G die amtliche Feststellung der Börsenpreise von Wertpapieren, die ihnen
1 Nr. 6 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse vom
29 Abs. 3 als Börsenpreis denjenigen Preis amtlich fest, welcher der wirklichen Geschäftslage des Handels an seiner Börse entsprach. Nunmehr soll die Preisfeststellung in den Werten (Aktien) des DAX-30 und in den DAX-Werten-31 bis 100 an sieben der acht deutschen Wertpapierbörsen im Präsenzhandel im sogenannten Dachskontroverfahren erfolgen. Hierbei wird je Wertpapier an einer Börse das sogenannte Dachskontro geführt. An den anderen Börsen werden die sogenannten Subskontren geführt. Randnummer 2
dem sie am
der Präambel dieses Vertrages soll die Kooperation vorrangig einen effizienten, transparenten und einheitlichen Preisbildung dienen, und sollen die Kosten für den Betrieb der Kooperationsbörsen weiter gesenkt werden.
Ziffer 2.1 werden die Kooperationspartner gemeinsam die Voraussetzungen für die einheitliche Feststellung von gerechneten Kursen (Dachskontro) schaffen. Die gerechneten Kurse sollen einheitlich auf der Basis der Orderlage der Kooperationsbörsen für die DAX-30-Werte in Frankfurt und die DAX-Werte-31 bis 100 an der jeweiligen Heimatbörse ermittelt werden. Soweit sie nicht schon Heimatbörse ist, wird
dieser Ziffer die zuständige Kooperationsbörse zwischen den Kooperationspartnern einvernehmlich festgelegt. Außerdem verpflichteten sich die Vertragspartner, einheitliche Regelungen in den jeweiligen Börsenordnungen der Kooperationspartner vorbehaltlich der Genehmigung der jeweiligen Aufsichtsbehörde zu schaffen, die den bereits an den Kooperationsbörsen zugelassenen Unternehmen mit dem Recht zur Teilnahme an dem Börsenhandel die Möglichkeit eröffnen, platzüberschreitende Geschäftsabschlüsse im Dachskontro zu tätigen. Die Kooperationsbörsen verpflichteten sich in Ziffer 4.1, soweit erforderlich ihre Preisfeststellungsregeln (Börsenordnung, Geschäftsbedingungen zu vereinheitlichen. Randnummer 3 Der Börsenrat der Antragsgegnerin beschloß am 19. Juni 1997, die §§ 27a, 30 neu einzufügen und den § 68 Abs. 2 der Börsenordnung der Antragsgegnerin zu ändern. Diese Bestimmungen lauten wie folgt: 1. "§27a Dachskontro
Maßgabe des Absatzes 1 zuständige Kursmakler wird als Dachskontroführer, der gemäß Absatz 2 zur Anzeige verpflichtete Kursmakler als Subskontroführer bezeichnet. 2. § 30 Preisfeststellung und Auftragsausführung im Dachskontroverfahren
Aufruf und Übermittlung der Taxe kündigt der Dachskontroführer die Sperrung des elektronischen Orderbuches an; sie erfolgt frühestens zu dem von der Geschäftsführung bestimmten Zeitpunkt. Der Subskontroführer kündigt sodann seinerseits unverzüglich die Orderbuchsperre und die Beendigung der Auftragsannahme für mündlich erteilte Aufträge an. Mit der Orderbuchsperre durch den Dachskontroführer ist auch das Orderbuch des Subskontroführers gesperrt.
Orderbuchsperre und Annahmeschluß durch den Dachskontroführer werden keine Geschäftsangebote durch den Subskontroführer mehr ausgerufen; im übrigen gilt § 5 entsprechend.
folgend dargestellt - zum 1.,
dieser Darstellung ist die Antragsgegnerin der Dachskontroplatz für alle DAX-30-Werte. Die übrigen Werte werden unterschiedlich den jeweiligen Kooperationsbörsen Frankfurt, Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart als Dach- bzw. Subskontroplatz zugewiesen. Randnummer 7
dieser Aufstellung ist der Antragsteller zu 1) nunmehr Subskontroführer für die Werte AVA und Douglas Holding. Für den Wert Karstadt ist er Dachskontroführer. Randnummer 8 Der Antragsteller zu 2) ist nunmehr Subskontroführer für die Werte Klöckner-Werke, Kampa-Haus, Fr. Krupp Hoesch-Krupp, Plettac und Strabag-St. Dachskontroführer ist dieser Antragsteller für die Werte Bilfinger + Berger, Dyckerhoff-Vz., Heidelberger Zement St. und Thyssen. Randnummer 9 Der Antragsteller zu 3) ist nunmehr Subskontroführer für die Werte AMB-Na. und Victoria Holding. Dachskontroführer ist er für die Werte Deutsche Pfandbrief- u. Hypobank, Hannover Rück, Volksfürsorge, Allianz, Commerzbank und Münchener Rückversicherung-Na. Randnummer 10 Der Antragsteller zu 4) ist Subskontroführer für die Werte FAG Kugelfischer, GEA-Vz., Kiekert und Rheinmetall-St. Dachskontroführer ist der Antragsteller zu 4) für die Werte Bayerische Motorenwerke-St. und Linde. Randnummer 11 Die Antragsteller legten gegen diese Bekanntmachung Widerspruch ein, den die Antragsgegnerin als unzulässig ansah. Der daraufhin von ihnen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellte Antrag
GO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und der hilfsweise gestellte Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung
GO die Anwendung der Bekanntmachung bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, insoweit ihnen als Subskontroführer die Befugnis zur Feststellung der gerechneten Kurse entzogen werde, wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 1997 - 15 G 1734/97 - abgelehnt. Den Antrag
GO sah das Verwaltungsgericht als unzulässig an, weil der Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom
GO die Rechtsanwendung dieser Bestimmungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Randnummer 13 Zur Begründung ihres Antrages tragen die Antragsteller im wesentlichen vor, ihr Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sei zulässig und begründet. Durch das Dachskontroverfahren würden sie in ihrer Berufsausübung und somit in ihrem Grundrecht aus Art 12 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt. Sie verlören die Aufgabe, die Börsenpreise der Wertpapiere, die ihnen zur Skontrierung zugewiesen worden seien, amtlich festzustellen. Außerdem seien sie während der Orderbuchsperre am Handel mit Wertpapieren gehindert.
der Sperre sei der Zurufhandel nur beim Dachskontroführer möglich. Zukünftig würden sich die Orderströme von den Subskontroführern zu den Dachskontroführern verlagern, was bei ihnen zu erheblichen finanziellen Einbußen führen werde. Randnummer 14 Die §§ 27a und 30 BörsO habe der Börsenrat der Antragsgegnerin nicht
G auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 und 2 BörsO erlassen dürfen. Mit den beanstandeten Regelungen werde in ihre Preisfeststellungshoheit
G eingegriffen. Zudem verstießen diese Bestimmungen gegen § 29 Abs. 3 BörsG, soweit die Dachskontri außerhalb der Frankfurter Wertpapierbörse geführt würden, bei der 80 % des Wertpapierhandels abgewickelt würden und die in der Endphase der Kursbildung vom Zurufhandel ausgeschlossen sei. Randnummer 15 Der Begriff der Börse beziehe sich sowohl in § 4 Abs. 2 Satz als auch in § 29 Abs. 3 BörsG auf die jeweilige Regionalbörse. Gebe die Antragsgegnerin im Dachskontroverfahren die Preisfeststellungen an eine andere Börse ab, verlagere sie ihre Selbstverwaltungstätigkeit an die andere Börse; denn die Preisfeststellung gehöre zu den der Antragsgegnerin übertragenen Selbstverwaltungsaufgaben. Diese Vorgehensweise sei unzulässig, wie sich auch daran zeige, daß die Länder, die
G für die Genehmigung von Börsen zuständig seien, ein Dachskontroverfahren nicht einführen könnten. Eine quasi-Bundesbörse, die durch die Dachskontri die Börsenpreisfeststellung bestimmter Wertpapiere an einzelnen Börsen konzentriere und diese essentielle Börsenaufgabe anderen Handelsplätzen entziehe, verstoße gegen die in Art. 83 ff. GG normierten Verwaltungstypen. Randnummer 16 Die Regelung des Maklerwesens obliege dem Bundesgesetzgeber. Die Zustimmung der Börsenaufsichtsbehörde könne Verstöße gegen die §§ 29 und 30 BörsG nicht heilen. Randnummer 17 Ferner hätte die Antragsgegnerin
G die Interessen des Handels - also auch die der Antragsteller als Kursmakler - berücksichtigen müssen. Randnummer 18 Schließlich verstoße die Neuregelung gegen § 11 Abs. 2 BörsG. Danach müßten Börsenpreise ordnungsmäßig zustande kommen. Die ordnungsmäßige Kursfeststellung werde von der Handelsüberwachungsstelle der jeweiligen Börse überwacht. Diese Überwachung gehe ins Leere, wenn der Kursmakler den "Preisvorschlag" des Dachskontroführers übernehmen müsse. Mit dem Begriff des Preisvorschlages solle verschleiert werden, daß der Subskontroführer seine Preisfeststellungshoheit verliere. Der Subskontroführer könne keinen vom Dachskontroführer abweichenden Preis feststellen. Er habe lediglich ein begrenztes Widerspruchsrecht, obwohl die vom Bundesgesetzgeber gewollte Börsenstruktur dazu führe, daß bei den Regionalbörsen unterschiedliche Kurse festgestellt würden. Das Dachskontroverfahren verletze daher ihr Teilhaberecht aus § 29 Abs. 1 BörsG sowie ihr subjektiv-öffentliches Recht, ungestört Handel betreiben zu können. Randnummer 19 Ohne den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung würden sie irreversible Schäden im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO und § 32 BVerfGG erleiden. Pro betroffenes Wertpapier verminderten sich ihre Provisionsumsätze um ca. 40.000,00 DM. Diese
teile könnten auch nicht durch eine Verweisung auf einen möglichen Amtshaftungsprozeß gegen die Antragsgegnerin ausgeglichen werden. Insoweit würde die Antragsgegnerin nämlich die Kausalität des Schadens bestreiten, welche von ihnen nur sehr schwierig
gewiesen werden könne. Deshalb bliebe ein Großteil der Schäden irreversibel. Randnummer 20 Demgegenüber führe der Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung auf Seiten der Antragsgegnerin zu dem einzigen
teil einer gewissen Verzögerung bei der Einführung des Dachskontroverfahrens. Dies sei angesichts des bisherigen zeitlichen Vorlaufes unbedenklich. Zudem sei die Börsenfunktion auch ohne das Dachskontroverfahren gewährleistet. Kursunterschiede seien bisher ohne Bedeutung geblieben. Der Anlegerschutz werde qualitativ nicht geändert. Außerdem bestehe bereits jetzt ein platzübergreifender Handelsverbund
G. Randnummer 21 Die Antragsteller beantragen, die Rechtsanwendung des § 27a und des § 30 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse in der Fassung vom 23. Juni 1997 bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Randnummer 22 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
GO abzulehnen. Randnummer 23 Die Antragsgegnerin ist der Meinung, daß der Antrag bereits unzulässig sei. Es sei nicht ersichtlich, daß die Antragsteller durch die Einführung des Dachskontroverfahrens in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt werden könnten. Auf Grund entsprechender Beschlüsse ihrer Geschäftsführung
O seien die Antragsteller die skontroführenden Kursmakler in den streitgegenständlichen Wertpapieren. Hieran ändere sich durch das Dachskontroverfahren nichts. Sie würden lediglich aufgrund der Neuregelung zusätzlich automatisch Dach- oder Subskontroführer.
O könne die Geschäftsführung jederzeit Änderungen bei den Skontren vornehmen. Bestehe mithin schon kein subjektiv-öffentliches Recht eines Kursmaklers auf Beibehaltung der ihm zugewiesenen Skontren, so könne für die Zuweisung der zusätzlichen Funktion im Dachskontroverfahren nichts anderes gelten. Randnummer 24 Selbst wenn die von den Antragstellern nur unsubstantiiert dargelegten finanziellen Einbußen vorliegen würden, wäre keine Beeinträchtigung ihrer rechtlich geschützten Interessensphäre ersichtlich. Ziel aller Preisfeststellungsregelungen für den Präsenzhandel sei die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und fairen Preisfeststellung im Interesse der Handelsteilnehmer und Anleger. Ersichtlich nicht bezweckt sei hingegen die Sicherung wirtschaftlicher Besitzstände oder Erwerbschancen der preisfeststellenden Kursmakler. Randnummer 25 Es könne auch kein Eingriff in die Berufsausübung
1 GG geltend gemacht werden, weil durch das Dachskontroverfahren keine Änderung der Zuständigkeiten und Aufgaben der Kursmakler bei der Preisfeststellung erfolge und insbesondere die allgemeinen Preisfeststellungsregeln weiterhin gälten. Randnummer 26 Jedenfalls würden die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO nicht erfüllt. Bei dem in Anlehnung an § 32 BVerfGG anzulegenden strengen Maßstab hätten die Antragsteller keine schweren
teile dargelegt. Außerdem ergebe die summarische Prüfung der Normenkontrolle die mangelnden Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Schließlich liege ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der beanstandeten Rechtsvorschriften vor. Randnummer 27 Die Antragsteller vermittelten auch im Dachskontroverfahren weiterhin die ihnen erteilten Aufträge entweder bei ihr, der Antragsgegnerin, oder platzübergreifend und erhielten dafür die entsprechende Courtage. Es bestünde kein Anlaß, Aufträge an andere Börsen zu leiten. Zudem verbliebe bei jedem der Antragsteller die Preisfeststellung für eine Anzahl weiterer Wertpapiere, aus denen sich Courtage-Ansprüche ergäben. Aufträge der professionellen Anleger ergingen regelmäßig im fortlaufenden Handel, der von der Einführung des Dachskontroverfahrens nicht berührt werde. Schließlich sei es zwar zutreffend, daß aus organisatorischen Maßnahmen eine Orderbuchsperre beim Subskontroführer erfolge, die eine ordnungsgemäße Preisfeststellung aufgrund der aggregierten Auftragslage ermöglichen solle, nicht berücksichtige Aufträge könnten jedoch
Preisfeststellung im fortlaufenden Handel ausgeführt werden. Randnummer 28 Entgegen der Behauptung der Antragsteller sei das Dachskontroverfahren - wie geplant und im Rechtsgutachten des Prof. Schneider, das die Antragsgegnerin vorgelegt hat, zugrunde gelegt - eingeführt worden.
diesem Verfahren bleibe es bei der Preisfeststellung durch die Antragsteller. § 30 BörsO i.V.m. § 5a der Geschäftsbedingungen, die das Zusammenwirken von Dachskontroführer und Subskontroführer regelten, verdeutliche, daß der Subskontroführer weiterhin eine eigene Preisfeststellung an seiner Börse vorzunehmen habe. Damit werde § 29 Abs. 3 Satz 2 BörsG entsprochen, der davon ausgehe, daß der zuständige Kursmakler den Börsenpreis festsetze. Wie sich aus § 30 Abs. 1 und 2 BörsO ergebe, erhielten die Subskontroführer zwar vom Dachskontroführer in den Gattungen, für die sie der örtliche Skontroführer seien, einen Preisvorschlag, der aber für sie nicht bindend sei. Er bilde nur zusammen mit der aggregierten Auftragslage die Basis für ihre Preisfeststellung. Bei der Feststellung des Börsenpreises handelten die Subskontroführer somit weiterhin eigenverantwortlich und weisungsfrei. Daß es in der Praxis zu einer einheitlichen Preisfeststellung komme, sei zwar gewollt, aber rechtlich nicht gesichert. Randnummer 29 Die §§ 27a und 30 BörsO fänden ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 2 Satz 1 BörsG. Diese Bestimmung ermächtige die Börse dazu, in ihrer Börsenordnung die für einen ordnungsgemäßen und effizienten Börsenhandel erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. Ziel des Dachskontros sei eine Verbesserung der Liquidität durch die Bündelung der an den einzelnen Börsen vorliegenden Aufträge, wodurch die Wahrscheinlichkeit der Auftragsausführung an ihrer Börse und insgesamt erhöht werde. Zudem solle ein abgestimmter Preisfeststellungsprozeß an den einzelnen Börsen erfolgen, der
Möglichkeit zu einheitlichen Preisen an allen Börsenplätzen führe. § 27 BörsO stelle eine organisatorische Regelung im Sinne des § 4 Abs. 2 BörsG dar. Gleiches gelte für § 30 BörsO, der in Ergänzung der allgemeinen Bestimmungen den organisatorischen Ablauf der Preisfeststellung im Dachskontroverfahren regele. Die streitbefangenen Regelungen entsprächen auch dem Grundsatz der Preisfeststellung entsprechend der wirklichen Geschäftslage
G. Dies folge aus einer am Normzweck orientierten Auslegung der Vorschrift. Der Begriff der Börse werde
überwiegender Auffassung nicht mehr in der Weise definiert, daß die Ortsgebundenheit, d.h. das regelmäßige Zusammentreffen von Handelsteilnehmern an einem Ort (Präsenzbörse), notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer Börse sei. Wesentliches Kriterium des Börsenbegriffs sei die Zentralisierung von Angebot und
frage. Grund für diesen Wandel im Verständnis des Börsenbegriffs sei die zunehmende Automatisierung des Wertpapierhandels durch elektronische Unterstützungs- und Handelssysteme, die den Handelsteilnehmern - unabhängig von ihrem Standort - die Teilnahme am Börsenhandel ermöglichten. Die Preisfeststellung solle nicht durch Sonderinteressen Dritter im außerbörslichen Bereich beeinflußt werden. Deshalb sollten nur Geschäfte des Börsenhandels berücksichtigt werden. Das Dachskontroverfahren trage dem in besonderer Weise Rechnung, als damit eine Berücksichtigung der gesamten börslichen Auftragslage erfolgen solle. Zugleich werde dadurch der Grundsatz der Kurswahrheit verwirklicht. Nunmehr sei auch die Möglichkeit des platzübergreifenden Börsenhandels ausdrücklich in mehreren Vorschriften des Börsengesetzes anerkannt (vgl. §§ 7a, 11 und 13 BörsG). Randnummer 30 Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 BörsG liege nicht vor. In Anlehnung an den in § 13 BörsG normierten Rechtsgedanken des platzübergreifenden Präsenzhandels in einem Handelsverbund erfolge der überregionale Ausgleich der Orderlage. Die aggregierte Auftragslage solle die wirkliche Geschäftslage des gesamten überregionalen Börsenhandels wiedergeben. Gegenüber den derzeitigen Verhältnissen stelle dies einen erheblichen Fortschritt für die Kurswahrheit und damit den Anlegerschutz dar, weil durch die Erfassung der gesamten Auftragslage sichergestellt sei, daß die an den einzelnen Börsen zu ermittelnden Preise dieser auch tatsächlich entsprächen. Zudem werde ein Maximum an Aufträgen durch die Konsolidierung der Auftragslage ausführbar. Randnummer 31 Ein Grundrechtseingriff in die Freiheit der Berufsausübung der Antragsteller
1 Satz 2 GG liege nicht vor. Ziel der streitbefangenen Rechtsvorschriften sei nicht die Regelung der kaufmännischen Tätigkeit der Antragsteller in ihrer Eigenschaft als Kursmakler, sondern die qualitative Verbesserung des Preisfeststellungsprozesses im Interesse der übrigen Handelsteilnehmer und Anleger. Die Preisfeststellung unter Nutzung des Systems BOSSCUBE sei - wie bisher - in einem im wesentlichen unveränderten organisatorischen Ablauf vorzunehmen. An den materiellen Preisfeststellungsregeln, wie sie in der Börsenordnung niedergelegt seien, ändere sich nichts. Randnummer 32 Die streitbefangenen Regelungen seien in ihren mittelbaren Auswirkungen auch nicht von einigem Gewicht, wie sich aus den bisherigen Darlegungen ergebe. Randnummer 33 Selbst bei Annahme eines Eingriffes in die Berufsausübung, sei dem Gesetzesvorbehalt entsprochen, da § 4 Abs. 2 BörsG eine ausreichende Rechtsgrundlage darstelle und die Berufsausübungsregelungen gerechtfertigt seien, weil sie unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten sinnvoll erschienen und im allgemeinen Interesse geboten seien. Randnummer 34 Sollte dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung stattgegeben werden, wäre dies ein erheblicher Rückschlag für die Handelsteilnehmer und Anleger, d.h. für den Finanzplatz Deutschland insgesamt. Die mit dem Dachskontro angestrebte Verbesserung der Liquidität und Preisbildung, die für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel und den Anlegerschutz als Rechtsgüter der Allgemeinheit von großer Bedeutung sei, wäre einstweilen unmöglich. Zudem sei zu berücksichtigen, daß sie - die Antragsgegnerin - im Zusammenhang mit der Einführung des Dachskontroverfahrens Investitionen in Höhe von 2 Mio. DM getätigt habe. Randnummer 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Normenkontrollverfahrens 8 N 2270/97 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Randnummer 37 Die Börsenordnung ist eine der Überprüfung im Normenkontrollverfahren
GO zugängliche Rechtsvorschrift (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 11 Abs. 1 HessAGVwGO ); denn
G i.d.F. der Bekanntmachung vom
GO, der für den Antrag
GO entsprechend gilt, kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihrem Recht verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, den Antrag stellen. Während das Gesetz mit dem
teilsbegriff in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren bewußt weiter öffnete als in § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis mit dem Begriff der Rechtsverletzung, greift das Gesetz nunmehr für die Antragsbefugnis auf den Maßstab der Rechtsverletzung zurück, wie er auch für die Klagebefugnis entscheidend ist. Die sich aus dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ergebende Rechtslage entspricht dem Sinn des Gesetzes, wie er durch die Gesetzesmaterialien bestätigt wird. Die bisher weit gefaßte Antragsbefugnis sollte an die Regelung der Klagebefugnis
GO angepaßt werden (vgl. BT-Drucksache 13/3993, S. 9 f.). Randnummer 39 Eine Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. kann
der sogenannten Möglichkeitstheorie gegeben sein, wenn der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine Verletzung seines subjektiv-öffentlichen Rechtes als jedenfalls denkbar erscheinen läßt. Die Antragsteller verweisen in diesem Zusammenhang auf einen von ihnen behaupteten Eingriff in ihre sogenannte Preisfeststellungshoheit
G durch die streitbefangenen Neuregelungen in der Börsenordnung der Antragsgegnerin. Ferner tragen sie vor, daß sie infolge der Orderbuchsperre vor der Preisfeststellung zeitweise vom Handel mit Wertpapieren, in denen sie Subskontroführer sind, ausgeschlossen seien. Randnummer 40 Auch wenn die Antragsteller wegen § 10 Abs. 1 Nr. 6 BörsO,
dem die Geschäftsführung der Antragsgegnerin die Geschäfte unter den Kursmaklern verteilt, keinen Anspruch auf die Skontroführung in einem bestimmten Wertpapier haben und ihnen mit der Einführung des Dachskontroverfahrens auch die Skontrierung in anderen Wertpapieren verbleibt, muß es
Ansicht des Senats rechtlich zulässig sein, daß sie sich gegen mögliche Eingriffe in ihre Rechte und Pflichten - hier
G im Rahmen der amtlichen Feststellung der Börsenpreise - mit Rechtsbehelfen zur Wehr setzen können.
G haben die Kursmakler vor Antritt ihrer Stellung den Eid zu leisten, daß sie die ihnen obliegenden Pflichten getreu erfüllen werden.
G hat die Börsenaufsichtsbehörde einen Kursmakler zu entlassen, wenn er sich einer groben Verletzung seiner Pflichten schuldig gemacht hat. Ein Kursmakler hat sein Amt weisungsfrei, eigenverantwortlich und persönlich auszuüben, wie sich auch aus § 34a Abs. 1 Nr. 7 BörsG ergibt. Die amtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Kursfestsetzung ist eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit der damit betrauten Stellen (Schwark, a.a.O., § 29 Rdnr. 30) und gehört zur Selbstverwaltungstätigkeit der Börse im materiellen Sinne (Schwark, a.a.O., § 29 Rdnr. 34). Randnummer 41 Bei der Tätigkeit des Kursmaklers handelt es sich um einen staatlich gebundenen Beruf, der ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fällt (vgl. BVerfG, U. v. 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377
zu Umsatzeinbußen führen können. Auch wenn dadurch möglicherweise nur Gewinnchancen der Antragsteller entfallen und insofern kein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gegeben sein könnte, ist diese Frage im Rahmen der Begründetheitsprüfung in der Hauptsache zu entscheiden.
Auffassung des Senats ist jedenfalls zu berücksichtigen, daß die Antragsteller ein wirtschaftliches Unternehmen führen, das bestimmten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen als Kehrseite zu ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen unterliegt. Die Antragsteller müssen die Betriebspflicht
G und die dort normierte Anwesenheitspflicht während des Präsenzhandels beachten. Zudem dürfen sie während dieses Handels an der Börse nur in den ihnen zugewiesenen Waren oder Wertpapieren handeln.
G darf ein Kursmakler, soweit nicht Ausnahmen zugelassen werden, kein sonstiges Handelsgewerbe betreiben oder zu einem Kaufmann in einem Verhältnis eines gesetzlichen Vertreters, Prokuristen oder Angestellten stehen. Schließlich muß ein Kursmakler
G im Zusammenhang mit der Rechtsform seines Unternehmens bestimmte Beschränkungen einhalten. Randnummer 43 Den Antragstellern fehlt für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
GO auch nicht das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Da ihr einstweiliges Rechtsschutzverfahren
GO beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ohne Erfolg geblieben ist, kann ein möglicher Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 1997 - 15 G 1734/97 -
GO i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO entsprechend keinesfalls als gleichwertiger Ersatz für den vorliegenden Antrag angesehen werden. Randnummer 44 Der Antrag richtet sich auch zutreffend
GO gegen die Antragsgegnerin, da ihr Börsenrat die §§ 27a, 30 BörsO erlassen hat und die Antragsgegnerin als Börse
G in verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter ihrem Namen klagen und verklagt werden kann. Randnummer 45 Allerdings liegen die materiellen Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren
GO nicht vor.
dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer
teile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung, die sich an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze heranzuziehen (vgl. Hess. VGH, B. v. 12.04.1995 - 5 NG 663/95 -). Wegen der weittragenden Folgen, die der Erlaß einer einstweiligen Anordnung insbesondere bei der Aussetzung des Vollzuges einer bereits in Kraft gesetzten Norm zeitigt, ist danach - über die Anforderungen des § 123 VwGO hinausgehend - ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Randnummer 46 Grundsätzlich müssen, wenn eine einstweilige Anordnung ergehen soll, die dafür sprechenden Gründe so schwer wiegen, daß der Erlaß unabweisbar erscheint (vgl. Bayerischer VGH, B. v. 09.02.1989 - 7 NE 89.36 -, NVwZ-RR 1990, 352), zumal entsprechend dem Charakter des Normenkontrollverfahrens wie im Verfahren
GG nur eine gänzliche oder unter Umständen teilweise Aussetzung der Wirksamkeit bzw. des Vollzuges des angegriffenen Rechtssatzes mit genereller - d.h. nicht auf den Antragsteller beschränkter - Wirkung möglich ist (vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 47 Rdnr. 77 mit zahlreichen
weisen; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdnr. 470). Randnummer 47 Bei der Würdigung der Umstände, die für oder gegen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung sprechen, hat die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache lauten wird, regelmäßig außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der Antrag in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder die angegriffene Norm als offensichtlich gültig oder als offensichtlich ungültig. Abgesehen von diesen Ausnahmefällen hängt die Entscheidung ab von der Abwägung der Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, mit den Folgen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe (vgl. Hess. VGH, B. v. 12.04.1995 - 5 NG 663/95 -, m.w.N.). Randnummer 48 Im Hinblick auf diese Ausführungen läßt es der Senat im Rahmen dieses Verfahrens dahingestellt, ob das Dachskontroverfahren durch die Antragsgegnerin und die weiteren Kooperationsbörsen überhaupt eingeführt werden konnte und ob bejahendenfalls ein unzulässiger Eingriff in die Grundrechte der Antragsteller vorliegt, weil die streitbefangenen Regelungen gegen höherrangige Bestimmungen insbesondere des Börsengesetzes verstoßen oder weil sie nicht verhältnismäßig sind. Randnummer 49 Bei der hier vorzunehmenden Abwägung gelangt der Senat zu dem Ergebnis, daß die Antragsteller bereits keine schweren
teile im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO substantiiert vorgetragen und auch nicht glaubhaft gemacht haben. Auch andere wichtige Gründe, die den Erlaß einer einstweiligen Anordnung dringend gebieten, sind von den Antragstellern nicht angeführt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 50 Die Antragsteller befürchten, daß es infolge des Dachskontroverfahrens zu Verlagerungen der Orderaufträge an die Kooperationsbörsen kommen werde, an denen das Dachskontro geführt wird. Diese Verlagerung soll zu Umsatzeinbußen führen, die pro Wertpapier ca. 40.000,00 DM oder mehr betragen sollen. Randnummer 51 Es ist bereits nicht ersichtlich, daß das Dachskontroverfahren überhaupt zu Umsatzeinbußen bei dem einzelnen Antragsteller führt. Vielmehr sind sämtliche Antragsteller mindestens in einem Wertpapier Dachskontroführer, so daß Verschiebungen sich auch zu ihren Gunsten ergeben können, u.a. mit der Folge, daß erforderliche Aufgabegeschäfte dann auch einzig von ihnen getätigt werden können. Außerdem führt das Dachskontroverfahren dazu, daß Aufträge, für die sie auch weiterhin die Courtage erhalten, platzübergreifend an anderen Kooperationsbörsen ausgeführt werden können. Randnummer 52 Jedenfalls bleiben alle Antragsteller auch zukünftig Skontroführer in mehreren Wertpapieren, die nicht von dem Dachskontroverfahren erfaßt werden, das zudem auch nicht für den variablen Handel gilt Angesichts der üblichen Umsätze und Gewinne von Kursmaklern kann die geschilderte Situation nicht die Annahme schwerer
teile rechtfertigen. Wirtschaftliche
teile, die Einzelnen durch den Vollzug einer Rechtsvorschrift entstehen, können im allgemeinen die Aussetzung der Anwendung von Normen zum Gemeinwohl nicht begründen, es sei denn, das glaubhafte Vorbringen des Antragstellers begründet die unmittelbare Gefahr, daß sein Gewerbebetrieb zum Erliegen käme, falls er seine Tätigkeit nicht mehr in der Form ausüben könnte, wie vor Erlaß der Rechtsvorschrift (vgl. BVerfG, B. v. 19.06.1972 - 1 BvR 371/71 -, BVerfG 14, 153 u. B. v. 08.12.1993 - 2 BvR 2723/93 - Juris). Mangels schwerer
teile kann es der Senat offen lassen, ob es den Antragstellern unzumutbar wäre, bei Obsiegen in der Hauptsache einen Ausgleich ihrer etwaigen finanziellen Schäden zu suchen, und inwieweit dabei ein möglicher Amtshaftungsprozeß gegen die Antragsgegnerin aussichtsreich wäre. Randnummer 53 Somit spricht das in §§ 27a und 30 BörsO zum Ausdruck gekommene Gemeinwohl gegen die vorläufige Aussetzung dieser Bestimmungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Die Neuregelung soll der Verbesserung des Anlegerschutzes und der Verbesserung der Liquidität der Unternehmen, deren Wertpapiere zum Börsenhandel zugelassen sind, dienen. Der platzübergreifende Handel soll dazu führen, daß insbesondere die Aufträge privater Anleger in größerem Umfang und für sie zu günstigeren Bedingungen ausgeführt werden können. Die angestrebte einheitliche Preisbildung soll zu einer breiteren Grundlage für die Feststellung der (amtlichen) Börsenpreise führen, die ihrerseits häufig auch für den Geschäftsverkehr außerhalb der Börse Bedeutung haben (vgl. z.B. §§ 234, 385, 453 BGB und §§ 253 Abs. 3, 400 Abs. 5 HGB). Randnummer 54 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO. Randnummer 55 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs 1 Satz 1 GKG. Im Hinblick auf die nur unsubstantiiert behaupteten Vermögenseinbußen schätzt der Senat das Interesse eines jeden Antragstellers im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung mit jeweils 20.000,00 DM. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027234
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