Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Tatsachenfrage; hier: Rückkehrgefährdung für äthiopische Asylbewerber Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 20. Dezember 1996, 5 E 31433/94
(3)Gründe Randnummer 1 Der gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Beteiligten hat Erfolg und führt zur Zulassung der Berufung gegen den im Tenor näher bezeichneten Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden. Randnummer 2 Der vom Beteiligten zum einen geltend gemachte Zulassungsgrund, die angefochtene Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen, liegt jedoch nicht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO). Eine Entscheidung im Sinne der vorgenannten Vorschriften ist nicht mit Gründen versehen, wenn entweder überhaupt eine Begründung fehlt oder aber wenn die Gründe verwirrend, widersprüchlich, lücken- oder formelhaft sind. Dabei müssen nur die tragenden Gründe dargestellt werden, die ihrerseits im Gesamtzusammenhang des Urteils zu sehen sind. Im vorliegenden Fall hat sich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides eingehend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der politischen Verfolgung mit den Auskünften verschiedener Institutionen zur Verfolgungssituation in Äthiopien auseinandergesetzt und hat darüber hinaus die von ihm im Laufe eines anderen Verfahrens erhobenen Beweise verwertet und gewürdigt. Mögen auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht überzeugend sein, kann nicht von "Nichtgründen" ausgegangen werden, da sich jedenfalls die Gedankenführung in den Entscheidungsgründen nachvollziehen lässt und somit ein zumindest nach außen hin begründetes Ergebnis des Gerichts vorliegt. Dass das Verwaltungsgericht dabei das individuelle Vorbringen der jeweiligen Kläger nicht in seine Prüfung einbezogen hat, ändert an dieser Einschätzung nichts; denn ausgehend von dem dogmatischen Ansatz des Verwaltungsgerichts war dies nicht erforderlich. Mithin genügt es auch für das Vorliegen von Entscheidungsgründen, dass das Gericht in dem angefochtenen Gerichtsbescheid seine rechtlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf den Einzelfall aus allgemeinen, für jedes Verfahren geltenden Überlegungen gezogen hat. Randnummer 3 Der Beteiligte macht in seinem Zulassungsantrag jedoch darüber hinaus zu Recht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache geltend (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG), da er eine tatsächliche Frage aufgeworfen hat, die entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Dabei ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Rahmen des Zulassungsantrages auch in ausreichender Form dargelegt worden (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Randnummer 4 Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob allein schon die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland ausreicht, um bei einem äthiopischen Staatsangehörigen, der als möglicherweise oppositionell eingestellt und tätig angesehen wird, das Vorliegen politischer Verfolgung festzustellen. Diesen Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgestellt, wobei das Verwaltungsgericht in seiner Begründung zunächst nur untersucht hat, ob allein die Mitgliedschaft in der AAPO ausreicht, um eine Verfolgungssituation bejahen zu können. Ausgehend von dieser Fragestellung, zu der in dem Klageverfahren 5/3 E 40416/95 durch das Verwaltungsgericht zahlreiche Beweise erhoben worden sind, hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung sodann die Schlussfolgerung gezogen, das Aussageverhalten eines Beamten des Auswärtigen Amtes in bezug auf Informationen über die politische Lage der einzigen als Partei zugelassenen und zugleich größten oppositionellen Organisation in Äthiopien müsse dahingehend gewürdigt werden, dass die verschwiegenen Informationen zu dem Ergebnis führen würden, dass Personen, die sich als Mitglieder zu erkennen gäben oder in dieser Partei oder angelehnt an die AAPO oppositionell betätigten oder in entsprechendem Verdacht stünden, asylerheblich gefährdet seien. Die darauf aufbauende Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass jeder Äthiopier, der als möglicherweise oppositionell eingestellt oder tätig angesehen werde, ernsthaft und unmittelbar mit Verfolgung zu rechnen habe, so dass daher schon die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland genüge, das Vorliegen politischer Verfolgung festzustellen, steht jedoch nicht nur in Widerspruch zu den vom Auswärtigen Amt im Rahmen des Klageverfahrens 5/3 E 40416/95 gegebenen amtlichen Auskünften vom 26. März 1996 und vom 26. September 1996, sondern darüber hinaus auch zu dem Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Bericht des Auswärtigen Amtes vom 04.04.1996), der vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung im Übrigen nicht verwertet worden ist. In diesem Lagebericht, der sich mit den asylrelevanten Gesichtspunkten in Äthiopien befasst, heißt es u. a., Fälle einer besonderen Behandlung abgeschobener oder ausgewiesener äthiopischer Staatsangehöriger in Äthiopien seien nicht bekannt, vorausgesetzt, sie wurden nicht nach äthiopischen Recht straffällig. Bei verständiger Würdigung des Lageberichts kann hieraus nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass allein die oppositionelle Einstellung eines äthiopischen Staatsangehörigen oder seine Mitgliedschaft in der größten oppositionellen Organisation in Äthiopien, der AAPO - und mithin auch eine auf diese Umstände gestützte Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland - für den Betreffenden in Äthiopien ohne Folgen ist. Demgemäß hat die Frage, ob allein die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland genügt, um das Vorliegen einer politischen Verfolgung in Äthiopien festzustellen, grundsätzliche Bedeutung. Randnummer 5 Aufgrund der Zulassung wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgeführt, ohne dass es der Einlegung einer Berufung bedarf (§ 78 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG). Randnummer 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027239