← Deutschland

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat 1 TG 1527/97 Beschluss Einbeziehung eines Teilnehmers an einem Aufstiegslehrgang in ein Auswahlverfahren fü

Einbeziehung eines Teilnehmers an einem Aufstiegslehrgang in ein Auswahlverfahren für die Vergabe eines höherwertigen Amtes in seiner bisherigen Laufbahn Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 17. Februar 1997, 1 G 2401/96

(3)Gründe Randnummer 1 Die durch Senatsbeschluß vom
  1. April 1997 - 1 TZ 960/97 - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene Beschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufzuheben und dem Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Randnummer 2 Der Antragsteller wird durch die Art und Weise des vom Antragsgegner durchführten Auswahlverfahrens und durch die hierauf beruhende Auswahlentscheidung bei der zum
  2. Dezember 1996 beabsichtigten Besetzung von 12 Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit Amtszulage nach Fußnote 3 im Bereich der Kriminalpolizei des Polizeipräsidenten in O in seinem von Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz, Art. 134 Hessische Verfassung, § 8 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG) gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf (chancen-) gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt (vgl. zum sog. Bewerbungsverfahrensanspruch: BVerfG, Beschluß vom
  3. September 1989, DVBl. 1989, 1247; HessStGH, Urteil vom
  4. Mai 1992, NVwZ-RR 1993, 201, 202; Senatsbeschluß vom
  5. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 -, DVBl. 1994, 593 m.w.N.). Der Antragsgegner hätte den Antragsteller bei der Vergabe der streitgegenständlichen Planstellen in das Auswahlverfahren einbeziehen müssen. Randnummer 3 Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, daß dem Antragsteller ein Anordnungsgrund zur Seite steht, denn der Antragsgegner beabsichtigt, die Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage einzuweisen. Randnummer 4 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil ein Polizeivollzugsbeamter der Laufbahn des mittleren Dienstes während seiner Teilnahme an der Ausbildung für den gehobenen Dienst in ein höheres Amt des mittleren Polizeivollzugsdienstes befördert werden kann, wenn er hierfür nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung qualifiziert erscheint. Randnummer 5 Anders als das Verwaltungsgericht, das in erster Linie auf den rechtlichen Gesichtspunkt der sog. Funktionsbeförderung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
  6. Dezember 1969, Buchholz 235.17 § 3 LBesGNW Nr. 1; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Teil C § 8 Rdnr. 13) abgestellt hat, deren Voraussetzungen der Antragsteller aber nicht erfülle, weil er während seiner Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst keine Funktionen ausübe, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO abhöben, nimmt der Senat die tatsächliche Beförderungspraxis des Antragsgegners zum Ausgangspunkt seiner Erwägungen, um den nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gebotenen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten und das Bewerbungsverfahrensrecht des Antragstellers zu schützen. Randnummer 6 Nach der vom Senat eingeholten amtlichen Auskunft des Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom
  7. Juni 1997, ergänzt durch Schreiben vom
  8. Juli 1997, hat das Ministerium mit Erlaß vom
  9. Mai 1993 - III A 43-8 b 4 - alle Dienststellen darauf hingewiesen, daß keine Bedenken bestehen, den in Ausbildung befindlichen Beamten des mittleren Dienstes, die bereits auf Planstellen des Eingangsamtes des gehobenen Dienstes geführt werden, ein höherwertiges Amt ihrer derzeitigen Laufbahn zu übertragen. Ergänzend wurde mit Erlaß vom
  10. Mai 1993 - III A 43-8 b 4 - ausgeführt, daß diese Beförderungen nur bis Besoldungsgruppe A 9 (Polizei-/Kriminalhauptmeister) möglich seien. Die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage sei ausgeschlossen, obwohl Beamte des mittleren Dienstes der Kriminalpolizei der Besoldungsgruppen A 8 BBesO bis A 9 mit Amtszulage funktional gleichwertige Aufgaben verrichteten. Eine Zuordnung der verschiedenen Sachbearbeitertätigkeiten der Kriminalbeamten zu bestimmten Besoldungsgruppen finde nicht statt, zumal sich das Land Hessen für die zweigeteilte Laufbahn entschieden habe und damit alle Funktionen im Polizeibereich entweder dem gehobenen oder dem höheren Dienst zuzuordnen seien (vgl. auch §§ 2, 20 ff. der Verordnung über die Laufbahnen des Hessischen Polizeivollzugsdienstes (HPolLVO) vom
  11. Juli 1996 (GVBl. S. 326)). Randnummer 7 Ob diese Verfahrensweise, die gesamten Sachbearbeitertätigkeiten innerhalb der Kriminalpolizei nicht einzelnen Besoldungsgruppen zuzuweisen, dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung der §§ 18, 25 BBesG und den eigenen Vorgaben des Antragsgegners im Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom
  12. Juni 1979 - III A 43-8 b 4 - entspricht, nach dessen Ziffer 9 auch freigestellte Personalratsmitglieder in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage eingewiesen werden können, sofern sie eine Funktion nach der Anlage 1 wahrnehmen würden, wenn sie nicht freigestellt wären, begegnet erheblichen Zweifeln. Nach § 18 BBesG sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen, die wiederum nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherrn den Besoldungsgruppen zuzuordnen sind, während nach § 25 BBesG Beförderungsämter, soweit bundesgesetzlich nichts anders bestimmt ist, nur eingerichtet werden dürfen, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben. Diese Frage kann jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit dahingestellt bleiben (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom
  13. November 1996 - 1 TG 1747/96 - S. 5 f. des Umdrucks). Maßgebliche tatsächliche Grundlage für die Entscheidung des Senats ist, daß in der Bewertungs- und Zuordnungspraxis des Antragsgegners die Ämter der Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage im Bereich der Kriminalpolizei nicht mit höherwertigen Aufgaben verbunden sind, sondern sich als Beförderungsstellen erweisen, die lediglich zu einer Besoldungsverbesserung führen. Warum vor diesem Hintergrund die in Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst befindlichen Beamten des mittleren Dienstes nicht in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage sollen eingewiesen werden können, ist nicht nachvollziehbar. Im übrigen entspricht dieses Vorgehen - zumindest in Einzelfällen - der Beförderungspraxis bei einzelnen Personalbewirtschaftern im Bereich der hessischen Polizei, wie das Hessische Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz in seiner ergänzenden Auskunft vom
  14. Juli 1997 dargelegt hat. Randnummer 8 Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Beförderungspraxis des Antragsgegners ist keine Rechtfertigung ersichtlich, den Antragsteller aus dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren auszugrenzen, nur weil er sich derzeit in der Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst befindet, während die im "Normaldienst" verbliebenen Beigeladenen weiterhin dieselben Sachbearbeiteraufgaben wahrnehmen wie bisher. Zwar ist der Antragsteller im Verhältnis zu den Beigeladenen im Hinblick auf Eignung und Leistung wegen seiner Teilnahme am Aufstiegslehrgang nicht von vornherein gleich oder besser einzustufen, doch hätte der Antragsgegner berücksichtigen müssen, daß er durch die Zulassung des Antragstellers zum Aufstiegslehrgang für den gehobenen Polizeivollzugsdienst diesem im Wege einer prognostischen Beurteilung die Fähigkeit zugesprochen hat, für diese Laufbahn und damit für höherwertigere Tätigkeiten geeignet zu sein. Es ist senatsbekannt, daß für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nur die leistungsstärksten Beamten zugelassen werden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts scheidet der Beamte mit seiner erfolgreichen Bewerbung um Zulassung zum Aufstiegslehrgang nicht "quasi" aus seiner bisherigen Laufbahn aus; auch gibt er damit seine Beförderungschancen in seiner bisherigen Laufbahn nicht auf, weil er einen erfolgreichen Abschluß des Aufstiegslehrgangs nicht vorhersehen kann. Vielmehr gebieten es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ( § 92 HBG ), der Grundsatz der Gleichbehandlung gleichbewerteter (Sachbearbeiter-)tätigkeiten gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 1 Hessische Verfassung sowie das Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG und § 8 Abs. 1 HBG ), den Antragsteller in das Auswahlverfahren für die streitgegenständlichen Planstellen einzubeziehen, weil nach der tatsächlichen Beförderungspraxis des Antragsgegners die Beförderungsämter in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes bis zu denen der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage, im Falle der gesetzlichen Überleitung sogar bis zur Besoldungsgruppe A 10 BBesO, ohne Rücksicht darauf vergeben werden, ob die jeweiligen Beamten tatsächlich höherwertige Dienstaufgaben wahrnehmen, die bei entsprechender Bewertung einer höheren Besoldungsgruppe zuzuordnen wären. Randnummer 9 Es kommt hinzu, daß nach der tatsächlichen Praxis des Antragsgegners Beförderungen von Beamten in der Besoldungsgruppe A 8 BBesO in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO auch während ihrer Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst möglich sind, wobei berücksichtigt wird, daß die Beamten des mittleren Dienstes während dieser Ausbildung bis zum Bestehen der II. Fachprüfung in der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes verbleiben, selbst wenn sie während ihrer Ausbildung bereits auf einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 g.D. BBesO geführt werden, wie in der amtlichen Auskunft vom
  15. Juni 1997 unter Ziffer
  16. näher dargelegt ist. Schließlich kann der durch diese Praxis bewirkte Ausschluß der zur Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassenen Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes aus dem Auswahlverfahren bei der Vergabe der streitgegenständlichen Planstellen dazu führen, daß während ihrer Ausbildung weniger qualifizierte Beamte an ihnen "vorbeiziehen", obwohl die Ausbildungsbeamten wie der Antragsteller sogar für Aufgaben des gehobenen Dienstes für geeignet gehalten worden sind. Dieses Ergebnis ist mit dem Leistungsprinzip nicht vereinbar. Randnummer 10 Aus der Sicht des Dienstherrn dient das Bestreben fähiger Beamter, in höheren Funktionen tätig zu werden, dem Interesse des Dienstherrn selbst und liegt damit auch im öffentlichen Interesse, um die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes bestmöglichst erledigen zu können. Aus der Teilnahme am Aufstiegslehrgang für den gehobenen Polizeivollzugsdienst darf diesen Beamten im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Vorgabe der Art. 33 Abs. 2 GG, 134 Hessische Verfassung kein Nachteil erwachsen. In diesem Zusammenhang spricht noch ein weiterer Gesichtspunkt für das Erfordernis, den Antragsteller in das Beförderungsauswahlverfahren einzubeziehen. Es könnte die Motivation derjenigen Beamten abgebaut werden, die sich als befähigt erwiesen und bereit erklärt haben, sich im fortgeschrittenen Alter einer weiteren Ausbildung zu unterziehen. Würden sie aus den (weiteren) Aufstiegsmöglichkeiten ihrer bisherigen Laufbahn im mittleren Polizeivollzugsdienst ausgegrenzt, kann dieses Ergebnis nicht im Interesse des Dienstherrn liegen. Randnummer 11 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners sowie des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in dem vom Antragsgegner vorgelegten Urteil vom
  17. November 1995 - 2 A 11114/95.OVG - steht der Aufnahme des Antragstellers in das Auswahlverfahren für die Vergabe einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage nicht entgegen, daß der Antragsteller die Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben (vgl. Anlage I zum BBesG - Besoldungsgruppe A 9 Fußnote 3 -) während des Aufstiegslehrganges tatsächlich nicht wahrnehmen kann. Das wäre ihm auch gar nicht möglich, weil nach der Praxis des Antragsgegners die Dienstposten, denen Ämter der Besoldungsgruppen A 8 bis A 9 mit Amtszulage zugewiesen sind, keine herausgehobenen Funktionen beinhalten, sondern reine Beförderungsplanstellen darstellen. Auf ihnen wird daher - rein tatsächlich - im Verhältnis zueinander keine höherwertige Tätigkeit wahrgenommen. Umsoweniger nachvollziehbar, geschweige denn rechtlich zulässig, ist es daher, daß nach der Übung des Antragsgegners in der Laufbahngruppe des mittleren Polizeivollzugsdienstes Beförderungen von der Besoldungsgruppe A 8 in Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 möglich sind, während eine weitere Beförderung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage ausgeschlossen ist. Diese Beförderungspraxis erweist sich bereits deshalb als rechtswidrig, weil jeder Beamte innerhalb seiner Laufbahn - der Antragsteller innerhalb der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes - bei entsprechender Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, in jedes höhere Amt dieser Laufbahn befördert zu werden. Bis zum Bestehen der II. Fachprüfung kann der Antragsteller daher in seiner bisherigen Laufbahn weiterbefördert werden. Randnummer 12 Dieser Möglichkeit stehen die Vorschriften der §§ 20 , 25 , 27 HPolLVO nicht entgegen. Während § 25 HPolLVO Wartezeiten für Beförderungen im mittleren Polizeivollzugsdienst vorsieht, regelt § 27 HPolLVO den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst und sieht im gegebenen Zusammenhang lediglich vor, daß erfolglose Aufstiegsbewerber in ihrer bisherigen Rechtsstellung (= Laufbahngruppe) verbleiben. Randnummer 13 Darüber hinaus fallen die zur Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassenen Beamten unter den Anwendungsbereich der Dienstanweisung 6/
  18. Sie müssen demnach nach den eigenen Vorgaben des Antragsgegners in Auswahlverfahren für Beförderungen im mittleren Dienst berücksichtigt werden. Randnummer 14 Des weiteren ist auch hier zu berücksichtigen, daß die Beamten im Aufstiegslehrgang nach den Erfahrungen des Senats zu den qualifiziertesten Beamten des mittleren Dienstes gehören. Mit dem Leistungsprinzip ist es aber unvereinbar, ihnen andere, möglicherweise schlechter beurteilte Beamte bei der Vergabe einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage vorzuziehen, sie im Falle einer gesetzlichen Überleitung sogar - ohne Bestenauslese - in Ämter der Besoldungsgruppen A 10 und A 11 BBesO zu befördern, während die Aufstiegsbeamten nach dreijähriger Ausbildung bei Bestehen der II. Fachprüfung (erst) in die Besoldungsgruppe A 9 g.D. eingewiesen werden bzw. darin verbleiben, wenn sie bereits auf einer derartigen Planstelle geführt werden. Randnummer 15 Die Frage, ob der Antragsteller als Aufstiegslehrgangsteilnehmer bereits auf einer derartigen Planstelle geführt wird (vgl. hierzu Haushaltserlaß des Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom
  19. November 1996 - Ziffer 4.7.2 -) ist für die Aufnahme des Antragstellers in das Auswahlverfahren unbeachtlich. Ob Beamtinnen/Beamte des mittleren Dienstes, die an der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst teilnehmen, auf einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 - gehobener Dienst - geführt werden, hängt letztlich davon ab, wieviele derartige Stellen zur Verfügung stehen, wie der Antragsgegner selbst vorträgt. Randnummer 16 Die Aufnahme des Antragstellers in das Auswahlverfahren scheitert entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts auch nicht daran, daß nach ihrer Auffassung während der Teilnahme am Aufstiegslehrgang für den gehobenen Polizeivollzugsdienst keine aktuelle Beurteilung erstellt werden kann, weil der Antragsteller während dieser Zeit nur in geringem Umfang und nur im Rahmen seiner Ausbildung praktische Tätigkeiten verrichtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluß vom
  20. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 - a.a.O. m.w.N.), von der auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, hat der Dienstherr bei der Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen um eine Beförderungsstelle auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung bedeutsamen Inhalts der Personalakten, insbesondere der aktuellen Beurteilung, die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber und Bewerberinnen im Hinblick auf das spezifische Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens einem Vergleich zu unterziehen und nach Feststellung der insoweit bedeutsamen Tatsachen eine wertende Abwägung und Zuordnung vorzunehmen, um den am besten geeigneten Bewerber zu ermitteln. Randnummer 17 Zwar kann aus den erwähnten Gründen für den Antragsteller derzeit keine aktuelle Beurteilung erstellt werden, weil die während der Ausbildung gezeigten Leistungen des Antragstellers mit den Leistungen der Beigeladenen nicht verglichen werden können, die weiterhin Sachbearbeitertätigkeiten verrichten. Dieser Umstand kann es aber nicht rechtfertigen, dem Antragsteller eine - fiktiv - am Durchschnitt orientierte Beurteilung zu erteilen, wie dies im Falle des Antragstellers geschehen ist (vgl. die dienstliche Beurteilung aus besonderem Anlaß vom
  21. November 1996). Erst recht ist es nicht angängig, den Antragsteller wegen dieser Schwierigkeiten aus dem Auswahlverfahren auszuschließen. Vielmehr hat der Dienstherr seiner Auswahlentscheidung den wesentlichen Inhalt der Personalakten zugrunde zu legen, wozu auch alle bisher erteilten Beurteilungen gehören. Das gilt vor allem für die erteilten Regelbeurteilungen, die in bestimmten Zeitabständen erstellt werden und somit eine Leistungstendenz des Beurteilten ergeben. Ein aktueller Leistungsstand könnte auf dieser Grundlage durch Fortschreibung der letzten Regelbeurteilung bzw. der letzten sonstigen Beurteilung ermittelt werden, ohne daß dadurch gegen den Leistungsgrundsatz verstoßen würde. In Fällen der vorliegenden Art bietet sich für eine Fortschreibung diejenige Beurteilung an, die neben den weiteren Entscheidungsgrundlagen zur Zulassung des Antragstellers zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst geführt hat. Das war die Leistungsbeurteilung vom
  22. November 1995, in der der Antragsteller eine Durchschnittspunktzahl von 12,35 Punkten erhalten hat. Das Fortschreiben dienstlicher Beurteilungen ist das übliche Mittel, um Leistungen eines Beamten aktuell vergleichbar zu machen, wie dies in der Praxis vieler Personalwirtschafter geschieht, wenn sich die Leistungen des Beamten nicht geändert haben und dieselben Aufgaben wahrgenommen werden, oder wenn dieser seine Dienstaufgaben vorübergehend nicht wahrnimmt, weil er etwa als Personalratsmitglied hiervon freigestellt ist. Zwar enthält § 64 Abs. 1 HPVG nur für diesen Personenkreis eine besondere Schutzbestimmung, jedoch ergibt sich ein entsprechendes Benachteiligungsverbot für den Antragsteller neben den bereits erwähnten verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 Hessische Verfassung aus der allgemeinen Vorschrift über die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 92 HBG . In Fällen vom Dienst freigestellter Beamter ist es sachgerecht, für eine Entscheidung über ihre berufliche Förderung eine Laufbahnentwicklung nachzuzeichnen, bei der sowohl die letzten Regel- oder Anlaßbeurteilungen als auch der Werdegang vergleichbarer Beamter berücksichtigt werden (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluß vom
  23. November 1991, BVerwGE 93, 188). Randnummer 18 Solange daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, die persönliche oder fachliche Eignung des Antragstellers habe sich im Verhältnis zu dieser letzten Beurteilung zu seinem Nachteil geändert, kann nach Auffassung des Senats die seiner Zulassung zugrunde gelegte Beurteilung des Antragstellers fortgeschrieben werden. Randnummer 19 Eine Beurteilung der Leistungen, die der Antragsteller bisher im Rahmen seiner Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erbracht hat, würde hingegen keine "aktuelle Beurteilung" für ein Beförderungsverfahren darstellen, weil er - wie bereits erwähnt - im Rahmen seiner Ausbildung andere Aufgaben als die seiner bisherigen Laufbahn wahrnimmt; er bereitet sich nämlich auf den Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vor. Randnummer 20 Die angegriffene Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen kann nach allem keinen Bestand haben. Der Antragsgegner wird nunmehr im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung, in die er den Antragsteller einzubeziehen hat, auf der Grundlage eines wertenden Vergleichs zu prüfen haben, wer den Anforderungen der zu besetzenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung am besten entspricht. Randnummer 21 Da der Antragsgegner unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Zu einer Billigkeitsentscheidung hinsichtlich außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO besteht kein Anlaß, da sie keine Anträge gestellt und somit kein eigenes Kostenrisiko übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1 - entsprechend -, 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 - Buchstabe a - und 2, 20 Abs. 3 GKG. Der Senat berechnet den Streitwert wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß. Randnummer 22 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027251

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.