Asylrecht: zur Frage der Vorverfolgung - Beschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit und daraus folgender sozialer Abstieg Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 26. April 1996, 3 E 6588/93.A
(2)Gründe Randnummer 1 Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom
- April 1996 ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Rechtssache kommt die von den Klägern allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht zu. Randnummer 2 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder eine rechtliche Frage aufwirft, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Randnummer 3 Diesen Voraussetzungen genügt der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung nicht. Denn die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob ein mit einem Eingriff in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit verbundener deutlicher sozialer Abstieg zur Erhaltung einer Lebensgrundlage die Menschenwürde verletzt und deshalb asylrelevant ist, ist bereits durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
- April 1991 - 9 C 105.90 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145) als geklärt anzusehen. Die Klärung ist in dem genannten Urteil zwar im Zusammenhang mit der prüfung erfolgt, ob eine inländische Fluchtalternative und die damit weiter erforderliche Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums gegeben sind. Gleichwohl sind die dabei gewonnenen Kriterien auch für die Klärung der Frage maßgeblich, ob ein Eingriff in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit deshalb asylrelevant ist, weil die Lebensgrundlage im Heimatland nur noch durch Tätigkeiten gesichert wäre, mit denen ein deutlicher sozialer Abstieg verbunden wäre. Für eine differenzierte Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit von Tätigkeiten, mit denen ein sozialer Abstieg gegenüber der bisherigen Tätigkeit der Asylbewerber verbunden ist, je nach dem, ob sich diese Frage im Zusammenhang mit der Prüfung der Eingriffsintensität in die wirtschaftliche Betätigung oder im Zusammenhang mit Feststellungen zur Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums im Rahmen einer inländischen Fluchtalternative stellt, sind keine Gesichtspunkte ersichtlich. Vielmehr drängt sich von der Natur der Sache des hier untersuchten Gegenstands auf, die Beantwortung der Frage nach einer zumutbaren andersartigen als der erlernten und bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit sowohl im Rahmen der Prüfung einer Vorverfolgung als auch der Gewährleistung eines wirtschaftlichen Existenzminimums an dieselben Voraussetzungen zu knüpfen. Dies gilt umsomehr, als das Bundesverwaltungsgericht in dem oben zitierten Urteil gerade seine Argumente umgekehrt von den für die Feststellung einer Vorverfolgung in einer früheren Entscheidung aufgestellten Voraussetzungen auf diejenigen überträgt, die zur Gewährleistung eines Existenzminimums beim Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative erforderlich sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der genannten Entscheidung die Frage nach der Zumutbarkeit einer zur Existenzsicherung möglichen, aber mit einem sozialen Abstieg verbundenen Tätigkeit auch für den vorliegenden Fall dahingehend beantwortet, dass der von politischer Verfolgung Bedrohte sich nicht darauf berufen kann, er habe keine seiner Ausbildung entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit in seinem Heimatland finden können. Vielmehr muss er jede zum Lebensunterhalt mögliche und erforderliche Erwerbstätigkeit suchen und ergreifen, solange diese Arbeit seine personale Würde nicht verletzt. Davon kann wiederum nur dann die Rede sein, wenn die dem Asylbewerber abverlangte Tätigkeit ihn völlig in die Hände anderer gibt oder sinnentleert ist. Diese vom Bundesverwaltungsgericht herausgearbeiteten Kriterien klären umfassend die Frage, der die Kläger grundsätzliche Bedeutung beimessen. Randnummer 4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Randnummer 5 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027252