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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 UZ 1970/97 Beschluss Keine grundsätzliche Klärung der Frage, ob in den Überwachungslisten der Finanzämter

Keine grundsätzliche Klärung der Frage, ob in den Überwachungslisten der Finanzämter geführte Gewerbetreibende Mitglieder der IHK sind Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 22. April 1997, 8 E 23/95

(2)Gründe Randnummer 1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am
  1. April 1997 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom
  2. April 1997 ist abzulehnen, weil die von der Klägerin behaupteten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Randnummer 2 Das angefochtene Urteil ist nicht ernstlich zweifelhaft im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dem Verwaltungsgericht ist in seiner Rechtsauffassung zu folgen, daß der Wortlaut des § 2 Abs. 1 IHKG hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales "zur Gewerbesteuer veranlagt" dahingehend zu verstehen ist, daß die Tätigkeit des Gewerbetreibenden dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig sein, hingegen der Gewerbetreibende tatsächlich nicht als Steuerschuldner einer entsprechenden Zahlungspflicht unterliegen muß. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß Veranlagung zur Gewerbesteuer nicht die Festsetzung der Gewerbesteuer durch die Gemeinde bedeutet, sondern die Bildung des einheitlichen Steuermeßbetrages durch das Finanzamt (§ 14 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz), durch den u.a. über die Gewerbesteuerpflicht, auf die es entscheidend ankommt, befunden wird (siehe BVerwG, U. v. 25.10.1977 - 1 C 35.73 -, BVerwGE 55, 1 (7 f)). Ausschlaggebend ist, daß die objektive Gewerbesteuerpflicht feststeht. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lag der Fall zugrunde, daß das Finanzamt bereits einen Gewerbesteuermeßbescheid erlassen hatte. Dies schließt nicht aus, daß die objektive Gewerbesteuerpflicht auch dadurch festgestellt werden kann, daß das Finanzamt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung "Überwachungslisten" für Steuerpflichtige führt, bei denen abzusehen ist, daß die gewerbesteuerlichen Freigrenzen in den nächsten Jahren nicht überschritten werden (VG Hamburg, U. v. 29.05.1996 - 22 VG 1422/95 -, GewA 1996, 414). Auch ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG i.d.F. des Art. 2 Ziff. 2 des Gesetzes zur Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft vom
  3. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2133), daß nicht in jedem Fall ein einheitlicher Gewerbesteuermeßbetrag - der ggf. nur auf null DM festgesetzt ist - vorliegen muß. Denn in dieser Bestimmung wird die Bemessungsgrundlage für die umlage, die die Industrie- und Handelskammer nach § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG erhebt, definiert. Wird hiernach für das Bemessungsjahr ein einheitlicher Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt ist Bemessungsgrundlage für die umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, anderenfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftssteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Da die Umlage in den dafür vorgesehenen Fällen neben dem Grundbeitrag erhoben wird, läßt § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG n.F. den Schluß zu, daß die Festsetzung eines einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages nicht stets vorliegen muß. Ob die Eintragung eines Gewerbetreibenden in die vom Finanzamt geführte Überwachungsliste für die Industrie- und Handelskammer wie bei einer Festsetzung eines Gewerbesteuermeßbetrages auch auf null DM (Freistellungsbescheid) Tatbestandswirkung für die Frage der Kammerzugehörigkeit hat (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, Industrie- und Handelskammergesetz, Kommentar,
  4. Aufl. 1991, § 2 Anm. 4 (S. 130 f.)), kann offenbleiben. Das Gewerbe der Klägerin stellt nämlich eindeutig einen stehenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG dar. Randnummer 3 Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache nur dann zu, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher obergerichtlich noch nicht geklärte Frage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren obergerichtliche Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage bedarf angesichts der klaren Rechtslage, der bisher vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und der herrschenden Meinung im Schrifttum keiner Klärung in einem Berufungsverfahren (siehe die Nachweise bei Jahn, GewA 1997, 177
(179)). Randnummer 4 Schließlich weicht die angefochtene Entscheidung auch nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  1. Oktober 1977 (a.a.O.) ab, dem ein anderer Sachverhalt zugrundelag. Außerdem wurden § 3 Abs. 3 und 4 IHKG in der früheren Fassung erst durch das Gesetz vom
  2. Dezember 1992 mit Wirkung ab
  3. Januar 1994 geändert, um eine Anpassung an die Beitragserhebungspraxis der Handwerkskammern zu erreichen (BT-Drucksache 12/3320, S. 8). Randnummer 5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 6 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 GKG i.d.F. des Art. 33 des Justizmitteilungsgesetzes und Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom
  4. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430). Randnummer 7 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027255

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