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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat 6 UE 4842/96 Urteil Naturschutz: Verhältnis von ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Bodennutzung und Wechs

Obsah (6)§ 8§ 6§ 13§ 2§ 4§ 23

Naturschutz: Verhältnis von ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Bodennutzung und Wechsel einer landwirtschaftlichen Nutzungsart Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 19. September 1996, 15 E 2362/93

den Maßstäben zur Zeit ihrer Anpflanzung intensiv bewirtschaftete Fläche dargestellt habe. Randnummer 7 Der Kläger hat vorgetragen, er habe nicht 43, sondern 36 Mirabellen-Hochstämme gefällt. Mit der Fällung der alten Bäume und mit seinem Vorhaben, statt dessen frische Pilar-Bäume anzupflanzen, handele er im Rahmen ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Bodenbewirtschaftung. Die Nutzungsart bleibe dieselbe. Die 36 gefällten hochstämmigen Mirabellenbäume stellten kein Streuobst dar. Unter Streuobst verstehe man eine unregelmäßige Anordnung und Verteilung mehrerer Bäume in einer Wiesenlandschaft, nicht jedoch, wie im vorliegenden Fall, eine in Reih und Glied angeordnete Obstplantage. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt, die Verfügung des Beklagten vom

  1. August 1992, bezeichnet als "Wiederherstellungsverfügung", in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums D. vom
  2. Juni 1993 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozeßbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 9 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom
  3. September 1996 die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als dem Kläger der künftige Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Baum- und Wiesenbereich untersagt worden ist, und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die untere Naturschutzbehörde sei für den Erlaß der naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsverfügung zuständig gewesen. Die Verfügung sei bis auf einen unerheblichen Teil auch materiell rechtmäßig. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, in dem die Sicherstellungsverordnung nicht mehr in Kraft gewesen sei. Die Verfügung könne aber allein auf das Hessische Naturschutzgesetz gestützt werden.

§ 8Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 HENat

G habe die untere Naturschutzbehörde den Verantwortlichen zu verpflichten, den alten Zustand wiederherzustellen, wenn der Eingriff

§ 6a Abs. 1 HENat

G nicht genehmigt werden könne. Die Abholzung stelle einen Eingriff im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 HENatG dar. Sie sei auch keine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung, weil sie im Kronenbereich der Bäume die künftige Bodennutzung erst vorbereite. Die Bäume seien auch weder morsch noch von Schwamm befallen gewesen, wie sich aus der gutachterlichen Stellungnahme der Firma W.. Garten- und Landschaftsbau sowie den vorliegenden Lichtbildern ergebe. Das Gericht sei überzeugt davon, daß der Kläger 43 und nicht lediglich 36 Mirabellenbäume abgeholzt habe. Schließlich sei die Fristsetzung hinreichend bestimmt. Allerdings fehle für die Anordnung, Pflanzenschutzmittel im Baum- und Wiesenbereich nicht zu verwenden, eine Rechtsgrundlage im HENatG. Randnummer 11 Gegen das am 31. Oktober 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. November 1996 Berufung eingelegt. Randnummer 12 Er trägt vor, nicht 43, sondern 36 Hochstämme und sieben Halbstämme seien gefällt worden. Es handele sich bei den Hochstämmen nicht um Streuobst, sondern um eine Obstplantage. Der Vortrag des Klägers und das Gutachten von Herrn S., wonach die geplante Pflanzung von Pilar-Bäumen anstelle von Hochstämmen einen höheren Nutzungswert für die Natur bringe, seien völlig übergangen worden.

diesem Gutachten produzierten Halbstämme infolge ihres gegenüber Hochstämmen schnelleren Aufwuchses eher und mehr Laub und trügen dazu bei, den Klimahaushalt schneller zu verbessern. 850 Pilar-Halbstämme böten mehr Lebensmöglichkeiten für Flora und Fauna als lediglich 54 Hochstämme auf derselben Fläche von rund 3.000 qm. Das Fällen der Hochstämme falle in den Bereich zulässiger und genehmigungsfreier landwirtschaftlicher Nutzung. Jede Auswechslung des Altbestandes gegen junge Obstbäume setze die Beseitigung der alten Gewächse voraus. Das Verwaltungsgericht habe sich auch nicht mit dem Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs auseinandergesetzt, vor einem halben Jahrhundert hätten die hochstämmigen Mirabellenbäume so wie heute eine Obstbaumplantage mit Halbstämmen eine

den Maßstäben zur Zeit ihrer Anpflanzung intensiv bewirtschaftete Fläche dargestellt. Im übrigen stelle die Unterlassungs- und Wiederherstellungsverfügung sich als enteignender Eingriff dar, mit dem dem Kläger ein Sonderopfer auferlegt werde, das schwer und

haltig in die geschützte Rechtsposition des Klägers eingreife. Nur ihn, den Kläger, nehme man in Anspruch, nicht aber die

barn und Mitbewerber, die ringsherum Obstplantagen mit Halbstämmen unterhielten. Die finanziellen

teile seien für den Kläger erheblich. Er müsse 15 Jahre Ausfallzeit hinnehmen, denn die Pilarbäume trügen

5 Jahren, die Hochstämme erst

20 Jahren. Dies bedeute über die Laufzeit von 15 Jahren gerechnet einen Verlust von 481.500,00 DM. Randnummer 13 Der Kläger hat die Berufung hinsichtlich des stattgebenden Teils des erstinstanzlichen Urteils (Aufhebung der Anordnung, daß der Kläger keine Pflanzenschutzmittel in Baum- und Wiesenbereich einsetzen darf) zurückgenommen. Randnummer 14 Er beantragt, unter Abänderung des klageabweisenden Teils des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom

  1. September 1996 den Bescheid des Beklagten vom
  2. August 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  3. Juni 1993 in vollem Umfang aufzuheben. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Er trägt ergänzend vor, bei dem Grundstück handele es sich nicht um eine Obstplantage, sondern um eine Streuobstwiese. Obstplantagen seien intensiv bewirtschaftete Flächen, die überwiegend mit Halb- und/oder Niederstämmen bepflanzt seien. Der Boden werde von jedem Bewuchs chemisch oder mechanisch freigehalten, zum Teil würden Rasenstreifen eingesät. Dagegen seien Obstwiesen Obstbaumbestände - meist Hochstämme - auf Grünland, welches mit unterschiedlicher Intensität genutzt werde. Es werde nunmehr zugestanden, daß die Hochstämme bewirtschaftet worden seien, bevor der Kläger sie gefällt habe.

den Untersuchungen des Sachverständigen W. seien die Bäume durchweg gesund gewesen und hätten im "Zenit ihres Lebens" gestanden. Auch in dem Gutachten von Herrn S., das der Kläger eingebracht habe, sei nicht von kranken, sondern lediglich von pflegebedürftigen Bäumen die Rede. Die vom Kläger geplante Pflanzung von Pilarstämmen bringe keinen höheren Nutzwert für die Natur. Kennzeichnend für eine solche Obstplantage sei, daß eine mechanische und wirtschaftliche Bewirtschaftung möglich werde. Die niederstämmigen Bäume würden dicht aneinander gepflanzt, zum Schutz vor Schädlingen mit Pestiziden behandelt und die Grundstücke zum Schutz vor Wildverbiß eingezäunt. Durch die mechanische Bewirtschaftung komme es zu Luftverschmutzungen und Ruhestörungen. Durch den Einsatz von Pestiziden werde eine Vielzahl von schädlichen Folgen für die Natur verursacht. Wiesennutzung für Wild, Schafe, Rauhfutter, Vögel und Insekten sei nicht möglich. Die kleinen Pilarbäume böten für die Vögel keine Nistmöglichkeiten, insbesondere nicht durch Höhlenbau. Durch den starken Einsatz von Pestiziden komme es zu Beeinträchtigungen der Böden und des Grundwassers. Es liege auch kein enteignender Eingriff vor. Die Intensivnutzung durch den Anbau einer Obstplantage gehöre nicht zum Eigentumsbestand des Klägers, sondern stelle lediglich eine Erwartung dar. Diese sei aber nicht geschützt. Im Landschaftsschutzgebiet sei auch nur die typische Landwirtschaft, nämlich großflächige Nutzung von Grund und Boden für Tier- und Pflanzenzucht, zulässig. Der vom Kläger geplante Erwerbsobstbau falle nicht unter die vom Landschaftsschutzrecht gewollte landwirtschaftliche Bodennutzung, da

§ 13Abs. 1 Nr. 2 HENat

G insbesondere die Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes geschützt würden. Hiermit sei der Erhalt der Kulturlandschaft gemeint, die in dem fraglichen Bereich im Raum Bad Soden durch Land- und Forstwirtschaft, aber auch besonders durch die Nutzung von Hochstämmen geprägt sei. Der Kläger erbringe kein Sonderopfer, weil das Verbot der Intensivnutzung nicht schwer und unerträglich sei. Dem Kläger drohe auch keine wirtschaftliche Existenzvernichtung. Zum einen gehe aus dem Gutachten des Herrn S. hervor, daß der Kläger noch weitere "Obstanbauflächen" unterhalte und deren Ertrag vermarkte. Zum anderen führe der Gutachter aus, daß die vor der Rodung auf dem Grundstück befindlichen Nancy-Mirabellen-Hochstämme heute unwirtschaftlich seien. Treffe dies zu, so habe der Kläger schon vor der Rodung seine wirtschaftliche Existenz nicht durch Bewirtschaftung und Vermarktung des Grundstücks aufgebaut haben können. Der Kläger sei hauptberuflich im öffentlichen Dienst tätig, so daß schon aus diesem Grund nicht von einem in finanzieller Hinsicht schweren und unerträglichen Eingriff die Rede sein könne. Randnummer 17 Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Heft) sowie die Gerichtsakten des Eilverfahrens VG Frankfurt am Main 15 G 2475/93

(1)= Hess. VGH 4 TH 1580/94 haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen, die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Das Berufungsverfahren ist hinsichtlich des stattgebenden Teils des erstinstanzlichen Urteils (Anordnung, der künftige Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Baum- und Wiesenbereich sei untersagt) einzustellen, da der Kläger die Berufung insoweit zurückgenommen hat. Randnummer 19 Die Berufung ist im übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden. Randnummer 20 Sie ist begründet, soweit der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden von dem Kläger die Anpflanzung von mehr als 36 hochstämmigen Obstbäumen verlangt. Im übrigen ist sie unbegründet, denn hinsichtlich der Verpflichtung, 36 hochstämmige Obstbäume anzupflanzen, ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Randnummer 21 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die untere Naturschutzbehörde des Beklagten zum Erlaß der naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsverfügung zuständig war. Zwar konnte

§ 8Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes - HENat

G - in der zur Zeit des Erlasses der Wiederherstellungsverfügung gültigen Fassung die untere Forstbehörde bzw. das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung die Wiederherstellung verlangen, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen worden war. Diese Befugnis verdrängte jedoch die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde gemäß § 30 Abs. 1 HENatG alter Fassung nicht, da

§ 8Abs. 1 Satz 3 HENat

G alter Fassung die Rechte und Pflichten anderer Behörden unberührt blieben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Seite 8 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Randnummer 22 Die Wiederherstellungsverfügung ist - soweit sie noch im Streit steht - auch inhaltlich im wesentlichen rechtmäßig, denn die Beseitigung der Mirabellenbäume stellt einen nicht genehmigten und nicht genehmigungsfähigen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Hierbei ist auf die Rechtslage bis zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, weil eine Wiederherstellung nur dann verlangt werden kann, wenn auch zu diesem Zeitpunkt die Beseitigung der Mirabellenbäume nicht genehmigungsfähig ist. Dies ist der Fall. Auch zur Zeit der mündlichen Verhandlung des Senats kann das Fällen der Mirabellenbäume nicht genehmigt werden. Beurteilungsgrundlage ist das Hessische Naturschutzgesetz in der jetzt geltenden Fassung und die Verordnung betreffend das "Landschaftsschutzgebiet Taunus" vom 6. April 1995 (Staatsanzeiger Seite 1473) in der Fassung der zweiten Änderungsverordnung vom 22. Juli 1996 (Staatsanzeiger Seite 2715). Randnummer 23 Die Beseitigung der Mirabellenbäume ist ein Eingriff in Natur und Landschaft, denn sie ist eine Veränderung der Gestalt und der Nutzung von Grundflächen, durch die der Naturhaushalt, die Lebensbedingungen der Tier- und Pflanzenwelt sowie das Landschaftsbild erheblich und

haltig beeinträchtigt werden können (vgl. zu diesen Voraussetzungen § 5 Abs. 1 Satz 1 HENatG und- teilweise - § 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 der Landschaftsschutzverordnung Taunus).

§ 2a Abs. 2 HENat

G gilt die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung allerdings nicht als Eingriff in Natur und Landschaft.

§ 4Nr.

1 der Landschaftsschutzverordnung Taunus bleibt auch die landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken von den Vorschriften dieser Verordnung unberührt. Als ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung bzw. landwirtschaftliche Nutzung im Sinne der genannten Bestimmungen läßt sich jedoch nur die landwirtschaftliche Nutzung ansehen, "die der täglichen Wirtschaftsweise eines Landwirts" entspricht; der täglichen Wirtschaftsweise entspricht

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht:

  1. die Umwandlung von Natur- in Kulturland,
  2. der Wechsel einer landwirtschaftlichen Nutzungsart,
  3. Änderungen des Bodenprofils sowie Errichtung, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. April 1983 - 4 C 76.80 - BVerwGE 67, 93 f. = DVBl. 1983, 897 f., Beschluß vom
  5. April 1988 - 4 B 55.88 - NuR 1989, 84; Urteil vom
  6. Oktober 1988 - 4 C 58.84 - RdL 1989, 46 ff., Beschluß vom
  7. Februar 1992 - 4 B 38.92 - NuR 1992, 328). Hier liegt jedenfalls der in Nr. 2 genannte Fall vor, denn bei der Ersetzung von Obst-Hochstämmen durch eine Niederstammplantage mit einer Einfriedigung zum Schutz vor Wild handelt es sich um den Wechsel einer landwirtschaftlichen Nutzungsart. Randnummer 24 Zwar können auch beim Ackerbau verschiedenartige Pflanzen gesät bzw. gepflanzt und geerntet werden, ohne daß sich bei natürlicher Betrachtungsweise von einem Wechsel der Nutzungsart ausgehen läßt. Dieser oft jährliche Fruchtwechsel entspricht jedoch der herkömmlichen ackerbaulichen Nutzung, die auch auf einen Fruchtwechsel auf den Feldern angewiesen ist. Bei dem Erwerbsobstbau verhält es sich anders. Hier entspricht es nicht der täglichen Wirtschaftsweise, einen jahrzehntealten Baumbestand durch andere Pflanzenarten zu ersetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die anderen Pflanzenarten auf andere Rahmenbedingungen angewiesen sind, was nicht nur beim Wechsel von Obstbaumnutzung zum Ackerbau der Fall wäre, sondern auch beim Wechsel von Obst-Hochstämmen zu einer Niederstammplantage, denn diese muß eingefriedigt werden, um sie vor Wildverbiß zu schützen. Dabei ist die Art des Schutzes vor Wildverbiß nicht unerheblich. Die in dem an den Beklagten gerichteten Schreiben des Klägers vom
  8. Juni 1993 dargestellte Einfriedigung - Errichtung eines Wildzaunes von 1,50 m Höhe, Befestigung des Zaunes mit Akazienpfählen, alle 4 m ein Pfahl - ist eine massive bauliche Anlage, die zusammen mit der geplanten Niederstammplantage, die immerhin 850 Bäume umfassen soll, als so erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 5 Abs. 1 HENatG anzusehen ist, daß sich das gesamte Vorhaben des Klägers nicht mehr im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung im Sinne einer "täglichen" Wirtschaftsweise hält. Randnummer 25 Eine Genehmigung dieses Eingriffs kann hier nicht erteilt werden. § 6 a Abs. 2 HENatG steht der Genehmigung entgegen.

dieser Vorschrift kann ein Eingriff, der zu nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen oder der Gefährdung von Schutzgütern des § 5 Abs. 1 HENatG (vgl. die obige Aufzählung) führt, zugelassen werden, wenn

  1. die Folgen des Eingriffes in angemessener Frist ausgeglichen werden können oder
  2. bei einer Abwägung mit anderen Belangen von erheblichem Gewicht, die ohne Eingriff nicht verwirklicht werden können, diesen anderen Belangen gegenüber den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege Vorrang einzuräumen ist. Randnummer 26 Die Voraussetzungen der Nr. 1 liegen nicht vor, denn eingefriedete und intensiv gepflegte, das heißt auch gedüngte und gespritzte Obstplantagen haben nicht die ökologischen Vorteile eines extensiv genutzten Obstbaumbestandes; ein Ausgleich der Folgen des Eingriffs ist nicht möglich. Randnummer 27 Die

Nr. 2 vorzunehmende Abwägung zwischen den landwirtschaftlichen Interessen des Klägers und den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege führt dazu, daß letzteren der Vorrang einzuräumen ist. Zugunsten des Klägers ist zu berücksichtigen, daß die Bäume jedenfalls so alt waren, daß in absehbarer Zeit mit ihrem Absterben zu rechnen war und daß der Kläger in diesem Fall die Bäume nicht hätte zu ersetzen brauchen, weil keine diese schützende Rechtsverordnung

§ 23Abs. 2 HENat

G besteht,

dem die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Teilen von Natur und Landschaft als künftig geschützte Landschaftsbestandteile: "Streuobstbestände im Main-Taunus-Kreis" vom

  1. Januar 1991 (Amtsblatt des Main-Taunus-Kreises vom
  2. März 1991, Seite 1), in der Fassung der Änderungsverordnung vom
  3. Februar 1994 (Amtsblatt des Main-Taunus-Kreises vom
  4. März 1994, Seite 28) mit Ablauf des
  5. März 1996 außer Kraft getreten und keine endgültige Sicherstellungsverordnung erlassen worden ist. Für den Kläger spricht auch, daß er als Nebenerwerbs-Obstbauer ein beachtenswertes Interesse daran hat, die ihm gehörenden und bisher mit Hochstamm-Mirabellenbäumen landwirtschaftlich genutzten Flächen auch in Zukunft landwirtschaftlich so nutzen und pflegen zu können, daß sie Ertrag bringen. Zu seinen Gunsten ist weiterhin zu berücksichtigen, daß er

seinen glaubhaften Begründungen in der mündlichen Verhandlung mit Verantwortungsbewußtsein für die von ihm bewirtschafteten Flächen

den Grundsätzen des integrierten Obstbaus vorzugehen beabsichtigt, das heißt, daß er den Chemikalieneinsatz - zeitlich begrenzte Verwendung von Pestiziden und von den Graswuchs hemmenden Mitteln - unter Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse so gering wie möglich halten will. Für die Richtigkeit der Wiederherstellungsverfügung des Beklagten spricht jedoch, daß zur ordnungsgemäßen Landwirtschaft

§ 2a Nr. 1 HENat

G nur diejenige landwirtschaftliche Nutzung des Bodens gehört, die die Beeinträchtigung von Lebensräumen wild lebender Tiere und Pflanzen vermeidet. Hier wäre auch die Erhaltung des Landschaftsbildes und der Tierwelt, die durch die gefällten Hochstamm-Obstbäume geprägt wurden, nicht gewährleistet, wenn der Kläger anstatt Hochstamm-Obstbäumen eine Niederstamm-Obstplantage anpflanzte. Wenn die Hochstamm-Mirabellenbäume erhalten geblieben wären, hätte der Kläger sie zwar

ihrem Absterben nicht ersetzen müssen, solange keine Verordnung

§ 23Abs. 2 HENat

G bestünde. Aber auch dann ermöglichte die verbleibende Wiese eine Grünlandnutzung. Zwar wäre eine Einfriedigung zulässig, wenn diese Wiese nicht nur als Mähwiese, sondern zur Beweidung verwendet würde. Diese Einfriedigung brauchte allerdings weniger dicht zu sein als eine Einfriedigung, wie sie erforderlich ist, um eine Niederstamm-Obstplantage vor Wildverbiß zu schützen, wobei diese Einfriedigung auch nicht nur zeitweise, sondern während der gesamten Nutzungszeit der Pilaranlage bestehen müßte, was das Wild auf Dauer vom Grundstück des Klägers fernhielte. Schon dies rechtfertigt es, den Belangen von Naturschutz- und Landschaftspflege Vorrang einzuräumen. Es kommt hinzu, daß die Bäume

der gutachterlichen Äußerung der Firma W. GmbH und Co Garten- und Landschaftsbau ca. 40 Jahre alt waren und somit im "Zenit ihres Lebens" standen. Dem hat auch der vom Kläger eingeschaltete Gutachter S. nicht widersprochen. Er hat in seinem Gutachten vom 19. September 1994 ausgeführt, im Süden des Grundstücks habe noch eine Reihe alter Mirabellenbäume gestanden. Die Bäume seien in einem "mittelmäßigen Zustand" gewesen und hätten zum Teil braune oder abgebrochene Äste gehabt. Bedingt durch ihr Alter hätten sie einer gründlichen Überarbeitung, das heißt Schnittmaßnahmen, bedurft. Danach steht fest, daß die Bäume zwar ca. 40 Jahre alt waren, daß sie aber noch in nennenswertem Umfang Früchte trugen und keineswegs morsch waren oder abstarben. Randnummer 28 Auf der anderen Seite ist zwar zu berücksichtigen, daß der Kläger

seinen Angaben aus dem bisherigen Obstbaumbestand kaum noch marktfähige Erträge erzielen konnte und Hochstämme seit längerer Zeit unwirtschaftlich sind. Der Kläger ist jedoch wirtschaftlich nicht davon abhängig, daß gerade diese Flächen mit Pilar-Niederstämmen bepflanzt werden. Auch der Umstand, daß die Flächen im Schutzgebiet der Landschaftsschutzverordnung Taunus liegen, spricht unter Berücksichtigung der in § 2 der Landschaftsschutzverordnung Taunus geregelten Schutzzwecke für einen Vorrang der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege. Randnummer 29 Allerdings ist die Klage begründet, soweit mit den angefochtenen Bescheiden die Anpflanzung von mehr als 36 Hochstamm-Obstbäumen verlangt wird, denn es ist nicht zu widerlegen, daß der Kläger nicht 43, sondern lediglich 36 Hochstamm-Mirabellenbäume gefällt hat. Zwar liegt dem Senat die von Herrn L., dem Sachbearbeiter im Umweltamt des Beklagten, erstellte Skizze vom 21. August 1992 vor, die vor Blatt 1 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten abgeheftet ist.

dieser Skizze sollen 43 Hochstämme und 2 Halbstämme gefällt worden sein. Dem hat der Kläger - auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - jedoch entschieden widersprochen und ausgeführt, er habe lediglich 36 Hochstämme gefällt. Unter den insgesamt gefällten Bäumen hätten sich mehrere Halbstämme befunden. Darauf angesprochen hat Herr L. erklärt, er habe die Skizze

den noch vorhandenen Baumstümpfen und den Resten der gefällten Bäume angefertigt. Herr L. konnte jedoch nicht sicher sagen, ob sich unter den gefällten Bäumen nicht doch mehrere Halbstämme befunden haben, so daß der Senat von den glaubhaften und überzeugend vorgebrachten Bekundungen des Klägers ausgeht, lediglich 36 Hochstämme gefällt zu haben. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwGO. Der Senat geht davon aus, daß der Kläger im wesentlichen unterlegen ist und berücksichtigt sein geringfügiges Obsiegen damit, daß er dem Beklagten dessen außergerichtliche Kosten auferlegt. Randnummer 31 Über den vom Kläger in erster Instanz gestellten Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), braucht nicht entschieden zu werden, da die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen müssen. Auch eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils erübrigt sich aus diesem Grund. Randnummer 32 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027258

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