Fehlende Dringlichkeit für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zwecks Verhinderung der Umsetzung der Rechtschreibreform im Schulunterricht in Hessen Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 28. Juli 1997, 6 G 715/97
(1)-) und stellte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Diesen Antrag begründete er im wesentlichen damit, daß die Einführung der neuen Rechtschreibregeln in der Schule eines formellen Gesetzes bedürfe. Randnummer 3 Der Antragsteller beantragte sinngemäß, Randnummer 4 dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, gegenüber seinen Kindern bis zum Abschluß des Klageverfahrens Unterricht nach Maßgabe des Erlasses zu unterlassen. Randnummer 5 Der Antragsgegner beantragte, Randnummer 6 den Antrag abzulehnen. Randnummer 7 Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, die Einführung der neuen Rechtschreibregeln sei, gemessen an den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts im Schulrecht aufgestellten Maßstäben, keine wesentliche Entscheidung, außerdem hätten die Schüler bis zum Abschluß der Umstellungsphase am Ende des Schuljahres 2004/05 durch die Einführung der neuen Rechtschreibregeln keine Nachteile. Randnummer 8 Mit Beschluß vom
- Juli 1997 gab das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung auf, gegenüber den Kindern des Antragstellers bis zum Abschluß des Klageverfahrens in der Hauptsache bzw. bis zum Inkrafttreten einer die Rechtschreibreform einführenden gesetzlichen Regelung Unterricht nach Maßgabe der Rechtschreibreform zu unterlassen. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, daß es sich bei der Einführung der neuen Rechtschreibregeln um eine wesentliche Entscheidung handele, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nur vom Gesetzgeber beschlossen werden könne. Der Beschluß ist dem Antragsgegner am
- Juli 1997 zugestellt worden. Randnummer 9 Auf den Antrag des Antragsgegners vom
- August 1997, beim Verwaltungsgericht eingegangen am
- August 1997, hat der Senat die Beschwerde mit Beschluß vom
- September 1997 - 7 TZ 2862/97 - zugelassen. Randnummer 10 Zur Begründung der Beschwerde trägt der Antragsgegner im wesentlichen vor, es fehle dem Antragsteller an der Antragsbefugnis, eine gesetzliche Regelung der Einführung der neuen Rechtschreibregeln sei nicht erforderlich und eine einstweilige Anordnung nicht dringlich. Aus der vom Antragsgegner vorgelegten dienstlichen Erklärung der Schulleiterin der von den Kindern des Antragstellers besuchten Schule ergibt sich, daß an dieser Schule eine fakultative vorgezogene generelle Umstellung auf die neuen Rechtschreibregeln gemäß Ziff.
- des Erlasses bisher nicht erfolgt und auch nicht vorgesehen ist, daß im Schuljahr 1996/97 die bisherigen Rechtschreibregeln als Normen dargestellt und angewandt wurden, daß die unterrichtenden Lehrkräfte die bisherige Schreibweise beim Tafelanschrieb und selbst verfaßten Texten verwendet haben und daß in einigen wenigen Klassen die Schülerinnen und Schüler auch auf die zukünftig geltende Schreibweise hingewiesen, projektartig alte und neue Schreibweise einander gegenübergestellt und Regeln für beide formuliert worden sind und anhand des Kontrastes Sprachreflexion betrieben worden ist. Entsprechend solle auch im Schuljahr 1997/98 verfahren werden. Randnummer 11 Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, Randnummer 12 unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom
- Juli 1997 den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Randnummer 13 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 14 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 15 Zur Begründung bezieht er sich im wesentlichen auf seinen bisherigen Vortrag und den erstinstanzlichen Beschluß. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der das Hauptsacheverfahren betreffenden Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - 6 E 714/97
(1)-, NJW 1997, 2399, VG Hannover, B. v. 07.08.1997 - 6 B 4318/97 -, VG Gelsenkirchen, B. v. 11.08.1997 - 4 L 2293/97 -, einerseits; OVG Schleswig, B. v. 13.08.1997 - 3 M 17/97 -, VG Mainz, B. v. 04.08.1997 - 7 L 1423/97.MZ -, VG Weimar, B. v. 24.07.1997 - 2 E 1355/97.We -, NJW 1997, 2403, andererseits) umstritten. Mangels Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Eilverfahren braucht der Senat über diese Frage hier indessen nicht zu befinden. Gewisse Bedenken gegen die Richtigkeit der These von der Regelungsbedürftigkeit der Reform durch formelles Gesetz, die ihm bei summarischer Überprüfung der Frage gekommen sind, stellt er deshalb zurück; ihnen wird im Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen sein. Randnummer 25 Es wird andererseits im Hauptsacheverfahren auch zu prüfen sein, ob es sich bei der reformierten deutschen Rechtschreibung um einen Gegenstand handelt, der in durch Rechtsverordnung zu erlassende Rahmenpläne nach § 4 HSchG aufzunehmen ist. Randnummer 26 Offenbleiben kann im Eilverfahren schließlich auch die für die Hauptsacheentscheidung bedeutsame Frage, ob die Vermittlung der reformierten deutschen Rechtschreibung im Schulunterricht - die Notwendigkeit einer formellgesetzlichen oder sonstigen normativen Regelung einmal unterstellt - Rechtspositionen des Antragstellers zu verletzen geeignet wäre. Randnummer 27 Denn jedenfalls fehlt es an der Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung. Dringlichkeit i.S.v. § 123 Abs. 1 VwGO ist gegeben, wenn die Rechtsbeeinträchtigung bzw. der Eintritt sonstiger wesentlicher Nachteile unmittelbar bevorsteht und deren Hinnahme unter Berücksichtigung der Bedeutung des betroffenen Rechts und des Gewichts der Beeinträchtigung für den Antragsteller unzumutbar erscheint (Schoch u.a. <Hrsg.>, a.a.O., § 123 Rdnr. 77 f.). Hierbei hat das Gericht die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen (BVerfG, B. v. 13.06.1979 - 1 BvR 699/77 -, BVerfGE 51, 268 <286 ff.>, B. v. 10.07.1990 - 1 BvR 751/90 -, NJW 1991, 285; Kopp, a.a.O., Rdnr. 30 f.). Diese Abwägung geht zuungunsten des Antragstellers aus. Randnummer 28 Die obligatorische generelle Umstellung auf die neue Rechtschreibung ist gemäß Ziff. 3.
- des Erlasses zum
- August 1998 vorgesehen; damit steht ein entsprechender Rechtschreibunterricht der Kinder des Antragstellers an der von ihnen besuchten Schule und in den von ihnen besuchten Klassen nicht unmittelbar bevor, sondern ist allenfalls in einem knappen Jahr zu erwarten. Angesichts der inzwischen von politischer Seite ins Gespräch gebrachten Regelung der Rechtschreibreform durch einen Staatsvertrag und angesichts der auf die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des OVG Schleswig vom
- August 1997 - 3 M 17/97 - zu erwartenden Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht ist eine mögliche Gefährdung des vom Antragsteller geltend gemachten Elternrechts ab dem
- August 1998 bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung gegenwärtig nicht hinreichend sicher absehbar und schon deshalb unabhängig davon, daß insoweit ein Unterricht nach Maßgabe des Erlasses nicht unmittelbar bevorsteht, der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht dringlich. Randnummer 29 Im Schuljahr 1997/98 steht nach der dienstlichen Erklärung der Schulleiterin der von den Kindern des Antragstellers besuchten Schule vom
- August 1997, von der auszugehen ist - der Antragsteller hat anderes jedenfalls weder substantiiert dargetan geschweige denn glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) -, unmittelbar bevor, daß in dem den Kindern des Antragstellers erteilten Unterricht unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtschreibregeln anlaßbezogen Hinweise auf die neuen Rechtschreibregeln erfolgen und im Rahmen von Projekten die alten und die neuen Rechtschreibregeln einander gegenübergestellt werden. Aus der dienstlichen Erklärung der Schulleiterin ergibt sich in Übereinstimmung mit Ziff. 4.
- des Erlasses weiter, daß eine die Kinder des Antragstellers beeinträchtigende Leistungsbewertung nicht erfolgt. Darüber hinausgehende Maßnahmen hat der Antragsteller und haben seine Kinder jedenfalls für das Schuljahr 1997/98 nicht zu erwarten. Insbesondere ist eine vorgezogene generelle Umstellung des Unterrichts auf die Neuregelung der Rechtschreibung gemäß Ziff.
- des Erlasses schon für das Schuljahr 1997/98 für diese Schule nicht beschlossen worden oder beabsichtigt, wie sich aus dem vom Antragsgegner vorgelegten Protokoll der Gesamtkonferenz vom
- März 1997 und der dienstlichen Erklärung der Schulleiterin ergibt. Auch werden die Kinder des Antragstellers im Schuljahr 1997/98 nicht mit Einführungskursen in die neue Rechtschreibung konfrontiert werden, wie sie für Schulabgänger vorgesehen sind (Ziff.
- des Erlasses), da sie keine Abschlußklassen besuchen. Randnummer 30 Bei der vom Senat vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf Seiten des Antragstellers dessen möglicherweise betroffenes Elternrecht in Rechnung zu stellen. Das daran anknüpfende Interesse des Antragstellers richtet sich darauf, daß seine Kinder, deren Rechtschreiberwerb allerdings im wesentlichen bereits abgeschlossen sein dürfte, nicht - auch nicht anlaßbezogen und auch nicht durch Gegenüberstellung der alten und neuen Rechtschreibregeln bei nach wie vor im Unterricht zugrundegelegter herkömmlicher Schreibweise - mit den neuen Rechtschreibregeln konfrontiert werden, weil der Antragsteller seine Kinder insoweit jedenfalls seinen Angaben zufolge nicht unterstützen kann und weil diese Maßnahmen sich unter Umständen auf die Festigung der erreichten Rechtschreibfähigkeiten seiner Kinder insbesondere dann hinderlich auswirken könnten, wenn sich bis zur generellen Umstellung der Rechtschreibung ab
- August 1998 oder bei Erfolg der Klage des Antragstellers in der Hauptsache die herkömmliche Schreibweise durchsetzen sollte. Randnummer 31 Auf der anderen Seite ist das in diesem Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigende (HessStGH, B. v. 25.11.1982 - P.St. 930 -, DÖV 1983, 546) Interesse anderer Eltern auf Erteilung von Unterricht ihrer Kinder nach den neuen Rechtschreibregeln bzw. entsprechend der von der Schule für den Rechtschreibunterricht im Jahre 1997/98 vorgesehenen Praxis in Rechnung zu stellen. Und außerdem ist - abgesehen von Folgekosten etwa im Zusammenhang mit der Schulbuchbeschaffung - das vom Antragsgegner geltend gemachte öffentliche Interesse an der verzögerungsfreien, mit anderen Bundesländern, Institutionen und Staaten koordinierten Umsetzung der Rechtschreibreform zu berücksichtigen, wenngleich Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur der den Kindern des Antragstellers erteilte Unterricht ist. Randnummer 32 Unter Berücksichtigung dieser widerstreitenden Interessen ergibt sich zur Überzeugung des Senats, daß das bei der gegebenen Sachlage derzeit allenfalls marginal durch die bevorstehende Rechtschreibpraxis an der von seinen Kindern besuchten Schule im Schuljahr 1997/98 tangierte Elternrecht des Antragstellers und das hieran geknüpfte Interesse hinter dem durch die gegenläufigen Interessen anderer Eltern verstärkten öffentlichen Interesse zurücktreten muß und daß dies für den Antragsteller zumutbar ist. Nicht unberücksichtigt bleiben kann bei dieser Interessenabwägung auch, daß sich ein vorläufiges "Unterrichtsverbot" auf die beiden Kinder des Antragstellers zu beschränken hätte und dadurch eine organisatorisch schwer beherrschbare und im übrigen auch pädagogisch unhaltbare Situation für die von ihnen besuchten Klassen entstehen würde. Die Alternative zur Vermeidung solcher Schwierigkeiten wäre, die Praxis der betreffenden Schule insgesamt zu ändern. Beide Alternativen - organisatorisches und pädagogisches "Chaos" oder generelle Änderung der Schulpraxis im Sinne des Antragstellers - würden bei der gegebenen Sachlage angesichts der Vielzahl entgegenstehender öffentlicher und privater Interessen dem Gewicht des Elternrechts des Antragstellers nicht entsprechen. Randnummer 33 Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Randnummer 34 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Randnummer 35 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027266