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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat 5 TG 4351/96 Beschluss Modernisierung einer Wohnung mit öffentlichen Mitteln führt nicht zur Ausgleichspfli

Modernisierung einer Wohnung mit öffentlichen Mitteln führt nicht zur Ausgleichspflicht für Fehlbelegung, außer wenn es sich um einen Ausbau handelt Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 25. September 1996, 15 G 2477/96

(1)Gründe Randnummer 1 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom
  1. September 1996 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin über die Erhebung von Ausgleichszahlungen bei Fehlbelegung von öffentlich geförderten Wohnraum vom
  2. März 1996 in der Fassung ihres Änderungsbescheides vom
  3. April 1996 zu Recht angeordnet, denn es bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides (§ 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - analog). Zur Begründung der Beschwerdezurückweisung verweist der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß (Seiten 3 und 4), denen der Senat folgt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Randnummer 2 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, daß gemäß § 2 Abs. 1 Hessisches Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungsbau - HessAFWoG - i. V. m. § 1 Abs. 1 des (Bundes-) Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen - AFWoG - nur neugeschaffener Wohnraum im Sinne des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen - Wohnungsbindungsgesetz - (WoBindG) einer Ausgleichspflicht unterliegt. Nach dem Wohnungsbindungsgesetz gehören zu den neugeschaffenen Wohnungen nicht solche, die - wie hier - lediglich modernisiert worden sind. Randnummer 3 Seit dem
  4. Oktober 1994 gilt zwar nach § 17a Zweites Wohnungsbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. August 1994 - II. WoBauG - auch die - unter Einhaltung weiterer Voraussetzungen - Modernisierung bestehenden Wohnraums als Wohnungsbau. Ungeachtet dessen, daß die Beklagte die Baumaßnahmen bereits 1982 und damit während der zeitlichen Geltung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom
  6. Juni 1956 (BGBl. I S. 253) durchgeführt hat mit der Folge, daß dessen Begriffsbestimmungen des "neugeschaffenen Wohnraums" maßgeblich sind, wozu die Modernisierung damals nicht gehörte (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.1987 - 8 C 73/86 -, NJW-RR 1987, S. 1489 ff. = Buchholz 454.4 § 17 II. WoBauG Nr. 2), haben nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 1 AFWoG, auf dessen Anwendung § 2 Abs. 1 HessAFWoG verweist, nur Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung im Sinne des Wohnungsbindungsbindungsgesetzes eine Ausgleichszahlung zu leisten. Hinzu kommt, daß Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln lediglich modernisiert worden sind, auch deshalb nicht zu dem der Ausgleichspflicht unterliegenden öffentlich geförderten Wohnraum im Sinne von § 2 Abs. 1 HessAFWoG zählen, weil nach § 6 Abs. 2 Buchstabe f) II. WoBauG Mittel, die aus öffentlichen Haushalten zur Modernisierung bestehenden Wohnraums gewährt werden, nicht als öffentliche Mittel im Sinne des sozialen Wohnungsbauwesens gelten. Randnummer 4 Die Modernisierung bestehenden Wohnraums kann deshalb nur dann einer Ausgleichspflicht unterliegen, wenn dadurch der Tatbestand des neugeschaffenen Wohnraums im Sinne von § 1 Abs. 2 WoBindG erfüllt ist. Dies kann dann angenommen werden, wenn die Baumaßnahmen einen Umfang erreichen, der als Ausbau einer Wohnung angesehen werden kann. Als solcher Ausbau gilt zwar nach § 1 Abs. 2 WoBindG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG auch ein unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführter Umbau von Wohnräumen, die infolge Änderung von Wohngewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet sind, zur Anpassung an die veränderten Wohngewohnheiten. Unter Umbau in diesem Sinne ist aber nur die bauliche Umgestaltung eines bestehenden Gebäudes zu verstehen. Notwendig ist eine durchgreifende und neben haus-, bau- und wohntechnischen Verbesserungen auch den Wohngrundriß verändernde Modernisierung mit wesentlichen Veränderungen an der Bausubstanz wie Mauerwerk, Decke und/oder Wände (vgl. BVerwG, a. a. O.). Diesen Umfang der Baumaßnahmen erreichen die von der Antragsgegnerin durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen offensichtlich nicht. Randnummer 5 Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 6 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2, 14 - analog - Gerichtskostengesetz - GKG -. Randnummer 7 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027268

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