Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 15. April 1997, 6 E 168/95
(1)Gründe Randnummer 1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
- April 1997 ist abzulehnen, denn die von der Klägerin geltend gemachten Gründe rechtfertigen die Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch weist sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Randnummer 2 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung obergerichtlicher Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Randnummer 3 Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Frage, wie § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom
- August 1992 - Befreiungsverordnung - (GVBl. I S. 377) im Hinblick auf die im Städtischen Klinikum eingesetzte Fernsehempfangstechnik auszulegen sei, die es bei der Nutzung eines Fernsehgeräts ermögliche, den Empfang öffentlich-rechtlicher Sender unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, während für Tage, an denen der Patient länger als drei Minuten einen Sender des kommerziellen Fernsehens empfange, ein Betrag von 3, -- DM täglich anfalle, ist nicht klärungsbedürftig. Diese Frage ist bereits geklärt bzw. läßt sich durch Anwendung und Auslegung der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen klären, ohne daß es dafür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Randnummer 4 Für die von der Klägerin geltend gemachte Rundfunkgebührenbefreiung liegen bereits die Grundvoraussetzungen nicht vor. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Befreiungsverordnung wird die Befreiung nur für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die ohne besonders Entgelt bereitgehalten werden. Damit setzt die Befreiungsregelung das unentgeltliche Bereithalten eines Empfangsgeräts voraus, was hier ohne Zweifel nicht der Fall ist. Denn für die Nutzung des bereitgehaltenen Geräts zum Empfang kommerzieller Sender wird ein Entgelt erhoben. Randnummer 5 Auf die Klärung der von der Klägerin vorgetragenen Behauptung, in Wahrheit handele es sich bei dem von ihr zur Verfügung gestellten Gerät technisch um zwei Empfangsgeräte, nämlich zum einen um eines für den ausschließlichen Empfang kommerzieller Sender und zum anderen um eines für den ausschließlichen Empfang öffentlichrechtlicher Sender, kommt es in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an. Geklärt werden müßte diese Frage nur dann, wenn nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben angenommen werden müßte, daß für Rundfunkempfangsgeräte, die technisch ausschließlich kommerzielle Rundfunksendungen empfangen können, keine Gebührenpflicht entsteht. Das ist aber nicht der Fall. Die Rundfunkgebührenpflicht knüpft ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten des Empfängers allein an den Teilnehmerstatus an, der durch das bloße Bereithalten eines Empfangsgeräts begründet wird (BVerfG, Beschluß vom 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - NJW 1992, S. 3285 ff. ). Bereitgehalten wird ein Empfangsgerät nach § 1 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens - Rundfunkgebührenstaatsvertrag - (RGebStV) vom
- August 1991 dann, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt empfangen werden können. Aus dieser erstmals im Staatsvertrag über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens 1991 enthaltenen Definition des Bereithaltens eines Empfangsgeräts folgt unzweideutig, daß es für das Entstehen der Rundfunkgebührenpflicht gerade nicht auf die Art der empfangbaren Programme ankommt. Dies hat zur Folge, daß der Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nur dann Erfolg haben kann, wenn sie alle mit dem bereitgehaltenen Gerät empfangbaren Programme unentgeltlich zur Verfügung stellen würde. Das ist bislang nicht der Fall. Randnummer 6 Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie mit ihrem Antrag erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 7 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Gerichtskostengesetz - GKG -. Randnummer 8 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027269