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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat 11 TG 3253/97 Beschluss Zulassung zum Wirtschaftsprüfer-Examen: vierjährige praktische Prüfungstätigkeit -

Zulassung zum Wirtschaftsprüfer-Examen: vierjährige praktische Prüfungstätigkeit - Anrechnung der Grundwehrdienstzeit Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 12 G 1939/97 (3) Gründe Randnummer 1 Die du

§ 13Arb

PlSchG. Der Begriff der "weiterführenden Prüfung im Beruf" ist insoweit zunächst abzugrenzen von der in der gleichen Vorschrift genannten "Lehrabschlussprüfung", im Hinblick auf die eine Anrechnung von Wehrdienst und Wehrübungen nicht erfolgt. Dies korrespondiert mit § 6 Abs. 2 und 3 ArbPlSchG, nach denen bei Auszubildenden und sonstigen in Berufsausbildung Beschäftigten die Wehrdienstzeit auf die Berufszugehörigkeit erst nach Abschluss der Ausbildung angerechnet wird, die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung grundsätzlich nicht auf Probe-und Ausbildungszeiten angerechnet wird. Dabei ist davon auszugehen, dass mit der "Ausbildungszeit"

Arbeitsplatzschutzgesetzes jede Anstellung gemeint ist, die zu dem Zweck erfolgt, den Beschäftigten durch planmäßige praktische und schulische Unterrichtung die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere das Berufsbildungsverhältnis im Sinne der §§ 3 f. Berufsbildungsgesetz, das Anlernverhältnis, das Umschulungs-, das Volontär- und das Praktikantenverhältnis (Sahmer, Arbeitsplatzschutzgesetz, § 6 Rdnr. 23). Berufsausbildung in diesem Sinne ist in der Regel nur die erste zu einem Abschluss führende berufliche Maßnahme, die sog. Erstausbildung (Wohlgemuth, Berufsbildungsgesetz, 2. Aufl. 1995, § 3 Rdnr. 6). Die Ausbildung in diesem Sinne wird abgeschlossen mit der Lehrabschlussprüfung. Nach der Konzeption des Arbeitsplatzschutzgesetzes sind deshalb Wehrdienstzeiten auf die Ausbildungszeit vor der Lehrabschlussprüfung nicht anzurechnen, wohl aber auf die Zeit der weiteren Tätigkeit in einem Beruf, auch soweit diese Voraussetzung für eine weiterführende Berufsprüfung ist, wie insbesondere die Meisterprüfung. Randnummer 5 Nach der Begründung des Gesetzentwurfes zur Einfügung des dem heutigen § 13 Abs. 1 entsprechenden § 11 b ArbPlSchG im Jahre 1967 (BT-Drs. V/1397, 8) soll die Vorschrift des § 13 ArbPlSchG alle Fälle erfassen, in denen sich der Wehrdienst erst zu einer späteren Zeit auf den beruflichen Werdegang auswirkt. Diese Verzögerung des beruflichen Fortkommens wirke sich vor allem für diejenigen aus, die nach der Ausbildung eine berufsfortführende Prüfung ablegen wollten (z. B. Meisterprüfung) und als Voraussetzung dazu eine mehrjährige Berufstätigkeit nachweisen müssten. Bisher sei der Wehrdienst auf diese Zeit der Berufstätigkeit nicht angerechnet worden. Dieser durch den Wehrdienst eingetretene zeitliche Nachteil solle aber nach Möglichkeit ausgeglichen werden. Allerdings werde eine Mindestzeit der Berufszugehörigkeit von drei Jahren bleiben müssen, damit die Betroffenen sich ausreichende berufliche Befähigungen aneignen könnten. Aus dieser Begründung für die gesetzliche Regelung des § 13 Abs. 1 ArbPlSchG ergibt sich, dass mit Ausbildung

Arbeitsplatzschutzgesetzes nur die Zeit bis zur Lehrabschlussprüfung gemeint ist und alle weiteren Prüfungen im Hinblick auf den angestrebten Beruf als "weiterführende Prüfungen im Beruf"

§ 13Arb

PlSchG zu qualifizieren sind. Soweit deshalb für die Ausübung eines Berufs bzw. eine bestimmte Berufsstellung über die Lehrabschlussprüfung hinausgehende, weiterführende Berufsprüfungen notwendig sind, unterfallen sie § 13 Abs. 1 ArbPlSchG. Diese Voraussetzung liegt im vorliegenden Falle vor. Denn für den Beruf des Wirtschaftsprüfers ist notwendige Voraussetzung als erste Stufe der Ausbildung die erfolgreiche Absolvierung eines wirtschaftswissenschaftlichen o. ä. Universitätsstudiums, an das sich dann die praktische Prüfungstätigkeit als weitere Voraussetzung für die Zulassung zum Wirtschaftsprüfer-Examen anschließen muss. Da der erfolgreiche Abschluss eines Universitätsstudiums ebenso notwendige Voraussetzung für den Beruf des Wirtschaftsprüfers ist wie die erfolgreiche Absolvierung einer Lehre für die Tätigkeit als Meister in einem Handwerk, spricht vieles dafür, entsprechend der oben dargelegten gesetzgeberischen Intention Wehrdienstzeiten auf Zeiten notwendiger praktischer Berufstätigkeit nach dem Abschluss der Lehrausbildung anzurechnen, den erfolgreichen Abschluss des Universitätsstudiums also der Lehrabschlussprüfung und die praktische Tätigkeit nach Abschluss des Studiums der "Gesellenzeit" gleichzustellen, die Voraussetzung für die Ablegung der Meisterprüfung ist, auf die die Begründung des Gesetzentwurfes zu § 13 (früher: § 11 b) ArbPlSchG ausdrücklich Bezug nimmt. Die notwendige Prüfungstätigkeit nach § 9 WPO nach dem erfolgreichen Abschluss des für die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer notwendigen Universitätsstudiums ist als Weiterqualifizierung für das angestrebte Berufsbild ähnlich der Gesellenzeit im Hinblick auf die Meisterprüfung zu qualifizieren, das Wirtschaftsprüfer-Examen

§ 13Abs. 1 Arb

PlSchG also der Meisterprüfung als "weiterführende Prüfung im Beruf" gleichzustellen. Die Universitätsabschlussprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Fach stellt die erste, notwendige Stufe der Qualifizierung für den Wirtschaftsprüfer-Beruf dar. Im Hinblick auf den angestrebten Beruf als Wirtschaftsprüfer stellt das Wirtschaftsprüfer-Examen selbst dann eine "weiterführende Prüfung im Beruf"

§ 13Arb

PlSchG dar. Randnummer 6 Diese Einordnung des Wirtschaftsprüfer-Examens als "weiterführende Prüfung im Beruf"

§ 13Arb

PlSchG entspricht auch der Qualifizierung der Steuerberater-Prüfung nach § 35 ff. Steuerberatungsgesetz in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dort auf die für die Zulassung zur Steuerberatung nachzuweisende hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern die Wehrdienstzeit angerechnet wird, soweit eine Zeit von drei jahren nicht unterschritten wird (FG München, U. v. 02.03.1994 - 4 K 179/94 -, EFG Nr. 420). Die Steuerberater-Prüfung ist danach als "weiterführende Prüfung im Beruf"

§ 13Abs. 1 Arb

PlSchG zu qualifizieren (BFH, U. v. 10.05.1977 - VII R 69/76 -, BStBl. 1977 II, 785). Der Bundesfinanzhof hat in einer späteren Entscheidung auch seine Auffassung bekräftigt, dass die an eine erfolgreiche Beendigung eines Universitätsstudiums mit dem berufsqualifizierenden Abschluss "Diplom-Kaufmann" anschließende praktische Tätigkeit in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht eine Fortsetzung der mit Erwerb des Diploms abgeschlossenen Berufsausbildung darstellt, sondern eine Fortbildung innerhalb des ausgeübten Berufs des Diplom-Kaufmanns. Die Mitarbeit als Diplom-Kaufmann bei einem Wirtschaftsprüfer sei eine Fortbildung im Beruf, auch wenn es dem Diplom-Kaufmann in erster Linie darauf ankomme, die Steuerberater-Prüfung abzulegen. Auch der Aufstieg zum Steuerberater stelle lediglich eine Fortbildung innerhalb des von dem Diplom-Kaufmann ausgeübten Berufs dar. Die Tätigkeit nach erfolgreicher Ablegung der Steuerberater-Prüfung sei kein Überwechseln zu einem völlig anders gearteten Beruf, auch wenn dann die bisher nur in nicht selbständiger Stellung ausgeübte Tätigkeit danach freiberuflich ausgeübt werde. Der praktischen Tätigkeit als Voraussetzung für die Steuerberater-Prüfung komme im Verhältnis zur vorausgehenden Universitätsausbildung nur eine ergänzende, aufbauende Funktion im Hinblick auf den Beruf des Steuerberaters zu. Randnummer 7 Die Grundsätze dieser Rechtsprechung zur Qualifizierung der Steuerberater-Prüfung als "weiterführende Prüfung im Beruf"

§ 13Abs. 1 Arb

PlSchG sind entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts auch auf die Qualifizierung des Wirtschaftsprüfer-Examens zu übertragen. Steuerberater üben gemäß § 32 Abs. 2 Steuerberatungsgesetz "einen freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe". Die gleiche Regelung enthält für Wirtschaftsprüfer § 1 Abs. 2 WPO. Während Steuerberater u. a. die Aufgabe haben, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten (§ 33 Satz 1 Steuerberatungsgesetz), haben Wirtschaftsprüfer gemäß § 2 Abs. 1 WPO die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen. Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat oder von dieser Prüfung befreit worden ist (§ 35 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz); die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer setzt den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im Zulassungs- und Prüfungsverfahren voraus (§ 1 Abs. 1 WPO). Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberater-Prüfung ist, dass der Bewerber ein wirtschaftswissenschaftliches oder anderes Universitätsstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung abgeschlossen hat (§ 36 Abs. 1 Nr. 1,

  1. Halbsatz Steuerberatungsgesetz); zudem muss er danach hauptberuflich drei Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes-oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sein (§ 36 Abs. 1 Nr. 1,
  2. Halbsatz Steuerberatungsgesetz). Dies gilt entsprechend für ein Fachhochschulstudium, bei dem die hauptberufliche Tätigkeit vier Jahre betragen muss. Für die Zulassung zum Wirtschaftsprüfer-Examen ist parallel dazu - wie oben dargestellt - geregelt, dass die Zulassung den Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen o. ä. Universitätsstudiums (§ 8 Abs. 1 WPO) und eine praktische Ausbildung von wenigstens vier Jahren Prüfungstätigkeit (§ 9 Abs. 1 WPO) umfasst. Die Regelungen im Hinblick auf die Zulassung zur Steuerberater-Prüfung und zum Wirtschaftsprüfer-Examen sind danach strukturell parallel und vergleichbar. Voraussetzung ist einerseits der erfolgreiche Abschluss einer bestimmten Universitätsausbildung, andererseits der Nachweis einer praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet des angestrebten freien Berufs als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Die Tatsache, dass an Wirtschaftsprüfer - worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist und was der Senat nicht verkennt - inhaltlich erheblich höhere Anforderungen als an Steuerberater gestellt werden - dies ergibt sich schon daraus, dass der Nachweis der Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 WPO im Hinblick auf die Zulassung zum Wirtschaftsprüfer-Examen für Steuerberater nur entfällt, wenn sie diesen Beruf seit mindestens 15 Jahren ausgeübt haben - bedeutet gleichwohl nicht, dass das Wirtschaftsprüfer-Examen im Hinblick auf die Voraussetzung des § 13 Abs. 1 ArbPlSchG "weiterführende Prüfung im Beruf" grundsätzlich anders zu qualifizieren wäre als die Steuerberater-Prüfung. Dafür hat der Antragsgegner auch keine inhaltlich durchgreifenden Gesichtspunkte dargelegt. Seine Auffassung, eine Anrechnung nach § 13 ArbPlSchG müsse seine Grenze jedenfalls an den notwendigen Anforderungen haben, die an die jeweils angestrebte Qualifikation zu stellen sind, bedeutet in dieser Allgemeinheit, dass im Hinblick auf jede mit einer weiterführenden Prüfung im Beruf zu erreichende Qualifikation eine Anrechnung nicht in Frage käme, was erkennbar der Gesetzeskonzeption des § 13 ArbPlSchG widerspricht. Die weiter von dem Antragsgegner vertretene Ansicht, die Anrechnung der Wehrdienstzeit nach § 13 ArbPlSchG führe zu einer unvertretbaren Verkürzung der nachzuweisenden Zeit praktischer Prüfungstätigkeit gemäß § 9 Abs. 1 WPO, wendet sich ebenso im Kern gegen die Regelung des § 13 ArbPlSchG, nach dem der Gesetzgeber eine Verkürzung der nachzuweisenden Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit bis auf drei Jahre für vertretbar hält. Der Qualifizierung des Wirtschaftsprüfer-Examens als "weiterführende Prüfung im Beruf" steht auch nicht entgegen, dass es sich bei dem Wirtschaftsprüfer-Examen um eine Berufszugangsprüfung handele, deren Bestehen erst die Ausübung des Wirtschaftsprüfer-Berufes ermögliche. Denn auch die vom Gesetzgeber als typisches Leitbild ins Auge gefasste Meisterprüfung, die die selbständige Tätigkeit in einem bestimmten Handwerk ermöglicht, stellt insoweit eine Berufszugangsprüfung dar, im Hinblick auf die der Gesetzgeber aber ausdrücklich eine Anrechnung des Grundwehrdienstes nach § 13 ArbPlSchG für möglich hält. Maßgeblich ist, dass das abgeschlossene Universitätsstudium in einem wirtschaftswissenschaftlichen o. ä. Universitätsstudium notwendige Voraussetzung für die Tätigkeit im Beruf des Wirtschaftsprüfers ist, die praktische Prüfungstätigkeit nach Abschluss des Universitätsstudiums und das erst danach folgende Wirtschaftsprüfer-Examen deshalb nur als "weiterführende Prüfung im Beruf" - ebenso wie bei den Steuerberatern - zu qualifizieren ist. Im Hinblick auf § 13 Abs. 1 ArbPlSchG ist deshalb ein maßgeblicher, struktureller Unterschied zwischen dem Wirtschaftsprüfer-Examen und der Steuerberater-Prüfung, unabhängig von den inhaltlichen Anforderungen in der jeweiligen Prüfung, auf die es hier nicht ankommt, nicht erkennbar. Randnummer 8 Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom
  3. September 1997 seine Auffassung insbesondere auch auf Art. 8 ff. der Achten Richtlinie des Rates vom
  4. April 1984 aufgrund von Art. 54 Abs. 3 g) des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (84/253/EWG, Nr. L 126/20) stützt, führt auch dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Nach Art. 8 dieser Richtlinie ist Voraussetzung für die Prüfung der zur Durchführung der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen befugten Personen eine praktische Ausbildung von mindestens drei Jahren, die sich insbesondere auf die Prüfung des Jahresabschlusses, des konsolidierten Abschlusses oder ähnlicher Finanzabschlüsse erstrecken muss, damit gewährleistet ist, dass die Fähigkeit zur praktischen Anwendung der in der Prüfung verlangten theoretischen Kenntnisse vorhanden ist. Diese praktische Ausbildung muss zu mindestens zwei Dritteln bei einer nach dem Recht des Mitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie zugelassenen Person erfolgen. Da in dieser Vorschrift eine Ausbildung von "mindestens drei Jahren" zugrunde gelegt wird, die auch nach § 13 Abs. 1 ArbPlSchG nicht unterschritten werden darf, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich bei einer Anwendung des § 13 Abs. 1 ArbPlSchG im Hinblick auf § 9 Abs. 1 WPO ein Konflikt mit der genannten Richtlinie mit dem Ergebnis ergeben könnte, dass die Richtlinie einer solchen Anrechnung entgegenstünde. Denn diese mindestens dreijährige Tätigkeit wird auch bei einer Anrechnung nach § 13 ArbPlSchG nicht unterschritten. Randnummer 9 Soweit das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss die Auffassung vertritt, bei der vierjährigen Prüfungstätigkeit handele es sich nicht um die Ausübung eines bereits erlernten Berufes, sondern um "Ausbildungszeit", wird im Zusammenhang des Begriffes "Ausbildungszeit"

§ 6Abs. 3 Arb

PlSchG mit der Regelung des § 13 Abs. 1 ArbPlSchG übersehen, dass Wehrdienstzeiten nur auf Ausbildungszeiten vor der Abschlussprüfung nicht angerechnet werden können. Auch wenn die praktische Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 1 WPO als weitere "Ausbildung" zum Beruf des Wirtschaftsprüfers zu qualifizieren ist, stellt sie doch eine Tätigkeit nach dem erfolgreichen Abschluss der ersten Ausbildungsstufe für den Beruf des Wirtschaftsprüfers dar, nämlich der erfolgreichen Absolvierung eines wirtschaftswissenschaftlichen Universitätsstudiums, das

§ 13Abs. 1 Arb

PlSchG jedenfalls der Lehrabschlussprüfung gleichzustellen ist. Auch § 9 Abs. 4 WPO steht einer solchen Bewertung nicht entgegen, zumal bei der auch nach § 13 Abs. 1 ArbPlSchG mindestens nachzuweisenden dreijährigen Tätigkeit die in § 9 Abs. 4 WPO vorgesehene zweijährige Tätigkeit bei einem Wirtschaftsprüfer, in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft o. ä. immer zu erfüllen ist. § 9 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 4 WPO ist im Übrigen mit § 36 Steuerberatungsgesetz strukturell vergleichbar, weil jeweils bestimmte mehrjährige praktische Tätigkeiten in dem Berufsfeld verlangt werden, das später Gegenstand der Ausübung des selbständigen freien Berufes als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sein soll. Insgesamt ist daher festzustellen, dass das Wirtschaftsprüfer-Examen eine "weiterführende Prüfung im Beruf" des Wirtschaftsprüfers darstellt, so dass die Zeit des Wehrdienstes des Antragstellers auf die von ihm nachzuweisende mindestens vierjährige Prüfungstätigkeit mit der Folge anzurechnen ist, dass er mit der bisherigen Prüfungstätigkeit von mehr als drei Jahren und sieben Monaten die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WPO i. V. m. § 13 Abs. 1 ArbPlSchG und damit insgesamt die Voraussetzungen für die Zulassung zum Wirtschaftsprüfer-Examen erfüllt. Randnummer 10 Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Dabei hat der Senat entsprechend dem in der Verwaltungsgerichtsbarkeit weitgehend zugrunde gelegten und von ihm in ständiger Rechtsprechung angewandten Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 1996 (NVwZ 1996, 563) im Hinblick auf die berufseröffnende Prüfung des Wirtschaftsprüfer-Examens einen Streitwert von 20.000,-- DM angesetzt (35.3 des Streitwertkataloges), den er im Hinblick auf die - wie im Rahmen der Ausführungen zum Anordnungsgrund dargelegt - insbesondere rechtlich nur vorläufige Bedeutung der einstweiligen Anordnung auf die Hälfte reduziert hat. Dementsprechend hat der Senat die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung abgeändert (§ 25 Abs. 2 Satz 3 GKG). Randnummer 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027270

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