G auch die Feststellung eines auf den Schutz der Familie bezogenen Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK umfasst, ungeachtet des Umstandes auseinandergesetzt, dass die Klägerin des vom OVG zu entscheidenden Verfahrens eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbefugnis zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft bereits erhalten hatte und damit aufenthaltsrechtlich in den allgemeinen ausländerrechtlichen Status übergewechselt war. Der VGH München hat in seinem Urteil vom 29. Juni 1996 (- 24 BA 95.36844 -, NVwZ-Beilage Nr. 3/97, S. 17) ein Bedürfnis für die Feststellung
G nur deshalb verneint, weil die Klägerin des Verfahrens, ein zweijähriges Kind, nach § 31 Abs. 2 AuslG den unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis besaß, weil seine Mutter Abschiebeschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hatte und im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG war. In einem solchen Fall verneint auch Hailbronner (Ausländerrecht, 12. Ergänzungslieferung Juni 1997, § 53 AuslG Rdnr. 57 b) einen Rechtsanspruch auf die Feststellung
G. Im vorliegenden Fall kann der Klägerin aber nicht über § 31 AsylVfG geholfen werden, da ihrem volljährigen Sohn kein Abschiebeschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zugesprochen worden ist. Randnummer 9 Zu Unrecht bezieht sich der Bundesbeauftragte ferner auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1994 (- 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24). Dort stellt das Bundesverwaltungsgericht lediglich klar, dass nur den in eigener Person Vorverfolgten im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG der herabgestufte Prognosemaßstab zugute komme. Eine vom Recht eines nahen Familienangehörigen auf Abschiebungsschutz lediglich abgeleitete Berechtigung, ebenfalls Abschiebungsschutz (nach § 51 Abs. 1 AuslG) zu erhalten, gebe es nicht; sie lasse sich auch nicht durch eine Rechtsanalogie aus § 26 AsylVfG herleiten. Mit der Frage, ob es dem Bundesamt untersagt ist, im Rahmen des Ausspruchs über die Asylberechtigung mögliche Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 i.V.m. Art. 8 EMRK zu prüfen, setzt sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auseinander. Randnummer 10 Das obiter dictum des OVG Münster, der Schutz von Ehe und Familie nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei (gemeint ist wohl: allein) der ausländerbehördlichen Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung zugeordnet, findet weder im Gesetz noch in dem herangezogenen Kommentar von Kanein/Renner eine Stütze. Dies bedeutet nicht, dass die Bescheidung von Anträgen über Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG allgemein dem Bundesamt übertragen ist. Dies trifft nur für den Fall zu, dass der Ausländer auch einen Asylantrag stellt, im Übrigen bleibt es bei der Zuständigkeit der Ausländerbehörden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.1996, a.a.O.). Der Beschleunigungsgrundsatz wirkt sich selbst in den Fällen aus, in denen die vom Bundesamt erlassene Abschiebungsandrohung bestandskräftig geworden ist. Auch in diesen Fällen ist die Ausländerbehörde grundsätzlich daran gehindert, erneut eine Abschiebungsandrohung etwa im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu erlassen, es sei denn, der Antragsteller kann sich nach Bestandskraft der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes auf neue Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG berufen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.11.1995 - 10 CS 95.3389 -, InfAuslR 1996, 80). Randnummer 11 Die Entscheidungen über die Kostentragungspflicht folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Randnummer 12 Dieser Beschluss ist nach § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027273
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