Zulassung der Berufung wegen Divergenz zu Fragen des Abschiebungsschutzes bei unzureichender medizinischer Versorgung im Zielland Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 7. Mai 1996, 3 E 30334/96.A
(1)Gründe Randnummer 1 Der gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Beteiligten hat Erfolg und führt zur Zulassung der Berufung in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang. Randnummer 2 Der vom Beteiligten geltend gemachte Zulassungsgrund, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruhe auf dieser Abweichung (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG), liegt vor. Denn das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil der Klägerin Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG mit der Begründung gewährt, für die Klägerin bestünden aufgrund ihrer besonderen persönlichen Situation (gesundheitliche Probleme) vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen Lage in Eritrea Abschiebungshindernisse. Wegen ihres Gesundheitszustandes drohe der Klägerin im Fall ihrer Abschiebung nach Eritrea eine existenzbedrohende Verelendung. Damit weicht das Verwaltungsgericht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Oktober 1995 - 9 C 15.95 - (BVerwGE 99, 331), bestätigt durch Urteil vom
- April 1997 (9 C 38.96), ab. In diesen Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK die Abschiebung nur dann verbiete, wenn im Zielland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit drohe; demgegenüber schütze Art. 3 EMRK ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten. Indem das Verwaltungsgericht ausschließlich auf die in Bezug auf die Klägerin fehlende ausreichende medizinische Versorgung abgestellt und allein hieraus die Gewährung des Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK hergeleitet hat, fehlt es an der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unabdingbaren Voraussetzungen der staatlichen oder zumindest dem Staat zurechenbaren Behandlung. Randnummer 3 Diese Abweichung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch wesentlich, insbesondere beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dieser Abweichung, da wegen der fehlenden Feststellung einer staatlichen Behandlung im Fall der Klägerin Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG allein im Hinblick auf die ungenügende medizinische Versorgung der Klägerin in ihrem Heimatland nicht hätte gewährt werden dürfen. Randnummer 4 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist dabei - neben der Prüfung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG - gegebenenfalls auch eine Entscheidung über die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG (ebenso Hess. VGH, Beschluss vom
- Juni 1996 - 13 UZ 3031/95 -, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom
- April 1997 - 9 C 38.96 -). Dem steht der auf § 53 Abs. 4 AuslG beschränkte Berufungszulassungsantrag des Beteiligten nicht entgegen, da das umfassende Rechtsschutzbegehren der Klägerin dahin auszulegen ist (§ 88 VwGO), dass neben der in erster Linie beantragten Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG - über die das Verwaltungsgericht entschieden hat - auch die Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG beantragt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 1997 - 9 C 19.96 - S. 8 des amtl. Umdrucks). Randnummer 5 Aufgrund der Zulassung wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgeführt, ohne dass es der erneuten Einlegung einer Berufung bedarf (§ 78 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG). Randnummer 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027275