Ehrengabe zum Dienstjubiläum - Sonderurlaub für Privatschuldienst Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 22. März 1995, 1 E 62/91
(3)Tatbestand Randnummer 1 Die 58-jährige Klägerin begehrt die Auszahlung einer Ehrengabe anläßlich der Vollendung ihres 25-jährigen Dienstjubiläums. Sie steht als Oberstudienrätin im Dienst des beklagten Landes und ist seit ihrer Ernennung zur Assessorin im Jahre 1967 zum Unterricht an dem Privatgymnasium in Kassel ohne Dienstbezüge beurlaubt. Das dienstliche Interesse an diesem Sonderurlaub wurde alle fünf Jahre durch Erlasse des Hessischen Kultusministers, zuletzt am
- August 1986, anerkannt, soweit es sich aus den Personalakten ergibt. Nach Vollendung der 25-jährigen Dienstzeit der Klägerin vermerkte der Personalsachbearbeiter des Regierungspräsidiums Kassel unter dem
- Februar 1990 in der Personalakte der Klägerin "Ist a. Privatschule beurlaubt. Wird deshalb nicht geehrt." Randnummer 2 Unter dem
- September 1990 beantragte die Klägerin, ihr die Ehrengabe auszuzahlen. Diesen Antrag lehnte das Regierungspräsidium Kassel mit Bescheid vom
- Oktober 1990 ab, weil die Klägerin fortdauernd in den Privatschuldienst beurlaubt sei. Mit Schreiben vom
- November 1990 widersprach die Klägerin dieser Auffassung. Mit Widerspruchsbescheid vom
- Dezember 1990 wies das Regierungspräsidium Kassel den Widerspruch zurück, der am
- Dezember 1990 der Klägerin ausgehändigt wurde. Randnummer 3 Am
- Januar 1991 hat sie Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums K vom
- Oktober 1990 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom
- Dezember 1990 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die Ehrengabe aus Anlaß ihres 25-jährigen Dienstjubiläums in Höhe von 600,00 DM an sie auszuzahlen. Randnummer 4 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 5 Mit Schriftsatz vom
- Juli 1992 hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil ihr die Ehrengabe von 600,00 DM von dem Privatgymnasium freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ausgezahlt worden sei. Der Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen, weil auf Seiten des Landes ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Klärung des streitigen Sachverhalts bestehe. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom
- September 1992 mitgeteilt, daß sie ihre Erledigungserklärung nicht mehr aufrechterhalte und im Termin den Antrag aus der Klageschrift stellen werde. Randnummer 6 Nach Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht der Klage mit Gerichtsbescheid vom
- März 1995 stattgegeben. Auf die Beschwerde des Beklagten hat es mit Beschluß vom
- Mai 1995 die Berufung zugelassen, die der Beklagte wie folgt begründet: Randnummer 7 § 96 Satz 1 HBG regele nur, daß die Beamten bei Dienstjubiläen eine Ehrengabe erhielten; wie die Zahlung im einzelnen zu leisten sei, werde nicht bestimmt. Das ergebe sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung , wonach die Ehrengabe und die Urkunde am Tage des Dienstjubiläums übergeben werden sollen. Diese "Soll-Vorschrift" erfasse die typischen Normalfälle, im übrigen solle sie ein Abweichen von der Regel in atypischen Situationen ermöglichen, die über die Fälle des § 6 der Dienstjubiläumsverordnung hinaus denkbar seien. Der Fall der Klägerin sei atypisch, weil sie nicht im öffentlichen Schuldienst tätig sei, sondern Sonderurlaub ohne Bezahlung der Bezüge für den Privatschuldienst erhalten habe. Daß diese Beurlaubung im öffentlichen Interesse bewilligt worden sei, spiele keine Rolle. Als beurlaubte Beamtin stehe sie anderen gleich, die während des Sonderurlaubs keine Ansprüche auf Besoldung oder sonstige finanzielle Leistungen hätten. Die Ehrengabe könne daher erst ausgezahlt werden, wenn der Sonderurlaub beendet sei. Die Gewährung von Beihilfe während der Zeit des Sonderurlaubs der Klägerin sei mit der Auszahlung der Ehrengabe nicht vergleichbar, weil das Fortbestehen des Beihilfeanspruchs ausdrücklich geregelt sei. Hätte der Verordnungsgeber für den Fall der Dienstjubiläen eine entsprechende Ausnahmeregelung gewollt, so hätte er dies ebenfalls in die Dienstjubiläumsverordnung aufgenommen. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Die Klägerin hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. Randnummer 10 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die Personalakten des Regierungspräsidiums K über die Klägerin (1 Band) Bezug genommen, die Gegenstand der Senatsberatung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Berufung des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), bleibt ohne Erfolg, weil das Verwaltungsgericht der Klage in dem angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht stattgegeben hat. Randnummer 13 Das Verwaltungsgericht konnte über den Klageantrag entscheiden, obwohl die Klägerin mit Schriftsatz vom
- Juli 1992 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte. Dieser Erledigungserklärung hat sich der Beklagte nicht angeschlossen, so daß die Klägerin diese Prozeßhandlung zurücknehmen konnte, was sie mit Schriftsatz vom
- September 1992 ausdrücklich getan hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
- November 1991, DVBl. 1992, 277 m.w.N.). Der Rechtsstreit ist also nicht - wie sonst in Fällen einseitiger klägerischer Erledigungserklärung - in einen sog. Erledigungsrechtsstreit übergegangen, in dem nur dann in der Hauptsache entschieden werden kann, wenn die Gegenseite - hier: der Beklagte - ein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung darüber hat, ob die erledigte Klage begründet war oder nicht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
- April 1989, BVerwGE 82, 41, 44 m.w.N.). Randnummer 14 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Klage nach Durchführung des Vorverfahrens ( § 182 Abs. 3 HBG ) als Leistungsklage zulässig ist, weil in der Gewährung oder Versagung der Jubiläumszuwendung (Ehrengabe) nebst Dankurkunde kein Verwaltungsakt liegt, sondern ihre Zahlung und Übergabe ähnlich wie die Auszahlung der Besoldung unmittelbar aufgrund der gesetzlichen Regelung vorgenommen wird (vgl. hierzu Plog/Wiedow/ Beck/Lemhöfer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 80 b Rdnr. 16 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1995, Buchholz 232 § 80 b Nr. 2; von Hoerschelmann, in: Maneck/Schirrmacher, Hessisches Bedienstetenrecht,
- Erg.Lfg., § 96 HBG Rdnr. 3 unter Hinweis auf VG Stuttgart, Urteil vom
- August 1993, PersR 1993, 575; a.A. OVG Hamburg, Urteil vom
- Mai 1958, DÖV 1959, 266 mit Anmerkung Obermayer: gerichtlich nicht überprüfbarer Gnadenakt). Randnummer 15 Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der Ehrengabe ist § 96 Satz 1 HBG i.V.m. §§ 1, 2 der Verordnung über die Gewährung von Ehrengaben zu Dienstjubiläen an die Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Lande Hessen (Dienstjubiläumsverordnung - JVO -) vom
- März 1980 (GVBl. I S. 102). Die Klägerin ist Beamtin des Landes Hessen. Sie hat eine Dienstzeit von 25 Jahren vollendet. Die Zeiten ihrer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind als Dienstzeit zu berücksichtigen, denn die oberste Dienstbehörde hat ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich anerkannt. Das ist erstmals - und folgend in 5-jährigem Bestand - durch Erlaß des Hessischen Kultusministers vom
- März 1967 geschehen, durch den die Klägerin mit Wirkung vom
- April 1967 als Assessorin im Lehramt berufen und ihr gleichzeitig Sonderurlaub ohne Dienstbezüge zum Unterricht an dem privaten Gymnasium gewährt worden ist. Desweiteren wurde anerkannt, daß die Zeit der Beurlaubung im dienstlichen Interesse liege und öffentlichen Belangen diene. Weitere Voraussetzungen für die Gewährung von Ehrengaben sehen § 96 Satz 1 HBG und die Vorschriften der Dienstjubiläumsverordnung nicht vor. Insbesondere steht sie nicht im Ermessen des Dienstherrn, wie etwa in der bundesgesetzlichen Regelung des § 80 b Satz 1 Bundesbeamtengesetz oder in den meisten anderen Landesbeamtengesetzen (vgl. Plog/Wiedow/ Beck/Lemhöfer, a.a.O., § 80 b Rdnr. 17). Randnummer 16 Nach dem Standort des § 96 HBG im Zweiten Titel des Dritten Abschnitts des Hessischen Beamtengesetzes unter der Überschrift "Fürsorge und Schutz" stellt die Gewährung einer Jubiläumszuwendung eine Maßnahme der Fürsorge des Dienstherrn dar, auf die der Beamte einen Rechtsanspruch hat. Sie wird als Ehrengabe für langjährige treue Pflichterfüllung gewährt und soll es dem Beamten ermöglichen, sich einen individuellen Wunsch zu erfüllen (so Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O., § 80 b Rdnr. 3). Die Ehrung wird nach § 6 Abs. 1 JVO zurückgestellt bei Disziplinarmaßnahmen oder Strafen, sie kann nach Abs. 2 dieser Vorschrift auch zurückgestellt werden, solange gegen den Beamten disziplinarrechtliche Ermittlungen außerhalb des förmlichen Disziplinarverfahrens geführt werden. Andere Ablehnungsgründe sind in den einschlägigen Vorschriften nicht enthalten. Randnummer 17 Sie lassen sich entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Gießen (Gerichtsbescheid vom
- Februar 1994 - 5 E 970/92 -) nicht aus § 2 Abs. 2 Satz 1 JVO herleiten, wonach die Ehrengabe und die Urkunde am Tage des Dienstjubiläums übergeben werden sollen. Diese Vorschrift regelt nicht, "ob" eine Ehrengabe zu gewähren ist, sondern allein "wie" sie zusammen mit der Urkunde übergeben werden soll. Sie enthält demnach keine materielle, anspruchsbegründende oder -vernichtende Regelung, sondern allein einen formalen Annex über die Art und Weise, in der die Jubiläumsehrung vollzogen werden soll. Mit diesem Inhalt nimmt sie erkennbar auf die Ausnahmefälle des § 6 JVO Bezug, in denen die Ehrengabe und die Urkunde gerade nicht am Tag des Dienstjubiläums überreicht werden. Randnummer 18 Der Zahlung der Ehrengabe steht auch nicht entgegen, daß der Klägerin während ihrer gesamten 25-jährigen Dienstzeit, die Voraussetzung für die Ehrengabe ist, Sonderurlaub ohne Dienstbezüge gewährt worden ist. Die Jubiläumszuwendung ist kein Dienstbezug im Sinne des § 1 BBesG, sondern eine finanzielle Leistung aus dem Beamtenverhältnis (so Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O., § 80 b Rdnr. 3), so daß sie nicht von der Regelung in § 15 Abs. 1 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen in der Fassung vom
- November 1982 (GVBl. I S. 269) erfaßt wird, denn der darin gewählte Begriff der "Besoldung" entspricht dem des § 1 Absätze 2 und 3 BBesG. Unter den dort aufgezählten Dienstbezügen und sonstigen Bezügen ist die Jubiläumsehrengabe nicht erwähnt, so daß sie auch im Falle eines Sonderurlaubs am Tage des Dienstjubiläums zu übergeben ist. Randnummer 19 Die bundesrechtliche Regelung in § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes (JubV) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 1965 (BGBl. I S. 410), geändert durch Dritte Verordnung vom
- Januar 1980 (BGBl. I S. 88), wonach die Jubiläumszuwendung erst bei Beendigung des Sonderurlaubs ohne Bezüge bei Wiederaufnahme des Dienstes gewährt wird, ist auf Landesbeamte nicht anwendbar. Es kommt hinzu, daß dem hessischen Verordnungsgeber diese Bundesregelung bei Erlaß der Dienstjubiläumsverordnung vom
- März 1980 bekannt gewesen sein dürfte, so daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß die hessische Regelung eine Lücke enthält. Die Bundesregelung stellt sich zudem als ein Fall der verordnungsrechtlich geregelten Ermessensausübung dar, weil den Bundesbeamten und -richtern bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden kann, während die Beamten in Hessen bei Vollendung der entsprechenden Dienstzeiten eine Ehrengabe erhalten. Randnummer 20 Auch der Umstand, daß die Klägerin als Beamtin des Landes Hessen Unterricht an einer Schule in freier Trägerschaft erteilt, nimmt sie nicht aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 96 Satz 1 HBG i.V.m. §§ 1 , 2 JVO heraus. Diese Schulen bereichern im Rahmen des Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz und des Art. 61 der Verfassung des Landes Hessen nach § 166 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes vom
- Juni 1992 (GVBl. I S. 233) das Schulwesen des Landes, ihnen obliegt u.a. die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung ( § 167 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz ), sie unterliegen der staatlichen Aufsicht und als Ersatzschulen der Genehmigung. Die Klägerin hat also während ihrer Dienstzeit ebenso wie die Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen den ihnen in Art. 56 der Verfassung des Landes Hessen erteilten gemeinsamen Bildungsauftrag erfüllt ( § 2 Hessisches Schulgesetz ). Randnummer 21 Schließlich kann sich der Beklagte auch nicht auf § 39 Abs. 2 BAT und § 45 Abs. 2 MTL II berufen, die eine dem § 6 Abs. 2 JubV entsprechende Regelung enthalten. Angesichts der insgesamt unterschiedlichen Rechtssysteme für Beamte, Angestellte und Arbeiter kann nicht geltend gemacht werden, daß unterschiedliche Einzelregelungen für Beamte einerseits und Arbeitnehmer andererseits dem Gleichheitssatz zuwiderlaufen (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1995, Buchholz 232 § 80 b BBG Nr. 2 unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung). Randnummer 22 Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Randnummer 23 Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, weil es an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§ 127 BRRG, § 183 HBG und § 132 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027281