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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat 13 UZ 383/97.A Beschluss Asylverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Abweisung einer Klage als

Asylverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Abweisung einer Klage als verfristet; Organisation der Zustellung an Asylbewerber in einer Aufnahmeeinrichtung; Zustellungsfiktion Verfahrensgang

§ 10Abs. 4 Satz 4, 2. Halbsatz Asyl

VfG auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme eingeräumt wird. Sollte es trotz entsprechender Organisation der Postausgabe- oder verteilung dazu kommen, daß dem Adressaten des Schriftstücks vor

§ 10Abs. 4 Satz 4, 2. Halbsatz Asyl

VfG die Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht eingeräumt worden ist, führt dies - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht dazu, daß die Bestimmung des § 10 Abs. 4 Satz 4,

  1. Halbsatz AsylVfG keine Anwendung findet. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 4 Satz 4,
  2. Halbsatz AsylVfG tritt die Fiktionswirkung am dritten Tage nach der Übergabe des Schriftstücks an die Aufnahmeeinrichtung ein. Nicht vorausgesetzt wird, daß dem Asylbewerber am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung auch durch diese die Möglichkeit eingeräumt worden sein muß, von dem Schriftstück tatsächlich Kenntnis zu nehmen. Sollte eine tatsächliche Kenntnisnahme nicht möglich gewesen sein, könnte dies jedoch nach § 60 VwGO bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen dazu führen, daß dem Asylbewerber Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren ist. Randnummer 22 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zwar, daß die von der Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen gewählte Organisation der Postausgabe in der Art, daß der Asylbewerber durch Aushang namentlich aufgefordert wird, das zuzustellende Schriftstück an einem bestimmten Tag abzuholen, mit den Vorgaben des § 10 Abs. 4 AsylVfG nicht vereinbar ist. Zur dahingehenden Klärung bedarf es jedoch - wie die obigen Ausführungen zeigen - nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Randnummer 23 Die im Zusammenhang mit der von der Klägerin erhobenen Gehörsrüge möglicherweise für klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage, ob ein Nichtbereithalten des Schriftstücks vor

§ 10Abs. 4 Satz 4, 2. Halbsatz Asyl

VfG durch ein "Verschieben" des Beginns der Dreitagesfrist auf den Tag des erstmaligen Bereithaltens geheilt werden kann, kann sich schon gar nicht stellen. Da ein erstmaliges Bereithalten nach Eintritt der Fiktionswirkung - wie oben ausgeführt - nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung führt, sondern allenfalls einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen kann, bedarf es überhaupt keiner Heilungsmöglichkeit. Es widerspräche im übrigen auch der Intention des Gesetzgebers, die Asylverfahren zu beschleunigen, wenn der Lauf der Dreitagesfrist vom erstmaligen Bereithalten des Schriftstücks abhängig gemacht würde. Dann wäre nämlich der Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist von einer individuellen Handlung der Aufnahmeeinrichtung abhängig. Randnummer 24 Letztlich ergibt sich ein nur im Berufungsverfahren zu befriedigender Klärungsbedarf auch nicht, soweit es um die Klärung der denkbaren Rechtsfrage geht, ob die Wirksamkeit der Zustellung nach § 10 Abs. 4 Satz 4,

  1. Halbsatz AsylVfG voraussetzt, daß das zuzustellende Schriftstück während der gesamten Rechtsmittelfrist bereitzuhalten ist. Hier bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob das zuzustellende Schriftstück bereits nach dem erstmaligen erfolglosen Versuch der Übergabe an den Empfänger oder nachdem dieser es am ersten Tage des Bereithaltens nicht abgeholt hat, an den Absender zurückgesandt werden darf, oder ob es von der Aufnahmeeinrichtung zumindest innerhalb der Frist des § 10 Abs. 4 Satz 4,
  2. Halbsatz AsylVfG bereitgehalten werden muß. Die Notwendigkeit, daß zuzustellende Schriftstück während der gesamten Rechtsmittelfrist bereitzuhalten, läßt sich der Bestimmung des § 10 Abs. 4 AsylVfG jedenfalls nicht entnehmen. Auch weder die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, die die Effektivität des Rechtsschutzes gebietet, noch der grundgesetzlich garantierte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichten dazu, das zuzustellende Schriftstück bis zum Ende der Rechtsmittelfrist für den Adressaten bereitzuhalten. Durch das Nichtbereithalten des zuzustellenden Schriftstücks während der gesamten Rechtsmittelfrist wird weder der Zugang zum Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert, noch führt dies dazu, daß das von Verfassungs wegen gebotene Ausmaß an Gehör, das sachangemessen ist, um dem Erfordernis eines wirksamen Rechtsschutzes gerecht zu werden, nicht mehr gewährleistet ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom
  3. November 1989 - 1 BvR 1011/88 -, BVerfGE 81, 123

(129)). Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß es einem Asylbewerber in einer Erstaufnahmeeinrichtung zuzumuten ist, sich - wie oben ausgeführt - regelmäßig nach Posteingängen zu erkundigen, beziehungsweise sich für eine Postübergabe bereitzuhalten, sowie in Ansehung des Verwaltungsmehraufwandes, der mit einer Bereithaltungspflicht während der gesamten Rechtsmittelfrist für den Betreiber einer Aufnahmeeinrichtung entsteht, verstößt die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 4, 2. Halbsatz AsylVfG, soweit sie ein Bereithalten des zuzustellenden Schriftstücks bis zum Ende der Rechtsmittelfrist nicht gebietet, weder gegen Art. 19 Abs. 4 GG noch gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Dies gilt umso mehr als in Fällen, in denen dem Asylbewerber ohne dessen Verschulden eine Zustellung nicht ausgehändigt werden kann, die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht. Randnummer 25 Da die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat sie die Kosten des Antragsverfahren zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Aus diesem Grunde bedarf es keiner Festsetzung eines Streitwertes für das Antragsverfahren. Randnummer 26 Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - was sich aus den obigen Ausführungen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO in Verbindung mit 114 ZPO). Randnummer 27 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027288

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