Flexible Gestaltung der Arbeitszeit von Lehrkräften Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 11. Juni 1997, 1 G 662/97
(2)Gründe Randnummer 1 Die durch Senatsbeschluß vom
- August 1997 - 1 TZ 2516/97 - zugelassene Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufzuheben und dem Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange stattzugeben. Randnummer 2 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts bejaht der Senat einen Anordnungsgrund, weil die Gefahr besteht, daß der Antragsteller die von ihm beantragte flexible Gestaltung seiner Arbeitszeit im Umfang seiner regelmäßigen Arbeitszeit (25 Wochenstunden) für ein Schuljahr nicht mehr verwirklichen kann, wenn er erst nach rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens mit dem Ansparen seines "Zeitkontos" für die begehrte Freistellung gemäß § 2 der Verordnung über besondere Formen der Teilzeitbeschäftigung und flexible Arbeitszeit für beamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom
- Mai 1996 (GVBl. I S. 273) - VO - beginnen kann. Als spätesten Zeitpunkt für den Abschluß des Ausgleichs sieht § 2 Abs. 3 Satz 2 VO das Schuljahr an, in dem die Lehrkraft das
- Lebensjahr vollendet. Dieser Zeitpunkt fällt bei dem am
- November 1947 geborenen Antragsteller in das Schuljahr 2010/
- Diesen Zeitpunkt hat der Antragsteller nunmehr in seinem (erneuten) Antrag vom
- Januar 1997 für den Abschluß des Ausgleichs seines Zeitkontos gewählt. Als Studienrat mit derzeit 25 Wochenstunden Unterrichtsverpflichtung würde er 12,5 Jahre benötigen, um den Höchstumfang der Vorausleistung seiner regelmäßigen Arbeitszeit für ein Schuljahr (§ 4 VO) ansparen zu können. Über seine Klage ist aber bisher weder vom Verwaltungsgericht, geschweige denn rechtskräftig entschieden worden. Der Antragsgegner geht indessen davon aus, daß Anspar- und Ausgleichsphase in einem Zeitraum von 12 Jahren abgeschlossen sein müssen, so daß dem Antragsteller bei einem späteren Beginn der Ansparphase, d.h. nach rechtskräftigen Abschluß des Klageverfahrens, die volle Inanspruchnahme der Möglichkeiten nach §§ 2,3 VO versagt wäre. Dem kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg entgegenhalten, dem Antragsteller bleibe für den Ausgleich des angesparten Zeitkontos die Möglichkeit eröffnet, die
- Alternative des § 2 Abs. 2 VO, nämlich den Ausgleich "in mehreren folgenden Schuljahren", zu wählen oder die durch das Merkblatt zusätzlich eingeräumte Möglichkeit der völligen Freistellung für ein halbes Schuljahr in Anspruch zu nehmen. Stellt der Normengeber mehrere Möglichkeiten alternativ zur Verfügung, so muß es dem Normadressaten unbenommen bleiben, jede der Möglichkeiten zu wählen. Randnummer 3 Dieser Sachverhalt rechtfertigt es zugleich, das Vorliegen der strengen Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu bejahen, wenn mit der begehrten einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Der Hinweis des Antragsgegners, daß die bereits ab
- August 1996 gewährte Arbeitszeiterhöhung von zwei Wochenstunden nicht bereits im laufenden Schuljahr, sondern erst nach rechtskräftiger Ablehnung des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzantrages ausgeglichen werden solle, ändert hieran nichts, weil mit diesem Antrag nur eine vorläufige Sicherung des geltend gemachten Anspruch begehrt wird. Das "vorläufig" angesparte Zeitkonto des Antragstellers kann entsprechend der Regelung in VII. des Merkblatts (ABl. 1996, 379 ff.) durch Nachzahlung der "angesparten" Bezüge wieder ausgeglichen werden. Randnummer 4 Entsprechendes gilt für die Anforderungen an den Anordnungsanspruch, den der Senat bejaht, weil dem Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren eine größere Erfolgswahrscheinlichkeit beizumessen ist als seinem Unterliegen. Randnummer 5 Der Antragsteller hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einen Anordnungsanspruch auf Erhöhung seiner persönlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 VO glaubhaft gemacht. Randnummer 6 Mit der begehrten einstweiligen Anordnung will der Antragsteller durchsetzen, daß er über mehrere Schuljahre ein Zeitkonto ansparen kann, weil er den nach § 3 VO möglichen Höchstumfang der Vorausleistung seiner regelmäßigen Arbeitszeit für ein Schuljahr erreichen will. Den Zeitpunkt des Beginns der Erhöhung seiner persönlichen Arbeitszeit kann der Antragsteller gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VO frei wählen, es sei denn, dienstliche Belange stehen entgegen (§ 4 VO). Derartige Bedenken sind vom Antragsgegner nicht vorgetragen worden. Randnummer 7 Die Dauer der "Ansparphase" ist in der VO lediglich in der Weise angesprochen, daß die Lehrkraft ihre persönliche Arbeitszeit für jeweils mindestens ein ganzes Schuljahr erhöhen lassen kann (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VO); des weiteren richtet sie sich nach der Gesamtdauer der begehrten Freistellung (§ 2 Abs. 3 Satz 1 VO). Sie ist begrenzt durch den Höchstumfang der Vorausleistung, der die regelmäßige Arbeitszeit der Lehrkraft für ein Schuljahr nicht übersteigen darf (§ 3 VO), d.h. die Lehrkraft kann insgesamt höchstens ein gesamtes Freijahr ansparen. Die Zeiten vorausgeleisteter Arbeit können über mehrere Schuljahre angesammelt werden (§ 2 Abs. 2 VO), so daß sich die Jahresdauer der Ansparphase im Höchstfalle aus der Zahl der Hälfte der regelmäßigen Jahreswochenstunden einer Lehrkraft ergibt. Randnummer 8 Eine weitere Begrenzung der Ansparphase sieht die VO nach ihrem Wortlaut nicht vor, insbesondere ist ihr nicht zu entnehmen, wovon der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht ausgehen, daß dieser Zeitraum zusammen mit der Ausgleichsphase nach § 2 Abs. 3 Satz 2 -
- Alternative - VO innerhalb von 12 Jahren abgeschlossen sein muß. Das vom Antragsgegner für diese Auslegung herangezogene Merkblatt (a.a.O.) vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der Antragsgegner räumt selbst ein, daß diesem Merkblatt nicht der "Charakter einer Rechtsnorm" zukomme, um Aufschlüsse darüber zu geben, was der Verordnungsgeber in den für den Streitgegenstand maßgeblichen Vorschriften regeln wollte. Nach den allgemein anerkannten Auslegungsregeln werden Rechtsnormen in erster Linie nach ihrem Wortsinn, sodann nach ihrem Sinn und Zweck und schließlich nach der sog. historischen Methode nach dem Willen des Normgebers ausgelegt. Randnummer 9 Folgt man zunächst der Methode der Wortauslegung, so ist lediglich der Abschluß für den Ausgleich des Zeitkontos an erhöhter Arbeitszeit zeitlich begrenzt, und zwar entweder durch den Zeitpunkt "spätestens nach 12 Jahren" (§ 2 Abs. 3 Satz 2 -
- Alternative - VO) oder "in dem Schuljahr ... in dem Lehrkraft das
- Lebensjahr vollendet" (§ 2 Abs. 3 Satz 2 -
- Alternative - VO). Damit hat der Verordnungsgeber für den Abschluß der Freistellung zwei zeitliche Grenzen eingeführt, wobei die
- Alternative als absolut anzusehen ist, während die
- Alternative der Gestaltungsfreiheit der jeweiligen Lehrkraft einen weiten Spielraum läßt, um ihren persönlichen Bedürfnissen hinsichtlich Beginn und Dauer der Ansparphase (§ 2 Abs. 3 Satz 1 VO) Rechnung zu tragen. Randnummer 10 Läßt sich demnach der reinen Wortauslegung kein Hinweis darauf entnehmen, der Verordnungsgeber habe Ansparen und Ausgleichen des Zeitkontos nur innerhalb eines Zeitraums von höchstens 12 Jahren zulassen wollen, so kann diese Einschränkung auch nicht mit dem Sinn und Zweck der Regelung über die flexible Arbeitszeit begründet werden. Randnummer 11 Zuzugeben ist dem Verwaltungsgericht allerdings, daß der Verordnungsgeber eindeutig keine Vorruhestandsregelung treffen wollte, weil der Zeitrahmen für den Ausgleich der Zeiten vorausgeleisteter Arbeit in jedem Falle in dem Schuljahr endet, in dem die Lehrkraft das
- Lebensjahr vollendet. Randnummer 12 Geht man von dem Hinweis zu § 2 VO in III. des Merkblatts aus, daß bei der in § 2 VO vorgesehenen "Beschränkung auf zwei Wochenstunden der Arbeitszeiterhöhung und einer Höchstlaufzeit von 12 Jahren" eine Freistellung von einem ganzen Schuljahr nur in Ausnahmefällen erreicht werden könne, würde die getroffene Regelung allein für die Lehrkräfte Sinn machen, die lediglich 24 Jahreswochenstunden Unterricht zu erteilen haben. Damit wäre aber der größte Teil der Lehrerschaft - gemessen an ihrer jeweiligen Pflichtstundenzahl - von der Möglichkeit ausgeschlossen, das Höchstmaß der Vorausleistung im Umfang ihrer regelmäßigen Arbeitszeit für ein Schuljahr (§ 3 VO) zu erreichen, wie es der Antragsteller beabsichtigt. Dieses Ergebnis würde dem erkennbaren Willen des Verordnungsgebers, den Hinweisen im Merkblatt und dem Faltblatt "Freie Zeit mit Sicherheit" widersprechen, in welchem das "Freijahr und das Zeitkonto" für eine Freistellung im Rahmen flexibler Arbeitsgestaltung vorgestellt werden, nämlich allen Lehrkräften "endlich Zeit (zu geben), all das zu tun, was Sie schon immer machen wollten. Und ... anderen Lehrkräften die Chance auf eine Einstellung (zu) geben." Randnummer 13 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners gebieten Sinn und Zweck der Regelung in § 2 VO nicht die Auslegung, daß die 12-Jahres-Frist für den Ausgleich bereits mit dem Beginn der Ansparphase zu laufen anfängt. Es ist ihm zwar zuzugeben, daß zwischen den beiden Zeitpunkten des Beginns der Ansparphase und des Ausgleichs Jahrzehnte liegen können, doch hat der Verordnungsgeber auch diese Wahlmöglichkeit eröffnet, wenn er in § 2 Abs. 3 Satz 1 VO von dem Antragsteller lediglich verlangt, mitzuteilen, in welcher Weise und über welchen Zeitraum die persönliche Arbeitszeit erhöht werden und wie der Ausgleich erfolgen soll. Um ein Auseinanderklaffen der Ansparphase und des Ausgleichs zu vermeiden, hat der Verordnungsgeber lediglich die Schranke errichtet, daß Anträgen nach §§ 1 und 2 VO nur dann stattgegeben werden darf, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Hierbei kann berücksichtigt werden, daß die Lehrkräfte nach dem Ablauf ihrer Freistellung grundsätzlich wieder an ihrer bisherigen Schule eingesetzt werden (vgl. VI. des Merkblatts), so daß auch den Personalplanungen an ihrer Schule ausreichend Rechnung getragen ist. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner im gegebenen Zusammenhang schließlich darauf, daß eine Altersermäßigung (§ 21 PflichtstundenVO) und eine Diensterleichterung für Schwerbehinderte (§ 22 PflichtstundenVO) zu einer Verkürzung der Ansparphase führen könne. Mit diesen Ausnahmetatbeständen, die lediglich wiederum nur einen Teil der Lehrkräfte erfassen, kann ein bestimmter Sinn und Zweck einer für alle Lehrkräfte allgemein gültigen Norm nicht begründet werden. Randnummer 14 Können nach allem die Regelungen in §§ 1 und 2 VO nicht dahin ausgelegt werden, daß die Anspar- und die Ausgleichsphase innerhalb von 12 Jahren abgeschlossen sein müssen, so ist dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufzugeben, die regelmäßige Arbeitszeit des Antragstellers weiterhin um zwei Jahreswochenstunden zu erhöhen, damit er das begehrte "Freijahr" ansparen kann. Randnummer 15 Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß der Antragsgegner vor Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf flexible Gestaltung seiner Arbeitszeit vom
- Juli 1996 die zuständige Personalvertretung hätte beteiligen müssen. Nach § 5 VO gelten für das Antragsverfahren gemäß § 2 VO die Regelungen, die allgemein für Anträge auf Teilzeitbeschäftigung anzuwenden sind. Das ist im vorliegenden Fall § 77 Abs. 1 Nr. 1 - Buchstabe j - HPVG, wonach die Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absätze 1 und 2 VwGO. Randnummer 17 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 GKG. Randnummer 18 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027295