Türkei: zur Einschätzung der Verfolgungsgefahr für Kurden ua wegen exilpolitischer Betätigung Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
- Juni 1993, VIII E 6833/89 Tatbestand Randnummer 1 Der 1970 in Hilvan, Provinz Urfa, geborene Kläger zu 1) ist türkischer Staatsangehöriger und kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste zusammen mit seiner am
- Februar 1972 geborenen Ehefrau, der Klägerin zu 2., mit am
- März 1988 von der Passbehörde in Sanliurfa auf ihre Namen ausgestellten türkischen Reisepässen am
- September 1988 auf dem Luftwege aus Istanbul kommend über den Flughafen Frankfurt am Main in das Bundesgebiet ein und sie beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Randnummer 2 Zur Begründung ihres Asylgesuchs führten sie bei dem Grenzschutzamt an, sie seien Kurden und hätten keinerlei Rechte. Sie würden als Menschen zweiter Klasse behandelt. Der Kläger zu 1) sei mit dem Vorwurf, Terroristen Unterschlupf gewährt zu haben, von den Soldaten auf die Wache gebracht und dort gefoltert worden. Er sei im Jahr 1981 festgenommen worden und die Soldaten hätten auf der Wache an seinem Geschlechtsorgan Strom angeschlossen. Randnummer 3 Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am
- August 1989 in Schwalbach erklärte der Kläger zu 1) ergänzend, sie hätten bis zu ihrer Ausreise in Hilvan gelebt. Dort habe es je eine Polizei-, Militär- und Gendarmeriestation gegeben. Da in Hilvan die PKK gegründet worden sei, werde vermutet, dass alle Einwohner dieser Gegend der PKK zugehörig seien. Er selbst habe zwar Sympathie für die PKK, da sie sich für die Kurden einsetze. Er sei aber kein Mitglied oder Mitläufer oder Sympathisant. Vor 1980 habe er ab und an für sie etwas getan. Nach dem Militärputsch habe er nichts besonderes für die PKK gemacht. Es sei aber jeden Tag vorgekommen, dass Leute zu ihnen gekommen seien, die von ihnen unterstützt worden seien. Bei einer Weigerung wären sie nämlich von den PKK-Leuten bedroht worden. Mit der Politik der PKK habe er allerdings nichts zu tun. Es sei nicht mehr auszuhalten gewesen, da man in der Türkei fast jede Woche mit auf die Wache genommen, verhört und geschlagen worden sei. Damals habe er auch Flugblätter verteilt. Auf der Wache habe er teilweise Tritte und Schläge ins Gesichts erhalten. Er habe darüber hinaus noch erfahren, dass er von Leuten des Geheimdienstes beobachtet worden sei, die ihn haben festnehmen sollen. Da sie keine Lebenssicherheit mehr gehabt hätten, weil sie dauernd schikaniert worden seien, hätten sie das Land verlassen müssen. Der Kläger zu 1) erklärte weiter, dass er vor der Ausreise noch nicht gemustert worden sei. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
- Oktober 1989 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, aufgrund des Sachvortrags der Kläger könne eine dem türkischen Staat unmittelbar oder mittelbar zurechenbare politische Verfolgung von ihnen nicht festgestellt werden. Randnummer 5 Mit Verfügungen des Landrates des Main-Taunus-Kreises vom
- November 1989 wurden die Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihnen für den Fall der Nichtbefolgung innerhalb von einem Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes vom
- Oktober 1989 die Abschiebung in ihr Heimatland angedroht. Randnummer 6 Beide Bescheide sind dem früheren Prozessbevollmächtigten der Kläger am
- November 1989 zugestellt worden. Randnummer 7 Mit am
- Dezember 1989 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenem Schriftsatz hat der Bevollmächtigte der Kläger gegen beide Bescheide Klage erhoben. Zur Begründung führte der Kläger zu 1) im Wesentlichen an, er sei bereits im Jahre 1981 festgenommen worden, als man ihn beim Verteilen von Flugblättern erwischt habe. Auf der Wache sei er an den Genitalien mit Elektroschocks behandelt worden. Nach dieser ersten Verhaftung sei er immer wieder verhört, geschlagen und getreten worden. Er sei Sympathisant der PKK und habe deren Mitglieder durch Hingabe von Nahrung unterstützt. Zugleich sei er Informationsträger gewesen. Er sei dann unter Beobachtung durch die Mitarbeiter des MIT geraten. Eines Tages sei ihm von einem Bekannten, der bei der Anwaltschaft arbeite, mitgeteilt worden, dass bei der nächsten Razzia auch sein Haus dran sein werde und damit zu rechnen sei, dass man ihn festnehmen werde. Daraufhin habe er sich entschlossen, die Türkei zu verlassen. In der Bundesrepublik Deutschland habe er sich exilpolitisch betätigt. Dazu legte er eine Bescheinigung über die Mitgliedschaft in dem Kultur- und Unterstützungsverein des Kurdischen Volkes e. V. vom
- März 1990 vor, in dem auch einzelne Aktivitäten aufgeführt sind. Des Weiteren habe der Kläger zu 1) an einer Demonstration vor dem türkischen Generalkonsulat am
- März 1990 teilgenommen, wobei er verhaftet worden sei. Randnummer 8 Bei seiner informatorischen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am
- Mai 1993 führte der Kläger zu 1) noch ergänzend aus, er sei wahrscheinlich 1966 geboren. Sein Vater habe damals bei den türkischen Behörden alle vier Kinder gleichzeitig eintragen lassen. Bis zu seiner Ausreise habe er in Hilvan in der Provinz Urfa gelebt. Sein Vater und seine Verwandten würden dort heute noch leben; von seinen sechs Geschwistern sei nur ein Bruder in Deutschland, die anderen Geschwister würden sich noch in der Türkei aufhalten. In Hilvan sei er acht Jahre in die Schule gegangen und habe die Mittelschule abgeschlossen. Danach habe er davon gelebt, dass er auf einer Baustelle gearbeitet habe. In seiner Heimat habe er die PKK mit Nahrungsmitteln unterstützt. Seine Familie sei eine sehr patriotische Familie und deshalb bei den Guerillas bekannt. Darüber hinaus habe er noch weitere Unterstützungshandlungen vorgenommen; er habe z. B. mitgeholfen, Autos stillzulegen. Er sei etwa seit einem Jahr vor seiner Ausreise aktiv gewesen, wobei solche Aktionen ungefähr jede dritte Woche durchgeführt worden seien. Er habe z. B. weiterhin noch das Schließen der Geschäfte mitorganisiert. Von der Polizei sei er öfter, ungefähr jede zweite Woche, auf die Wache mitgenommen und dann nach etwa zwei bis drei Tagen wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Die Polizei sei auf ihn nämlich aufmerksam geworden. Sie habe ihn beobachtet. Wenn er im Cafe gesessen habe, seien sie direkt zu ihm gekommen und hätten ihn mitgenommen. In Deutschland sei er ebenfalls politisch aktiv. Im März 1992 habe er vor dem Konsulat anlässlich des Newroz-Festes an einer Demonstration teilgenommen. Dabei sei es zu einer Massenverhaftung gekommen. Er sei dabei ca. acht Stunden auf der Polizeiwache festgehalten worden; er sei aber weder verhört noch sei ihm ein konkreter Vorwurf gemacht worden. Danach hätten sie ihn wieder auf freien Fuß gesetzt. Randnummer 9 Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
- Oktober 1989 aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass bei ihnen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen sowie den Bescheid des Landrates des Main-Taunus-Kreises vom
- November 1989 aufzuheben. Randnummer 10 Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht am Verfahren beteiligt. Randnummer 12 Mit am
- Juni 1993 verkündetem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u. a. darauf abgestellt, dass die Kläger, soweit es den Zeitraum bis zum Verlassen ihres Heimatlandes betreffe, keinen Sachverhalt vorgetragen hätten, der geeignet sei, einen Anspruch auf Asylgewährung aufgrund politischer Verfolgung begründen zu können. Die kurzzeitigen Festnahmen des Klägers zu 1) seitens der staatlichen Behörden würden keine asylerhebliche Verfolgung begründen können, da diese Maßnahmen nicht gezielt aufgrund konkreter durch den Kläger zu 1) herbeigeführter Unterstützungshandlungen erfolgt seien. Auch die möglicherweise dabei vorgekommenen gelegentlichen Misshandlungen durch Vollzugsorgane würden daran nichts ändern. Dass es zu keinen gezielt gegen den Kläger zu 1) gerichteten Verfolgungsmaßnahmen gekommen sei, werde auch dadurch bestätigt, dass dieser problemlos die Türkei habe mit einem eigenen Pass verlassen können. Auch die vom Kläger zu 1) geltend gemachten selbst geschaffenen subjektiven Nachfluchttatbestände könnten seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Dies gelte auch für die Teilnahme des Klägers zu 1) an einer Demonstration im März 1992 vor dem türkischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main. Insoweit handele es sich um asylrechtlich unbeachtliche selbstgeschaffene Nachfluchtgründe. Allein aus der Tatsache, dass der türkische Staat sich gegen die Beschädigung seiner Konsulate beim Außenministerium verwahre und die Bestrafung der Täter einfordere, sei keine politische Verfolgungsabsicht seitens der türkischen Regierung zu folgern. Auch aus dem Umstand, dass den türkischen Sicherheitsbehörden die Namen der Täter bekannt seien, könne das Gericht keine politische Verfolgungsabsicht gegenüber dem Kläger zu 1) erkennen. Die Kläger könnten sich auch nicht auf ihre kurdische Volkszugehörigkeit berufen, weil das Gericht aufgrund der in das Verfahren eingeführten Unterlagen nicht feststellen könne, dass die kurdische Bevölkerungsgruppe in der Türkei allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien ausgesetzt gewesen seien. Ebensowenig seien die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben. Die Klage gegen die Beklagte zu
- sei unbegründet, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei. Randnummer 13 Gegen das dem Klägerbevollmächtigten am
- Juli 1993 zugestellte Urteil hat dieser mit beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am
- August 1993 eingegangenem Schriftsatz die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom
- März 1994 die Berufung des Klägers zu 1) hinsichtlich des ihn betreffenden asylrechtlichen Verfahrensteils zugelassen und im Übrigen den Zulassungsantrag abgelehnt. Randnummer 14 Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger zu 1) an, aufgrund der bestehenden Rückkehrkontrollen von Asylbewerbern an der Grenze und am Flughafen müsse davon ausgegangen werden, dass bei einer landesweiten Suche nach einem Asylbewerber dieser mit seiner Verhaftung und damit zugleich bedingter schwerer Misshandlung zu rechnen habe. Die von ihm geschilderten Unterstützungsaktionen für die PKK, d. h. das Stillegen der Autos in einer Straße und das Schließen der Geschäfte, d. h. sogenannte Rolladenaktionen, seien typische Unterstützungshandlungen für die PKK in Kurdistan und der türkische Staat bzw. dessen Sicherheitsbehörden würden diese auch so werten. Türkische Behörden bis hin zu Gefängnisverwaltungen seien teilweise von PKK-Sympathisanten besetzt und die PKK unterhalte in Kurdistan ein gut organisiertes System in den Verwaltungen und ein dementsprechend gut funktionierendes Informationsnetz, so dass es durchaus möglich sei, dass PKK-Sympathisanten rechtzeitig vor möglichen Verhaftungen gewarnt würden, wie es auch der Kläger zu 1) geschildert habe. Weiter weist er darauf hin, dass nach den von ihm vorgelegten Auskünften des Bundesministeriums der Justiz vom
- August 1997, des Hessischen Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten vom
- Juli 1997 und des Generalbundesanwaltes beim BGH vom
- Juni 1997, alle an das VG Gießen gerichtet, jede Straftat eines türkischen Staatsangehörigen den türkischen Behörden zur Kenntnis gebracht werde, ein regelmäßiger Strafnachrichtenaustausch stattfinde und sogar auf ein entsprechendes Ersuchen Auszüge aus den Straf- und Ermittlungsakten übermittelt würden. Demnach müsse davon ausgegangen werden, dass das türkische Generalkonsulat von der Inhaftierung des Klägers zu 1) anlässlich dessen Verhaftung wegen des Vorwurfs des schweren Landfriedensbruches informiert worden sei. Randnummer 15 Der Kläger zu 1) sei anlässlich einer geplanten Newroz-Demonstration am
- März 1994 in Mannheim auf der Autobahn kurz vor Mannheim kontrolliert worden. Diese Kontrolle durch die deutsche Polizei sei im deutschen Fernsehen im ZDF in den Nachmittagsnachrichten des gleichen Tages unter Hinweis auf PKK-Aktivitäten und befürchtete Ausschreitungen in Mannheim gesendet worden, wobei der Kläger zu 1) deutlich erkennbar und identifizierbar gewesen sei; darüber hinaus sei auch sein Auto mit Autokennzeichen sichtbar gewesen. Wegen der besonderen Bedeutung der Aktionen der PKK im Bundesgebiet im März und Anfang April 1994 sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitsbehörden sich für die in diesem Zusammenhang abgebildeten Personen besonders interessieren und die Einschätzung der deutschen Behörden teilen würden, dass die insoweit beteiligten bzw. gezeigten Personen der PKK unmittelbar zugehörig seien. Darüber hinaus sei der Kläger zu 1) bei der Demonstration am
- März 1994 in Wiesbaden, anlässlich derer ein Wagon der Deutschen Bundesbahn in Flammen aufgegangen und ein ganzer Zug besetzt worden sei, gewesen. Er habe sich allerdings nur als schlichter Demonstrant auf der Straße beteiligt und nicht an den Gewalttätigkeiten. Randnummer 16 Des Weiteren habe er seinen Militärdienst bisher nicht geleistet, so dass er deshalb mit einer Bestrafung im Falle seiner Rückkehr in die Türkei zu rechnen habe. Randnummer 17 Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass für zurückkehrende kurdische Asylbewerber eine akute Foltergefahr bestehe und dass Kurden im Westen der Türkei eine inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehe. Außerdem seien vom Kläger zu 1) in der Zeitung Özgür Politika mehrere Leserbriefe, von denen er einige im Original vorgelegt hat, zu aktuellen Tagesthemen mit teilweise regimekritischen, prokurdischen Inhalten veröffentlicht worden. Des Weiteren sei er zumindest vor dem Verbot der PKK der verantwortliche Mann der PKK für den Raum des Hochtaunuskreises, des Main-Taunus-Kreises und etwa der Hälfte des Rheingau-Taunus-Kreises gewesen. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
- Juni 1993 den Bescheid der Beklagten zu 1) vom
- Oktober 1989 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, den Kläger zu 1) als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Randnummer 19 Die Beklagte zu 1) und der Bundesbeauftragte haben keine Anträge gestellt; der Bundesbeauftragte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt. Randnummer 20 Über die Asylgründe des Klägers ist aufgrund des Beweisbeschlusses vom
- Oktober 1996 Beweis erhoben worden durch seine Vernehmung als Beteiligter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Termin vor dem Berichterstatter am
- Dezember 1996 Bezug genommen. Randnummer 21 Dem Senat sind auf Anforderung vom Zweiten Deutschen Fernsehen Nachrichtensequenzen "Kurdendemonstrationen" in dem Zeitraum vom
- März 1994 bis
- März 1994 und von der ARD Ausschnitte aus Tagesschau und Tagesthemen vom
- und
- März 1994 zum Thema "Kurden" jeweils auf Videokassette übersandt worden, die in der mündlichen Verhandlung vorgeführt wurden. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst den vom Kläger vorgelegten Unterlagen und die die Kläger betreffenden Behördenakten der Beklagten zu 1) (163-32007-88) und der Beklagten zu 2) (2 Hefter) sowie die Akten der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main (50 Js 23876.3/90) Bezug genommen. Diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die nachfolgend aufgeführten Erkenntnisquellen:
- 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin
- 12.06.1981 Sachverständiger Roth vor VG Hamburg
- 12.06.1981 Sachverständige Kappert vor VG Hamburg
- 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg
- 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz
- 09.08.1981 a. i. an VG Mainz
- 22.10.1981 Sternberg-Spohr vor VG Düsseldorf
- 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bay. VGH
- 10.11.1982 Nebez vor VG Berlin
- 10.11.1982 Kaya vor VG Berlin
- 11.11.1982 Taylan vor VG Berlin
- 15.11.1982 von Sternberg-Spohr vor VG Berlin
- 15.11.1982 Roth vor VG Berlin
- 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover
- 18.02.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Karlsruhe
- 12.06.1983 Oehring an VGH Baden-Württemberg
- 16.06.1983 Hauser an VGH Baden-Württemberg
- 06.02.1984 Sidiq an VG Hamburg
- Mai 1984 Bericht der Delegation Fischer u. a.
- 29.05.1984 Kappert an VGH Baden-Württemberg
- 08.06.1984 Hauser an Hess. VGH
- 13.06.1984 Götz an Hess. VGH
- 16.10.1984 Roth an Hess. VGH
- Okt. 1984 Oguzhan, Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei
- Sept.1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz
- 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg
- 31.10.1990 Rumpf an VG Hamburg
- 28.01.1991 FAZ: "Ankara hebt Verbot des Kurdischen auf"
- 31.07.1991 Auswärtiges Amt an OVG Saarland
- 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade
- 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg
- 10.12.1991 FR: "Demirel nennt Kurden Brüder"
- 14.12.1991 FAZ: "Die türkische Republik ist unser gemeinsamer Staat"
- 20.02.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 12.03.1992 Auswärtiges Amt an Niedersächsisches Innenministerium
- 22.04.1992 Die Welt: "Ankara will mehr für Kurden tun"
- 18.05.1992 Taylan an OVG Hamburg
- 12.06.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 30.06.1992 Kaya an VG Düsseldorf
- 01.07.1992 Rumpf an VG Düsseldorf
- 20.08.1992 SZ: "Özal kündigt Erleichterungen an"
- 15.09.1992 Rumpf an VG Bremen
- 23.10.1992 FR: "Krieg läßt die Kurdenprovinzen auch wirtschaftlich ausbluten"
- 30.10.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 11.11.1992 Taylan an OVG Hamburg
- 17.11.1992 Rumpf an OVG Hamburg
- 19.11.1992 Auswärtiges Amt an VG Bremen
- 24.11.1992 a. i. an VG Bremen
- 08.12.1992 Zeugenvernehmung Heinecke vor OVG Hamburg
- 10.12.1992 a. i., Bericht, Türkei (Kurden)
- 15.12.1992 SZ: "Die fortgesetzte Chronik der Gnadenlosigkeit"
- 15.01.1993 a. i. an VG Stuttgart
- 25.01.1993 a. i. an VG Bremen
- 02.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
- 03.03.1993 Oberdiek: "Gefährdung von Kurden in Städten der Westtürkei"
- 05.03.1993 Zeuge Ayzit vor VG Hamburg
- 08.03.1993 Rumpf an VG Wiesbaden
- 20.03.1993 a. i., Türkei (Kurden)
- 28.04.1993 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 14.05.1993 Auswärtiges Amt an OVG Schleswig-Holstein
- 17.05.1993 Der Spiegel: "Den eigenen Vater foltern"
- 02.06.1993 Kaya an OVG Schleswig-Holstein
- 15.07.1993 Auswärtiges Amt an Regierungspräsidium Ludwigsburg
- 04.08.1993 Rumpf an VG Gießen
- 06.08.1993 a. i., Türkei - Menschenrechtsverletzungen an Kurden
- 11.08.1993 FR: "Staatliche Gewalt"
- 16.08.1993 SZ: "140.000 Soldaten gegen Kurden im Einsatz"
- 21.08.1993 a. i., Türkei (Kurden)
- 26.08.1993 Rechtsanwalt Sahin in Özgür Gündem
- 27.08.1993 taz: "Hier gibt es keine zivile Gewalt, nur Militär"
- 02.09.1993 FR: "Im Kurdenkonflikt setzt Tansu Ciller aufs Militär"
- 18.09.1993 FR: "Publizist in Ankara verhaftet"
- 20.09.1993 Kaya an VG Aachen
- 23.09.1993 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Frankfurt am Main
- 30.09.1993 SZ: "PKK-Führer droht mit totalem Krieg"
- 20.10.1993 a. i. an OVG Schleswig-Holstein
- 20.10.1993 Kaya an VG Köln
- 25.10.1993 SZ: "Berichte über Hunderte von getöteten Kurden"
- 26.10.1993 FR: "Ausnahmezustand in Türkei verlängert"
- 28.10.1993 FR: "Türkei will kurdische Rebellen ausrotten"
- 29.10.1993 taz: "Der Kampf gegen den Terror"
- 29.10.1993 Auswärtiges Amt an VG Aachen
- 30.10.1993 FR: "Armee - Auf Lice bestätigt"
- 06.11.1993 FR: "Wegen Kurden-Verfolgung Waffenembargo gegen Türkei verlangt"
- 10.11.1993 FR: "Hilferufe aus Kurdendorf"
- 11.11.1993 FR: "Parlament verlängert Notstand"
- 16.11.1993 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 07.01.1994 Auswärtiges Amt an VG Bremen
- 28.01.1994 a. i. an VG Ansbach
- März 1994 Saarländische Kurdistan-Delegation: "Inländische Fluchtalternative Westtürkei"
- 20.04.1994 a. i. an VG Frankfurt am Main
- 20.04.1994 Kaya an VG Kassel
- 10.05.1994 Oberdiek an VG Frankfurt am Main
- 06.06.1994 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 30.06.1994 Rumpf an VG Frankfurt am Main
- 23.08.1994 Rumpf an VG Frankfurt am Main
- 19.10.1994 Hartwig "Tränen des Krieges in Kurdistan" in Kurdistan aktuell Nr. 31
- 17.11.1994 a. i.: Menschenrechtsverletzungen an Kurden in der Türkei
- 21.11.1994 Dokumentation des Niedersächsischen Flüchtlingsrats
- 04.12.1994 Sauter in Weltspiegel, Kurdistan aktuell Nr. 33
- 02.01.1995 dpa: "Tote bei PKK-Überfall im türkischen Kurdengebiet"
- 04.01.1995 Auswärtiges Amt an OVG Hamburg
- 09.01.1995 FAZ: "Pro-Kurdische Zeitungen beschlagnahmt"
- 17.01.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 24.01.1995 dpa: "PKK will Genfer Konvention anerkennen"
- 17.02.1995 FR: "PKK nennt manche türkische Lehrer Agenten"
- 25.02.1995 FR: "Menschenrechtler gibt auf"
- 27.02.1995 FR: "Politische Morde praktisch ohne Folgen"
- 03.03.1995 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Aachen
- 07.03.1995 Rumpf an OVG Hamburg
- 13.03.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 13.03.1995 dpa: "Schwerste Unruhen in Istanbul seit 15 Jahren"
- 15.03.1995 FAZ: "Türkische Regierung und alevitische Religionsführer rufen zur Besonnenheit auf"
- 16.03.1995 FAZ: "Aleviten von der Polizei erschossen"
- 18.03.1995 FAZ: "Lage in Istanbul normalisiert"
- 21.03.1995 Rumpf an VG Köln
- 21.03.1995 Die Welt: "Türkische Armee marschiert in Nordirak ein"
- 24.03.1995 FR: "Sorge um verschollene Reporter"
- 27.03.1995 Rechtsanwalt Selbert an Hess. VGH
- 07.04.1995 FAZ: "PKK-Rebellen kämpfen erstmals im Süden der Türkei"
- 10.04.1995 FR: "Für jedes Ohr gibt es eine Prämie"
- 19.04.1995 SZ: "Mindestens 23 Tote bei Kämpfen in der Türkei"
- 22.05.1995 Die Welt: "Acht PKK-Kämpfer bei Diyarbakir getötet"
- 24.05.1995 Auswärtiges Amt an VG Aachen
- 26.05.1995 Oberdiek an Bay. VGH
- 02.06.1995 SZ: "Aktion gegen mysteriöses Verschwinden in der Türkei"
- 07.06.1995 dpa: "Deutscher amnesty-Ermittler aus der Türkei ausgewiesen
- 16.06.1995 Die Zeit: "Hörst du einen Schrei?"
- 16.06.1995 FAZ: "Weitere Truppen gegen die PKK"
- 22.06.1995 Rumpf vor OVG Schleswig-Holstein
- 22.06.1995 Kaya vor OVG Schleswig-Holstein
- 24./25.06.1995 SZ: "Demirel ruft Kurden zum Frieden auf"
- 26.06.1995 FR: "Immer mehr Menschen verschwinden in der Türkei"
- 24.06.1995 Kaya an VG München
- 12.07.1995 Auswärtiges Amt an VG Freiburg
- 08.08.1995 FR: "Abgeordneter berichtet von Kurdenvertreibung"
- 18.08.1995 FAZ: "Deutsche Aktivisten wieder frei"
- 18.08.1995 NZZ: "Kurdenzeitung in der Türkei geschlossen"
- 23.08.1995 NZZ: "Rekordzahl politischer Gefangener in der Türkei"
- 01.09.1995 SZ: "Türkischer Journalist in der Haft gestorben"
- 13.09.1995 dpa: "Wieder 23 Tote bei Kämpfen in türkischen Kurdengebiet
- 14.09.1995 FR: "Bericht über folternde Polizisten"
- 21.09.1995 FR: "a. i. greift Türkei erneut scharf an"
- 01.10.1995 Rumpf an VG Aachen
- 12.10.1995 dpa: "In Deutschland geehrt, in der Heimat Türkei mit Gefängnis bedroht"
- 13.10.1995 Die Zeit: "Exil in der Heimat"
- 09.11.1995 FR: "Vertreibung radikalisiert Kurden"
- 11./12.11.1995 FR: "Im Schatten der Bajonette"
- 26.11.1995 dpa: "Türkische Menschenrechtsstiftung: Weiter Folter von Festgenommenen"
- 29.11.1995 dpa: "Mindestens 18 Tote bei Kämpfen in Kurdengebieten der Türkei"
- 30.11.1995 Kaya an VG Freiburg
- 02./03.12.1995 SZ: "Europa siegt in Istanbul"
- 07.12.1995 Auswärtiges Amt: Lagebericht
- 13.12.1995 SZ: "Türkische Intellektuelle müssen vor Gericht"
- 16.12.1995 SZ: "Kurden bieten Feuerpause an"
- 18.12.1995 FR: "Soldaten töten vier PKK-Kämpfer"
- 21.12.1995 FR: "Journalisten verurteilt"
- 02.01.1996 SZ: "Kämpfe im Herzen der Türkei"
- 02.01.1996 FR: "Kämpfe mit Kurden jetzt auch in Zentralprovinz"
- 09.01.1996 taz: "Mit Stangen erschlagen"
- 09.01.1996 FR: "Schläge beim morgendlichen Zählappell"
- 11.01.1996 FR: "Journalist zu Tode gefoltert"
- 17.01.1996 FAZ: "In der Türkei..."
- 15.01.1996 FR: "Islamistische Wohlfahrtspartei bleibt weiter ohne Partner"
- 17.01.1996 NZZ: "Eingeständnis Ankaras zum jüngsten Journalistenmord" "Rache der PKK an Dorfmiliz in Südostanatolien"
- 24.01.1996 Auswärtiges Amt am BMI
- 30.01.1996 Auswärtiges Amt an VG Freiburg
- 30.01.1996 FR: "Nach der Abreise der GRÜNEN-Delegation kam die Armee"
- 01.02.1996 FR: "Abgeschobener Kurde ist auf freiem Fuß"
- 02.02.1996 FR: "Keine Besserung für Kurdistan"
- 10.04.1996 SZ: "100 PKK-Terroristen getötet"
- 17.04.1996 Auswärtiges Amt: Lagebericht Türkei
- 01.05.1996 dpa: "Drei Tote und 48 Verletzte bei Mai-Unruhen in Istanbul
- 10.06.1996 dpa: "PKK kündigt verstärkte militärische Aktivitäten in der Türkei an"
- 18.06.1996 SZ: "Keine Offensive in Syrien"
- 11.07.1996 dpa: "Türkische Luftwaffe bombardierte PKK-Lager im Norden Irak"
- 13.07.1996 FR: "Privat-TV wagt Sendungen in kurdischer Sprache"
- 15.07.1996 SZ: "Erbakan: Kurdische Dörfer werden wieder aufgebaut"
- 18.07.1996 FAZ: "Für die Kurden im Nahen Osten besteht wenig Hoffnung"
- 13.08.1996 Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei
- 06.09.1996 FAZ: "Das Einkommensgefälle in der Türkei nimmt weiter zu"
- Oktober 1996 Lorenzi - Gutachten über die Aleviten in der Türkei
- 04.12.1996 Auswärtiges Amt - Lagebericht
- 15.11.1996 Oberdiek an VG Hamburg
- 20.12.1996 Oberdiek an OVG Schleswig-Holstein
- 20.01.1997 Auswärtiges Amt an VG Würzburg
- 22.01.1997 Rumpf an VG Bremen
- 28.01.1997 Gesellschaft für bedrohte Völker an OVG Schleswig-Holstein
- 01.02.1997 Taylan an OVG Schleswig-Holstein
- 05.02.1997 BMI an VGH Baden-Württemberg
- 28.02.1997 Auswärtiges Amt an OVG Schleswig-Holstein
- 02.04.1997 Oberdiek an OVG Mecklenburg-Vorpommern
- 10.04.1997 Auswärtiges Amt - Lagebericht
- 24.04.1997 Rumpf an OVG Schleswig-Holstein Randnummer 23 II.
- 13.08.1983 Taylan an VG Hamburg
- 12.10.1983 amnesty international an VG Köln
- 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg
- 05.10.1990 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln
- 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg
- 03.11.1992 Taylan an VG Köln
- 29.10.1993 Auswärtiges Amt an VG Aachen
- 22.11.1993 Bundesministerium des Innern
- 18.12.1994 Kaya an VG Sigmaringen
- 24.01.1995 CIREA - Lagebericht Türkei -
- Februar 1995 amnesty international: Türkei - Eine Politik des Leugnens
- 15.03.1995 Max-Planck-Institut Freiburg: Die Situation der Menschenrechte in der Türkei
- 29.05.1995 Taylan an VG Gießen
- 12.06.1995 Deutsches Orient-Institut an VG Wiesbaden
- 29.06.1995 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
- September 1995 amnesty international: Reformversprechen blieben unerfüllt
- 01.09.1995 amnesty international an Rechtsanwalt Timmer
- 15.09.1996 Kaya an VG Freiburg
- 15.11.1996 Oberdiek an VG Hamburg
- 02.02.1997 Kaya an VG Mainz Randnummer 24 III.
- 28.10.1983 von Sternberg-Spohr an OVG Lüneburg
- 14.02.1984 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln
- 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH
- 17.04.1986 Taylan an Hess. VGH
- 15.05.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH
- 27.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
- 16.12.1991 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart
- 12.03.1992 Oberdiek an VG Hannover
- 20.03.1992 Rumpf an VG Hannover
- 06.04.1992 Taylan an VG Bremen
- 11.01.1993 Auswärtiges Amt an VG Bremen
- 03.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart
- 21.07.1993 Auswärtiges Amt an VG Gießen
- 09.11.1993 Kaya an VG Kassel
- 31.01.1994 amnesty international an VG Ansbach
- 10.03.1994 Innenministerium Nordrhein-Westfalen an VG Schleswig
- 31.03.1994 amnesty international an VG Wiesbaden
- 31.03.1994 amnesty international an VG Wiesbaden
- 08.06.1994 Auswärtiges Amt an VG Frankfurt am Main
- 15.07.1994 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf
- 08.08.1994 Max-Planck-Institut Freiburg an VG Wiesbaden
- 16.08.1994 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Wiesbaden
- 29.12.1994 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
- 12.02.1996 Rumpf an VG Kassel
- 03.04.1996 Kaya an VG Neustadt
- 17.04.1996 Auswärtiges Amt an VG Neustadt
- 15.09.1996 Kaya an VG Freiburg
- 09.10.1996 Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg an VG Stuttgart
- 30.10.1996 Kaya an VG Bremen
- 29.11.1996 Max-Planck-Institut Freiburg an VG Neustadt
- 19.12.1996 Rumpf an VG Hamburg
- 22.01.1997 Rumpf an VG Bremen Randnummer 25 IV.
- 1995 Das Türkische Strafgesetzbuch vom 01.03.1926, übersetzt und eingeführt von Sensoy u. Tolun
- 13.08.1980 Auswärtiges Amt an VG Köln
- 23.12.1981 Max-Planck-Institut Heidelberg -Gutachtliche Stellungnahme zu türkischen Recht-
- 25.12.1981 TÖB-DER-Urteil des Militärgerichts Nr. 3 der Ausnahmezustandskommandantur Ankara
- 01.09.1982 Auswärtiges Amt an OVG Berlin
- 15.11.1982 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen
- 11.04.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg
- 12.06.1984 Götz an VGH Baden-Württemberg
- 29.08.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an VGH Baden-Württemberg mit Ergänzung vom 20.09.1984 und Berichtigung vom 21.02.1985
- 15.09.1984 Oehring an VGH Baden-Württemberg
- 19.09.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH
- 29.01.1987 Auswärtiges Amt an VG Berlin
- 30.03.1988 Max-Planck-Institut Heidelberg an OVG Lüneburg
- 05.09.1989 Vortrag Sachverständige Tellenbach in Bern
- 08.05.1990 Rumpf an VG Wiesbaden
- 26.06.1990 a. i. "Menschenrechtsverletzungen in Türkei dauern an"
- 23.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach
- 10.05.1991 Max-Planck-Institut Freiburg an Hess. VGH
- 04.06.1991 Auswärtiges Amt "Gesetz über die Bekämpfung von Terror" - Rohübersetzung -
- 11.06.1991 Max-Planck-Institut Freiburg "Das türkische Anti-Terror-Gesetz" - türkischer Text und Übersetzung -
- 19.06.1991 Sachverständige Tellenbach vor Hess. VGH
- 08.07.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
- 15.07.1991 Rumpf an VG Hannover
- 17.09.1991 Auswärtiges Amt an VG Köln
- 9.1991 Rumpf: "Das türkische Gesetz zur Bekämpfung des Terrors (Anti-Terror-Gesetz)", InfAuslR 1991, 285
- 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade
- 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg
- 27.01.1992 Rumpf an VG Köln
- 10.02.1992 Kaya an VG Hannover
- 12.03.1992 Oberdiek an VG Hannover
- 20.03.1992 Rumpf an VG Hannover
- 07.05.1992 Gesellschaft für Ausländer- und Asylrecht: Bericht über Gespräch mit Savas und Yenisey
- 19.05.1992 KG Greifswald: Protokoll über Gespräch mit Savas und Yenisey
- 26.05.1992 Rumpf an VG Köln
- 01.06.1992 Auswärtiges Amt an VG Schleswig
- 10.06.1992 Rumpf an VG Ansbach
- 27.12.1993 Auswärtiges Amt an VG Gießen
- 03.11.1994 Auswärtiges Amt an VG Freiburg Randnummer 26 V.
- 02.05.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an VGH Baden-Württemberg
- 05.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Hannover
- 05.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Hamburg
- 29.03.1990 amnesty international an VG Stade
- 18.06.1990 Oehring an VG Hannover
- 29.08.1991 Kaya an VG Hamburg
- 18.01.1993 amnesty international an VG Köln
- 02.08.1994 Deutsche Botschaft in der Türkei an VG Würzburg
- 14.11.1994 amnesty international an VG Bremen
- 17.02.1995 Kaya an VG Neustadt a.d.W.
- 13.03.1995 amnesty international an VG München
- 10.05.1995 Taylan an VG Mainz
- 20.05.1995 Kaya an VG Mainz
- 09.08.1995 Rumpf an VG Darmstadt
- 14.08.1995 Auswärtiges Amt an VG Mainz
- September 1995 amnesty international: Familien von "Verschwundenen" al Opfer
- 25.09.1995 SZ: "Bruder des PKK-Führers vorübergehend festgesetzt"
- 27.11.1995 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart
- 25.02.1996 Taylan an VG Neustadt a. d. W.
- 22.07.1996 amnesty international an VG Stuttgart
- 15.11.1996 Oberdiek an VG Hamburg Randnummer 27 und 02.04.1997 Rumpf an OVG Bremen 15.05.1997 Rumpf an VG Hamburg 27.06.1997 Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof an VG Gießen 04.07.1997 Hessisches Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten am VG Gießen 18.07.1997 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 08.08.1997 Bundesministerium der Justiz an VG Gießen Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die vom Senat hinsichtlich des asylrechtlichen Teils zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, aber nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet war, zu Recht abgewiesen; der Kläger zu 1) kann aber verlangen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person festgestellt wird. In dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers zu 1) als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG nicht vor (A.), wohl aber die für die Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben sind (B.). Daraus ergeben sich die zu treffenden Nebenentscheidungen (C.). A. Randnummer 29 Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Wer unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen hat, ist nur dann als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn ihm aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 - EZAR 201 Nr. 22). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Die Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise, die neben der Eintrittswahrscheinlichkeit auch die zeitliche Nähe des befürchteten Eingriffs berücksichtigt (BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, EZAR 200 Nr. 30). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Die Asylanerkennung kann wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes, insbesondere nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat ausgeschlossen sein (Art. 16a Abs. 2 GG; §§ 26a, 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG, Anlage I zum AsylVfG; vgl. vor allem BVerfG, 14.09.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 49 = EZAR 208 Nr. 7). Randnummer 30 Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Randnummer 31 Nach diesen Grundsätzen kann aufgrund der persönlichen Angaben des Klägers zu 1) im Rahmen seiner Asylantragstellung, vor dem Bundesamt am
- August 1989, der Klagebegründung mit anwaltlichen Schriftsätzen und vor dem Verwaltungsgericht am
- Mai 1993, aufgrund der Aussagen bei der Vernehmung im Berufungsverfahren am
- Dezember 1996 und aufgrund der in das Verfahren eingeführten Dokumente nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, dass der Kläger zu 1) kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigter anzuerkennen ist (I.), dass er bis zu seiner Ausreise aus der Türkei (II.) wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (1.) oder aus individuellen Gründen (2.) politisch verfolgt war und ihm bei einer Rückkehr in die Türkei (III.) die für kurdische Volkszugehörige trotz der in den Notstandsgebieten festzustellenden Gruppenverfolgung (1.1.) grundsätzlich bestehende (1.2.) und erreichbare (1.3.) inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht und dass er dort aus individuellen Gründen politische Verfolgung zu befürchten hat (2.). I. Randnummer 32 Der Kläger zu 1), an dessen kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keine Zweifel hat, kann die Anerkennung als Asylberechtigter nicht bereits aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom
- Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 <1929>, S. 64) erreichen. Da er im Jahre 1970 geboren ist und 1988 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf ihn nicht angewandt werden (vom BVerwG durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte ständige Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, und 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 , EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516 ). II. Randnummer 33
- Der Kläger zu 1) hat in der Türkei bis zu seiner Ausreise im September 1988 wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe keine politische Verfolgung erlitten. Nach den Feststellungen des Senats war die Bevölkerungsgruppe der Kurden in der Türkei bis zu diesem Zeitpunkt allgemein dem türkischen Staat zuzurechnender politischer Verfolgung nicht ausgesetzt (ständige Rechtsprechung Hess. VGH, 07.08.1986 - X OE 109/82 -; zuletzt 11.08.1997 - 12 UE 169/96 -). Randnummer 34 Asylrelevante politische Verfolgung kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von Menschen richten mit der Folge, dass dann jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O., 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, a.a.O., und 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20, 531; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1 und 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich deshalb auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese wegen eines asylerheblichen, auch bei ihm vorliegenden Merkmals verfolgt werden und er sich in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsgefahr vergleichbaren Lage befindet. Gilt die Verfolgung unabhängig von individuellen Umständen allein einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat jederzeit der Gefahr eigener Verfolgung ausgesetzt ist (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, dass ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, EZAR 202 Nr. 21 = DVBl. 1991, 1089 = InfAuslR 1991, 363, 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, EZAR 202 Nr. 23 = NVwZ 1993, 192, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, EZAR 202 Nr. 25 = NVwZ 1995, 175 ). Mit dem Begriff der Gruppenverfolgung werden derartige Fallkonstellationen schlagwortartig zusammengefasst (BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = EZAR 202 Nr. 22). Eine mittelbare Gruppenverfolgung setzt nicht unbedingt Pogrome oder vergleichbare Massenausschreitungen voraus (BVerwG, 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, a.a.O.). Übergriffe Privater sind dem Staat aber nur zuzurechnen, wenn er dagegen grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt (BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, EZAR 202 Nr. 24 = InfAuslR 1995, 24 ). Allerdings erfüllt nicht erst eine (physische) Vernichtung einer Volksgruppe den Tatbestand einer Gruppenverfolgung (BVerfG - Kammer -, 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92 -; BVerfG - Kammer -, 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93 -, InfAuslR 1994, 156). Um zu beurteilen, ob eine ausreichende Verfolgungsdichte vorliegt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden (BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Als nicht vorverfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann (BVerwG, 03.10.1984 - 9 C 24.84 -, EZAR 202 Nr. 3); es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Randnummer 35 Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist zunächst von der Befugnis eines Mehrvölkerstaates auszugehen, seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand zu sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchzusetzen. Dieser Grundsatz verbietet es, die von solchen Maßnahmen Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen. Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, und - 9 C 874.82 -, a.a.O.), wenn er also insbesondere eine Zwangsassimilierung betreibt. Deshalb bedarf es vor allem der Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung bis zum Ausreisezeitpunkt behandelt hat, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellten und ob dabei etwa Unterschiede je nach der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. Dabei genügt nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden; es kommt vielmehr auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben aufgeführten Unterlagen verwertet werden. Randnummer 36 Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten nach dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte. Nach der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbständigkeit in dem Friedensvertrag von Sevres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom
- Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie Kurden keinerlei Sonderrechte mehr vorgesehen. Nach der Proklamation der Türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von Mustafa Kemal -"Atatürk" - zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, die kurdische Sprache als Amts- und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, in der die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte. Es kam zu großangelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staats - Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus - wurden auch nach dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben. Nach anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP) und Menderes (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den nachfolgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei verschiedene Koalitions- und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde. Nach dem Militärputsch im Jahre 1980 kam es zunächst zu einer Verschärfung und gesetzlichen Absicherung der Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe durch Maßnahmen, mit denen der Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die Kurden in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten eingeschränkt und in den kurdischen Provinzen massiert Sicherheitskräfte eingesetzt wurden. Seit Beginn der 90er Jahre verschärften sich die Auseinandersetzungen mit der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan - Arbeiterpartei Kurdistans) insbesondere in den südöstlichen Landesteilen. Randnummer 37 Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass in der Vergangenheit jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden erfolgt ist. Obwohl der türkische Staat den Gebrauch der kurdischen Sprache behinderte, die kurdische Volksgruppe in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkte und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung in kurdischen Provinzen nicht effektiv entgegentrat, lässt sich nach Auffassung des Senats (für den insoweit maßgeblichen Zeitraum) nicht der Schluss ziehen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewusst mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten. Randnummer 38 Anzeichen für eine asylerhebliche Zwangsassimilierung der Kurden ergeben sich zunächst nicht aus dem Leugnen ihrer Existenz als eigenständige Volksgruppe. Die Kurden wurden in der Vergangenheit nach dem historisch gewachsenen Selbstverständnis der Türkischen Republik offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechtweg ignoriert. Diese Einstellung gegenüber den Kurden kam unter anderem in der in den letzten Jahrzehnten offiziell verwandten Bezeichnung als "Bergtürken" zum Ausdruck (I 3, 6.). Selbst wenn indessen die Kurden in der Türkei aufgrund dieser Umstände auf Dauer gesehen der Assimilierung nicht entgehen sollten, ließe sich daraus ein asylrelevanter Umstand nicht herleiten. Denn das Asylrecht schützt nicht vor langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund veränderter Lebensbedingungen (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, EZAR 203 Nr. 2 = InfAuslR 1984, 152 ). Randnummer 39 Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, kommt einem Verbot der eigenen Sprache eine wesentliche Bedeutung zu. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluss jeder anderen - und damit vor allem der kurdischen - Sprache angeht, lässt sich eine eindeutige Rechtslage und Rechtswirklichkeit seit Bestehen der Türkischen Republik nicht erkennen. Andererseits kann aber auch nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im hier maßgeblichen Zeitraum in der Türkei praktisch verboten gewesen. Randnummer 40 Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate nach Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrages vom Juli 1923, nach dessen Art. 39 keinem türkischen Staatsbürger irgendwelche Beschränkungen beim Gebrauch einer Sprache auferlegt werden können, Kurdisch als Amtssprache verboten haben (I 3, 18). Anderen Angaben zufolge soll der Gebrauch der kurdischen Sprache jedenfalls in der Zeit von 1924 bis 1929 gesetzlich verboten worden sein. Dieses Verbot ist aber danach staatlicherseits im Laufe der Zeit nicht mehr durchgesetzt worden (I 5). Im Jahre 1967 machte sodann der Ministerrat von einer im Pressegesetz von 1950 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und verbot die Einfuhr und die Verteilung sämtlicher in kurdischer Sprache im Ausland herausgegebenen Druckerzeugnisse, Schallplatten, Tonbänder und dergleichen. Damit war die Verbreitung von im Ausland hergestellten Erzeugnissen dieser Art unter Strafe gestellt (I 5, 15). Wenn demgegenüber teilweise ohne nähere Erläuterung und ohne Schilderung nachprüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein seien der Besitz (I 2, 13) oder die Herausgabe und nicht nur die Einfuhr kurdischer Schriften und Tonträger verboten und strafbar gewesen (I 3, 9), so kann dies durchaus auf Missverständnissen und Ungenauigkeiten bei der Einholung und Wiedergabe von Informationen beruhen. Denn nach den glaubhaften Angaben von anderen Sachverständigen (I 15, 16) wurde die Herausgabe kurdischer Zeitschriften - teilweise mit Beiträgen in türkischer Sprache - nur dann und nur deswegen verboten und strafrechtlich verfolgt, weil deren Inhalt als autonomistisch oder separatistisch angesehen wurde. Randnummer 41 Nach dem Militärputsch von 1980 wurden die Kurden zunehmend stärker in der Pflege ihrer Kultur und Sprache behindert. Nach der neuen Verfassung vom
- November 1982 ist die Türkische Republik als Einheitsstaat konzipiert (Präambel) und als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet (Art. 2). Gemäß Art. 3 stellt sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes dar, dessen Sprache Türkisch ist. Die auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen Staat rechtfertigt indessen nicht den Schluss auf eine staatlich bezweckte asylerhebliche Zwangsassimilierung. Randnummer 42 Im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wurde seit jeher auf den Gebrauch der türkischen Sprache Wert gelegt. Darüber hinaus war wegen der Türkisierung der Vor-, Familien- und Ortsnamen die Registrierung kurdischer Namen nicht erlaubt (vgl. I 9). Anders als in der Schule, im Rundfunk und im amtlichen Verkehr war der Gebrauch des Kurdischen jedoch bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr in den von Kurden bewohnten Siedlungsgebieten im hier maßgeblichen Zeitraum allgemein üblich und weder verboten noch gar strafbar (I 5, 10, 14, 16). Am
- Oktober 1983 erging das Gesetz Nr. 2932 über "Veröffentlichungen in einer anderen als der türkischen Sprache" - Sprachenverbotsgesetz - (I 25), das die Grundlagen und Verfahren regelte, "die auf Veröffentlichungen in nicht zugelassenen Sprachen Anwendung finden" (Art. 1). Gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes waren die Erklärung, Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen in jeder Sprache verboten, die nicht die erste offizielle Sprache eines von der Türkei anerkannten Staats war. Obwohl das Gesetz nach seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betraf und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen schien, ging der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfasste auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestanden gewichtige Bedenken gegen die Auffassung, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (I 24). Allerdings wurde das Monopol der türkischen Sprache seit dem Militärputsch lediglich im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst durchgesetzt (I 9, 10, 13). Gegen den Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr wurde dagegen nicht eingeschritten, und es war im eigentlichen Siedlungsgebiet der Kurden, im Südosten der Türkei, jedenfalls faktisch möglich, sich des Kurdischen als Umgangssprache zu bedienen (I 5, 8, 14, 16, 17, 19, 20, 26, 27). Randnummer 43 Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerlässlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden gewissen Beschränkungen. Sie konnten allerdings im hier maßgeblichen Zeitraum grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurden zu erkennen geben - angesichts ihrer kurdischen Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen. Man kann für diesen Zeitraum im Vergleich zu der Zeit bis 1950 von einer relativen Liberalisierung sprechen (I 10). Randnummer 44 Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass der türkische Staat eine gezielte Assimilierungspolitik durch bewusste Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht betrieben hat. Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet (I 2, 3). Aufgrund unsicherer Besitzverhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und wegen der Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und den Industrieländern Mittel- und Westeuropas haben im Hinblick auf die eklatante Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 30 Jahre immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen. Diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Das Einkommensgefälle hat auch in den letzten Jahren weiter zugenommen (I 183). Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Es sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung hätte die kurdischen Provinzen in der Absicht vernachlässigt, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik habe dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle gespielt (so aber etwa I 11, 19). Gegen eine solche Annahme spricht, dass von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa Christen, Jeziden und Muslime betroffen waren und sind. Für die Benachteiligung der kurdischen Regionen scheinen insgesamt gesehen ganz unterschiedliche Faktoren verantwortlich zu sein, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Das Fehlen besonderer Erschließungs- und Entwicklungsprogramme dürfte auf den desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei zurückzuführen gewesen sein. Randnummer 45 Ungeachtet dessen bestand für Kurden, die ihre Volkszugehörigkeit im gesellschaftlichen Bereich verbunden mit der Forderung nach politischer Autonomie oder Unabhängigkeit vom türkischen Staat ostentativ bekundeten, die Gefahr, durch staatliche Organe des Separatismus bezichtigt zu werden (I 3, 7, 8, 10, 12, 16 bis 23). Insoweit war aber auch eine deutliche Liberalisierung und Zurückhaltung der Sicherheitskräfte gegenüber friedlichen Meinungsäußerungen für ein eigenständiges Kurdistan erkennbar. Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit waren Kurden nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (I 4, 5). Eine sich in diesem Rahmen haltende Pflege kurdischen Brauchtums war legal möglich (I 20, 27). Randnummer 46 In engem Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfolgungen wegen Verdachts des Separatismus standen die nach dem Militärputsch verstärkt unternommenen Razzien, die der Suche nach Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienten, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu-Bereichen erfassten und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen (I 2, 11, 12, 18, 26, 27). Im Zuge der Verfolgung kurdischer Separatisten kam es dabei im Herbst 1984 ("Operation Sonne") auch zu türkischen militärischen Aktionen auf irakischem Gebiet (I 26). Während teilweise angenommen wird, diese Aktionen richteten sich systematisch gegen die kurdische Bevölkerung und sollten deren Einschüchterung bewirken (I 2, 12, 13), wird in anderen Berichten betont, kurdische Siedlungsgebiete seien nur wegen der dort festzustellenden Häufigkeit von anarchistischen, extremistischen und separatistischen Untergrundorganisationen besonders oft und hart betroffen (I 1, 4, 8, 14, 26, 27). Aufgrund der Vielzahl terroristischer Aktionen in den kurdischen Siedlungsgebieten kam es nach und nach zu einer stärkeren Konzentration von Sicherheitskräften in diesen Gebieten und im Zusammenhang damit zu vielen militärischen Aktionen gegen die PKK, die das Ziel der Gründung eines unabhängigen kurdischen Staats in den von Kurden besiedelten Gebieten des türkischen Staatsgebiets verfolgen. Zur Durchsetzung dieses Ziels führte die PKK in den südöstlichen Landesteilen der Türkei einen bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat; bei ihren Operationen bediente sie sich der Guerillataktik (I 28). Randnummer 47 Die Maßnahmen des türkischen Staats in den kurdischen Siedlungsgebieten, insbesondere in den Notstandsgebieten im südöstlichen Grenzgebiet, richteten sich zunächst im wesentlichen gegen die Kampfaktionen der PKK. Der Senat hat dazu schon früher durchgehend festgestellt, dass anlässlich dieser Maßnahmen gehäuft vorkommende illegale oder sogar menschenrechtswidrige Übergriffe auf Zivilpersonen nicht zu der Annahme einer allgemeinen und landesweiten Verfolgung der Kurden in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit führten (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Erkenntnisse, die Anlass geben könnten, diese Einschätzung neu zu überdenken, liegen für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht vor (vgl. Hess. VGH, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -). Randnummer 48
- Es kann aufgrund der Angaben des Klägers zu 1) zu seinem Asylantrag vor dem Grenzschutzamt, dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht sowie aufgrund der Aussagen bei der Vernehmung im Berufungsverfahren nicht festgestellt werden, dass er aus individuellen Gründen politische Verfolgung erlitten hat oder ihm eine solche vor der Ausreise unmittelbar bevorstand. Randnummer 49 Die vom Kläger zu 1) vorgetragene Inhaftierung und die in diesem Zusammenhang angeblich erlittenen Folterungen im Jahre 1981 können nicht die Annahme einer Vorverfolgung begründen. Diese Geschehnisse sind jedenfalls für die erst sieben Jahre später erfolgte Ausreise des Klägers zu 1) im September 1988 nicht mehr kausal und damit asylrechtlich unerheblich (vgl. BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 = EZAR 201 Nr. 21). Er konnte dann auch offenbar bis zu seiner Ausreise in der Türkei leben, ohne weiteren individuellen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Selbst wenn der Kläger zu 1) PKK-Leuten Nahrungsmittel gegeben, Flugblätter verteilt hat und oft zur Wache mitgenommen, verhört und geschlagen wurde, ist nicht feststellbar, dass damit zugleich die Gefahr verbunden war, von türkischen Sicherheitsbehörden deswegen verfolgt zu werden. Offensichtlich haben die von ihm behaupteten Aktivitäten nicht zu konkreten Ermittlungen oder einem Verfahren gegen den Kläger zu 1) selbst geführt. Es fehlt nämlich an konkreten Belegen dafür, dass er insoweit individuell in irgendeinen Verdacht geraten sein könnte. Der Kläger zu 1) hat auch selbst nichts dafür dargetan, dass er aus einem bestimmten konkreten Anlass inhaftiert worden sein will. Randnummer 50 Im Übrigen konnte der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, dass das weitere Vorbringen des Klägers zu 1) über konkrete Verfolgungshandlungen staatlicher Stellen in der Türkei glaubhaft ist. Seine diesbezüglichen Angaben sind im Laufe des Verfahrens von ihm gesteigert worden, ohne dass der Kläger zu 1) diese Steigerungen zufriedenstellend erklären konnte. Während der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt ausdrücklich erklärte, er habe zwar Sympathie für die PKK, da sie sich für Kurden einsetze, er sei aber kein Mitglied oder Mitläufer oder Sympathisant, bezeichnete er sich in der Klagebegründung als Sympathisant der PKK. Erstmals behauptete er in diesem Zusammenhang, dass er Informationsträger für die PKK gewesen sei; bei der Anhörung vor dem Bundesamt gab er demgegenüber noch an, nichts Besonderes für die PKK getan zu haben, wobei es aber jeden Tag vorgekommen sei, dass Leute zu ihnen gekommen und unterstützt worden seien. Von darüber hinausgehenden eigenen Aktivitäten berichtete der Kläger zu 1) im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt nichts. Erstmals erwähnte er dann in seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht weitere Unterstützungshandlungen zugunsten der PKK. Er hat von Aktionen berichtet, an denen er etwa seit einem Jahr vor seiner Ausreise teilgenommen haben will. In diesem Zusammenhang erklärte er, dass er mitgeholfen habe, Autos stillzulegen und weiterhin noch das Schließen der Geschäfte mitorganisiert habe. Damit hat er zum ersten Mal nicht nur die Teilnahme an diesen Unterstützungshandlungen vorgetragen, sondern darüber hinaus auch noch, dass er diese zumindest teilweise mitorganisiert haben will. Des Weiteren steigerte er seinen Vortrag auch noch insoweit, als er nunmehr anführt, dass die Polizei, wenn er im Cafe gesessen habe, direkt auf ihn zugekommen sei und ihn mitgenommen hätte. Von einem solchen zielgerichteten Vorgehen gegen ihn war in der Vergangenheit aber gerade keine Rede und der Kläger zu 1) hat auch keinerlei Angaben dazu gemacht, aus welchem Grund er diese wesentlichen Vorgänge zunächst nicht erwähnt hat. Nach alledem kann ihm nicht geglaubt werden, dass er vor seiner Ausreise politischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen war oder solche ihm unmittelbar drohten. Randnummer 51 Von daher bestand für den Kläger zu 1) zum Zeitpunkt seiner Ausreise im September 1988 die Möglichkeit, in der Westtürkei und insbesondere in den Großstädten Ankara und Istanbul verfolgungsfrei zu leben. Schon damals lebte nämlich ein erheblicher Teil der kurdischen Bevölkerung außerhalb der ursprünglichen Siedlungsgebiete im Südosten der Türkei; man schätzt, dass etwa schon sechs von 12 Millionen Kurden im Westen bzw. Südwesten der Türkei lebten (I. 33). Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie nach Bildungsstand und beruflichen Fähigkeiten das Schaffen einer Existenzgrundlage für einen Kurden dort schwierig sein kann, war doch ein Leben oberhalb des Existenzminimums - und angesichts der Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten in den westtürkischen Großstädten auf die Dauer sogar eher als in den generell ärmeren kurdischen Siedlungsgebieten - grundsätzlich möglich (I. 33). Dort waren auch keine Übergriffe der türkischen Streitkräfte und der Sicherheitsbehörden auf den Kläger zu 1) zu befürchten. Da er nach der Überzeugung des Senats kurz vor seiner Ausreise nicht von den Sicherheitskräften gesucht wurde, drohte ihm erst recht in der Westtürkei keine aktuelle Gefahr. Diese Einschätzung wird darüber hinaus noch dadurch bestätigt, dass der Kläger zu 1) völlig ohne Probleme mit einem auf seinen Namen ausgestellten Pass die Türkei auf dem Luftweg verlassen konnte. III. Randnummer 52 Der somit unverfolgt ausgereiste Kläger zu 1) kann seine Anerkennung als Asylberechtigter auch nicht aufgrund eines im Sinne von § 28 AsylVfG beachtlichen Nachfluchtgrundes verlangen. Randnummer 53 Ein Nachfluchtgrund setzt voraus, dass dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr dort gegenwärtig und in absehbarer Zeit politische Verfolgung droht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven Nachfluchtgründen, die durch Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers unabhängig von seiner Person ausgelöst wurden, und subjektiven Nachfluchtgründen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, a.a.O.). Für die Prognose der Verfolgungsgefahr ist der Maßstab anzulegen, ob dem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, a.a.O., 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, a.a.O.). Randnummer 54 Bei Anlegung dieses Maßstabs ist festzustellen, dass der Kläger zu 1) nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats in sonstige Gebiete außerhalb der Notstandsprovinzen (vgl. dazu: Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 18.07.1997) zurückkehren kann, ohne dort von politischer Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG bedroht zu sein. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ihm als Angehörigen der Volksgruppe der Kurden in einem Teil seines Heimatlandes, nämlich in den Notstandsprovinzen, politische Verfolgung in diesem Sinne droht. Randnummer 55 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings der herabgestufte Prognosemaßstab der notwendigen Feststellung hinreichender Sicherheit vor politischer Verfolgung anzuwenden, wenn einem Asylbewerber in einem Teil seines Heimatstaates bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, EZAR 203 Nr. 7 = NVwZ 1993, 791 = AuAS 1993, 125; BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, InfAuslR 1996, 324). Danach ist für die Prognose einer Verfolgung bei Rückkehr in das Heimatland das jeweilige Staatsgebiet in seiner Gesamtheit zu betrachten. Ist dieses unter Berücksichtigung des von dem Asylsuchenden geltend gemachten Verfolgungsgrundes nach dem jeweils anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab insgesamt frei von politischer Verfolgung, scheidet ein Asylanspruch aus. Droht jedoch in einem Teil des Staatsgebietes politische Verfolgung, so erweist sich der Heimatstaat als ein Verfolgerstaat, so dass auch ein unverfolgt ausgereister Asylsuchender auf andere Gebiete seines Heimatstaates nur dann verwiesen werden kann, wenn er dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a.a.O, unter Hinweis auf BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 24 = InfAuslR 1990, 34 ; BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, EZAR 202 Nr. 18 = NVwZ 1990, 1175 = InfAuslR 1990, 312 ). Randnummer 56 Der Senat vertritt demgegenüber zwar die Ansicht, dass die Anwendung des herabgesetzten Prognosemaßstabes der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in das Heimatland nicht gerechtfertigt ist, wenn der unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr jedenfalls in einem Teil seines Heimatlandes verfolgungsfrei leben kann (vgl. dazu ausführlich: Hess. VGH, 26.03.1997 - 12 UE 4967/96 -). Für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist die Frage der Anwendung des normalen oder des herabgestuften Prognosemaßstabes gleichwohl nicht erheblich, weil die Kläger bei einer Rückkehr in ihr Heimatland als Mitglied der Gruppe kurdischer Volkszugehöriger jedenfalls außerhalb der Notstandsprovinzen vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind. Obwohl nämlich Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, besteht im Übrigen für sie grundsätzlich nach wie vor eine inländische Fluchtalternative (st. Rspr. des Senats seit 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -; zuletzt: 10.11.1997 - 12 UE 2278/97.A -). Randnummer 57 Der Senat ist auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, dass Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei seit etwa Mitte 1993 einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (1.1.), dass ihnen aber generell eine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei zur Verfügung steht (1.2.), sie diese Fluchtalternative grundsätzlich auch erreichen können (1.3.) und es vorliegend auch aus individuellen Gründen nicht als unzumutbar ausgeschlossen ist, diese Fluchtalternative wahrzunehmen (2.). Randnummer 58 1.
- Zu Beginn der 90er Jahre trat zunächst eine gewisse Entspannung der Lage der Kurden ein. Durch Art. 23e des "Gesetzes über die Bekämpfung des Terrors" (Nr. 3713) - Anti-Terror-Gesetz (ATG) - vom
- April 1991 wurde das Sprachenverbotsgesetz ersatzlos aufgehoben (I 32). Daraus kann angesichts des in Art. 1 normierten Zwecks des Sprachenverbotsgesetzes entnommen werden, dass der Gebrauch einer anderen als der türkischen, insbesondere der Sprache der Kurden als größter nichttürkischer Volksgruppe im Staatsverband der Türkei, nicht mehr als separatistische, gegen die Einheit des türkischen Staats gerichtete Handlung qualifiziert wird. Zudem wird mit der Aufhebung der bisherigen Feststellung des Art. 3 Abs. 1 des Sprachenverbotsgesetzes, die Muttersprache der türkischen Staatsbürger sei türkisch, für die türkischen Staatsbürger auch der Besitz einer anderen Muttersprache eingeräumt und damit mittelbar auch die Existenz anderer ethnischen Gruppen neben den Türken anerkannt. Die Aufgabe der Leugnung der Existenz einer kurdischen Volksgruppe in der Türkei kommt im Übrigen in der Anfang 1991 getroffenen Feststellung des damaligen Staatspräsidenten Özal zum Ausdruck, in der Türkei lebten 10 bis 12 Millionen Kurden (I 30). Insgesamt wurde durch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes vor allem der öffentliche Gebrauch der kurdischen Sprache erheblich erleichtert. So ist es nicht mehr verboten, auf Versammlungen und Demonstrationen Plakate in einer anderen als der türkischen Sprache zu zeigen und dort in diesen Sprachen Schallplatten und ähnliches abzuspielen oder kurdischsprachige Lieder zu singen (I 31). Wenngleich für bestimmte Bereiche das Verbot der Verwendung anderer Sprachen als der türkischen, wie etwa im Parteiengesetz und Vereinsgesetz (I 25), weiter fortbesteht, hat dennoch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes zunächst in einer wesentlichen Frage zu einer Abnahme der Beeinträchtigungen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei geführt. So wurde vom Kultusministerium die Freigabe von ungefähr 25.000 früher verbotenen Buchtiteln bestätigt (I 30). Dies führte zum Beispiel auch Ende 1991/Anfang 1992 zur Herausgabe zweier kurdischsprachiger Wochenzeitungen (I 36), von denen allerdings eine inzwischen ihr Erscheinen - möglicherweise aufgrund behördlicher Schikanen - wieder eingestellt hat (I 53). Die Zeitung Özgür Gündem wurde seit ihrem Erscheinen von den türkischen Behörden belästigt (I 74), ein Verbot dieser Zeitung war letztlich nur eine Frage der Zeit (I 83), und auch die Nachfolgezeitung Özgür Ülke hatte von Anfang an mit Schwierigkeiten gegenüber den Behörden zu kämpfen (vgl. I 98). Darüber hinaus wurde im Jahre 1993 durch den Nationalen Sicherheitsrat das Anti-Terror-Gesetz (ATG) wieder verschärft. Danach werden kurdische Musik, kurdische Reden und das Bekenntnis, Kurde zu sein, mit der Strafandrohung des Art. 8 ATG verfolgt (I 86); auch Demonstrationen und Märsche gegen die nationale und territoriale Einheit der Türkei sowie gegen die laizistische Grundordnung auf der Basis einer strikten Trennung von Staatsführung und Religion sollen schwerer als früher geahndet werden (I 88). Randnummer 59 Die von Dezember 1991 an amtierende Regierungskoalition von DYP und SHP setzte die zuvor begonnene Liberalisierung in der Kurdenpolitik verstärkt fort, indem sie mehrfach ausdrücklich bekundete, dass sie die Kurden als eine eigenständige ethnische Minderheit anerkenne und grundsätzlich ein friedvolles Zusammenleben von Kurden und Türken anstrebe (I 34, 35, 44). In dem Regierungsprogramm war vorrangig die Fortsetzung des Demokratisierungsprozesses und die Verbesserung der Menschenrechtssituation, wozu vor allem eine Normalisierung der Situation in den Notstandsgebieten zählt, aufgenommen worden (I 36). Das Versprechen für mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konnte die Regierungskoalition allerdings nicht einlösen (I 46). Nach einem im April 1992 von der türkischen Regierung gefassten Beschluss sollte die soziale und wirtschaftliche Lage der Kurden dadurch verbessert werden, dass in den zehn südöstlichen Provinzen der Türkei, also in den Siedlungsgebieten der Kurden, 10.000 neue Arbeitsplätze geschaffen und das Erziehungs- und Gesundheitswesen ausgebaut werden sollten (I 38). Auf dieser Linie lag auch die Ankündigung des damaligen türkischen Staatspräsidenten Özal, in Zukunft könnten auch Unterricht sowie Rundfunk- und Fernsehsendungen in kurdischer Sprache erlaubt werden (I 43). Da die PKK - bei ihr handelt es sich um eine stalinistische Organisation, die blutigen Terror für ein legitimes Mittel hält (I 28) - offensichtlich die "Gefahr" sah, dass es auf der Grundlage dieses Öffnungsprozesses zu einer geregelten Autonomie der kurdischen Siedlungsgebiete innerhalb des türkischen Staatsverbands kommen könnte, versucht sie seit dem Frühjahr 1992 mit umfangreichen militärischen Aktionen, den türkischen Staat und insbesondere das Militär zum Rückzug aus den kurdischen Siedlungsgebieten sowie zur Aufgabe staatlicher Hoheitsgewalt in diesem Gebiet zu zwingen. Durch Gegenaktionen der türkischen Armee wurde auch die kurdische Zivilbevölkerung zum Teil erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Erster Höhepunkt waren die schweren Zusammenstöße zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Guerillas aus Anlass des kurdischen Neujahrsfestes (Newroz) am
- März
- Es kam zu zahlreichen Toten und Verwundeten, wobei diese Unruhen in Cizre begannen und danach unter anderem noch Sirnak, Nusaybin, Batman erfassten. In Sirnak kam es Mitte August 1992 zu weiteren heftigen Kämpfen, in deren Folge die Stadt von ihren Bewohnern weitgehend verlassen wurde, wobei allerdings die PKK eine Verwicklung ihrer Mitglieder in die Vorfälle leugnete und sich im weiteren Verlauf die Anzeichen mehrten, dass es sich allein um eine von den Sicherheitskräften zu verantwortende Aktion gegen die Bevölkerung handelte (I 44). Gegen die unter Einsatz von militärischen Mitteln - mit Bomben, Mörsern und Raketenwaffen - zum Teil mit Hunderten von Guerillakämpfern durchgeführten Überfälle der PKK, Anschläge in zahlreichen Städten und Ortschaften des südöstlichen Grenzgebiets der Türkei und Angriffe auf öffentliche Gebäude wie Bankfilialen und insbesondere Einrichtungen des Militärs, der Gendarmas und der Polizei setzte der türkische Staat große Einheiten von Sicherheitskräften - zunehmend die paramilitärisch ausgerüsteten Gendarmas (Landpolizei) und die in gleicher Weise ausgerüsteten Sicherheitseinheiten des Innenministeriums - ein, die in Gegenschlägen in kurdischen Siedlungsgebieten selbst und im nördlichen Irak - dem Rückzugsgebiet der PKK - PKK-Kämpfer aufspüren und bekämpfen sollen (I 40). Durch Umsiedlungsaktionen im Kampfgebiet der PKK sollte der PKK auch die in diesem Gebiet mögliche logistische Unterstützung durch die örtliche Bevölkerung entzogen werden (I 54). Randnummer 60 Im Jahre 1993 standen sich im Südosten der Türkei ungefähr 140.000 türkische Soldaten und etwa 10.000 PKK-Kämpfer gegenüber (I 69). Damit wurden dort etwa zwei Drittel der Streitkräfte der türkischen Armee stationiert, dazu zählen auch 80 % der Panzer- und Helikoptereinheiten (I 79). Die Situation in der Südosttürkei wurde mittlerweile als Krieg (I 69, 79) oder doch jedenfalls als bürgerkriegsähnlich charakterisiert (I 61), wobei die PKK in bestimmten Bergregionen im Südosten und Osten der Türkei sogar schon effektive Gewalt ausübte (I 89). In dieser insgesamt angespannten Situation entschloss sich die Führung der PKK am
- März 1993 - auch um für eine geplante Frühjahrsoffensive der türkischen Streitkräfte nicht den Grund zu liefern, wobei der Newroz-Enthusiasmus des kurdischen Volkes als Vorwand für eine Provokation genutzt werden sollte (I 75) -, dem türkischen Staat zunächst bis zum
- April 1993 und alsdann bis auf weiteres einen einseitigen Waffenstillstand und die Bereitschaft zu Verhandlungen anzubieten (I 70). Eine offizielle Reaktion gab es darauf nicht. Der damalige Staatschef Özal hatte für die dritte Aprilwoche den Nationalen Sicherheitsrat zu einer Sondersitzung geladen, bei der er seine Kurdeninitiative erläutern wollte. Dazu kam es jedoch nicht mehr, da der Staatschef eine Woche vor dieser Sitzung verstarb (I 73). Nach der Aufkündigung des von der PKK einseitig verkündeten Waffenstillstandes am
- Mai 1993 (I 84) kündigten die türkische Regierung und der Generalstabschef eine Großoffensive mit dem Ziel der endgültigen Vernichtung der PKK an (I 67). Der Generalstabschef Güres erklärte, wenn man die PKK bis zum Winterbeginn nicht ausgerottet habe, müsse über die Türkei das Kriegsrecht verhängt werden (I 73). Staatspräsident Demirel sprach sich dagegen aus, der kurdischen Minderheit das Recht auf Schulunterricht in ihrer Muttersprache einzuräumen, und schloss "jeden Kuhhandel und jedes Zugeständnis" an die PKK aus (I 82). Die damalige Ministerpräsidentin Ciller lehnte kurdischen Schulunterricht ab und sprach anlässlich einer Informationsreise durch die Südostprovinzen davon, dass es gar keine Kurdenfrage gebe (I 73). Die Armeeführung kündigte einen "Vernichtungskrieg" unter Einsatz von moderneren und wirksameren Waffen an (I 82). Bereits vorher hatte der Führer der PKK, Abdullah Öcalan, der Türkei den Vernichtungskrieg erklärt, nachdem er den türkischen Streitkräften vorgeworfen hatte, bei ihren Aktionen chemische Waffen und Napalmbomben gegen die Kurden einzusetzen (I 77; vgl. auch I 75). Randnummer 61 Im Zuge der präventiven Bekämpfung von PKK-Einheiten durch türkische Sicherheitskräfte wurden und werden unbeteiligte Bewohner in terrorgefährdeten Gebieten der Südosttürkei erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung geschehen häufig bei Dorf- und Räumungsaktionen. Dabei kommt es auch zu zahlreichen Misshandlungen von Zivilpersonen durch Sicherheitskräfte (I 90). Insgesamt verbesserte sich die Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen der Türkei unter der Regierung Ciller nicht, sie wurde eher verschärft. Die Verschleppung und Ermordung von Menschen, teils durch uniformiert auftretende offizielle Sicherheitskräfte, aber auch durch die PKK nahm erschreckende Ausmaße an (I 91). Die Regierung setzte entgegen einer im Koalitionsprotokoll vom
- Juni 1993 erklärten Absicht einseitig auf eine militärische Lösung. Die staatlichen Handlungen in den Notstandsprovinzen des Südostens und Ostens der Türkei haben seither insgesamt den Charakter eines Guerilla-Bürgerkriegs angenommen. Übergriffe der Sicherheitskräfte in Form von Eigentumszerstörung, Freiheitsberaubung, Misshandlung und Tötung auch gegenüber Unbeteiligten kommen verbreitet vor; die Aktionen gehen zum Teil in ihrer Intensität auch über das für die Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung erforderliche Maß erheblich hinaus (I 94). Randnummer 62 Die Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK verschärften sich Mitte 1993 erheblich und erhöhten die damit verbundenen Gefahren für die in diesen Provinzen lebende Bevölkerung (I 61, 70). Im Zusammenhang mit der Eskalation der Gewalt im Südosten wurde der über zehn Provinzen (Batman, Bingöl, Bitlis, Diyarbakir, Hakkari, Mardin, Siirt, Sirnak, Tunceli, Van) verhängte Ausnahmezustand mehrmals verlängert (I 88, 104, 106, 155, 174, 185), mit Ausnahme betreffend die Provinz Mardin, für welche das Notstandsrecht am
- November 1996 wieder aufgehoben wurde (I 195). Die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte richten sich seit den verschärften Kämpfen mit der PKK auch gegen die Zivilbevölkerung. Früher waren die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte durchgehend dadurch gekennzeichnet, dass sie aus Anlass und zum Zweck der Eindämmung des bewaffneten Kampfes der PKK in der Südosttürkei durchgeführt wurden. So erfolgten zum Beispiel Umsiedlungsaktionen (I 40) zielgerichtet unter militärisch-strategischen Gesichtspunkten der Bekämpfung der PKK und noch nicht wahllos unter Anknüpfung an die kurdische Volkszugehörigkeit, sondern veranlasst durch Operationen der PKK vor allem in Gebieten, in denen die PKK besondere Unterstützung genießt (I 40). Dazu zählten auch - bedingt durch die Guerilla-Taktik der PKK - Durchsuchungen und vorläufige Festnahmen der Einwohner ganzer Dörfer (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Randnummer 63 Dagegen kann bei den Maßnahmen der Sicherheitskräfte seit etwa Mitte 1993 nicht mehr davon gesprochen werden, sie würden nur dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinn oder demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten unmittelbar zu beteiligen. Die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung sowohl nach Angriffen der PKK als auch nach legalen oder illegalen Demonstrationen erscheinen seit Mitte 1993 als Strafaktionen gegen die kurdische Bevölkerung; für den türkischen Staat gelten seitdem offenbar alle Kurden als potentielle Unterstützer der PKK. Dies zeigt sich unter anderem dann, dass als Reaktion auf PKK-Aktivitäten Sicherheitskräfte nicht die Guerillakämpfer verfolgten, sondern ganze Ortschaften im kurdischen Osten zusammenschossen (I 63, 75). Zwar wurde von der türkischen Staatsführung angekündigt, sie werde die Rebellen der verbotenen PKK ausrotten (I 82). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, von etwaigen Maßnahmen der Sicherheitskräfte sei die Zivilbevölkerung nicht betroffen. Vielmehr kommt es tatsächlich in einer Vielzahl von Fällen zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung in den Notstandsgebieten, wobei sogar zunehmend Massaker an kurdischen Zivilisten vom Militär in Kauf genommen wurden (I 83). Randnummer 64 Beispielsweise wurde die hauptsächlich von Kurden bewohnte Stadt Lice von der türkischen Armee angegriffen. Dabei wurden aus Hubschraubern und Panzern Brandsätze eingesetzt; anschließend wurden die Bewohner von Soldaten aus ihren Wohnungen geholt und diese dann in Brand geschossen (I 85). Während nach offiziellen Angaben dabei 34 Menschen ums Leben kamen, berichteten Einwohner von Hunderten von Toten und Vermissten (I 83). Danach gab es Befürchtungen, dass die Regierungstruppen auch in der nahegelegenen Kleinstadt Kulp ein Massaker anrichten würden, nachdem diese Stadt belagert und angegriffen worden war (I 81). Die ungefähr 950 Einwohner des Dorfes Kursunlu bei Dicle wurden vom Militär aufgefordert, ihre Siedlung zu verlassen; gleichzeitig wurde ihnen angedroht, nach Ablauf des Ultimatums werde das Dorf beschossen, auch wenn Einwohner dort bleiben würden (I 87). In Lice war kurze Zeit vorher der Kommandeur der Militärpolizei dieser Region erschossen worden (I 80). Im Frühjahr und Sommer 1993 wurden 108 Siedlungen zerstört (I 68); nach einer in der Zeitung Özgür Gündem veröffentlichten Liste wurden vom
- März bis
- August 1993 117 Dörfer verbrannt und deren Bewohner vertrieben (I 75; vgl. auch I 73). Zwar steht den Betroffenen eine Entschädigung zu; zu Entschädigungsleistungen ist es bisher aber nachweislich nicht gekommen (I 84). Bei diesen Aktionen trieben die Sicherheitskräfte regelmäßig zunächst alle Dorfbewohner auf dem Dorfplatz zusammen, durchsuchten danach die Häuser, raubten das Geld und die Wertsachen der Bewohner und setzten die Häuser einschließlich der darin befindlichen Gegenstände und die Ställe mit den Tieren in Brand. Teilweise wurden die Dorfbewohner noch misshandelt und geschlagen (I 75). Dabei wurden in der Region um Lice, Kulb und Bingöl innerhalb von drei Tagen neun Dörfer von Soldaten niedergebrannt. In der Provinz Bitlis wurden drei Dörfer - Kovanis, Sap und Kutlu - von Soldaten und Dorfschützern unter Einsatz von Artillerie angegriffen und innerhalb von vier Stunden vernichtet (I 75). Am
- August 1993 richteten Sondereinheiten der türkischen Armee in der Kreisstadt Digor während eines Schweigemarsches von über 4.000 Kurden aus Anlass des
- Jahrestages des Beginns des bewaffneten Kampfes der PKK ein Blutbad an (I 72). Als sich einen Tag später Tausende von Menschen am Kreuzungspunkt Dolabas im Kreis Malazgirt (Provinz Mus) versammelten, um zu demonstrieren, wurden sie von Militäreinheiten umstellt und unter anderem von Panzern und Helikoptern unter Beschuss genommen; dabei gab es drei Tote und über 70 Verletzte (I 79). Darüber hinaus waren noch zahlreiche weitere Dörfer von Militäraktionen betroffen (I 67, 75, 79). In der Provinz Mardin wurden fünf Dörfer geräumt, weil die Bewohner nicht Dorfwächter werden wollten (I 74). Solche Aktionen fanden auch später und in anderen Provinzen statt (I 114, 136, 153), wobei zu berücksichtigen ist, dass das Dorfschützeramt nicht zwangsweise übertragen und eine Weigerung nicht strafrechtlich geahndet wird (I 137, 169). Auch nach den Angaben des Auswärtigen Amtes leidet die Bevölkerung in den unter Notstandsrecht stehenden Gebieten nach wie vor unter den oft unverhältnismäßigen Aktionen der Sicherheitskräfte und unter anderem den blutigen Anschlägen der PKK (I 61, 155, 174, 195), wobei aufgrund der in den Notstandsgebieten nicht gewährleisteten Pressefreiheit (I 36; zur Pressezensur vgl. auch I 168) davon ausgegangen werden kann, dass nicht alle dort vorkommenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bekannt werden. Die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Südosten in Form von Eigentumszerstörung, Freiheitsberaubung, Misshandlung oder Tötung ereignen sich meistens - und damit nicht immer - im Zusammenhang mit militärischen Einsätzen als Antwort auf bewaffnete Angriffe der PKK, im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen zur Strafverfolgung von Staatsschutzdelikten sowie zur Gefahrenabwehr oder auch im Zusammenhang mit notstandsrechtlich sanktionierten Zwangsevakuierungen von Dörfern (I 88), wobei die Grenze zwischen Terrorismusbekämpfung und individuellen und/oder kollektiven Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung immer schwerer zu ziehen ist (I 84). Bei Straßenkämpfen in den größeren Ortschaften der Region verschwimmen die Grenzen zwischen gezieltem Vorgehen gegen PKK-Militante und willkürlichem Beschuss ganzer Stadtteile. Als Beispiel wird in diesem Zusammenhang angeführt, dass die Stadt Sirnak im August 1992 noch lange nach dem Rückzug angreifender PKK-Militanter vom türkischen Militär zum Teil mit Artillerie unter Beschuss genommen und schwer beschädigt wurde (I 84). Nach Angaben der pro-kurdischen Zeitung "Özgür Gündem" wurde Anfang 1993 über die Ortschaft Beytüssebap ein Nahrungsmittelembargo verhängt, das seit August 1993 auf die Städte Uludere, Sirnak und umliegende Dörfer ausgeweitet wurde, wobei zur Begründung angegeben wurde, dass die Bewohner die PKK mit Lebensmitteln versorgten (I 84). Das Lebensmittelembargo wurde dann auf die im Dreieck der Kreise Lice, Kulp und Genc liegenden Kreisstädte und Dörfer sowie auf die auf den Bergen Agri und Tendürek gelegenen Dörfer ausgedehnt (I 75). Die türkische Regierung selbst hat auf eine parlamentarische Anfrage eines DEP-Abgeordneten bestätigt, dass bis Ende 1993 über 870 Dörfer zwangsweise geräumt wurden; ein großer Teil dieser Dörfer wurde niedergebrannt (I 96). Dabei kam es zu zahlreichen Übergriffen, zu "standrechtlichen" Erschießungen und Folterungen an Dorfbevölkerungen, die eindeutig nicht mehr durch Notstandsrecht zu rechtfertigen sind (I 96, 106). Bis zum Herbst 1994 waren etwa 1.300 Dörfer (I 95, 104, 106) evakuiert und teilweise ganz zerstört worden. Randnummer 65 Auch danach wurden die Kämpfe zwischen den Sicherheitskräften und den Angehörigen der PKK in den Notstandsgebieten mit unverminderter Härte fortgesetzt. Nachdem die PKK im Januar 1995 gegenüber dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes die Genfer Konvention und das Zusatzprotokoll von 1977 anerkannt und sich insbesondere zur Schonung von Zivilisten bei Kampfhandlungen und zur korrekten Behandlung von Gefangenen verpflichtet hatte (I 107), haben sowohl die Sicherheitskräfte als auch die PKK ihre Aktivitäten nach Anzahl und Umfang im Laufe des Jahres 1995 noch verstärkt. Seit September 1994 konzentrierte die Armee ihre Streitkräfte in der Provinz Tunceli, die seit Ende 1994/Anfang 1995 unter Notstandsrecht steht (I 103); 1995 wurde die Provinz Tunceli zunehmend zum wichtigsten Schauplatz der Kämpfe. Bis zum Sommer 1995 stieg die Zahl der dort stationierten Streitkräfte auf insgesamt 50.000 Soldaten an (I 131). Im März 1995 dehnte die PKK ihre Übergriffe erstmals auf die südtürkische Provinz Hatay aus (I 129). Am
- März 1995 marschierten 35.000 türkische Soldaten mit Panzern und Artillerie in die Kurdengebiete im Nordirak ein und gingen, unterstützt von mit der PKK rivalisierenden irakischen Kurdengruppen, gegen PKK-Lager vor. Die Aktion dauerte bis zum Mai
- Die türkischen Sicherheitskräfte wurden für zahlreiche Übergriffe gegen die kurdische Zivilbevölkerung im Irak sowie die Zerstörung etlicher Dörfer verantwortlich gemacht (I 119, 122). Bis zum Herbst 1995 kam es in allen Notstandsprovinzen wiederum zu zahlreichen Auseinandersetzungen (vgl. z. B. I 124, 125, 134, 143, 152). Auch nach einem von dem PKK-Führer Öcalan am
- Dezember 1995 wegen der am
- Dezember bevorstehenden Parlamentswahlen verkündeten einseitigen Waffenstillstand gingen die Sicherheitskräfte weiter gegen die PKK vor (I 157, 158, 160, 161). Während des gesamten Jahres 1995 kamen bei etlichen Überfällen der PKK auf Dörfer sowohl in der Notstandsregion als auch in angrenzenden Provinzen zahlreiche vor allem kurdische Zivilisten ums Leben, so bei einem Angriff von PKK-Kämpfern auf das Dorf Hamzali in der Provinz Diyarbakir und auf das Dorf Naliza in der Nähe der Stadt Kulp (vgl. z. B. I 103, 143). Nach wie vor und in zunehmendem Maße richten sich die Anschläge der PKK gegen Lehrer, die von ihr als türkische Agenten und damit der gegnerischen Kriegspartei zugehörig bezeichnet werden (I 108). Auch in den an die Notstandsregionen angrenzenden Provinzen kam es zu mehreren Überfällen der PKK auf Bergdörfer, vor allem in der Provinz Karamanmaras (I 113, 146), über welche bis zum Jahr 1985 ebenfalls der Ausnahmezustand verhängt war (I 126). Der von der PKK ausgerufene Waffenstillstand galt zunächst fort, wurde dann aber im Juni 1996 beendet (I 176). Im Rahmen der Frühjahrsoffensive gab es auf beiden Seiten wieder zahlreiche Tote und Verwundete (I 173), wobei es auch zu Auseinandersetzungen mit der PKK im Nordirak kam. Im Juli 1996 griff auch die türkische Luftwaffe PKK-Lager im Nordirak an (I 178). Randnummer 66 Die türkischen Sicherheitskräfte, die sich aus Armeeangehörigen, Polizei- und Gendarmaeinheiten sowie Spezialeinheiten, sogenannte Özel Tims, zusammensetzen, setzten im Zuge der gesteigerten Aktivitäten zur Bekämpfung der PKK in den Notstandsgebieten die massiven Übergriffe gegen die kurdische Zivilbevölkerung fort. Auch 1995 gab es zahlreiche Zwangsevakuierungen und -umsiedlungen, bei denen die Bewohner immer wieder schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werden. Dabei standen die Aktionen der Sicherheitskräfte seit Ende 1994/Anfang 1995 in zunehmendem Maße im Zusammenhang mit der seitdem verstärkt verfolgten Strategie, Dorfbewohner, bisweilen sogar ganze Dorfgemeinschaften zur Übernahme des Dorfschützeramtes zu pressen und im Weigerungsfall die Dorfbewohner zu schlagen, die Häuser zu verwüsten und Haushaltsgegenstände zu zerstören (I 136). Es kommt weiterhin zu Zwangsevakuierungen, die seit November 1994 systematisch mit völliger Zerstörung der Dörfer einschließlich des Viehbestandes, der landwirtschaftlichen Geräte, Ernte und noch nicht geernteter Feldfrüchte einhergehen (I 148). Mehrere Dörfer in der Nähe der Stadt Dogubeyazit wurden vom Militär entvölkert; die Einwohner der Stadt berichteten über täglich stattfindende willkürliche Verhaftungen (I 128). Bei einem Überfall der Sicherheitskräfte unter Einsatz von Hubschraubern auf das Dorf Pilvenk in der Nähe der Stadt Tunceli nach einem Gefecht mit der PKK ließen die Soldaten den etwa 800 Dorfbewohnern nur Zeit, das Nötigste zusammenzupacken, und zerstörten dann die etwa 80 Häuser. Die Stadt Tunceli selbst war im April 1995 infolge der Vertreibungen in der Region in kurzer Zeit von 25.000 auf 40.000 Einwohner angewachsen (I 123). Im Zusammenhang mit den Kämpfen in den Bergen nördlich von Tunceli im Juni 1995 wurde den Sicherheitskräften erneut vorgeworfen, kurdische Dorfbewohner zum Verlassen ihrer Häuser gezwungen zu haben. Das Dorf Dedeagac wurde von türkischen Soldaten niedergebrannt (I 131). Der Bundestagsabgeordnete Özdemir berichtete nach einer Türkeireise Anfang August 1995, dass zwei Drittel der Dörfer um die Hauptstadt Tunceli entvölkert und die Bewohner in die Flucht getrieben worden seien; rechtsextreme Sondereinheiten hätten einen Staat im Staate errichtet und versuchten, mit Ausgangssperren und Nahrungsmittelrationierungen jegliche Unterstützung für die PKK zu verhindern (I 138). Nach den Parlamentswahlen am
- Dezember 1995 sollen die Sicherheitskräfte in kurdischen Dörfern der Notstandsgebiete Strafaktionen gegen die Zivilbevölkerung durchgeführt haben, weil diese die HADEP gewählt hätten. Mit dieser Begründung sollen 34 Einwohner des Dorfes Kurtepe bei Diyarbakir bei militärischen Operationen verhaftet worden sein, ebenso drei Dorfschützer aus einem anderen Dorf der Region. In dem Dorf Narike sollen die Einwohner gezwungen worden sein, sich auf dem Dorfplatz zu versammeln, und gefoltert worden sein (I 160). Der türkische Staatspräsident Demirel räumte Ende 1995 ein, dass seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen mit der PKK im Jahre 1984 in der Kurdenregion 690 Dörfer und 1.563 Weiler vollständig, weitere 215 Dörfer und 146 Weiler teilweise evakuiert wurden. Offiziellen türkischen Angaben zufolge waren davon 307.000 Menschen betroffen; kurdische Quellen sprechen von mehr als einer Million Vertriebenen (I 149). Ausgehend von den Lageberichten des Auswärtigen Amtes (I 185, 195) wurden seit Beginn der militärischen Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften etwa 2.700 Dörfer evakuiert und ganz oder teilweise zerstört, wobei die Gesamtzahl der Dörfer im Notstandsgebiet mit 12.000 angegeben wird und noch im Lagebericht vom
- April 1996 (I 174) von lediglich 2.000 evakuierten und ganz oder teilweise zerstörten Dörfern ausgegangen wird. Randnummer 67 An dieser Situation, die weiter durch die bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften geprägt ist, hat sich bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nichts geändert. Wie bisher kommt es in den Provinzen, über die der Notstand verhängt ist, im Rahmen von Zwangsevakuierungen von Dörfern sowie bei sonstigen großangelegten Aktionen der Sicherheitskräfte zu Übergriffen gegenüber Zivilpersonen, insbesondere wenn diese verdächtigt werden, mit der PKK zusammenzuarbeiten (I 174, 185, 195). Nach wie vor ist die PKK trotz sichtbarer Erfolge der Sicherheitskräfte in den besser zu kontrollierenden Ebenen und vor allem den Städten in bestimmten Bergregionen im Südosten und Osten der Türkei präsent und drangsaliert die kurdische Bevölkerung, wenn diese die Unterstützung verweigert oder gar den türkischen Staat aktiv unterstützt (I 174, 185, 195). Eine Wende in der Kurdenpolitik ist nicht erkennbar (I 189). Randnummer 68 Aufgrund dieser Entwicklung im Südosten der Türkei bis zum Entscheidungszeitpunkt ergibt sich zur Überzeugung des Senats eine gegen die Kurden als Gruppe in den Notstandsprovinzen gerichtete staatliche Verfolgung, die an ihre Volkszugehörigkeit und damit an ein asylerhebliches Merkmal anknüpft. Die die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten betreffenden Maßnahmen und Übergriffe der türkischen Sicherheitskräfte stellen sich nach den oben aufgeführten Grundsätzen als eine Gruppenverfolgung der Kurden in diesen Gebieten dar. Es ist nämlich festzustellen, dass die türkischen Sicherheitskräfte die Angehörigen der kurdischen Bevölkerung unter Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit durch schwerwiegende Rechtsverletzungen verfolgen, die gerade auch darauf ausgerichtet sind, die dort lebenden Kurden wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu treffen. Die staatlichen Kräfte führen den Kampf gegen die PKK in einer Weise, die auch auf die physische Vernichtung der durch asylerhebliche Merkmale bestimmten Personengruppe der Kurden gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand leisten oder nicht am militärischen Geschehen beteiligt sind. Diese Voraussetzungen sind nach Einschätzung des Senats seit etwa Mitte 1993 festzustellen und für die voraussehbare Zukunft angesichts der Art und Weise des militärischen Handelns der türkischen Sicherheitskräfte in den Notstandsgebieten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Deren Aktionen sind jedenfalls seit dieser Zeit bei einer Vielzahl von Angriffen bewusst auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten gerichtet und gehen über das hinaus, was im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung notwendig ist. Dabei ist für das Vorliegen einer asylrelevanten Intensität des Eingriffs maßgebend, ob sich dieser nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt (BVerfG - Kammer -, 04.04.1991 - 2 BvR 1497/90 -). Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen sind, soweit sie die Zivilbevölkerung betreffen, seither als Aktionen eines bloßen Gegenterrors zu werten, die zwar auch der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden Umfelds gelten mögen, aber gleichzeitig darauf ausgerichtet sind, die an dem bestehenden Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.), so dass daraus auf eine allgemeine Gefährdung der in diesem Gebiet lebenden durch die Volkszugehörigkeit gekennzeichneten Gruppe der Kurden zu schließen ist. Dabei ist auch zugrundezulegen, dass - wie für die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung erforderlich - mit diesem Handeln eigene staatliche Ziele des türkischen Staates durchgesetzt werden sollen, wozu sich der Staat der Sicherheitskräfte - wie Gendarmas und Polizei - sowie der Armee bedient (vgl. grundsätzlich zu diesem Erfordernis für eine "unmittelbare" staatliche Gruppenverfolgung im Unterschied zu einer mittelbaren Gruppenverfolgung: BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Wie aus den dargelegten Maßnahmen der Sicherheitskräfte und der Streitkräfte ersichtlich, wird damit eine Konzeption der türkischen Regierung zur "Befriedung" der kurdischen Siedlungsgebiete im Südosten der Türkei durchgesetzt, die auch auf politische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe setzt. Dabei unterstellen die Sicherheits- und Streitkräfte ganz überwiegend pauschal eine Nähe oder Unterstützung separatistischer Aktivitäten der PKK und knüpfen insoweit an die kurdische Volkszugehörigkeit der Bewohner dieses Gebietes an (vgl. zu diesen Kriterien für die Gerichtetheit von Verfolgungsmaßnahmen bei unmittelbarer staatlicher Gruppenverfolgung: BVerfG - Kammer -, 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93 -, a.a.O.; BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Randnummer 69 Insbesondere die zahlreichen Fälle von Zwangsevakuierungen und vollständiger oder teilweiser Zerstörung von Dörfern mit den damit einhergehenden massiven Eingriffen in die Freiheit und körperliche Unversehrtheit der Dorfbewohner verdeutlichen, dass die Sicherheitskräfte verstärkt zu einer Strategie übergegangen sind, die neben dem unmittelbaren militärischen Kampf gegen die PKK auch auf eine politische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe setzt, um so der PKK Ressourcen und eine breitere Unterstützung in der Bevölkerung zu entziehen. Welche Dimensionen die Aktivitäten der Sicherheitskräfte in Anwendung dieser Strategie hat, zeigen die bekannt gewordenen Zahlen eindrucksvoll. Randnummer 70 Insgesamt ist bei Abwägung und Einbeziehung aller genannten Berichte festzustellen, dass die Aktionen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen seither nicht allein unmittelbar auf die Bekämpfung der PKK gerichtet sind, sondern dass bewusst und in einer Vielzahl von Fällen zielgerichtet die Verletzung und Tötung von Personen der Zivilbevölkerung in Kauf genommen wird, um dadurch jedenfalls auch mittelbar - durch Abschreckung und Einschüchterung der kurdischen Zivilbevölkerung - den militärischen Kampf gegen die PKK zu erleichtern, ohne einen konkreten Anlass dafür zu haben, dass es sich bei den jeweiligen Personen um Anhänger oder Unterstützer der PKK handelt. Dabei ist es für die Asylrelevanz dieser Maßnahmen nicht erforderlich, dass sie auf die Zerstörung der Identität der gesamten der Gegenseite zugerechneten Zivilbevölkerung ausgerichtet sind. Es ist insoweit schon asylrechtlich erheblich, wenn von solchen Aktionen nur Teile dieser Zivilbevölkerung betroffen sind, die - wie hier - nach asylerheblichen Merkmalen bestimmt sind (BVerwG, 27.01.1993 - 9 B 95.92 -). Für diese Beurteilung maßgeblich sind nicht die subjektiven Gründe oder Motive der handelnden Sicherheitskräfte, sondern die nach ihrem inhaltlichen Charakter erkennbare Gerichtetheit der von ihnen durchgeführten Aktionen. Damit ist eine objektivierte Betrachtung der grundsätzlichen Zielrichtung der Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte erforderlich. Aus der Sicht eines objektiven Dritten stellen sich die Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte als in erheblichem Umfange auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung gerichtet dar. Die bewusst auch gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Aktionen stellen eine seit etwa Mitte 1993 erweiterte Dimension der Kampfführung der türkischen Sicherheitskräfte gegen die PKK dar, durch die als flankierende Maßnahmen zu dem direkten Kampf gegen die PKK die kurdische Zivilbevölkerung mit brutaler Gewalt unter Druck gesetzt werden soll, den PKK-Aktivisten keinen Schutz zu gewähren und sie nicht zu unterstützen. Randnummer 71 Der Senat legt auch zugrunde, dass aufgrund der geschilderten zahlreichen und durchgehenden Vorkommnisse während der kriegerischen Handlungen im Südosten der Türkei, insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass in den letzten Jahren weit über tausend kurdische Dörfer durch Sicherheits- und Streitkräfte zwangsweise geräumt und Dorfbewohner dabei regelmäßig Eingriffen in Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit ihrer Person ausgesetzt waren, eine derartige Verfolgungsdichte besteht, dass jedem kurdischen Volkszugehörigen im Südosten der Türkei akut ein den genannten Vergleichsfällen entsprechendes Verfolgungsschicksal droht (zum Kriterium der Verfolgungsdichte vgl. insbesondere BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Der Senat hält es deshalb im Ergebnis für beachtlich wahrscheinlich, dass durchaus jeder noch in seinem angestammten Siedlungsgebiet im Südosten der Türkei lebende Kurde von an seine Volkszugehörigkeit anknüpfenden, oben beschriebenen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe in der Türkei betroffen sein kann. Der Senat weist insoweit darauf hin, dass er zur Begründung und Herleitung dieses Ergebnisses nur die wesentlichen Gründe angegeben hat, die für die richterliche Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO leitend gewesen sind, und nicht alle Einzelheiten von Gutachten und Berichten, die er in seine Entscheidungsfindung einbezogen hat, hier ausdrücklich wiedergegeben und bewertet hat. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände ist deshalb nicht zu schließen, dass der Senat diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hätte; insbesondere der Umstand, dass bestimmte verfolgungsrelevante Situationen in einem Bericht nicht erwähnt sind, kann im vorliegenden Rahmen nicht jeweils ausdrücklich dargestellt und bewertet werden (vgl. zu diesen Erfordernissen grundsätzlich: BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Dies bedeutet aber nicht, dass der Senat bei der Gewichtung der vorhandenen Dokumente dies nicht im Blick gehabt und etwa nicht in seine Betrachtung einbezogen hätte. Soweit der Senat hinsichtlich der Feststellung oder Bewertung von Verfolgungstatsachen von der Rechtsprechung anderer Tatsachengerichte abweicht, hat er dies bei seiner Überzeugungsbildung beachtet. Vor allem hat er alle divergierenden Tatsachenfeststellungen, soweit sie ihm bekannt sind, in die Beweiswürdigung einbezogen, auch soweit dies nicht ausdrücklich vermerkt ist. Randnummer 72 Zusammenfassend ist danach festzustellen, dass einem kurdischen Volkszugehörigen, der in den Notstandsprovinzen des Südostens der Türkei lebt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte droht, da Angriffe der Sicherheitskräfte gezielt auch die Zivilbevölkerung in Anknüpfung an ihre kurdische Volkszugehörigkeit wahllos treffen, um diese von einer gerade aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit für möglich gehaltenen Unterstützung der PKK abzuhalten (siehe auch: OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.1997 - 25 A 3631/95.A -; Niedersächsisches OVG, 08.06.1994 - 11 L 37/90 -, zuletzt 16.05.1995 - 11 L 6012/91 -; VGH Baden-Württemberg, 03.11.1994 - A 12 S 698/92 -; OVG Hamburg, 23.08.1995 - Bf V 88/89 -). Gegen diese Annahme spricht nicht, dass es in der hier maßgebenden Region einzelne Kurden geben mag, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen und sozialen Stellung oder ihrer Einbindung in den Staat von diesen Aktionen nicht betroffen sind und im wesentlichen unbehelligt leben können; denn für diese wäre dann gegebenenfalls die Verfolgungsvermutung als widerlegt anzusehen. Randnummer 73 1.
- Ein kurdischer Volkszugehöriger kann aber in die Türkei zurückkehren und dort leben, ohne dass ihm politische Verfolgung droht, wenn er sich außerhalb der Notstandsprovinzen, vor allem in den Großstädten Ankara und Istanbul, niederlässt (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -, 26.09.1994 - 12 UE 170/94 -, 22.04.1996 - 12 UE 2632/95 -, 07.07.1997 - 12 UE 2019/96.A -). In diesen Gebieten besteht für ihn eine inländische Fluchtalternative, da er dort hinreichend sicher vor staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ist und auch keiner anderen existentiellen Gefährdung ausgesetzt ist, die so in seiner Heimatregion nicht bestünde. Randnummer 74 Wer nicht von landesweiter, sondern von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann; dabei ist eine inländische Fluchtalternative regelmäßig nur bei einer Drittverfolgung in Betracht zu ziehen, während sie bei unmittelbarer staatlicher Verfolgung eher die Ausnahme darstellt (BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.). Ist der Asylsuchende von unmittelbarer staatlicher Verfolgung in einem Teil seines Heimatlandes betroffen, so kann eine inländische Fluchtalternative nur vorliegen, wenn der Verfolgerstaat "mehrgesichtig" ist, er also Personen, die er in einem Landesteil selbst aktiv verfolgt, in einem anderen Landesteil unbehelligt lässt (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.). Die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative setzt voraus, dass der Ausländer am Ort der möglichen Fluchtalternative politische Verfolgungsmaßnahmen nicht begründet befürchten muss. Zu dem asylrechtlich geschützten Bereich der persönlichen Freiheit gehören dabei auch die Rechte auf freie Religionsausübung und ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung. Die Beeinträchtigung dieser Rechte kann einen Asylanspruch begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, a.a.O.). Unabhängig von politischer Verfolgung drohende Gefährdungen am Ort der inländischen Fluchtalternative sind grundsätzlich asylirrelevant, es sei denn, der Ausländer gerät am Ort der inländischen Fluchtalternative in eine wirtschaftliche Notlage, in der ihm kaum mehr als das zum Leben unbedingt Notwendige gesichert ist (BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57). Insoweit kommt es darauf an, ob dem Asylbewerber am Ort einer möglichen Fluchtalternative bei generalisierender Betrachtung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum droht, das zu Hunger, Elend und schließlich zum Tode führt (BVerwG, 16.06.1988 - 9 C 1.88 -, InfAuslR 1989, 107). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der insoweit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Bindungswirkung im Sinne des § 31 BVerfGG zukommt (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.), setzt die inländische Fluchtalternative voraus, dass der Asylbewerber in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls auch dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.). Zu diesen existentiellen Gefährdungen kann vor allem die Unmöglichkeit der Wahrung eines religiösen (BVerfG - Kammer -, 30.12.1991 - 2 BvR 406/91 -, InfAuslR 1992, 219) oder wirtschaftlichen Existenzminimums gehören (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.). Für die Feststellung einer existentiellen Gefährdung des Asylbewerbers auch am Ort der inländischen Fluchtalternative reicht nicht die Möglichkeit einer solchen Gefährdung aus, sondern es muss mit dem nach dem allgemeinen Prognosemaßstab für die Nachfluchtgründe notwendigen Überzeugungsgrad festgestellt werden, dass dem Asylbewerber dort ein Leben unter dem Existenzminimum droht, das jedenfalls zu einer verfolgungsunabhängigen wirtschaftlichen Verelendung führt (BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, a.a.O.). Beeinträchtigungen des Rechts auf ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung, die die Wahrung eines wirtschaftlichen Existenzminimums verhindern, sind nur dann nicht hinzunehmen, wenn sie so erheblich sind, dass sie sich als Eingriff in die Menschenwürde darstellen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 844.80 -, DÖV 1983, 206). Beschränkungen der Erwerbstätigkeit sind demnach erst asylerheblich, wenn sie die wirtschaftliche Existenz bedrohen und jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleisten, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht (BVerwG, 30.04.1991 - 9 C 105.90 -). Dies kann außer bei der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz nur angenommen werden, wenn gravierende Beeinträchtigungen der beruflichen Betätigung die Menschenwürde verletzen (BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 42.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 75 = InfAuslR 1988, 22). Liegt die Voraussetzung einer existentiellen Gefährdung am Ort der inländischen Fluchtalternative vor, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine staatliche Verantwortlichkeit für das Fehlen eines wirtschaftlichen oder religiösen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative zu bejahen ist (BVerfG, 30.12.1991 - 2 BvR 406/91 u. a. -, a.a.O.). Dabei ist für die Frage einer Gruppenverfolgung wegen kurdischer Volkszugehörigkeit allein darauf abzustellen, ob in der Westtürkei lebenden oder dort zugewanderten Kurden, die sich für ihr Volkstum nach außen hin für die türkischen Sicherheitskräfte nicht erkennbar politisch einsetzen, asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen drohen. Staatliche Maßnahmen, die wesentlich darauf gerichtet sind, gegen von einem Betroffenen vorgenommene Aktivitäten vorzugehen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Soweit diese den Charakter politischer Verfolgung aufweisen, sind sie im Rahmen der Prüfung des individuellen Verfolgungsschicksals desjenigen, der solche Maßnahmen geltend macht, zu berücksichtigen und können zu einer Asylanerkennung des Betreffenden führen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen einem Vorgehen wegen der politischen Überzeugung bzw. deren Betätigung und dem Merkmal der Volkszugehörigkeit nicht mehr realitätsgerecht getrennt werden kann (vgl. BVerfG - Kammer -, 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR 1994, 105, 108). Randnummer 75 Der Senat vermag der davon abweichenden Rechtsprechung des OVG Schleswig-Holstein, das in seinen Urteilen vom
- April 1995 (- 4 L 18/95 -) und insbesondere vom
- Juni 1995 (- 4 L 30, 262/94 -) eine inländische Fluchtalternative für die Kurden, die in den Notstandsprovinzen und in den überwiegend kurdisch besiedelten Teilen, insbesondere der an die Notstandsgebiete angrenzenden Provinzen geboren sind und/oder dort bis in jüngste Zeit gelebt haben, verneint, nicht zu folgen. Nach Auffassung des Senats setzen diese Entscheidungen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Vorgaben zur regional begrenzten staatlichen Gruppenverfolgung und zur möglichen inländischen Fluchtalternative bei Bejahung der Mehrgesichtigkeit des verfolgenden Staates nicht konsequent um und sind mit dem Begriff der Gruppenverfolgung nicht vereinbar (so auch BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110 = EZAR 202 Nr. 27; BVerwG, 30.04.1986 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, 1260 = EZAR 203 Nr. 8 = InfAuslR 1996, 324 = NVwZ 1996, 1113 ). Soweit das OVG Schleswig-Holstein im Übrigen für Kurden aus den Notstandsgebieten oder den von ihm benannten kurdischen Siedlungsgebieten eine asylrechtserhebliche Verfolgungsgefahr in der Westtürkei daraus herleitet, dass der aus dem Nüfus ersichtliche Herkunftsort grundsätzlich eine gezielte Terrorisierung oder sogar Folterung durch die Sicherheitskräfte nach sich zieht, bewertet der Senat die zugrundeliegenden Auskünfte und Stellungnahmen anders und vermag ihnen insbesondere nicht zu entnehmen, dass die Mitglieder des genannten Personenkreises grundsätzlich mit Misshandlungen und Folterungen durch die Sicherheitskräfte rechnen müssen (dazu im einzelnen Hess. VGH, 05.02.1996, - 12 UE 4176/95 -). Randnummer 76 Nach den danach geltenden oben erwähnten Maßstäben konnten und können Kurden, soweit sie in ihrer Heimat allenfalls der marginalen Unterstützung der PKK verdächtig waren, ohne sich aktiv und hervorgehoben für separatistische Bestrebungen einzusetzen, insbesondere in der Westtürkei grundsätzlich unbehelligt leben (I 44, 56, 106, 174, 195). Dort sind keine asylrechtlich relevanten Übergriffe der türkischen Streitkräfte oder Sicherheitsbehörden zu befürchten, es sei denn, dass der Einzelne Verdachtsmomente dahingehend aufweist, in strafrechtlich relevanter Weise insbesondere für die PKK aktiv geworden zu sein (I 33, 106). Ob darüber hinaus andere überwiegend von Kurden be