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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat 4 TZ 3816/97 Beschluss Im Zulassungsverfahren für die Beschwerde kann der Antrag nur beim Verwaltungsgerich

Im Zulassungsverfahren für die Beschwerde kann der Antrag nur beim Verwaltungsgericht gestellt werden Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. Oktober 1997, 8 G 2711/95 (V) Tatbestand Randnummer 1 I. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen den Bescheid vom 20.06.1995 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11.08.1995, mit der ein Ausgleichsbetrag nach der vorzeitigen Entlassung der Liegenschaft aus dem Sanierungsgebiet in Höhe von 25.593,-- DM festgesetzt worden war. Randnummer 2 Mit Beschluss vom 16.10.1997 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Antrag abgelehnt. Randnummer 3 Gegen den den Bevollmächtigten der Antragsteller am
  2. Oktober 1997 zugestellten Beschluss haben diese am 04.11.1997 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Antrag auf Zulassung der Beschwerde gestellt. Randnummer 4 Am 06.11.1997 hat der Berichterstatter die Kanzlei des Bevollmächtigten der Antragsteller telefonisch und erneut in der Eingangsbestätigung vom 06.11.1997 darauf hingewiesen, dass der Antrag gemäß § 146 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht zu stellen sei. Randnummer 5 Ein Antrag ist dort nicht gestellt worden. Randnummer 6 Die Antragsteller vertreten die Auffassung, die Regelung des § 146 Abs. 5 VwGO sei nicht als Zulässigkeitsbestimmung aufzufassen, wie bereits die Parallele zu § 147 Abs. 2 VwGO ergebe, wonach eine Beschwerde auch an das Beschwerdegericht gerichtet werden könne. Das angerufene Gericht habe auch über die Zulassung der Beschwerde zu entscheiden, so dass bei Einreichung der Zulassungsbeschwerde bei dem Ausgangsgericht der Vorgang ohnehin an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde weiterzuleiten gewesen wäre. Randnummer 7 Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  3. Oktober 1997 zuzulassen. Randnummer 8 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Zulassung der Beschwerde vom
  4. November 1997 abzulehnen. Randnummer 9 Die Verwaltungsvorgänge liegen vor und waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe Randnummer 10 II. Der Antrag ist als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht bei dem Verwaltungsgericht gestellt worden ist. Randnummer 11 Gemäß § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist der Antrag auf Zulassung der Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Innerhalb dieser Frist muss der Antrag bei dem Verwaltungsgericht, das die anzufechtende Entscheidung erlassen hat, eingegangen sein. Anders als in § 124 Abs. 2 Satz 2 VwGO a.F. für die Berufung und als in § 147 Abs. 2 VwGO für die Beschwerde und übereinstimmend mit § 124 a Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Zulassung der Berufung ist die Frist nicht gewahrt, wenn der Antrag innerhalb der Frist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof statt beim Verwaltungsgericht eingeht (ThürOVG, B. v. 25.4.1997 - 2 ZEO - 356/97 - DÖV 1997, S. 964; Meyer-Ladewig in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Rdnr. 13 k zu § 146 VwGO; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung,
  5. Aufl. § 146 Rdnr. 21). Dem Bevollmächtigten der Antragsteller ist zuzugeben, dass eine Regelung über die fristwahrende Einlegung bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht auch für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde nahegelegen hätte. Der Gesetzgeber hat sich aber eindeutig anders entschieden; durch die in § 146 Abs. 5 VwGO getroffene Regelung soll nun eine zeitgleiche Weiterleitung von Zulassungsanträgen und Verfahrensakten an das Oberverwaltungsgericht gewährleistet werden. Ein beim Oberverwaltungsgericht gestellter Antrag, der nicht innerhalb der Antragsfrist beim Verwaltungsgericht eingeht, ist nach alledem unzulässig. Randnummer 12 Die Antragsteller haben auch nach Hinweis durch den Berichterstatter auf die durch das
  6. VwGO ÄndG vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) zum 01.01.1997 in kraft gesetzte Regelung den Antrag nicht unter Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen nachgeholt. Randnummer 13 Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 100 ZPO zu verwerfen. Randnummer 14 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 14 - analog -, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG - und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Randnummer 15 Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027303

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