VfG und nicht um solche des Ausländerrechts, in denen das Rechtsmittel des Beschwerdezulassungsantrags (§ 146 VwGO) gegeben wäre. Randnummer 9 In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragsteller im Ausländergesetz begründet ist, entscheidend ist vielmehr der notwendige und enge Zusammenhang mit dem asylverfahrensrechtlichen (Grund-)Verfahren und dem asylverfahrensrechtlichen Teil des Vollstreckungsverfahrens in Form der zugrundeliegenden Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und der Abschiebungsandrohung. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97 - und - 1 C 6.97 -) ist dies auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der Gesetzgeber die Kompetenzen für die Vollziehung aus einer asylverfahrensrechtlichen Vollstreckungsandrohung und für die Entscheidung über Einwendungen gegen diese Vollziehung bei den Ausländerbehörden belassen und im Ausländergesetz geregelt hat. Der Gesetzgeber hat sich mit der Entscheidung dafür, keine weiteren Kompetenzverlagerungen von den Ausländerbehörden auf das Bundesamt vorzunehmen, gerade nicht erkennbar dazu entschieden, zwischen einer dem Bundesamt obliegenden "Entscheidungsphase" und einer dem Ausländerrecht und den Ausländerbehörden unterliegenden "Vollstreckungsphase" zu trennen (so aber BVerwG, a.a.O.). Dies wird daran deutlich, dass die vom Bundesamt zu treffende Feststellung nach § 53 AuslG und die Abschiebungsandrohung ihrerseits als Vollstreckungsandrohung Teil des Vollstreckungsverfahrens sind, eine derartige Trennungslinie also gerade nicht gezogen wurde. Aus der Begründung zu dem Gesetzentwurf (BT-Drucks. 12/2062, S. 28) ergibt sich insoweit nur, dass der Gesetzgeber damit vor allem den Zweck verfolgte, insbesondere die Berücksichtigung landesrechtlicher Regelungen nach § 54 AuslG und deren Auswirkungen auf die Durchführbarkeit der Abschiebung in einem einheitlichen Vollstreckungsverfahren bei den jeweils zuständigen - und die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen kennenden - Ausländerbehörden zu belassen. Die von der Fraktion der SPD gewünschte weitergehende Kompetenzverlagerung auf das Bundesamt in der Form, dass Zuständigkeiten der Länder nur noch für die reine Durchführung der Abschiebung verbleiben würden, sollte nicht vorgenommen werden, um damit eine größtmögliche Beschleunigung der Asylverfahren (sowie eine gerechte Verteilung der Mehrbelastungen zwischen Bund und Ländern) erreichen zu können. Dies wurde nur dann für erreichbar angesehen, wenn das Verwaltungsverfahren - einschließlich der Entscheidungen über die Duldung nach §§ 54, 55 AuslG - "in einer Hand" belassen wird (BT-Drucks. 12/2100). Damit ist zugleich offensichtlich, dass das Vollstreckungsverfahren dem Asylverfahren zugerechnet und eben nicht als eigenständiges, ausländerrechtliches Verfahren angesehen wurde. Diesen Überlegungen zur Beschleunigung würde es geradezu zuwiderlaufen, wenn mit der Kompetenzaufteilung das Vollstreckungsverfahren auch einem anderen "Rechtsmittelregime" unterstellt würde, so dass anders als im Asyl(grund)verfahren gerade die Vollziehung durch Entscheidungen in weiteren Gerichtsinstanzen verzögert werden könnte. Dies erklärt auch, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 80 AsylVfG (betreffend § 78 der ersten Fassung des Gesetzentwurfs) nicht mehr gesondert vom Vollstreckungsverfahren, sondern nur noch von den "sonstigen Nebenverfahren" die Rede war (BT-Drucks. 12/2062, S. 42). Dass die beispielhaft bezeichneten Nebenverfahren (Prozesskostenhilfe, Kostenangelegenheiten) noch gesondert aufgeführt wurden, dürfte darin begründet liegen, dass der Gesetzgeber hier den engen Zusammenhang mit dem Asylverfahren gesehen und es für notwendig erachtet hat, es nicht dadurch zu Verfahrensverzögerungen kommen zu lassen, dass im Bereich dieser zwar mit dem Asylverfahren in engstem Zusammenhang stehenden, jedoch von den Rechtsgrundlagen und den Kompetenzen betrachtet davon völlig zu trennenden Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt werden können, die im Asyl(grund)verfahren ausgeschlossen sind. Dies gilt umso mehr für das Vollstreckungsverfahren, das ohne das zugrunde liegende Asylverfahren weder denkbar noch durchführbar und daher mehr als ein "Annex" zu diesem Verfahren ist. Randnummer 10 Schon deshalb kann auch die rechtliche Verankerung in den Regelungen des Asylverfahrensgesetzes in der Form der dort getroffenen Kompetenzzuweisungen an das Bundesamt oder der darin enthaltenen rechtlichen Grundlagen für Verfahren (wie beispielsweise in §§ 55, 68, 70 AsylVfG (BVerwG: § 19 AsylVfG)) nicht ausschlaggebend sein für die Bewertung als "Rechtsstreitigkeit nach diesem Gesetz"
VfG. Da das Asylverfahrensgesetz als Verfahrensordnung kaum Rechtsgrundlagen für daraus entstehende Asylverfahren bietet, bleibt nach dieser Auffassung nämlich die Kompetenzzuweisung an das Bundesamt durch das Asylverfahrensgesetz der maßgebliche Anknüpfungspunkt, und es könnten im Wesentlichen nur Rechtsstreitigkeiten um dessen Entscheidungen solche "nach diesem Gesetz" sein. Dann aber würden nicht nur sämtliche Entscheidungen in Nebenverfahren wie über Prozesskostenhilfe, Streitwert usw. trotz der vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünschten Einbeziehung nicht vom Rechtsmittelausschluss erfasst werden, sondern auch alle Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, da rechtliche Grundlage hierfür die Vorschriften der §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO sind und die Entscheidungen durch die Gerichte und nicht durch das Bundesamt getroffen werden. Randnummer 11 Die im Asylverfahrensgesetz ebenfalls enthaltenen Regelungen über die "Schnittstellenproblematik", die sich aus der Aufteilung von Kompetenzen zwischen dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Bereich der Asylverfahren und die Ausländerbehörden im Bereich der ausländerrechtlichen Verfahren ergibt, bieten ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber ein "Grundkonzept zur Trennung zwischen Entscheidungs- und Vollstreckungsphase" verfolgt hat (so aber BVerwG, a.a.O.). Von diesen Regelungen werden nämlich echte Konflikte in Fällen, in denen ein ausländerrechtlicher Status und das Asylverfahren nebeneinander stehen und zu jeweils unterschiedlichem Aufenthaltsstatus führen, erfasst. Randnummer 12 Insgesamt ist es deshalb konsequent, dass der Gesetzgeber die Prüfung der Duldungsgründe aus dem Anwendungsbereich des Asylverfahrensgesetzes bewusst ausgenommen und im Ausländerrecht belassen hat, da sie nicht das Ob, sondern das Wann und Wie einer Abschiebung betreffen. Da diese zeitlich möglicherweise erst nach der Entscheidung über den Erlass einer Abschiebungsandrohung auftreten, darüber hinaus nur vorübergehender Natur sein können und mit dem Erlass der Abschiebungsandrohung rechtlich nichts zu tun haben (§ 50 Abs. 3 S. 1 AuslG), bestand auch keine zwingende Notwendigkeit, die Kompetenz für diese Entscheidungen ebenfalls dem Bundesamt zu übertragen. Randnummer 13 Für dieses Ergebnis spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 80 AsylVfG, der in der vorherigen Fassung des Asylverfahrensgesetzes 1982 (vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 869)) die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 7 mit dem Beschwerdeausschluss für die gegen die Ausländerbehörden gerichteten vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Abschiebungsandrohung vorausgegangen ist. Angesichts der vom Gesetzgeber bezweckten weiteren Beschleunigung des Verfahrens und der Tatsache, dass nach der früheren Fassung in § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG auch Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über die von den Ausländerbehörden zu erlassende Abschiebungsandrohung von der Beschwerdemöglichkeit ausgenommen waren, ist nichts dafür ersichtlich, dass trotz der in der Zwischenzeit sichtbar gewordenen Defizite insbesondere beim Vollzug nunmehr gerade die Entscheidungen in diesem, dem Asylverfahren notwendigerweise nachgehenden Vollstreckungsverfahren einem erweiterten Rechtsmittelzug unterstellt und damit die bereits erreichte Beschleunigung wieder zurückgenommen werden sollten. Nach dieser Entwicklung und da jegliche weiteren Anhaltspunkte für einen solchen Entschluss des Gesetzgebers fehlen, hätte dieser die Rückausnahme von dem Beschwerdeausschluss ausdrücklich im Gesetz formulieren müssen, wenn sie tatsächlich beabsichtigt gewesen wäre. Da dies nicht geschehen ist und alles dafür spricht, dass insbesondere die Vollziehung der im Asylverfahren zu treffenden Entscheidungen beschleunigt werden sollte, kann die Formulierung "Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz"
VfG nur weit zu interpretieren sein und muss damit auch solche wie die vorliegende um die Aussetzung der Abschiebung aus einer asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung umfassen. Randnummer 14 Dies bedeutet andererseits nicht, dass deshalb jede Rechtsstreitigkeit wegen eines Berührungs- oder Anknüpfungspunktes zu einem asylrechtlichen Verfahren davon erfasst wird. Ausgenommen hiervon bleiben nämlich solche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen beispielsweise der Antrag eines abgelehnten Asylbewerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abschlägig beschieden und mit einer eigenen Abschiebungsandrohung gemäß § 50 Abs. 1 AuslG versehen wird, so dass eine eigenständige ausländerrechtliche Grundlage besteht (vgl. Hess. VGH, 01.03.1996 - 12 TG 588/96 -). In diesen Fällen handelt es sich allerdings dann auch um ein Nebeneinander eines asylrechtlichen und eines ausländerrechtlichen Status bzw. der Ablehnung der Erteilung eines solchen Status. In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte wird bisher ebenfalls in dieser Weise differenziert, und auch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hierzu (25.09.1997 - 1 C 3.97 und 6.97 -) sind deshalb differenziert zu betrachten. Während es sich in dem Verfahren über die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG (1 C 3.97) um die nach der hier vertretenen Auffassung vom Rechtsmittelausschluss erfasste Aussetzung der Vollziehung handelt, ist die Frage eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (1 C 6.97), soweit es sich um eigenständige tatbestandliche Voraussetzungen in der Hauptsache handelt, als ausländerrechtliche Streitigkeit zu qualifizieren (konsequent deshalb auch die Regelungen in § 32a Abs. 1 AsylVfG betreffend Aufenthaltsbefugnisse nach § 32a AuslG). Unbeachtlich ist dabei, ob es sich um die Frage der Berufungszulassung nach § 78 AsylVfG oder des Beschwerdeausschlusses gemäß § 80 AsylVfG handelt, denn in beiden Fällen liegt die Formulierung "Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz" zugrunde, die in allen Fällen nur gleich ausgelegt werden kann. Die Auslegung dieser Formulierung des Gesetzgebers hat letztlich noch weitere Bedeutung über die Frage der Rechtsmitteleinschränkung hinaus, da sie noch für weitere wichtige Regelungsbereiche benutzt wurde. So hängt die Zuständigkeit des Einzelrichters am Verwaltungsgericht (§ 76 Abs. 1, Abs. 4 AsylVfG: "Streitigkeiten nach diesem Gesetz") davon ebenso ab wie die Frage des für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkts (§ 77 Abs. 1), der Fiktion der Klagerücknahme (§ 81), der Notwendigkeit, besondere Spruchkörper einzurichten (§ 83 Abs. 1, Abs. 2), sowie der Nichterhebung von Gerichtskosten und der Höhe des Gegenstandswerts (§ 83b Abs. 1, Abs. 2). Ihre Auswirkungen reichen bis weit in die Geschäftsverteilung bei den Gerichten bzw. in die Gerichtsorganisation hinein (vgl. auch § 52 Nr. 3 VwGO). Im Gegensatz dazu hat der Gesetzgeber sehr wohl hiervon abweichende Formulierungen verwandt, so beispielsweise bei der Kompetenzzuweisung an den Bundesbeauftragten (§ 6 Abs. 2: Asylverfahren vor dem Bundesamt und Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten) und für den Ausschluss des Widerspruchs (§ 11: Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz). Randnummer 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.