← Deutschland

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat 12 TZ 4190/97 Beschluss Beschwerdeausschluß nach AsylVfG 1992 § 80 umfaßt Streit um Vollzug asylverfahrens

(Beschwerdeausschluß nach AsylVfG 1992 § 80 umfaßt Streit um Vollzug asylverfahrensrechtlicher Abschiebungsandrohung) Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 18. November 1997, 7 G 1741/97(5) Tatbestand R

§ 80Asyl

VfG und nicht um solche des Ausländerrechts, in denen das Rechtsmittel des Beschwerdezulassungsantrags (§ 146 VwGO) gegeben wäre. Randnummer 9 In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragsteller im Ausländergesetz begründet ist, entscheidend ist vielmehr der notwendige und enge Zusammenhang mit dem asylverfahrensrechtlichen (Grund-)Verfahren und dem asylverfahrensrechtlichen Teil des Vollstreckungsverfahrens in Form der zugrundeliegenden Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und der Abschiebungsandrohung. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97 - und - 1 C 6.97 -) ist dies auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der Gesetzgeber die Kompetenzen für die Vollziehung aus einer asylverfahrensrechtlichen Vollstreckungsandrohung und für die Entscheidung über Einwendungen gegen diese Vollziehung bei den Ausländerbehörden belassen und im Ausländergesetz geregelt hat. Der Gesetzgeber hat sich mit der Entscheidung dafür, keine weiteren Kompetenzverlagerungen von den Ausländerbehörden auf das Bundesamt vorzunehmen, gerade nicht erkennbar dazu entschieden, zwischen einer dem Bundesamt obliegenden "Entscheidungsphase" und einer dem Ausländerrecht und den Ausländerbehörden unterliegenden "Vollstreckungsphase" zu trennen (so aber BVerwG, a.a.O.). Dies wird daran deutlich, dass die vom Bundesamt zu treffende Feststellung nach § 53 AuslG und die Abschiebungsandrohung ihrerseits als Vollstreckungsandrohung Teil des Vollstreckungsverfahrens sind, eine derartige Trennungslinie also gerade nicht gezogen wurde. Aus der Begründung zu dem Gesetzentwurf (BT-Drucks. 12/2062, S. 28) ergibt sich insoweit nur, dass der Gesetzgeber damit vor allem den Zweck verfolgte, insbesondere die Berücksichtigung landesrechtlicher Regelungen nach § 54 AuslG und deren Auswirkungen auf die Durchführbarkeit der Abschiebung in einem einheitlichen Vollstreckungsverfahren bei den jeweils zuständigen - und die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen kennenden - Ausländerbehörden zu belassen. Die von der Fraktion der SPD gewünschte weitergehende Kompetenzverlagerung auf das Bundesamt in der Form, dass Zuständigkeiten der Länder nur noch für die reine Durchführung der Abschiebung verbleiben würden, sollte nicht vorgenommen werden, um damit eine größtmögliche Beschleunigung der Asylverfahren (sowie eine gerechte Verteilung der Mehrbelastungen zwischen Bund und Ländern) erreichen zu können. Dies wurde nur dann für erreichbar angesehen, wenn das Verwaltungsverfahren - einschließlich der Entscheidungen über die Duldung nach §§ 54, 55 AuslG - "in einer Hand" belassen wird (BT-Drucks. 12/2100). Damit ist zugleich offensichtlich, dass das Vollstreckungsverfahren dem Asylverfahren zugerechnet und eben nicht als eigenständiges, ausländerrechtliches Verfahren angesehen wurde. Diesen Überlegungen zur Beschleunigung würde es geradezu zuwiderlaufen, wenn mit der Kompetenzaufteilung das Vollstreckungsverfahren auch einem anderen "Rechtsmittelregime" unterstellt würde, so dass anders als im Asyl(grund)verfahren gerade die Vollziehung durch Entscheidungen in weiteren Gerichtsinstanzen verzögert werden könnte. Dies erklärt auch, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 80 AsylVfG (betreffend § 78 der ersten Fassung des Gesetzentwurfs) nicht mehr gesondert vom Vollstreckungsverfahren, sondern nur noch von den "sonstigen Nebenverfahren" die Rede war (BT-Drucks. 12/2062, S. 42). Dass die beispielhaft bezeichneten Nebenverfahren (Prozesskostenhilfe, Kostenangelegenheiten) noch gesondert aufgeführt wurden, dürfte darin begründet liegen, dass der Gesetzgeber hier den engen Zusammenhang mit dem Asylverfahren gesehen und es für notwendig erachtet hat, es nicht dadurch zu Verfahrensverzögerungen kommen zu lassen, dass im Bereich dieser zwar mit dem Asylverfahren in engstem Zusammenhang stehenden, jedoch von den Rechtsgrundlagen und den Kompetenzen betrachtet davon völlig zu trennenden Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt werden können, die im Asyl(grund)verfahren ausgeschlossen sind. Dies gilt umso mehr für das Vollstreckungsverfahren, das ohne das zugrunde liegende Asylverfahren weder denkbar noch durchführbar und daher mehr als ein "Annex" zu diesem Verfahren ist. Randnummer 10 Schon deshalb kann auch die rechtliche Verankerung in den Regelungen des Asylverfahrensgesetzes in der Form der dort getroffenen Kompetenzzuweisungen an das Bundesamt oder der darin enthaltenen rechtlichen Grundlagen für Verfahren (wie beispielsweise in §§ 55, 68, 70 AsylVfG (BVerwG: § 19 AsylVfG)) nicht ausschlaggebend sein für die Bewertung als "Rechtsstreitigkeit nach diesem Gesetz"

§ 80Asyl

VfG. Da das Asylverfahrensgesetz als Verfahrensordnung kaum Rechtsgrundlagen für daraus entstehende Asylverfahren bietet, bleibt nach dieser Auffassung nämlich die Kompetenzzuweisung an das Bundesamt durch das Asylverfahrensgesetz der maßgebliche Anknüpfungspunkt, und es könnten im Wesentlichen nur Rechtsstreitigkeiten um dessen Entscheidungen solche "nach diesem Gesetz" sein. Dann aber würden nicht nur sämtliche Entscheidungen in Nebenverfahren wie über Prozesskostenhilfe, Streitwert usw. trotz der vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünschten Einbeziehung nicht vom Rechtsmittelausschluss erfasst werden, sondern auch alle Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, da rechtliche Grundlage hierfür die Vorschriften der §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO sind und die Entscheidungen durch die Gerichte und nicht durch das Bundesamt getroffen werden. Randnummer 11 Die im Asylverfahrensgesetz ebenfalls enthaltenen Regelungen über die "Schnittstellenproblematik", die sich aus der Aufteilung von Kompetenzen zwischen dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Bereich der Asylverfahren und die Ausländerbehörden im Bereich der ausländerrechtlichen Verfahren ergibt, bieten ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber ein "Grundkonzept zur Trennung zwischen Entscheidungs- und Vollstreckungsphase" verfolgt hat (so aber BVerwG, a.a.O.). Von diesen Regelungen werden nämlich echte Konflikte in Fällen, in denen ein ausländerrechtlicher Status und das Asylverfahren nebeneinander stehen und zu jeweils unterschiedlichem Aufenthaltsstatus führen, erfasst. Randnummer 12 Insgesamt ist es deshalb konsequent, dass der Gesetzgeber die Prüfung der Duldungsgründe aus dem Anwendungsbereich des Asylverfahrensgesetzes bewusst ausgenommen und im Ausländerrecht belassen hat, da sie nicht das Ob, sondern das Wann und Wie einer Abschiebung betreffen. Da diese zeitlich möglicherweise erst nach der Entscheidung über den Erlass einer Abschiebungsandrohung auftreten, darüber hinaus nur vorübergehender Natur sein können und mit dem Erlass der Abschiebungsandrohung rechtlich nichts zu tun haben (§ 50 Abs. 3 S. 1 AuslG), bestand auch keine zwingende Notwendigkeit, die Kompetenz für diese Entscheidungen ebenfalls dem Bundesamt zu übertragen. Randnummer 13 Für dieses Ergebnis spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 80 AsylVfG, der in der vorherigen Fassung des Asylverfahrensgesetzes 1982 (vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 869)) die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 7 mit dem Beschwerdeausschluss für die gegen die Ausländerbehörden gerichteten vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Abschiebungsandrohung vorausgegangen ist. Angesichts der vom Gesetzgeber bezweckten weiteren Beschleunigung des Verfahrens und der Tatsache, dass nach der früheren Fassung in § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG auch Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über die von den Ausländerbehörden zu erlassende Abschiebungsandrohung von der Beschwerdemöglichkeit ausgenommen waren, ist nichts dafür ersichtlich, dass trotz der in der Zwischenzeit sichtbar gewordenen Defizite insbesondere beim Vollzug nunmehr gerade die Entscheidungen in diesem, dem Asylverfahren notwendigerweise nachgehenden Vollstreckungsverfahren einem erweiterten Rechtsmittelzug unterstellt und damit die bereits erreichte Beschleunigung wieder zurückgenommen werden sollten. Nach dieser Entwicklung und da jegliche weiteren Anhaltspunkte für einen solchen Entschluss des Gesetzgebers fehlen, hätte dieser die Rückausnahme von dem Beschwerdeausschluss ausdrücklich im Gesetz formulieren müssen, wenn sie tatsächlich beabsichtigt gewesen wäre. Da dies nicht geschehen ist und alles dafür spricht, dass insbesondere die Vollziehung der im Asylverfahren zu treffenden Entscheidungen beschleunigt werden sollte, kann die Formulierung "Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz"

§ 80Asyl

VfG nur weit zu interpretieren sein und muss damit auch solche wie die vorliegende um die Aussetzung der Abschiebung aus einer asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung umfassen. Randnummer 14 Dies bedeutet andererseits nicht, dass deshalb jede Rechtsstreitigkeit wegen eines Berührungs- oder Anknüpfungspunktes zu einem asylrechtlichen Verfahren davon erfasst wird. Ausgenommen hiervon bleiben nämlich solche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen beispielsweise der Antrag eines abgelehnten Asylbewerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abschlägig beschieden und mit einer eigenen Abschiebungsandrohung gemäß § 50 Abs. 1 AuslG versehen wird, so dass eine eigenständige ausländerrechtliche Grundlage besteht (vgl. Hess. VGH, 01.03.1996 - 12 TG 588/96 -). In diesen Fällen handelt es sich allerdings dann auch um ein Nebeneinander eines asylrechtlichen und eines ausländerrechtlichen Status bzw. der Ablehnung der Erteilung eines solchen Status. In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte wird bisher ebenfalls in dieser Weise differenziert, und auch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hierzu (25.09.1997 - 1 C 3.97 und 6.97 -) sind deshalb differenziert zu betrachten. Während es sich in dem Verfahren über die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG (1 C 3.97) um die nach der hier vertretenen Auffassung vom Rechtsmittelausschluss erfasste Aussetzung der Vollziehung handelt, ist die Frage eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (1 C 6.97), soweit es sich um eigenständige tatbestandliche Voraussetzungen in der Hauptsache handelt, als ausländerrechtliche Streitigkeit zu qualifizieren (konsequent deshalb auch die Regelungen in § 32a Abs. 1 AsylVfG betreffend Aufenthaltsbefugnisse nach § 32a AuslG). Unbeachtlich ist dabei, ob es sich um die Frage der Berufungszulassung nach § 78 AsylVfG oder des Beschwerdeausschlusses gemäß § 80 AsylVfG handelt, denn in beiden Fällen liegt die Formulierung "Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz" zugrunde, die in allen Fällen nur gleich ausgelegt werden kann. Die Auslegung dieser Formulierung des Gesetzgebers hat letztlich noch weitere Bedeutung über die Frage der Rechtsmitteleinschränkung hinaus, da sie noch für weitere wichtige Regelungsbereiche benutzt wurde. So hängt die Zuständigkeit des Einzelrichters am Verwaltungsgericht (§ 76 Abs. 1, Abs. 4 AsylVfG: "Streitigkeiten nach diesem Gesetz") davon ebenso ab wie die Frage des für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkts (§ 77 Abs. 1), der Fiktion der Klagerücknahme (§ 81), der Notwendigkeit, besondere Spruchkörper einzurichten (§ 83 Abs. 1, Abs. 2), sowie der Nichterhebung von Gerichtskosten und der Höhe des Gegenstandswerts (§ 83b Abs. 1, Abs. 2). Ihre Auswirkungen reichen bis weit in die Geschäftsverteilung bei den Gerichten bzw. in die Gerichtsorganisation hinein (vgl. auch § 52 Nr. 3 VwGO). Im Gegensatz dazu hat der Gesetzgeber sehr wohl hiervon abweichende Formulierungen verwandt, so beispielsweise bei der Kompetenzzuweisung an den Bundesbeauftragten (§ 6 Abs. 2: Asylverfahren vor dem Bundesamt und Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten) und für den Ausschluss des Widerspruchs (§ 11: Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz). Randnummer 15

  1. Der Antrag ist allerdings auch gemäß § 146 Abs. 5 VwGO unzulässig, weil mit ihm Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, nicht dargelegt worden sind. Mit dem Antrag ist nämlich nicht hinreichend erläutert, aus welchen Gründen die Beschwerde zugelassen werden soll (zur selben Frage im Asylverfahren vgl. BVerfG - Kammer -, 15.08.1994 - 2 BvR 719/93 -, EZAR 633 Nr. 242, InfAuslR 1995, 15, Hess. VGH, 17.01.1983 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.1982 - 18 B 20044/82 -, EZAR 633 Nr. 1 = DÖV 1983, 40). Die Antragsteller haben weder einen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten und gemäß § 146 Abs. 4 VwGO erforderlichen Zulassungsgründe benannt noch die entsprechenden Vorschriften zitiert; ebensowenig ist den Ausführungen insgesamt zu entnehmen, welcher dieser Zulassungsgründe gegeben sein soll. Die Antragsteller rügen lediglich die inhaltliche Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Beschlusses, so dass selbst dann, wenn man davon ausgehen wollte, dass hiermit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gerügt werden sollten, es gerade an der notwendigen Darlegung der ernstlichen Zweifel fehlt. Vielmehr wird lediglich geltend gemacht, dass von dem Antragsgegner fehlerhaft darauf verwiesen worden sei, dass die Antragsteller nach Aufhebung des Abschiebestopps für Kurden lediglich wegen ihrer bestehenden Passlosigkeit geduldet worden seien und der Antragsgegner den Antragstellern unterstelle, diese seien die ganze Zeit über im Besitz ihrer Reisepässe gewesen, hätten diese der Ausländerbehörde jedoch nicht vorgelegt. Insoweit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den hierzu im angegriffenen Beschluss enthaltenen Gründen, die sich ausführlich mit der Frage der Passlosigkeit und den damit im Zusammenhang stehenden zeitlichen Abläufen auseinandersetzen, und an dem Aufzeigen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen. Randnummer 16 Gleiches gilt für die Rüge, dass die Tatsache, "dass das Verwaltungsgericht seinen Beschluss darauf stützt, dass eine ausreichende Sicherung des Lebensunterhaltes glaubhaft gemacht worden sei, "äußerst bedenklich" sei. Im Übrigen würde diese Rüge schon deshalb nicht zum Erfolg führen, da es sich hierbei lediglich um einen weiteren Begründungsstrang in dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss handelt, während sich dieser im wesentlichen mit der auch von der Ausländerbehörde in ihrem Bescheid zugrundegelegten Frage der Passlosigkeit befasst. Randnummer 17
  2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet allerdings auch inhaltlich keinen ernstlichen Zweifeln, da ein Anordnungsanspruch der Antragsteller zu Recht verneint wurde. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 32 AuslG in Verbindung mit dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom
  3. April 1996 (II A 43 (K) - 23 d) daran scheitert, dass die Aufenthaltsbeendigung von den Antragstellern vorsätzlich hinausgezögert wurde. Die Antragsteller wurden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens mit Ausreiseaufforderung vom
  4. Oktober 1993 auch aufgefordert, die hierfür erforderlichen Pässe zu beantragen, und ihnen wurde die Abschiebung gemäß § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG angekündigt. Sie haben in der Folge bei der Ausländerbehörde dargetan, sie hätten vergeblich bei dem Generalkonsulat Reisepässe beantragt (mit Schreiben vom
  5. Januar 1994; Bl. 197 der Behördenakte), und eine Mitteilung des Generalkonsulats vorgelegt, wonach grundsätzlich keine Pässe für abgelehnte Asylbewerber ausgestellt wurden (Bl. 213 der Behördenakte). Da die Petition erst am
  6. Februar 1994 seitens der Neuen Friedensschule eingelegt wurde und ein erneuter Abschiebestopp für Kurden erst mit Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern vom
  7. Mai 1994 erging, hätte eine Rückführung der Antragsteller in ihr Heimatland zwischen Ende Oktober 1993 und Mitte Februar 1994 durchgeführt werden können, wenn ihre Pässe vorgelegen hätten. Den Antragstellern ist es gelungen, ihre Pässe wiederzubeschaffen, nachdem sie nach Stellung des Antrages auf Anwendung der Altfallregelung unter dem
  8. April 1996 mit Schreiben vom
  9. Mai 1996 auf die dazu gehörige Passpflicht hingewiesen wurden. Es ist nicht erkennbar, dass ihnen die Beschaffung ihrer Pässe nicht auch schon früher möglich gewesen ist. Der Vortrag des Antragstellers zu 1) im Asylverfahren, seinen Pass bei Schnee und Regen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verloren zu haben, lässt sich mit den späteren Geschehnissen und dem späteren diesbezüglichen Vorbringen, nämlich diese Pässe bei Verwandten in der Türkei angefordert und dann auch erhalten zu haben, nicht in Übereinstimmung bringen. Das neue Vorbringen im Eilantrag zu diesem Verfahren, beide Antragsteller hätten bei ihrer Flucht ihre Ausweispapiere in der Türkei belassen, vermag schon gar nicht zu erklären, warum ihnen dies nicht auch im Oktober 1993 erinnerlich war, und steht zudem im Widerspruch zu den Behauptungen des Antragstellers zu 1) im Asylverfahren. Eine diesen Widerspruch auflösende Erklärung dafür, weshalb beide Pässe gerade 1996 wieder auftauchen konnten, findet sich im Vorbringen der Antragsteller nicht. Randnummer 18 Soweit die Antragstellerin zu 2) sich darauf beruft, sie sei aufgrund ihres psychischen Zustandes nicht in der Lage, in die Türkei zurückzukehren, und hierzu ein Attest des Gesundheitsamtes des -Kreises vom
  10. November 1997 vorlegt, ist unabhängig von den Darlegungserfordernissen auch deshalb zweifelhaft, ob es sich um einen berücksichtigungsfähigen Zulassungsgrund handeln kann, da diesem Vortrag neue, nach Abschluss des Verfahrens in der ersten Instanz entstandene Tatsachen zugrunde liegen und fraglich ist, ob diese ungeachtet der Regelung in § 77 AsylVfG in einem Beschwerdezulassungsverfahren nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO noch Berücksichtigung finden können. Darüber hinaus jedoch attestiert das Gesundheitsamt nicht etwa eine Reiseunfähigkeit oder eine sonstige Unmöglichkeit der Rückkehr in die Türkei für die Antragstellerin zu 2), sondern schlägt eine ständige persönliche Überwachung und Begleitung bei Realisierung der Abschiebung vor, da sie aufgrund einer als Reaktion auf psychisch belastende äußere Umstände entstandenen Anpassungsstörung suizidgefährdet ist. Randnummer 19 Die Entscheidung über die Kosten und die Gerichtskostenfreiheit des Antragsverfahrens beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO und auf §§ 83b Abs. 1 AsylVfG. Der den Beteiligten am
  11. Dezember 1997 vorab übermittelte Tenor des Beschlusses war um die Worte "je zur Hälfte" und "; Gerichtskosten werden nicht erhoben" zu ergänzen, da deren Aufnahme aufgrund eines Versehens unterblieben war (§ 118 Abs. 1 VwGO analog). Randnummer 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 124 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027306

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.