Unzulässige - bedingte - Beantragung von Prozeßkostenhilfe vor einer Entscheidung über die Zulassung des beantragten Rechtsmittels; zweite juristische Staatsprüfung - Prognose über die Erfolgswahrscheinlichkeit eines dritten Prüfungsversuchs Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 5. Januar 1998, 12 E 2664/95
(3)Gründe Randnummer 1 Der mit Schriftsatz vom
- Juli 1997 für die Klägerin gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat keinen Erfolg. Soweit er sich auf ein Berufungsverfahren beziehen sollte, ist er unzulässig, weil die Berufung bisher nicht zugelassen ist, der Prozeßkostenhilfeantrag insoweit daher allenfalls ein bedingter Antrag sein kann und unter einer Bedingung gestellte Prozeßanträge grundsätzlich prozessual nicht zulässig sind. Soweit der Prozeßkostenhilfeantrag sich auf das Berufungszulassungsverfahren bezieht, ist er abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, 114 Zivilprozeßordnung - ZPO -). Die Klägerin hat auf den Seiten 2 bis 5 ihres Zulassungsantrags vom
- Juli 1997 unter I. weder Gründe dargelegt, nach denen die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) noch Gründe, nach denen das Urteil des Verwaltungsgerichts von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom
- April 1996 (- 6 B 13.96 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 363) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
- Für grundsätzlich bedeutsam hält die Klägerin den Umstand, "daß das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung die von der Klägerin nicht verursachte fehlende Ausbildungszeit unmittelbar vor dem Prüfungsverfahren nicht als außergewöhnliche Behinderung berücksichtigt hat". Eine rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts sei unter dem Aspekt einer außergewöhnlichen Behinderung im Sinne des § 48 Abs. 5 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes - JAG - insofern von Bedeutung, als hierin eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit zu sehen sei (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -), die in eine Einschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) münde. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ergibt sich aus diesen Ausführungen und aus dem sich daran anschließenden Vortrag unter I. des Zulassungsantrags nicht. Grundsätzliche Bedeutung ist dann gegeben, wenn die Klärung einer für die Beurteilung des Streitfalles maßgeblichen Rechtsfrage über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Fortbildung des Rechts hat (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom
- September 1997 - 6 TZ 3180/97 - Seite 5 des amtlichen Umdrucks; Kopp, VwGO,
- Aufl., 1994, Rdnr. 9 zu § 132 m.w.N.). Daran mangelt es hier, denn die von der Klägerin erhobenen Einwände betreffen lediglich die Frage, ob in ihrem Einzelfall, also gerade unter Beachtung des von ihr vorgetragenen Sachverhalts eine "außergewöhnliche Behinderung" im Sinne des § 48 Abs. 5 Satz 1 JAG in der Neufassung vom
- Januar 1994 (GVBl. S. 73 ff.) gegeben war. Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß und gegebenenfalls warum die Beantwortung dieser Frage über ihre Bedeutung für den die Klägerin betreffenden Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Fortbildung des Rechts haben soll.
- Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weicht auch nicht von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom
- April 1996 (- 6 B 13.96 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 363) ab, denn der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Wie sich bereits dem ersten Leitsatz zu der Entscheidung entnehmen läßt, ging es dort um einen Anspruch auf Neubewertung und zum Rechtsschutz des Prüflings, wenn sich die Prüfer nach einer fehlerhaften mündlichen Prüfung nicht mehr ausreichend an die Prüfung erinnern können. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die Wiederholung der Prüfung anstelle der Neubewertung sei unausweichlich, wenn der Anspruch auf Neubewertung wegen Unmöglichkeit der Leistung unerfüllbar geworden sei. Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht Überlegungen darüber angestellt, welche Konsequenzen sich aus einer derartigen Sachlage zum Schutz des Prüflings ergeben. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom
- April 1997 zu Recht darauf hingewiesen, diese Situation sei dadurch geprägt, daß sie für den Prüfling unvermeidbar gewesen sei und ihm nicht zugemutet werden könne, während der gesamten Dauer eines Hauptsacheverfahrens sein Wissen auf Examensniveau zu halten. Hiervon unterscheide sich die Situation der Klägerin wesentlich. Spätestens seit der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
- Juli 1987 und damit bereits rund ein Jahr nach dem damaligen Ende ihres Vorbereitungsdienstes aufgrund des Bescheides des Beklagten über das wiederholte Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung vom
- September 1986, der durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
- Juli 1987 aufgehoben worden sei, habe die Klägerin gewußt, daß ihr die Möglichkeit zu einer nochmaligen ersten Wiederholungsprüfung eröffnet gewesen sei. Insofern ist die Sachlage in der Tat eine völlig andere als die, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundelag, denn die Klägerin hatte aus persönlichen Gründen, die der Beklagte nicht zu verantworten hat, mehr als fünf Jahre verstreichen lassen, ehe sie sich um eine Wiederholung der Prüfung bemühte.
- Die Klägerin hat auch keine Gründe dargelegt, aus denen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom
- Mai 1997 bestehen (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Insofern kann unentschieden bleiben, ob das unter II. auf den Seiten 5 bis 12 des Zulassungsantrags im Hinblick auf "eine außergewöhnliche Behinderung" im Sinne des § 48 Abs. 5 JAG Vorgetragene stichhaltig ist, denn die Klägerin hat in dem Zulassungsantrag nicht dargelegt, warum die bei der Anwendung des § 48 Abs. 5 Satz 1 JAG getroffene Prognoseentscheidung darüber, ob besondere Gründe vorliegen, die eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheinen lassen, rechtsfehlerhaft sein soll. Jedenfalls erweist sich das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als rechtsfehlerfrei, weil der Vertreter des Präsidenten des Justizprüfungsamts sich bei der auf den Seiten 4 und 5 des Bescheides vom
- August 1995 begründeten Prognoseentscheidung im Rahmen seines Beurteilungsspielraums gehalten hat. Die angesprochene Prognoseentscheidung fällt in den prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum, der dem Präsidenten des Justizprüfungsamts insoweit zukommt. Daß der Präsident des Justizprüfungsamts bei der Prognoseentscheidung gleichsam als "oberster Prüfer" tätig werden soll, folgt aus § 5 Abs. 1 Satz 2 JAG in der Neufassung vom
- Januar 1994 (GVBl. I S. 73). Danach werden Entscheidungen im Rahmen des Prüfungsverfahrens außerhalb der mündlichen Prüfung von dem Justizprüfungsamt getroffen, soweit sie nicht ausdrücklich durch dieses Gesetz oder eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Justizprüfungsamts, einem Prüfungsausschuß oder dem Ministerium der Justiz zugewiesen sind. Eine derartige Ausnahme liegt hier vor, denn die Entscheidung nach § 48 Abs. 5 JAG ist ausdrücklich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Justizprüfungsamts zugewiesen. Ob besondere Gründe vorliegen, die eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheinen lassen, kann vernünftigerweise nur von jemandem beurteilt werden, der aufgrund seiner Tätigkeit über Erfahrungen darüber verfügt, bei welchem Leistungsbild eine weitere Wiederholung des zweiten juristischen Staatsexamens hinreichend aussichtsreich erscheint. Demnach handelt es sich bei der nach § 48 Abs. 5 Satz 1 JAG zu treffenden Entscheidung um eine Entscheidung, die typischerweise die Erfahrungen und den Sachverstand eines Prüfers voraussetzt und für die somit ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist. Die Verwaltungsgerichte sind daher nur befugt zu prüfen, ob der insoweit bestehende Beurteilungsspielraum der Präsidentin/des Präsidenten des Justizprüfungsamts überschritten wurde. Dazu hat die Klägerin im
- Absatz auf Seite 11 des Zulassungsantrags zunächst Bezug genommen auf ihr Vorbringen in verschiedenen erstinstanzlichen Schriftsätzen. Insoweit fehlt es hier jedoch an einer Darlegung von Gründen, da die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, "in dem Antrag" darzulegen sind (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Eine Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag ist danach nicht ausreichend. Im übrigen hat die Klägerin zu diesem Punkt vorgetragen, sie habe sowohl hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten als auch der Hausarbeit im letzten Prüfungstermin Leistungen erzielt, mit denen sie das Examen erfolgreich hätte bestehen können, wenn im mündlichen Examen im Mai 1993 unter dem Vorsitz des Richters E. eine Prüfungsleistung lediglich um einen Punkt besser bewertet worden wäre. Mit diesen Ausführungen hat die Klägerin nicht dargelegt, daß - und gegebenenfalls warum - der Vertreter des Präsidenten des Justizprüfungsamts in seinem Bescheid vom
- August 1995 hinsichtlich der genannten Prognoseentscheidung den ihm insofern zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hätte. Es ergeben sich aus den diesbezüglichen Ausführungen auf den Seiten 4 und 5 des Bescheides auch keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums oder eine sonstige fehlerhafte Anwendung der Beurteilungsermächtigung. Vielmehr wird nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, warum nach Auffassung des Vertreters des Präsidenten des Justizprüfungsamts keine hinreichende Aussicht besteht, daß die Klägerin die Prüfung besteht. Der vorliegende Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027316