G zu dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 1992 - 10 UE 1360/86 -. Randnummer 13 Eine rechtserhebliche Abweichung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zu der vorgenannten obergerichtlichen Entscheidung sieht der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten ausweislich der von ihm vorgelegten Antragsschrift darin begründet, daß die Vorinstanz im Falle des Klägers die
G aufgrund der Regelung in § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG festgestellt habe, wonach die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bei Asylberechtigten vorliegen. Dies stehe in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem genannten Urteil vom 16. Dezember 1992, in dem festgestellt worden sei, daß § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG eine bestands- bzw. rechtskräftige Asylanerkennung voraussetze, die im vorliegenden Falle gerade nicht vorliege. Randnummer 14 Mit diesen Ausführungen ist die geltend gemachte Divergenz zu dem in der Antragsschrift angeführten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht dargetan. Zwar hat sich das Verwaltungsgericht dadurch, daß es im Hinblick auf die von ihm zuvor bejahte Asylberechtigung des Klägers die
G aus der vorgenannten Regelung in § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG hergeleitet hat, tatsächlich in Widerspruch zu der genannten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs begeben. In dieser wird nämlich dargelegt, daß sich diese Bestimmung nicht an die über einen Asylantrag, sondern an die über die Abschiebung eines Ausländers entscheidenden Behörden oder Gerichte wende und ein bestands- oder rechtskräftigen positiv abgeschlossenes Asylverfahren voraussetze, so daß nach dieser Auffassung eine Heranziehung des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG in Fällen der vorliegenden Art ausscheide, in denen das Gericht nach Feststellung der Asylberechtigung eines Ausländers zugleich auch über die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu entscheiden hat. Randnummer 15 Eine gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zur Zulassung der Berufung führende Divergenz liegt aufgrund der in der Antragsschrift des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten aufgezeigten Abweichung von der dargestellten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aber deshalb nicht vor, weil das Urteil der Vorinstanz nicht auf dieser Abweichung beruht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht nur dann auf einer Divergenz zu einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte, wenn das Verwaltungsgericht unter Beachtung der gegenteiligen Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts und unter Berücksichtigung der von dem Verwaltungsgericht im übrigen getroffenen Feststellungen voraussichtlich zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (vgl. Beschluß des Senats vom 16. August 1996 - 13 UZ 4295/95 - m.w.N.). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Vielmehr wäre das Verwaltungsgericht auch dann, wenn es seiner Entscheidung die von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 16. Dezember 1992 aufgestellten Grundsätze zur Anwendung des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG zugrundegelegt hätte, nur wiederum zu dem gleichen Ergebnis, nämlich zu der Feststellung der
G gelangt. Aus dem genannten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs folgt nämlich, daß das Verwaltungsgericht, falls es - wie vorliegend die Vorinstanz - zuvor die Asylberechtigung des Ausländers bejaht hat, von dem Vorliegen des § 51 Abs. 1 AuslG unmittelbar aufgrund der Voraussetzungen dieser Bestimmung auszugehen hat, ohne daß insoweit der Rückgriff auf § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG möglich und erforderlich wäre. Randnummer 16 Da der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Infolgedessen entfällt auch die Notwendigkeit, für das vorliegende Antragsverfahren einen Streitwert festzusetzen. Randnummer 17 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027322
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