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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat 12 UE 1624/95 Urteil Türkei: drohende Strafverfolgung kurdischer Volkszugehöriger bei Wiedereinreise § 28

Türkei: drohende Strafverfolgung kurdischer Volkszugehöriger bei Wiedereinreise Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 9. März 1994, 4 E 57/92.A(2) vorgehend VG Kassel, 7. März 1995, 4 E 1245/94.A(4) nac

§ 51Abs. 1 Ausl

G nicht vorliegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der von der PKK sowie ihrer Unterorganisation ERNK geführte Kampf stelle sich als Form des Guerilla-Bürgerkrieges dar und sei von dem Kläger zu 1) als nach eigenem Bekunden langjährigem Sympathisant der ERNK offensichtlich akzeptiert und aktiv durch das Verteilen von Flugblättern und Zeitschriften unterstützt worden. Hierdurch sei der Kläger zu 1) den Bestrebungen der PKK in einer Weise nützlich gewesen, die der möglicherweise hieran anknüpfenden, auf Abwehr einer Förderung des Terrorismus gerichteten staatlichen Maßnahme grundsätzlich den Charakter einer politischen Verfolgung nehme. Es sei aber bereits fraglich, ob tatsächlich ein ernsthafter Verdacht der Terrorismusunterstützung bestanden habe, da der Kläger zu 1) immer nach relativ kurzer Zeit wieder freigelassen worden sei und ein ausreiseauslösendes Moment in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausreisedatum nicht dargelegt habe. Dieser Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers zu 1) zusammen mit der ausländerrechtlichen Entscheidung des Landrats vom

  1. Juni 1992 am
  2. Juni 1992 zugestellt. Randnummer 5 Mit seiner am
  3. Juni 1992 erhobenen Klage begehrte der Kläger zu 1) unter Weiterverfolgung seines Asylbegehrens Rechtsschutz allein gegen den Bescheid des Bundesamtes vom
  4. Dezember
  5. Er machte geltend, er sei aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit als Asylberechtigter anzuerkennen, da nichtassimilierte Kurden aus den angestammten kurdischen Siedlungsgebieten im Osten der Türkei einer asylrechtlich relevanten Gruppenverfolgung in Form der unmittelbar staatlichen Verfolgung unterlägen und ihnen eine inländische Fluchtalternative in der Türkei nicht zur Verfügung stehe. Auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet sei damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei als auffällig gewordene Person mit schwersten Repressalien zu rechnen habe. Randnummer 6 Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
  6. Dezember 1991 aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, sowie festzustellen,

§ 51Abs. 1 Ausl

G in seiner Person vorliegen. Randnummer 7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach informatorischer Anhörung des Klägers zu 1) durch Urteil vom

  1. März 1994 abgewiesen und dazu ausgeführt, dem Kläger zu 1) stehe ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG nicht zu. Auch lägen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person nicht vor. Es könne dahingestellt bleiben, ob kurdischen Volkszugehörigen in der Türkei die Verfolgung wegen ihrer Volkszugehörigkeit drohe, da von einer inländischen Fluchtalternative für Kurden in der Westtürkei auszugehen sei. Der Kläger zu 1) sei unverfolgt ausgereist. Die bei den Verhaftungen geschilderten Maßnahmen gingen nach Anlass, Art, Schwere und Intensität nicht über das hinaus, was Bewohner der Türkei aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen hätten. Es bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger zu 1) wegen oppositioneller Tätigkeiten gesucht werde, da es sich bei der Preisgabe seines Namens durch einen Freund im Frühjahr 1990 um eine reine Vermutung handele. Seine exilpolitischen Tätigkeiten seien nicht exponiert und begründeten die Annahme einer Rückkehrgefährdung nicht. II. Randnummer 9 Die Kläger zu 2) bis 4) verließen ihre Heimat Ende Juli
  2. Nachdem es bei dem Newroz-Fest im März 1992 zu Ausschreitungen gekommen war, hatten sich die Kläger zu 2) bis 4) bis zu ihrer Ausreise im Dorf Bagacik aufgehalten, aus dem die Klägerin zu 2) stammt. Nach kurzem Aufenthalt in Istanbul reisten die Kläger zu 2) bis 4) am
  3. August 1992 mit der Hilfe von Schleppern auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Am
  4. September 1992 stellten die Klägerin zu 3) sowie die Klägerin zu 2) für sich und den damals 15jährigen Kläger zu 4) bei der Ausländerbehörde des Landrats des Main-Taunus-Kreises Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt am
  5. November 1993 erklärte die Klägerin zu 2) zu den Gründen ihres Asylantrages, als Kurden würden sie von der türkischen Armee unterdrückt. Ihr Leben sei in der Heimat nicht mehr sicher gewesen. Dort herrsche Krieg. Ihr Ehemann und sie hätten sich für die kurdische Sache eingesetzt. Sie hätten Flugblätter verteilt. Als Analphabetin habe sie die Flugblätter zwar nicht lesen können, diese aber an andere Frauen weitergegeben. Es sei bekannt geworden, dass ihr Ehemann politisch tätig gewesen sei. Bei einer Durchsuchung ihres Hauses seien kurdische Zeitungen vom Militär gefunden worden. Ihr Haus sei mehrfach durchsucht worden. Etwa Mitte Januar 1992 sei ihr Haus vom Militär überfallen und durchsucht worden. Sie sei auf die Wache gebracht und dort einen Tag und eine Nacht lang festgehalten worden. Man habe sie nach dem Aufenthalt ihres Mannes befragt, sie beschimpft, beleidigt und geschlagen. Sie sei nur dieses eine Mal auf der Polizeiwache gewesen, sonst sei ihr nichts mehr passiert. In den letzten drei Jahren sei ihr Haus oft von Sicherheitskräften aufgesucht und durchsucht worden, dabei seien auch Sachen im Haus zerstört worden. Auch ihr Sohn, der Kläger zu 4), sei für eine Woche festgenommen worden. Am
  6. März 1992 habe türkisches Militär bei der Feier des Newroz-Festes wahllos auf sie und andere geschossen. Es habe Tote und Verletzte gegeben. Sie habe sich retten können. Auch nachdem sie von der Stadt ins Dorf gezogen seien, hätten sie keine Ruhe mehr in der Heimat gehabt und diese deshalb verlassen. Randnummer 10 Die Klägerin zu 3) erklärte, sie habe zusammen mit ihrer Mutter Flugblätter verteilt. Nachdem ihr Vater auf der Flucht gewesen sei, sei ihr Haus vom Militär überfallen und durchsucht worden, dabei seien in ihrem Lebensmittelgeschäft Zeitungen gefunden worden. Ebenso wie ihre Mutter habe auch sie am Newroz-Fest und an einer Demonstration und Trauerfeier teilgenommen. Als die Menge beschossen worden sei, sei sie geflüchtet. Ihre Mutter sei ebenso wie andere Frauen auf die Wache gebracht worden. Nach der Verhaftung ihrer Mutter im Januar 1992 und ihres Bruders im Februar 1992 hätten sie versucht, trotzdem in der Heimat weiter zu leben, es sei aber nicht gegangen. Viele Leute würden erschossen, sie hätten Angst. Sie seien auch verdächtig, weil ihr Vater auf der Flucht sei. Ihr Haus sei seit etwa drei Jahren oft überfallen worden. Nachdem ihr Vater auf der Flucht gewesen sei, habe man sie noch mehr unter Druck gesetzt. Randnummer 11 Der Kläger zu 4) erklärte, sie seien als Kurden unterdrückt worden. Er habe neun Jahre lang, bis zum Juli 1992, die Schule besucht. In der Schule habe er Flugblätter verteilt, die ihnen von Verwandten gebracht worden seien und sich gegen die Unterdrückung der Kurden gerichtet hätten. Die Flugblätter seien mit "E.R.N.K." unterschrieben gewesen. Was das bedeute, wisse er nicht. Er kenne sich mit Politik nicht so gut aus. Es sei wohl im Februar 1992 gewesen, als ihr Haus vom Militär überfallen und durchsucht worden sei. Dabei seien kurdische Zeitungen gefunden worden. Anschließend habe man ihn auf die Wache gebracht, wo er eine Woche lang festgehalten, gefoltert und geschlagen worden sei. Seine Augen seien verbunden worden, man habe ihn am Rücken verbrannt. Sie hätten wissen wollen, wer die Zeitungen und die Flugblätter zu ihnen gebracht habe. Man habe auch nach seinem Vater gefragt und wissen wollen, wer zu ihnen nach Hause komme und mit wem er Kontakt habe. Er sei verdächtigt worden, Flugblätter verteilt zu haben, weil sie die kurdischen Zeitungen bei ihnen gefunden hätten. Er habe aber nichts verraten und sei deshalb freigelassen worden. Bei der Feier des Newroz-Festes sei ein Freund getötet worden, ihm, dem Kläger zu 4), sei jedoch nichts passiert. In der Stadt hätten sie keine Ruhe gehabt und seien dann aufs Dorf zu ihrem Onkel gezogen. Auch dort sei es schlecht gewesen, deshalb seien sie ausgereist. Randnummer 12 Das Bundesamt lehnte den Asylantrag der Klägerin zu 3) mit Bescheid vom
  7. Februar 1994, die Asylanträge der Kläger zu 2) und 4) mit Bescheid vom
  8. Februar 1994 ab unter gleichzeitiger Feststellung,

§ 51Abs. 1 Ausl

G und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde den Klägern zu 2) bis 4) die Abschiebung angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Verhalten der türkischen Behörden habe die Zumutbarkeitsschwelle zwischen irrelevanter politischer Diskriminierung und politischer Verfolgung nicht überschritten. Den Klägern zu 2) bis 4) habe die inländische Fluchtalternative in die Westtürkei offen gestanden. Randnummer 13 Die Klägerin zu 3) hat gegen den ihrem Bevollmächtigten am

  1. Februar 1994 zugestellten Bescheid vom
  2. Februar 1994 am
  3. März 1994 Klage erhoben. Die Kläger zu 2) und 4) haben gegen den ihrem Bevollmächtigten am
  4. März 1994 zugestellten Bescheid vom
  5. Februar 1994 am
  6. März 1994 Klage erhoben. Zur Begründung beriefen sich die Kläger zu 2) bis 4) im Wesentlichen darauf, dass sie aus einer der Notstandsprovinzen stammten, in denen Kurden generell einer Gruppenverfolgung unterlägen. Auf eine Fluchtalternative in der Türkei könne man sie deshalb nicht verweisen, weil sie sich in ihrer Heimatregion verdächtig gemacht hätten. Randnummer 14 Die Kläger zu 2) bis 4) haben beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
  7. Februar 1994 bzw.
  8. Februar 1994 die Beklagte zu verpflichten, sie als asylberechtigt anzuerkennen und festzustellen,

§ 51Abs. 1 Ausl

G sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in der Person des jeweiligen Klägers/der jeweiligen Klägerin vorliegen. Randnummer 15 Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Randnummer 16 Die Kläger zu 2) bis 4) haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zwei Zeitungen aus ihrer Heimat vorgelegt, in denen über einen Überfall und eine Zwangsräumung des Heimatdorfes der Klägerin zu 2), Bagacik, am

  1. November 1994 berichtet wird, die mit Gewalttätigkeiten gegen die Dorfbewohner und deren nachfolgender Festnahme verbunden waren. Die Kläger zu 2) bis 4) sind zu den Zeitungsberichten informatorisch durch das Verwaltungsgericht angehört worden. Dabei erklärte die Klägerin zu 2), unter den näher aufgeführten Festgenommenen befinde sich ihr Bruder, seine Ehefrau sowie die Schwester ihres Ehemannes. Randnummer 17 Im Übrigen wird auf den Inhalt der Verhandlungsniederschrift vom
  2. März 1995 Bezug genommen. Randnummer 18 Das Verwaltungsgericht hat die Klagen der Kläger zu 2) bis 4) durch am
  3. März 1995 verkündetes Urteil (4 E 1245/94.A

(4)) abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger zu 2) bis 4) hätten die Türkei unverfolgt verlassen. Bei ihrer Rückkehr drohe ihnen trotz Annahme der Gruppenverfolgung weder aus individuellen Gründen noch wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit politische Verfolgung. Konkrete Tatsachen, die sie akut zur Ausreise bewogen hätten, seien nicht geschildert worden. Die glaubhaften Drangsalierungen durch politische Sicherheitskräfte sowie die Folterungen und Misshandlungen des Klägers zu 4) während seiner einwöchigen Festnahme nach der Hausdurchsuchung im Februar 1992 hätten offenbar nicht zu einer Furcht der Kläger zu 2) bis 4) vor einer Wiederholung geführt, da sie nach den Ereignissen des Newroz-Festes im März 1992 zunächst von Nusaybin aus in ein Dorf gezogen seien in der Hoffnung, dort werde es ruhiger sein, und die Türkei erst danach im August 1992 verlassen hätten. III. Randnummer 19 Nach Zulassung der Berufung durch Beschluss des Senats vom
  1. Mai 1995 (12 UZ 1121/94.A) verfolgt der Kläger zu 1) sein Asylbegehren weiter. Er macht geltend, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von ihm vorgetragenen Festnahmen in den Jahren 1987, 1988 und 1989 seien nicht geeignet, eine Vorverfolgung zu begründen, könnten nach neueren Gutachten nicht mehr aufrechterhalten werden. Aus den Gutachten von Kaya an das Verwaltungsgericht Mainz vom
  2. Februar 1997 sowie von Rumpf an das OVG Bremen vom
  3. April 1997 ergebe sich, dass eine Person, die in Kurdistan unter dem Verdacht gestanden habe, die PKK zu unterstützen oder ihr anzugehören, auch dann weiterhin verdächtigt werde, wenn sie ohne Anklage freigelassen oder vom Gericht freigesprochen werde. Jemand der nach seiner Freilassung oder seinem Freispruch das Gebiet oder die Türkei insgesamt verlassen habe, stehe unter einem stärkeren Verdacht und sei bei der Einreisekontrolle in erhöhtem Maße davon betroffen, über die übliche Routinekontrolle hinaus unter Einsatz von Folter und Misshandlungen befragt zu werden. Aufgrund der "Fisleme"-Registrierungen bei den Polizeibehörden seien auch solche Personen in polizeilichen Dateien erfasst und im Falle ihrer Rückkehr gefährdet, gegen die offiziell ein Verdacht nicht mehr bestehe. Dass dies auch in seinem Falle so sei, folge daraus, dass der Zeuge F seinen Namen auf einer polizeilichen Suchliste gesehen habe. Dies habe der Zeuge F dem Kläger zu 1) mitgeteilt, als sie sich zufälligerweise bei einer kurdischen Kulturveranstaltung in der Bundesrepublik getroffen hätten. Randnummer 20 Der Senat hat die Berufung der Kläger zu 2) bis 4) hinsichtlich der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG durch Beschluss vom
  4. Februar 1997 (12 UZ 1099/95) zugelassen; hinsichtlich des ausländerrechtlichen Verfahrensteils ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden. Randnummer 21 Zur Begründung ihrer Berufungen beziehen sich die Kläger zu 2) bis 4) auf ihren bisherigen Vortrag. Sie machen insbesondere geltend, sie seien polizeilichen Ermittlungs- und Verfolgungsmaßnahmen aufgrund des Verschwindens des Klägers zu 1) ausgesetzt gewesen, deren Art und Schwere asylerheblichen Charakter gehabt habe. Offenbar sei dies deshalb geschehen, um auf diese Weise Zugriff auf den Kläger zu 1) zu haben. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger zu 1) entweder im Fahndungscomputer der Behörden gespeichert sei oder zumindest die mögliche Rückfrage bei den Sicherheitskräften in der Heimatregion ergeben würde, dass dort ein weitergehendes Interesse an ihm vorliege. Dies habe ein gesteigertes Interesse der Sicherheitsbehörden an den Klägern zu 2) bis 4) und deren Rückkehrgefährdung zur Folge. Randnummer 22 Die Kläger beantragen, unter Abänderung der Urteile des Verwaltungsgerichts Kassel vom
  5. März 1994 und vom
  6. März 1995 die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen,

§ 51Abs. 1 Ausl

G in ihrer Person vorliegen. Randnummer 23 Die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten haben sich an den Berufungsverfahren nicht beteiligt. Randnummer 24 Der Kläger zu 1) ist aufgrund des Beweisbeschlusses vom

  1. Juli 1997 als Beteiligter über seine Asylgründe vernommen worden. Herr R F ist aufgrund des Beweisbeschlusses vom
  2. September 1997 zu der Behauptung des Klägers zu 1), der Zeuge habe seinen Namen auf einer polizeilichen Suchliste gesehen, als Zeuge vernommen worden. Insoweit wird auf die Niederschrift über den Termin vor der Berichterstatterin am
  3. Oktober 1997 Bezug genommen. Die Kläger zu 2) bis 4) sind nach Verbindung der Berufungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung aufgrund des Beweisbeschlusses vom
  4. Oktober 1997 über ihre Asylgründe als Beteiligte vernommen worden; insoweit wird auf die Niederschrift über den Termin vor der Berichterstatterin am
  5. November 1997 Bezug genommen. Der Kläger zu 4) hat eine Bescheinigung der zuletzt von ihm besuchten Schule vorgelegt, wegen deren Inhalt auf Blatt 278 der Gerichtsakte sowie auf die Übersetzung (Bl. 283 der Gerichtsakte) Bezug genommen wird. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Verfahrensakten 12 UE 577/97.A und 12 UE 1624/95 sowie die Akten des Bundesamtes betreffend den Kläger zu 1) (A 1159792-163), die Akten des Bundesamtes betreffend die Kläger zu 2) und 4) (D 1454109-163), die Akten des Bundesamtes betreffend die Klägerin zu 3) (A 1449156-163) und die Kopie der Behördenakten des Bundesamtes betreffend den Zeugen F (2211517-163) sowie die den Beteiligten mit Schreiben der Berichterstatterin vom
  6. Oktober 1997,
  7. November 1997 und
  8. Januar 1998 mitgeteilten Erkenntnisgrundlagen: Randnummer 26 I.
  9. 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin
  10. 12.06.1981 Sachverständiger Roth vor VG Hamburg
  11. 12.06.1981 Sachverständige Kappert vor VG Hamburg
  12. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg
  13. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz
  14. 09.08.1981 a. i. an VG Mainz
  15. 22.10.1981 Sternberg-Spohr vor VG Düsseldorf
  16. 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bay. VGH
  17. 10.11.1982 Nebez vor VG Berlin
  18. 10.11.1982 Kaya vor VG Berlin
  19. 11.11.1982 Taylan vor VG Berlin
  20. 15.11.1982 von Sternberg-Spohr vor VG Berlin
  21. 15.11.1982 Roth vor VG Berlin
  22. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover
  23. 18.02.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Karlsruhe
  24. 12.06.1983 Oehring an VGH Baden-Württemberg
  25. 16.06.1983 Hauser an VGH Baden-Württemberg
  26. 06.02.1984 Sidiq an VG Hamburg
  27. Mai 1984 Bericht der Delegation Fischer u. a.
  28. 29.05.1984 Kappert an VGH Baden-Württemberg
  29. 08.06.1984 Hauser an Hess. VGH
  30. 13.06.1984 Götz an Hess. VGH
  31. 16.10.1984 Roth an Hess. VGH
  32. Okt. 1984 Oguzhan, Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei
  33. Sept. 1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz
  34. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
  35. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
  36. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg
  37. 31.10.1990 Rumpf an VG Hamburg
  38. 28.01.1991 FAZ: "Ankara hebt Verbot des Kurdischen auf"
  39. 31.07.1991 Auswärtiges Amt an OVG Saarland
  40. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade
  41. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg
  42. 10.12.1991 FR: "Demirel nennt Kurden Brüder"
  43. 14.12.1991 FAZ: "Die türkische Republik ist unser gemeinsamer Staat"
  44. 20.02.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
  45. 12.03.1992 Auswärtiges Amt an Niedersächsisches Innenministerium
  46. 22.04.1992 Die Welt: "Ankara will mehr für Kurden tun"
  47. 18.05.1992 Taylan an OVG Hamburg
  48. 12.06.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
  49. 30.06.1992 Kaya an VG Düsseldorf
  50. 01.07.1992 Rumpf an VG Düsseldorf
  51. 20.08.1992 SZ: "Özal kündigt Erleichterungen an"
  52. 15.09.1992 Rumpf an VG Bremen
  53. 23.10.1992 FR: "Krieg läßt die Kurdenprovinzen auch wirtschaftlich ausbluten"
  54. 30.10.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
  55. 11.11.1992 Taylan an OVG Hamburg
  56. 17.11.1992 Rumpf an OVG Hamburg
  57. 19.11.1992 Auswärtiges Amt an VG Bremen
  58. 24.11.1992 a. i. an VG Bremen
  59. 08.12.1992 Zeugenvernehmung Heinecke vor OVG Hamburg
  60. 10.12.1992 a. i., Bericht, Türkei (Kurden)
  61. 15.12.1992 SZ: "Die fortgesetzte Chronik der Gnadenlosigkeit"
  62. 15.01.1993 a. i. an VG Stuttgart
  63. 25.01.1993 a. i. an VG Bremen
  64. 02.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
  65. 03.03.1993 Oberdiek: "Gefährdung von Kurden in Städten der Westtürkei"
  66. 05.03.1993 Zeuge Ayzit vor VG Hamburg
  67. 08.03.1993 Rumpf an VG Wiesbaden
  68. 20.03.1993 a. i., Türkei (Kurden)
  69. 28.04.1993 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
  70. 14.05.1993 Auswärtiges Amt an OVG Schleswig-Holstein
  71. 17.05.1993 Der Spiegel: "Den eigenen Vater foltern"
  72. 02.06.1993 Kaya an OVG Schleswig-Holstein
  73. 15.07.1993 Auswärtiges Amt an Regierungspräsidium Ludwigsburg
  74. 04.08.1993 Rumpf an VG Gießen
  75. 06.08.1993 a. i., Türkei - Menschenrechtsverletzungen an Kurden
  76. 11.08.1993 FR: "Staatliche Gewalt"
  77. 16.08.1993 SZ: "140.000 Soldaten gegen Kurden im Einsatz"
  78. 21.08.1993 a. i., Türkei (Kurden)
  79. 26.08.1993 Rechtsanwalt Sahin in Özgür Gündem
  80. 27.08.1993 taz: "Hier gibt es keine zivile Gewalt, nur Militär"
  81. 02.09.1993 FR: "Im Kurdenkonflikt setzt Tansu Ciller aufs Militär"
  82. 18.09.1993 FR: "Publizist in Ankara verhaftet"
  83. 20.09.1993 Kaya an VG Aachen
  84. 23.09.1993 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Frankfurt am Main
  85. 30.09.1993 SZ: "PKK-Führer droht mit totalem Krieg"
  86. 20.10.1993 a. i. an OVG Schleswig-Holstein
  87. 20.10.1993 Kaya an VG Köln
  88. 25.10.1993 SZ: "Berichte über Hunderte von getöteten Kurden"
  89. 26.10.1993 FR: "Ausnahmezustand in Türkei verlängert"
  90. 28.10.1993 FR: "Türkei will kurdische Rebellen ausrotten"
  91. 29.10.1993 taz: "Der Kampf gegen den Terror"
  92. 29.10.1993 Auswärtiges Amt an VG Aachen
  93. 30.10.1993 FR: "Armee - Auf Lice bestätigt"
  94. 06.11.1993 FR: "Wegen Kurden-Verfolgung Waffenembargo gegen Türkei verlangt"
  95. 10.11.1993 FR: "Hilferufe aus Kurdendorf"
  96. 11.11.1993 FR: "Parlament verlängert Notstand"
  97. 16.11.1993 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
  98. 07.01.1994 Auswärtiges Amt an VG Bremen
  99. 28.01.1994 a. i. an VG Ansbach
  100. März 1994 Saarländische Kurdistan-Delegation: "Inländische Fluchtalternative Westtürkei"
  101. 20.04.1994 a. i. an VG Frankfurt am Main
  102. 20.04.1994 Kaya an VG Kassel
  103. 10.05.1994 Oberdiek an VG Frankfurt am Main
  104. 06.06.1994 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
  105. 30.06.1994 Rumpf an VG Frankfurt am Main
  106. 23.08.1994 Rumpf an VG Frankfurt am Main
  107. 19.10.1994 Hartwig "Tränen des Krieges in Kurdistan" in Kurdistan aktuell Nr. 31
  108. 17.11.1994 a. i.: Menschenrechtsverletzungen an Kurden in der Türkei
  109. 21.11.1994 Dokumentation des Niedersächsischen Flüchtlingsrats
  110. 04.12.1994 Sauter in Weltspiegel, Kurdistan aktuell Nr. 33
  111. 02.01.1995 dpa: "Tote bei PKK-Überfall im türkischen Kurdengebiet"
  112. 04.01.1995 Auswärtiges Amt an OVG Hamburg
  113. 09.01.1995 FAZ: "Pro-Kurdische Zeitungen beschlagnahmt"
  114. 17.01.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
  115. 24.01.1995 dpa: "PKK will Genfer Konvention anerkennen"
  116. 17.02.1995 FR: "PKK nennt manche türkische Lehrer Agenten"
  117. 25.02.1995 FR: "Menschenrechtler gibt auf"
  118. 27.02.1995 FR: "Politische Morde praktisch ohne Folgen"
  119. 03.03.1995 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Aachen
  120. 07.03.1995 Rumpf an OVG Hamburg
  121. 13.03.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
  122. 13.03.1995 dpa: "Schwerste Unruhen in Istanbul seit 15 Jahren"
  123. 15.03.1995 FAZ: "Türkische Regierung und alevitische Religionsführer rufen zur Besonnenheit auf"
  124. 16.03.1995 FAZ: "Aleviten von der Polizei erschossen"
  125. 18.03.1995 FAZ: "Lage in Istanbul normalisiert"
  126. 21.03.1995 Rumpf an VG Köln
  127. 21.03.1995 Die Welt: "Türkische Armee marschiert in Nordirak ein"
  128. 24.03.1995 FR: "Sorge um verschollene Reporter"
  129. 27.03.1995 Rechtsanwalt Selbert an Hess. VGH
  130. 07.04.1995 FAZ: "PKK-Rebellen kämpfen erstmals im Süden der Türkei"
  131. 10.04.1995 FR: "Für jedes Ohr gibt es eine Prämie"
  132. 19.04.1995 SZ: "Mindestens 23 Tote bei Kämpfen in der Türkei"
  133. 22.05.1995 Die Welt: "Acht PKK-Kämpfer bei Diyarbakir getötet"
  134. 24.05.1995 Auswärtiges Amt an VG Aachen
  135. 26.05.1995 Oberdiek an Bay. VGH
  136. 02.06.1995 SZ: "Aktion gegen mysteriöses Verschwinden in der Türkei"
  137. 07.06.1995 dpa: "Deutscher amnesty-Ermittler aus der Türkei ausgewiesen"
  138. 16.06.1995 Die Zeit: "Hörst du einen Schrei?"
  139. 16.06.1995 FAZ: "Weitere Truppen gegen die PKK"
  140. 22.06.1995 Rumpf vor OVG Schleswig-Holstein
  141. 22.06.1995 Kaya vor OVG Schleswig-Holstein
  142. 24./25.06.1995 SZ: "Demirel ruft Kurden zum Frieden auf"
  143. 26.06.1995 FR: "Immer mehr Menschen verschwinden in der Türkei"
  144. 24.06.1995 Kaya an VG München
  145. 12.07.1995 Auswärtiges Amt an VG Freiburg
  146. 08.08.1995 FR: "Abgeordneter berichtet von Kurdenvertreibung"
  147. 18.08.1995 FAZ: "Deutsche Aktivisten wieder frei"
  148. 18.08.1995 NZZ: "Kurdenzeitung in der Türkei geschlossen"
  149. 23.08.1995 NZZ: "Rekordzahl politischer Gefangener in der Türkei"
  150. 01.09.1995 SZ: "Türkischer Journalist in der Haft gestorben"
  151. 13.09.1995 dpa: "Wieder 23 Tote bei Kämpfen in türkischen Kurdengebieten"
  152. 14.09.1995 FR: "Bericht über folternde Polizisten"
  153. 21.09.1995 FR: "a. i. greift Türkei erneut scharf an"
  154. 01.10.1995 Rumpf an VG Aachen
  155. 12.10.1995 dpa: "In Deutschland geehrt, in der Heimat Türkei mit Gefängnis bedroht"
  156. 13.10.1995 Die Zeit: "Exil in der Heimat"
  157. 09.11.1995 FR: "Vertreibung radikalisiert Kurden"
  158. 11./12.11.1995 FR: "Im Schatten der Bajonette"
  159. 26.11.1995 dpa: "Türkische Menschenrechtsstiftung: Weiter Folter von Festgenommenen"
  160. 29.11.1995 dpa: "Mindestens 18 Tote bei Kämpfen in Kurdengebieten der Türkei"
  161. 30.11.1995 Kaya an VG Freiburg
  162. 02./03.12.1995 SZ: "Europa siegt in Istanbul"
  163. 07.12.1995 Auswärtiges Amt: Lagebericht
  164. 13.12.1995 SZ: "Türkische Intellektuelle müssen vor Gericht"
  165. 16.12.1995 SZ: "Kurden bieten Feuerpause an"
  166. 18.12.1995 FR: "Soldaten töten vier PKK-Kämpfer"
  167. 21.12.1995 FR: "Journalisten verurteilt"
  168. 02.01.1996 SZ: "Kämpfe im Herzen der Türkei"
  169. 02.01.1996 FR: "Kämpfe mit Kurden jetzt auch in Zentralprovinz"
  170. 09.01.1996 taz: "Mit Stangen erschlagen"
  171. 09.01.1996 FR: "Schläge beim morgendlichen Zählappell"
  172. 11.01.1996 FR: "Journalist zu Tode gefoltert"
  173. 17.01.1996 FAZ: "In der Türkei..."
  174. 15.01.1996 FR: "Islamistische Wohlfahrtspartei bleibt weiter ohne Partner"
  175. 17.01.1996 NZZ: "Eingeständnis Ankaras zum jüngsten Journalistenmord" und "Rache der PKK an Dorfmiliz in Südostanatolien"
  176. 24.01.1996 Auswärtiges Amt am BMI
  177. 30.01.1996 Auswärtiges Amt an VG Freiburg
  178. 30.01.1996 FR: "Nach der Abreise der GRÜNEN-Delegation kam die Armee"
  179. 01.02.1996 FR: "Abgeschobener Kurde ist auf freiem Fuß"
  180. 02.02.1996 FR: "Keine Besserung für Kurdistan"
  181. 10.04.1996 SZ: "100 PKK-Terroristen getötet"
  182. 17.04.1996 Auswärtiges Amt: Lagebericht Türkei
  183. 01.05.1996 dpa: "Drei Tote und 48 Verletzte bei Mai-Unruhen in Istanbul"
  184. 10.06.1996 dpa: "PKK kündigt verstärkte militärische Aktivitäten in der Türkei an"
  185. 18.06.1996 SZ: "Keine Offensive in Syrien"
  186. 11.07.1996 dpa: "Türkische Luftwaffe bombardierte PKK-Lager im Norden des Irak"
  187. 13.07.1996 FR: "Privat-TV wagt Sendungen in kurdischer Sprache"
  188. 15.07.1996 SZ: "Erbakan: Kurdische Dörfer werden wieder aufgebaut"
  189. 18.07.1996 FAZ: "Für die Kurden im Nahen Osten besteht wenig Hoffnung"
  190. 13.08.1996 Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei
  191. 06.09.1996 FAZ: "Das Einkommensgefälle in der Türkei nimmt weiter zu"
  192. Oktober 1996 Lorenzi - Gutachten über die Aleviten in der Türkei
  193. 04.12.1996 Auswärtiges Amt - Lagebericht
  194. 15.11.1996 Oberdiek an VG Hamburg
  195. 20.12.1996 Oberdiek an OVG Schleswig-Holstein
  196. 20.01.1997 Auswärtiges Amt an VG Würzburg
  197. 22.01.1997 Rumpf an VG Bremen
  198. 28.01.1997 Gesellschaft für bedrohte Völker an OVG Schleswig-Holstein
  199. 01.02.1997 Taylan an OVG Schleswig-Holstein
  200. 05.02.1997 BMI an VGH Baden-Württemberg
  201. 28.02.1997 Auswärtiges Amt an OVG Schleswig-Holstein
  202. 02.04.1997 Oberdiek an OVG Mecklenburg-Vorpommern
  203. 10.04.1997 Auswärtiges Amt - Lagebericht
  204. 24.04.1997 Rumpf an OVG Schleswig-Holstein Randnummer 27 II.
  205. 13.08.1983 Taylan an VG Hamburg
  206. 12.10.1983 amnesty international an VG Köln
  207. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg
  208. 05.10.1990 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln
  209. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg
  210. 03.11.1992 Taylan an VG Köln
  211. 29.10.1993 Auswärtiges Amt an VG Aachen
  212. 22.11.1993 Bundesministerium des Innern
  213. 18.12.1994 Kaya an VG Sigmaringen
  214. 24.01.1995 CIREA - Lagebericht Türkei -
  215. Februar 1995 amnesty international: Türkei - Eine Politik des Leugnens
  216. 15.03.1995 Max-Planck-Institut Freiburg: Die Situation der Menschenrechte in der Türkei
  217. 29.05.1995 Taylan an VG Gießen
  218. 12.06.1995 Deutsches Orient-Institut an VG Wiesbaden
  219. 29.06.1995 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
  220. September 1995 amnesty international: Reformversprechen blieben unerfüllt
  221. 01.09.1995 amnesty international an Rechtsanwalt Timmer
  222. 15.09.1996 Kaya an VG Freiburg
  223. 15.11.1996 Oberdiek an VG Hamburg
  224. 02.02.1997 Kaya an VG Mainz Randnummer 28 III.
  225. 28.10.1983 von Sternberg-Spohr an OVG Lüneburg
  226. 14.02.1984 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln
  227. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH
  228. 17.04.1986 Taylan an Hess. VGH
  229. 15.05.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH
  230. 27.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
  231. 16.12.1991 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart
  232. 12.03.1992 Oberdiek an VG Hannover
  233. 20.03.1992 Rumpf an VG Hannover
  234. 06.04.1992 Taylan an VG Bremen
  235. 11.01.1993 Auswärtiges Amt an VG Bremen
  236. 03.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart
  237. 21.07.1993 Auswärtiges Amt an VG Gießen
  238. 09.11.1993 Kaya an VG Kassel
  239. 31.01.1994 amnesty international an VG Ansbach
  240. 10.03.1994 Innenministerium Nordrhein-Westfalen an VG Schleswig
  241. 31.03.1994 amnesty international an VG Wiesbaden
  242. 31.03.1994 amnesty international an VG Wiesbaden
  243. 08.06.1994 Auswärtiges Amt an VG Frankfurt am Main
  244. 15.07.1994 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf
  245. 08.08.1994 Max-Planck-Institut Freiburg an VG Wiesbaden
  246. 16.08.1994 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Wiesbaden
  247. 29.12.1994 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
  248. 12.02.1996 Rumpf an VG Kassel
  249. 03.04.1996 Kaya an VG Neustadt
  250. 17.04.1996 Auswärtiges Amt an VG Neustadt
  251. 15.09.1996 Kaya an VG Freiburg
  252. 09.10.1996 Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg an VG Stuttgart
  253. 30.10.1996 Kaya an VG Bremen
  254. 29.11.1996 Max-Planck-Institut Freiburg an VG Neustadt
  255. 19.12.1996 Rumpf an VG Hamburg
  256. 22.01.1997 Rumpf an VG Bremen Randnummer 29 IV.
  257. 1955 Das Türkische Strafgesetzbuch vom 01.03.1926, übersetzt und eingeführt von Sensoy u. Tolun
  258. 13.08.1980 Auswärtiges Amt an VG Köln
  259. 23.12.1981 Max-Planck-Institut Heidelberg -Gutachtliche Stellungnahme zum türkischen Recht-
  260. 25.12.1981 TÖB-DER-Urteil des Militärgerichts Nr. 3 der Ausnahmezustandskommandantur Ankara
  261. 01.09.1982 Auswärtiges Amt an OVG Berlin
  262. 15.11.1982 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen
  263. 11.04.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg
  264. 12.06.1984 Götz an VGH Baden-Württemberg
  265. 29.08.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an VGH Baden-Württemberg mit Ergänzung vom 20.09.1984 und Berichtigung vom 21.02.1985
  266. 15.09.1984 Oehring an VGH Baden-Württemberg
  267. 19.09.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH
  268. 29.01.1987 Auswärtiges Amt an VG Berlin
  269. 30.03.1988 Max-Planck-Institut Heidelberg an OVG Lüneburg
  270. 05.09.1989 Vortrag Sachverständige Tellenbach in Bern
  271. 08.05.1990 Rumpf an VG Wiesbaden
  272. 26.06.1990 a. i. "Menschenrechtsverletzungen in Türkei dauern an"
  273. 23.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach
  274. 10.05.1991 Max-Planck-Institut Freiburg an Hess. VGH
  275. 04.06.1991 Auswärtiges Amt "Gesetz über die Bekämpfung von Terror" - Rohübersetzung -
  276. 11.06.1991 Max-Planck-Institut Freiburg "Das türkische Anti-Terror-Gesetz" - türkischer Text und Übersetzung -
  277. 19.06.1991 Sachverständige Tellenbach vor Hess. VGH
  278. 08.07.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
  279. 15.07.1991 Rumpf an VG Hannover
  280. 17.09.1991 Auswärtiges Amt an VG Köln
  281. 9.1991 Rumpf: "Das türkische Gesetz zur Bekämpfung des Terrors (Anti-Terror-Gesetz)", InfAuslR 1991, 285
  282. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade
  283. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg
  284. 27.01.1992 Rumpf an VG Köln
  285. 10.02.1992 Kaya an VG Hannover
  286. 12.03.1992 Oberdiek an VG Hannover
  287. 20.03.1992 Rumpf an VG Hannover
  288. 07.05.1992 Gesellschaft für Ausländer- und Asylrecht: Bericht über Gespräch mit Savas und Yenisey
  289. 19.05.1992 KG Greifswald: Protokoll über Gespräch mit Savas und Yenisey
  290. 26.05.1992 Rumpf an VG Köln
  291. 01.06.1992 Auswärtiges Amt an VG Schleswig
  292. 10.06.1992 Rumpf an VG Ansbach
  293. 27.12.1993 Auswärtiges Amt an VG Gießen
  294. 03.11.1994 Auswärtiges Amt an VG Freiburg ferner: 02.02.1997 Kaya an das VG Mainz 02.04.1997 Rumpf an das OVG Bremen 18.07.1997 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 04.08.1997 Auswärtiges Amt an VG Saarland 20.11.1997 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ebenso wie die weiterhin zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom
  295. Oktober 1997 an das VG Bremen. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Die zugelassenen und auch ansonsten zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung zur Asylanerkennung und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichteten Klagen zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung des Asylantrages des Klägers zu 1) mit Bescheid des Bundesamtes vom
  296. Dezember 1991, des Asylantrages der Klägerin zu 3) mit Bescheid des Bundesamtes vom
  297. Februar 1994 und der Asylanträge der Kläger zu 2) und 4) mit Bescheid des Bundesamtes vom
  298. Februar 1994 ist jeweils nicht zu Unrecht erfolgt, da die Kläger in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung keinen Anspruch darauf haben, dass die Beklagte sie als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG anerkennt (A.) und feststellt, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (B.). Über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ist danach nicht zu entscheiden (C.). Daraus ergeben sich die zu treffenden Nebenentscheidungen (D.). A. Randnummer 31 Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Wer unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen hat, ist nur dann als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn ihm aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = EZAR 201 Nr. 22). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Die Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise, die neben der Eintrittswahrscheinlichkeit auch die zeitliche Nähe des befürchteten Eingriffs berücksichtigt (BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, EZAR 200 Nr. 30). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Die Asylanerkennung kann wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes, insbesondere nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat ausgeschlossen sein (Art. 16a Abs. 2 GG; §§ 26a, 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG, Anlage I zum AsylVfG; vgl. vor allem BVerfG, 14.09.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 49 = EZAR 208 Nr. 7). Randnummer 32 Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Randnummer 33 Nach diesen Grundsätzen kann aufgrund der persönlichen Angaben des Klägers zu 1) zu seinem Asylbegehren im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt am
  299. Oktober 1991, seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am
  300. März 1994 und aufgrund seiner Vernehmung im Berufungsverfahren am
  301. Oktober 1997, aufgrund der Angaben der Kläger zu 2) bis 4) im Rahmen der Anhörungen durch das Bundesamt am
  302. November 1993, bei der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am
  303. März 1995 und aufgrund ihrer Vernehmung im Berufungsverfahren am
  304. November 1997, ferner aufgrund der Vernehmung des Zeugen R F im Berufungsverfahren am
  305. Oktober 1997 sowie aufgrund der in das Verfahren eingeführten Dokumente nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, dass die Kläger kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigte anzuerkennen sind (I.), dass sie bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei (II.) wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (1.) oder aus individuellen Gründen (2.) politisch verfolgt waren und ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei (III.) die für kurdische Volkszugehörige trotz der in den Notstandsgebieten festzustellenden Gruppenverfolgung (1.1.) grundsätzlich bestehende (1.2.) und erreichbare (1.3.) inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht und dass sie dort aus individuellen Gründen politische Verfolgung zu befürchten haben (2.). I. Randnummer 34 Die Kläger, an deren kurdischer Volkszugehörigkeit keine Zweifel bestehen, können die Anerkennung als Asylberechtigte nicht bereits aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom
  306. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89

(1929), S. 64) erreichen. Da sie in den Jahren 1956, 1955, 1975 und 1976 geboren sind und die Türkei 1991 bzw. 1992 verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie nicht angewandt werden (vom BVerwG durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte ständige Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, und 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 , EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516 ). II. Randnummer 35 Es kann nicht angenommen werden, dass die auf nicht näher bekanntem Landweg in das Bundesgebiet eingereisten Kläger von der Asylanerkennung ausgeschlossen sind, weil sie in einem der Durchreiseländer bereits vor politischer Verfolgung sicher gewesen wären (§ 27 Abs. 1 AsylVfG). Den glaubhaften Angaben der Kläger zufolge passierten sie die Durchreiseländer lediglich und hielten sich dort nicht länger als reisebedingt auf. Von einer Beendigung ihrer Flucht in einem der Durchreiseländer (vgl. BVerwG, 30.05.1989 - 9 C 44.88 -, EZAR 205 Nr. 11 = NVwZ 1990, 81 ) kann daher nicht ausgegangen werden, ebensowenig wie von einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt in einem der Durchreiseländer. Daher greift auch die Vermutung des § 27 Abs. 3 AsylVfG nicht ein. Randnummer 36
  1. Die Kläger zu 2) bis 4) haben in der Türkei bis zu ihrer Ausreise Ende Juli/Anfang August 1992 wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe keine politische Verfolgung erlitten. Gleiches gilt für die zeitlich frühere Ausreise des Klägers zu 1) im Juli
  2. Nach den Feststellungen des Senats war die Bevölkerungsgruppe der Kurden in der Türkei vor dem Jahr 1993 allgemein dem türkischen Staat zuzurechnender politischer Verfolgung nicht ausgesetzt (st. Rspr. Hess. VGH, 07.08.1986 - X OE 109/82 -; zuletzt 08.12.1997 - 12 UE 367/97.A -). Randnummer 37 Asylrelevante politische Verfolgung kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von Menschen richten mit der Folge, dass dann jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O., 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, a.a.O., und 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20, 531; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1 und 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich deshalb auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese wegen eines asylerheblichen, auch bei ihm vorliegenden Merkmals verfolgt werden und er sich in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsgefahr vergleichbaren Lage befindet. Gilt die Verfolgung unabhängig von individuellen Umständen allein einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat jederzeit der Gefahr eigener Verfolgung ausgesetzt ist (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, dass ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, EZAR 202 Nr. 21 = DVBl. 1991, 1089 = InfAuslR 1991, 363, 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, EZAR 202 Nr. 23 = NVwZ 1993, 192, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, EZAR 202 Nr. 25 = NVwZ 1995, 175 ). Mit dem Begriff der Gruppenverfolgung werden derartige Fallkonstellationen schlagwortartig zusammengefasst (BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = EZAR 202 Nr. 22). Eine mittelbare Gruppenverfolgung setzt nicht unbedingt Pogrome oder vergleichbare Massenausschreitungen voraus (BVerwG, 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, a.a.O.). Übergriffe Privater sind dem Staat aber nur zuzurechnen, wenn er dagegen grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt (BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, EZAR 202 Nr. 24 = InfAuslR 1995, 24 ). Allerdings erfüllt nicht erst eine (physische) Vernichtung einer Volksgruppe den Tatbestand einer Gruppenverfolgung (BVerfG - Kammer -, 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92 -; BVerfG - Kammer -, 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93 -, InfAuslR 1994, 156). Um zu beurteilen, ob eine ausreichende Verfolgungsdichte vorliegt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden (BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Als nicht vorverfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann (BVerwG, 03.10.1984 - 9 C 24.84 -, EZAR 202 Nr. 3); es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Randnummer 38 Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist zunächst von der Befugnis eines Mehrvölkerstaates auszugehen, seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand zu sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchzusetzen. Dieser Grundsatz verbietet es, die von solchen Maßnahmen Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen. Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, und - 9 C 874.82 -, a.a.O.), wenn er also insbesondere eine Zwangsassimilierung betreibt. Deshalb bedarf es vor allem der Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung bis zum Ausreisezeitpunkt behandelt hat, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellten und ob dabei etwa Unterschiede je nach der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. Dabei genügt nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden: es kommt vielmehr auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben aufgeführten Unterlagen verwertet werden. Randnummer 39 Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten nach dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte. Nach der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbständigkeit in dem Friedensvertrag von Sevres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom
  3. Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie Kurden keinerlei Sonderrechte mehr vorgesehen. Nach der Proklamation der Türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von Mustafa Kemal -"Atatürk" - zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, die kurdische Sprache als Amts- und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, in der die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte. Es kam zu großangelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staats - Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus - wurden auch nach dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben. Nach anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP) und Menderes (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den nachfolgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei verschiedene Koalitions- und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde. Nach dem Militärputsch im Jahre 1980 kam es zunächst zu einer Verschärfung und gesetzlichen Absicherung der Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe durch Maßnahmen, mit denen der Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die Kurden in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten eingeschränkt und in den kurdischen Provinzen massiert Sicherheitskräfte eingesetzt wurden. Seit Beginn der 90er Jahre verschärften sich die Auseinandersetzungen mit der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan - Arbeiterpartei Kurdistans) insbesondere in den südöstlichen Landesteilen. Randnummer 40 Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass in der Vergangenheit jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden erfolgt ist. Obwohl der türkische Staat den Gebrauch der kurdischen Sprache behinderte, die kurdische Volksgruppe in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkte und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung in kurdischen Provinzen nicht effektiv entgegentrat, lässt sich nach Auffassung des Senats (für den insoweit maßgeblichen Zeitraum) nicht der Schluss ziehen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewusst mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten. Randnummer 41 Anzeichen für eine asylerhebliche Zwangsassimilierung der Kurden ergeben sich zunächst nicht aus dem Leugnen ihrer Existenz als eigenständige Volksgruppe. Die Kurden wurden in der Vergangenheit nach dem historisch gewachsenen Selbstverständnis der Türkischen Republik offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechtweg ignoriert. Diese Einstellung gegenüber den Kurden kam unter anderem in der in den letzten Jahrzehnten offiziell verwandten Bezeichnung als "Bergtürken" zum Ausdruck (I 3, 6.). Selbst wenn indessen die Kurden in der Türkei aufgrund dieser Umstände auf Dauer gesehen der Assimilierung nicht entgehen sollten, ließe sich daraus ein asylrelevanter Umstand nicht herleiten. Denn das Asylrecht schützt nicht vor langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund veränderter Lebensbedingungen (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, EZAR 203 Nr. 2 = InfAuslR 1984, 152 ). Randnummer 42 Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, kommt einem Verbot der eigenen Sprache eine wesentliche Bedeutung zu. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluss jeder anderen - und damit vor allem der kurdischen - Sprache angeht, lässt sich eine eindeutige Rechtslage und Rechtswirklichkeit seit Bestehen der Türkischen Republik nicht erkennen. Andererseits kann aber auch nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im hier maßgeblichen Zeitraum in der Türkei praktisch verboten gewesen. Randnummer 43 Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate nach Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrages vom Juli 1923, nach dessen Art. 39 keinem türkischen Staatsbürger irgendwelche Beschränkungen beim Gebrauch einer Sprache auferlegt werden können, Kurdisch als Amtssprache verboten haben (I 3, 18). Anderen Angaben zufolge soll der Gebrauch der kurdischen Sprache jedenfalls in der Zeit von 1924 bis 1929 gesetzlich verboten worden sein. Dieses Verbot ist aber danach staatlicherseits im Laufe der Zeit nicht mehr durchgesetzt worden (I 5). Im Jahre 1967 machte sodann der Ministerrat von einer im Pressegesetz von 1950 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und verbot die Einfuhr und die Verteilung sämtlicher in kurdischer Sprache im Ausland herausgegebenen Druckerzeugnisse, Schallplatten, Tonbänder und dergleichen. Damit war die Verbreitung von im Ausland hergestellten Erzeugnissen dieser Art unter Strafe gestellt (I 5, 15). Wenn demgegenüber teilweise ohne nähere Erläuterung und ohne Schilderung nachprüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein seien der Besitz (I 2, 13) oder die Herausgabe und nicht nur die Einfuhr kurdischer Schriften und Tonträger verboten und strafbar gewesen (I 3, 9), so kann dies durchaus auf Missverständnissen und Ungenauigkeiten bei der Einholung und Wiedergabe von Informationen beruhen. Denn nach den glaubhaften Angaben von anderen Sachverständigen (I 15, 16) wurde die Herausgabe kurdischer Zeitschriften - teilweise mit Beiträgen in türkischer Sprache - nur dann und nur deswegen verboten und strafrechtlich verfolgt, weil deren Inhalt als autonomistisch oder separatistisch angesehen wurde. Randnummer 44 Nach dem Militärputsch von 1980 wurden die Kurden zunehmend stärker in der Pflege ihrer Kultur und Sprache behindert. Nach der neuen Verfassung vom
  4. November 1982 ist die Türkische Republik als Einheitsstaat konzipiert (Präambel) und als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet (Art. 2). Gemäß Art. 3 stellt sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes dar, dessen Sprache Türkisch ist. Die auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen Staat rechtfertigt indessen nicht den Schluss auf eine staatlich bezweckte asylerhebliche Zwangsassimilierung. Randnummer 45 Im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wurde seit jeher auf den Gebrauch der türkischen Sprache Wert gelegt. Darüber hinaus war wegen der Türkisierung der Vor-, Familien- und Ortsnamen die Registrierung kurdischer Namen nicht erlaubt (vgl. I 9). Anders als in der Schule, im Rundfunk und im amtlichen Verkehr war der Gebrauch des Kurdischen jedoch bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr in den von Kurden bewohnten Siedlungsgebieten im hier maßgeblichen Zeitraum allgemein üblich und weder verboten noch gar strafbar (I 5, 10, 14, 16). Am
  5. Oktober 1983 erging das Gesetz Nr. 2932 über "Veröffentlichungen in einer anderen als der türkischen Sprache" - Sprachenverbotsgesetz - (I 25), das die Grundlagen und Verfahren regelte, "die auf Veröffentlichungen in nicht zugelassenen Sprachen Anwendung finden" (Art. 1). Gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes waren die Erklärung, Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen in jeder Sprache verboten, die nicht die erste offizielle Sprache eines von der Türkei anerkannten Staats war. Obwohl das Gesetz nach seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betraf und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen schien, ging der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfasste auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestanden gewichtige Bedenken gegen die Auffassung, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (I 24). Allerdings wurde das Monopol der türkischen Sprache seit dem Militärputsch lediglich im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst durchgesetzt (I 9, 10, 13). Gegen den Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr wurde dagegen nicht eingeschritten, und es war im eigentlichen Siedlungsgebiet der Kurden, im Südosten der Türkei, jedenfalls faktisch möglich, sich des Kurdischen als Umgangssprache zu bedienen (I 5, 8, 14, 16, 17, 19, 20, 26, 27). Randnummer 46 Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerlässlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden gewissen Beschränkungen. Sie konnten allerdings im hier maßgeblichen Zeitraum grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurden zu erkennen geben - angesichts ihrer kurdischen Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen. Man kann für diesen Zeitraum im Vergleich zu der Zeit bis 1950 von einer relativen Liberalisierung sprechen (I 10). Randnummer 47 Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass der türkische Staat eine gezielte Assimilierungspolitik durch bewusste Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht betrieben hat. Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet (I 2, 3). Aufgrund unsicherer Besitzverhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und wegen der Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und den Industrieländern Mittel- und Westeuropas haben im Hinblick auf die eklatante Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 30 Jahre immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen. Diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Das Einkommensgefälle hat auch in den letzten Jahren weiter zugenommen (I 183). Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Es sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung hätte die kurdischen Provinzen in der Absicht vernachlässigt, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik habe dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle gespielt (so aber etwa I 11, 19). Gegen eine solche Annahme spricht, dass von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa Christen, Jeziden und Muslime betroffen waren und sind. Für die Benachteiligung der kurdischen Regionen scheinen insgesamt gesehen ganz unterschiedliche Faktoren verantwortlich zu sein, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Das Fehlen besonderer Erschließungs- und Entwicklungsprogramme dürfte auf den desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei zurückzuführen gewesen sein. Randnummer 48 Ungeachtet dessen bestand für Kurden, die ihre Volkszugehörigkeit im gesellschaftlichen Bereich verbunden mit der Forderung nach politischer Autonomie oder Unabhängigkeit vom türkischen Staat ostentativ bekundeten, die Gefahr, durch staatliche Organe des Separatismus bezichtigt zu werden (I 3, 7, 8, 10, 12, 16 bis 23). Insoweit war aber auch eine deutliche Liberalisierung und Zurückhaltung der Sicherheitskräfte gegenüber friedlichen Meinungsäußerungen für ein eigenständiges Kurdistan erkennbar. Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit waren Kurden nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (I 4, 5). Eine sich in diesem Rahmen haltende Pflege kurdischen Brauchtums war legal möglich (I 20, 27). Randnummer 49 In engem Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfolgungen wegen Verdachts des Separatismus standen die nach dem Militärputsch verstärkt unternommenen Razzien, die der Suche nach Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienten, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu- Bereichen erfassten und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen (I 2, 11, 12, 18, 26, 27). Im Zuge der Verfolgung kurdischer Separatisten kam es dabei im Herbst 1984 ("Operation Sonne") auch zu türkischen militärischen Aktionen auf irakischem Gebiet (I 26). Während teilweise angenommen wird, diese Aktionen richteten sich systematisch gegen die kurdische Bevölkerung und sollten deren Einschüchterung bewirken (I 2, 12, 13), wird in anderen Berichten betont, kurdische Siedlungsgebiete seien nur wegen der dort festzustellenden Häufigkeit von anarchistischen, extremistischen und separatistischen Untergrundorganisationen besonders oft und hart betroffen (I 1, 4, 8, 14, 26, 27). Aufgrund der Vielzahl terroristischer Aktionen in den kurdischen Siedlungsgebieten kam es nach und nach zu einer stärkeren Konzentration von Sicherheitskräften in diesen Gebieten und im Zusammenhang damit zu vielen militärischen Aktionen gegen die PKK, die das Ziel der Gründung eines unabhängigen kurdischen Staats in den von Kurden besiedelten Gebieten des türkischen Staatsgebiets verfolgen. Zur Durchsetzung dieses Ziels führte die PKK in den südöstlichen Landesteilen der Türkei einen bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat; bei ihren Operationen bediente sie sich der Guerillataktik (I 28). Randnummer 50 Zu Beginn der 90er Jahre trat zunächst eine gewisse Entspannung der Lage der Kurden ein. Durch Art. 23e des "Gesetzes über die Bekämpfung des Terrors" (Nr. 3713) - Anti-Terror-Gesetz (ATG) - vom
  6. April 1991 wurde das Sprachenverbotsgesetz ersatzlos aufgehoben (I 32). Daraus kann angesichts des in Art. 1 normierten Zwecks des Sprachenverbotsgesetzes entnommen werden, dass der Gebrauch einer anderen als der türkischen, insbesondere der Sprache der Kurden als größter nichttürkischer Volksgruppe im Staatsverband der Türkei, nicht mehr als separatistische, gegen die Einheit des türkischen Staats gerichtete Handlung qualifiziert wurde. Zudem wurde mit der Aufhebung der bisherigen Feststellung des Art. 3 Abs. 1 des Sprachenverbotsgesetzes, die Muttersprache der türkischen Staatsbürger sei türkisch, für die türkischen Staatsbürger auch der Besitz einer anderen Muttersprache eingeräumt und damit mittelbar auch die Existenz anderer ethnischen Gruppen neben den Türken anerkannt. Die Aufgabe der Leugnung der Existenz einer kurdischen Volksgruppe in der Türkei kam im Übrigen in der Anfang 1991 getroffenen Feststellung des damaligen Staatspräsidenten Özal zum Ausdruck, in der Türkei lebten 10 bis 12 Millionen Kurden (I 30). Insgesamt wurde durch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes vor allem der öffentliche Gebrauch der kurdischen Sprache erheblich erleichtert. So war es nicht mehr verboten, auf Versammlungen und Demonstrationen Plakate in einer anderen als der türkischen Sprache zu zeigen und dort in diesen Sprachen Schallplatten und ähnliches abzuspielen oder kurdischsprachige Lieder zu singen (I 31). Wenngleich für bestimmte Bereiche das Verbot der Verwendung anderer Sprachen als der türkischen, wie etwa im Parteiengesetz und Vereinsgesetz (I 25), weiter fortbestand, führte dennoch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes zunächst in einer wesentlichen Frage zu einer Abnahme der Beeinträchtigungen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei. So wurde vom Kultusministerium die Freigabe von ungefähr 25.000 früher verbotenen Buchtiteln bestätigt (I 30). Dies führte zum Beispiel auch Ende 1991/Anfang 1992 zur Herausgabe zweier kurdischsprachiger Wochenzeitungen (I 36), von denen allerdings eine inzwischen ihr Erscheinen - möglicherweise aufgrund behördlicher Schikanen - wieder eingestellt hat (I 53). Die Zeitung Özgür Gündem wurde seit ihrem Erscheinen von den türkischen Behörden belästigt (I 74), ein Verbot dieser Zeitung war letztlich nur eine Frage der Zeit (I 83), und auch die Nachfolgezeitung Özgür Ülke hatte von Anfang an mit Schwierigkeiten gegenüber den Behörden zu kämpfen (vgl. I 98). Darüber hinaus wurde im Jahre 1993 durch den Nationalen Sicherheitsrat das Anti-Terror-Gesetz (ATG) wieder verschärft. Danach werden kurdische Musik, kurdische Reden und das Bekenntnis, Kurde zu sein, mit der Strafandrohung des Art. 8 ATG verfolgt (I 86); auch Demonstrationen und Märsche gegen die nationale und territoriale Einheit der Türkei sowie gegen die laizistische Grundordnung auf der Basis einer strikten Trennung von Staatsführung und Religion sollen schwerer als früher geahndet werden (I 88). Randnummer 51 Die von Dezember 1991 an amtierende Regierungskoalition von DYP und SHP setzte die zuvor begonnene Liberalisierung in der Kurdenpolitik verstärkt fort, indem sie mehrfach ausdrücklich bekundete, dass sie die Kurden als eine eigenständige ethnische Minderheit anerkenne und grundsätzlich ein friedvolles Zusammenleben von Kurden und Türken anstrebe (I 34, 35, 44). In dem Regierungsprogramm war vorrangig die Fortsetzung des Demokratisierungsprozesses und die Verbesserung der Menschenrechtssituation, wozu vor allem eine Normalisierung der Situation in den Notstandsgebieten zählt, aufgenommen worden (I 36). Das Versprechen für mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konnte die Regierungskoalition allerdings nicht einlösen (I 46). Nach einem im April 1992 von der türkischen Regierung gefassten Beschluss sollte die soziale und wirtschaftliche Lage der Kurden dadurch verbessert werden, dass in den zehn südöstlichen Provinzen der Türkei, also in den Siedlungsgebieten der Kurden, 10.000 neue Arbeitsplätze geschaffen und das Erziehungs- und Gesundheitswesen ausgebaut werden sollten (I 38). Auf dieser Linie lag auch die Ankündigung des damaligen türkischen Staatspräsidenten Özal, in Zukunft könnten auch Unterricht sowie Rundfunk- und Fernsehsendungen in kurdischer Sprache erlaubt werden (I 43). Da die PKK - bei ihr handelt es sich um eine stalinistische Organisation, die blutigen Terror für ein legitimes Mittel hält (I 28) - offensichtlich die "Gefahr" sah, dass es auf der Grundlage dieses Öffnungsprozesses zu einer geregelten Autonomie der kurdischen Siedlungsgebiete innerhalb des türkischen Staatsverbands kommen könnte, versucht sie seit dem Frühjahr 1992 mit umfangreichen militärischen Aktionen, den türkischen Staat und insbesondere das Militär zum Rückzug aus den kurdischen Siedlungsgebieten sowie zur Aufgabe staatlicher Hoheitsgewalt in diesem Gebiet zu zwingen. Durch Gegenaktionen der türkischen Armee wurde auch die kurdische Zivilbevölkerung zum Teil erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Erster Höhepunkt waren die schweren Zusammenstöße zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Guerillas aus Anlass des kurdischen Neujahrsfestes (Newroz) am
  7. März
  8. Es kam zu zahlreichen Toten und Verwundeten, wobei diese Unruhen in Cizre begannen und danach unter anderem noch Sirnak, Nusaybin, Batman erfassten. In Sirnak kam es Mitte August 1992 zu weiteren heftigen Kämpfen, in deren Folge die Stadt von ihren Bewohnern weitgehend verlassen wurde, wobei allerdings die PKK eine Verwicklung ihrer Mitglieder in die Vorfälle leugnete und sich im weiteren Verlauf die Anzeichen mehrten, dass es sich allein um eine von den Sicherheitskräften zu verantwortende Aktion gegen die Bevölkerung handelte (I 44). Gegen die unter Einsatz von militärischen Mitteln - mit Bomben, Mörsern und Raketenwaffen - zum Teil mit Hunderten von Guerillakämpfern durchgeführten Überfälle der PKK, Anschläge in zahlreichen Städten und Ortschaften des südöstlichen Grenzgebiets der Türkei und Angriffe auf öffentliche Gebäude wie Bankfilialen und insbesondere Einrichtungen des Militärs, der Gendarmas und der Polizei setzte der türkische Staat große Einheiten von Sicherheitskräften - zunehmend die paramilitärisch ausgerüsteten Gendarmas (Landpolizei) und die in gleicher Weise ausgerüsteten Sicherheitseinheiten des Innenministeriums - ein, die in Gegenschlägen in kurdischen Siedlungsgebieten selbst und im nördlichen Irak - dem Rückzugsgebiet der PKK - PKK-Kämpfer aufspüren und bekämpfen sollen (I 40). Durch Umsiedlungsaktionen im Kampfgebiet der PKK sollte der PKK auch die in diesem Gebiet mögliche logistische Unterstützung durch die örtliche Bevölkerung entzogen werden (I 54). Randnummer 52 Die Maßnahmen des türkischen Staats in den kurdischen Siedlungsgebieten, insbesondere in den Notstandsgebieten im südöstlichen Grenzgebiet, richteten sich zunächst im wesentlichen gegen die Kampfaktionen der PKK. Der Senat hat dazu schon früher durchgehend festgestellt, dass anlässlich dieser Maßnahmen gehäuft vorkommende illegale oder sogar menschenrechtswidrige Übergriffe auf Zivilpersonen nicht zu der Annahme einer allgemeinen und landesweiten Verfolgung der Kurden in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit führten (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Erkenntnisse, die Anlass geben könnten, diese Einschätzung neu zu überdenken, liegen für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht vor (vgl. Hess. VGH, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -). Randnummer 53
  9. Es kann zur Überzeugung des Senats aufgrund der Angaben der Kläger zu ihren Asylanträgen vor dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht sowie aufgrund ihrer Aussagen bei den Vernehmungen im Berufungsverfahren nicht festgestellt werden, dass die Kläger aus individuellen Gründen politische Verfolgung erlitten haben oder ihnen eine solche vor der Ausreise unmittelbar bevorstand. Randnummer 54 Dem Kläger zu 1) kann nicht geglaubt werden, dass er die Türkei im Juli 1991 deshalb verlassen hat, weil er aus den mitgeteilten Gründen Angst gehabt habe, festgenommen, ins Gefängnis gesteckt, geschlagen und gefoltert zu werden. Die vom Kläger zu 1) behaupteten Festnahmen und Inhaftierungen in den Jahren 1987, 1988 und 1989 hält der Senat für glaubhaft. Es kann aber nicht angenommen werden, dass diese Verhaftungen aus Gründen politischer Verfolgung erfolgten. Zu den Gründen der dreiwöchigen Sistierung auf der Militärwache im Mai 1987 hat sich der Kläger zu 1) bei der Anhörung durch das Bundesamt nicht näher geäußert. Bei der Vernehmung durch die Berichterstatterin hat er lediglich pauschal erklärt, er sei wegen seiner Aktivitäten auf Verdacht festgenommen worden, ohne einen konkreten Anlass für diese Verhaftung anzugeben. Soweit er erklärt hat, er habe bereits damals öffentlich Flugblätter verteilt, dies sei den Kurden bekannt gewesen, nicht jedoch dem Militär, hat der Kläger zu 1) seinen eigenen Vortrag entkräftet. Andere Aktivitäten als die der Flugblattverteilung hat er für diesen Zeitraum nicht mitgeteilt. Einen politisch begründeten Anlass für die Verhaftung im Jahr 1987 vermag der Senat aufgrund der Darlegungen des Klägers zu 1) nicht festzustellen. Gleiches gilt für die Festnahme und Inhaftierung im Jahr
  10. Auch hierbei vermag der Senat einen politisch begründeten Anlass der angegebenen Verhaftung nicht festzustellen, sondern ist vielmehr der Überzeugung, dass die Tötung eines Journalisten namens S. M. allein in einem zeitlichen, nicht aber in einem sachlichen Zusammenhang mit der Inhaftierung des Klägers zu 1) stand. Durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers zu 1) bestehen nicht bereits deshalb, weil dieser das präzise Datum der Festnahme im Jahr 1988 angab, sich hingegen auf Befragung durch die Berichterstatterin an das Datum seiner Heirat oder den Todestag seines Vaters nicht zu erinnern vermochte. Der Senat hält ein derart unterschiedliches Erinnerungsvermögen aufgrund unterschiedlicher persönlicher Gewichtung für denkbar. Dem Kläger zu 1) kann aber jedenfalls nicht geglaubt werden, dass er 1988 der Tötung eines Journalisten namens S. M. beschuldigt wurde. Seine Angaben bei der Anhörung durch das Bundesamt sind sowohl zu dem Tatvorwurf als auch zu den näheren Umständen der Inhaftierung vage und unsubstantiiert. Auch berichtet der Kläger zu 1) nicht ansatzweise über formelle Konsequenzen dieses Vorwurfs, weder über eine Verfahrenseinleitung, einen Haftbefehl noch eine Entlassung aus der Haft unter Meldeauflagen oder nachfolgende weitere Untersuchungen. Die sechstägige polizeiliche Sistierung aus Anlass des Newroz-Festes im Jahr 1989 erfolgte den Angaben des Klägers zu 1) bei seiner Vernehmung durch die Berichterstatterin zufolge ohne konkreten Anlass und damit ebenfalls unmittelbar nicht aus Gründen politischer Verfolgung. Randnummer 55 Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass der Kläger zu 1) aufgrund seiner politischen Aktivitäten in das Fadenkreuz der Sicherheitsbehörden geraten war und die Verhaftungen vor dem Hintergrund eines solchermaßen begründeten Gesamtzusammenhangs erfolgten. Dem Kläger zu 1) kann nicht geglaubt werden, dass er in seiner Heimat für die Sache der Kurden politisch aktiv war. Soweit er behauptet hat, er sei für die ERNK tätig gewesen, ist dies aufgrund der unterschiedlichen Schilderung der Intensität seiner Zugehörigkeit und Aktivitäten nicht glaubhaft. Bei der Anhörung durch das Bundesamt verneinte er ausdrücklich die Frage einer Mitgliedschaft bei der ERNK und erklärte, er sei nur Sympathisant gewesen. Dagegen erklärte er bei der Vernehmung durch die Berichterstatterin, er sei der ERNK bereits seit der Gründung, etwa 1985, beigetreten. Die Organisationsstruktur des Komitees, für das der Kläger zu 1) in der Heimat tätig gewesen sein will, konnte er nicht beschreiben. Er konnte weder angeben, wieviele Mitglieder dem Komitee angehörten, noch Näheres über das Komitee sagen. Die hierfür angegebene Erklärung, über das Komitee könnten nur Parteifreunde etwas sagen, er aber nicht, weil er Analphabet sei, ist nicht plausibel und spricht für die Unglaubhaftigkeit der behaupteten politischen Betätigung in dem Komitee. Im Übrigen liegt auch gesteigerter Vortrag hinsichtlich der Aktivitäten im Einzelnen vor, der die Annahme der Unglaubhaftigkeit des politischen Engagements des Klägers zu 1) ebenfalls trägt. Bei der Anhörung durch das Bundesamt erklärte er, er habe im Rahmen seiner Tätigkeit für das Komitee Zeitungen, Bücher und Flugblätter verteilt, an Demonstrationen teilgenommen, versucht Kontakte, herzustellen und Spenden weiterzugeben, sowie an Hungerstreiks teilgenommen. Demgegenüber gab er bei der Vernehmung durch die Berichterstatterin an, er habe Spenden für die ERNK gesammelt und neben Zeitungen und Flugblättern auch Musik- und Videokassetten mit verbotener kurdischer Musik verteilt. Ungereimt sind die Angaben zu der behaupteten Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für die ERNK bei der Vernehmung durch die Berichterstatterin. So korrigierte er sich nach Angabe monatlicher Zahlungen von 50.000 bis 100.000 Türkische Lira auf Vorhalt zunächst dahin, es habe sich nicht nur um eigenes Geld, sondern auch um eingesammeltes fremdes Geld gehandelt, um dann die zunächst genannten Beträge ohne präzise zeitliche Zuordnung wiederum zu bestätigen. Randnummer 56 Dem Kläger zu 1) kann ferner nicht geglaubt werden, dass er im März 1990 deshalb in das Verfolgungsinteresse der Sicherheitsbehörden gelangte, weil ein befreundeter Mitstreiter unter Folter seinen Namen preisgegeben habe. Er hat hierzu sowohl bei der Anhörung durch das Bundesamt als auch bei der Vernehmung durch die Berichterstatterin vage und unsubstantiierte Angaben gemacht. Bei der Vernehmung durch die Berichterstatterin wusste er auch auf Vorhalt nicht schlüssig zu erklären, auf welche Weise genau die Information über die Verhaftung des Freundes und dessen Verrat unter Folter Dritten und schließlich auch ihm, dem Kläger zu 1), zur Kenntnis gelangt sein soll. Er hat nicht plausibel gemacht, wie er die Information über die Verhaftung des vermeintlichen Mitstreiters und dessen unter Folter gemachte Aussagen erlangt haben will. Im Übrigen erscheint auch schwerlich nachvollziehbar, welche den Sicherheitskräften bis dahin verborgen gebliebenen Aktivitäten dabei preisgegeben worden sein sollen, da sich der Kläger zu 1) auch hierzu nicht substantiiert geäußert hat. Hinzu kommen weitere Ungereimtheiten und Widersprüche. So erklärte der Kläger zu 1) bei der Anhörung zunächst, er habe das Lebensmittelgeschäft bis zur Ausreise betrieben, während er im weiteren Verlauf der Anhörung auf die Frage, was während der Zeit seines Verstecks mit seinem Laden geschehen sei, erklärte, er habe diesen sowieso schon aus Angst geschlossen gehabt. Im weiteren Verlauf der Anhörung teilte der Kläger zu 1) dann mit, es sei ihm während der Zeit seines Verstecks finanziell gut gegangen, da er ja unter anderem das Geschäft gehabt habe. Widersprüchlich hierzu ist die Angabe bei der Vernehmung durch die Berichterstatterin, der Laden habe während seines einjährigen Aufenthalts bei Verwandten und Bekannten pleite gemacht, seine Familie habe von vorhandenem Geld und Einkünften aus der Landwirtschaft gelebt. Er habe bei seiner Schwester gelebt, gegessen und geschlafen und kein Geld gebraucht. Randnummer 57 Unglaubhaft ist die behauptete Durchsuchung des Ladengeschäfts, bei der die verbotene Zeitschrift Serxwebun gefunden worden sein soll. Die Kläger machten zum Zeitpunkt der Durchsuchung unterschiedliche Angaben. Während der Kläger zu 1) diesen Durchsuchungsvorgang zu einem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in der Türkei schilderte, gaben die Kläger zu 2) bis 4) die Durchsuchung des Ladens und die Beschlagnahme der Zeitschrift Serxwebun bei der Vernehmung durch die Berichterstatterin erst Anfang des Jahres 1992 an, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem der Kläger zu 1) die Türkei längst verlassen hatte. Die Kläger machten auch keinerlei Angaben dazu, wie die beschlagnahmten Zeitschriften in den Laden gelangt sein sollen. Der Vortrag ist hier insgesamt unsubstantiiert und vermag die Feststellung, dass die Durchsuchung des Ladens und Beschlagnahme von Zeitschriften Ausdruck eines Verfolgungsinteresses türkischer Sicherheitsbehörden aufgrund politischen Engagements der Kläger und insbesondere des Klägers zu 1) war, nicht zu tragen. Randnummer 58 Soweit die Klägerin zu 2) über eine eintägige Sistierung auf der Wache im Jahr ihrer Ausreise berichtet, ist deren zeitliche Zuordnung widersprüchlich. Bei der Anhörung durch das Bundesamt gab sie an, etwa Mitte Januar 1992 sei ihr Haus vom Militär überfallen und durchsucht worden. Dabei habe man sie auch auf die Wache gebracht und dort einen Tag und eine Nacht lang festgehalten. Bei der Vernehmung durch die Berichterstatterin gab die Klägerin zu 2) hingegen an, sie sei am
  11. Januar 1992 festgenommen und eine Nacht lang auf der Wache festgehalten worden, als sie an einem Trauermarsch und einer Trauerversammlung anlässlich der Beerdigung eines getöteten jungen Mannes in Diyarbakir teilgenommen habe. Diese Angaben sind widersprüchlich, da die Klägerin zu 2) bei der Anhörung durch das Bundesamt auf entsprechende Frage angab, sie sei nicht mehrmals, sondern nur dies eine Mal auf der Polizeiwache gewesen. Weitere im Zusammenhang mit der Ausreise stehende Maßnahmen politischer Verfolgung hat die Klägerin zu 2) nicht angegeben. Randnummer 59 Für glaubhaft hält der Senat die von den Klägern zu 2) bis 4) übereinstimmend geschilderte Festnahme und einwöchige Sistierung des Klägers zu 4) sowie die dem Kläger zu 4) dabei zugefügte Misshandlung. Auch dies blieb nachfolgend bis zu der erst ein halbes Jahr später erfolgten Ausreise aber ohne weitere Nachwirkungen. Die Kläger zu 2) bis 4) hielten sich auch nach den Ereignissen zu Beginn des Jahres 1992 nicht versteckt. Sie hielten sich zwar unmittelbar vor ihrer Ausreise in dem Heimatdorf der Klägerin zu 2) auf. Dass es sich dabei um ein Versteck handelte, haben die Kläger zu 2) bis 4) jedoch nicht behauptet. Hierfür liegen auch keine Anhaltspunkte vor, zumal sich der Abgang des Klägers zu 4) aus der Schule in geordneter Form vollzog. Wie aus der vom Kläger zu 4) vorgelegten Schulbescheinigung hervorgeht, wurde er von einem Erziehungsberechtigten aus der Schule abgemeldet. Wenn es nach der einwöchigen Polizeisistierung mit Misshandlung des Klägers zu 4) im nächsten halben Jahr bis zur Ausreise der Kläger zu 2) bis 4) zu keinerlei Maßnahmen der Sicherheitskräfte mehr kam, so ist dies ein Anhaltspunkt dafür, dass die Kläger zu 2) bis 4) zu dieser Zeit nicht in das Fadenkreuz türkischer Sicherheitskräfte gelangt waren. Die von den Klägern zu 2) bis 4) geschilderten Ereignisse finden ihre Erklärung offenbar darin, dass es in der ersten Hälfte des Jahres 1992 in der Provinz Mardin zu einer angespannten Sicherheitslage gekommen war, die Repressalien der türkischen Sicherheitskräfte gegen die kurdische Bevölkerung nach sich zog. Das Newroz-Fest des Jahres 1992 ging mit Demonstrationen und Feiern einher, auf die der türkische Staat mit Panzereinsätzen reagierte. In Nusaybin, der Heimatstadt der Kläger, wird über eine Demonstration am
  12. März 1992 berichtet, an der weite Teile der Bevölkerung teilnahmen. Türkische Sicherheitskräfte griffen die Demonstration mit Panzern und Hubschraubern an, wobei es zu Tötungen und Verletzungen der Demonstranten kam (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 04.08.1997 an das VG des Saarlandes). Diese angespannte Sicherheitslage erklärt die Verlagerung des Aufenthalts der Kläger zu 2) bis 4) von Nusaybin in das zu dieser Zeit offenbar noch ruhigere Heimatdorf Bagacik der Klägerin zu 2), wo es dann nachfolgend, allerdings erst nach der Ausreise der Kläger zu 2) bis 4), auch zu Übergriffen türkischer Sicherheitsbehörden mit nachfolgender Zerstörung des Dorfes kam. Die Ausreise der Kläger zu 2) bis 4) war offenbar durch diese Auseinandersetzungen motiviert und getragen, die Ausdruck der zunehmend angespannten Lebenssituation der kurdischen Bevölkerung in den Notstandsprovinzen war und schließlich, wie ausgeführt, zur Annahme einer Gruppenverfolgung dort ab der Jahresmitte 1993 führte. Individuelle Gründe politischer Verfolgung waren zur Überzeugung des Senats für die Ausreise der Kläger aus ihrer Heimat nicht ursächlich. III. Randnummer 60 Die somit unverfolgt ausgereisten Kläger können ihre Anerkennung als Asylberechtigte auch nicht aufgrund eines im Sinne von § 28 AsylVfG beachtlichen Nachfluchtgrundes verlangen. Randnummer 61 Ein Nachfluchtgrund setzt voraus, dass dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr dort gegenwärtig und in absehbarer Zeit politische Verfolgung droht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven Nachfluchtgründen, die durch Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers unabhängig von seiner Person ausgelöst wurden, und subjektiven Nachfluchtgründen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, a.a.O.). Für die Prognose der Verfolgungsgefahr ist der Maßstab anzulegen, ob dem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, a.a.O., 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, a.a.O.). Randnummer 62 Bei Anlegung dieses Maßstabs ist festzustellen, dass die Kläger nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats in sonstige Gebiete außerhalb der Notstandsprovinzen (vgl. dazu: Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 20.11.1997) zurückkehren können, ohne dort von politischer Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG bedroht zu sein. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ihnen als Angehörigen der Volksgruppe der Kurden in einem Teil ihres Heimatlandes, nämlich in den Notstandsprovinzen, politische Verfolgung in diesem Sinne droht. Randnummer 63 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings der herabgestufte Prognosemaßstab der notwendigen Feststellung hinreichender Sicherheit vor politischer Verfolgung anzuwenden, wenn einem Asylbewerber in einem Teil seines Heimatstaates bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, EZAR 203 Nr. 7 = NVwZ 1993, 791 = AuAS 1993, 125; BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, InfAuslR 1996, 324). Danach ist für die Prognose einer Verfolgung bei Rückkehr in das Heimatland das jeweilige Staatsgebiet in seiner Gesamtheit zu betrachten. Ist dieses unter Berücksichtigung des von dem Asylsuchenden geltend gemachten Verfolgungsgrundes nach dem jeweils anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab insgesamt frei von politischer Verfolgung, scheidet ein Asylanspruch aus. Droht jedoch in einem Teil des Staatsgebietes politische Verfolgung, so erweist sich der Heimatstaat als ein Verfolgerstaat, so dass auch ein unverfolgt ausgereister Asylsuchender auf andere Gebiete seines Heimatstaates nur dann verwiesen werden kann, wenn er dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a.a.O, unter Hinweis auf BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 24 = InfAuslR 1990, 34 ; BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, EZAR 202 Nr. 18 = NVwZ 1990, 1175 = InfAuslR 1990, 312 ). Randnummer 64 Der Senat vertritt demgegenüber zwar die Ansicht, dass die Anwendung des herabgesetzten Prognosemaßstabes der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in das Heimatland nicht gerechtfertigt ist, wenn der unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr jedenfalls in einem Teil seines Heimatlandes verfolgungsfrei leben kann (vgl. dazu ausführlich: Hess. VGH, 26.03.1997 - 12 UE 4967/96 -). Für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist die Frage der Anwendung des normalen oder des herabgestuften Prognosemaßstabes gleichwohl nicht erheblich, weil die Kläger bei einer Rückkehr in ihr Heimatland als Mitglied der Gruppe kurdischer Volkszugehöriger jedenfalls außerhalb der Notstandsprovinzen vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind. Obwohl nämlich Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, besteht im Übrigen für sie grundsätzlich nach wie vor eine inländische Fluchtalternative (st. Rspr. des Senats seit 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -). Randnummer 65 Der Senat ist auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, dass Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei seit etwa Mitte 1993 einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (1.1.), die nach teilweiser Aufhebung des Notstandsrechts für einige der Provinzen im Südosten der Türkei fortbesteht, dass ihnen aber generell eine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei zur Verfügung steht (1.2.), sie diese Fluchtalternative grundsätzlich auch erreichen können (1.3.) und es vorliegend auch aus individuellen Gründen nicht als unzumutbar ausgeschlossen ist, diese Fluchtalternative wahrzunehmen (2.). Randnummer 66 1.
  13. Im Jahre 1993 standen sich im Südosten der Türkei ungefähr 140.000 türkische Soldaten und etwa 10.000 PKK-Kämpfer gegenüber (I 69). Damit wurden dort etwa zwei Drittel der Streitkräfte der türkischen Armee stationiert, dazu zählen auch 80 % der Panzer- und Helikoptereinheiten (I 79). Die Situation in der Südosttürkei wurde mittlerweile als Krieg (I 69, 79) oder doch jedenfalls als bürgerkriegsähnlich charakterisiert (I 61), wobei die PKK in bestimmten Bergregionen im Südosten und Osten der Türkei sogar schon effektive Gewalt ausübte (I 89). In dieser insgesamt angespannten Situation entschloss sich die Führung der PKK am
  14. März 1993 - auch um für eine geplante Frühjahrsoffensive der türkischen Streitkräfte nicht den Grund zu liefern, wobei der Newroz-Enthusiasmus des kurdischen Volkes als Vorwand für eine Provokation genutzt werden sollte (I 75) -, dem türkischen Staat zunächst bis zum
  15. April 1993 und alsdann bis auf weiteres einen einseitigen Waffenstillstand und die Bereitschaft zu Verhandlungen anzubieten (I 70). Eine offizielle Reaktion gab es darauf nicht. Der damalige Staatschef Özal hatte für die dritte Aprilwoche den Nationalen Sicherheitsrat zu einer Sondersitzung geladen, bei der er seine Kurdeninitiative erläutern wollte. Dazu kam es jedoch nicht mehr, da der Staatschef eine Woche vor dieser Sitzung verstarb (I 73). Nach der Aufkündigung des von der PKK einseitig verkündeten Waffenstillstandes am
  16. Mai 1993 (I 84) kündigten die türkische Regierung und der Generalstabschef eine Großoffensive mit dem Ziel der endgültigen Vernichtung der PKK an (I 67). Der Generalstabschef Güres erklärte, wenn man die PKK bis zum Winterbeginn nicht ausgerottet habe, müsse über die Türkei das Kriegsrecht verhängt werden (I 73). Staatspräsident Demirel sprach sich dagegen aus, der kurdischen Minderheit das Recht auf Schulunterricht in ihrer Muttersprache einzuräumen, und schloss "jeden Kuhhandel und jedes Zugeständnis" an die PKK aus (I 82). Die damalige Ministerpräsidentin Ciller lehnte kurdischen Schulunterricht ab und sprach anlässlich einer Informationsreise durch die Südostprovinzen davon, dass es gar keine Kurdenfrage gebe (I 73). Die Armeeführung kündigte einen "Vernichtungskrieg" unter Einsatz von moderneren und wirksameren Waffen an (I 82). Bereits vorher hatte der Führer der PKK, Abdullah Öcalan, der Türkei den Vernichtungskrieg erklärt, nachdem er den türkischen Streitkräften vorgeworfen hatte, bei ihren Aktionen chemische Waffen und Napalmbomben gegen die Kurden einzusetzen (I 77; vgl. auch I 75). Randnummer 67 Im Zuge der präventiven Bekämpfung von PKK-Einheiten durch türkische Sicherheitskräfte wurden und werden unbeteiligte Bewohner in terrorgefährdeten Gebieten der Südosttürkei erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung geschehen häufig bei Dorf- und Räumungsaktionen. Dabei kommt es auch zu zahlreichen Misshandlungen von Zivilpersonen durch Sicherheitskräfte (I 90). Insgesamt verbesserte sich die Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen der Türkei unter der Regierung Ciller nicht, sie wurde eher verschärft. Die Verschleppung und Ermordung von Menschen, teils durch uniformiert auftretende offizielle Sicherheitskräfte, aber auch durch die PKK nahm erschreckende Ausmaße an (I 91). Die Regierung setzte entgegen einer im Koalitionsprotokoll vom
  17. Juni 1993 erklärten Absicht einseitig auf eine militärische Lösung. Die staatlichen Handlungen in den Notstandsprovinzen des Südostens und Ostens der Türkei haben seither insgesamt den Charakter eines Guerilla-Bürgerkriegs angenommen. Übergriffe der Sicherheitskräfte in Form von Eigentumszerstörung, Freiheitsberaubung, Misshandlung und Tötung auch gegenüber Unbeteiligten kommen verbreitet vor; die Aktionen gehen zum Teil in ihrer Intensität auch über das für die Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung erforderliche Maß erheblich hinaus (I 94). Randnummer 68 Die Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK verschärften sich Mitte 1993 erheblich und erhöhten die damit verbundenen Gefahren für die in diesen Provinzen lebende Bevölkerung (I 61, 70). Im Zusammenhang mit der Eskalation der Gewalt im Südosten wurde der über zehn Provinzen (Batman, Bingöl, Bitlis, Diyarbakir, Hakkari, Mardin, Siirt, Sirnak, Tunceli, Van) verhängte Ausnahmezustand mehrmals verlängert (I 88, 104, 106, 155, 174, 185), mit Ausnahme betreffend die Provinz Mardin, für welche das Notstandsrecht am
  18. November 1996 wieder aufgehoben wurde (I 195). Die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte richten sich seit den verschärften Kämpfen mit der PKK auch gegen die Zivilbevölkerung. Früher waren die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte durchgehend dadurch gekennzeichnet, dass sie aus Anlass und zum Zweck der Eindämmung des bewaffneten Kampfes der PKK in der Südosttürkei durchgeführt wurden. So erfolgten zum Beispiel Umsiedlungsaktionen (I 40) zielgerichtet unter militärisch-strategischen Gesichtspunkten der Bekämpfung der PKK und noch nicht wahllos unter Anknüpfung an die kurdische Volkszugehörigkeit, sondern veranlasst durch Operationen der PKK vor allem in Gebieten, in denen die PKK besondere Unterstützung genießt (I 40). Dazu zählten auch - bedingt durch die Guerilla-Taktik der PKK - Durchsuchungen und vorläufige Festnahmen der Einwohner ganzer Dörfer (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Randnummer 69 Dagegen kann bei den Maßnahmen der Sicherheitskräfte seit etwa Mitte 1993 nicht mehr davon gesprochen werden, sie würden nur dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinn oder demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten unmittelbar zu beteiligen. Die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung sowohl nach Angriffen der PKK als auch nach legalen oder illegalen Demonstrationen erscheinen seit Mitte 1993 als Strafaktionen gegen die kurdische Bevölkerung; für den türkischen Staat gelten seitdem offenbar alle Kurden als potentielle Unterstützer der PKK. Dies zeigt sich unter anderem dann, dass als Reaktion auf PKK-Aktivitäten Sicherheitskräfte nicht die Guerillakämpfer verfolgten, sondern ganze Ortschaften im kurdischen Osten zusammenschossen (I 63, 75). Zwar wurde von der türkischen Staatsführung angekündigt, sie werde die Rebellen der verbotenen PKK ausrotten (I 82). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, von etwaigen Maßnahmen der Sicherheitskräfte sei die Zivilbevölkerung nicht betroffen. Vielmehr kommt es tatsächlich in einer Vielzahl von Fällen zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung in den Notstandsgebieten, wobei sogar zunehmend Massaker an kurdischen Zivilisten vom Militär in Kauf genommen wurden (I 83). Randnummer 70 Beispielsweise wurde die hauptsächlich von Kurden bewohnte Stadt Lice von der türkischen Armee angegriffen. Dabei wurden aus Hubschraubern und Panzern Brandsätze eingesetzt; anschließend wurden die Bewohner von Soldaten aus ihren Wohnungen geholt und diese dann in Brand geschossen (I 85). Während nach offiziellen Angaben dabei 34 Menschen ums Leben kamen, berichteten Einwohner von Hunderten von Toten und Vermissten (I 83). Danach gab es Befürchtungen, dass die Regierungstruppen auch in der nahegelegenen Kleinstadt Kulp ein Massaker anrichten würden, nachdem diese Stadt belagert und angegriffen worden war (I 81). Die ungefähr 950 Einwohner des Dorfes Kursunlu bei Dicle wurden vom Militär aufgefordert, ihre Siedlung zu verlassen; gleichzeitig wurde ihnen angedroht, nach Ablauf des Ultimatums werde das Dorf beschossen, auch wenn Einwohner dort bleiben würden (I 87). In Lice war kurze Zeit vorher der Kommandeur der Militärpolizei dieser Region erschossen worden (I 80). Im Frühjahr und Sommer 1993 wurden 108 Siedlungen zerstört (I 68); nach einer in der Zeitung Özgür Gündem veröffentlichten Liste wurden vom
  19. März bis
  20. August 1993 117 Dörfer verbrannt und deren Bewohner vertrieben (I 75; vgl. auch I 73). Zwar steht den Betroffenen eine Entschädigung zu; zu Entschädigungsleistungen ist es bisher aber nachweislich nicht gekommen (I 84). Bei diesen Aktionen trieben die Sicherheitskräfte regelmäßig zunächst alle Dorfbewohner auf dem Dorfplatz zusammen, durchsuchten danach die Häuser, raubten das Geld und die Wertsachen der Bewohner und setzten die Häuser einschließlich der darin befindlichen Gegenstände und die Ställe mit den Tieren in Brand. Teilweise wurden die Dorfbewohner noch misshandelt und geschlagen (I 75). Dabei wurden in der Region um Lice, Kulb und Bingöl innerhalb von drei Tagen neun Dörfer von Soldaten niedergebrannt. In der Provinz Bitlis wurden drei Dörfer - Kovanis, Sap und Kutlu - von Soldaten und Dorfschützern unter Einsatz von Artillerie angegriffen und innerhalb von vier Stunden vernichtet (I 75). Am
  21. August 1993 richteten Sondereinheiten der türkischen Armee in der Kreisstadt Digor während eines Schweigemarsches von über 4.000 Kurden aus Anlass des
  22. Jahrestages des Beginns des bewaffneten Kampfes der PKK ein Blutbad an (I 72). Als sich einen Tag später Tausende von Menschen am Kreuzungspunkt Dolabas im Kreis Malazgirt (Provinz Mus) versammelten, um zu demonstrieren, wurden sie von Militäreinheiten umstellt und unter anderem von Panzern und Helikoptern unter Beschuss genommen; dabei gab es drei Tote und über 70 Verletzte (I 79). Darüber hinaus waren noch zahlreiche weitere Dörfer von Militäraktionen betroffen (I 67, 75, 79). In der Provinz Mardin wurden fünf Dörfer geräumt, weil die Bewohner nicht Dorfwächter werden wollten (I 74). Solche Aktionen fanden auch später und in anderen Provinzen statt (I 114, 136, 153), wobei zu berücksichtigen ist, dass das Dorfschützeramt nicht zwangsweise übertragen und eine Weigerung nicht strafrechtlich geahndet wird (I 137, 169). Auch nach den Angaben des Auswärtigen Amtes leidet die Bevölkerung in den unter Notstandsrecht stehenden Gebieten nach wie vor unter den oft unverhältnismäßigen Aktionen der Sicherheitskräfte und unter anderem den blutigen Anschlägen der PKK (I 61, 155, 174, 195), wobei aufgrund der in den Notstandsgebieten nicht gewährleisteten Pressefreiheit (I 36; zur Pressezensur vgl. auch I 168) davon ausgegangen werden kann, dass nicht alle dort vorkommenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bekannt werden. Die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Südosten in Form von Eigentumszerstörung, Freiheitsberaubung, Misshandlung oder Tötung ereignen sich meistens - und damit nicht immer - im Zusammenhang mit militärischen Einsätzen als Antwort auf bewaffnete Angriffe der PKK, im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen zur Strafverfolgung von Staatsschutzdelikten sowie zur Gefahrenabwehr oder auch im Zusammenhang mit notstandsrechtlich sanktionierten Zwangsevakuierungen von Dörfern (I 88), wobei die Grenze zwischen Terrorismusbekämpfung und individuellen und/oder kollektiven Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung immer schwerer zu ziehen ist (I 84). Bei Straßenkämpfen in den größeren Ortschaften der Region verschwimmen die Grenzen zwischen gezieltem Vorgehen gegen PKK-Militante und willkürlichem Beschuss ganzer Stadtteile. Als Beispiel wird in diesem Zusammenhang angeführt, dass die Stadt Sirnak im August 1992 noch lange nach dem Rückzug angreifender PKK-Militanter vom türkischen Militär zum Teil mit Artillerie unter Beschuss genommen und schwer beschädigt wurde (I 84). Nach Angaben der pro-kurdischen Zeitung "Özgür Gündem" wurde Anfang 1993 über die Ortschaft Beytüssebap ein Nahrungsmittelembargo verhängt, das seit August 1993 auf die Städte Uludere, Sirnak und umliegende Dörfer ausgeweitet wurde, wobei zur Begründung angegeben wurde, dass die Bewohner die PKK mit Lebensmitteln versorgten (I 84). Das Lebensmittelembargo wurde dann auf die im Dreieck der Kreise Lice, Kulp und Genc liegenden Kreisstädte und Dörfer sowie auf die auf den Bergen Agri und Tendürek gelegenen Dörfer ausgedehnt (I 75). Die türkische Regierung selbst hat auf eine parlamentarische Anfrage eines DEP-Abgeordneten bestätigt, dass bis Ende 1993 über 870 Dörfer zwangsweise geräumt wurden; ein großer Teil dieser Dörfer wurde niedergebrannt (I 96). Dabei kam es zu zahlreichen Übergriffen, zu "standrechtlichen" Erschießungen und Folterungen an Dorfbevölkerungen, die eindeutig nicht mehr durch Notstandsrecht zu rechtfertigen sind (I 96, 106). Bis zum Herbst 1994 waren etwa 1.300 Dörfer (I 95, 104, 106) evakuiert und teilweise ganz zerstört worden. Randnummer 71 Auch danach wurden die Kämpfe zwischen den Sicherheitskräften und den Angehörigen der PKK in den Notstandsgebieten mit unverminderter Härte fortgesetzt. Nachdem die PKK im Januar 1995 gegenüber dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes die Genfer Konvention und das Zusatzprotokoll von 1977 anerkannt und sich insbesondere zur Schonung von Zivilisten bei Kampfhandlungen und zur korrekten Behandlung von Gefangenen verpflichtet hatte (I 107), haben sowohl die Sicherheitskräfte als auch die PKK ihre Aktivitäten nach Anzahl und Umfang im Laufe des Jahres 1995 noch verstärkt. Seit September 1994 konzentrierte die Armee ihre Streitkräfte in der Provinz Tunceli, die seit Ende 1994/ Anfang 1995 unter Notstandsrecht steht (I 103); 1995 wurde die Provinz Tunceli zunehmend zum wichtigsten Schauplatz der Kämpfe. Bis zum Sommer 1995 stieg die Zahl der dort stationierten Streitkräfte auf insgesamt 50.000 Soldaten an (I 131). Im März 1995 dehnte die PKK ihre Übergriffe erstmals auf die südtürkische Provinz Hatay aus (I 129). Am
  23. März 1995 marschierten 35.000 türkische Soldaten mit Panzern und Artillerie in die Kurdengebiete im Nordirak ein und gingen, unterstützt von mit der PKK rivalisierenden irakischen Kurdengruppen, gegen PKK- Lager vor. Die Aktion dauerte bis zum Mai
  24. Die türkischen Sicherheitskräfte wurden für zahlreiche Übergriffe gegen die kurdische Zivilbevölkerung im Irak sowie die Zerstörung etlicher Dörfer verantwortlich gemacht (I 119, 122). Bis zum Herbst 1995 kam es in allen Notstandsprovinzen wiederum zu zahlreichen Auseinandersetzungen (vgl. z. B. I 124, 125, 134, 143, 152). Auch nach einem von dem PKK-Führer Öcalan am
  25. Dezember 1995 wegen der am
  26. Dezember bevorstehenden Parlamentswahlen verkündeten einseitigen Waffenstillstand gingen die Sicherheitskräfte weiter gegen die PKK vor (I 157, 158, 160, 161). Während des gesamten Jahres 1995 kamen bei etlichen Überfällen der PKK auf Dörfer sowohl in der Notstandsregion als auch in angrenzenden Provinzen zahlreiche vor allem kurdische Zivilisten ums Leben, so bei einem Angriff von PKK-Kämpfern auf das Dorf Hamzali in der Provinz Diyarbakir und auf das Dorf Naliza in der Nähe der Stadt Kulp (vgl. z. B. I 103, 143). Nach wie vor und in zunehmendem Maße richten sich die Anschläge der PKK gegen Lehrer, die von ihr als türkische Agenten und damit der gegnerischen Kriegspartei zugehörig bezeichnet werden (I 108). Auch in den an die Notstandsregionen angrenzenden Provinzen kam es zu mehreren Überfällen der PKK auf Bergdörfer, vor allem in der Provinz Karamanmaras (I 113, 146), über welche bis zum Jahr 1985 ebenfalls der Ausnahmezustand verhängt war (I 126). Der von der PKK ausgerufene Waffenstillstand galt zunächst fort, wurde dann aber im Juni 1996 beendet (I 176). Im Rahmen der Frühjahrsoffensive gab es auf beiden Seiten wieder zahlreiche Tote und Verwundete (I 173), wobei es auch zu Auseinandersetzungen mit der PKK im Nordirak kam. Im Juli 1996 griff auch die türkische Luftwaffe PKK-Lager im Nordirak an (I 178). Randnummer 72 Die türkischen Sicherheitskräfte, die sich aus Armeeangehörigen, Polizei- und Gendarmaeinheiten sowie Spezialeinheiten, sogenannte Özel Tims, zusammensetzen, setzten im Zuge der gesteigerten Aktivitäten zur Bekämpfung der PKK in den Notstandsgebieten die massiven Übergriffe gegen die kurdische Zivilbevölkerung fort. Auch 1995 gab es zahlreiche Zwangsevakuierungen und -umsiedlungen, bei denen die Bewohner immer wieder schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werden. Dabei standen die Aktionen der Sicherheitskräfte seit Ende 1994/Anfang 1995 in zunehmendem Maße im Zusammenhang mit der seitdem verstärkt verfolgten Strategie, Dorfbewohner, bisweilen sogar ganze Dorfgemeinschaften zur Übernahme des Dorfschützeramtes zu pressen und im Weigerungsfall die Dorfbewohner zu schlagen, die Häuser zu verwüsten und Haushaltsgegenstände zu zerstören (I 136). Es kommt weiterhin zu Zwangsevakuierungen, die seit November 1994 systematisch mit völliger Zerstörung der Dörfer einschließlich des Viehbestandes, der landwirtschaftlichen Geräte, Ernte und noch nicht geernteter Feldfrüchte einhergehen (I 148). Mehrere Dörfer in der Nähe der Stadt Dogubeyazit wurden vom Militär entvölkert; die Einwohner der Stadt berichteten über täglich stattfindende willkürliche Verhaftungen (I 128). Bei einem Überfall der Sicherheitskräfte unter Einsatz von Hubschraubern auf das Dorf Pilvenk in der Nähe der Stadt Tunceli nach einem Gefecht mit der PKK ließen die Soldaten den etwa 800 Dorfbewohnern nur Zeit, das Nötigste zusammenzupacken, und zerstörten dann die etwa 80 Häuser. Die Stadt Tunceli selbst war im April 1995 infolge der Vertreibungen in der Region in kurzer Zeit von 25.000 auf 40.000 Einwohner angewachsen (I 123). Im Zusammenhang mit den Kämpfen in den Bergen nördlich von Tunceli im Juni 1995 wurde den Sicherheitskräften erneut vorgeworfen, kurdische Dorfbewohner zum Verlassen ihrer Häuser gezwungen zu haben. Das Dorf Dedeagac wurde von türkischen Soldaten niedergebrannt (I 131). Der Bundestagsabgeordnete Özdemir berichtete nach einer Türkeireise Anfang August 1995, dass zwei Drittel der Dörfer um die Hauptstadt Tunceli entvölkert und die Bewohner in die Flucht getrieben worden seien; rechtsextreme Sondereinheiten hätten einen Staat im Staate errichtet und versuchten, mit Ausgangssperren und Nahrungsmittelrationierungen jegliche Unterstützung für die PKK zu verhindern (I 138). Nach den Parlamentswahlen am
  27. Dezember 1995 sollen die Sicherheitskräfte in kurdischen Dörfern der Notstandsgebiete Strafaktionen gegen die Zivilbevölkerung durchgeführt haben, weil diese die HADEP gewählt hätten. Mit dieser Begründung sollen 34 Einwohner des Dorfes Kurtepe bei Diyarbakir bei militärischen Operationen verhaftet worden sein, ebenso drei Dorfschützer aus einem anderen Dorf der Region. In dem Dorf Narike sollen die Einwohner gezwungen worden sein, sich auf dem Dorfplatz zu versammeln, und gefoltert worden sein (I 160). Der türkische Staatspräsident Demirel räumte Ende 1995 ein, dass seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen mit der PKK im Jahre 1984 in der Kurdenregion 690 Dörfer und 1.563 Weiler vollständig, weitere 215 Dörfer und 146 Weiler teilweise evakuiert wurden. Offiziellen türkischen Angaben zufolge waren davon 307.000 Menschen betroffen; kurdische Quellen sprechen von mehr als einer Million Vertriebenen (I 149). Ausgehend von den Lageberichten des Auswärtigen Amtes (I 185, 195) wurden seit Beginn der militärischen Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften etwa 2.700 Dörfer evakuiert und ganz oder teilweise zerstört, wobei die Gesamtzahl der Dörfer im Notstandsgebiet mit 12.000 angegeben wird und noch im Lagebericht vom
  28. April 1996 (I 174) von lediglich 2.000 evakuierten und ganz oder teilweise zerstörten Dörfern ausgegangen wird. Randnummer 73 An dieser Situation, die weiter durch die bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften geprägt ist, hat sich bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nichts geändert. Wie bisher kommt es in den Provinzen, über die der Notstand verhängt ist, im Rahmen von Zwangsevakuierungen von Dörfern sowie bei sonstigen großangelegten Aktionen der Sicherheitskräfte zu Übergriffen gegenüber Zivilpersonen, insbesondere wenn diese verdächtigt werden, mit der PKK zusammenzuarbeiten (I 174, 185, 195). Nach wie vor ist die PKK trotz sichtbarer Erfolge der Sicherheitskräfte in den besser zu kontrollierenden Ebenen und vor allem den Städten in bestimmten Bergregionen im Südosten und Osten der Türkei präsent und drangsaliert die kurdische Bevölkerung, wenn diese die Unterstützung verweigert oder gar den türkischen Staat aktiv unterstützt (I 174, 185, 195). Eine Wende in der Kurdenpolitik ist nicht erkennbar (I 189). Randnummer 74 Aufgrund dieser Entwicklung im Südosten der Türkei bis zum Entscheidungszeitpunkt ergibt sich zur Überzeugung des Senats eine gegen die Kurden als Gruppe in den Notstandsprovinzen gerichtete staatliche Verfolgung, die an ihre Volkszugehörigkeit und damit an ein asylerhebliches Merkmal anknüpft. Die die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten betreffenden Maßnahmen und Übergriffe der türkischen Sicherheitskräfte stellen sich nach den oben aufgeführten Grundsätzen als eine Gruppenverfolgung der Kurden in diesen Gebieten dar. Es ist nämlich festzustellen, dass die türkischen Sicherheitskräfte die Angehörigen der kurdischen Bevölkerung unter Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit durch schwerwiegende Rechtsverletzungen verfolgen, die gerade auch darauf ausgerichtet sind, die dort lebenden Kurden wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu treffen. Die staatlichen Kräfte führen den Kampf gegen die PKK in einer Weise, die auch auf die physische Vernichtung der durch asylerhebliche Merkmale bestimmten Personengruppe der Kurden gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand leisten oder nicht am militärischen Geschehen beteiligt sind. Diese Voraussetzungen sind nach Einschätzung des Senats seit etwa Mitte 1993 festzustellen und für die voraussehbare Zukunft angesichts der Art und Weise des militärischen Handelns der türkischen Sicherheitskräfte in den Notstandsgebieten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Deren Aktionen sind jedenfalls seit dieser Zeit bei einer Vielzahl von Angriffen bewusst auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten gerichtet und gehen über das hinaus, was im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung notwendig ist. Dabei ist für das Vorliegen einer asylrelevanten Intensität des Eingriffs maßgebend, ob sich dieser nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt (BVerfG - Kammer -, 04.04.1991 - 2 BvR 1497/90 -). Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen sind, soweit sie die Zivilbevölkerung betreffen, seither als Aktionen eines bloßen Gegenterrors zu werten, die zwar auch der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden Umfelds geltend mögen, aber gleichzeitig darauf ausgerichtet sind, die an dem bestehenden Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.), so dass daraus auf eine allgemeine Gefährdung der in diesem Gebiet lebenden durch die Volkszugehörigkeit gekennzeichneten Gruppe der Kurden zu schließen ist. Dabei ist auch zugrundezulegen, dass - wie für die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung erforderlich - mit diesem Handeln eigene staatliche Ziele des türkischen Staates durchgesetzt werden sollen, wozu sich der Staat der Sicherheitskräfte - wie Gendarmas und Polizei - sowie der Armee bedient (vgl. grundsätzlich zu diesem Erfordernis für eine "unmittelbare" staatliche Gruppenverfolgung im Unterschied zu einer mittelbaren Gruppenverfolgung: BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Wie aus den dargelegten Maßnahmen der Sicherheitskräfte und der Streitkräfte ersichtlich, wird damit eine Konzeption der türkischen Regierung zur "Befriedung" der kurdischen Siedlungsgebiete im Südosten der Türkei durchgesetzt, die auch auf politische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe setzt. Dabei unterstellen die Sicherheits- und Streitkräfte ganz überwiegend pauschal eine Nähe oder Unterstützung separatistischer Aktivitäten der PKK und knüpfen insoweit an die kurdische Volkszugehörigkeit der Bewohner dieses Gebietes an (vgl. zu diesen Kriterien für die Gerichtetheit von Verfolgungsmaßnahmen bei unmittelbarer staatlicher Gruppenverfolgung: BVerfG - Kammer -, 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93 -, a.a.O.; BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Randnummer 75 Insbesondere die zahlreichen Fälle von Zwangsevakuierungen und vollständiger oder teilweiser Zerstörung von Dörfern mit den damit einhergehenden massiven Eingriffen in die Freiheit und körperliche Unversehrtheit der Dorfbewohner verdeutlichen, dass die Sicherheitskräfte verstärkt zu einer Strategie übergegangen sind, die neben dem unmittelbaren militärischen Kampf gegen die PKK auch auf eine politische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe setzt, um so der PKK Ressourcen und eine breitere Unterstützung in der Bevölkerung zu entziehen. Welche Dimensionen die Aktivitäten der Sicherheitskräfte in Anwendung dieser Strategie hat, zeigen die bekannt gewordenen Zahlen eindrucksvoll. Randnummer 76 Insgesamt ist bei Abwägung und Einbeziehung aller genannten Berichte festzustellen, dass die Aktionen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen seither nicht allein unmittelbar auf die Bekämpfung der PKK gerichtet sind, sondern dass bewusst und in einer Vielzahl von Fällen zielgerichtet die Verletzung und Tötung von Personen der Zivilbevölkerung in Kauf genommen wird, um dadurch jedenfalls auch mittelbar - durch Abschreckung und Einschüchterung der kurdischen Zivilbevölkerung - den militärischen Kampf gegen die PKK zu erleichtern, ohne einen konkreten Anlass dafür zu haben, dass es sich bei den jeweiligen Personen um Anhänger oder Unterstützer der PKK handelt. Dabei ist es für die Asylrelevanz dieser Maßnahmen nicht erforderlich, dass sie auf die Zerstörung der Identität der gesamten der Gegenseite zugerechneten Zivilbevölkerung ausgerichtet sind. Es ist insoweit schon asylrechtlich erheblich, wenn von solchen Aktionen nur Teile dieser Zivilbevölkerung betroffen sind, die - wie hier - nach asylerheblichen Merkmalen bestimmt sind (BVerwG, 27.01.1993 - 9 B 95.92 -). Für diese Beurteilung maßgeblich sind nicht die subjektiven Gründe oder Motive der handelnden Sicherheitskräfte, sondern die nach ihrem inhaltlichen Charakter erkennbare Gerichtetheit der von ihnen durchgeführten Aktionen. Damit ist eine objektivierte Betrachtung der grundsätzlichen Zielrichtung der Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte erforderlich. Aus der Sicht eines objektiven Dritten stellen sich die Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte als in erheblichem Umfange auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung

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