G hinsichtlich Somalias festzustellen. Insoweit ist der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) gegeben, da das Verwaltungsgericht von den in den Zulassungsanträgen angegebenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom
G eigenen Streitgegenstand handelt und hinsichtlich dieses Streitgegenstandes keine Zulassungsgründe dargelegt worden sind. Zwar kommt grundsätzlich bei verschiedenen Streitgegenständen die Zulassung der Berufung nur bezogen auf den Streitgegenstand in Betracht, hinsichtlich dessen durchgreifende Zulassungsgründe geltend gemacht worden sind. Eine Ausnahme ist jedoch dann zu machen, wenn eine einheitliche Entscheidung sachlich geboten ist (vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 28. September 1960 - BVerwG V CB 209.59 -, NJW 1961, 982; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, München 1971, Rdnr. 47). Ein derartiges sachgebotenes Bedürfnis nach Einheitlichkeit der Entscheidung besteht, wenn die Entscheidung des einen Streitgegenstandes präjudiziell für die Entscheidung des anderen Streitgegenstandes ist (vgl. dazu: Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, Köln 1990, Rdnr. 23). Von der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung
G - insoweit wird die Berufung in diesem Beschluß zugelassen - geht unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidung eine derartige präjudizielle Wirkung auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung aus. Sollte im Berufungsverfahren die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung
G aufgehoben werden, führte dies dazu, daß die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ausgesprochene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden wäre. Die Vorschrift des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG, auf die das Verwaltungsgericht allein die teilweise Aufhebung der Abschiebungsandrohung gestützt hat, und nach der in der Androhung der Staat zu bezeichnen ist, in den der Ausländer nach § 53 Abs. 4 AuslG nicht abgeschoben werden darf, stünde der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht mehr entgegen. Randnummer 9 Soweit die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel erfolglos bleibt, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Infolgedessen entfällt die Festsetzung eines Streitwertes für das Antragsverfahren. Randnummer 10 Hinsichtlich des zugelassenen Teils wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne daß es der Einlegung der Berufung bedürfte (§ 78 Abs. 5 Satz 3, 2. Halbsatz AsylVfG). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Randnummer 11 Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124 a Abs. 3 VwGO). Randnummer 12 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027327
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