Zum Verfahrensmangel der nicht mit Gründen versehenen Entscheidung - bei außer acht lassen entscheidungserheblicher Tatsachen nicht einschlägig, hier: Nichtberücksichtigung der Einreise über einen sicheren Drittstaat Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 25. März 1997, 6 E 824/96.A
(2)Gründe Randnummer 1 Der auf die Asylanerkennung beschränkte Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist zulässig (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 AsylVfG), aber nicht begründet; denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan. Randnummer 2 Zu Unrecht wird mit dem Zulassungsantrag geltend gemacht, das angegriffene Urteil leide an einem Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, weil es "nicht mit Gründen versehen ist" (§ 138 Nr. 6 VwGO). Die Vorschrift des § 138 Nr. 6 VwGO betrifft ebenso wie die des § 133 Nr. 5 VwGO nur die Urteile, die entweder überhaupt keine oder nur gänzlich ungenügende Entscheidungsgründe im Sinne des § 117 Abs. 1 Nr. 5 VwGO enthalten. Eine unzutreffende Begründung ist dabei ebenso unschädlich wie eine knappe; die Gründe dürfen nur nicht so unverständlich oder lückenhaft oder verworren sein, dass ihnen nicht entnommen werden kann, worauf die Entscheidung beruht (vgl. Kopp, VwGO,
- Aufl., 1992, Rdnr. 26 f. zu § 138; Hess. VGH, 10.01.1994 - 12 UZ 2635/93 -; Hess. VGH, 27.03.1984 - 10 TE 38/83 -; jew. m.w.N.). Randnummer 3 Soweit der Bundesbeauftragte rügt, das angegriffene Urteil sei hinsichtlich des Grundrechtsausschlusses wegen Einreise über einen sicheren Drittstaat nicht mit Gründen versehen, handelt es sich in Wirklichkeit nicht um eine Rüge nach § 138 Nr. 6 VwGO, sondern um die Rüge eines materiellen Fehlers. Das Verwaltungsgericht hat sich nämlich ebenso wie der zugrundeliegende Bescheid des Bundesamts vom
- Januar 1996 in keiner Weise damit befasst, dass die Klägerin ihrem eigenen Vorbringen zufolge auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist ist. Die Gründe hierfür lassen sich dem angegriffenen Urteil nicht entnehmen. Damit bleibt offen, ob das Verwaltungsgericht die Tatsache der Einreise über einen sicheren Drittstaat übersehen oder aber als rechtlich irrelevant angesehen hat, weil es der Auffassung war, die Drittstaatenklausel sei nicht anwendbar, wenn der Durchreisestaat nicht bekannt sei. Da das Verwaltungsgericht hierzu keinerlei Ausführungen gemacht und insbesondere im Tatbestand den Reiseweg über einen sicheren Drittstaat nicht erwähnt hat, handelt es sich nicht um den Fall der mangelnden Begründung einer bewusst getroffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, sondern möglicherweise um das Außerachtlassen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder um eine rechtsfehlerhafte Entscheidung. Diese Fehler können jedoch nicht mit einer Rüge nach § 138 Nr. 6 VwGO angegriffen werden. Eine solchermaßen lücken- oder fehlerhafte Entscheidung des Verwaltungsgerichts können die Beteiligten nur dadurch verhindern, dass sie mit Hilfe der ihnen vom Prozessrecht zur Verfügung gestellten Mittel dem Verwaltungsgericht den gesamten Prozeßstoff unterbreiten und die nach ihrer Ansicht daraus zu ziehenden rechtlichen Folgerungen darstellen. Insoweit hat aber auch der Bundesbeauftragte seine Aufgabe nicht erfüllt. Er hat sich am erstinstanzlichen Verfahren nämlich überhaupt nicht beteiligt und es insbesondere unterlassen, schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung auf die Einreise durch einen sicheren Drittstaat hinzuweisen und gegebenenfalls Beweisanträge hierzu zu stellen. Da sich das Bundesamt weder bei Anhörung der Klägerin am
- Januar 1996 noch in dem Bescheid vom
- Januar 1996 mit der Einreise der Klägerin auf dem Landweg näher befasst hat, wäre es Sache des Bundesbeauftragten gewesen, zumindest während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf die Berücksichtigung von Art. 16a Abs. 2 GG hinzuwirken. Deshalb ist es ihm, nachdem das Verwaltungsgericht die Drittstaatenklausel ebenfalls nicht angewandt hat, verwehrt, im nachhinein die Zulassung der Berufung mit der Begründung zu beantragen, das Urteil leide an einem Begründungsmangel. Randnummer 4 Die Entscheidungen über die Kosten des Antragsverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG. Randnummer 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027330