den Feststellungen des Gesundheitsamtes rohe Eier in heißer Milch erhitzt worden. Bei dieser Milch handelte es sich um die von dem Kläger gelieferte Vorzugsmilch. Das Staatliche Veterinäramt des Beklagten teilte
16 Lebensmittelproben am
dem die erste Kreisbeigeordnete des Beklagten unter dem
seiner fachlichen Auffassung gegen die Verwendung von Vorzugsmilch -- im Gegensatz zu nicht hitzebehandelter Rohmilch -- in einem Krankenhaus, Kinderheim, Kindergarten oder Ähnlichem keinerlei Bedenken bestünden. Die in dem Schreiben des Vaters des Klägers vom
richtlich zugegangen; es werde offengelassen, ob die von dem Gesundheitsamt geäußerten Bedenken berechtigt seien. Zur Information werde festgestellt, dass Vorzugsmilch, die auch für den Rohverzehr vorgesehen sei, Kontrollen unterzogen werde, weil dieses Produkt auch von daran interessierten Kreisen häufig zur Ernährung von Kindern eingesetzt werde. Hinsichtlich des Gebrauchs von Vorzugsmilch in Krankenhäusern werde vom Gesetzgeber sogar eine Ausnahme von der Verpackungspflicht vorgesehen, wie sich aus den einschlägigen Vorschriften der Milchverordnung ergebe. Mit Schriftsatz vom 9. März 1993 legte der Bevollmächtigte des Klägers eine Stellungnahme des Staatlichen Medizinal-, Lebensmittel- und Veterinär-Untersuchungsamtes Südhessen vom 7. Januar 1993 vor, das seit vielen Jahren die Milch des Klägers regelmäßig auf pathogene Keime untersuche; dieses legte dar, dass noch in keinem Falle eine der untersuchten Keimarten
gewiesen worden sei. Da der Verordnungsgeber die Abgabe von Vorzugsmilch auch an Krankenhäuser, Altenheime und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung vorsehe, könne man davon ausgehen, dass in den Krankenhäusern die Vorzugsmilch das am stärksten kontrollierte Erzeugnis von allen dort an die Patienten verabreichten Lebensmitteln sei. Zudem wies der Bevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass laut einem Merkblatt des Hessischen Ministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit zur Information für Personal in Krankenhäusern, Altenheimen, Kinderheimen, Kindergärten und vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen mit Gemeinschaftspflegung zur Verhütung von Lebensmittelinfektionen und -vergiftungen Rohmilch (direkt vom Bauernhof), die nicht erhitzt worden sei, nicht angeboten werden solle. Dies gelte jedoch nicht für "Vorzugsmilch", da diese besonders hochwertige, nicht erhitzte Milch unter strengen hygienischen Anforderungen erzeugt werde. Randnummer 5 Der Amtsarzt des Gesundheitsamtes, Dr. A., informierte den Landrat des Beklagten laut einem Aktenvermerk vom
der Verwendung von nicht hitzebehandelter Rohmilch zu fragen und gegebenenfalls unsere Bedenken mitzuteilen. Sollten die mündlich geäußerten Bedenken nicht ausreichen, kann als Alternative dieser Aktenvermerk verwendet werden". Der oben genannte Referent ... legte in einem Schreiben an Dr. B. vom
dem Ende Oktober 1992 in einem Kasseler Behinderten-Kinderheim mehrere Personen mit gastroenteritischen Symptomen erkrankt seien. Aus dem Stuhl der Patienten, die alle Vorzugsmilch verzehrt hätten, seien Campylobacter jejuni in hohen Keimzahlen isoliert worden. In dem Betrieb, der die Vorzugsmilch geliefert habe, sei in
proben dieser Keim isoliert worden. Da dies bei zunächst gelieferten Proben nicht möglich gewesen sei, sondern nur durch die luftdichte Verpackung und Aufbewahrung der
proben, verdeutliche der Fall in exemplarischer Weise die Schwierigkeit, einen Kausalzusammenhang zwischen einer Campylobacteriose und dem Verzehr eines
Abwägung aller verfügbaren Hintergrundinformationen höchstwahrscheinlich ursächlich beteiligten Lebensmittels herzustellen. Das Hessische Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit erklärte mit Erlass vom
nochmaliger Erörterung des Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der vom Gesundheitsamt vorgetragenen fachlichen Argumente sehe sich die Behördenleitung des Beklagten nicht veranlasst, Änderungen der bisherigen Sichtweise herbeizuführen. Randnummer 7 Mit am 29. Oktober 1993 bei dem Verwaltungsgericht Gießen eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger mit dem oben genannten Begehren Klage erhoben, zu deren Begründung er sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren bezieht und zur Ergänzung ausführt, die "Warnhinweise" des Beklagten an öffentliche Einrichtungen vor der Verwendung von Vorzugsmilch hätten dazu geführt, dass der größte Teil der Abnehmer des Klägers den Bezug von Vorzugsmilch eingestellt habe, wodurch ihm ein großer finanzieller Schaden entstanden sei. Dieser betrage im Hinblick auf den Ausfall der Lieferung an das ...krankenhaus ... monatlich 657,-- DM und im Hinblick auf den Ausfall der Lieferung an die Klinik ... 780,-- DM monatlich. Die sachlich nicht gerechtfertigten Warnhinweise des Gesundheitsamtes stellten einen rechtswidrigen Eingriff des Beklagten in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers dar, die seine wirtschaftliche Existenz bedrohten. Zum einen seien bei den ständigen Kontrollen im Betrieb des Klägers niemals irgendwelche Beanstandungen an der Erzeugung der Vorzugsmilch erfolgt. Zum anderen unterlaufe das Gesundheitsamt des Beklagten mit seinen Warnungen vor der Verwendung von Vorzugsmilch die durch die rechtlichen Regelungen ausdrücklich zugelassene Verwendung von Vorzugsmilch in Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung. Diese Warnhinweise des Beklagten hätten auch dazu geführt, dass die Bundesversicherungsanstalt als Trägerin der Rehabilitationsklinik ... dieser Klinik empfohlen habe, wegen des nicht auszuschließenden Restrisikos bei der Verwendung von Vorzugsmilch auf die Verwendung pasteurisierter Milch umzustellen. Aus den Stellungnahmen der maßgeblichen Stellen wie des Veterinäramtes des Beklagten und des Lebensmittelüberwachungsamtes ergebe sich, dass Warnungen vor der Verwendung von Vorzugsmilch nicht berechtigt seien. Randnummer 8 Es gebe auch keine Rechtsgrundlage für die Warnhinweise des Beklagten; solche ergäben sich weder aus dem Bundesseuchengesetz, insbesondere §§ 48 a, 10 Abs. 1 BSeuchenG, noch aus dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, da es an einer konkreten Gefahr durch Infektionsrisiken bei Verwendung der Vorzugsmilch fehle. Dabei werde von dem Gesundheitsamt des Beklagten auch nicht ausreichend zwischen Rohmilch und Vorzugsmilch, die besonders strengen Kontrollen unterliege, unterschieden. Wichtig sei auch, dass es keinerlei
weis dafür gebe, dass die von dem Kläger gelieferte Vorzugsmilch die Ursache für den Ausbruch der Salmonellen-Infektionen im Juni 1992 im Hochwaldkrankenhaus in Bad Nauheim gewesen sei. Randnummer 9 Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber öffentlichen Einrichtungen, in denen Gemeinschaftsverpflegung verabreicht wird, vor dem Genuss von nicht hitzebehandelter Vorzugsmilch zu warnen. Randnummer 10 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Er hat zur Begründung ausgeführt, der Rechtsstreit sei erledigt,
dem in einer Sendung des ZDF-Magazins "Frontal" auf die Risiken der Verwendung von nicht erhitzter Rohmilch und dem folgend in verschiedenen Presseveröffentlichungen nochmals hingewiesen worden sei. Insoweit könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass eine Kausalität zwischen den von dem Beklagten geäußerten Bedenken und dem Umstand, dass die beiden oben genannten Krankenhäuser keine Vorzugsmilch mehr von dem Kläger bezögen, bestehe. Im Übrigen sei der Beklagte
G, § 11 HSOG berechtigt gewesen, auf die Gefahr von Infektionen bei der Verwendung von Vorzugsmilch hinzuweisen. Dem Beklagten sei durchaus der Unterschied zwischen Roh- und Vorzugsmilch bekannt. Seine Bedenken hätten sich deshalb auch ausdrücklich auf die Vorzugsmilch bezogen. Dabei habe er insbesondere die Verhältnismäßigkeit zwischen der zwar geringen Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Gefahr und der aber erheblichen Größe des Gesundheitsschadens, der bis zum Tod gehen könne, zu berücksichtigen. Da der Beklagte den gesetzlichen Auftrag habe, Infektionsrisiken zu minimieren, sei es verhältnismäßig, auf mögliche Gefahren zur Vermeidung potentieller Masseninfektionen hinzuweisen. Aus den dem Beklagten vorliegenden wissenschaftlichen Stellungnahmen ergebe sich eindeutig, dass durch die Nichtverwendung von Vorzugsmilch die Vermeidung der Gefahr von Infektionsrisiken erheblich verbessert werden könne. Die in dem Aktenvermerk vom
dem die ursächliche Wirkung der Warnhinweise entfallen sei. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage habe der Kläger kein Feststellungsinteresse. Im Übrigen sei das Urteil des Verwaltungsgerichts auch inhaltlich fehlerhaft, da die sachlich gerechtfertigten Bedenken des Beklagten keinen Eingriff in ein Grundrecht des Klägers darstellten. Der Aktenvermerk des Beklagten vom
gewiesen worden sei. Bei Einbeziehung dieser Tatsache sei der Beklagte geradezu gehalten, bestehende Bedenken gegen die Verwendung nicht erhitzter Vorzugsmilch zu äußern. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom
weis über tatsächliche Gefahren der Vorzugsmilch. Die Risiken von Rohmilch dürften nicht der Verwendung von Vorzugsmilch zugerechnet werden. Der Beklagte dürfe nicht mit abstrakten Vermutungen von Infektionsrisiken Gefahrabwehrmaßnahmen begründen, da er damit über das von ihm beabsichtigte Ziel der Gesundheitsvorsorge hinausschieße. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie zwei Hefter Behördenakten des Beklagten (Bl. 1 bis 202) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die
GO (in der bis zum
einer Norm öffentlichen Rechts zu beurteilen ist (siehe zu diesem Kriterium grundsätzlich Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 40 Rdnr. 6). Die gegen einen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger auf Unterlassung von unzulässigen Äußerungen im Rahmen der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben gerichtete Klage ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (vgl. zur Veröffentlichung von Arzneimittel-Transparenzlisten: BVerwG, U. v. 18.04.1985 -- 3 C 34/84 --, BVerwGE 71, 183 = NJW 1985, 2774). Im vorliegenden Falle hat der Beklagte im Rahmen der Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgabe zur seuchenhygienischen Überwachung durch seine Gesundheitsaufseher Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung, wie z. B. Kindergärten, Krankenhäusern und Altenheimen, Bedenken zur Verwendung nicht hitzebehandelter Vorzugsmilch im Hinblick auf ein Risiko, insbesondere für Personen mit geschwächter Abwehr mitgeteilt. Damit wollte er sowohl aus subjektiver Sicht als auch aus der Sicht eines verständigen Dritten seine genannte öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllen. Das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit ist deshalb zu bejahen. Randnummer 20 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Unterlassungsklage als statthafte Klageart bejaht. Denn das Klagebegehren des Klägers ist auf ein schlicht-hoheitliches staatliches Handeln gerichtet. Als solches wird
h. M. die Information der Öffentlichkeit seitens staatlicher Stellen durch Warnungen, Empfehlungen oder Hinweise qualifiziert (BVerwG, U. v. 18.10.1990 -- 3 C 2/88 --, NJW 1991, 1766; U. v. 23.05.1989 -- 7 C 2/87 --, NJW 1989, 2272; Heintzen, Behördliches Informationshandeln bei ungewissem Sachverhalt, NuR 1991, 301; Gröschner, Öffentlichkeitsaufklärung als Behördenaufgabe, DVBl. 1990, 619). Da die Mitteilung von Bedenken des Gesundheitsamtes des Beklagten gegenüber der Verwendung von Vorzugsmilch in Gemeinschaftseinrichtungen zwar Außenwirkung, aber keine rechtsregelnde Wirkung hat, handelt es sich bei dieser Mitteilung von Bedenken nicht um einen Verwaltungsakt, sondern nur um schlicht-hoheitliches Handeln. Randnummer 21 Das Verfahren hat sich in der Hauptsache auch nicht dadurch erledigt, dass
dem am
träglich weggefallen ist bzw. jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht mehr besteht (Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 113 Rdnr. 51). Dabei ist der Eintritt des Wegfalls der Beschwer objektiv
dem Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und nicht
dem subjektiven Klägerinteresse zu beurteilen (BVerwG, U. v. 15.11.1990 -- 3 C 49/87 --, NVwZ 1991, 570; Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 10. Aufl. 1998, § 113 Rdnr. 76). Maßgeblich für den objektiven Regelungsgehalt ist der Tenor des Verwaltungsaktes; auf
träglich eintretende Änderungen im Hinblick auf Vorfragen zur Begründung eines Verwaltungsaktes kommt es nicht an (Gerhardt in: Schoch u. a., VwGO, Stand: Mai 1997, § 113 Rdnr. 81). Änderungen der Rechtslage während eines Prozesses führen nicht zur Erledigung des Rechtsstreits, soweit der Verwaltungsakt weiter wirkt (Gerhardt, a.a.O., § 113 Rdnr. 83; Bay.VGH, U. v. 04.10.1985 -- 23 B 84 A.28 --, NVwZ 1986, 1032). Überträgt man diese für die Anfechtungsklage entwickelten Grundsätze auf die hier vorliegende Leistungsklage, hat sich der hier anhängige Streitgegenstand, die Untersagung der Mitteilung von Bedenken des Beklagten gegen die Verwendung von Vorzugsmilch in Gemeinschaftseinrichtungen, nicht erledigt. Es ist zugrunde zu legen, dass dann, wenn -- wie im Aktenvermerk des Beklagten vom
der Begründung des Klagebegehrens seiner Auffassung
darin liegt, dass der Beklagte vor dem Verzehr von Vorzugsmilch warnt, obwohl davon keinerlei Gefahr für die Gesundheit, auch von immungeschwächten Personen ausgehe, wie er dies durch seinen in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag deutlich gemacht hat, ist auf dieser Grundlage das Klagebegehren nicht deshalb entfallen, weil aus ähnlichen gesundheitlichen Bedenken gegenüber den Risiken von EHEC-Infektionen bei der Abgabe von Rohmilch und Vorzugsmilch in Gemeinschaftseinrichtungen die Regelung des § 18 Abs. 4 MilchVO erlassen wurde. Dadurch hat sich weder objektiv die Sachlage im Hinblick auf die Risiken bei dem Verzehr von Vorzugsmilch verändert noch hat der Kläger -- insoweit konsequent -- sein Klagebegehren, das im Kern auf die Untersagung der Mitteilung von Bedenken gegen die Abgabe von Vorzugsmilch wegen der
seiner Auffassung gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Vorzugsmilch gerichtet ist, geändert. Randnummer 22 Entgegen der Auffassung des Beklagten hat sich die Klage auch nicht deshalb erledigt, weil der Streitgegenstand durch verschiedene andere öffentliche Warnungen vor der Verwendung von Roh- und Vorzugsmilch, insbesondere durch das ZDF-Magazin "Frontal" und dem folgende Veröffentlichungen in Zeitungen und Zeitschriften entfallen wäre. Denn da die in dem Aktenvermerk des Beklagten vom 1. Juli 1993 dargelegte Anweisung an die Gesundheitsaufseher, die Bedenken gegen die Verwendung von Vorzugsmilch in Gemeinschaftseinrichtungen mitzuteilen, weiter von dem Beklagten ausdrücklich aufrechterhalten wird, liegt das von dem Kläger angegriffene schlicht-hoheitliche Handeln des Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats noch vor. Randnummer 23 Der Kläger ist für die von ihm angestrengte Unterlassungsklage auch klagebefugt (zur analogen Anwendung der Regelung über die Klagebefugnis für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen in § 42 Abs. 2 VwGO auch auf Leistungsklagen, deren Unterfall die Unterlassungsklage darstellt: Kopp, VwGO, a.a.O., § 42 Rdnr. 38). Der Kläger kann jedenfalls schlüssig geltend machen, durch die Mitteilung der Bedenken des Beklagten gegen die Verwendung von Vorzugsmilch in Gemeinschaftseinrichtungen mittelbar in seinem Recht auf Berufsausübung
1 Grundgesetz -- GG -- verletzt zu sein. Denn er hat substantiiert dargelegt, dass aufgrund dieser Mitteilung von Bedenken durch den Beklagten zwei Krankenhäuser den Bezug von Vorzugsmilch von seinem Bauernhof gekündigt haben. Dadurch ist seine unternehmerische Betätigungsfreiheit, insbesondere im Hinblick auf den Erhalt von Absatzchancen, tatsächlich beeinträchtigt worden. Randnummer 24 Die somit zulässige Klage ist aber, auch soweit ihr das Verwaltungsgericht in dem aus dem Tenor seines angefochtenen Urteils ersichtlichen Umfang stattgegeben hat, nicht begründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Mitteilung von Bedenken zur Verwendung von nicht hitzebehandelter Vorzugsmilch in Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung unterlässt. Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch ist im öffentlichen Recht die analoge Anwendung des § 1004 BGB. Danach kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, wenn sein Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. Der Anspruch ist
2 BGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. § 1004 BGB wird
herrschender Meinung analog auch zum Schutz anderer absoluter Rechte, insbesondere auch der Grundrechte herangezogen (vgl. Palandt, 57. Aufl. 1998, § 1004 BGB Rdnr. 2). Das Eigentum bzw. das absolute Recht muss durch eine noch fortdauernde Einwirkung beeinträchtigt sein; diese liegt im vorliegenden Falle in der aufgrund der weiter aufrechterhaltenen Anweisung an die Gesundheitsaufseher vorgenommenen Mitteilung von Bedenken gegenüber Gemeinschaftseinrichtungen hinsichtlich der Verwendung von Vorzugsmilch vor. Beeinträchtigt wird im vorliegenden Falle das grundrechtlich garantierte Recht auf Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Kläger nicht in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Abgrenzung der Beeinträchtigung der Berufsausübung von einem Eingriff in das Eigentum
1 GG festgestellt, dass die Eigentumsgarantie den Einzelnen vor allem in dem durch eigene Arbeit und Leistung erworbenen Bestand an vermögenswerten Gütern schütze. Diese "objektbezogene" Gewährleistungsfunktion des Art. 14 Abs. 1 GG betreffe jedoch nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zuständen, insbesondere schütze dieses Grundrecht keine Chancen und Verdienstmöglichkeiten (BVerfGE 28, 119 <142>). Daraus folge die grundsätzliche Abgrenzung zu Art. 12 Abs. 1 GG dahingehend, dass Art. 14 Abs. 1 GG das Erworbene, also das Ergebnis der Betätigung schütze, während Art. 12 Abs. 1 GG den Erwerb und die berufliche Betätigung als solche betreffe. Greife ein Akt öffentlicher Gewalt eher in die Freiheit der individuellen Erwerbs- und Leistungstätigkeit ein, sei der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührt, begrenze er mehr die Innehabung und Verwendung vorhandener Vermögensgüter, komme der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG in Betracht (BVerfG, U. v. 16.03.1971 -- 1 BvR 52/66 u. a. --, BVerfGE 45, 334). So hat auch das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Betroffenheit wirtschaftlicher Unternehmer durch öffentliche Erklärungen zu bestimmten Produkten einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG geprüft. Denn das Grundrecht der Berufsfreiheit schütze die gewerbliche Betätigung; die Erwerbszwecken dienende frei unternehmerische Betätigung im Wettbewerb sei Bestandteil seiner Berufsausübung und daher grundsätzlich durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt (BVerwG, U. v. 18.04.1985 -- 3 C 34/84 --, a.a.O.). Staatliche Informationen und Veröffentlichungen, die auf die Wettbewerbsposition eines Unternehmers einwirkten, könnten diesen in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG beeinträchtigen, auch wenn die Wirkung der Veröffentlichung auf die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten des Unternehmers nicht unmittelbar eintrete, sondern durch eine freie Entscheidung von Abnehmern und Kunden vermittelt werde (vgl. zur Veröffentlichung einer Liste mit Glykol versetzter Weine mit Abfüllerangabe durch den Bundesgesundheitsminister: BVerwG, U. v. 18.10.1990 -- 3 C 2/88 --, a.a.O.). Da im vorliegenden Falle durch die Mitteilung von Bedenken gegenüber Gemeinschaftseinrichtungen die Chancen des Klägers zum Absatz von Vorzugsmilch in der Zukunft betroffen wurden und werden können, es also um die Möglichkeiten des Umfangs unternehmerischer Betätigung in der Zukunft geht, ist auf der Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass das betroffene Grundrecht im vorliegenden Falle die Berufsausübungsfreiheit des Klägers
1 GG ist. Randnummer 25 Diese Beeinträchtigung wird im Sinne adäquater Kausalität, die im Rahmen der Anwendung des § 1004 BGB maßgeblich ist (vgl. Palandt, a.a.O., § 1004 Rdnr. 8), durch die Mitteilung der Bedenken seitens des Beklagten gegen die Verwendung von Vorzugsmilch gegenüber Gemeinschaftseinrichtungen verursacht. Denn es entspricht bei objektiver Beurteilung der Lebenserfahrung, dass Gemeinschaftseinrichtungen, gegenüber denen solche Bedenken geäußert werden, durchaus zu der Folgerung kommen können, wie dies im vorliegenden Falle auch in zwei Fällen tatsächlich geschehen ist, dass Vorzugsmilch wegen der von dem Beklagten hinsichtlich des Risikos für abwehrgeschwächte Personen aufgezeigten Bedenken nicht mehr verwendet wird. Insoweit stellt sich der Verzicht auf den Bezug von Vorzugsmilch als objektiv adäquate und subjektiv von dem Beklagten durchaus intendierte Folge der Mitteilung von Bedenken dar. Randnummer 26 Die somit adäquat kausal verursachte Beeinträchtigung des Grundrechts des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG durch die Bedenken-Mitteilungen des Beklagten gegenüber Gemeinschaftseinrichtungen ist aber nicht rechtswidrig. Das Grundrecht auf Berufsausübung des Klägers wird nicht rechtswidrig beeinträchtigt, weil die Mitteilung von Bedenken gegen die Verwendung von Vorzugsmilch in Gemeinschaftseinrichtungen rechtmäßig ist. Da der Anspruch aus § 1004 BGB die Rechtswidrigkeit des Beeinträchtigungszustandes voraussetzt und dieser gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf Untersagung der Mitteilung der Bedenken durch den Beklagten. Im vorliegenden Falle bestehen schon erhebliche Zweifel, ob die streitbefangene Mitteilung von Bedenken einen relevanten Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG darstellt. Denn die mitgeteilten Bedenken beziehen sich in keiner Weise individuell auf die unternehmerische Betätigung des Klägers. Sie betreffen ausdrücklich ganz allgemein und generell die Verwendung von Vorzugsmilch in Gemeinschaftseinrichtungen wegen des damit verbundenen Risikos für abwehrgeschwächte Personen. Ein Bezug der Bedenken zu dem Kläger oder der von ihm gelieferten Vorzugsmilch ist mit der Mitteilung nicht verbunden. Zur Begründung dieser Bedenken verweist der Aktenvermerk vom 1. Juli 1993 ausdrücklich auf die Bedenken, die "in einem Schreiben an das Hessische Gesundheitsministerium hinreichend begründet dargelegt worden" seien. Dabei handelte es sich ersichtlich um das kurz vor der Abfassung des Aktenvermerks an das Hessische Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit gesandte Schreiben vom 8. Juni 1993 zur Verhütung von Lebensmittelinfektionen in öffentlichen Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung -- Verwendung von nicht hitzebehandelter Vorzugsmilch --. Darin wird ausdrücklich festgestellt, dass hinsichtlich der Ursache für die Salmonelleninfektion in dem Krankenhaus des Wetteraukreises im Jahre 1992 -- damit ist ganz offensichtlich das Hochwaldkrankenhaus in Bad Nauheim gemeint -- die Lebensmitteluntersuchungen keine positiven Befunde gezeigt hätten und die Infektionsquelle nicht ermittelt werden konnte. Man habe dem Krankenhaus gegenüber aber generelle Bedenken im Hinblick auf die Verwendung von nicht hitzebehandelter Vorzugsmilch mitgeteilt. Die Vorgänge seien zum Anlass genommen worden, sowohl internationale Veröffentlichungen zu diesem Thema zusammenzutragen als auch mehrere Wissenschaftler aus der Human- und Veterinärmedizin um Stellungnahmen zur Verwendung von nicht hitzebehandelter Vorzugsmilch in Gemeinschaftseinrichtungen zu bitten. Daraus werden dann in diesem Schreiben allgemeine Feststellungen dahin gehend abgeleitet, dass die Vorzugsmilch eine Rohmilch sei, die besonderen Anforderungen
der Milchverordnung genügen müsse, der gesetzlich festgeschriebene Untersuchungsumfang der als "Vorzugsmilch" in Verkehr gebrachten Rohmilch im Vergleich mit der Rohmilch ab Hof das Infektionsrisiko für den Menschen begrenze, es jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließe, da einerseits das mögliche humanpathogene Erregerspektrum breiter sei (z. B. SLTEC-Keime), andererseits sich aber auch Erreger, wie z. B. Listerien, bei Kühlschranktemperaturen vermehren könnten. Anerkannte Experten auf dem Gebiet der Hygiene aus der Human- und Veterinärmedizin rieten deshalb vor dem Hintergrund bekannt gewordener Infektionen des Menschen durch Rohmilchverzehr davon ab, in Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung, insbesondere in Krankenhäusern, nicht hitzebehandelte Rohmilch zu verwenden. Diese habe keine ernährungsphysiologischen Vorteile, die es geboten erschienen ließen, ein Infektionsrisiko in Kauf zu nehmen. Die Gesundheitsämter erfüllten ihren gesetzlichen Auftrag, wenn sie darauf hinwirkten, dass Infektionsrisiken minimiert und dort, wo es mit vertretbaren Mitteln möglich sei, ausgeschlossen würden. Der Schutz von Kindern, kranken und alten Menschen müsse dabei besondere Beachtung finden, zumal wenn es sich um Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung handele. Es sei nicht
vollziehbar, wenn in Gemeinschaftseinrichtungen einerseits durch chemische Schadstoffe im Low-dose-Bereich angenommene Risiken mit teilweise sehr hohem finanziellen Aufwand minimiert oder gar beseitigt würden, andererseits aber (wenn auch begrenzte) konkrete Risiken durch humanpathogene Erreger ohne Notwendigkeit in Kauf genommen werden sollten. Aus dieser Begründung für die Bedenken des Gesundheitsamtes des Beklagten ergibt sich deutlich, dass diese in keiner Weise konkret auf die von dem Kläger gelieferte Vorzugsmilch bezogen sind. Der maßgebliche Inhalt der Begründung liegt in der Auffassung des Gesundheitsamtes des Beklagten, Infektionsrisiken sollten in Gemeinschaftseinrichtungen möglichst soweit wie möglich minimiert werden und deshalb von der, wenn auch nur ein begrenztes Risiko darstellenden Verwendung von Vorzugsmilch in diesen Einrichtungen abgesehen werden. Randnummer 27 Im Rahmen der von der herrschenden Meinung inzwischen vorgenommenen Strukturierung und Einordnung staatlicher Informationen zur Verwendung von Produkten stellt die Mitteilung des Gesundheitsamts des Beklagten zu Bedenken zur Verwendung von Vorzugsmilch in Gemeinschaftseinrichtungen eine "generelle Empfehlung" dar, die überwiegend nicht als relevanter staatlicher Eingriff in ein Grundrecht qualifiziert wird. Staatliche Veröffentlichungen zur Verwendung von Produkten werden heute überwiegend differenziert
Formen der Warnung und der Empfehlung bzw. des Hinweises (vgl. Gröschner, a.a.O., S. 622; Heintzen, a.a.O., S. 302; Leidinger, Hoheitliche Warnungen, Empfehlungen und Hinweise im Spektrum staatlichen Informationshandelns, DÖV 1993, 925; Tremml/Nolte, Amtshaftung wegen behördlicher Warnungen
dem Produktsicherheitsgesetz, NJW 1997, 2265 <2266>). Warnungen werden dabei als Hinweise auf konkrete Gefahren im Sinne des Polizeirechts und -- je
befugnisgemäßer Bewertung -- auf die Person des Störers qualifiziert, Empfehlungen differenziert
solchen, die sich auf konkrete Produkte beziehen, und generellen, von bestimmten Produkten unabhängigen Verhaltensempfehlungen (so Gröschner, a.a.O., S. 621). Warnungen werden auch näher eingegrenzt als stärkste Form der Adressaten-Steuerung, die auf einen bestimmten Erfolg, nämlich den Schutz polizeilicher Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Eigentum oder die Rechtsordnung samt ihrer Institutionen gerichtet sei. Sie lasse dem Adressaten faktisch keine andere Wahl, als sich in dem Sinne zu verhalten, wie es seitens der Behörde beabsichtigt sei. Demgegenüber lasse eine behördliche Empfehlung zugunsten eines Produkts, einer Person oder Verhaltensweise dem Adressaten regelmäßig mehrere Verhaltensalternativen offen, d. h. es werde lediglich eine hoheitliche Präferenz für eine von mehreren Optionen geäußert. Hinweise stellten lediglich Wissenserklärungen zu einem bestimmten Informationsgegenstand dar; sie zeigten lediglich Wirkungs- und/oder Ursachenzusammenhänge zwischen bestimmten Verhaltensmustern auf, ohne jedoch den Adressaten auf eine bestimmte Verhaltensweise festzulegen. Diesem verbleibe sein eigener Entscheidungsspielraum in vollem Umfange erhalten (Leidinger, a.a.O., S. 926 f.). Während die Warnung überwiegend negativ formuliert sei, eine bestimmte Handlung nicht vorzunehmen und dem Adressaten faktisch keine vernünftige Handlungsalternative lasse, äußere bei einer Empfehlung die Behörde lediglich ihre Auffassung, welches Verhalten gegenüber anderen Verhaltensmöglichkeiten vorzuziehen sei, und belasse dem Adressaten eine realistische und vernünftige Handlungsalternative. Der Hinweis unterscheide sich davon dadurch, dass er keine Produkte, Produktgruppenhersteller oder Verhaltensweisen als Gefahrenquelle individualisiere, sondern lediglich eine Wissenserklärung zur Aufklärung bestimmter Problemzusammenhänge enthalte, die dem Adressaten den eigenen Spielraum zur Entscheidung in vollem Umfang erhielten. Randnummer 28 Im Rahmen dieser Kategorien ist die Mitteilung von Bedenken über die Verwendung von Vorzugsmilch in Gemeinschaftseinrichtungen als allgemeine oder "generelle Empfehlung" zu qualifizieren. Empfehlungen, die nicht bestimmte Produkte, sondern nur allgemein eine ganze Produktgruppe betreffen, stellen generelle Verhaltensempfehlungen dar, die zur legitimen staatlichen Aufklärungstätigkeit in dem staatlicher Überwachung unterliegenden Sachgebiet gehören (vgl. dazu Gröschner, a.a.O., S. 622). Generelle Empfehlungen dienen wie allgemeine Hinweise der Aufklärung der Verbraucheröffentlichkeit; sie identifizieren keine individualisierbaren Produkte, Produktgruppen, Hersteller oder Verhaltensweisen und entfalten deshalb gegenüber dem Verbraucher keinen imperativen Charakter (Tremml/Nolte, a.a.O., S. 2269).
den von dem Bundesverwaltungsgericht zur Zulässigkeit staatlicher Äußerungen zur Aufklärung der Öffentlichkeit, z. B. über Sekten, entwickelten Kriterien ist für die Grundrechtsrelevanz staatlicher Informationen darauf abzustellen, ob dafür hoheitliche Autorität in Anspruch genommen wird, die Äußerung möglicherweise schwerwiegende Folgen für den Betroffenen haben kann und diese Folgen beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen werden (vgl. BVerwG, U. v. 23.05.1989 -- 7 C 2/87 --, a.a.O.). Auf dieser Grundlage sind generelle Empfehlungen zur allgemeinen Verwendung eines Produkts, hier eines Lebensmittels, die lediglich der Information über Wirkungs- bzw. Risikozusammenhänge dienen, nicht als Eingriff in ein Grundrecht zu werten. Denn die Information ist nicht auf individuelle Folgen für einen konkreten Adressaten gerichtet, sondern allgemein auf den Genuss eines Lebensmittels durch bestimmte, eingegrenzte Personengruppen. Die Mitteilung von Bedenken hinsichtlich des Infektionsrisikos mit Salmonellen bei der Verwendung von Vorzugsmilch in Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere im Hinblick auf abwehrgeschwächte Personen, ist als generelle Empfehlung für die eingeschränkte Verwendung dieses Lebensmittels nicht als relevanter Eingriff in die unternehmerische Betätigung von Herstellern bzw. Lieferanten von Vorzugsmilch zu qualifizieren (vgl. grundsätzlich dazu, dass generelle Empfehlungen im oben genannten Sinne keine grundrechtsrelevanten Eingriffe darstellen: Leidinger, a.a.O., S. 930; Gröschner, a.a.O., S. 627). Randnummer 29 Auch wenn man aber in der allgemeinen Bedenken-Mitteilung durch den Beklagten einen relevanten Eingriff in das Grundrecht der unternehmerischen Betätigung des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG sieht, besteht insoweit kein Unterlassungsanspruch des Klägers, da dieser Eingriff nicht rechtswidrig ist. Denn Rechtsgrundlage für diese Mitteilung von Bedenken ist (entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts) § 48 a Abs. 1 Bundesseuchengesetz -- BSeuchenG --. Diese Rechtsgrundlage und nicht das seit dem 1. August 1997 geltende Gesetz zur Regelung der Sicherheitsanforderungen an Produkte und zum Schutze der CE-Kennzeichnung -- Produktsicherheitsgesetz -- ProdSG -- vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934) ist zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bedenken-Mitteilung des Beklagten heranzuziehen.
SG ist der Zweck des Gesetzes, im Rahmen der Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Europäischen Wirtschaftsraum zu bewirken, dass Hersteller und Händler dem Verbraucher nur sichere Produkte zur privaten Nutzung überlassen, soweit dies nicht schon durch andere Rechtsvorschriften geregelt wird. Die Vorschriften des 2. Abschnitts des Gesetzes über die Produktsicherheit finden Anwendung auf alle Produkte, die zur privaten Nutzung durch den Verbraucher bestimmt sind und die gewerbs- oder geschäftsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
SG finden die Vorschriften dieses zweiten Abschnitts aber keine Anwendung auf Produkte wie die Milch, die dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz unterliegen. Ausgenommen davon -- und dies bedeutet, dass sie auch für Produkte
dem Lebensmittelgesetz grundsätzlich gelten -- sind die Vorschriften über Warnungen und den Rückruf im Produktsicherheitsgesetz (§§ 8, 9, 10, 15 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 ProdSG).
SG darf die zuständige Behörde "
dem Inverkehrbringen" eines Produktes anordnen, dass alle, die einer von einem Produkt ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form, insbesondere durch den Hersteller, auf diese Gefahr hingewiesen werden. Die Behörde selbst darf die Öffentlichkeit warnen, wenn bei Gefahr im Verzug andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere Warnungen durch den Hersteller, nicht getroffen werden können. § 8 ProdSG regelt ausschließlich
trägliche Warnungen, die über eine
Inverkehrgabe der Produkte auftretende Gefahr informieren (Tremml/Nolte, a.a.O., S. 2267). Da die Mitteilung von Bedenken des Beklagten gegen die Verwendung von Vorzugsmilch in Gemeinschaftseinrichtungen nicht auf eine bestimmte Charge von in Verkehr gebrachter Vorzugsmilch gerichtet ist, sondern allgemein einen Hinweis für den Genuss von Vorzugsmilch durch bestimmte Personengruppen für die Zukunft gibt, ist § 8 ProdSG, der sich ausschließlich auf die
trägliche Warnung im Hinblick auf konkrete, in Verkehr gebrachte Produkte bezieht, nicht anwendbar. Randnummer 30 Da die Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes über behördliche Informationen zu bestimmten Produkten nicht anwendbar sind, ist als Rechtsgrundlage für die Mitteilung von Bedenken hinsichtlich der Verwendung von Vorzugsmilch § 48 a BSeuchenG heranzuziehen. Das Bundesseuchengesetz ist im Hinblick auf die hier vorgenommene Informationstätigkeit des Beklagten, die sich auf die Infektion mit Salmonellen durch Vorzugsmilch bezieht, als speziellere Rechtsgrundlage gegenüber dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz heranzuziehen. Zwar unterfällt Vorzugsmilch als Lebensmittel auch dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz. Soweit es aber um die Verhinderung von seuchenähnlichen Erkrankungen geht, ist das Bundesseuchengesetz die vorrangig heranzuziehende, speziellere Rechtsvorschrift. Soweit es um die Feststellung bzw. Vermeidung übertragbarer Krankheiten geht, sind die Gesundheitsämter zuständig (vgl. zur Abgrenzung der Aufgabenbereiche des Gesundheitsamtes und der Gesundheitsaufseher in Abgrenzung zur Lebensmittelüberwachung
dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Kommentar, Stand: 1. Juli 1997, C 100, § 41 LMBG Rdnr. 21). Randnummer 31 Die Infizierung mit Salmonellen gehört zu den übertragbaren Krankheiten im Sinne des Bundesseuchengesetzes. Dies sind
G durch Krankheitserreger verursachte Krankheiten, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden können.
G unterliegen der Meldepflicht u. a. alle Ausscheider von Salmonellen. Rechtsgrundlage für Mitteilungen im Hinblick auf die Verwendung von Lebensmitteln, deren Genuss zur Infektion mit Salmonellen führen kann, ist im Hinblick auf Gemeinschaftseinrichtungen § 48 a Abs. 1 BSeuchenG. Danach unterliegen Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne der §§ 44 und 48 Abs. 1 BSeuchenG sowie Krankenhäuser, Entbindungsheime, Kurheime, Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime, sonstige Einrichtungen zur heimmäßigen Unterbringung und Massenunterkünfte der seuchenhygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Für die Durchführung der Überwachung gilt § 10 Abs. 2 BSeuchenG entsprechend. § 48 a Abs. 1 BSeuchenG gibt mit der Befugnis zur seuchenhygienischen Überwachung der dort genannten Gemeinschaftseinrichtungen, zu denen
G auch Schulen, Schullandheime, Säuglingsheime, Kinderheime, Kindergärten, Kindertagesstätten, Lehrlingsheime, Jugendwohnheime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen gehören, eine Rechtsgrundlage auch für Informationen und Hinweise staatlicher Stellen im Rahmen der ihnen obliegenden Überwachungsaufgabe. Das Bundesverwaltungsgericht hat, was insbesondere im Hinblick auf die Verbandskompetenz in der Abgrenzung der gesetzlichen Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern auf Kritik gestoßen ist (vgl. dazu Gröschner, a.a.O., S. 628; Leidinger, a.a.O., S. 933 f.), die Rechtsgrundlage für die Information der Öffentlichkeit über glykolhaltige Weine unmittelbar aus der Befugnis der Bundesregierung zur Öffentlichkeitsarbeit entnommen, ohne auf konkrete Befugnisnormen zur Tätigkeit in diesem Bereich abzustellen (BVerwG, U. v. 18.10.1990 -- 3 C 2/88 --, a.a.O.). Auch wenn man, übertragen auf den vorliegenden Fall, die allgemeine Befugnis des Beklagten zur Information der Öffentlichkeit in Sachbereichen, die seiner Zuständigkeit unterliegen, nicht unmittelbar aus der ihm damit zustehenden Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit entnimmt, ist eine solche Befugnis
überwiegender Meinung doch aus Rechtsgrundlagen herzuleiten, die der jeweiligen Behörde Aufsichts- oder Überwachungsbefugnisse einschließlich der Zuständigkeit für bestimmte Maßnahmen zuweisen (so Gröschner, a.a.O., S. 623). Danach ergibt sich eine staatliche Informationsbefugnis für Warnungen und Empfehlungen aus der Anwendung des Publizitätsgrundsatzes auf den Fall der ausgeübten, zur Aufgabenerfüllung aber nicht ausreichenden Anordnungsbefugnis in seiner verwaltungsspezifischen Ausprägung. Die Behörde, die materiell für Maßnahmen z. B. im Rahmen der Überwachungstätigkeit befugt und zuständig ist, ist auch zu Informationen und Warnungen befugt und verpflichtet. Die materiell zuständige und befugte untere Behörde hat deshalb über Zulässigkeit, Inhalt und Form einer behördlichen Warnung oder Empfehlung zu entscheiden. Empfehlungen als schlicht-hoheitliche Verwaltungstätigkeit sind Bestandteil bzw. Annex der Wahrnehmung der der zuständigen Behörde obliegenden Maßnahmen, wie zum Beispiel die Ermächtigung der zuständigen Behörde
G, notwendige Maßnahmen zur Abwehr der dem einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren zu erlassen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können oder anzunehmen ist, dass solche Tatschen vorliegen (Heintzen, a.a.O., S. 304; gegen eine Herleitung der Befugnisse einer Kommunalbehörde zur Öffentlichkeitsarbeit unmittelbar aus der Verfassung: Hess.VGH, B. v. 27.09.1994 -- 14 TG 1743/93 --, DÖV 1995, 77). Generelle Empfehlungen und Hinweise sind jedenfalls zulässig, wenn die Verwaltung sich dafür auf eine entsprechende Aufgabennorm oder Wahrnehmungskompetenz stützen kann (Leidinger, a.a.O., S. 931), grundrechtsrelevante Warnungen und Empfehlungen nur, wenn eine entsprechende formalgesetzliche Befugnisnorm existiert. Eine solche Befugnisnorm stellt § 48 a Abs. 1 Satz 1 und 2 BSeuchenG dar, da dort dem Gesundheitsamt die seuchenhygienische Überwachung für die genannten Gemeinschaftseinrichtungen übertragen worden ist, zu deren Durchführung Maßnahmen
G ergriffen werden können. Damit liegt eine echte Befugnisnorm für das Ergreifen von Maßnahmen im Rahmen der seuchenhygienischen Überwachung dieser Gemeinschaftseinrichtungen vor, die deshalb auch zu sachgerechten Informationen der der Überwachung unterliegenden Gemeinschaftseinrichtungen berechtigt. Randnummer 32 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auch der Beklagte für solche Maßnahmen
G zuständig. Denn zum einen handelt es sich bei den allgemein geäußerten Bedenken zur Verwendung von Vorzugsmilch in Gemeinschaftseinrichtungen gerade nicht um Einzelmaßnahmen zur Vermeidung von konkreten Krankheiten, die
Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durch § 48 a BSeuchenG erfasst sein sollen. Zum anderen besteht ein unmittelbarer Zusammenhang der Aufgabe der seuchenhygienischen Überwachung der dort genannten Gemeinschaftseinrichtungen mit der Mitteilung von Bedenken gegen den Verzehr von Vorzugsmilch in solchen Gemeinschaftseinrichtungen wegen des Risikos der Infektion mit Salmonellen, insbesondere für abwehrgeschwächte Personen. Randnummer 33 Diese Mitteilung von Bedenken ist im vorliegenden Falle auch rechtmäßig. Dies ergibt sich zum einen für die seit dem 1. Januar 1998 geltende Rechtslage aus dem Gebot des § 18 Abs. 4 MilchVO,
den in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung nur Milch als Lebensmittel abgegeben werden darf, die unter Anwendung eines anerkannten Verfahrens im Sinne der Anlage 6 Nr. 2 wärmebehandelt worden ist.
dieser Anlage zur Milchverordnung über die "Anforderungen an die Herstellung und Behandlung der Milch und der Erzeugnisse auf Milchbasis im Be- und Verarbeitungsbetrieb" gehören zu den anerkannten Wärmebehandlungsverfahren die Pasteurisierung, die Ultrahocherhitzung, die Sterilisierung und das Kochen (Erhitzen bis zum wiederholten Aufkochen der Milch). Diese Vorschrift, die, wie oben dargestellt, dem Schutz vor EHEC-Infektionen dienen soll, ist ebenso rechtmäßig wie die die inhaltlich der Mitteilung der Bedenken des Beklagten zugrunde liegende Auffassung über die gesundheitlichen Risiken der Verwendung von nicht hitzebehandelter Vorzugsmilch in Gemeinschaftseinrichtungen für die Zeit vor dem
der Milchverordnung genügen muss, im Vergleich zu der Rohmilch ab Hof das Infektionsrisiko für Menschen ganz erheblich begrenzt, besteht ausweislich der Begründung der Bedenken des Beklagten in dem Schreiben vom 8. Juni 1993 an das zuständige Ministerium keinerlei Zweifel.
1 der Verordnung über Hygiene- und Qualitätsanforderungen an Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis (Milchverordnung) vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544) darf Rohmilch in Fertigpackungen unter der Verkehrsbezeichnung "Vorzugsmilch" unter bestimmten Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden;
VO darf Rohmilch in verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter der Verkehrsbezeichnung "Vorzugsmilch" an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes unter bestimmten Voraussetzungen abgegeben werden.
2 LMBG stehen dem Verbraucher gleich Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie u.a. Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen. Randnummer 34 Diese Regelungen schließen nicht aus, dass Bedenken gegen die Verwendung von Rohmilch in Form der Vorzugsmilch in Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Bundesseuchengesetzes bestehen und diesen Gemeinschaftseinrichtungen mitgeteilt werden. Die Darlegung des Beklagten in dem oben genannten Schreiben vom
dem Genuss dieser Milch zu Lebensmittelinfektionen komme; würden diese Bedingungen missachtet, so sei erfahrungsgemäß im Bereich der Gemeinschaftsverpflegung, der Gemeinschaftsverpflegung, besonders in Krankenhäusern, Altenheimen und Kindergärten mit einem höheren Risikopotential als bei der gesunden Durchschnittsbevölkerung zu rechnen. Daraus ein Verbot des Anbietens von Vorzugsmilch in der Gemeinschaftsverpflegung ableiten zu wollen, sei allerdings verfehlt. Professor Dr. J. B., Direktor der Medizinaluntersuchungsanstalt beim Hygienischen Institut in Hamburg, vertritt im Schreiben vom
vollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte oder die einschlägigen wissenschaftlichen Experten, fast durchweg Professoren an Universitätsinstituten, der Unterschied von einfacher Rohmilch und Vorzugsmilch nicht bekannt oder gegenwärtig wäre. Ihre Stellungnahmen beziehen sich fast ausschließlich unter dem Betreff "Vorzugsmilch" auf die Abgabe von Rohmilch auch in dieser Form
besonderen Kontrollen, auf Vorzugsmilch und ihren Verzehr, insbesondere in Gemeinschaftseinrichtungen. Randnummer 36 Auf den von dem Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag, den Veterinärdirektor beim Staatlichen Lebensmitteluntersuchungsamt, Dr. S., als Sachverständigen zu der Behauptung zu hören, von Vorzugsmilch ginge keine Gefahr für die Gesundheit von immungeschwächten Personen aus, war kein Beweis über diese Frage zu erheben. Dieser bedingte Beweisantrag, der nur für den Fall als gestellt gilt, dass -- wie im vorliegenden Falle -- der Beweisantragsteller im Verfahren nicht obsiegt, kann in den Gründen der abschließenden Entscheidung beschieden werden (Eyermann/Geiger, VwGO, 10. Aufl. 1998, § 86 Rdnr. 25). Der Antrag auf Beweiserhebung über die von dem Kläger unter Beweis gestellte Behauptung ist abzulehnen, weil er unsubstantiiert ist. Denn der Kläger hat in keiner Weise die Behauptung substantiiert, von Vorzugsmilch könnten keinerlei Gefahren für die Gesundheit von immungeschwächten Personen ausgehen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da -- wie dem Kläger bekannt -- grundsätzlich in Rohmilch krankheitsverursachende Keime enthalten sein können. Dieses Risiko soll durch die für die "Vorzugsmilch" vorgeschriebene monatliche Kontrolle der Vorzugsmilch vertreibenden Betriebe gesenkt werden. Es steht aber außer Zweifel, dass in Ausnahmefällen auch die von kontrollierten Betrieben als Vorzugsmilch abgegebene Rohmilch krankheitsverursachende Keime enthalten kann, die dann insbesondere eine Gefahr für immungeschwächte Personen darstellen können. Dieses durch die Kontrollen erheblich verminderte Risiko bei Vorzugsmilch ist tatsächlich nicht völlig auszuschließen, wie auch oben erwähnte Fälle der
weislichen Infizierung mit Salmonellen durch den Verzehr von Vorzugsmilch belegen. Angesichts dieses dem Kläger bekannten Sachstandes hätte er substantiiert darlegen müssen, weshalb es entgegen den oben ausführlich aufgezeigten wissenschaftlichen Aussagen und praktischen Erfahrungen tatsächlich unmöglich sein soll, dass von Vorzugsmilch Gefahren für die Gesundheit von immungeschwächten Personen ausgehen könne. Insofern handelt es sich um einen "Ausforschungsbeweisantrag", weil der Kläger für den Wahrheitsgehalt der unter Beweis gestellten Behauptung nicht einmal gewisse Anhaltspunkte substantiiert dargelegt hat. Unsubstantiierte Beweisanträge und Ausforschungsbeweisanträge stellen aber keine ordnungsgemäßen Beweisanträge
dem Sinne des § 86 VwGO dar, die zu einer Beweiserhebung führen. Randnummer 37 Entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Mitteilung der oben genannten Bedenken durch den Beklagten ist, dass es dabei nicht um die Aufstellung tatsächlicher Behauptungen geht, deren wissenschaftliche Richtigkeit zu beweisen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wäre. Insofern kommt es nicht darauf an, ob eine Mehrheit oder Minderheit in der Wissenschaft die Risikoeinschätzung des Beklagten teilt. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Beklagte mit seinen Bedenken nur seine Risikoeinschätzung deutlich machen will, er gebe bei einer Abwägung zwischen dem ernährungsphysiologischen Wert von Rohmilch auch in Form der Vorzugsmilch und dem damit immer noch verbundenen geringen Infektionsrisiko einer Minimierung des Infektionsrisikos gegenüber dem ernährungsphysiologischen Nutzen der Vorzugsmilch den Vorrang. Dies stellt eine sachliche Bewertung und einen Hinweis an die betroffenen Gemeinschaftseinrichtungen dazu dar, dass durch die Verwendung von hitzebehandelter Milch das Infektionsrisiko insbesondere für abwehrgeschwächte Personen in Gemeinschaftseinrichtungen noch weiter gesenkt werden könne. Dieser in der Mitteilung der Bedenken enthaltene Hinweis ist nicht sachwidrig; er gibt den betroffenen Gemeinschaftseinrichtungen eine Information, auf deren Grundlage diese selbst und eigenverantwortlich entscheiden können, ob sie dieser Bewertung, das Infektionsrisiko durch Nichtverwendung von Vorzugsmilch ganz weitgehend zu minimieren, folgen wollen oder nicht. Randnummer 38 Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass es sich bei der Mitteilung der Bedenken des Beklagten im Hinblick auf die Verwendung von Vorzugsmilch in Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung auf der Grundlage der Überwachungstätigkeit des Beklagten
G um einen inhaltlich vertretbaren Hinweis handelt, der somit als rechtmäßig zu beurteilen ist. Da die durch die Mitteilung dieser Bedenken eingetretene Beeinträchtigung des Klägers deshalb als rechtmäßig zu beurteilen ist, hat er diese Beeinträchtigung
2 BGB zu dulden; ein rechtswidriger Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Randnummer 39 Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag kann keinen Erfolg haben, da der Senat über die damit begehrte Feststellung in der Sache schon im Rahmen der Entscheidung über den Hauptantrag befunden hat. Randnummer 40 Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des gesamten Verfahrens, auch soweit ihm diese in erster Instanz nicht auferlegt worden sind, zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, § 167 VwGO. Randnummer 41 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027334
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