2 HOAI darstellten. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Ehrenausschusses der Beklagten vom
Ein Preis sei in dem Gutachterverfahren nicht ausgesetzt worden; diesen stelle insbesondere nicht die als unverbindlich zu qualifizierende Absicht der Auftraggeberin dar, einem der Teilnehmer am Gutachterverfahren den Auftrag für die Durchführung des Bauvorhabens zu erteilen. Ein Ausnahmefall nach § 4 Abs. 2 HOAI liege nicht vor. Die "Mehrfachbeauftragung", bei der aus der Sicht des Auftraggebers die Zahl der Einzelhonorare in der Gesamthöhe begrenzt werden solle, sei keine Ausnahme im Sinne der Vorschrift, die vor allem auf die besondere persönliche Verbundenheit mit dem Auftraggeber abstelle. Es liege auch kein Fall eines "ungewöhnlich geringen Aufwandes" vor, der die Unterschreitung des Mindestsatzes rechtfertigen könne. Es habe sich hier nicht um einen Bagatellfall gehandelt, sondern um Leistungen, die ohne weiteres nach der HOAI bewertet werden könnten und nicht aus dem üblichen Rahmen der an Architekten vergebenen Aufträge herausfielen. Die geforderten Leistungen seien weder nach Art und Umfang noch nach der Komplexität für Architektenleistungen untypisch oder besonders einfach und bagatellartig zu lösen gewesen. Ein Abgehen von den allgemeinen Gebührensätzen sei deshalb entgegen der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (NJW-RR 1995, 1299) im gleichen Fall nicht gerechtfertigt. Da ein Ausnahmefall nach § 4 Abs. 2 HOAI nicht vorliege, habe auch eine Unterschreitung des Mindesthonorars nicht wirksam vereinbart werden können. Der Kläger habe deshalb mit der Vereinbarung eines Honorars unter dem Mindestsatz nach der HOAI gegen seine Berufspflicht verstoßen. Die von dem Ehrenausschuss ausgesprochene Sanktion halte sich mit 30 % der möglichen Geldbuße im zulässigen, moderat ausgeschöpften Rahmen. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Randnummer 12 Gegen dieses ihm am 20. Februar 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 4. März 1996 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, zu deren Begründung er im Wesentlichen seine im Ehrenverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente wiederholt. Ein Unterschied zwischen Gutachterverfahren und Wettbewerben nach den GRW 1977 möge zwar berufspolitisch, nicht aber rechtssystematisch begründbar sein. Ebenso wie bei Wettbewerben nach den GRW 1977 sei auch bei den Gutachterverfahren eine Bindung im Hinblick auf die Beauftragung eines Teilnehmers anzunehmen. Bei den Gutachterverfahren trete diese Rechtsbindung durch das Motiv der Teilnehmer ein, den Aufwand nur wegen der möglichen Beauftragung mit der Durchführung des Bauvorhabens zu leisten. Wettbewerbe nach den GRW 1977 könnten deshalb auch als "Ausnahme"
2 HOAI qualifiziert werden, wenn man eine Anwendung dieser Vorschrift nicht deshalb grundsätzlich ausschließe, weil es zu keinen vertraglichen Bindungen komme. Im Übrigen weist der Klägerbevollmächtigte nochmals darauf hin, dass nach seiner Auffassung die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BauR 1978, 320, einschlägig sei mit der Folge, dass der Bundesgerichtshof die Kompetenz der Architektenkammern bestritten habe, mit Sanktionen berufsrechtlicher Art auf Mitglieder dahingehend Einfluss zu nehmen, dass sie sich nur an Wettbewerben beteiligten, die nach der gültigen Wettbewerbsordnung ausgeschrieben seien. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
2 HOAI darstellen sollten, sei nicht ersichtlich. Der Bundesgerichtshof habe in jüngeren Entscheidungen festgestellt, dass in sogenannten Gutachterverfahren die Voraussetzungen für die Anwendung der HOAI vorlägen, weil es sich dabei nicht um einen echten Wettbewerb nach GRW 1977 handele. Den Ausführungen zum Vorliegen eines Ausnahmefalls sei zu entnehmen, dass ein solcher bei einer Mehrfachbeauftragung verschiedener Architekten nicht vorliege. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie zwei Bände Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die nach § 124 VwGO (in der bis zum
G insbesondere das Anbieten oder Erbringen von Architektenleistungen für eine im Widerspruch zur jeweils geltenden Gebührenordnung stehende Vergütung. Der Ehrenausschuss der Beklagten hat zu Unrecht zugrunde gelegt, dass der Kläger gegen diese Vorschrift verstoßen habe, indem er sich an dem im Tatbestand näher beschriebenen "Gutachterverfahren" auf eine entsprechende Ausschreibung hin beteiligt hat. Randnummer 20 Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte nicht grundsätzlich gehindert, Verstöße gegen die in der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) - HOAI -, hier anzuwenden in der im Zeitpunkt der Beteiligung des Klägers an dem Gutachterverfahren geltenden Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom
1 HOAI zustande gekommen. Damit ist vom Vorliegen eines "Gutachtervertrages" auszugehen, in dessen Rahmen der Kläger die "geforderten Leistungen", und zwar Planungen für die Errichtung eines Bankgebäudes (Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitte und Berechnungen nach DIN 277), zu erbringen hatte und für diese Leistungen eine Vergütung von 25.000,-- DM erhalten sollte. Unabhängig davon, ob man im Hinblick auf die von der Auftraggeberin beabsichtigte, weitere Beauftragung eines der Teilnehmer mit der Durchführung des Bauvorhabens und dem dann zu schließenden Architektenvertrag in der Teilnahme an dem Gutachterverfahren nur vorvertragliche Rechtsbeziehungen sui generis sieht (so der Senat für dasselbe "Gutachterverfahren" in seinem Urteil vom
Denn der Teilnehmer verpflichtete sich mit seiner Einverständniserklärung zur Erbringung der geforderten Leistungen zur Vorplanung eines größeren Bankgebäudes; er übertrug das Eigentum an dem Gutachten und das vollständige Nutzungsrecht an dem Gutachten auf die Auftraggeberin; für die Erbringung dieser Leistungen erhielt er eine Vergütung von 25.000,-- DM. Es sprechen überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass sich der Teilnehmer mit der schriftlichen Abgabe der Einverständniserklärung dazu verpflichtete, diese Leistungen zu erbringen, und dafür einen Anspruch auf die Vergütung erwarb. Bei Auslegung der hier zugrundeliegenden Ausschreibungsbedingungen und der Ausgestaltung der Teilnahme an dem Ausschreibungsverfahren durch schriftliches Einverständnis zum Zustandekommen eines "Gutachtervertrages" laut Ausschreibungsbedingungen ist hier davon auszugehen, dass eine schriftliche Vereinbarung über das Honorar im Rahmen eines zweiseitig verpflichtenden Vertrages zustande gekommen ist, so dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 4 HOAI vorliegen. Randnummer 25 Die Fallgestaltung liegt insoweit anders als in den von dem Kläger zum Vergleich herangezogenen Wettbewerbsverfahren nach den GRW 1977, bei denen es in der Regel, jedenfalls bei einem offenen Wettbewerb, nur zu einseitigen Willenserklärungen seitens des Auslobenden kommt. Es mag auch bei sog. Gutachterverfahren, wie im vorliegenden Falle, Konstellationen geben, in denen es nicht zu zweiseitig verpflichtenden Verträgen kommt (Hartmann, Zur Vergütung von Wettbewerbsleistungen im Rahmen der HOAI, BauR 1996, 623, hält dieses für die Regel, da eine andere Betrachtungsweise der Interessenlage der Teilnehmer an der Ausschreibung, über das Verfahren die weitere Beauftragung für die Durchführung des Bauvorhabens zu erhalten, nicht entspreche). Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass das maßgebliche und überwiegende Interesse der Teilnehmer bei Realisierungswettbewerben nach den GRW darin liegt, die Chance zur Realisierung des Bauvorhabens zu bekommen, kann dies doch die aufgrund der eindeutigen Willenserklärung vorzunehmende rechtliche Qualifizierung eines zweiseitig verpflichtenden Vertrages zwischen den Ausschreibungsteilnehmern und dem ausschreibenden Auftraggeber nicht beseitigen. Zwar sind die Gutachterverfahren von ihren Veranstaltern oft darauf angelegt, ein ähnliches Verfahren wie bei Wettbewerben im Rechtssinne und wie nach den GRW durchzuführen (Hartmann, a.a.O. S. 629); gleichwohl muss doch in der vorliegenden Konstellation eines Ideenwettbewerbes davon ausgegangen werden, dass die Auftraggeberin den Sinn und Zweck der Ausschreibung auch in dem Erhalt von Planungsentwürfen sah, da sie alle Planungsentwürfe der Teilnehmer durch Zahlung der Vergütung gewissermaßen ankaufte und sich nur im Wege einer Absichtserklärung vorbehielt, einen der Teilnehmer am Ausschreibungsverfahren mit der Durchführung des Bauvorhabens zu beauftragen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es für die Qualifizierung der Rechtsbeziehungen zwischen der Auftraggeberin und den Ausschreibungsteilnehmern nicht allein auf die Sicht der Ausschreibungsteilnehmer, sondern auf die Beurteilung der Willenserklärungen beider Seiten aus der Sicht eines verständigen Dritten ankommt. Auch wenn für die Ausschreibungsteilnehmer im Vordergrund das Ziel der Beauftragung mit der Durchführung des Bauvorhabens gestanden haben dürfte, hatte für die Auftraggeberin das Ausschreibungsverfahren als "Ideenwettbewerb" nicht nur den Zweck der Auswahl des zu beauftragenden Architekten, sondern auch den Ankauf von Planungsideen. Dies wurde aus den Ausschreibungsbedingungen, mit denen sich die Teilnehmer ausdrücklich einverstanden erklärten, auch - wie oben dargestellt - deutlich. Im vorliegenden Falle ist deshalb davon auszugehen, dass über die Vergütung von knapp 60 % des Mindestsatz-Honorars nach der HOAI eine schriftliche Vereinbarung
1 HOAI zustande gekommen ist. Randnummer 26 Gleichwohl ist die Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI im vorliegenden Falle rechtmäßig, da ein Ausnahmefall
2 HOAI vorliegt, wie der Senat auch schon in seinem o. g. Urteil vom
2 HOAI zuzuordnen sind, kein Argument gegen die Bejahung eines Ausnahmefalles nach § 4 Abs. 2 HOAI (so aber der Bevollmächtigte der Beklagten, Klepsch, Das Honorarrecht der HOAI und das Berufsrecht der Architekten, a.a.O., S. 14). Maßgeblich für die Beurteilung der Erbringung von Architektenleistungen im Rahmen einer Ausschreibung, deren Zweck auch die Auswahl eines Architekten ist, der mit der endgültigen Durchführung des Bauvorhabens beauftragt wird, ist, dass der entscheidende und die Beteiligung überwiegend bestimmende Grund für eine Teilnahme am Ausschreibungsverfahren die Aussicht auf die weitere Beauftragung mit der Durchführung des Bauvorhabens ist. Ausschlaggebender Gesichtspunkt für die Beteiligung am Ausschreibungsverfahren und die Erbringung der Architektenleistungen in diesem Rahmen ist deshalb für die Ausschreibungsteilnehmer die Akquisition eines neuen Auftrages. Werbende und kostenfreie Vorleistungen zur Akquisition neuer Aufträge sind auch in Ansehung der HOAI grundsätzlich zulässig (vgl. Klepsch, a.a.O., S. 14). Maßgeblich ist insoweit der Gesichtspunkt der Akquisition, weshalb auch die Teilnahme an Wettbewerben nach den GRW unter Berücksichtigung der HOAI als grundsätzlich zulässig angesehen wird. Es spricht deshalb vieles dafür, Architektenleistungen, die - soweit dies eindeutig feststellbar ist - zur Akquisition von Architektenverträgen erbracht werden, als "Ausnahmefälle"
2 HOAI zu qualifizieren, jedenfalls soweit es sich um Wettbewerbe nach den GRW oder solchen Wettbewerben angenäherte Ausschreibungen handelt, die aus Sicht der teilnehmenden Architekten zur Akquisition eines Auftrages führen können. Zwar bestehen zwischen Wettbewerben insbesondere nach den GRW und der hier vorliegenden Ausschreibung deutliche Unterschiede, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Diese Abweichungen, kein unabhängiges Preisgericht, keine Ausschreibung von Preisen und keine verbindliche Zusage der weiteren Beauftragung eines Teilnehmers an der Ausschreibung, stellen aber im Hinblick auf den maßgeblichen Gesichtspunkt der Interessenlage des Architekten bei der Erbringung von Vorleistungen zur Akquisition von Aufträgen keine ausschlaggebenden Gesichtspunkte dar. Dies gilt auch für die zivilrechtliche Frage, ob die Teilnahme an einem Wettbewerb oder einer Ausschreibung aufgrund nur einseitiger Rechtserklärungen des Auslobenden oder zweiseitig verpflichtender Rechtsbeziehungen erfolgt. Maßgeblich für die Zulässigkeit der sogar kostenlosen Erbringung von Architektenleistungen jedenfalls im Rahmen von freien Wettbewerben nach den GRW ist der Aspekt, dass es Architekten ermöglicht werden soll, durch kostenlose Vorleistungen die Chance auf die Akquisition von Aufträgen zu erhalten. Nach dem Sinn und Zweck dieser Freistellung der Wettbewerbe nach den GRW ist es bei Berücksichtigung der im Wesentlichen gleichen Interessenlage bei Konstellationen wie im vorliegenden Fall nicht als sachwidrig zu beurteilen, wenn Architekten nicht kostenlose, sondern für alle Teilnehmer an dem Wettbewerb oder der Ausschreibung in gleicher Höhe vergütete Leistungen erbringen. Gutachterverfahren, bei denen die Teilnehmer auch aufgrund zweiseitig verpflichtenden Gutachtervertrages mit dem Auslobenden Planungsentwürfe erstellen und damit nach der HOAI qualifizierbare Architektenleistungen erbringen, für die eine Vergütung unter den Mindestsätzen der HOAI vereinbart wird, weil die geringer honorierten Vorleistungen der Teilnehmer der Akquisition von Architektenverträgen zur Durchführung des geplanten Bauvorhabens dienen, können nach dem Sinn und Zweck ihrer Durchführung insoweit Wettbewerben, insbesondere nach den GRW, gleichgestellt und ebenso wie diese deshalb von der zwingenden Anwendung der Mindestsätze der HOAI ausgenommen werden. Randnummer 27 Entgegen der Auffassung der Beklagten war die hier streitgegenständliche Ausschreibung einem Wettbewerb nach den GRW 1997 vom Sinn und Zweck her auch insoweit vergleichbar, weil auch hier die "bessere Leistung" besser honoriert werden sollte. Die Honorierung bestand nicht im wörtlichen Sinne in einem höheren Honorar, sondern in der durch die Absicht der Auftraggeberin, einem der Ausschreibungsteilnehmer den Auftrag für die Durchführung des Bauvorhabens zu erteilen, gekennzeichneten Chance zur Akquisition eines Architektenvertrages. Gegen einen Vergleich mit einem Wettbewerb nach den GRW 1977 spricht entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht, dass sich "nicht jeder an diesem Wettbewerb beteiligen" konnte, sondern die Teilnehmer von der Auftraggeberin ausgesucht wurden. Auch bei den von der Beklagten als "echte" oder "normale" bezeichneten Wettbewerben nach den GRW 1977 ist ein beschränkter Wettbewerb möglich (vgl. 2.4.2 GRW 1977: "Der Auslober fordert bestimmte Personen oder Personengruppen namentlich zur Teilnahme am Wettbewerb auf."). Auch wenn es im vorliegenden Falle im formellen Sinne der GRW 1977 keinen "Sieger" des Wettbewerbs gibt, ist doch als Sieger im inhaltlichen Sinne der Teilnehmer an der beschränkten Ausschreibung der Auftraggeberin zu qualifizieren, dessen Entwurf zur Realisierung tatsächlich ausgeführt wurde und der deshalb den Architektenauftrag für den Neubau erhalten hat; dies war - wie von der Auftraggeberin in ihrer Ausschreibung als Absicht dargestellt -, tatsächlich einer der Teilnehmer an dem "Gutachterverfahren". Insoweit weist der Klägerbevollmächtigte zutreffend darauf hin, dass der Wettbewerb nach den GRW 1977 bzw. 1995 und das hier durchgeführte Gutachterverfahren insoweit vergleichbar sind, als es in beiden Fällen maßgeblich auch darauf ankommt, dass mehrere Architekten in einem beschränkten Ausschreibungsverfahren um den Zuschlag für den Architektenvertrag für ein größeres Bauvorhaben konkurrieren. Randnummer 28 Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 1996 (- I ZR 129/94 -, NJW 1997, 2180) bestätigt die dargelegte Auffassung des Senats, dass auch in Fällen wie dem vorliegenden eine Anwendung des § 4 Abs. 2 HOAI in Betracht kommt, andererseits aber der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 2 HOAI gegeben sein kann. In der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fallkonstellation, die der vorliegenden zum Teil ähnelt, hatte ein Fensterbau-Unternehmen fünf Architekten um einen Planungsentwurf gebeten. Entwürfe, die nicht zum Tragen kamen, wurden mit einer Pauschale von 5.000,-- DM abgegolten. Der Architekt, dessen Entwurf realisiert werden sollte, sollte entweder den Auftrag zur schlüsselfertigen Ausführung der Baumaßnahme oder aber ein Entgelt von 15.000,-- DM erhalten. Soweit der BGH in seinem Urteil feststellt, die Voraussetzungen für eine Anwendung der HOAI seien im Allgemeinen bei sogenannten Gutachterverfahren erfüllt, bei denen eine bestimmte, "meist besonders schwierige Planungsaufgabe mehrfach vergeben" werde und bei dem mit jedem beauftragten Architekten ein Architektenvertrag mit beiderseitigen Leistungsverpflichtungen zustande komme, bestätigt dies die Auffassung des Senats im vorliegenden Fall, dass grundsätzlich auch hier die HOAI anwendbar ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist aber aus dieser Entscheidung des BGH nicht zu entnehmen, dass wettbewerbsähnliche Verfahren nicht als Ausnahmefall nach § 4 Abs. 2 HOAI qualifiziert werden könnten. Der BGH stellt vielmehr fest, es werde die Auffassung vertreten, dass "Architektenwettbewerbe - gleichviel, ob es sich um eine Auslobung nach den Regeln der GRW 1977 oder eher um ein wettbewerbsähnliches Verfahren handelt - unter den Ausnahmetatbestand des § 4 II HOAI zu fassen sein (...; vgl. auch VGH Kassel, NJW-RR 1995, 1299 <1301>)". Er betont im Weiteren, dass es im Hinblick auf die Frage, ob die Bedingungen der genannten Ausschreibung gegen das Preisrecht der HOAI verstoße, eine "ungeklärte Rechtslage" gebe. Angesichts dieser Feststellungen sind weitergehende Folgerungen, wie sie der Bevollmächtigte des Klägers aus dieser Entscheidung ziehen will, nicht möglich. Randnummer 29 Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 1997 (- VII ZR 290/95 -, NJW 1997, 2329) und vom 21. August 1997 (- VII ZR 13/96 - WM 1997, 2181), dass bei wettbewerbsähnlichen Ausschreibungen wie im vorliegenden Falle nicht ein Ausnahmefall nach § 4 Abs. 2 HOAI vorliegen könnte. In dem zuerst genannten Urteil stellt der Bundesgerichtshof ebenso wie der Senat ausdrücklich in seinem oben genannten Urteil vom 7. Februar 1995 fest, dass der Begriff des "Ausnahmefalls"
2 HOAI nicht auf die von einzelnen Ausschussmitgliedern ausweislich der Bundestags-Drucksache 10/1562 (S. 5) genannten Beispielsfälle der Verwandtschaft oder des außergewöhnlich geringen Aufwandes beschränkt sei. Vielmehr sei es bei der Bestimmung eines Ausnahmefalls der Zweck der Norm und die berechtigten Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen. Zulässige Ausnahmefälle dürften einerseits nicht dazu führen, dass der Zweck der Mindestsatzregelung gefährdet werde, einen "ruinösen Preiswettbewerb" unter Architekten und Ingenieuren zu verhindern. Andererseits könnten alle die Umstände eine Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigen, die das Vertragsverhältnis in dem Sinne deutlich von den üblichen Vertragsverhältnissen unterscheiden, dass ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen sei. Dazu könnten neben besonders geringem Aufwand enge Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder "sonstige besondere Umstände" zählen, wie sie etwa auch in der mehrfachen Verwendung einer Planung lägen. Auf dieser Grundlage erscheint es durchaus sachgerecht, angesichts der besonderen Umstände einer wettbewerbsähnlichen, beschränkten Ausschreibung, deren "Preis" in der Akquisition eines Architektenvertrages für ein größeres Bauvorhaben besteht, bei einer solchen Fallgestaltung, wie oben näher ausgeführt, einen Ausnahmefall nach § 4 Abs. 2 HOAI anzunehmen. Dabei wird entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Beklagten nicht auf die Beziehungen anderer Architekten zu dem Auslobenden abgehoben, sondern gerade auf die einzelne Beziehung im Rahmen des Architektenvertrages zur Entwurfsverfassung zwischen dem Auslobenden und dem Teilnehmer an der Ausschreibung, der das Vertragsverhältnis zu dem vereinbarten Honorar gerade im Hinblick auf die Chance zum Erhalt des "Preises", der in dem weiteren Architektenvertrag besteht, eingeht. In diesem Rahmen erscheint auch nach absoluten Kriterien das hier vereinbarte Honorar in Höhe von etwa 60 % des HOAI-Honorars auf der Grundlage der Bejahung eines Ausnahmefalls als angemessen. Randnummer 30 Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass das hier zu beurteilende Ausschreibungsverfahren einen "Ausnahmefall"
2 HOAI darstellte mit der Folge, dass der Kläger durch schriftliche Vereinbarung mit der Auftraggeberin die in der HOAI festgesetzten Mindestsätze für die von ihm erbrachten Architektenleistungen unterschreiten durfte. Randnummer 31 Da das Erbringen der Architektenleistungen durch den Kläger gegen das vereinbarte Honorar, das knapp 60 % des Mindestsatzes nach der HOAI betrug, damit rechtlich nicht im Widerspruch zur HOAI stand, liegt ein Tatbestand berufsunwürdigen Verhaltens
6.17 BO nicht vor. Damit fehlt es an der Voraussetzung berufsunwürdigen Verhaltens
G, das in einem Ehrenverfahren geahndet werden könnte. Der Bescheid des Ehrenausschusses der Beklagten ist damit rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Randnummer 32 Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, § 167 VwGO. Randnummer 33 Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Beklagten weichen die in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätze nicht von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab, wie oben dargelegt. Es handelt sich hier vielmehr um eine Einzelfall-Entscheidung in einer besonderen Fall-Konstellation (dementsprechend hatte der Senat auch schon gegen sein dieselbe Ausschreibung betreffendes Urteil vom 7. Februar 1995 - 11 UE 1659/92 - die Revision nicht zugelassen, das Urteil wurde auch rechtskräftig). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027335
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