Berücksichtigung von Beweismitteln im Zulassungsverfahren Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 28. Oktober 1997, 13 G 2416/97
(1)Gründe Randnummer 1 Der gemäß § 146 Abs. 4 VwGO statthafte Antrag der Antragstellerin, die Beschwerde gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Randnummer 2 Der Zulassungsantrag der Antragstellerin läßt die in der Begründung dieses Antrages geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erkennen. Randnummer 3 Mit dem Zulassungsantrag macht die Antragstellerin geltend, die Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts sei in Bezug auf das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft unzutreffend. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht glaubhaft gemacht worden sei. Randnummer 4 Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin im vorliegenden Antragsverfahren, soweit es innerhalb der Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgt ist, ist jedoch nach wie vor nicht glaubhaft gemacht, daß zwischen ihr und ihrem deutschen Ehemann eine eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. Dieses Vorbringen weist vielmehr in so großer Zahl Widersprüche, Lücken und Ungereimtheiten auf, daß es nicht geeignet ist, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hervorzurufen. Randnummer 5 Zwar versucht die Antragstellerin den Umstand, daß ihr Ehemann sich aus der angeblichen ehelichen Wohnung in Frankfurt am Main - einem Wohnwagenstandplatz - umgemeldet hatte, damit zu erklären, daß die Anmeldung nur auf Geheiß des dortigen Platzbetreibers erfolgt sei. Auch gibt sie an, ihr Ehemann nutze den Standplatz lediglich an den Wochenenden für Partys mit Freunden. Gerade wenn sich der Ehemann der Antragstellerin aber nur an den Wochenenden auf diesem Standplatz aufgehalten haben soll, ist nicht nachvollziehbar, warum er dann diesen Ort als seinen Hauptwohnsitz angegeben hat. Das angebliche "Geheiß" des dortigen Platzverwalters bietet keine hinreichende Erklärung für diesen Umstand, da es - selbst dann, wenn der Ehemann der Antragstellerin dem Drängen der Platzverwaltung nachgeben wollte - genügt hätte, sich mit dem Zweitwohnsitz anzumelden. Randnummer 6 Soweit die Antragstellerin das Ermittlungsergebnis der Ausländerbehörde, wonach der für die Wohnung der Antragstellerin zuständigen Hausverwaltung der Ehemann der Antragstellerin nicht bekannt sei, durch den Hinweis entkräften will, daß ihr Ehemann selbständiger Fahrer für eine Pressevertriebsgesellschaft sei, seine Touren nachts unternehme und tagsüber des öfteren die Klingel abstelle, damit er sich ungestört ausschlafen könne, ist dieser Vortrag ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorzurufen. Hätte der Ehemann der Antragstellerin, wie von dieser behauptet, tatsächlich über einen längeren Zeitraum in der Wohnung gewohnt, müßte er der dortigen Hausverwaltung auch bei einer beruflichen Tätigkeit bekannt sein. Zudem ergibt sich aus der Behördenakte, daß der Ehemann der Antragstellerin von der Antragsgegnerin bis zum Ende des Jahres 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen hat, so daß seine berufliche Tätigkeit zumindest nicht allzu ausgedehnt gewesen sein kann. Schließlich läßt der Vortrag der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren jede Auseinandersetzung mit dem Umstand vermissen, daß für die angebliche eheliche Wohnung neben ihr - der Antragstellerin - noch eine Frau amtlich gemeldet ist. Randnummer 7 Soweit sich die Antragstellerin weiterhin zur Begründung ihres Zulassungsantrages darauf berufen hat, schwanger zu sein, hat sie diesen Vortrag nicht aufrechterhalten. Randnummer 8 Die von der Antragstellerin erstmals im vorliegenden Antragsverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ihrer Schwester vom
- Januar 1998 bzw. einer Nachbarin vom
- Januar 1998 sind nicht geeignet, zur Zulassung der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung zu führen. Dabei kann offenbleiben, ob dieses Ergebnis schon daraus folgt, daß die vorgenannten eidesstattlichen Versicherungen nicht bereits zum Zeitpunkt des Ergehens der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung, an deren Richtigkeit mit ihrer Vorlage ernstliche Zweifel hervorgerufen werden sollen, vorgelegen haben. Jedenfalls sind die genannten eidesstattlichen Versicherungen nicht innerhalb der Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO - und damit verspätet - vorgelegt worden. Nach § 146 Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO müssen die Zulassungsgründe innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt werden (vgl. auch Senatsbeschluß vom
- Mai 1997 - 13 TZ 1378/97 -). Macht ein Antragsteller - wie vorliegend - geltend, die Beschwerde sei zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden, folgt aus dem Erfordernis, die Zulassungsgründe innerhalb der Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO darzulegen, zugleich, daß die Prüfung des Beschwerdegerichts, ob der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegt, auf den Vortrag begrenzt ist, der innerhalb der genannten Frist erfolgt ist. Zwar mag es sein, daß auch ein nach Ablauf der Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgender Vortrag ausnahmsweise im Zulassungsverfahren noch zu berücksichtigen ist. Dies könnte insbesondere dann in Betracht kommen, wenn ein Antragsteller innerhalb der Darlegungsfrist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO seinen Antrag auf Zulassung der Beschwerde in einer dem Darlegungsgebot (vgl. § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO) entsprechenden Weise bereits begründet hat und - ohne daß der Kern des bisherigen Vortrages in seinem Wesen verändert würde - seinen bisherigen Vortrag lediglich näher erläutert oder weiter vertieft. Nicht hingegen kann ein nach Ablauf der Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgendes Vorbringen im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden, mit dem erstmals Beweismittel vorgelegt werden, die zur Glaubhaftmachung eines bisher nicht hinreichend glaubhaft gemachten Vorbringens dienen sollen. Die Berücksichtigung solcher nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingehender Beweismittel wäre mit dem Zweck der Einführung der Zulassungsbeschwerde, die zur Entlastung der Beschwerdegerichte erfolgt ist und zu einer Konzentration und Beschleunigung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren führen soll, nicht zu vereinbaren. Randnummer 9 In Anwendung dieser Grundsätze können die eidesstattlichen Versicherungen der Schwester der Antragstellerin bzw. einer Nachbarin im vorliegenden Antragsverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Darlegungsfrist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat für die Antragstellerin mit Ablauf des
- November 1997 geendet. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragstellerin - wie bereits oben dargelegt worden ist - aber nicht glaubhaft gemacht, daß zwischen ihr und ihrem deutschen Ehemann die für den geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erforderliche tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft besteht. Die vorgenannten eidesstattlichen Versicherungen ihrer Schwester bzw. einer Nachbarin, die - was hier nicht entschieden werden muß - möglicherweise das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft erstmals glaubhaft machen könnten, sind erst nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO, nämlich im Januar 1998, vorgelegt worden. Randnummer 10 Ob und mit welchem Erfolg sich die Antragstellerin unter Hinweis auf diese eidesstattlichen Versicherungen erneut um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz bemühen kann, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Jedenfalls kommt die Zulassung der Beschwerde unter dem von der Antragstellerin geltend gemachten Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Betracht. Randnummer 11 Die Zulassung der Beschwerde kann auch nicht im Hinblick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfolgen, denn die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweisen soll. Randnummer 12 Da die Antragstellerin mit ihrem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat sie die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 13 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Antragsverfahren beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Randnummer 14 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027336