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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 UE 2608/93 Beschluss Entmischungsplan für Waldungen - Veröffentlichung als Allgemeinverfügung § 25 Abs 5

Entmischungsplan für Waldungen - Veröffentlichung als Allgemeinverfügung Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. Juli 1993, V/2 E 2154/91 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen den Entmischungsplan für die Waldungen der Stadt F. Der Textteil dieses Planes wurde mit Erlaß des damaligen Hessischen Ministers für Landesentwicklung, Umwelt, Landwirtschaft und Forsten vom
  2. Dezember 1983 als Verordnung bekanntgemacht (StAnz. S. 217). Nachdem klargestellt worden war, daß für Entmischungspläne allein die Rechtsform einer Allgemeinverfügung in Betracht kommt, veröffentlichte das Hessische Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz mit Erlaß vom
  3. Oktober 1990 den Textteil des Entmischungsplans als Verfügung erneut (StAnz. S. 2184). Da in Nr. 5 des Textteiles (Inkrafttreten) der Begriff "Verordnung" enthalten war, berichtigte das Hessische Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz mit Erlaß vom
  4. Januar 1991 Nr. 5 des Textteiles des Entmischungsplans dahin, daß er lautete: "Diese Verfügung tritt einen Monat nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft" (StAnz. S. 184). Randnummer 2 Nach den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen erarbeitete das Städtische Forstamt der Stadt F einen Entmischungsplan unter Beteiligung der örtlich betroffenen Waldbenutzer. Der Plan wurde von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen, obwohl die Aufstellung von Entmischungsplänen den Staatlichen Forstbehörden vorbehalten ist (§ 6 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Hessischen Forstgesetzes - Verordnung über Betreten des Waldes und das Reiten und Fahren im Walde - vom
  5. Juli 1980, GVBl. S. 291). Dieser Plan wurde später durch Gerichtsentscheidung aufgehoben. Randnummer 3 Unter dem
  6. März 1983 teilte das Forstamt der Stadt F dem Hessischen Ministerium für Landesentwicklung, Umwelt, Landwirtschaft und Forsten mit, daß die Stadt F den dem Ministerium vorliegenden Entmischungsplan nochmals diskutiert und im Einvernehmen mit den betroffenen Waldbesitzern nach Anhörung der Städte und Gemeinden fertiggestellt habe. Es werde gebeten, für einen entsprechenden Erlaß Sorge zu tragen. Im August 1983 übersandte das Forstamt der Stadt F dem Ministerium Aufstellungsunterlagen, insbesondere das Kartenmaterial und die Anhörungsvorgänge. Bei den Aufstellungsvorgängen befindet sich ein Vermerk vom
  7. Juni 1981 betreffend die "Entscheidungen zur Anregung aus der Anhörung zum Entmischungsplan". Der Minister sandte mit Erlaß vom
  8. Oktober 1983 die Karten zurück und bat um Vorlage neuer Karten, die § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zweiten DVO zum Hessischen Forstgesetz entsprächen. Sodann wurde der Hessische Minister der Justiz beteiligt und der Plan in der Sitzung des Landesforstausschusses vom
  9. Oktober 1983 behandelt. Nach näheren Erläuterungen durch den Referenten sowie den leitenden Forstbeamten der Stadt F stimmten sämtliche Mitglieder des Landesforstausschusses dem Plan zu (TOP 4c). Randnummer 4 Der Kläger und ein weiterer Kläger, der später das Verfahren nicht mehr fortgeführt hat, haben am
  10. Oktober 1991 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom
  11. Juli 1993 abgewiesen hat. Randnummer 5 Mit der gegen das am
  12. September 1993 zugestellte Urteil am
  13. Oktober 1993 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, er werde als Kutschfahrer durch die Beschränkungen in dem Entmischungsplan in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) verletzt. Die Planung sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die erforderliche Abwägung der unterschiedlichen Belange habe nicht stattgefunden. Der Abwägungsausfall führe zur Rechtswidrigkeit des Entmischungsplans. Außerdem sei der Plan nicht ordnungsgemäß veröffentlicht worden, und es sei zweifelhaft, ob der Kartenteil an den vorgesehenen Stellen ausliege. Außerdem hätte die Allgemeinverfügung mit einer Begründung versehen werden müssen. Es widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn dies nicht geschehe. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteiles den Entmischungsplan für die Waldungen der Stadt F in der Form der Veröffentlichung vom
  14. Oktober 1990 (Staatsanzeiger Seite 2184) und der Form der Veröffentlichung vom
  15. Januar 1991 (Staatsanzeiger 3/91 Seite 184) aufzuheben. Randnummer 7 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 8 Er hält den Entmischungsplan für rechtsfehlerfrei. Randnummer 9 Dem Senat liegen die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (W 32 - 2 Hefte -) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Unterlagen, die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie das angefochtene Urteil verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die Entscheidung des Senats ergeht durch Beschluß, weil das Gericht die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a VwGO). Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Randnummer 11 Die Berufung hat keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Entmischungsplan zu Recht abgewiesen. Der Entmischungsplan leidet weder an formalen noch inhaltlichen Mängeln und verletzt den Kläger deswegen nicht in seinen Rechten. Gemäß § 25 Abs. 5 des Hessischen Forstgesetzes - ForstG -in der Fassung vom
  16. Juli 1978 (GVBl. I S. 424, berichtigt Seite 584, geändert durch Änderungsgesetz vom
  17. Juni 1983, GVBl. I S. 103), konnte die untere Forstbehörde bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer zum Schutz der Waldbesucher, zur Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs und zur Wahrung der schützenswerten Interessen des Waldbesitz ers nichtöffentliche Straßen und Wege für einzelne Benutzungsarten einschränken oder sperren bzw. einzelnen Benutzungsarten vorbehalten. Nach der zur Ausführung dieser Regelung ergangenen Zweiten Verordnung zur Durchführung des Hessischen Forstgesetzes vom
  18. Juli 1980 waren vor Festlegung des Entmischungsplans die Vertretungen der örtlich betroffenen Waldbenutzer, insbesondere Wanderer, Reiter, Radfahrer und Jäger zu hören. Randnummer 12 Die Aufstellung des Planentwurfs, die Beteiligung der Waldbesitzer und Anhörung der Vertretungen der Waldbenutzer - hinsichtlich letzterer lassen sich keine rechtserheblichen Mängel feststellen - ist zwar nicht von dem für Forstangelegenheiten zuständigen Ministerium als oberster Forstbehörde durchgeführt worden, die gemäß § 64 Abs. 4 ForstG allein für die Forstaufsicht für die Waldungen der Stadt F zuständig ist, sondern von dem Forstamt der Stadt F. Dies führt jedoch nicht zur Aufhebung des Entmischungsplans. Da die Entwurfserstellung und die Beteiligung der Betroffenen keine ausschließlich der für den Erlaß der Verfügung zuständigen Behörde vorbehaltenen Aufgaben sind, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte, wie er vorträgt, mit diesen Aufgaben das Forstamt der Stadt F beauftragt hat. Selbst wenn die Stadt F ihre Rechtsstellung verkannt haben sollte, wofür der Umstand spricht, daß sie zunächst den Entmischungsplan als eigenen beschlossen hat, ändert das nichts daran, daß der Beklagte die Entwürfe des Forstamtes der Stadt F sowie die Anhörungsergebnisse verwenden und sich die Planungen zu eigen machen konnte. Rechtsfehlerhaft wäre dies nur, wenn der Beklagte von einer eigenen Gewichtung und Abwägung der für die Gestaltung des Entmischungsplans erheblichen Belange abgesehen, d.h. die Entscheidungen des Forstamtes gleichsam unbesehen übernommen hätte, wie der Kläger geltend macht. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich jedoch, daß der Beklagte die Vorgänge überprüft, das Kartenmaterial beanstandet und neues verlangt sowie die Angelegenheit im Landesforstausschuß erörtert hat, der dem Plan zustimmte. Werden aber Planungen und Anhörungsunterlagen von einer Behörde fachkundig geprüft und in einem Gremium erörtert, dessen Zustimmung erforderlich ist (§ 61 Abs. 2 ForstG), und bestehen - wie hier - keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, daß Abwägungsbelange falsch gewichtet oder fehlerhaft abgewogen worden sind, läßt sich weder von einem Mißbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten noch von Abwägungsfehlern ausgehen. Randnummer 13 Selbst wenn die Darstellung des Beklagten nicht zuträfe, er habe das Stadtforstamt mit der Anhörung der Vertretungen der Waldbenutzer beauftragt, so daß das Stadtforstamt insoweit ohne die vorherige Ermächtigung des Beklagten gehandelt hätte, könnte dies nicht zur Aufhebung des Entmischungsplans führen. Das Anhörungsergebnis war nicht von der Zuständigkeit der anhörenden Behörde abhängig. Konnte die Zuständigkeit für die Anhörung sich aber nicht auf das Ergebnis auswirken, so änderte sich an den Entscheidungsgrundlagen nichts. Infolgedessen konnte ein derartiger Verfahrensfehler die Sachentscheidung, das heißt den Entmischungsplan, nicht beeinflußt haben, so daß dessen Aufhebung aus diesem Grunde gemäß § 46 HVwVfG nicht beansprucht werden kann. Randnummer 14 Soweit der Kläger geltend macht, es seien zu wenige Strecken zum Kutschfahren ausgewiesen worden, ist dies aus seiner Sicht verständlich. Es läßt sich jedoch nicht beanstanden, wenn der Beklagte bei der Abwägung der Belange aller Waldbenutzer, insbesondere der Fußgänger, deren Interessen im Hinblick auf die große Anzahl weit höher gewichtet hat als die Interessen der Kutschfahrer und die Kutschfahrstrecken dementsprechend beschränkt hat. Randnummer 15 Die Veröffentlichung des Entmischungsplans als Allgemeinverfügung ist unter dem
  19. Oktober 1990 (StAnz. S. 2184, berichtigt unter dem
  20. Januar 1991, StAnz. S. 184) wirksam erfolgt. Das damalige Hessische Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz war als oberste Forstbehörde (§ 58 Abs. 1 ForstG) gemäß § 64 Abs. 4 ForstG zuständig, weil die Forstaufsicht über die Waldungen der Stadt Frankfurt am Main allein von der obersten Forstbehörde ausgeübt wird und es sich bei dem Entmischungsplan um eine hoheitliche forstrechtliche Regelung handelt, die den Forstaufsichtsbehörden vorbehalten ist. Randnummer 16 Der inhaltlich im Jahre 1983 festgelegte Entmischungsplan, der zunächst als Verordnung veröffentlicht worden war, konnte im Jahre 1990 als Allgemeinverfügung bekanntgegeben werden. Es ist von den Beteiligten nicht vorgetragen worden und auch nicht erkennbar, daß irgendwelche Umstände eine Überprüfung und inhaltliche Änderung des Entmischungsplans erfordert hätten. Randnummer 17 Eine Allgemeinverfügung darf gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - öffentlich bekanntgegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Angesichts der großen Zahl der Waldbenutzer lag diese Voraussetzung vor. Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes wird gemäß § 41 Abs. 4 HVwVfG dadurch bewirkt, daß sein verfügender Teil ortsüblich bekanntgemacht und angegeben wird, wo der Verwaltungsakt eingesehen werden kann. Diesen Anforderungen entsprach die Veröffentlichung vom
  21. Oktober
  22. Sie wies allerdings zwei Mängel auf. Dem verfügenden Teil war das Datum des ursprünglichen Erlasses der Verordnung, die Bezeichnung der damals zuständigen Behörde, die diese Verordnung erlassen hatte und der Name des früheren Ministers angefügt. Dieser Zusatz war schon deshalb unrichtig, weil der Text vor Nr. 1 verändert worden war, wo in der Veröffentlichung von 1990 das Wort "verfügt" anstatt "verordnet" steht. Da das Hessische Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz die Veröffentlichung vorgenommen hatte, war der Zusatz des früheren Datums und der früheren Behörde nicht nur rechtsfehlerhaft, sondern auch überflüssig. Diese zusätzliche Angabe des Datums und des Ministers war vermutlich dazu bestimmt, erkennen zu lassen, wer zu welcher Zeit die neu veröffentliche Regelung erlassen hatte. Die nicht erforderliche Angabe der ursprünglichen Bezeichnung der obersten Forstbehörde und des Datums der Ursprungsregelung stellt einen Formfehler dar. Er führt jedoch nicht zur Aufhebung des Entmischungsplans, weil keiner der Nichtigkeitsgründe des § 44 Abs. 1 oder 2 HessVwVfG vorliegt und offensichtlich ist, daß der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflußt hat ( § 46 HVwVfG ). Randnummer 18 Den zweiten Fehler, die Bezeichnung der Verfügung als "Verordnung" in Nr. 5 des Entmischungsplans, hat der Beklagte berichtigt, so daß sich dieser Mangel jedenfalls seit der Berichtigung nicht mehr auf den Entmischungsplan auswirken kann. Randnummer 19 Der Entmischungsplan mußte auch nicht mit einer Begründung veröffentlicht werden ( § 39 Abs. 2 Nr. 5 HVwVfG . - Zweifelnd Kopp, VwVfG,
  23. Aufl., 1996, § 39 Rdnr. 51). Der Senat sieht dafür im vorliegenden Fall kein rechtsstaatliches Bedürfnis. Es mag sein, daß die Regelung in § 39 Abs. 2 Nr. 5 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz - HessVwVfG - nicht in allen Fällen den verfassungsrechtlichen Anforderungen in jeder Hinsicht Rechnung trägt. Im vorliegenden Fall war der Entmischungsplan ohne Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht worden, so daß der Kläger Gelegenheit hatte, ohne Zeitdruck Bedenken geltend zu machen und hinsichtlich der ihn betreffenden Belange um eine Begründung zu bitten, ehe er verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nahm. Unter Rechtsschutzgesichtspunkten war deswegen keine Begründung erforderlich. Randnummer 20 Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger, soweit sie nicht dem Offenbacher Reitverein 1903 e.V. auferlegt worden sind, gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen, weil seine Berufung keinen Erfolg hat. Randnummer 21 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027346

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