← Deutschland

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 UE 740/93 Urteil Beihilfe für Sojabohnen: Lieferfrist; Verzinsung einer zurückzuzahlenden Vorauszahlung a

Beihilfe für Sojabohnen: Lieferfrist; Verzinsung einer zurückzuzahlenden Vorauszahlung auf die Beihilfe Leitsatz Die in der Verordnung der Kommission Nr. 2537/89 in der Fassung der Änderungsverordnung Nr. 150/90 geregelte Pflicht, die Sojabohnen innerhalb von 150 Tagen nach Ausstellung der Identifizierungsbescheinigung an einen Verarbeiter zu liefern, ist eine Hauptpflicht, deren Einhaltung Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist. Rechtsgrundlage für die Verzinsung einer 1991geleisteten, zurückzuzahlenden Beihilfe-Vorauszahlung war § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Sondermaßnahmen für Sojabohnen vom

  1. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2327) in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom
  2. Juli 1986 (BGBl. I S. 1062). Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
  3. Juni 1992, I/3 E 2426/91 Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über eine Beihilfe für Sojabohnen betreffend das Wirtschaftsjahr 1990/
  4. Randnummer 2 Mit Formblatt vom
  5. Dezember 1990, eingegangen bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung - BALM -, am
  6. Januar 1991, beantragte die Klägerin für im Oktober 1990 im Betrieb eingegangene insgesamt 231.200 kg Sojabohnen die Ausstellung einer "Bescheinigung I. D." (Identifizierungsbescheinigung), die ihr am
  7. Januar 1991 unter der Nummer 253 auch erteilt wurde. Entsprechend dem mit Schreiben vom
  8. Januar 1991 gestellten Antrag wurde mit Bescheid vom
  9. Januar 1991 die Beihilfe-Vorauszahlung auf 233.484 kg (bereinigtes Gewicht) x 56,23 DM/100 kg = 131.288,05 DM festgesetzt und der Vorauszahlungsbetrag auch gezahlt. Randnummer 3 Mit Formularantrag vom
  10. Juli 1991 beantragte die Klägerin "Auszahlung der Beihilfe für Sojabohnen". Der BALM lagen zur Zeit des Eingangs dieses Antrags am
  11. Juli 1991 insgesamt 10 Verkaufs-/Liefererklärungen für Sojabohnen gemäß Art. 9 VO (EWG) Nr. 2537/89 vor, die das Feldmochinger Kraftfutterwerk, München, die Firma Wilhelm Gump, Blindheim, und die Cereol Deutschland GmbH, Mannheim, betrafen. Randnummer 4 Aufgrund der am
  12. August 1991 im Betrieb der Klägerin durchgeführten Prüfung sowie der von ihr eingereichten Liefer-/Verkaufserklärungen stellte die BALM fest, daß die Lieferungen an die Firma Cereol Deutschland GmbH in Höhe von 25.757 kg, 27.717 kg, 31.247 kg und 15.601 kg berichtigtes Gewicht am
  13. bzw.
  14. Juni 1991 und damit später als 150 Tage nach Ausstellung der Bescheinigung I. D. erfolgt waren. Randnummer 5 Mit Beihilfebescheid vom
  15. September 1991 nahm die BALM die Endabrechnung vor und setzte die zu gewährende Beihilfe auf 74.877,55 DM fest, so daß unter Berücksichtigung der Vorauszahlung über 131.288,05 DM ein Betrag von 56.410,50 DM als zu Lasten der Klägerin gehend festgestellt wurde. Randnummer 6 Mit weiterem Bescheid vom
  16. September 1991 wurde die beantragte Auszahlung der Beihilfe nur für 133.163 kg gewährt; die Beihilfevorauszahlung wurde in Höhe von 56.410,50 DM zurückgefordert. Außerdem wurde angeordnet, daß der zurückzuzahlende Betrag vom Zeitpunkt des Empfangs der Leistung bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung (Wertstellung auf dem Konto der Beklagten) mit drei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen sei. Der am
  17. eines Monats geltende Diskontsatz sei für jeden Zinstag dieses Monats zugrundezulegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung I. D. sei bei der BALM am
  18. Januar 1991 eingegangen. Die Bescheinigung gelte als am Tag der Abgabe des Antrags ausgestellt. Die Frist, innerhalb der die Ware an einen Verarbeitungsbetrieb zu liefern sei, beginne somit am
  19. Januar 1991 und ende am
  20. Juni
  21. Gemäß Art. 22 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 2537/89 verpflichte die Ausstellung einer I. D.-Bescheinigung den Antragsteller, die identifizierte Menge an Sojabohnen binnen 150 Tagen nach Ausstellung der I. D. an einen Verarbeitungsbetrieb zu liefern. Eine Abweichung von dieser Frist sei mit Ausnahme von Fällen höherer Gewalt in den derzeit gültigen gesetzlichen Regelungen nicht vorgesehen. Die Überschreitung der Weiterlieferungsfrist in den Fällen 7 bis 10 der im Bescheid enthaltenen Aufstellung um 11 bzw. 12 Tage führe dazu, daß diese Lieferungen für die Gewährung der Beihilfe nicht berücksichtigt werden könnten. Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 14 MOG. Die Klägerin wurde aufgefordert, den Rückforderungsbetrag bis zum
  22. September 1991 auf das Konto der BALM zu überweisen. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
  23. September 1991, eingegangen bei der BALM am
  24. September 1991, legte die Klägerin Widerspruch ein und machte für die Nichteinhaltung der Weiterleitungsfrist höhere Gewalt geltend. 233.484 kg Sojabohnen seien aufgrund der Zusage des Feldmochinger Kraftfutterwerkes, diese Menge bis zur bereits bekannten Schließung der Produktion noch abzunehmen, früh identifiziert worden. Tatsächlich hätten bis zur Werkschließung 110.325 kg Sojabohnen (berichtigtes Gewicht) geliefert werden können. Durch sofort eingeleitete Bemühungen hätten 22.835 kg (berichtigtes Gewicht) an die Firma Gump verkauft werden können. Der Bedarf dieses Abnehmers sei damit gedeckt gewesen. Bereits im März seien Verhandlungen mit dem Betrieb R. Nißl geführt worden; ein Abschluß sei jedoch wegen Exportbestimmungen nicht zustande gekommen. Telefonische Verhandlungen mit der Firma Interquell Großaitingen hätten ebenfalls keinen Vertragsabschluß gebracht. Verhandlungen mit Soja Mainz GmbH hätten sich über den Monat April erstreckt. Sie seien wegen eines angeblich festgestellten leichten Schimmelbefalls gescheitert. Am
  25. Mai 1991 sei nach Musterübersendung ein Kontrakt mit der Firma Cereol Deutschland GmbH VDO Mannheim zustande gekommen. Nachdem die Klägerin eine Speditionsfirma für die Lieferung gehabt habe und vertragsgemäß mit dieser Firma für die
  26. bzw.
  27. Kalenderwoche einen Liefertag habe festlegen wollen, sei die Klägerin durch die Firma auf die zur Zeit laufende Rapsanlieferung verwiesen und als frühester Liefertag der
  28. Juni 1991 genannt worden. Eine Möglichkeit, die Sojabohnen kurzfristig anderweitig zu vermarkten, habe sich durch die Kontraktbindung mit der Firma Cereol nicht ergeben. Infolge der geschilderten Gründe sei es der Klägerin trotz intensiver Bemühungen nicht möglich gewesen, die 230 t Sojabohnen fristgerecht zu vermarkten. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom
  29. Oktober 1991 wies die BALM den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus, es sei kein Fall höherer Gewalt anzunehmen. Es lägen keine vom Willen des Betroffenen unabhängigen Umstände vor, deren Folgen trotz aller aufgewandter Sorgfalt nur um den Preis unverhältnismäßiger Opfer vermeidbar gewesen wären. Als sorgfältiger Kaufmann hätte die Klägerin die Ware bereits nach dem
  30. März 1991 mehreren potentiellen Erwerbern gleichzeitig anbieten müssen, um ihre Chancen zu erhöhen, die Sojabohnen vor Fristablauf in einen Verarbeitungsbetrieb liefern zu können. Darüber hinaus habe die Klägerin ihre Bemühungen bereits ab dem
  31. Mai 1991, also vor Fristablauf, eingestellt, obwohl sie habe wissen müssen, daß sie durch den Vertrag mit der Firma Cereol ihre Lieferfrist nicht würde einhalten können. Dadurch habe sie es mehrfach unterlassen, das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um die Sojabohnen noch innerhalb der Frist an einen Verarbeitungsbetrieb zu liefern. Die Tatsache, daß mehrfach Unterlassungen trotz der Gefahr des Fristablaufs in Kauf genommen worden seien, unterliege dem kaufmännischen Risiko. Bei der Entscheidung über die Rückforderung stehe der Bundesanstalt kein Ermessen zu. Sie sei verpflichtet, die infolge von Unregelmäßigkeiten abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Randnummer 9 Gegen den am
  32. Oktober 1991 bei der Klägerin eingegangenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am
  33. November 1991 Klage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen, es sei nicht nur auf den Lieferungszeitpunkt, sondern auch auf den Verkaufszeitpunkt abzustellen. Am Schluß des Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2537/89 werde auf die Verkaufs- oder Liefererklärung Bezug genommen. Auch ergebe sich aus den übrigen Formulierungen der Verordnung, daß eine Beihilfe dann zu gewähren sei, wenn der Erstkäufer einen Nachweis über den Verkauf oder die Lieferung an einen Verarbeiter von Sojabohnen erbracht habe. Aus den Verordnungen Nr. 2194/85 und 2537/89 ergebe sich eindeutig, daß der Gesetzgeber keine Differenzierung zwischen Verkauf und Lieferung der Sojabohnen habe vornehmen wollen. Maßgeblich für die Beihilfegewährung sei, daß der Begünstigte innerhalb der Frist von 150 Tagen dafür Sorge trage, daß die tatsächliche Weiterverarbeitung der Ware sichergestellt sei. Aus Sinn und Zweck der Bestimmungen gehe eindeutig hervor, daß es nicht nur auf den Liefertermin, sondern auch auf das Verkaufsdatum ankomme. Es sei nicht einzusehen, daß in dem Fall, in dem eine Weiterverarbeitung wegen Kapazitätsengpässen nicht möglich sei, aber dennoch zur Fristwahrung eine Lieferung erfolge, eine Beihilfe gewährt werde, im anderen Fall aber, in dem wegen des Kapazitätsengpasses geringfügig später geliefert werde, die Beihilfe versagt werde. Insoweit stelle der Lieferungstermin keine gerechte Differenzierung dar. Da die Klägerin die Sojabohnen innerhalb der 150-Tage-Frist nach Erstellung der I. D.-Bescheinigung an die Firma Cereol verkauft habe, habe sie einen Anspruch auf die beantragte Beihilfe in vollem Umfang. Randnummer 10 Die BALM hat auf ihren Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend vorgetragen, die Verordnung (EWG) Nr. 2537/89 stelle in Art. 21 Abs. 2 nur auf den Lieferungszeitpunkt und nicht auch auf den Verkaufszeitpunkt ab. Nach Art. 21 Abs. 2,
  34. Unterabsatz, Satz 1 der Verordnung müsse der Begünstigte 150 Tage nach der Ausstellung des Teils I. D. der Bescheinigung an einen Verarbeiter liefern und darüber hinaus der zuständigen Stelle eine Verkaufs- oder Liefererklärung vorlegen. Die Wahlmöglichkeit beziehe sich ausschließlich darauf, welche Erklärung vorgelegt werde, nicht aber auf den tatsächlichen Vorgang des Lieferns. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Art. 21 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung, wonach die Verkaufs- oder Liefererklärung sich auf die Menge Sojabohnen beziehen müsse, die den Betrieb "verlassen hat". Auch in diesem Fall werde eindeutig auf den tatsächlichen Liefervorgang abgestellt. Soweit der Unterabsatz des Art. 21 "verkaufen" und "liefern" alternativ erwähne, gelte dies nur für die Zeit vor Antragstellung auf Identifizierung. Zweck dieser Regelung sei es sicherzustellen, daß vor der Identifizierung die Ware weder verkauft noch geliefert werde. Diese Regelung beziehe sich jedoch nicht auf die Zeit ab Antragstellung auf Identifizierung. Ebenfalls auf die tatsächlich gelieferte Menge stelle Art. 9 der Verordnung ab. Auch bestehe kein Widerspruch zu den Regelungen der Ratsverordnung (EWG) Nr. 1491/95 bzw. 1231/
  35. Die Kommission selbst stelle in den Erwägungsgründen zur Verordnung Nr. 2537/89 auf Seite 2 darauf ab, daß die Notwendigkeit bestehe, Bestimmungen der Kontrolle und der Zulassung von Erstkäufern zu verschärfen, da sich Schwierigkeiten hinsichtlich der Durchführung der Maßnahme ergeben hätten. Der Kommission könne die Kompetenz bezüglich dieser Regelung nicht ohne weiteres mit Hinweis auf die Formulierung der genannten Ratsverordnungen verweigert werden. Randnummer 11 Mit Gerichtsbescheid vom
  36. Juni 1992 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, schon vom Wortlaut her sei es nicht möglich, den rechtlichen Vorgang des Verkaufens mit dem tatsächlichen Vorgang des Lieferns gleichzusetzen. Es könne sich hier nicht um ein redaktionelles Versehen handeln, da in derselben Vorschrift von Verkaufs- und Liefererklärungen die Rede sei, so daß davon ausgegangen werden müsse, daß der Verordnungsgeber bewußt den Begriff der Lieferung gewählt habe. Die Regelung sei im Zusammenhang mit der
  37. Begründungserwägung der Kommissionsverordnung zu sehen, wonach sich die Notwendigkeit ergeben habe, die Bestimmungen der Kontrolle und der Zulassung des Erstverkäufers, der nicht Verarbeiter sei, zu verschärfen. Bedenken gegen diese Regelungen ergäben sich auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht. Die Einhaltung der 150-Tage-Frist sei bei üblichem Geschäftsablauf nicht unzumutbar. Art. 21 Abs. 2 Satz 6 der Verordnung enthalte eine abgestufte Konsequenz im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Frist. Der Beihilfeanspruch erlösche nur für die Fehlmenge, wenn die tatsächlich gelieferte Menge weniger als 96 % der identifizierten Menge betrage. Auf Gründe höherer Gewalt könne sich die Klägerin nicht berufen. Insoweit verweist das Verwaltungsgericht auf den Widerspruchsbescheid. Randnummer 12 Gegen den am
  38. Februar 1993 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am
  39. März 1993 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie ergänzend vorträgt, Deutsch sei keine autorisierte Gesetzessprache der EG. Deshalb müsse der Wortlaut in einer der amtlichen Sprachen der Europäischen Gemeinschaft für die Auslegung maßgebend sein. Die deutsche Fassung gebe den Regelungswillen des Verordnungsgebers und den Regelungsinhalt der Verordnung nicht richtig wieder. Nach der französischen Fassung erfülle der Erstkäufer seine Pflichten, wenn er der Aufsichtsbehörde eine Verkaufs- oder Liefererklärung vorlege. Die Beklagte könne sich insoweit nicht auf die von der französischen Fassung abweichende deutsche Fassung berufen. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom
  40. Oktober 1977 - Az.: 30/77 - seien verschiedene sprachliche Fassungen einer Gemeinschaftsvorschrift einheitlich auszulegen. Falls die Fassungen von einander abwichen, müsse die Vorschrift nach dem allgemeinen Aufbau und Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehöre. Aus den übrigen Regelungen der Verordnung Nr. 2537/89 - nämlich Art. 9 - ergebe sich bereits, daß die deutsche Fassung des Art. 21 Abs. 2 nicht systemkonform sei und dem Willen des Verordnungsgebers nicht entspreche. Ausreichend sei der Nachweis des Verkaufs innerhalb von 150 Tagen. Diese Voraussetzung habe die Klägerin erfüllt. Selbst wenn man auf den Lieferungszeitpunkt abstelle, erscheine es unbillig, die Annahmebereitschaft der Firma Cereol zu ignorieren und nur auf die tatsächliche Ausführung der Lieferung abzuheben. Die Beklagte lasse außer Acht, daß gemäß Art. 32 der Verordnung ein Anspruch auf Auszahlung der Beihilfe bestehe "nach Erhalt der Verkaufs- oder Liefererklärung gemäß Art. 9". Art. 9 der genannten Verordnung gehe nur von der in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2194/85 genannten Erklärung über den Verkauf oder die Lieferungen der Sojabohnen durch einen zugelassenen Erstkäufer, der nicht Verarbeiter sei, aus. Danach werde die Auszahlung der Beihilfe allein an die Vorlage einer Verkaufs- oder Liefererklärung geknüpft. Der Verordnungsgeber knüpfe an die Nichteinhaltung der 150-Tage-Frist nicht die Folge, daß dann die Beihilfe verfalle. Daraus ergebe sich der Schluß, daß diese Rechtsfolge auch nicht gewollt sei. Das werde auch dadurch bestätigt, daß der Verordnungsgeber da, wo er diese Sanktion im Rahmen des Art. 21 gewollt habe, z. B. wenn vor der Identifizierung verkauft oder geliefert werde, für diesen Fall ausdrücklich das Entfallen des Beihilfeanspruchs in Art. 21 Abs. 2,
  41. Unterabsatz, letzter Halbsatz, geregelt habe. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  42. Juni 1992 sowie den Bescheid der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung vom
  43. September 1991 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom
  44. Oktober 1991 aufzuheben, soweit ihr Beihilfeantrag abgelehnt und die Beihilfevorauszahlung zurückgefordert worden ist, und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Beihilfe in der beantragten Höhe endgültig zu gewähren. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie trägt vor, der von der Klägerin vorgelegte Text des Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2537/89 in französischer Fassung sei nicht der maßgeblichen Fassung der genannten Verordnung entnommen. Vielmehr handele es sich dabei um eine ursprüngliche Textfassung. Die Verordnung sei zwischenzeitlich geändert worden. Davon sei auch der hier entscheidungserhebliche Art. 21 Abs. 2 betroffen. Nach dem Wortlaut der zur Zeit der Beihilfegewährung gültigen Verordnung sei die Ware tatsächlich innerhalb von 150 Tagen an den Verarbeiter zu liefern. Nicht ausreichend sei es, lediglich eine Verkaufserklärung vorzulegen. Im übrigen sei der in der jeweiligen Landessprache abgefaßte Text in den einzelnen Mitgliedsstaaten verbindlich. Soweit es zu Streitigkeiten über die Auslegung eines Verordnungstextes aufgrund unterschiedlichen Wortlauts etc. komme, seien die unterschiedlichen sprachlichen Fassungen einer Gemeinschaftsregelung einheitlich durch den Europäischen Gerichtshof auszulegen. Hier sei eine Auslegung nicht notwendig, da der Wortlaut des Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2537/89 in seiner aktuellen Fassung eindeutig sei. Die Kommission folge im wesentlichen der Rechtsauffassung der Beklagten, weise aber darauf hin, daß sie - anders als das Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 177 EWG-Vertrag und eine Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof - nicht in der Lage sei, eine abschließende Interpretation zu geben. Lediglich ihre Auffassung spiegele sich daher in der Stellungnahme wider. Soweit das Gericht die streitgegenständliche Norm für auslegungsbedürftig halte, werde letztendlich nur eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof endgültige Klarheit bringen. Randnummer 16 Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Unterlagen, die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Beteiligten es in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (§ 125 Abs. 1 i.V.m. der entsprechenden Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die teilweise Verfahrenseinstellung betrifft den von der Beklagten mit den streitigen Bescheiden geltend gemachten Zinsanspruch, soweit Zinsen von mehr als 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangt werden. Randnummer 18 Im übrigen ist die Berufung zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden. Randnummer 19 Sie ist jedoch unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit im Berufungsverfahren noch über sie zu entscheiden ist, zu Recht abgewiesen. Randnummer 20 Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Mit der Anfechtungsklage wendet sich die Klägerin gegen die mit dem weiteren Bescheid vom
  45. September 1991 geltend gemachte Rückforderung von 56.410,50 DM sowie gegen die auf diesen Betrag bezogene Verzinsung, soweit der Beklagte die Zinsforderung nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fallengelassen hat. Mit der Verpflichtungsklage will die Klägerin erreichen, daß die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin auch den Differenzbetrag von 56.410,50 DM zu gewähren. Randnummer 21 Beide Klagebegehren sind jedoch unbegründet, denn die Rückforderung von 56.410,50 DM und die vom Beklagten noch aufrechterhaltene und den Rückforderungsbetrag betreffende Zinsforderung von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sind rechtmäßig; auch kann die Klägerin von der Beklagten hinsichtlich einer Teilmenge Sojabohnen von 100.322 kg berichtigtem Gewicht die Zahlung einer Beihilfe nicht verlangen, weil die Lieferungen dieser Teilmenge an die Firma Cereol Deutschland GmbH am
  46. bzw.
  47. Juni 1991 und damit später als 150 Tage nach der am
  48. Januar 1991 erfolgten Ausstellung der Identifizierungsbescheinigung ("Bescheinigung I. D.") durchgeführt wurden. Randnummer 22 Die Einhaltung der Lieferungsfrist von 150 Tagen nach Ausstellung der Identifizierungsbescheinigung stellt eine Hauptpflicht des Antragstellers und damit eine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Beihilfe dar; die Verletzung dieser Hauptpflicht führt zum Entfallen der Beihilfe. Randnummer 23 Nach Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2537/89 der Kommission vom
  49. August 1989 (ABl. Nr. L 245 vom
  50. August 1989, Seite 8 ff.) in der Fassung der Änderungsverordnung Nr. 150/90 vom
  51. Januar 1990 (ABl. Nr. L 18 vom
  52. Januar 1990, Seite 10 f.) ist die Beihilfe von der Einhaltung der 150-Tage-Frist abhängig. Wie sich Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom
  53. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. Nr. L 205 vom
  54. August 1985, Seite 5 ff., 9) entnehmen läßt, bezeichnet eine Hauptpflicht die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, die für die Ziele der Verordnung, welche sie auferlegt, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Um eine derartige Hauptpflicht, deren Einhaltung Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist, handelt es sich hier. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, jedoch aus dem Sinn und Zweck dieser und der anderen zitierten Vorschriften. Art. 21 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen hat folgenden Wortlaut: Randnummer 24 "Wird der Identifizierungsantrag von einem gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2194/85 zugelassenen Erstkäufer, der nicht Verarbeiter ist, gestellt, so verpflichtet die Ausstellung des Teils I. D. der Bescheinigung den Begünstigten außer im Falle höherer Gewalt dazu, die Sojabohnen innerhalb von 150 Tagen nach Ausstellung des Teils I. D. der Bescheinigung an einen Verarbeiter zu liefern. Die Erklärung gemäß Art. 9 dieser Verordnung, die für jede Lieferung vorzulegen ist, muß sich auf die Teile I. D. der Bescheinigungen für die Sojabohnen beziehen, die den Betrieb verlassen. Die tatsächlich gelieferte Menge darf um höchstens 4 % geringer sein als die identifizierten Mengen gemäß den Teilen I. D. der Bescheinigungen, auf die sich die Verkaufs- oder Liefererklärung bezieht. Randnummer 25 Für Sojabohnen, die vor der Identifizierung aus dem Betrieb ausgelagert werden, besteht kein Beihilfeanspruch." Randnummer 26 Wenn auch das Nichtbestehen eines Beihilfeanspruchs nur für den Fall erwähnt wird, daß Sojabohnen vor der Identifizierung aus dem Betrieb ausgelagert werden, ergibt sich aus der zitierten und den anderen genannten Vorschriften, daß die Pflicht zur Einhaltung der Lieferungsfrist von 150 Tagen eine Hauptpflicht ist, deren Verletzung das Entfallen des Beihilfeanspruchs zur Folge hat. Nach Art. 2 Abs. 8 der VO (EWG) Nr. 1491/85 des Rates vom
  55. Mai 1985 (ABl. Nr. L 151 vom
  56. Juni 1985, S.15) i.V.m. Art. 38 der Verordnung Nr. 136/66 (EWG) vom
  57. September 1966 (ABl. Nr. 172) erläßt die Kommission die Durchführungsvorschriften u.a. zu Art. 2 Abs. 2 hinsichtlich der "noch festzulegenden Voraussetzungen", die ein erster Käufer zu erfüllen hat. Abgesehen davon darf nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Kommission in Ausübung der Befugnis, die ihr vom Rat zur Durchführung einer gemeinsamen Marktorganisation im Bereich der Landwirtschaft verliehen wurde, alle Durchführungsbestimmungen erlassen, die für das reibungslose Funktionieren der vorgesehenen Beihilferegelung erforderlich sind, sofern diese Bestimmungen nicht gegen die Grund- oder die Durchführungsregelungen des Rates verstoßen. Die der Kommission damit übertragene Aufgabe der Verwaltung und Kontrolle schließt die Befugnis ein, Fristen festzusetzen und für deren Überschreitung angemessene Sanktionen vorzusehen, die bis zum völligen Verlust des Beihilfeanspruchs gehen können, wenn die Einhaltung dieser Fristen für das reibungslose Funktionieren der Beihilferegelung erforderlich ist. Auch wenn eine Verordnung nichts darüber sagt, ob und gegebenenfalls welche Sanktionen wegen einer Überschreitung der Frist verhängt werden können, kann sich aus dem Zweck der Verpflichtung ergeben, daß die Folge der Nichteinhaltung der Frist nur der Verlust des Beihilfeanspruchs sein kann. Unter derartigen Umständen steht der mit der Nichtbeachtung der Verpflichtung verbundene Verlust des Beihilfeanspruchs nicht außer Verhältnis zu dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber angestrebten Ziel (vgl. EuGH, Urteile vom
  58. Mai 1990 - Rechtssache C-358/88 - Sammlung 1990, 1664, und - Rechtssache C-357/88 - Sammlung 1990, 1680; vgl. auch die Vorlageentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
  59. Oktober 1992 - 7 C 18/92 - juris-CD-ROM). Randnummer 27 Der Zweck der Einhaltung der Lieferfrist ergibt sich schon aus der Begründung zur Verordnung Nr. 2537/89, in der in Art. 21 Abs. 2 Satz 1 bereits eine Verpflichtung geregelt war, innerhalb von 150 Tagen nach Ausstellung des Teils I. D. der Bescheinigung zu liefern. In der Begründung heißt es u. a., mit der Verordnung würden die im Rahmen der Beihilferegelung für Ölsaaten geltenden Vorschriften für die Identifizierung und Vorausfestsetzung auf die Sondermaßnahmen für Sojabohnen ausgedehnt. Dies bedeute eine Verschärfung der Kontrollbestimmungen. Es habe sich nämlich gezeigt, daß eine solche Verschärfung notwendig sei. Die Notwendigkeit, die Bestimmungen der Kontrolle und die Zulassung des Erstkäufers, der nicht Verarbeiter sei, zu verschärfen, ergebe sich aus der Bedeutung der (Soja-) Produktion in den verschiedenen Mitgliedstaaten und den damit zusammenhängenden Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung bestimmter Einzelheiten der Regelung ergeben könnten. - Angesichts dieser Begründung muß davon ausgegangen werden, daß ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferfrist zu einem Verlust des Beihilfeanspruchs führen soll. Denn die Lieferfrist ist zur Erreichung des mit den Sondermaßnahmen für Sojabohnen verfolgten Zwecks erforderlich (vgl. zu dieser Voraussetzung die zitierten Urteile des EuGH, jeweils Randnummer 14). In den einleitenden Ausführungen zu der Verordnung Nr. 1491/85 vom
  60. Mai 1985 über Sondermaßnahmen für Sojabohnen (ABl. Nr. L 151 vom
  61. Juni 1985, Seite 15) wird darauf hingewiesen, daß die Erzeugung von Sojabohnen für die Gemeinschaft von zunehmender Bedeutung sei. Um die Entwicklung dieser Erzeugung zu fördern, die dem unmittelbaren Wettbewerb von aus Drittländern zollfrei eingeführten Sojabohnen ausgesetzt sei, seien in - im einzelnen genannten - früheren Verordnungen für diese Bohnen besondere Stützungsmaßnahmen vorgesehen worden. Was den Beihilfenbegünstigten angehe, so habe die Beihilfe jeder Person gewährt werden sollen, die mit dem Erzeuger einen Vertrag abgeschlossen habe, nach dem dem Erzeuger ein mindestens dem Mindestpreis entsprechender Preis zu zahlen sei, und die den Nachweis für die Verarbeitung der Sojabohnen oder für deren Verkauf oder Lieferung an einen Verarbeiter von Sojabohnen erbringe. Diese Begründung deutet darauf hin, daß letztlich die Verarbeitung der Sojabohnen gefördert werden soll, damit Bedarf für die Erzeugung von Sojabohnen in der Gemeinschaft geschaffen wird. Die Entwicklung dieser Erzeugung zu fördern ist das erklärte Ziel der Sondermaßnahmen. Um die Verarbeitung zu fördern, genügt es nicht, Sojabohnen zu verkaufen. Vielmehr muß sichergestellt werden, daß die Sojabohnen auch tatsächlich an einen Verarbeiter geliefert werden, falls der Erstkäufer nicht selbst die Verarbeitung vornimmt. Die Einhaltung der Lieferfrist ist somit für das reibungslose Funktionieren der Beihilferegelung erforderlich. Einer ausdrücklichen Sanktionsregelung bedarf es daher nach der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht. Vielmehr folgt aus dem genannten Zweck der Verpflichtung, daß die Nichteinhaltung der Lieferfrist den Verlust des Beihilfeanspruchs bewirkt. Angesichts des Zwecks der Sondermaßnahmen für Sojabohnen, durch einen Anreiz zur Verarbeitung die Erzeugung von Sojabohnen zu fördern, bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß die Kommission durch Art. 21 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung Nr. 2537/89 in der Fassung der Änderungsverordnung Nr. 150/90 gegenüber der Ratsverordnung Nr. 2194/85 (ABl. Nr. L 204 vom
  62. August 1985, Seite 1 ff.), zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1231/89 (ABl. Nr. L 128 vom
  63. Mai 1989, Seite 24 f.), und der Ratsverordnung Nr. 1491/85 - jeweils in den genannten Fassungen - die Beihilfevoraussetzungen verschärft hat und im Falle eines Erstkäufers, der nicht selbst Verarbeiter ist, nicht alternativ den Verkauf oder die Lieferung an den Verarbeiter genügen läßt, sondern die Beihilfe von der Lieferung abhängig macht. Randnummer 28 Wenn in mehreren Sondermaßnahmen für Sojabohnen betreffenden Verordnungen, auf die sich die Klägerin beruft, undifferenziert von dem Verkauf oder der Lieferung bzw. dem Erhalt der Verkaufs- oder Liefererklärung gesprochen wird, ändert dies nichts daran, daß für die Gewährung der Beihilfe - auch - die Durchführungsbestimmungen der Kommission maßgeblich sind. In der Begründung zur Verordnung (EWG) Nr. 2194/85 vom
  64. Juli 1985 des Rates heißt es u.a.: Randnummer 29 "... Handelt es sich bei der betreffenden Person um den Verarbeiter der Bohnen, so wird die Beihilfe gegen Nachweis der Verarbeitung gewährt. Es ist zu regeln, wie dieser Nachweis zu erbringen ist. Randnummer 30 In anderen Fällen wird die Beihilfe dann gewährt, wenn die betreffende Person bestimmte, noch festzulegende Voraussetzungen erfüllt und den Nachweis des Verkaufs oder der Lieferung an einen Verarbeiter von Sojabohnen erbracht hat. Diese Voraussetzungen und die Kriterien für den Nachweis des Verkaufs sind ebenfalls zu regeln." Randnummer 31 Entsprechend heißt es in "Art. 3 a Unterabsatz 1" - gemeint sein dürfte jedoch Art. 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2194/85 in der Fassung der Änderungsverordnung Nr. 1102/88 des Rates vom
  65. April 1988 (ABl. Nr. L 110 vom
  66. April 1988 - Seite 14) -: Randnummer 32 "Die Beihilfe wird dem ersten Käufer gezahlt, wenn ihr endgültiger Betrag feststeht und nachdem überprüft wurde, daß die Sojabohnen Randnummer 33 a)... Randnummer 34 b)in dem Fall, daß der erste Käufer nicht Verarbeiter ist, zum Herstellen von Öl oder für andere Verwendungszwecke in der menschlichen oder tierischen Ernährung an einen Verarbeiter in der Gemeinschaft verkauft oder geliefert worden sind." Randnummer 35 Entsprechend heißt es in Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2194/85 in der Fassung der Änderungsverordnung Nr. 1231/89 des Rates vom
  67. Mai 1989 (ABl. Nr. L 128 vom
  68. Mai 1989, Seite 24 f.): Randnummer 36 "

(4)Der Identifizierungsantrag muß sich auf die Gesamtmenge erstrecken, die gemäß einer oder mehrerer Liefererklärungen, welche auf einen oder mehrere Verträge Bezug nehmen und vom Erzeuger sowie vom ersten Käufer unterschrieben ist/sind, eingegangen ist. Die Identifizierung ist nach der Einreichung der genannten Erklärungen und Verträge zu beantragen. Eine Antragstellung durch Randnummer 37 a)den ersten Käufer, der die Sojabohnen selbst verarbeitet, verpflichtet diesen, die Erzeugung oder die angegebene Menge in einer festzusetzenden Frist zu verarbeiten; Randnummer 38 b)den ersten Käufer, der keine Verarbeitung durchführt, verpflichtet diesen, die angegebene Menge in einer festzusetzenden Frist an einen Verarbeiter zu liefern oder zu verkaufen." Randnummer 39 In Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1491/85 des Rates vom
  1. Mai 1985 (ABl. Nr. L 151 vom
  2. Juni 1985, Seite 15) in der Fassung der Änderungsverordnung Nr. 2217/88 vom
  3. Juli 1988 (ABl. Nr. L 197 vom
  4. Juli 1988, Seite 11) heißt es u. a.: Randnummer 40 "... Ist der erste Käufer der Verarbeiter der Sojabohnen, so wird die Beihilfe gewährt, wenn die Verarbeitung nachgewiesen ist. Randnummer 41 In den übrigen Fällen wird die Beihilfe den ersten Käufern gewährt, die Randnummer 42 - noch festzulegende Voraussetzungen erfüllen, Randnummer 43 - von dem Mitgliedsstaat anerkannt sind Randnummer 44 und Randnummer 45 - den Verkauf oder die Lieferung der Sojabohnen an einen Verarbeiter nachgewiesen haben." Randnummer 46 Auch in Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2537/89 der Kommission vom
  5. August 1989 über Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für Sojabohnen (ABl. Nr. L 245 vom
  6. August 1989, Seite 8 ff.) ist von den in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2194/85 "genannten Erklärungen über den Verkauf oder die Lieferung der Sojabohnen durch einen zugelassenen Erstkäufer, der nicht Verarbeiter ist, ..." die Rede. Entsprechend heißt es in Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2537/89, auf Vorlage des Teils I. D. der Bescheinigung und der abschließenden zusammenfassenden Liefererklärung gemäß Art. 8 Abs. 3 zahle die zuständige Stelle die Beihilfe endgültig aus, und zwar Randnummer 47 "- bei Auszahlung der Beihilfe an einen zugelassenen Erstkäufer, der nicht Verarbeiter ist, nach Erhalt der Verkaufs- oder Liefererklärung gemäß Art. 9". Randnummer 48 Die Kommission durfte jedoch im Rahmen ihrer Befugnis, im Wege des Erlasses von Durchführungsbestimmungen die Voraussetzungen der Beihilfe im einzelnen festzulegen, die Beihilfe von der fristgemäßen Lieferung der Sojabohnen abhängig machen, worauf oben bereits hingewiesen wurde. Randnummer 49 Art. 32 Abs. 1 i. V. m. Art. 9 der Verordnung Nr. 2137/89 steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift steht in dem Kapital "Berechnung und Auszahlung der Beihilfe". Wenn danach die Auszahlung der Beihilfe nach Erhalt der Verkaufs- oder Liefererklärung gemäß Art. 9 erfolgen soll, geht die Bestimmung davon aus, daß die vorhergehenden Vorschriften - damit also auch § 21 Abs. 2 - eingehalten sind. Aussagen darüber, wie zu verfahren ist, wenn die vorhergehenden Vorschriften - und damit auch die Lieferfrist des § 21 Abs. 2 - nicht eingehalten wurden, enthält Art. 32 nicht. Randnummer 50 Die Fristversäumnis beruht erkennbar nicht auf höherer Gewalt. Insofern wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, die ihrerseits auf den Widerspruchsbescheid vom
  7. Oktober 1991 verwiesen hat. Randnummer 51 Die Beklagte war nach allem berechtigt, die überzahlten 56.410,50 DM zurückzufordern. Randnummer 52 Der diesen Betrag betreffende Zinsanspruch von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank findet seine Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Sondermaßnahmen für Sojabohnen vom
  8. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2327) in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sondermaßnahmen für Sojabohnen vom
  9. Juli 1986 (BGBl. I S. 1062), die zur Zeit der hier in Rede stehenden Lieferung von Sojabohnen noch galt. Daß die Beklagte ihren Zinsanspruch fehlerhafterweise auf § 14 MOG gestützt hat, ist unschädlich, weil die Beklagte bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 der genannten Verordnung verpflichtet ist, die dort geregelten Zinsen zu erheben, ihr also insoweit kein Ermessen zusteht. Die Angabe einer falschen Rechtsgrundlage ist in einem derartigen Fall unerheblich. Randnummer 53 Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat, soweit die Beteiligten das Verfahren nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, und weil die Beklagte nur hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits und damit nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (§§ 154 Abs. 2, 155 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO). Randnummer 54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 55 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027356

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.