Rückbeförderungspflicht des Beförderungsunternehmers - Unverzüglichkeit Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
(36)). Der bloße Hinweis auf die Rechtsgrundlagen der §§ 73 Abs. 1 und 3; 60 Abs. 1 AuslG i.V.m. § 18 a AsylVfG reicht nicht aus. Es fehlen insbesondere Ausführungen zu den Varianten des Art. 73 Abs. 3 AuslG, wonach der Beförderungsunternehmer den Ausländer auf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden in den Staat, der das Reisedokument ausgestellt hat oder aus dem er befördert wurde, oder in einen sonstigen Staat zu bringen hat, in dem seine Einreise gewährleistet ist. Auch wurde nicht weiter ausgeführt, welche Gründe die Behörde veranlaßt haben, festzulegen, daß spätestens bis zum
- Oktober 1993, 16 Uhr, die Zurückgewiesenen nach A zu befördern seien. Letztlich kommt es aber auf die unzureichende Begründung nicht an, da die erforderliche Begründung im Widerspruchsbescheid vom
- September 1994 nachgeholt wurde, in dem die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen und Überlegungen, von denen sich die Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, wiedergegeben sind. Somit ist Heilung gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG eingetreten. Nicht als Verfahrensfehler ist anzusehen, daß keinerlei Stellungnahmen zur Frage erfolgten, daß und warum die Ausländer nicht im Besitz des erforderlichen Passes oder des erforderlichen Visums gewesen seien, da diese Voraussetzungen nur nach § 73 Abs. 2 AuslG von Belang sind, auf den die Verfügung aber nicht gestützt wurde. Die Tatsache, daß es sich nicht um liberianische Reisepässe gehandelt hat, sondern um beninische, stellt keinen Verfahrensverstoß dar. Im übrigen kommt eine Feststellung von Verfahrensmängeln im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO genauso wenig in Betracht wie eine Aufhebung eines Verwaltungsaktes im Rahmen einer Anfechtungsklage, wenn ein Verfahrensmangel nach § 46 HVwVfG unbeachtlich ist, weil ohnehin keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Da die Verpflichtung des Beförderungsunternehmers, den Ausländer unverzüglich außer Landes zu bringen, nicht im Rahmen einer Ermessensentscheidung ergeht, wäre ein Verfahrensmangel gemäß § 46 HVwVfG unbeachtlich. Randnummer 18 Gegen die Rückbeförderungsverpflichtung bestehen auch materiellrechtlich keine Bedenken. Die Rückbeförderungsverpflichtung ist auf § 73 Abs. 1 und 3 AuslG gestützt. Es handelt sich bei den beiden Beförderten jedenfalls um Ausländer, die mit einem Luftfahrzeug eingereist sind. Sie wurden gemäß § 60 Abs. 1 AuslG i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG i.V.m. § 18 a AsylVfG nach A zurückgewiesen. Auf die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung kommt es im Rahmen des § 73 Abs. 1 AuslG nicht an. Sie wird auch nicht inzidenter überprüft. Insoweit gibt § 73 Abs. 1 AuslG nur die Grundgedanken der Standard Nr. 3.36 von Annex 9 zum ICAO-Übereinkommen wieder, daß Ausländer, denen im Rahmen des Luftverkehrs die Einreise in ein Staatsgebiet verweigert wird und die auch nicht unendlich lange im Transitbereich verbleiben können, vom Luftfahrtunternehmen zurückzubefördern sind. Die Rückbeförderungspflicht knüpft also nur an den tatsächlich erfolglosen Einreiseversuch an. Aber auch dann, wenn man im Rahmen des § 73 Abs. 1 AuslG voraussetzen würde, daß die gegen den Ausländer gerichtete Maßnahme nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen sein dürfe, hätte dies keine Auswirkung auf die Entscheidung, da die Einreiseverweigerung gegenüber den ausländischen Staatsangehörigen einer gerichtlichen Überprüfung im Eilverfahren vor dem VG Frankfurt/Main (Beschluß vom 13.10.1993, Az. 13 G 20259/93.A) standgehalten hat. Randnummer 19 Gegen die Anwendung von § 73 AuslG bestehen hier auch nicht deswegen Bedenken, weil es sich bei den Passagieren um Asylbewerber mit nicht ordnungsgemäßen Reisepapieren handelte. Mögliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Einreisebestimmungen sind für die schon aus den internationalen Übereinkommen über die Durchführung des Luftverkehrs in der Zivilluftfahrt folgende Rückbeförderungspflicht der Flugunternehmer ohne Bedeutung (zum Transportverbot vgl. BverfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92 u.a. -). Randnummer 20 Gemäß § 73 Abs. 1 AuslG hat der Beförderungsunternehmer die zurückgewiesenen Ausländer "unverzüglich" außer Landes zu bringen. Schreibt die Behörde dem Beförderungsunternehmer vor, bis zu welchem genau angegebenen Zeitpunkt spätestens die Rückbeförderung zu erfolgen hat, so muß dieser Zeitraum mit dem Begriff "unverzüglich" im Einklang stehen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß auch eine später erfolgende Rückbeförderung als "unverzüglich" zu qualifizieren ist, wenn nicht vorherzusehende Ereignisse eine frühere Beförderung ausgeschlossen haben. Damit läßt sich immer erst nach der Rückbeförderung beurteilen, ob diese "unverzüglich" erfolgt ist. "Unverzüglich" im Sinn des hier dem Rechtsgedanken nach anwendbaren § 121 Abs. 1 BGB heißt "ohne schuldhaftes Zögern" (vgl. Palandt- Heinrichs, § 121 Rdnr. 3,
- Aufl., 1996), so daß die Verpflichtung besteht, bei der nächsten Rückbeförderungsmöglichkeit die Ausländer zurückzubefördern. Die Verwendung des Wortes "unverzüglich" schließt es aus, dem Beförderungsunternehmer hierbei Dispositionsmöglichkeiten einzuräumen. Da der Rücktransport nach § 73 Abs. 1 AuslG nicht als höchstpersönliche Pflicht des Beförderungsunternehmens ausgestaltet ist, müssen unter Umständen auch andere Beförderungsunternehmer von dem Verpflichteten in Anspruch genommen werden. Der Beförderungsunternehmer kann nur dann einen Flug der eigenen Fluggesellschaft wählen, der nicht der nächste Flug an den Zielort ist, wenn sich dadurch die Rückreise nur unerheblich verzögert. Gelingt es dem Beförderungsunternehmer nicht, bei fremden Beförderungsunternehmen Plätze zu reservieren, hat der Beförderungsunternehmer spätestens beim planmäßig nächsten Flug seiner eigenen Gesellschaft für den Rücktransport zu sorgen. Würde man eine unverzügliche "Rückbeförderung" auch dann noch annehmen, wenn der Ausländer erst nach mehreren Tagen zurückbefördert wird, weil sämtliche Flüge des Beförderungsunternehmens ausgebucht sind oder aber flugplanmäßig keine frühere Beförderungsmöglichkeit durch eigene Maschinen besteht, würde man dem Ziel der Bestimmung, den Transitbereich so schnell wie möglich wieder zu räumen, nicht nachkommen. Es spielt dabei keine Rolle, ob beim nächsten Flug der eigenen Gesellschaft noch ein Platz frei ist oder dieser erst noch geschaffen werden muß. Da der nächste Flug AH 2071 am
- Oktober 1993 um 14 Uhr erfolgte, konnte damit die Verpflichtung ausgesprochen werden, bei diesem Flug die Ausländer wieder zurück nach A zu transportieren. Randnummer 21 Da es im Bescheid des Grenzschutzamtes F heißt: "Ich fordere Sie hiermit auf, den/die Zurückgewiesene(n) unverzüglich, jedoch spätestens bis zum
- Oktober 1993, 16 Uhr, außer Landes/nach A zu befördern", kann der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zugestimmt werden, daß der Bescheid keine Verpflichtung ausspricht, die liberianischen Staatsangehörigen bis spätestens
- Oktober 1993, 16 Uhr, nach A zurückzubefördern. Es wäre für den Adressaten nur noch schwer verständlich, sollte er sich auf den klaren Wortlaut einer Verfügung nicht mehr verlassen können, sondern komplizierte teleologische und systematische Auslegungsmethoden anwenden müssen, um den hinter den Worten stehenden Sinngehalt zu erschließen. Jedenfalls war die Zeitbestimmung in der Verfügung des Beklagten mit dem § 73 Abs. 1 AuslG und dem Begriff "unverzüglich" im Einklang. Randnummer 22 Es erfolgte keine Rückbeförderungsverpflichtung nach § 73 Abs. 2 AuslG. Es kommt damit nicht darauf an, ob die Ausländer ohne erforderlichen Paß oder ohne erforderliches Visum, das sie aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit benötigen, in das Bundesgebiet befördert wurden und ob sie bei der Einreise nicht zurückgewiesen werden konnten, weil sie sich auf politische Verfolgung oder auf die in § 53 Abs. 1 oder 4 AuslG bezeichneten Umstände beriefen. Den liberianischen Staatsangehörigen war, wie der Bescheid vom
- Oktober 1993 ausdrücklich anführt, die Einreise nach § 18 a AsylVfG verwehrt worden. Sie sind nicht über den Transitbereich hinausgekommen. Unmittelbar nach Abschluß des für die Ausländer negativ verlaufenen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erfolgte dann die Zurückweisung an der Grenze nach § 60 AuslG, die die Rückbeförderungsverpflichtung nach § 73 Abs. 1 AuslG zur Folge hat. Randnummer 23 Die Androhung der Ersatzvornahme für den Fall, daß der Aufforderung, die liberianischen Staatsangehörigen zurückzubefördern, nicht Folge geleistet würde, war allerdings rechtswidrig. Nach § 13 Abs. 1 S. 2 VwVG ist der betroffenen Person in der Androhung der Ersatzvornahme eine angemessene Frist zu bestimmen. Eine solche Fristsetzung fehlt. Die Aufforderung in der Verfügung des Beklagten, die Zurückgewiesenen unverzüglich, jedoch spätestens bis zum
- Oktober 1993 nach A zu befördern, ist nicht als Fristbestimmung im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 2 VwVG zu qualifizieren, da damit lediglich der Begriff der "Unverzüglichkeit" umschrieben wird. Im übrigen handelte es sich auch nicht um eine angemessene Frist, da das Eintreten unvorhergesehener Ereignisse auch dann eine unverzügliche Rückbeförderung zulassen würde, obwohl die angedrohte Frist für die Ersatzvornahme bereits abgelaufen wäre. Es kommt somit nicht mehr darauf an, ob die Androhung, wie in § 13 Abs. 7 S. 1 VwVG gefordert, zugestellt wurde. Randnummer 24 Als teilweise unterlegene Beteiligte haben die Klägerin zwei Drittel, die Beklagte ein Drittel der Verfahrenskosten gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Zulassung der Revision erfolgt zur Klärung der Frage, ob es für die Anwendung von § 73 AuslG von rechtlicher Bedeutung ist, daß es sich bei dem zu befördernden Passagier um einen Asylbewerber ohne ordnungsgemäße Reisepapiere handelt. _ Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027372