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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 UE 519/98 Beschluss Abwahl des Ersten Stadtrats - Abwahlantrag/Abberufungsantrag - Quorum § 76 Abs 1 S 1

Abwahl des Ersten Stadtrats - Abwahlantrag/Abberufungsantrag - Quorum Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. Juni 1997, 7 E 2603/93 (V) Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger macht im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren geltend, seine Abwahl als Erster Stadtrat der Beklagten zu
  2. durch die Beschlüsse der Beklagten zu
  3. vom
  4. Juni und
  5. Juli 1993 sei nicht rechtswirksam geworden, er habe sich bis zum
  6. November 1993 im Amt befunden. Randnummer 2 Am
  7. Juni 1993 traten die SPD-Fraktion und die CDU-Fraktion der Beklagten zu
  8. zu getrennten Beratungen darüber zusammen, ob eine vorzeitige Abberufung des Klägers beantragt werde. Die SPD ist in der aus 45 Stadtverordneten bestehenden Beklagten zu
  9. mit 12 Stadtverordneten, die CDU mit 18 Stadtverordneten vertreten. In der Fraktionssitzung der SPD waren 9 Stadtverordnete, in der Fraktionssitzung der CDU 16 Stadtverordnete anwesend. Beide Fraktionen beendeten ihre Beratungen gegen 22.00 Uhr. Der Stadtverordnetenvorsteher, der Mitglied der SPD-Fraktion ist, erhielt sodann vom Fraktionsvorsitzenden der CDU die Auskunft, die CDU- Fraktion habe sich einstimmig für einen Abwahlantrag ausgesprochen. Die anwesenden 9 SPD-Fraktionsmitglieder hatten sich ebenfalls für eine Abwahl ausgesprochen. Am
  10. Juni 1993 ging im Büro der Beklagten zu
  11. die Vorlage Nr. 62/1993 "Antrag der Fraktionen der CDU und SPD" ein, mit der gebeten wurde zu beschließen, der Kläger werde gemäß § 76 Abs. 1 HGO vorzeitig abberufen. Die Vorlage ist handschriftlich unterzeichnet mit "und Fraktion" sowie mit "und Fraktion". Herr V ist der Fraktionsvorsitzende der CDU-Fraktion, Herr W der Fraktionsvorsitzende der SPD-Fraktion. Randnummer 3 Am
  12. Juni 1993 lud der Stadtverordnetenvorsteher zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom
  13. Juni
  14. Die Ladung bezeichnet als Tagesordnungspunkt Nr. 25 die "Vorzeitige Abberufung des Ersten Stadtrates - Vorlage Nr. 62/1993 - Antrag der Fraktionen der CDU und SPD". Der Abberufungsantrag wurde in der Sitzung der Beklagten zu
  15. am
  16. Juni 1993 in offener Abstimmung mit 32 Stimmen bei 7 Enthaltungen angenommen. Randnummer 4 Am
  17. Juli 1993 lud der Stadtverordnetenvorsteher zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom
  18. Juli
  19. In dieser Ladung wurde ebenfalls die vorzeitige Abberufung des Klägers als Tagesordnungspunkt aufgeführt. Am
  20. Juli 1993 beschloß die Beklagte zu
  21. erneut die vorzeitige Abberufung des Klägers als Ersten Stadtrat, allerdings mit 31 Stimmen bei 7 Enthaltungen. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
  22. Juli 1993 teilte der Magistrat dem Kläger mit, daß mit dem Abberufungsbeschluß vom
  23. Juli 1993 sein Beamtenverhältnis mit der Beklagten zu
  24. beendet sei. Randnummer 6 Gegen die Beschlüsse der Beklagten zu
  25. und das Schreiben der Stadt Hofheim vom
  26. Juli 1993 legte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom
  27. August 1993 Widerspruch ein. Randnummer 7 Am selben Tage hat er die vorliegende Feststellungsklage erhoben, die er im wesentlichen damit begründet hat, es liege kein gültiger Abwahlantrag vor, der von der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl der Stadtverordnetenversammlung gestellt worden wäre. Es stehe nicht fest, ob wirklich mindestens 23 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung den Abwahlantrag gestellt hätten, denn es fehlten auf dem Antrag sowohl ihre Namen als auch ihre eigenhändigen Unterschriften. Dies sei jedoch unabdingbar erforderlich. Aus dem Hinweis auf dem Antrag "und Fraktion" gehe nicht hervor, ob er auf einem einstimmigen Fraktionsbeschluß beruhe. Möglicherweise sei er nur mit einer knappen Mehrheit von 10 Mitgliedern der CDU-Fraktion und entsprechend von 7 Mitgliedern der SPD-Fraktion gefaßt worden. Damit wäre die erforderliche Zahl von 23 Antragstellern verfehlt. Der Mangel sei auch nicht heilbar. Denn zum einen sei es denkbar, daß das Abstimmungsverhalten des einzelnen Fraktionsmitglieds bei der Abstimmung in der Fraktion nicht mit dem Abstimmungsverhalten bei der Abwahl selbst übereinstimme. Zum anderen sei zu fordern, daß ein Abwahlantrag von vornherein aus sich heraus eindeutig, klar erkennbar und direkt überprüfbar sein müsse. Für den Antrag bedeute dies, daß er eigenhändig unterschrieben werden müsse. Randnummer 8 Hilfsweise hat der Kläger Bedenken daran formuliert, daß bisher eine Abwahl unter den erleichterten Bedingungen des § 76 Abs. 2 HGO mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums für vereinbar gehalten worden sei. Die politische Realität nach Kommunalwahlen lasse eine kritischere Bewertung dringend erforderlich erscheinen. Es gehe nicht mehr allein um die hergebrachten Grundsätze des Beamtentums, sondern inzwischen auch um die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern und um das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden. Im Zusammenspiel zwischen Art. 28 Grundgesetz - GG - mit Art. 33 Abs. 2 und 5 GG zeichne sich die Gefahr ab, daß sich fachlich qualifizierte Bewerber für solche Positionen gar nicht mehr finden ließen. Die Stellen von hauptamtlichen Wahlbeamten drohten mehr denn je zu Pfründen von politischen Parteien und innerparteilich besonders geschätzten Personen zu werden. Der Zugang zu öffentlichen Ämtern unterliege damit nicht mehr der vom Grundgesetz geforderten Neutralität und Leistungsfähigkeit. Es bestehe die Gefahr, daß die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden unterlaufen werde. Randnummer 9 Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß die Abwahl des Klägers als Erster Stadtrat der Beklagten zu
  28. durch die Beschlüsse der Beklagten zu
  29. vom
  30. Juni 1993 und
  31. Juli 1993 sowie durch das Schreiben der Beklagten zu
  32. vom
  33. Juli 1993 nicht rechtswirksam geworden ist und er sich bis zum
  34. November 1993 im Amt befunden hat. Randnummer 10 Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht hat die Klage in bezug auf beide Beklagte mit Urteil vom
  35. Juni 1997 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Klage sei als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO gegenüber beiden Beklagten zulässig. Sie sei jedoch unbegründet, denn die Abberufungsbeschlüsse der Beklagten zu
  36. vom
  37. Juni und
  38. Juli 1993 und das ohnehin nur deklaratorische Schreiben der Beklagten zu
  39. vom
  40. Juli 1993 seien rechtmäßig, so daß der Kläger bereits mit dem
  41. Juli 1993 aus dem Amt geschieden sei. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Abwahl des Klägers nach § 76 Abs. 1 HGO seien sämtlich erfüllt. Ein Erfordernis, den Abwahlantrag eigenhändig zu unterzeichnen, sei weder in § 76 Abs. 1 HGO ausdrücklich enthalten noch sonst dem Gesetz zu entnehmen. Aufgrund der Gesamtumstände und insbesondere der in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts gemachten glaubhaften Schilderungen des Stadtverordnetenvorstehers stehe fest, daß dieser bei der Entgegennahme der lediglich von den beiden Fraktionsvorsitzenden eigenhändig unterzeichneten Abberufungsanträge davon habe ausgehen dürfen, daß das Begehren in den beiden getrennten Fraktionssitzungen von 25 von insgesamt 45 Mitgliedern der Beklagten zu
  42. und damit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl befürwortet worden sei. Die im Prozeß eingereichte Erklärung der 16 Mitglieder der CDU-Fraktion wie auch der 9 Mitglieder der SPD-Fraktion spreche für eine korrekte Wiedergabe des Abstimmungsverhaltens. Da die Abstimmungen in den beiden Fraktionen jeweils einstimmig erfolgt seien, lasse sich unter Hinzunahme der Anwesenheitslisten sogar namentlich im einzelnen feststellen, welche 25 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung für die Einbringung des Abwahlantrages gestimmt hätten. Auch die übrigen Abberufungsvoraussetzungen nach § 76 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 HGO seien erfüllt. Randnummer 12 Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde den Bevollmächtigten des Klägers am
  43. August 1997 zugestellt. Randnummer 13 Auf den am
  44. September 1997 von den Bevollmächtigten für den Kläger gestellten Antrag hat der Senat mit Beschluß vom
  45. Februar 1998, den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am
  46. Februar 1998, die Berufung zugelassen. Randnummer 14 Am
  47. März 1998 haben die Bevollmächtigten des Klägers Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vortragen, das gesamte Abberufungsverfahren sei ungültig, weil ein gültiger Antrag auf Abberufung fehle. Der Antrag sei nicht von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung gestellt worden. Zu keinem Zeitpunkt bis zur Beschlußfassung am
  48. Juni 1993 hätten den Stadtverordneten Erklärungen von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung vorgelegen, die einen Antrag auf Abberufung enthalten hätten, in schriftlicher Form abgefaßt und von einer Mehrheit von namentlich identifizierbaren Stadtverordneten eigenhändig unterschrieben gewesen seien. Randnummer 15 Schutzzweck des § 76 HGO sei es, vor übereilten und durch Emotionen überladenen Erwägungen zu schützen. Der Antrag sei von Mitgliedern der Gemeindevertretung zu stellen und nicht - wie hier geschehen - von Fraktionsvorsitzenden, die zugleich für ihre Fraktion als Einheit (Gremium) sprächen. Der Antrag auf Abwahl sei in die Verantwortung jedes einzelnen Mitglieds der Gemeindevertretung gestellt. Auf einstimmige oder mehrheitliche Beschlüsse einer Fraktion komme es nicht an. Der Stadtverordnetenvorsteher müsse sich davon überzeugen, welches Mitglied der Stadtverordnetenversammlung sich für einen solchen Antrag ausspreche, bevor er einen Antrag auf Abwahl auf die Tagesordnung setze. Auch für jeden stimmberechtigten Mandatsträger müsse vor der Erörterung und Abstimmung offenkundig sein, welches Mitglied der Gemeindevertretung einen solchen Antrag gestellt habe. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  49. Juni 1997 abzuändern und festzustellen, daß die Abberufung des Klägers als Erster Stadtrat der Beklagten zu
  50. durch die Beschlüsse der Beklagten zu
  51. vom
  52. Juni 1993 und
  53. Juli 1993 sowie durch das Schreiben der Beklagten zu
  54. vom
  55. Juli 1993 nicht rechtswirksam geworden ist und sich der Kläger bis zum
  56. November 1993 im Amt befunden hat. Randnummer 17 Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Die Beklagte zu
  57. trägt vor, eigenhändige Unterschriften, wie sie für andere Fälle in der Hessischen Gemeindeordnung vorgesehen seien, verlange § 76 HGO nicht. Es genüge, daß für den Vorsitzenden einer Gemeindevertretung feststellbar sei, ob der Abberufungsantrag von der erforderlichen Zahl der Gemeindevertreter gestellt werde. Randnummer 19 Die Beklagte zu
  58. trägt vor, am
  59. Juni 1993 hätten die beiden Fraktionsvorsitzenden und der Stadtverordnetenvorsteher die Rechtslage geprüft. Diese Prüfung habe ergeben, daß die Unterstützungserklärung jedes einzelnen Fraktionsmitgliedes nicht erforderlich gewesen sei. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die vom Senat zugelassene Berufung ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht in bezug auf die beiden Beklagten abgewiesen. Randnummer 22 Die Feststellungsklage ist in bezug auf beide Beklagte zulässig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen von Seite 7 bis einschließlich Seite 9 des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 23 Die Klage ist in vollem Umfang - d.h. hinsichtlich der Beklagten zu
  60. und der Beklagten zu
  61. - unbegründet. Insoweit wird gemäß § 130b Satz 2 VwGO von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Randnummer 24 Auch der Vortrag des Klägers im Berufungszulassungsverfahren und im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung. Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung - HGO - können hauptamtliche Beigeordnete von der Gemeindevertretung vorzeitig abberufen werden. Nach Satz 2 der Vorschrift kann der Antrag auf vorzeitige Abberufung nur von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung gestellt werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung ( § 76 Abs. 1 Satz 3 HGO ). Über die Abberufung ist zweimal zu beraten und abzustimmen, wobei die zweite Beratung frühestens vier Wochen nach der ersten erfolgen darf ( § 76 Abs. 1 Sätze 4 und 5 HGO ). Eine Abkürzung der Ladungsfrist im Sinne des § 58 Abs. 1 HGO ist nach § 76 Abs. 1 Satz 6 HGO nicht statthaft. Randnummer 25 Die genannten Vorschriften sind wirksam. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen höherrangiges Bundesrecht, vor allem nicht gegen Verfassungsrecht. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Seiten 10 und 11 des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 26 Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß auch die in § 76 Abs. 1 Satz 2 HGO getroffene Regelung, wonach der Abwahlantrag nur von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung gestellt werden kann, nicht zu beanstanden ist, obwohl dort - anders als etwa in § 56 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 oder § 69 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 HGO - nicht geregelt ist, daß der Abwahlantrag von den Gemeindevertretern, die ihn stellen, eigenhändig zu unterzeichnen ist. Eine Pflicht zur eigenhändigen Unterzeichnung läßt sich weder anderen Regelungen der Hessischen Gemeindeordnung noch sonstigen landesrechtlichen und bundesrechtlichen Vorschriften entnehmen. Auch Landes- und Bundesverfassungsrecht gebieten es nicht, daß der Abwahlantrag von den Gemeindevertretern, die ihn unterstützen, eigenhändig unterzeichnet wird. Es ist zwar unschädlich, wenn dies geschieht oder wenn zumindest die Namen der einzelnen Antragsteller in dem Abwahlantrag aufgeführt sind. Beides ist jedoch nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kein Wirksamkeitserfordernis. Es genügt, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß der Antrag von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung gestellt worden ist. Randnummer 27 Dies ist hier der Fall. Der Stadtverordnetenvorsteher hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts erklärt, daß er bei der Sitzung der SPD-Fraktion am
  62. Juni 1993 selbst anwesend gewesen sei und daß der Abberufungsantrag von den 9 Stimmberechtigten der SPD-Fraktion einstimmig gestellt worden sei. Um 22.00 Uhr sei der Vorsitzende der CDU-Fraktion erschienen und habe gesagt, daß auch seine Fraktion einstimmig einen gleichen Antrag beschlossen habe. 16 Personen hätten abgestimmt. Der Stadtverordnetenvorsteher durfte daher davon ausgehen, daß 25 Stadtverordnete den Abberufungsantrag stellten, was - bei einer Gesamtzahl der Stadtverordneten von 45 - mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung war. Es besteht kein Anlaß, daran zu zweifeln, daß die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 Satz 2 HGO erfüllt sind. Dies wird auch bestätigt durch die vom Stadtverordnetenvorsteher mit Schriftsatz vom
  63. November 1993 vorgelegten Kopien der Anwesenheitslisten betreffend die Fraktionssitzungen der CDU- Fraktion und der SPD-Fraktion vom
  64. Juni
  65. Daß die Anwesenheitsliste der CDU-Fraktion 17 Namen anstatt 16 und die Anwesenheitsliste der SPD-Fraktion 11 Namen anstatt 9 wiedergibt, beruht darauf, daß bei der Sitzung der CDU-Fraktion außer den 16 Stadtverordneten ein ehrenamtlicher Stadtrat und bei der Sitzung der SPD-Fraktion außer den neun Stadtverordneten zwei ehrenamtliche Stadträte zugegen waren. Dies ändert nichts daran, daß von der CDU 16 Stadtverordnete und von der SPD 9 Stadtverordnete den Abwahlantrag gestellt haben. Alle genannten 25 Stadtverordneten haben dies in später abgegebenen schriftlichen Erklärungen, wonach der Antrag auf vorzeitige Abberufung des Ersten Stadtrats von ihrem Willen gedeckt gewesen sei, handschriftlich bestätigt (vgl. die Anlagen 4 und 5 zum Schriftsatz des Stadtverordnetenvorstehers vom
  66. November 1993, Bl. 46 und 47 der Gerichtsakten). An der Wahrheit dieser Erklärungen zu zweifeln, besteht kein Anlaß. Auch der Kläger hat nichts vorgetragen, was insoweit Zweifel begründen könnte. Randnummer 28 Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Es liegt die Differenz zwischen den Dienstbezügen und den durch die Abberufung ausgelösten Versorgungsbezügen zugrunde, die von beiden Beklagten übereinstimmend mit 12.360,05 DM angegeben worden ist, wobei auch die Weihnachtsgeldzahlung in Höhe eines Monatsdifferenzbetrages von 2.472,01 DM berücksichtigt ist. Der monatliche Differenzbetrag von 2.472,01 DM ist daher zu verfünffachen, was den genannten Streitwert ergibt. Randnummer 30 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027385

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