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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat 4 TG 1705/98 Beschluss Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Schlachthaus im Gewerbegebiet § 30 BauGB, § 8

Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Schlachthaus im Gewerbegebiet Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 10. März 1998, 2 G 233/98

(2)Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich mit dem Antrag nach § 80 a VwGO gegen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Fleischzerlegungsbetriebes, eines Schlachthauses und einer Viehverladung (Stall) auf dem 9.179 qm großen Nachbargrundstück. Randnummer 2 Der Antragsteller ist Eigentümer des östlich an das Baugrundstück angrenzenden Betriebsgrundstücks R mit einer Größe von 11.173 qm. Er ist Komplementär der Firma, die auf dem Betriebsgrundstück Stahlbetten, Stahlschränke, Tische, Stühle und Einrichtungen herstellt und vertreibt. Nach den Angaben des Antragstellers wird das Betriebsgrundstück steuerlich als Betriebsvermögen der genannten Firma behandelt, der früheren Antragstellerin des anhängigen Verfahrens. Der Parteiwechsel von der früheren Antragstellerin zum Antragsteller und Beschwerdeführer wurde durch übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.1998 vollzogen. Randnummer 3 Am 08.10.1997 stellten die Beigeladenen den Bauantrag für das streitgegenständliche Vorhaben. Ausweislich der Betriebsbeschreibung sollen in dem Fleischzerlegebetrieb wöchentlich etwa 400 Schweine und 40 Rinder, die anderweitig geschlachtet wurden, ohne "Erwärmen bzw. Räuchern" verarbeitet werden. Die Schweine/ Rinderhälften würden über ca. 8 Stunden/Tag verteilt mittels Kühlwagen hängend transportiert. Andockvorrichtungen an den Be- und Entladetoren sicherten hygienisch bestmögliche Bedingungen. Der Fertigwarenabtransport geschehe nach dem Wiegen über Verladung in angedockte Kühlwagen. Die bei dem Zerlegevorgang anfallenden Abfälle würden in geschlossenen Behältern gesammelt, gekühlt und zur Entsorgung an die Verwertungsgesellschaften geliefert. Zur Reinigung der Räume würden HD-Geräte eingesetzt und das anfallende Abwasser einem Fettabscheider zugeführt. Täglich fielen ca. 4 cbm Abwasser an. Das räumlich getrennt vom Zerlegebetrieb geplante Schlachthaus diene zur Schlachtung und Zerlegung kleinerer Mengen Schweine, Rinder und evtl. Schafe sowie in Notfällen von bei der Viehverladung verletzten Tieren. Als Bemessungsgrundlage werde angenommen, daß wöchentlich 10 Schweine und 3 Rinder geschlachtet würden. Das anfallende Abwasser werde über den Fettabscheider dem öffentlichen Leitungsnetz zugeführt. Zur Viehverladung heißt es, daß es für den Viehhandel notwendig sei, mit kleineren Transportfahrzeugen Tiere aus der Region zu sammeln, in einem Stall unterzubringen und dann auf größere Viehtransportfahrzeuge zu verladen, bevor Transporte über größere Strecken erfolgten. Gleichfalls solle der Stall zum Zwischenaufenthalt längerer Viehtransporte dienen (Füttern und Tränken). Die Betriebsbeschreibung wurde in diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung dahingehend ergänzt, daß damit ein Teil der Tätigkeit im eigenen Betrieb beschrieben werden solle und daß nicht beabsichtigt sei, im Sinne einer EU-Versorgungsstation Fremdtransporte in den Betrieb aufzunehmen. Der Stall werde in 8 Boxen zum Aufenthalt der Schweine und Rinder unterteilt. Be- und Entladung der Fahrzeuge mit Schweinen und Rindern erfolge in einem geschlossenen Raum seitlich des Stallteils. Dieser diene gleichzeitig als Abstellplatz für Viehtransporter. Die zu entladenden Tiere gelangten von hier über die Waage zu den Boxen des Stallteils. Zur Reinigung des Stalles und der Lkw's seien Wasser- und Abwasseranschlüsse vorgesehen. Das anfallende Abwasser werde in einer separaten Grube gesammelt. Es sei vorgesehen, die entstehende Gülle auf die landwirtschaftlichen Flächen der Beigeladenen zu bringen. Fußboden und Wände seien so beschaffen, daß sie mit Hochdruckreiniger leicht zu säubern seien. Randnummer 4 Mit Bauschein vom 15.01.1998 genehmigte der Antragsgegner das beantragte Vorhaben. Mit Schreiben vom 19.01.1998 legte die frühere Antragstellerin, mit Schreiben vom 27.05.1998 der Antragsteller Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein. Die Firma KG beantragte mit Schriftsatz vom 23.01.1998 vorläufigen Rechtsschutz mit den Anträgen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und den Befreiungsbescheid anzuordnen und die Bauarbeiten einstellen zu lassen. Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht hat die Bauherren beigeladen, den Antrag mit Beschluß vom 10.03.1998 abgelehnt und die Entscheidung damit begründet, daß es sich bei dem Betrieb der Beigeladenen um einen nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 8 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - handele, der im Gewerbebetrieb zulässig sei. Das Schlachthaus unterschreite die in der
  1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes -
  2. BImSchV - genannten Genehmigungsgrenzen. Randnummer 6 Auf den rechtzeitig gestellten Antrag der früheren Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde hat der Senat die Beschwerde mit Beschluß vom 28.04.1998 (4 TZ 1149/98) zugelassen. Randnummer 7 Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen: Randnummer 8 Nach § 8 Abs. 1 BauNVO in allen Fassungen seien im Gewerbegebiet nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe zulässig. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 (ebenso wie 1977) seien jedoch Gewerbebetriebe aller Art nur zulässig, soweit diese Anlagen für die Umgebung keine erheblichen Nachteile und Belästigungen zur Folge haben könnten. Dieser Halbsatz decke sich hinsichtlich der Bestimmung des zulässigen Störgrades mit § 8 Abs. 1 BauNVO 1990 nur bezüglich der "Belästigungen", nicht jedoch auch der "Nachteile". Das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob das Bauvorhaben für den Gewerbebetrieb des Antragstellers sowie dessen Mitarbeiter und Mieter außer erheblichen Belästigungen auch erhebliche Nachteile mit sich bringe. Da in einer Entfernung von ca. 10 m von den Arbeitsräumen der Firma KG entfernt mindestens 200 Tiere gleichzeitig auf dem Grundstück untergebracht sein würden, sei es offensichtlich, daß das Gebrüll der Tiere, deren Gestank und die unerqicklichen Verladevorgänge dazu führen würden, daß ungesunde Verhältnisse am Arbeitsplatz entstehen würden. Das staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik hätte dazu gehört werden müssen, ob ein derart geringer Abstand aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht den Arbeitnehmern des Betriebes zuzumuten sei. Er, der Antragsteller, habe sich durch Besichtigung eines vergleichbaren Betriebes davon überzeugen müssen, daß von einer derartigen Anlage auch bei moderner technischer Ausstattung ein widerlicher süßlicher Gestank ausgehe, der seiner Ansicht nach die Einhaltung eines Abstandes von mehreren 100 m zu einer Arbeitsstätte erforderlich mache. Die Auffassung sei unzutreffend, daß nur die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG einer immissionsrechtlichen Genehmigung bedurften, schädliche Umwelteinwirkungen hervorriefen und im Umkehrschluß Betriebe, die nicht im Anhang zur
  3. BImSchV aufgeführt seien bzw. die dort genannten Genehmigungsgrenzen unterschritten, zu den nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben zählten. Es gebe vielmehr nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere Geruchs- oder Lärmbelästigungen hervorriefen. Das Genehmigungserfordernis nach § 4 Abs. 1 BImSchG hänge ausschließlich vom abstrakten Umweltgefährdungspotential des jeweiligen Anlagentyps ab. Es komme aber im Einzelfall darauf an, ob von einem bestimmten Vorhaben konkret erhebliche Belästigungen ausgehen könnten. Wenn dies zu bejahen sei, gehörten solche Vorhaben nicht ins Gewerbegebiet unabhängig davon, ob ein solcher Betrieb einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfe oder nicht. Wenn im Schlachtraum pro Woche 10 Schweine und 3 Rinder geschlachtet werden müßten und im Rahmen des Viehhandels wöchentlich 150 bis 200 Schweine oder 25 bis 40 Stück Großvieh kurzzeitig dort verbleiben, gefüttert und getränkt werden müßten, dürfte das die Kapazität sein, die gleichzeitig auf dem Gelände umgeladen und versorgt werde. Rechne man diese Zahl auf 4-Wochen-Kapazität hoch, ergäben sich weitaus größere Stückzahlen. Es sei insoweit durchaus zweifelhaft, ob nicht die Anzahl der Schlachtungen ein Ausmaß erreiche, daß die für die immissionsrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit erforderliche Untergrenze übersteige. Selbst wenn die Grenze von 8.000 kg Lebendgewicht pro Woche an Schlachttieren unterschritten sein sollte, wäre eine Einzelfallbeurteilung zwingend erforderlich gewesen. Unter Zugrundelegung des Entwurfs der VDI-Richtlinie Nr. 3473 "Emissionsminderung, Tierhaltung Rinder, Geruchsstoffe" als Orientierungshilfe sei mit belästigenden Wirkungen aus der Unterbringung solcher Anzahlen von Tieren im Stallbereich zu rechnen, wie es die Beigeladenen selbst vorgetragen hätten. Zudem sei zu berücksichtigen, daß es sich bei dem geplanten Betrieb um verschiedene Betriebsteile handele, die jeder für sich Immissionen zu Lasten des Betriebs des Antragstellers verursachten. Es sei mit Immissionen aus dem Fleischzerlegebetrieb zu rechnen, ferner aus dem Schlachthaus und der Viehverladung. Aus der vorgelegten Betriebsbeschreibung des Betriebs des Antragstellers sei zu entnehmen, daß Fenster- und Zuluftöffnungen zum Nachbargrundstück bestünden und auch zwingend genutzt werden müßten. Randnummer 9 Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom
  4. Mai 1998 gegen die vom Antragsgegner den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung anzuordnen. Randnummer 10 Der Antragsgegner und die Beigeladenen beantragen, die Beschwerde mit den geänderten Anträgen zurückzuweisen. Randnummer 11 Der Antragsgegner verweist darauf, daß durch die Betriebsbeschreibung, die Teil der Baugenehmigung sei, sowie durch das zusätzliche Genehmigungserfordernis nach dem Immissionsschutzgesetz im Falle des Überschreitens einer Schlachtkapazität von 8.000 kg Lebendgewicht "sonstiger Tiere" je Woche der Rahmen abgesteckt sei, in dem sich der Schlachtbetrieb der Beigeladenen bewegen könne. Randnummer 12 Die Beigeladenen tragen vor: Randnummer 13 Sie betrieben in der dritten Generation einen Vieh- und Fleischhandel. Der Betrieb werde in allen Betriebsteilen nach den neuesten und modernsten Erkenntnissen ökologischer und artgerechter Tierhaltung und tiergerechten Transports ausgerichtet, im höchsten Maß umweltschonend arbeiten und auf den neuesten Stand tierschutzrechtlicher, seuchenhygienischer und fleischhygienischer Bestimmungen gebracht werden. In jeder Phase der Planung der einzelnen Betriebsteile sei das Veterinäramt um Rat gefragt und einbezogen worden. Ein großer Teil der Schlachttiere stamme aus der Rhön und aus dem Vogelsberg von vielen kleinen Höfen. Die Tiere würden auf diesen Höfen ökologisch gefüttert, was ein qualitativ hochwertiges Produkt ergebe. Sie, die Beigeladenen, holten die Tiere mit Kleinlastwagen ab. Ein Großteil der Schlachttiere werde dann zu den Schlachthöfen Fulda und Gießen gebracht und dort geschlachtet. Sie, die Beigeladenen, hätten noch nie Tiere im Ausland gekauft; dies widerspreche dem Vermarktungskonzept. Der Antragsteller unterliege einem Irrtum, wenn er davon ausgehe, daß vorliegend ein EU-Schlachthof errichtet werden solle. Dies sei falsch. Der Betrieb könne von der Zahl seiner Mitarbeiter (ca. 17 Personen); der baulichen Größe des neuen Betriebes, des Grundstücks und von seiner regionalen Ausrichtung her derartige Funktionen überhaupt nicht wahrnehmen. Das zeige ein Vergleich mit dem EU-Schlachthof in Nohra/ Thüringen. Der Betrieb sei in der Weise aufgebaut, das ein Verwaltungsbereich für vier Mitarbeiter vorgesehen sei, daran anschließend eine kleine Verkaufsstelle für Großverbraucher (Metzger, Gastwirte etc.), der Kühl- und Lagerbereich sowie anschließend der Zerlegebereich. In dem Fleischzerlegebetriebsteil würden keine Schlachtungen vorgenommen; diese erfolgten u. a. in den Schlachthöfen Fulda, Gießen. Es würden vielmehr angelieferte Tierhälften weiterverarbeitet. Für die Zerlegung werde mit ca. 400 Schweinen und 40 Stück Großvieh pro Woche gerechnet. Hieran anschließend sei ein kleiner Schlachtraum vorgesehen (Größenordnung Landmetzger). Diesem Schlachtraum kämen zwei Funktionen zu, zum einen zum Schlachten und Zerlegen kleiner Mengen Schweine, Rinder, evtl. Schafe und für evtl. notwendig werdende Notschlachtungen von verletzten Tieren. Insgesamt sei hier von einer Größenordnung von 10 Schweinen und 3 Rindern pro Woche auszugehen. Dieser Schlachtraum sei zwingend erforderlich, da der Schlachthof Fulda ca. 15 km entfernt sei und evtl. verletzten Tieren das Warten und der Transport dorthin aus Tierschutzgründen erspart werden müsse. Im Anschluß an diesen Bereich sei ein Betriebsteil Verladung und Zu- und Abfahrt im Innern der Halle vorgesehen. Die Lastwagen führen daher in die Halle hinein. Der darin anschließend letzte Betriebsteil bestehe aus dem Stallbereich mit Buchten für die Tiere, die kurzzeitig dort verblieben und gefüttert und getränkt werden müßten (Kapazität bei 154 qm Netto-Stallfläche ca. 150 - 200 Schweine oder 25 - 40 Stück Großvieh). Es handele sich hierbei um Tiere, die nicht mehr rechtzeitig bei dem Schlachthof Fulda oder anderen Schlachthöfen abgeliefert werden könnten oder zu anderen Schlachthöfen weitertransportiert werden sollten. Bei den zum Teil sehr abgelegenen Abholstellen in der Rhön und im Vogelsberg mit verstreuten Einzelhöfen und den Öffnungszeiten der Schlachthöfe sei dies nicht anders machbar. Aufgrund der heutigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen dürften Tiere nicht länger als acht Stunden auf der Straße transportiert werden, wenn das Fahrzeug keine Tränkeinrichtung habe. Die Tiere verblieben meistens nur eine Nacht im Händlerstall und würden am nächsten Morgen abtransportiert. Es handele sich daher sowohl von der Größe als auch dem Betriebstyp her um einen Gewerbebetrieb, der im Geltungsbereich des Bebauungsplans zulässig sei. Der Zerlegebetrieb ebenso wie Lagerung und Kühlung, Verladung und Verwaltung seien klassische gewerbliche Tätigkeiten. Ebenso treffe dies auf den kleinen Schlachtbetrieb zu; ansonsten müßten vermutlich alle Land- und Stadtmetzgereien geschlossen werden. Die kurzzeitige Unterbringung der Tiere im Stall diene dem Gesamtbetrieb und sei für diesen aufgrund des betriebenen Viehhandels, der Vermarktung regionaler Tiere und der Öffnungszeiten der Schlachthöfe und deren Organisation sowie der tierschutzrechtlichen Bestimmungen unentbehrlich. Eine Belästigung der Antragstellerin sei bereits vom Ansatz her nicht erkennbar und nicht denkbar, da die Tiere im Innern der Halle ein- und ausgeladen würden, nur kurzzeitig dort verblieben und während der Tageszeit sich meist keine Tiere dort befänden (Abtransport in der Regel am Morgen, Anlieferung am späten Nachmittag). Die Aufstallung von Transport- und Schlachtvieh unterscheide sich von der landwirtschaftlichen Tierhaltung. Im übrigen sei die Halle sowohl nach außen (Betonteile) als auch nach oben (Dämmung) weitgehend schallisoliert. Viehtransportfahrzeuge sollten an der nördlichen Schmalseite des Betriebsgebäudes gereinigt werden, Fleischtransportfahrzeuge an anderer geeigneter Stelle im Freien oder in der offenen Halle, Fleischtransportkisten im Spülraum des Zerlegebetriebs. Randnummer 14 Der Senat hat gemäß Beschluß vom
  5. Mai 1998 das Betriebsgrundstück der Firma Einrichtungen Schultz KG, das Baugrundstück der Beigeladenen und - soweit erforderlich - ihre Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Randnummer 15 Die Gerichtsakten 4 TZ 1149/98, die Bauakten für das streitgegenständliche Bauvorhaben, ein Teil der Bauakten Rommerzer Straße 52 - 54 sowie der Bebauungsplan Nr. 5 "Am Roth" liegen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassene Beschwerde ist unbegründet, da der Antragsteller keinen Anspruch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 15.01.1998 hat. Randnummer 17 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt - allerdings für die Firma KG, die ihrerseits nicht Eigentümerin des an das Baugrundstück angrenzende Betriebsgrundstücks ist und nicht mit Erfolg gegen das Vorhaben klagen kann, weil sich der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Vorschriften auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke beschränkt - unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer eines im Gewerbegebiet gelegenen Betriebsgrundstücks Nachbarschutz gegen den Betrieb auf dem Baugrundstück beanspruchen kann. Randnummer 18 Der Betrieb der Beigeladenen, bestehend aus den Betriebsteilen Fleischzerlegung, Schlachthaus, Viehverladung und der zugehörigen Verwaltung ist gemäß § 30 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO in dem durch den gültigen Bebauungsplan "Am Roth" ausgewiesenen Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich zulässig. Randnummer 19 Nach § 8 Abs. 1 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von "nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben". Die Vorschrift legt die Eigenart des Gebiets und seiner Schutzwürdigkeit fest, faßt die miteinander verträglichen Arten von Nutzungen zusammen und grenzt sie gegenüber anderen Nutzungsarten generell ab. Die bei dieser Abgrenzung gebotene typisierende Betrachtungsweise wird für den Fall der atypischen Ausgestaltung eines Betriebes durch vorsorgenden Immissionsschutz ergänzt und begrenzt (vgl. dazu BVerwG, U. v. 24.09.1992 - 7 C 7.92 - BRS 54 Nr. 56). Randnummer 20 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich aus der Anwendbarkeit des § 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26.11.1968 (BGBl. I S. 1238) - BauNVO 1968 - keine Einschränkung der im Gewerbegebiet zulässigen Nutzung gegenüber der Rechtslage unter der Geltung der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) - BauNVO 1990 -. Zutreffend geht der Antragsteller allerdings von der Anwendbarkeit dieser Vorschrift aus. Der Bebauungsplan wurde in der Zeit vom 04.04.1972 bis 05.05.1972 ausgelegt. Gemäß der Überleitungsvorschrift des § 25 a BauNVO 1990 gilt für Bauleitpläne, die vor Inkrafttreten der
  6. Änderungsverordnung vom 15.09.1977 ausgelegt worden sind, die Baunutzungsverordnung in ihrer bis zum 01.01.1977 geltenden Fassung. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 sind u. a. Gewerbebetriebe aller Art zulässig, "soweit diese Anlagen für die Umgebung keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben können". Der Wegfall dieses Halbsatzes durch die Novelle 1990 der BauNVO hat im Hinblick auf die insoweit eindeutige Bestimmung des zulässigen Störgrads in § 8 Abs. 1 ("nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe") an der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben im Gewerbegebiet inhaltlich nichts geändert (vgl. Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 8 BauNVO Rdnr. 2 g; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung,
  7. Aufl., § 8 Rn. 4.1). Ein eigenständiger Gehalt des Wortes Nachteil kann nicht festgestellt werden und wird auch vom Antragsteller nicht in rechtlich erheblicher Weise dargelegt. Sowohl der weggefallene Satzteil in § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968/1977 wie auch Abs. 1 der Vorschrift dienen dazu, den im Gewerbegebiet im Unterschied zum Mischgebiet einerseits und dem Industriegebiet andererseits zulässigen Störgrad zu bezeichnen. Was der Antragsteller in diesem Zusammenhang als "Nachteile" gewertet wissen will, sind keine Gesichtspunkte, die über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Gewerbegebiet im Rahmen der Typisierung generell zu berücksichtigen sind. Er führt in diesem Zusammenhang die Art und Weise der Bebauung und Nutzung der Betriebsgebäude auf seinem Grundstück an (Werkstätten und Ausstellungsräume mit ihren maßgeblichen Fensteröffnungen zum Baugrundstück). Das sind einzelfallbezogene Gesichtspunkte, die im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu berücksichtigen sind. Die dem Handel und der Verwertung von Vieh dienenden Betriebsteile sind jeweils für sich betrachtet im Gewerbebetrieb zulässig. Das gilt insbesondere auch für das Schlachthaus: Die Untergrenze für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG liegt bei 8.000 kg Lebendgewicht (Nr. 7 b Spalte 2 der
  8. BImSchV). Auch ohne eine ausdrückliche Kapazitätsbeschränkung in der Baugenehmigung ist die Kapazität des Schlachthauses auf das Äquivalent zu der in der Betriebsbeschreibung, die Gegenstand der Genehmigung ist, angegebenen Anzahl von Schlachtungen (10 Schweine und 3 Rinder) je Woche beschränkt. Randnummer 21 Die mündliche Verhandlung und die Ortsbesichtigung haben auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Kumulation von Schlachthaus und Viehverladung im Hinblick auf die damit erreichte Kapazität der Nutzung des Baugrundstücks zur Unterbringungen von Tieren zu einer Kapazität mit für ein Gewerbegebiet unverträglichen Auswirkungen führen könnte. Dagegen spricht einmal der Umstand, daß nach den Angaben des Antragsgegners die Schlachtkapazität nicht ohne bauliche Erweiterung erhöht werden kann, und die Begrenzung der genehmigten Stallkapazität. Zum anderen erfolgt die Entladung der Schweine und Rinder ausweislich der Betriebsbeschreibung und der Bauzeichnungen, die Gegenstand der Baugenehmigung sind, in einem geschlossenen Raum seitlich des Stallteils. Der Aufenthalt der Tiere auf dem Betriebsgrundstück beschränkt sich auf die Halle und die Boxen im Stallteil des Gebäudes, die sowohl nach außen (Betonteile) als auch zum Dach mit einer zusätzlichen Lärmdämmung schallisoliert werden. Durch die Beschränkung des Aufenthalts der Tiere auf das geschlossene Gebäude werden andernfalls denkbare Auswirkungen im Sinne eines vorsorgenden Immissionsschutzes auf ein für ein Gewerbegebiet verträgliches Maß reduziert. Randnummer 22 Die nach der ursprünglichen Betriebsbeschreibung nicht ausgeschlossene Nutzung der Anlage für Fremdtransporte im Sinne einer EU-Versorgungsstation, die wegen der mit ihr verbundenen besonderen Belästigung der Umgebung möglicherweise nicht in ein Gewerbegebiet gehört, sondern entweder in ein Industriegebiet oder als Vorhaben mit nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in den Außenbereich, ist nach der Ergänzung der der Baugenehmigung zugrundeliegenden Betriebsbeschreibung in der mündlichen Verhandlung eindeutig nicht mehr Gegenstand der Genehmigung. Der Betrieb der Beigeladenen ist nach alledem seiner Art nach in einem Gewerbegebiet zulässig. Randnummer 23 Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Betrachtungsweise kann nicht festgestellt werden, daß durch die Genehmigung des Betriebs, insbesondere die Kumulation von Schlachthaus und Viehverladung, das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO objektiv und gegenüber dem Antragsteller subjektiv verletzt wird. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 24.09.1992 (a.a.O.) näher dargelegt hat, bezweckt § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO die einzelfallbezogene "Feinabstimmung", indem er Anlagen, die nach der "Grobabstimmung" der §§ 2 bis 14 BauNVO zulässig wären, für nicht genehmigungsfähig erklärt, wenn sie im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Die Eigenart des Gebiets wird maßgeblich durch die tatsächlich vorhandene Bausubstanz in dem Gebiet, hier insbesondere durch die Ausgestaltung und Nutzung des Grundstücks des Antragstellers durch die Firma KG bestimmt, die sich ihrerseits im Rahmen der Festsetzungen des ausgewiesenen Gewerbegebietes hält. Der Antragsteller ist der einzige unmittelbare Nachbar im Gewerbegebiet, während das Baugrundstück im übrigen von landwirtschaftlich oder früher landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben ist. Randnummer 24 Im Baugenehmigungsverfahren ist die mögliche Belastung des Grundstücks des Antragstellers und des Betriebs der Firma KG durch Geräusche und Gerüche, die vom künftigen Betrieb der Beigeladenen ausgehen werden, nicht ins einzelne gehend geprüft worden. Nach einem Vermerk des beim Kreisbauamt für Immissionsschutz zuständigen Bediensteten Dipl. -Ing. in den Bauakten ist nach den Bauvorlagen und Beschreibungen nicht davon auszugehen, daß für das Gebiet untypische erhebliche Belästigungen und Nachteile hervorgerufen werden, und bestehen demnach keine grundsätzlichen immissionsschutzrechtlichen Bedenken. Diese Einschätzung teilt der beschließende Senat nach dem Ergebnis der weiteren Sachaufklärung im Verfahren. Tierverladung, Stallunterbringung und im begrenzten Umfang Schlachtungen spielen sich sämtlich in geschlossenen Räumen eines schallgedämmten und, soweit dies bis jetzt beurteilt werden kann, ausreichend belüfteten freistehenden Betriebsgebäudes der Beigeladenen ab; zwischen diesem und der Grenze zum Grundstück des Antragstellers liegen rund 40m, weitere 2,50 m Abstand hat die dem Baugrundstück zunächst stehende Reihe von aneinandergebauten Betriebsgebäuden auf dem Grundstück des Antragstellers. Für eine etwa nicht zumutbare Belastung des Grundstücks des Antragstellers durch den Betriebsteil Schlachten fehlt hinreichender Anhalt. Bezüglich der Aufstallung von Transport- und Schlachtvieh besteht, worauf die Beigeladenen hingewiesen haben, ein wesentlicher Unterschied zur landwirtschaftlichen dauernden Tierhaltung darin, daß hier nur im Wechsel Tiere, die zu Transporten zusammengefaßt werden, vorübergehend, vor allem über Nacht untergebracht werden, daß wenig Einstreu gebraucht wird und die Ställe nach jeder Belegung gereinigt und desinfiziert werden. Das schließt Geruchseinwirkungen vom Händlerstall auf die Umgebung nicht aus. Sie können aus verschiedenen Gründen nicht nach Richtlinien für die Emissionsminderung aus Tierhaltung beurteilt werden, vor allem, weil keine dauernde Tierhaltung vorliegt und, soweit überhaupt Richtlinien bestehen, diese erst in einem Abstand von mehr als 100 m zwischen Emissionsquelle und Immissionsort eine schematische Anwendung erlauben. Nach Tierzahl, Haltung und Stalltechnik sind bei dem gegebenen Abstand keine Tiergerüche von solcher Intensität und Lästigkeit zu erwarten, die die Grenze der Zumutbarkeit für die gewerblichen Nutzer des Grundstücks des Antragstellers überschreiten würden; diese Grenze ist da zu sehen, wo Gerüche ein Arbeiten in den Betriebsräumen nicht mehr erlauben würden oder wo Lagergut oder Verpackungsmaterial Gerüche annehmen würden, die sie unverwendbar machen würden. Auch die geplante Mistlagerung und die Reinigung der Viehtransportfahrzeuge am nördlichen Rand des Grundstücks der Beigeladenen, wo keine Betriebsgebäude auf dem Grundstück des Antragstellers gegenüberstehen, der Abstand zu diesen Gebäuden also noch größer ist, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Günstig erscheint auf Seiten des Grundstücks des Antragstellers der Umstand, daß die dem Neubau der Beigeladenen gegenüberstehenden Betriebsgebäude Hallen 1 und 2 weitgehend geschlossene Außenwände mit hochliegenden Lichtbändern mit einzelnen, mit Drehflügeln versehenen Fensteröffnungen zur Grenze zum Grundstück der Beigeladenen hin haben. Die ähnlich gestaltete Halle 3, in der Verpackungsmaterial aus Pappe lagert, und die mit normalen Fenstern auch nach Westen ausgestattete Halle 4, die Arbeitsräume enthält, liegen bereits nicht mehr auf derselben Höhe wie der Neubau der Beigeladenen, sondern südlicher gegenüber dem Flurstück 2/3, das zum Grundstück der Beigeladenen gehört, aber gemäß dem Eingriffs- und Ausgleichsplan, der mit seinen Grüneintragungen laut Auflage Nr. 16 zum Bauschein Bestandteil der Baugenehmigung ist, als Ackerfläche zu erhalten ist. Andere Betriebsgebäude, die Freifläche zwischen ihnen und das kleine Wohnhaus für den Hausmeister auf dem Grundstück des Antragstellers liegen noch weiter zurück und hinter dem Riegel der geschlossenen Gebäudereihe entlang der Westseite des Grundstücks; insoweit sind Beeinträchtigungen vom Grundstück der Beigeladenen her über das in einem Gewerbegebiet zumutbare Maß hinaus noch weniger zu erwarten. Schließlich muß der mit den genehmigten Nutzungen verbundene Kraftfahrzeugverkehr auf den ausweislich der Eingriffs- und Ausgleichsplanung dafür vorgesehenen Flächen in einer Entfernung von größtenteils 20,50 bis 25,50 m von der Grundstücksgrenze und bei Abschirmung dieser Grenze durch eine standortgerechte Heckenpflanzung als für ein Gewerbegebiet typisch und zulässig angesehen werden. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 26 Der festgesetzte Streitwert beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 (analog) GKG. Der Senat bewertet das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im Eilverfahren mit 20.000,-- DM und an der in der ersten Instanz zusätzlich geforderten Maßnahme der Einstellung der Bauarbeiten mit 8.000,-- DM. Randnummer 27 Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Randnummer 28 Hinweis:Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027393

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