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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 TG 4000/97 Beschluss Befugnisse der Handelsüberwachungsstelle einer Börse - Inhalt von Auskunftsersuchen

Obsah (15)§ 1§ 8§§ 20§ 12§ 13§ 2§ 80§ 1b§ 8b§ 73§ 54§ 45§ 1a§ 4§ 2b

Befugnisse der Handelsüberwachungsstelle einer Börse - Inhalt von Auskunftsersuchen gegenüber einem Kursmakler Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 10. September 1997, 15 G 323/97 (1) Tatbestand Ran

kommen, werde ich ein Zwangsgeld in Höhe von DM 5.000,00 gegen Sie festsetzen." Randnummer 5 Diesem Schreiben war neben einer Begründung, in welcher die Handelsüberwachungsstelle ihr aktuelles Auskunftsersuchen auf § 1 b Abs. 3 i.V.m. § 1 a Abs. 1 Satz 1 BörsG stützte, sowohl eine Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht

§ 1a Abs. 1 Börs

G als auch eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Randnummer 6 Mit Schreiben vom

  1. Dezember 1996 legte der Antragsteller gegen das Auskunftsersuchen vom
  2. September 1996 in Verbindung mit dem Schreiben vom
  3. Dezember 1996, soweit sich dieses auch auf das Auskunftsersuchen vom
  4. September 1996 beziehe, Widerspruch ein, den er im wesentlichen damit begründete, die Handelsüberwachungsstelle überschreite mit dem Auskunftsersuchen vom
  5. September 1996 ihre Befugnisse. So sei die streitgegenständliche Anfrage nicht vom Aufgabenbereich des § 1 b BörsG erfaßt. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom
  6. Januar 1997 wies die Handelsüberwachungsstelle, wiederum durch ihren Leiter, den Widerspruch des Antragstellers zurück und führte aus, der gegen das Auskunftsersuchen vom
  7. September 1996 gerichtete Widerspruch sei unbegründet. Randnummer 8 Zum einen verfolge das streitgegenständliche Auskunftsersuchen den Zweck zu klären, ob eine mißbräuchliche Nutzung der Börsengeschäftsabwicklung (BOEGA) durch die Eingabe sogenannter fingierter Geschäfte erfolgt sei. Solche fingierten Geschäfte lägen vor, wenn der Eingebende bewußt Geschäftsdaten vermeintlicher Börsengeschäfte eingebe, ohne daß ein entsprechender geschäftlicher Vorgang mit der bezeichneten Partei vorgelegen habe. Wie den BOEGA-Protokollen zu entnehmen sei, seien immer zwei Geschäfte im gleichen Wertpapier und über die gleiche Stückzahl eingegeben worden. Unter Benennung der Lombardkasse sei jeweils ein Wertpapierkauf und anschließender Verkauf zu einem niedrigeren Kurs in die BOEGA eingegeben worden, wobei zur Abwicklung das Depot von Herrn angesagt worden sei. Randnummer 9 Insoweit bestehe eine originäre Überwachungskompetenz der Handelsüberwachungsstelle

§ 1b Abs. 1 Börs

G verbunden mit dem gegenüber den Handelsteilnehmern bestehenden Auskunftsrecht

§ 1a Abs. 1 Börs

G. Randnummer 10 Zum anderen solle mit dem Auskunftsersuchen vom

  1. September 1996 ein Abgleich dahingehend ermöglicht werden, ob Herr Geschäfte zu Zeiten getätigt habe, in denen er nicht für eine Vertretungstätigkeit gemeldet gewesen sei. Bezweckt sei damit eine Kontrolle der Einhaltung der Vertretungsregelung vom
  2. Juni 1995, soweit es um Geschäfte gehe, die

deren Inkrafttreten getätigt worden seien. Mit deren Überwachung sei die Handelsüberwachungsstelle seinerzeit auch durch die Hessische Börsenaufsichtsbehörde beauftragt worden. Randnummer 11 Schließlich könne sich die geschilderte Vermögensverlagerung aus der Sphäre des Antragstellers als unzulässige Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darstellen. Auch diesbezüglich solle das Auskunftsersuchen vom

  1. September 1996 die Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen. Randnummer 12 In dem Widerspruchsbescheid wurde die Beantwortung der im Auskunftsersuchen vom
  2. September 1996 enthaltenen Fragen schließlich nochmals angeordnet und mit der Aufforderung verbunden, zu diesen Fragen bis zum
  3. Januar 1997 Stellung zu nehmen. Im Falle eines fruchtlosen Fristablaufs werde anderenfalls das in der Verfügung vom
  4. Dezember 1996 angedrohte Zwangsgeld festgesetzt. Randnummer 13 Ferner war dem Widerspruchsbescheid als Anlage WB 1 die Kopie eines an den Vorstand der Kursmaklerkammer in adressierten Schreibens des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom
  5. Juni 1995 beigefügt, in welchem auf die Neuregelung der Zulässigkeit der Vertretungen durch Kursmaklerstellvertreter bei Abwesenheit des Kursmaklers, in Spitzenzeiten sowie zu Ausbildungszwecken hingewiesen wird. In diesem Schreiben wird auch darauf aufmerksam gemacht, daß die Einhaltung dieser Regelungen durch das Staatskommissariat und durch die Handelsüberwachungsstelle überwacht werde. Randnummer 14 Daraufhin hat der Antragsteller am
  6. Februar 1997 Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben, die unter dem Aktenzeichen 15 E 322/97 geführt wird, und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Randnummer 15 Der Antragsteller hat beantragt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen Teil II. des Auskunftsbescheides der Handelsüberwachungsstelle an der Frankfurter Wertpapierbörse vom
  7. Dezember 1996 in Verbindung mit dem Auskunftsersuchen vom
  8. September 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin vom
  9. Januar 1997 anzuordnen. Randnummer 16 Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 17 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 18 Im Laufe des Eilverfahrens ist der Kursmaklerstellvertreter aus seiner beruflichen Position ausgeschieden. Gegen den Antragsteller erging mit Bescheid der Börsenaufsichtsbehörde vom
  10. Juni 1997 eine Entlassungsverfügung, deren sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Auch gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main sowohl Klage erhoben als auch einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt, dem das Verwaltungsgericht durch unanfechtbaren Beschluß vom
  11. Oktober 1997 - 15 G 2083/97 - entsprochen hat. Randnummer 19 Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag durch den angefochtenen Beschluß vom
  12. September 1997 im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt,

der gebotenen summarischen Prüfung erweise sich der angefochtene Bescheid vom

  1. Dezember 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  2. Januar 1997 als rechtmäßig mit der Folge, daß das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, überwiege. Der Bescheid sei sowohl formell wie auch materiell rechtmäßig. Randnummer 20 In formeller Hinsicht bestünden zunächst keine Bedenken dahingehend, daß die Handelsüberwachungsstelle an der Wertpapierbörse für den Erlaß des Widerspruchsbescheides nicht zuständig gewesen wäre. Die Zuständigkeit ergebe sich allerdings nicht aus § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO; denn die Handelsüberwachungsstelle nehme ihre Aufgaben

§ 1b Börs

G nicht im Wege der Selbstverwaltung wahr. Sie sei als Börsenorgan den Weisungen der Börsenaufsichtsbehörde unterworfen, wobei dieser sogar ein "Selbsteintrittsrecht" dahingehend zukommen, daß sie die Ermittlungen der Handelsüberwachungsstelle übernehmen könne (§ 1 b Abs. 1 Satz 3 BörsG). Randnummer 21 Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergebe sich aber aus § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Randnummer 22 Der Bescheid vom 16. Dezember 1996 sei auch deswegen formell rechtmäßig, weil er die

§ 1b Abs. 3 i.V.m. § 1 a Abs. 1 Satz 6 und 7 Börs

G erforderliche Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht enthalte. Unerheblich sei deshalb, daß in dem ursprünglichen Auskunftsersuchen vom

  1. September 1996 diese Belehrung nicht aufgeführt gewesen sei. Randnummer 23 Die Antragsgegnerin sei auch berechtigt, von dem Antragsteller die geforderte Auskunft zu verlangen. Rechtsgrundlage hierfür sei § 1 b Abs. 3 i.V.m. § 1 a Abs. 1 BörsG in der Fassung des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes vom
  2. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749). Der Antragsteller gehöre als Kursmakler zu dem auskunftspflichtigen Personenkreis - anders als übrigens die Kursmaklerstellvertreter. Randnummer 24 § 1 a Abs. 1 Satz 1 BörsG sei besonders weit gefaßt. Das Auskunftsrecht der Handelsüberwachungsstelle sei allerdings an die Voraussetzung geknüpft, daß die Erteilung der Auskünfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sei. Die Aufgaben der Handelsüberwachungsstelle würden in § 1 b Abs. 1 BörsG beschrieben. Hiernach habe die Handelsüberwachungsstelle den Handel an der Börse und die Börsengeschäftsabwicklung zu überwachen.

§ 1b Abs. 1 Satz 2 Börs

G habe die Handelsüberwachungsstelle Daten über den Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung systematisch und lückenlos zu erfassen und auszuwerten sowie notwendige Ermittlungen durchzuführen. Wann die verlangte Auskunft zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich sei, könne nicht allgemein bestimmt werden, sondern richte sich

den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles. In jedem Fall müsse aber zumindest ein Bezug der erwünschten Informationen zu dem Aufgabenbereich der Handelsüberwachungsstelle erkennbar sein. Dies hat das Verwaltungsgericht im einzelnen ausgeführt. Randnummer 25 Die Auskunftspflichten

§ 1a Abs. 1 Satz 1 Börs

G sollten gerade erst dem Feststellen der Tatsachen dienen, die einen Regelverstoß zum Gegenstand hätten. Zudem habe die Handelsüberwachungsstelle

§ 1b Abs. 1 Satz 2 Börs

G auch die notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Dies schließe

der Gesetzesbegründung die Pflicht ein, Untersuchungen bis zur Entscheidungsreife durchzuführen und die Ergebnisse an die Börsenaufsichtsbehörde und Börsengeschäftsführung weiterzuleiten. Dieser Aufgabe diene insbesondere die den Handelsteilnehmern

§ 1a Abs. 1 Satz 1 Börs

G obliegende Auskunftspflicht. Randnummer 26

dem dargelegten Maßstab sei die Erteilung der geforderten Auskunft für die Erfüllung der Aufgaben der Antragsgegnerin erforderlich. Es habe für die Antragsgegnerin Aufklärungsbedarf dahingehend bestanden, ob der Antragsteller in unzulässiger Weise Geschäfte zwischen sich und seinem Kursmaklerstellvertreter über das Börsengeschäftsabwicklungsprogramm BOEGA abgewickelt habe. Ferner habe bei der Antragsgegnerin der Eindruck entstehen können, daß es sich um sogenannte fingierte Geschäfte gehandelt habe. Randnummer 27 Die Entscheidung der Handelsüberwachungsstelle lasse keine Ermessensfehler erkennen. Die Antragsgegnerin habe die in dem Bescheid vom 16. Dezember 1996 noch fehlende Darstellung der Ermessenserwägungen wirksam in dem Widerspruchsbescheid sowie durch ihre Antragserwiderung in dem vorliegenden Eilverfahren

geholt. Die Entscheidung sei auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Die Antragsgegnerin weise zu Recht darauf hin, daß das dem Antragsteller zustehende, aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG herzuleitende Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Vorschriften des Börsengesetzes eingeschränkt worden sei. Im übrigen sei anzumerken, daß die Mitarbeiter der Antragsgegnerin der Verschwiegenheitspflicht des § 2 b Abs. 1 Satz 1 BörsG unterlägen. Randnummer 28 Da das Auskunftsverlangen der Handelsüberwachungsstelle somit bereits

den §§ 1 b Abs. 3 i.V.m. 1 a Abs. 1 Satz 1 BörsG rechtmäßig sei, könne die Kammer es dahingestellt lassen, ob der Bescheid auch deswegen zu Recht erlassen worden sei, weil die Handelsüberwachungsstelle damit gleichzeitig im Auftrag der Börsenaufsichtsbehörde

den §§ 8 b Abs. 1, 2 Abs. 2 BörsG im Wege der Makleraufsicht tätig geworden sei. Randnummer 29 Die in dem angegriffenen Bescheid enthaltene Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls rechtmäßig. Die Vollstreckung sei nicht deswegen unzulässig, weil der Antragsteller als Kursmakler Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehme. Dem amtlichen Kursmakler komme eine Doppelnatur zu. Einerseits nehme er die Kursfeststellung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung wahr. Andererseits erfolge die Vermittlung von Börsengeschäften zwischen den Börsenbesuchern auf zivilrechtlicher Grundlage. Vorliegend gehe es um den privatrechtlichen Aufgabenbereich des Antragstellers. Randnummer 30 Die dem Antragsteller gesetzte Frist sei auch zumutbar im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 2 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HVwVG). Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 5.000,00 DM begegne keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 31 Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Senat zugelassene Beschwerde des Antragstellers. Randnummer 32 Zur Begründung wiederholt und vertieft der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen.

Ansicht des Antragstellers ist § 1 b Abs. 3 i.V.m. § 1 a Abs. 1 Satz 1 BörsG keine hinreichende Rechtsgrundlage für das streitgegenständliche Auskunftsersuchen. Randnummer 33 Bei dem Auskunftsersuchen gehe es allein um arbeitsvertragliche Vereinbarungen und damit um arbeitsrechtliche Fragen, für welche die Handelsüberwachungsstelle nicht zuständig sei. Auch lasse das Auskunftsersuchen keinen konkreten börsenrechtlichen Bezug erkennen. Vielmehr werde, indem sich die Handelsüberwachungsstelle

der internen Verrechnung von Kursdifferenzen zwischen dem Antragsteller und seinem Stellvertreter erkundige, allein ein außerbörslicher und damit ein von der Auskunftskompetenz der Handelsüberwachungsstelle von vornherein nicht umfaßter Vorgang erfragt. Ob und inwieweit das Börsengeschäftsabwicklungssystem in unzulässiger Weise genutzt worden sein könne, gehöre zur Ebene der ordnungsgemäßen Geschäftspraxis des Antragstellers, die unter die Makleraufsicht

§ 8a Abs. 1 Börs

G und damit in den Zuständigkeitsbereich der Börsenaufsicht, nicht jedoch in den der hier tätig gewordenen Handelsüberwachungsstelle falle. Randnummer 34 Im übrigen sei die vorliegende Verrechnungsweise von Kursdifferenzen im Jahre 1995 unproblematisch zulässig gewesen. So sei das bisher übliche Verfahren des Ansagens des Depots des Kursmaklerstellvertreters zum Ausgleich von negativen und positiven Kursdifferenzen erst mit Erlaß der Börsenaufsichtsbehörde vom 7. Februar 1996 an nicht mehr möglich gewesen. Erst von diesem Zeitpunkt an könne überhaupt eine Überprüfungskompetenz der Handelsüberwachungsstelle zur Kontrolle der Einhaltung von Handelsusancen bestehen. Randnummer 35 Im Rahmen des § 1 a Abs. 1 Satz 1 BörsG seien Fragen unzulässig, die erst der Feststellung von Tatsachen dienten, die einen Regelverstoß möglicherweise zum Inhalt haben könnten. Die Ermessenserwägungen hätten nicht wirksam

geholt werden können. Randnummer 36 Der Antragsteller macht weiterhin geltend, daß hinsichtlich des Leiters der Handelsüberwachungsstelle, Herrn der begründete Verdacht der Besorgnis der Befangenheit

§§ 20, 21 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVw

VfG) bestehe. Dieser habe sich vor seiner jetzigen Stellung selbst um das Amt eines Kursmaklers beworben, die Bewerbung jedoch zurückgezogen, als die Kursmaklerkammer und auch er - der Antragsteller - Zweifel hinsichtlich seiner fachlichen Kompetenz geäußert hätten. Randnummer 37 Schließlich habe die Handelsüberwachungsstelle das streitgegenständliche Auskunftsersuchen auch an den falschen Adressaten gerichtet. In Ermangelung anderer Bestimmungen im Börsengesetz sei bei der Ermittlung des richtigen Adressaten auf die allgemeinen Grundsätze der Datenschutzgesetze zurückzugreifen. Danach gelte

§ 12Abs.

1 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) ebenso wie

§ 13Abs.

2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), daß personenbezogene Daten beim Betroffenen zu erheben seien. Betroffen von der begehrten Auskunft sei jedoch der (frühere) Stellvertreter des Antragstellers, Herr denn im Ergebnis gehe es um die Hintergründe der von Herrn getätigten Geschäftseingaben während seiner - des Antragstellers - Abwesenheit oder als sein Stellvertreter. Daher sei ein eigener Auskunftsbescheid - zumindestens jedoch eine Duldungsverfügung - gegen seinen Stellvertreter zu richten gewesen. Randnummer 38 Im übrigen sieht der Antragsteller die Zwangsgeldandrohung als rechtswidrig an. Randnummer 39 Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom

  1. September 1997 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen Teil II. des Auskunftsbescheides der Handelsüberwachungsstelle der Antragsgegnerin vom
  2. Dezember 1996 in Verbindung mit dem Auskunftsersuchen vom
  3. September 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. Januar 1997 anzuordnen. Randnummer 40 Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 41 Bei dem Auskunftsersuchen sei es vorrangig darum gegangen festzustellen, ob möglicherweise das Börsengeschäftsabwicklungsprogramm BOEGA in unzulässiger Weise genutzt worden sei. Eine Kursdifferenzverrechnung unter Nutzung der BOEGA sei bis einschließlich 1995 gerade nicht zulässig und üblich gewesen. Randnummer 42 Soweit es im Rahmen des angegriffenen Auskunftsbescheides um die Überprüfung der für die Kursmaklerstellvertreter maßgeblichen Vertretungsregelungen gehe, beziehe sich das Auskunftsersuchen nicht auf Vereinbarungen für das ganze Jahr 1995, sondern vielmehr allein auf den Zeitraum

Erlaß der Vertretungsregelung vom

  1. Juni
  2. Gegenüber einer Einzelbefragung stelle die Vorgehensweise der Handelsüberwachungsstelle das mildere Mittel dar. Randnummer 43 Der Antragsteller sei der richtige Adressat des Auskunftsbescheides. Das Börsengesetz enthalte hinsichtlich der Adressaten von Auskunftsersuchen der Börsenaufsicht und der Handelsüberwachungsstelle abschließende Regelungen. Für einen Rückgriff auf die Störerermittlung

den allgemeinen Grundsätzen des Polizeirechts oder auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes bleibe damit kein Raum, zumal es vorliegend nicht um die Erhebung personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG gehe. Randnummer 44 Auch habe von dem Erlaß eines gesonderten Auskunftsbescheides gegen den früheren Kursmaklerstellvertreter oder einer an diesen adressierten sofort vollziehbaren Duldungsverfügung abgesehen werden können. Der streitgegenständliche Auskunftsbescheid berühre keine subjektiven Rechte des Herrn. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse unterfielen nicht dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Randnummer 45 Auch die Zwangsgeldandrohung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 46 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Randnummer 47 Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und führt ergänzend aus, Gegenstand des streitgegenständlichen Auskunftsersuchens der Handelsüberwachungsstelle sei die Frage, ob der Antragsteller als amtlich bestellter Kursmakler die börslichen Abwicklungssysteme in der Gestalt mißbraucht habe, daß er fingierte Geschäfte eingegeben habe. Die Ermittlungen der Handelsüberwachungsstelle hätten ergeben, daß der Antragsteller Geschäfte als börsliche Geschäfte deklariert habe, die keine Grundlage im Börsengeschehen hätten. Der diesbezügliche Aufklärungsbedarf beruhe insbesondere auf dem Umstand, daß die Geschäftseingaben mit einem summenmäßigen erheblichen Verlust von insgesamt ca. 400.000,00 DM auf dem Geschäftskonto des Antragstellers geführt hätten und aus Sicht der Börsenaufsicht es bedeutsam sei, welche Ursachen eine solche völlig unverständliche freiwillige Vermögensminderung unter möglicherweise mißbräuchlicher Verwendung des börslichen Abwicklungssystems habe. Randnummer 48 Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Handelsteilnehmer der von einem Auskunftsersuchen möglicherweise betroffenen Dritten habe seine Schranken in den Regelungen der §§ 1 b, 1 a BörsG und werde ausreichend durch die Geheimhaltungspflichten der Angehörigen der Börsenaufsichtsbehörde und der Börsenorgane

§ 2b Börs

G geschützt. Randnummer 49 Der Erlaß eines Auskunftsersuchens

§§ 1b Abs. 3, 1 a Abs. 1 Satz 1 Börs

G oder der Erlaß einer für sofort vollziehbar erklärten Duldungsverfügung gegenüber dem ehemaligen Stellvertreter des Antragstellers sei nicht erforderlich. Selbst wenn möglicherweise der ehemalige Stellvertreter des Antragstellers die mißbräuchlichen Handlungen vorgenommen gehabt hätte, bleibe dennoch der Antragsteller für die ordnungsgemäße Nutzung der Systeme gegenüber der Börsenaufsicht verantwortlich. Der Antragsteller sei als Handelsteilnehmer

§§ 1a, 1 b Börs

G zur Auskunft verpflichtet. Randnummer 50 Auch die Ausführungen des Antragstellers zu den arbeitsrechtlichen Geheimhaltungspflichten könnten nicht das Erfordernis einer Duldungsverfügung gegenüber dem ehemaligen Kursmaklerstellvertreter begründen. Habe der (mögliche) Mißbrauch von Börsensystemen seine Grundlage in einer Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und einem Dritten, so habe die Börsenaufsicht selbstverständlich ein diesbezügliches Auskunftsrecht, auch wenn es sich bei dieser Vereinbarung um eine Vereinbarung zwischen Personen handeln möge, die in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis zueinander stünden. So gelte auch für die vergleichbare Vorschrift des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Kreditwesengesetz, daß das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Auskünfte verlangen könne und diese Auskünfte sich auch auf die Personalangelegenheiten der überwachten Institute beziehen könnten. Die geforderte Auskunft zu verweigern sei dem Antragsteller lediglich im Hinblick auf die Regelung des § 1 a Abs. 1 Satz 6 BörsG möglich. Diese Bestimmung sei abschließend. Randnummer 51 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (2 Bände) und den Inhalt der Gerichtsakte des Klageverfahrens beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main 15 E 322/97 Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren. Randnummer 52 De. Entscheidungsgründe Randnummer 53 Die zugelassene Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet. Randnummer 54 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Auskunftsbescheid vom 17. September 1996 i.V.m. Ziff. II. des Auskunftsbescheides vom 16. Dezember 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 1997 abgelehnt. Der

§ 80Abs. 5 Vw

GO gestellte Antrag ist nämlich unbegründet. Der angefochtene Auskunftsbescheid ist offensichtlich rechtmäßig, so daß das öffentliche Vollzugsinteresse - wie es auch in § 1a Abs. 3 BörsG in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030) zum Ausdruck kommt - überwiegt, zumal der Antragsteller über die Frage der Rechtmäßigkeit des Auskunftsbescheides hinausgehende Gesichtspunkte, wonach sein privates Aussetzungsinteresse überwiegen könnte, nicht dargelegt hat. Randnummer 55 Der Auskunftsbescheid vom
  2. September 1996 i.V.m. Ziff. II. des Auskunftsbescheides vom
  3. Dezember 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. Januar 1997 ist sowohl formell wie auch materiell rechtmäßig. Randnummer 56 Die Handelsüberwachungsstelle der Antragsgegnerin war zum Erlaß des streitgegenständlichen Auskunftsersuchens befugt. Soweit sie im Rahmen ihrer originären Aufgaben

§ 1bAbs. 1 Satz 1 Börs

G gehandelt hat, folgt dies aus § 1b Abs. 3 i.V.m. § 1a Abs. 1 Satz 1 BörsG. Soweit sie im Rahmen der Aufsicht über die Kursmakler (vgl. § 8a BörsG) tätig geworden ist, beruht dies auf einer Beauftragung durch die Börsenaufsichtsbehörde

§ 8bAbs. 1 Satz 1 Börs

G (siehe Schreiben der Börsenaufsichtsbehörde vom

  1. Januar 1997 an die Handelsüberwachungsstelle, Bl. 124 f der Gerichtsakte) i.V.m. § 1a Abs. 1 Satz 1 BörsG. Randnummer 57 Objektiv hinreichende Anhaltspunkte für die geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit des Leiters der Handelsüberwachungsstelle im Sinne von § 21 Abs. 1 HVwVfG hat der Antragsteller nicht dargelegt. Daß der Leiter der Handelsüberwachungsstelle sich erfolglos um das Amt eines Kursmaklers beworben hat und seine diesbezüglichen Fähigkeiten auch vom Antragsteller in Frage gestellt wurden, stellt keinen Grund dar, der geeignet ist, Mißtrauen in dessen unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen und ihn zu einer Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu veranlassen ( § 21 Abs. 1 HVwVfG ). Randnummer 58 Der Leiter der Handelsüberwachungsstelle durfte auch den Widerspruchsbescheid vom
  2. Januar 1997 erlassen. Die Antragsgegnerin - Handelsüberwachungsstelle - ist, auch soweit sie im Wege der Beauftragung durch die Börsenaufsichtsbehörde tätig geworden ist, die

§ 73Abs. 1 Nr. 2 Vw

GO zuständige Widerspruchsbehörde. Im übrigen fehlt es für das Widerspruchsverfahren an einer dem § 41 Nr. 6 ZPO entsprechenden Regelung, der somit

§ 54Abs. 1 Vw

GO nur für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt. Randnummer 59 Der streitgegenständliche Auskunftsbescheid, dessen Begründung im übrigen

§ 45Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 HVw

VfG , § 114 Satz 2 VwGO

geholt werden konnte, erfüllt auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1b Abs. 3 i.V.m. § 1a Abs. 1 Satz 1 BörsG bzw. § 8b Abs. 1 Satz 1 BörsG i.V.m. § 1a Abs. 1 Satz 1 BörsG. Randnummer 60 Mit dem Auskunftsersuchen verfolgt die Handelsüberwachungsstelle verschiedene Zwecke. Einerseits sieht sie Aufklärungsbedarf hinsichtlich der möglichen mißbräuchlichen Nutzung des Börsenabwicklungssystems der Antragsgegnerin durch den Antragsteller bzw. seinen früheren Stellvertreter. Andererseits dient das Auskunftsersuchen der Überwachung der Vertretungsregelung der Börsenaufsichtsbehörde vom 29. Juni 1995 sowie der Aufklärung hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Randnummer 61

§ 1aAbs. 1 Satz 1 Börs

G können Auskünfte u.a. verlangt werden von Kursmaklern, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben (hier der Aufgaben der Handelsüberwachungsstelle) erforderlich ist. Ob dies auch ohne besonderen Anlaß geschehen kann, wie in dieser Bestimmung ausdrücklich geregelt, läßt der Senat dahingestellt. Im Streitfall liegen jedenfalls Anhaltspunkte dafür vor, die einen Aufklärungsbedarf rechtfertigen.

§ 1bAbs. 1 Satz 1 Börs

G überwacht die Handelsüberwachungsstelle den Handel an der Börse und die Börsengeschäftsabwicklung. Da im Streitfall in 66 Fällen gegenläufige Geschäfte (Kauf und Verkauf) mit positiven Kursdifferenzen in Höhe von ca. 400.000 DM durch den Antragsteller zugunsten des Depots seines früheren Kursmaklerstellvertreters angesagt worden sind, deren Hintergrund die Handelsüberwachungsstelle näher aufklären will, ist das Tatbestandsmerkmal "zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich" erfüllt. Ob diesen Vorgängen sogenannte fingierte Geschäfte zugrundelagen und deshalb ein unzulässiger Mißbrauch der Börsengeschäftsabwicklungssysteme der Antragsgegnerin anzunehmen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit des streitgegenständlichen Auskunftsersuchens nicht entscheidungserheblich. Randnummer 62 Wenn die Handelsüberwachungsstelle ferner die Einhaltung der Vertretungsregelung vom 29. Juni 1995 kontrollieren will, soweit es um Geschäfte geht, die

deren Inkrafttreten getätigt worden sind, kann offenbleiben, ob dieser Zweck von § 1b Abs. 1 Satz 1 BörsG - nämlich der Überwachung des Handels an der Börse - erfaßt wird. Verneinendenfalls läge nämlich eine Beauftragung im Sinne des § 8b Abs. 1 Satz 1 BörsG durch die Börsenaufsichtsbehörde in dem Schreiben vom 29. Juni 1995 vor. Auch insoweit ist der Auskunftsbescheid zulässig. Randnummer 63 Schließlich soll mit dem Auskunftsersuchen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers aufgeklärt werden, da eine Vermögensverlagerung in Höhe von ca. 400.000 DM aus der Sphäre des Antragstellers in die seines früheren Stellvertreters erfolgt ist und daher eine unzulässige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers vorliegen könnte. Da die Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Börsenaufsichtsbehörde obliegt (siehe insbesondere § 8a Abs. 4 BörsG), bedurfte die Handelsüberwachungsstelle insoweit einer Beauftragung durch die Börsenaufsichtsbehörde

§ 8bAbs. 1 Satz 1 Börs

G, die spätestens mit dem Schreiben der Börsenaufsichtsbehörde vom

  1. Januar 1997 und damit vor Erlaß des Widerspruchsbescheides vom
  2. Januar 1997 erfolgt ist. Auch insoweit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für das streitgegenständliche Auskunftsersuchen erfüllt. Randnummer 64 Das Auskunftsersuchen ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Es ist gegenständlich beschränkt auf die im Jahre 1995 zwischen dem Antragsteller und seinem früheren Stellvertreter getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Verrechnung angefallener Kursdifferenzen aus Aufgabegeschäften für Werte seines Skontros während der Zeit einer Abwesenheitsvertretung, der Zeit einer Anwesenheitsvertretung zu Ausbildungszwecken bzw. in sogenannten "Spitzenzeiten" und während der Abwesenheit des Antragstellers ohne die Übertragung von Vertretungsfunktionen. Randnummer 65 Die Handelsüberwachungsstelle hat rechtsfehlerfrei das Auskunftsersuchen an den Antragsteller gerichtet. Er gehört als Kursmakler zu den Handelsteilnehmern, die

§ 1aAbs. 1 Satz 1 Börs

G primär zur Auskunft verpflichtet sind. Die Vertretungstätigkeit wird ihm zugerechnet. Auch er ist einer der beiden Vertragspartner. Soweit seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Rede steht, erscheint darüber hinaus nur er als der zutreffende Adressat. Randnummer 66 Ferner ist das Auskunftsersuchen auch verhältnismäßig. Wegen der relativ großen Anzahl von auffälligen Geschäftsvorfällen ist das Verlangen

Offenlegung der Vereinbarung hinsichtlich der Verrechnung von Kursdifferenzen geeignet und erforderlich. Statt einer Vielzahl von Einzelauskunftsersuchen stellt es den geringstmöglichen Eingriff dar. Auch die zuletzt im Widerspruchsbescheid bis zum 31. Januar 1997 verlängerte Auskunftsfrist ist angemessen. Randnummer 67 Schließlich stellt das Auskunftsersuchen keinen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Antragstellers aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG dar.

§ 4Abs.

1 BDSG bzw. § 7 Abs. 1 HDSG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Nutzung u.a. nur zulässig, wenn das Bundesdatenschutzgesetz bzw. das Hessische Datenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet. Insoweit ist das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung durch § 1 Abs. 1a BörsG zulässigerweise eingeschränkt, so daß der Antragsteller sich im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg darauf berufen kann, daß die Vereinbarungen zwischen ihm und seinem früheren Stellvertreter Teil einer vertraglichen Regelung sind. Ferner schließt auch seine etwaige

wirkende arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht nicht aus, daß er die verlangte Auskunft erteilen muß. Einerseits ist das Auskunftsverweigerungsrecht in § 1a Abs. 1 Sätze 6 und 7 BörsG abschließend geregelt. Andererseits ist er insoweit durch die Geheimhaltungspflicht

§ 2bAbs. 1 Börs

G geschützt. Randnummer 68 Da auch arbeitsvertragliche Regelungen unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Satz 1 BörsG Gegenstand eines Auskunftsersuchens sein können, bedurfte es schließlich auch keiner Duldungsverfügung gegenüber dem früheren Stellvertreter des Antragstellers, der im Rahmen seiner Stellung als Kursmaklerstellvertreter im Hinblick auf § 1a Abs. 1 Satz 1 BörsG nicht davor geschützt ist, daß der von ihm vertretene Kursmakler Auskünfte erteilt, die ihn in seiner Eigenschaft als Vertreter berühren. Randnummer 69 Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend angenommen, daß die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß etwaige Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des in Ziff. III. des Bescheides vom

  1. Dezember 1996 angedrohten Zwangsgeldes durch die Ziff. 3 im Widerspruchsbescheid vom
  2. Januar 1997 ausgeräumt worden wären. Randnummer 70 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 71 Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und deshalb kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller als unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Randnummer 72 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 und 20 Abs. 3 GKG. Trotz der Vorläufigkeit seiner Entscheidung sieht der Senat es im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für den Antragsteller als angemessen an, den vollen Auffangstreitwert anzusetzen. Randnummer 73 Die Befugnis zur Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertes ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG. Randnummer 74 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027394

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