kommen, werde ich ein Zwangsgeld in Höhe von DM 5.000,00 gegen Sie festsetzen." Randnummer 5 Diesem Schreiben war neben einer Begründung, in welcher die Handelsüberwachungsstelle ihr aktuelles Auskunftsersuchen auf § 1 b Abs. 3 i.V.m. § 1 a Abs. 1 Satz 1 BörsG stützte, sowohl eine Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht
G als auch eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
G verbunden mit dem gegenüber den Handelsteilnehmern bestehenden Auskunftsrecht
G. Randnummer 10 Zum anderen solle mit dem Auskunftsersuchen vom
deren Inkrafttreten getätigt worden seien. Mit deren Überwachung sei die Handelsüberwachungsstelle seinerzeit auch durch die Hessische Börsenaufsichtsbehörde beauftragt worden. Randnummer 11 Schließlich könne sich die geschilderte Vermögensverlagerung aus der Sphäre des Antragstellers als unzulässige Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darstellen. Auch diesbezüglich solle das Auskunftsersuchen vom
der gebotenen summarischen Prüfung erweise sich der angefochtene Bescheid vom
G nicht im Wege der Selbstverwaltung wahr. Sie sei als Börsenorgan den Weisungen der Börsenaufsichtsbehörde unterworfen, wobei dieser sogar ein "Selbsteintrittsrecht" dahingehend zukommen, daß sie die Ermittlungen der Handelsüberwachungsstelle übernehmen könne (§ 1 b Abs. 1 Satz 3 BörsG). Randnummer 21 Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergebe sich aber aus § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Randnummer 22 Der Bescheid vom 16. Dezember 1996 sei auch deswegen formell rechtmäßig, weil er die
G erforderliche Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht enthalte. Unerheblich sei deshalb, daß in dem ursprünglichen Auskunftsersuchen vom
G habe die Handelsüberwachungsstelle Daten über den Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung systematisch und lückenlos zu erfassen und auszuwerten sowie notwendige Ermittlungen durchzuführen. Wann die verlangte Auskunft zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich sei, könne nicht allgemein bestimmt werden, sondern richte sich
den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles. In jedem Fall müsse aber zumindest ein Bezug der erwünschten Informationen zu dem Aufgabenbereich der Handelsüberwachungsstelle erkennbar sein. Dies hat das Verwaltungsgericht im einzelnen ausgeführt. Randnummer 25 Die Auskunftspflichten
G sollten gerade erst dem Feststellen der Tatsachen dienen, die einen Regelverstoß zum Gegenstand hätten. Zudem habe die Handelsüberwachungsstelle
G auch die notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Dies schließe
der Gesetzesbegründung die Pflicht ein, Untersuchungen bis zur Entscheidungsreife durchzuführen und die Ergebnisse an die Börsenaufsichtsbehörde und Börsengeschäftsführung weiterzuleiten. Dieser Aufgabe diene insbesondere die den Handelsteilnehmern
G obliegende Auskunftspflicht. Randnummer 26
dem dargelegten Maßstab sei die Erteilung der geforderten Auskunft für die Erfüllung der Aufgaben der Antragsgegnerin erforderlich. Es habe für die Antragsgegnerin Aufklärungsbedarf dahingehend bestanden, ob der Antragsteller in unzulässiger Weise Geschäfte zwischen sich und seinem Kursmaklerstellvertreter über das Börsengeschäftsabwicklungsprogramm BOEGA abgewickelt habe. Ferner habe bei der Antragsgegnerin der Eindruck entstehen können, daß es sich um sogenannte fingierte Geschäfte gehandelt habe. Randnummer 27 Die Entscheidung der Handelsüberwachungsstelle lasse keine Ermessensfehler erkennen. Die Antragsgegnerin habe die in dem Bescheid vom 16. Dezember 1996 noch fehlende Darstellung der Ermessenserwägungen wirksam in dem Widerspruchsbescheid sowie durch ihre Antragserwiderung in dem vorliegenden Eilverfahren
geholt. Die Entscheidung sei auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Die Antragsgegnerin weise zu Recht darauf hin, daß das dem Antragsteller zustehende, aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG herzuleitende Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Vorschriften des Börsengesetzes eingeschränkt worden sei. Im übrigen sei anzumerken, daß die Mitarbeiter der Antragsgegnerin der Verschwiegenheitspflicht des § 2 b Abs. 1 Satz 1 BörsG unterlägen. Randnummer 28 Da das Auskunftsverlangen der Handelsüberwachungsstelle somit bereits
den §§ 1 b Abs. 3 i.V.m. 1 a Abs. 1 Satz 1 BörsG rechtmäßig sei, könne die Kammer es dahingestellt lassen, ob der Bescheid auch deswegen zu Recht erlassen worden sei, weil die Handelsüberwachungsstelle damit gleichzeitig im Auftrag der Börsenaufsichtsbehörde
den §§ 8 b Abs. 1, 2 Abs. 2 BörsG im Wege der Makleraufsicht tätig geworden sei. Randnummer 29 Die in dem angegriffenen Bescheid enthaltene Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls rechtmäßig. Die Vollstreckung sei nicht deswegen unzulässig, weil der Antragsteller als Kursmakler Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehme. Dem amtlichen Kursmakler komme eine Doppelnatur zu. Einerseits nehme er die Kursfeststellung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung wahr. Andererseits erfolge die Vermittlung von Börsengeschäften zwischen den Börsenbesuchern auf zivilrechtlicher Grundlage. Vorliegend gehe es um den privatrechtlichen Aufgabenbereich des Antragstellers. Randnummer 30 Die dem Antragsteller gesetzte Frist sei auch zumutbar im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 2 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HVwVG). Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 5.000,00 DM begegne keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 31 Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Senat zugelassene Beschwerde des Antragstellers. Randnummer 32 Zur Begründung wiederholt und vertieft der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen.
Ansicht des Antragstellers ist § 1 b Abs. 3 i.V.m. § 1 a Abs. 1 Satz 1 BörsG keine hinreichende Rechtsgrundlage für das streitgegenständliche Auskunftsersuchen. Randnummer 33 Bei dem Auskunftsersuchen gehe es allein um arbeitsvertragliche Vereinbarungen und damit um arbeitsrechtliche Fragen, für welche die Handelsüberwachungsstelle nicht zuständig sei. Auch lasse das Auskunftsersuchen keinen konkreten börsenrechtlichen Bezug erkennen. Vielmehr werde, indem sich die Handelsüberwachungsstelle
der internen Verrechnung von Kursdifferenzen zwischen dem Antragsteller und seinem Stellvertreter erkundige, allein ein außerbörslicher und damit ein von der Auskunftskompetenz der Handelsüberwachungsstelle von vornherein nicht umfaßter Vorgang erfragt. Ob und inwieweit das Börsengeschäftsabwicklungssystem in unzulässiger Weise genutzt worden sein könne, gehöre zur Ebene der ordnungsgemäßen Geschäftspraxis des Antragstellers, die unter die Makleraufsicht
G und damit in den Zuständigkeitsbereich der Börsenaufsicht, nicht jedoch in den der hier tätig gewordenen Handelsüberwachungsstelle falle. Randnummer 34 Im übrigen sei die vorliegende Verrechnungsweise von Kursdifferenzen im Jahre 1995 unproblematisch zulässig gewesen. So sei das bisher übliche Verfahren des Ansagens des Depots des Kursmaklerstellvertreters zum Ausgleich von negativen und positiven Kursdifferenzen erst mit Erlaß der Börsenaufsichtsbehörde vom 7. Februar 1996 an nicht mehr möglich gewesen. Erst von diesem Zeitpunkt an könne überhaupt eine Überprüfungskompetenz der Handelsüberwachungsstelle zur Kontrolle der Einhaltung von Handelsusancen bestehen. Randnummer 35 Im Rahmen des § 1 a Abs. 1 Satz 1 BörsG seien Fragen unzulässig, die erst der Feststellung von Tatsachen dienten, die einen Regelverstoß möglicherweise zum Inhalt haben könnten. Die Ermessenserwägungen hätten nicht wirksam
geholt werden können. Randnummer 36 Der Antragsteller macht weiterhin geltend, daß hinsichtlich des Leiters der Handelsüberwachungsstelle, Herrn der begründete Verdacht der Besorgnis der Befangenheit
VfG) bestehe. Dieser habe sich vor seiner jetzigen Stellung selbst um das Amt eines Kursmaklers beworben, die Bewerbung jedoch zurückgezogen, als die Kursmaklerkammer und auch er - der Antragsteller - Zweifel hinsichtlich seiner fachlichen Kompetenz geäußert hätten. Randnummer 37 Schließlich habe die Handelsüberwachungsstelle das streitgegenständliche Auskunftsersuchen auch an den falschen Adressaten gerichtet. In Ermangelung anderer Bestimmungen im Börsengesetz sei bei der Ermittlung des richtigen Adressaten auf die allgemeinen Grundsätze der Datenschutzgesetze zurückzugreifen. Danach gelte
1 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) ebenso wie
2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), daß personenbezogene Daten beim Betroffenen zu erheben seien. Betroffen von der begehrten Auskunft sei jedoch der (frühere) Stellvertreter des Antragstellers, Herr denn im Ergebnis gehe es um die Hintergründe der von Herrn getätigten Geschäftseingaben während seiner - des Antragstellers - Abwesenheit oder als sein Stellvertreter. Daher sei ein eigener Auskunftsbescheid - zumindestens jedoch eine Duldungsverfügung - gegen seinen Stellvertreter zu richten gewesen. Randnummer 38 Im übrigen sieht der Antragsteller die Zwangsgeldandrohung als rechtswidrig an. Randnummer 39 Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
Erlaß der Vertretungsregelung vom
den allgemeinen Grundsätzen des Polizeirechts oder auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes bleibe damit kein Raum, zumal es vorliegend nicht um die Erhebung personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG gehe. Randnummer 44 Auch habe von dem Erlaß eines gesonderten Auskunftsbescheides gegen den früheren Kursmaklerstellvertreter oder einer an diesen adressierten sofort vollziehbaren Duldungsverfügung abgesehen werden können. Der streitgegenständliche Auskunftsbescheid berühre keine subjektiven Rechte des Herrn. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse unterfielen nicht dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Randnummer 45 Auch die Zwangsgeldandrohung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 46 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Randnummer 47 Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und führt ergänzend aus, Gegenstand des streitgegenständlichen Auskunftsersuchens der Handelsüberwachungsstelle sei die Frage, ob der Antragsteller als amtlich bestellter Kursmakler die börslichen Abwicklungssysteme in der Gestalt mißbraucht habe, daß er fingierte Geschäfte eingegeben habe. Die Ermittlungen der Handelsüberwachungsstelle hätten ergeben, daß der Antragsteller Geschäfte als börsliche Geschäfte deklariert habe, die keine Grundlage im Börsengeschehen hätten. Der diesbezügliche Aufklärungsbedarf beruhe insbesondere auf dem Umstand, daß die Geschäftseingaben mit einem summenmäßigen erheblichen Verlust von insgesamt ca. 400.000,00 DM auf dem Geschäftskonto des Antragstellers geführt hätten und aus Sicht der Börsenaufsicht es bedeutsam sei, welche Ursachen eine solche völlig unverständliche freiwillige Vermögensminderung unter möglicherweise mißbräuchlicher Verwendung des börslichen Abwicklungssystems habe. Randnummer 48 Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Handelsteilnehmer der von einem Auskunftsersuchen möglicherweise betroffenen Dritten habe seine Schranken in den Regelungen der §§ 1 b, 1 a BörsG und werde ausreichend durch die Geheimhaltungspflichten der Angehörigen der Börsenaufsichtsbehörde und der Börsenorgane
G geschützt. Randnummer 49 Der Erlaß eines Auskunftsersuchens
G oder der Erlaß einer für sofort vollziehbar erklärten Duldungsverfügung gegenüber dem ehemaligen Stellvertreter des Antragstellers sei nicht erforderlich. Selbst wenn möglicherweise der ehemalige Stellvertreter des Antragstellers die mißbräuchlichen Handlungen vorgenommen gehabt hätte, bleibe dennoch der Antragsteller für die ordnungsgemäße Nutzung der Systeme gegenüber der Börsenaufsicht verantwortlich. Der Antragsteller sei als Handelsteilnehmer
G zur Auskunft verpflichtet. Randnummer 50 Auch die Ausführungen des Antragstellers zu den arbeitsrechtlichen Geheimhaltungspflichten könnten nicht das Erfordernis einer Duldungsverfügung gegenüber dem ehemaligen Kursmaklerstellvertreter begründen. Habe der (mögliche) Mißbrauch von Börsensystemen seine Grundlage in einer Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und einem Dritten, so habe die Börsenaufsicht selbstverständlich ein diesbezügliches Auskunftsrecht, auch wenn es sich bei dieser Vereinbarung um eine Vereinbarung zwischen Personen handeln möge, die in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis zueinander stünden. So gelte auch für die vergleichbare Vorschrift des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Kreditwesengesetz, daß das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Auskünfte verlangen könne und diese Auskünfte sich auch auf die Personalangelegenheiten der überwachten Institute beziehen könnten. Die geforderte Auskunft zu verweigern sei dem Antragsteller lediglich im Hinblick auf die Regelung des § 1 a Abs. 1 Satz 6 BörsG möglich. Diese Bestimmung sei abschließend. Randnummer 51 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (2 Bände) und den Inhalt der Gerichtsakte des Klageverfahrens beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main 15 E 322/97 Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren. Randnummer 52 De. Entscheidungsgründe Randnummer 53 Die zugelassene Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet. Randnummer 54 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Auskunftsbescheid vom 17. September 1996 i.V.m. Ziff. II. des Auskunftsbescheides vom 16. Dezember 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 1997 abgelehnt. Der
GO gestellte Antrag ist nämlich unbegründet. Der angefochtene Auskunftsbescheid ist offensichtlich rechtmäßig, so daß das öffentliche Vollzugsinteresse - wie es auch in § 1a Abs. 3 BörsG in der Fassung der Bekanntmachung vom
G gehandelt hat, folgt dies aus § 1b Abs. 3 i.V.m. § 1a Abs. 1 Satz 1 BörsG. Soweit sie im Rahmen der Aufsicht über die Kursmakler (vgl. § 8a BörsG) tätig geworden ist, beruht dies auf einer Beauftragung durch die Börsenaufsichtsbehörde
G (siehe Schreiben der Börsenaufsichtsbehörde vom
GO zuständige Widerspruchsbehörde. Im übrigen fehlt es für das Widerspruchsverfahren an einer dem § 41 Nr. 6 ZPO entsprechenden Regelung, der somit
GO nur für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt. Randnummer 59 Der streitgegenständliche Auskunftsbescheid, dessen Begründung im übrigen
VfG , § 114 Satz 2 VwGO
geholt werden konnte, erfüllt auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1b Abs. 3 i.V.m. § 1a Abs. 1 Satz 1 BörsG bzw. § 8b Abs. 1 Satz 1 BörsG i.V.m. § 1a Abs. 1 Satz 1 BörsG. Randnummer 60 Mit dem Auskunftsersuchen verfolgt die Handelsüberwachungsstelle verschiedene Zwecke. Einerseits sieht sie Aufklärungsbedarf hinsichtlich der möglichen mißbräuchlichen Nutzung des Börsenabwicklungssystems der Antragsgegnerin durch den Antragsteller bzw. seinen früheren Stellvertreter. Andererseits dient das Auskunftsersuchen der Überwachung der Vertretungsregelung der Börsenaufsichtsbehörde vom 29. Juni 1995 sowie der Aufklärung hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Randnummer 61
G können Auskünfte u.a. verlangt werden von Kursmaklern, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben (hier der Aufgaben der Handelsüberwachungsstelle) erforderlich ist. Ob dies auch ohne besonderen Anlaß geschehen kann, wie in dieser Bestimmung ausdrücklich geregelt, läßt der Senat dahingestellt. Im Streitfall liegen jedenfalls Anhaltspunkte dafür vor, die einen Aufklärungsbedarf rechtfertigen.
G überwacht die Handelsüberwachungsstelle den Handel an der Börse und die Börsengeschäftsabwicklung. Da im Streitfall in 66 Fällen gegenläufige Geschäfte (Kauf und Verkauf) mit positiven Kursdifferenzen in Höhe von ca. 400.000 DM durch den Antragsteller zugunsten des Depots seines früheren Kursmaklerstellvertreters angesagt worden sind, deren Hintergrund die Handelsüberwachungsstelle näher aufklären will, ist das Tatbestandsmerkmal "zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich" erfüllt. Ob diesen Vorgängen sogenannte fingierte Geschäfte zugrundelagen und deshalb ein unzulässiger Mißbrauch der Börsengeschäftsabwicklungssysteme der Antragsgegnerin anzunehmen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit des streitgegenständlichen Auskunftsersuchens nicht entscheidungserheblich. Randnummer 62 Wenn die Handelsüberwachungsstelle ferner die Einhaltung der Vertretungsregelung vom 29. Juni 1995 kontrollieren will, soweit es um Geschäfte geht, die
deren Inkrafttreten getätigt worden sind, kann offenbleiben, ob dieser Zweck von § 1b Abs. 1 Satz 1 BörsG - nämlich der Überwachung des Handels an der Börse - erfaßt wird. Verneinendenfalls läge nämlich eine Beauftragung im Sinne des § 8b Abs. 1 Satz 1 BörsG durch die Börsenaufsichtsbehörde in dem Schreiben vom 29. Juni 1995 vor. Auch insoweit ist der Auskunftsbescheid zulässig. Randnummer 63 Schließlich soll mit dem Auskunftsersuchen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers aufgeklärt werden, da eine Vermögensverlagerung in Höhe von ca. 400.000 DM aus der Sphäre des Antragstellers in die seines früheren Stellvertreters erfolgt ist und daher eine unzulässige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers vorliegen könnte. Da die Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Börsenaufsichtsbehörde obliegt (siehe insbesondere § 8a Abs. 4 BörsG), bedurfte die Handelsüberwachungsstelle insoweit einer Beauftragung durch die Börsenaufsichtsbehörde
G, die spätestens mit dem Schreiben der Börsenaufsichtsbehörde vom
G primär zur Auskunft verpflichtet sind. Die Vertretungstätigkeit wird ihm zugerechnet. Auch er ist einer der beiden Vertragspartner. Soweit seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Rede steht, erscheint darüber hinaus nur er als der zutreffende Adressat. Randnummer 66 Ferner ist das Auskunftsersuchen auch verhältnismäßig. Wegen der relativ großen Anzahl von auffälligen Geschäftsvorfällen ist das Verlangen
Offenlegung der Vereinbarung hinsichtlich der Verrechnung von Kursdifferenzen geeignet und erforderlich. Statt einer Vielzahl von Einzelauskunftsersuchen stellt es den geringstmöglichen Eingriff dar. Auch die zuletzt im Widerspruchsbescheid bis zum 31. Januar 1997 verlängerte Auskunftsfrist ist angemessen. Randnummer 67 Schließlich stellt das Auskunftsersuchen keinen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Antragstellers aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG dar.
1 BDSG bzw. § 7 Abs. 1 HDSG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Nutzung u.a. nur zulässig, wenn das Bundesdatenschutzgesetz bzw. das Hessische Datenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet. Insoweit ist das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung durch § 1 Abs. 1a BörsG zulässigerweise eingeschränkt, so daß der Antragsteller sich im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg darauf berufen kann, daß die Vereinbarungen zwischen ihm und seinem früheren Stellvertreter Teil einer vertraglichen Regelung sind. Ferner schließt auch seine etwaige
wirkende arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht nicht aus, daß er die verlangte Auskunft erteilen muß. Einerseits ist das Auskunftsverweigerungsrecht in § 1a Abs. 1 Sätze 6 und 7 BörsG abschließend geregelt. Andererseits ist er insoweit durch die Geheimhaltungspflicht
G geschützt. Randnummer 68 Da auch arbeitsvertragliche Regelungen unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Satz 1 BörsG Gegenstand eines Auskunftsersuchens sein können, bedurfte es schließlich auch keiner Duldungsverfügung gegenüber dem früheren Stellvertreter des Antragstellers, der im Rahmen seiner Stellung als Kursmaklerstellvertreter im Hinblick auf § 1a Abs. 1 Satz 1 BörsG nicht davor geschützt ist, daß der von ihm vertretene Kursmakler Auskünfte erteilt, die ihn in seiner Eigenschaft als Vertreter berühren. Randnummer 69 Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend angenommen, daß die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß etwaige Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des in Ziff. III. des Bescheides vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.