Gleichhohe Genehmigungsgebühr für befristete Probebetriebsgenehmigung und Dauergenehmigung nach BImSchG zweifelhaft Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 29. April 1996, 6 G 282/96
(3)Gründe Randnummer 1 Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Heranziehung zu Verwaltungskosten in Höhe von 48.450,-- DM für die Erteilung der Genehmigung von Errichtung und Probebetrieb einer Schredderanlage anzuordnen, abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. An der Rechtmäßigkeit der streitigen Heranziehung bestehen ernstliche Zweifel, die es nach der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebieten, die sofortige Vollziehung auszusetzen. Randnummer 2 Der Antragsgegner stützt die streitige Kostenerhebung auf das Hessische Verwaltungskostengesetz und die als Gebührenordnung nach § 21 der ursprünglichen Fassung dieses Gesetzes erlassene Verwaltungskostenverordnung für den Geschäftsbereich des Ministers für Umwelt und Reaktorsicherheit vom
- November 1990, GVBl. I S. 647, die durch die Änderungsverordnung vom
- Juli 1992, GVBl. I S. 321, die Bezeichnung "Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten" erhalten hat. Bei der Berechnung der Kosten für die der Antragstellerin erteilte Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und den Probebetrieb einer Schredderanlage hat der Antragsgegner die Kostennummer 15114 des Kostenverzeichnisses zu der vorgenannten Verwaltungskostenordnung in der seit der Änderung durch die Änderungsverordnung vom
- Juli 1992 geltenden Fassung zugrunde gelegt. Danach fallen bei Vorhaben mit Investitionskosten "über 1 000 000 DM bis zu 5 000 000 DM 1,5 v. H. der Investitionskosten", mindestens aber 20.000,-- DM an. Die von dem Antragsgegner angenommene Investitionskostensumme von 3.230.000,-- DM ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht überhöht. Auf den Kaufpreis von 1.800.000,-- DM, den die Antragstellerin nach ihren Angaben bei der Übernahme der Schredderanlage von der Firma GmbH & Co. entrichtet hat, kann es nicht ankommen, da der im Kostenverzeichnis verwendete Begriff der Investitionskosten an die Kosten der ursprünglichen Investition anknüpft. Diese beliefen sich - nach den Angaben in dem noch von der Firma gestellten Antrag auf Erteilung der Genehmigung - auf 4.220.000,-- DM. Die Antragstellerin ist als Käuferin und Rechtsnachfolgerin in das Genehmigungsverfahren eingetreten. Für die Gebührenbemessung bleiben damit die Kosten der den Gegenstand der Genehmigung bildenden "Ersterrichtung" der Anlage maßgeblich. Daß der Antragsgegner von diesen Kosten (4.220.000,-- DM) die Investitionskosten einer zuvor genehmigten, dann aber nicht betriebenen Schredderanlage in Höhe von 990.000,-- DM abgezogen und somit die Gebühr für die streitige Genehmigung nach Investitionskosten in Höhe von nur 3.230.000,-- DM berechnet hat, dürfte nicht einmal notwendig gewesen sein; denn das jetzt streitbefangene Genehmigungsverfahren bezieht sich auf eine ganz andere Anlage und stellt sich von daher nicht als Fortsetzung bzw. Modifizierung des zuvor anhängigen Genehmigungsverfahrens dar. Randnummer 3 Eine Ermäßigung der an den Investitionskosten orientierten Genehmigungsgebühr für den Fall, daß - wie hier - auf der Grundlage des § 12 BImSchG ein zeitlich befristeter Probebetrieb unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs genehmigt wird, sieht die Verwaltungskostenordnung nicht vor. Eine Beschränkung der Gebührenhöhe auf 50 v. H. des vollen Gebührensatzes findet sich nur bei der Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns (Nr. 1512 des Kostenverzeichnisses) und der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides (Nr. 1521 des Kostenverzeichnisses). Für eine analoge Anwendung dieser Gebührensatzregelung auf andere Entscheidungen, durch die Befugnisse eingeräumt werden, die hinter einer "Vollgenehmigung" nach § 4 BImSchG zurückbleiben, ist kein Raum. Der Verordnungsgeber hat die Erhebung eines Teiles der vollen Gebühr auf ganz bestimmte Entscheidungen beschränkt. Auf Grund der gesetzlichen Regelung in § 12 BImSchG war ihm bekannt, daß es als weiteren Fall einer eingeschränkten Erlaubnis die zeitlich befristete und zu Probezwecken unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilte Genehmigung gibt. Er hat darin - bewußt und gewollt - keinen Anlaß für eine nur anteilige Gebührenerhebung gesehen. Eine planwidrige Unvollständigkeit der Gebührensätze, die es rechtfertigen würde, im vorliegenden Fall im Wege einer Analogie den niedrigeren Gebührensatz der Kostennummern 1512 und 1521 zugrunde zu legen, scheidet infolgedessen aus. Randnummer 4 Dem Antragsgegner kann aus den dargelegten Gründen nicht vorgeworfen werden, die Verwaltungskostenordnung zu Lasten der Antragstellerin falsch interpretiert und eine im Kostenverzeichnis so nicht gewollte Gebühr festgesetzt zu haben. Der Senat gelangt gleichwohl zu dem Ergebnis, daß ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Kostenfestsetzung bestehen. Diese Zweifel knüpfen an das Fehlen einer Differenzierung zwischen Dauer- und zeitlich befristeter Probebetriebsgenehmigung im Kostenverzeichnis und an die daraus folgenden Bedenken gegen die Gültigkeit der einschlägigen Regelung an. Daß eine zeitlich befristete - und zudem mit dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs versehene - Probebetriebsgenehmigung für den Antragsteller von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung ist als eine Dauergenehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Anlage, liegt auf der Hand. Es ist Aufgabe der Gebührenbemessung, solchen Unterschieden durch eine angemessene Differenzierung Rechnung zu tragen. Die Rücksichtnahme auf "Bedeutung, wirtschaftlichen Wert und sonstigen Nutzen" der Amtshandlung bei der Gebührenbemessung war bereits durch § 21 Abs. 4 der früheren - bis
- Januar 1995 geltenden - Fassung des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG a.F.) vorgeschrieben, und mit dem Gebot der Berücksichtigung der "Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner" stellt die Neufassung des Hessischen Verwaltungskostengesetzes vom
- Januar 1995, GVBl. I S. 2 (HVwKostG n.F.), in ihrem § 3 Abs. 1 sinngemäß die gleiche Anforderung. Mit der Differenzierung in der Gebührenhöhe durch die Anknüpfung an die Investitionskosten und die Bildung bestimmter Kosten- und Gebührengruppen im Kostenverzeichnis wird der Unterschied in der wirtschaftlichen Bedeutung, um den es im vorliegenden Fall geht, nicht erfaßt. Denn als rein "anlagenbezogener" Indikator für den Wert und die wirtschaftliche Bedeutung der Amtshandlung bringt die Orientierung an den Investitionskosten nicht auch diejenigen Unterschiede zur Geltung, die mit einem unterschiedlichen Umfang der Genehmigung selbst zusammenhängen. Eine angemessene Differenzierung auch unter diesem Aspekt ist nur durch eine - zur Anknüpfung an die anlagenbezogenen Investitionskosten hinzukommende - anteilige Gebührenerhebung für die Amtshandlung mit dem vergleichsweise geringeren Wert zu erreichen. Im Unterschied zu der Regelung, die der Verordnungsgeber für die Fälle der Kostennummern 1512 und 1521 getroffen hat, fehlt es daran in dem Fall einer mit einschränkenden Nebenbestimmungen im Sinne des § 12 BImSchG versehenen Genehmigung. Randnummer 5 Der Antragsgegner kann dem nicht entgegenhalten, daß wegen gleichen behördlichen Prüfungsaufwands die Gebühr für die Genehmigung eines zeitlich befristeten Probebetriebs nicht geringer auszufallen brauche als für die Genehmigung des Dauerbetriebs. Die im Sinne einer unteren Begrenzung der Gebühr anzustrebende Deckung des durch die Amtshandlung ausgelösten Verwaltungsaufwands ist nicht das einzig maßgebliche Kriterium bei der Gebührenbemessung. Als weiteres Bemessungskriterium kommt vielmehr die Orientierung an der Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner hinzu. Das Verhältnis zwischen diesen Kriterien beschrieb § 21 Abs. 4 Satz 1 HVwKostG a.F. so, daß zwischen beiden "ein angemessenes Verhältnis" bestehen müsse. Damit wird das Prinzip der im Hinblick auf Aufwendigkeit der Amtshandlung und ihren Wert für den Kostenschuldner ausgewogenen Gebühr treffend zum Ausdruck gebracht. Gerade bei einer "Wertgebühr", wie sie die nach der Höhe der Investitionskosten berechnete Gebühr für Genehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz darstellt, darf der Blickwinkel nicht auf den Verwaltungsaufwand allein verengt werden. Der Senat hat im übrigen erhebliche Zweifel daran, ob es wirklich zutrifft, daß erfahrungsgemäß bereits für die Erteilung einer zeitlich befristeten Probebetriebsgenehmigung der gleiche Verwaltungsaufwand anfällt wie für die Erteilung einer Dauergenehmigung. Die Tatsache, daß das Vorliegen der Bedingungen, von denen die Erteilung einer Dauergenehmigung abhängt, noch nicht feststeht, und daß es weiterer Beobachtung und Überprüfung bedarf, um dann über die Dauergenehmigung entscheiden zu können, deutet eher darauf hin, daß - jedenfalls im Normalfall - der Prüfungs- und Verwaltungsaufwand für eine Probebetriebsgenehmigung hinter dem einer Dauergenehmigung zurückbleibt. Randnummer 6 Der Antragsgegner kann ferner nicht einwenden, eine ausreichende Differenzierung und eine insgesamt angemessene Belastung bei der Gebührenbemessung ergäben sich dadurch, daß bei der späteren Genehmigung eines Dauerbetriebs nur noch die in Nr. 15111 des Kostenverzeichnisses in der Fassung vom
- November 1993 vorgesehene "Mindestgebühr" von 1.500,-- DM erhoben werde. Dieser Konstruktion liegt offensichtlich die Vorstellung zugrunde, die für die Anlagenerrichtung aufgewendeten Investitionskosten seien durch die Gebühr für die Probebetriebsgenehmigung voll "abgegolten", so daß bei der späteren Dauergenehmigung - mangels verbleibender abzugeltender Investitionskosten - nur noch die Mindestgebühr für die unterste Investitionskostenstufe als geringste Gebühr, die das Kostenverzeichnis vorsieht, anfallen könne. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Antragsgegner verkennt mit dieser Betrachtungsweise die Bedeutung der Investitionskosten als eines Indikators für Wert und wirtschaftliche Bedeutung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Die Indikationswirkung der Investitionskosten bezieht sich auf die Genehmigung insgesamt. Es ist nicht etwa so, daß hierdurch wertmäßig nur die Errichtung der Anlage und nicht auch deren Betrieb erfaßt würde. Die Gebührenbemessung knüpft daher auch bei der Bewertung der Genehmigung des Dauerbetriebs der Anlage an die Investitionskosten an. Nichts anderes sieht die Verwaltungskostenordnung in dem ihr beigefügten Kostenverzeichnis vor. Für eine Handhabung in der Weise, daß sich die Gebühr für eine Probebetriebsgenehmigung nach den ungekürzten Investitionskosten, die Gebühr für eine anschließende Dauergenehmigung dagegen nach der vorgesehenen niedrigsten Mindestgebühr berechnet, gibt es im Kostenverzeichnis keinerlei Grundlage. Randnummer 7 Da der Aussetzungsantrag der Antragstellerin aus den genannten Gründen Erfolg haben muß, ist der Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts stattzugeben. Gemäß § 154 Abs. 2 VwGO hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13, 14 (analog) GKG. Randnummer 8 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027396