Berücksichtigung der Gefahr einer Doppelbestrafung im Ausland im Rahmen des Ausweisungsermessens Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 22. März 1995, 4 E 693/93
(1)Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, ein tunesischer Staatsangehöriger, lebt seit dem Jahre 1970 in der Bundesrepublik Deutschland. Am
- November 1988 wurde ihm durch die Ausländerbehörde der Beklagten eine Aufenthaltsberechtigung erteilt. Randnummer 2 Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom
- Oktober 1991 verurteilte das Landgericht Kassel den Kläger wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hatte sich der Kläger im Sommer 1989 in erheblich angetrunkenem Zustand an seiner damals 16 - jährigen Tochter vergangen und mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeführt. Randnummer 3 Die Beklagte nahm diese Straftat des Klägers zum Anlaß, ihn mit Verfügung vom
- Juni 1992 aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen. Zugleich wurde dem Kläger die Abschiebung in sein Heimatland im Anschluß an die Verbüßung der Strafhaft angedroht. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die von dem Kläger verübte Straftat erfülle den Regelausweisungsgrund gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG. Da der Kläger im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung sei und deshalb gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG besonderen Abschiebungsschutz genieße, sei über seine Ausweisung gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG nach Ermessen zu entscheiden. Überdies könne er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Schwerwiegende Gründe im vorgenannten Sinne seien unter Berücksichtigung des von dem Landgericht verhängten erheblichen Strafmaßes und der Schwere und des Unrechtsgehaltes der verübten Straftat zu bejahen. Eine Abwägung des öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung mit den schutzwürdigen Belangen des Klägers, insbesondere seines langjährigen Aufenthaltes in Deutschland und der Folgen der Ausweisung für seine Familienangehörigen im Bundesgebiet, ergebe, daß die Ausweisung des Klägers geboten sei, um andere Ausländer von der Begehung ähnlicher Taten abzuschrecken. Randnummer 4 Den Widerspruch des Klägers gegen die vorgenannte ausländerbehördliche Verfügung wies das Regierungspräsidium K mit Widerspruchsbescheid vom
- Januar 1993 zurück. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, die Ausländerbehörde der Beklagten sei unter Beachtung der Interessen des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß durchschlagende öffentliche Interessen die Ausweisung des Klägers vor allem unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung erforderten. Darüber hinaus sei mit Blick auf das besonders schwerwiegende und verwerfliche Verhalten des Klägers davon auszugehen, daß er auch selbst weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland darstelle. Soweit der Kläger behaupte, daß er wegen sexuellen Mißbrauchs seiner Tochter in Tunesien mit der Verhängung der Todesstrafe zu rechnen habe, seien seine diesbezüglichen vagen Angaben als bloße Schutzbehauptungen anzusehen. Randnummer 5 Gegen den seinem Prozeßbevollmächtigten am
- Januar 1993 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am
- Februar 1993 bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage. Zur Begründung berief er sich im wesentlichen darauf, die für die Ausweisung erforderlichen schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung lägen nicht vor. Konkrete Anhaltspunkte für erneute Verfehlungen seien aus den Umständen der Tat ebensowenig zu entnehmen wie aus seinen persönlichen Lebensverhältnissen. Überdies erweise sich die Entscheidung der Beklagten als ermessensfehlerhaft. Die Ausweisung könne wegen fehlender Wiederholungsgefahr weder auf den Gesichtspunkt der Spezialprävention noch auf generalpräventive Gründe gestützt werden, da ihm die Strafkammer verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt habe. Randnummer 6 Der Kläger beantragte sinngemäß, die Verfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom
- Juni 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums K vom
- Januar 1993 aufzuheben. Randnummer 7 Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Sie nahm Bezug auf ihre Verfügung vom
- Juni 1992 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums K vom
- Januar
- Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht Kassel wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom
- März 1995 ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Ausweisung des Klägers sei auch auf der Grundlage des zu Recht angenommenen besonderen Ausweisungsschutzes nicht zu beanstanden. Die gemäß § 48 Abs. 1 AuslG erforderlichen schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung lägen mit Blick auf die von der Behörde angenommenen generalpräventiven Gründe vor. Die von dem Kläger verübte Straftat wiege nämlich schwer, und es bestehe deshalb ein dringendes Bedürfnis, die Tat über die strafrechtliche Sanktion hinaus zum Anlaß einer Ausweisung zu nehmen, um andere Ausländer von der Begehung von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuschrecken. Dieses Bedürfnis sei vorliegend deshalb gegeben, weil das Strafgericht in seinem Urteil von einer besonders schwerwiegenden Tatausführung ausgegangen sei und den gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen weitgehend ausgeschöpft habe. Eine Ausweisung sei auch bei Sittlichkeitsdelikten der vorliegenden Art gerechtfertigt, denn diese seien in ihren Ursachen und Motiven noch nicht so weit von jeder rational beherrschbaren Steuerung menschlichen Verhaltens entfernt, daß sie als Grundlage für ein generalpräventives Vorgehen ausscheiden müßten. Auf die Frage, ob die Ausweisung darüber hinaus auch durch die im Widerspruchsbescheid zusätzlich angeführten spezialpräventiven Gesichtspunkte begründet sei, komme es folglich nicht an. Auch auf Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG könne sich der Kläger nicht berufen. Ausweislich einer im vorangegangenen Eilverfahren eingeholten Stellungnahme des Auswärtigen Amtes drohe ihm im Falle seiner Rückkehr wegen der schon in Deutschland abgeurteilten Straftat nicht die Verhängung der Todesstrafe, sondern allenfalls eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Die verbleibende Gefahr einer Doppelbestrafung stehe gemäß § 53 Abs. 5 AuslG der Ausweisung und Abschiebung nicht entgegen. Einer weitergehenden Berücksichtigung dieser dem Kläger möglicherweise drohenden nochmaligen Bestrafung im Rahmen der von der Beklagten und der Widerspruchsbehörde zu treffenden Ermessensentscheidung habe es nicht bedurft. Nach den insoweit abschließenden Regelungen in § 45 Abs. 2 und 3 AuslG seien nur solche Abschiebungshindernisse in die Betätigung des Ausweisungsermessens einzustellen, die gemäß § 55 Abs. 2 AuslG zu einer Duldung führen müßten. Schließlich stehe auch die von dem Kläger aufgestellte Behauptung, er sei in seiner Heimat durch Blutrache seiner eigenen Verwandten bzw. der Verwandtschaft seiner geschiedenen Ehefrau bedroht, der getroffenen Ausweisungsentscheidung nicht entgegen. Auch die von der Beklagten verfügte Abschiebungsandrohung erweise sich als rechtmäßig. Randnummer 10 Gegen den seinen Prozeßbevollmächtigten am
- März 1995 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
- April 1995 Berufung eingelegt. Randnummer 11 Zur Begründung führt er aus, das Verwaltungsgericht habe die gegen ihn ergangene Ausweisung zu Unrecht als aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt angesehen. Hierbei habe die Vorinstanz verkannt, daß er strafrechtlich nur vermindert schuldfähig gewesen sei. Um die Einheit der Rechtsordnung zu wahren, könne er nur aus spezialpräventiven Gründen ausgewiesen werden. Insoweit fehle es aber an einer entsprechenden Wiederholungsgefahr. Randnummer 12 Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Kassel vom
- März 1995 (Az.: 4 E 693/93
(78)). Ein solcher Ausnahmefall ist aber vorliegend nicht gegeben. Daß der Kläger ungeachtet der ihm von dem Landgericht Kassel bescheinigten verminderten Schuldfähigkeit nicht zur rationalen Steuerung seines Verhaltens und damit auch zur Verhinderung der Straftat außerstande war, ergibt sich mit Deutlichkeit schon aus den Feststellungen in der Begründung des Strafurteils, wonach der Kläger schon aufgrund der vorausgegangenen sexuellen Übergriffe gegen seine Tochter gewußt habe, daß er unter Alkoholeinfluß zu solchen Taten neigte, und deshalb vom übermäßigen Alkoholgenuß in Reichweite seiner Tochter hätte absehen müssen. Randnummer 21 Schließlich ist die Vorinstanz in dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß bei der Ermessensentscheidung über die Ausweisung des Klägers dessen privaten Belangen sowie seiner Befürchtung, wegen des von ihm in Deutschland verübten Sittlichkeitsdelikts nochmals bestraft und der Blutrache seiner Verwandten und der Familie seiner geschiedenen Ehefrau ausgesetzt zu werden, keine durchgreifende Bedeutung zukommen. Randnummer 22 Nicht zu folgen vermag der Senat allerdings der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Gefahr einer dem Kläger in Tunesien möglicherweise drohenden nochmaligen Bestrafung wegen Vergewaltigung seiner Tochter habe von der Ausländer- und der Widerspruchsbehörde deshalb nicht in die anzustellenden Ermessenserwägungen einbezogen werden müssen, weil nach der insoweit abschließenden Regelung in § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG bei der Entscheidung über die Ausweisung lediglich die in § 55 Abs. 2 AuslG genannten Duldungsgründe zu berücksichtigen seien, zu denen - wie sich aus § 53 Abs. 5 AuslG ergebe - die allgemeine Gefahr einer Strafverfolgung und Bestrafung im Aufnahmestaat nicht gehöre. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß in § 45 Abs. 2 AuslG die bei der Ausübung des Ausweisungsermessens zu berücksichtigenden Belange des Ausländers nicht abschließend aufgeführt sind und es den mit der Ausweisung befaßten Behörden deshalb - wie auch unter Geltung der früheren Regelung in § 10 AuslG a. F. - nach wie vor aufgegeben ist, Nachteile und Gefahren, die dem Ausländer in seinem Heimatstaat drohen, ohne Duldungsgründe zu sein, in den Abwägungsvorgang einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom
- November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 (252 ff.)). Zu diesen in den Abwägungsvorgang einzustellenden allgemeinen Nachteilen gehört auch eine dem Ausländer in dem Aufnahmestaat drohende zusätzliche Bestrafung (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1987 - BVerwG 1 C 29.85 -, BVerwG 78, 285 (290 ff.)). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an und gibt seine gegenteilige, der Ansicht des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid entsprechende Auffassung im Beschluß vom
- Oktober 1994 - 13 TH 2434/94 -, InfAuslR 1995, 61, auf. Randnummer 23 Obgleich somit die von dem Kläger geltend gemachte Gefahr einer nochmaligen Bestrafung wegen der bereits in Deutschland abgeurteilten Straftat zu den im Rahmen des auszuübenden Ermessens zu bedenkenden Folgen der Ausweisung für den Kläger gehört, erweist sich die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Nichtbehandlung dieser Gefährdung in den angefochtenen Bescheiden stelle sich nicht als ermessensfehlerhaft dar, gleichwohl als richtig. Einer Berücksichtigung von drohenden Nachteilen und Gefahren im Aufnahmestaat bedarf es nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nämlich nur dann, wenn hierfür konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte bestehen (BVerwG, Urteil vom
- November 1996, a. a. O., S. 253). Die Frage, ob derartige konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte für drohende Gefahren und Nachteile für den Ausländer im Aufnahmestaat vorliegen, beantwortet sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung als dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom
- Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10). Bei Erlaß des Widerspruchbescheids des Regierungspräsidiums Kassel vom
- Januar 1993 lagen keinerlei Hinweise darauf vor, daß dem Kläger in seiner Heimat wegen der bereits in Deutschland abgeurteilten Straftat eine erneute Strafverfolgung und Bestrafung drohen könnten. Insbesondere war weder für die Ausländer- noch für die Widerspruchsbehörde ersichtlich, daß den zuständigen tunesischen Behörden die Straftat des Klägers und seine Verurteilung durch das Landgericht Kassel bekannt war und von diesen zum Anlaß genommen wurde, strafrechtliche Ermittlungen gegen den Kläger einzuleiten. Ernsthafte Anhaltspunkte für derartige Ermittlungen im Heimatland des Klägers ergaben sich erst nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung eines Notars in T vom
- Januar 1992, die von dem Kläger mit der Antragsschrift vom
- Mai 1993 im vorangegangenen Eilverfahren dem Verwaltungsgericht eingereicht worden war. Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung stellte sich dagegen die Gefahr einer erneuten Bestrafung des Klägers wegen des bereits in Deutschland abgeurteilten Sittlichkeitsdelikts lediglich als hypothetische Möglichkeit dar, der nachzugehen den Behörden im Rahmen des von ihnen auszuübenden Ermessens nicht aufgetragen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1987 - BVerwG 1 C 29.85 -, a. a. O., S. 295). Randnummer 24 Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger als unterlegener Beteiligter zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 25 Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe für eine solche Zulassung gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027403