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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat 2 UE 4924/96 Urteil Keine Anerkennung eines Kraftsporttrainings in einem Fitneß-Studio als dienstliche Vera

Keine Anerkennung eines Kraftsporttrainings in einem Fitneß-Studio als dienstliche Veranstaltung für Polizeivollzugsbeamten Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 17. Oktober 1996, 5 E 1718/93 (4) Tatbes

ihm in dem Fitneß-Studio betriebenen Kraftsport als dienstliche Veranstaltung i. S.

§ 31Beamt

VG und den Leiter des Fitneß-Studios als seine Aufsichtsperson anzuerkennen. Zur Begründung führte er aus, es werde nur sehr wenig Dienstsport angeboten. Dies reiche nicht aus, um sich hinreichend zu trainieren. Als Schichtdienstleistender könne er auch nur schwer an dem

Vereinen angebotenen Sport teilnehmen. Das Fitneß-Studio sei demgegenüber

morgens bis abends geöffnet. In dem Studio trainierten inzwischen mehrere Polizeibeamte. Mit seinem Antrag legte der Kläger eine Verfügung des Polizeipräsidenten Offenbach vom

  1. September 1988 vor, nach der Polizeivollzugsbeamten der Polizeistation ein allgemeines Krafttraining als dienstliche Veranstaltung genehmigt worden war, das sie in einer Schulturnhalle unter Aufsicht eines Polizeibeamten durchführten. Der Landrat des kreises - Polizeikommissariat - befürwortete ebenso wie der Personalrat den Antrag des Klägers. Mit Verfügung vom
  2. Mai 1989 erkannte das Regierungspräsidium in G gegenüber dem Landrat des kreises die Teilnahme des Klägers am Kraftsporttraining im Fitneß-Studio als Dienstsport i. S. des § 31 BeamtVG an. Außerdem ließ er zu, daß für die geleisteten Sportstunden Mehrarbeitsvergütung bezahlt wurde. Mit Bescheid vom selben Tage erkannte er den Leiter des Sportstudios als Aufsichtsperson an. Vom Inhalt dieser Verfügungen wurde der Kläger in Kenntnis gesetzt. Grundlage der Anerkennung des Kraftsporttrainings war für das Regierungspräsidium der Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom
  3. September 1980, der sich mit der Anerkennung der sportlichen Betätigung

Polizeivollzugsbeamten in ihrer Freizeit in Sport- und Turnvereinen sowie Sport- oder Trainingsgemeinschaften als dienstliche Veranstaltung i. S.

§ 31Beamt

VG befaßt. Dieser Erlaß trat im Wege der Erlaßbereinigung mit Wirkung vom

  1. Dezember 1990 außer Kraft. Randnummer 2 Nachdem die dem Kläger erteilte Anerkennung dem Hessischen Ministerium des Innern bekannt geworden war - Polizeibeamte im Bereich des Regierungspräsidiums Darmstadt beriefen sich auf die Verfügung -, teilte er dem Regierungspräsidium in Gießen mit Erlaß vom
  2. April 1992 mit, daß die Anerkennung der sportlichen Betätigung des Klägers in dem Fitneß-Studio mit dem Erlaß vom
  3. September 1980 nicht vereinbar sei und bat ihn, die ausgesprochene Anerkennung zurückzunehmen. Zugleich setzte er ihn

einem Erlaß in Kenntnis, mit dem er das Regierungspräsidium in Darmstadt gebeten hatte, die Widersprüche

Polizeibeamten aus dem Bereich des Regierungspräsidiums Darmstadt über die Versagung der Anerkennung ihrer sportlichen Betätigung in Fitneß-Studios zurückzuweisen. In diesem Erlaß vom

  1. April 1992 ist u. a. ausgeführt, daß der Kraftsport in Fitneß-Studios deshalb nicht als dienstliche Veranstaltung anerkannt werden könne, weil dies zu einer unerwünschten Ausweitung notwendiger Anerkennungen führe. Zudem seien die Polizeibeamten bei einem Training im Fitneß-Studio auch ausreichend versichert. Das ihm eingeräumte Organisationsermessen bei der Erteilung der Anerkennung rechtfertige keine andere Entscheidung. Auch der demnächst im Staatsanzeiger veröffentlichte Erlaß über die Unfallfürsorge für sportverletzte Vollzugsbeamte werde nicht zulassen, daß der Kraftsport in Fitneß-Studios als dienstliche Veranstaltung anerkannt werden könne. Der hier angesprochene Erlaß vom
  2. Februar 1992 wurde am 06.04.1992 im Staatsanzeiger veröffentlicht. Der Hessische Minister des Innern regelte in diesem Erlaß die Unfallfürsorge für sportverletzte Polizeibeamte bei der Ausübung

Freizeitsport wie im Erlaß vom

  1. September
  2. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  3. Mai 1992 hob das Regierungspräsidium in Gießen die

ihm ausgesprochene Anerkennung der sportlichen Betätigung des Klägers im Fitneß-Studio auf. Weil in diesem Bescheid nicht auf die Verfügung vom

  1. Mai 1989 Bezug genommen worden war, wiederholte das Regierungspräsidium seinen Bescheid mit Verfügung vom
  2. Februar 1993 unter Bezugnahme auf den Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern vom
  3. April
  4. Gegen diesen am
  5. Februar 1993 abgesandten Bescheid erhob der Kläger am
  6. März 1993 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, die Aufhebung des Bescheides vom
  7. Mai 1989 sei zu Unrecht erfolgt, weil seine sportliche Betätigung in dem Fitneß- Studio zu Recht als dienstliche Veranstaltung anerkannt worden sei. Nach dem inzwischen in Kraft getretenen Erlaß vom
  8. Februar 1992 könne die materielle Dienstbezogenheit seiner sportlichen Betätigung nicht in Abrede gestellt werden. Nach dem Erlaß werde auch die Teilnahme an Sport- und Trainingsgemeinschaften gefördert. Bei dem Besuch eines Fitneß-Studios handele es sich um die Teilnahme an einer solchen Trainingsgemeinschaft. Etwas anderes folge nicht daraus, daß er in dem Fitneß-Studio ein Entgelt zu entrichten habe. Dies sei mit dem Mitgliedsbeitrag in Vereinen vergleichbar. Auch sei eine geeignete Aufsichtsperson vorhanden. Bei dieser Sachlage sei die formelle Dienstbezogenheit zu Recht anerkannt worden. Mit Bescheid vom
  9. November 1993 wies das Regierungspräsidium in Gießen diesen Widerspruch zurück und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides vom
  10. Februar 1993 an. Zur Begründung führte es aus, die sportliche Betätigung des Klägers in dem Fitneß-Studio sei zwar zu Recht als dienstliche Veranstaltung anerkannt worden. Denn der Erlaß vom
  11. September 1980 habe die Anerkennung einer sportlichen Betätigung als dienstliche Veranstaltung nicht davon abhängig gemacht, daß die Sportausübung in einer gemeinnützigen polizeiexternen Sporteinrichtung durchgeführt werde. Gleichwohl könne der Bescheid vom
  12. Mai 1989 widerrufen werden, weil der Erlaß vom
  13. April 1992 die Rechtslage geändert habe. Nach diesem Erlaß komme die Anerkennung einer sportlichen Betätigung als dienstliche Veranstaltung dann nicht mehr in Betracht, wenn der Sport in einem auf Gewinnerzielung ausgerichteten Fitneß-Studio betrieben werde. In dem Entgelt für die Nutzung des Studios seien in der Regel Kosten für Versicherungsschutz enthalten. Einer zusätzlichen Absicherung in Form des Dienstunfallschutzes bedürfe es daher nicht. Es stehe im Organisationsermessen des Dienstherrn, ob er eine sportliche Betätigung formell in die dienstliche Sphäre einbeziehe. Der Erlaß vom
  14. April 1992 beuge einer unerwünschten Ausweitung der Unfallfürsorge vor, weil bei einer Anerkennung auch andere in der Freizeit ausgeübte sportliche Betätigungen außerhalb

Sport- und Turnvereinen dem Dienstunfallschutz unterstellt werden müßten. Auch dienstliche Interessen rechtfertigten den Widerruf der ausgesprochenen Anerkennung. Es werde vermieden, daß die öffentliche Hand im Falle eines Unfalls mit erheblichen Kosten belastet werde. Dem Kläger werde auch nicht jeder Schutz entzogen. Es verbleibe bei der Gewährung

Beihilfen im Krankheitsfall, sofern er sich bei seiner sportlichen Betätigung verletze. Randnummer 4 Gegen diesen am

  1. November 1993 den Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis übersandten Bescheid hat der Kläger am
  2. Dezember 1993 Klage erhoben. Auf seinen Antrag hin hat das Verwaltungsgericht Gießen mit Beschluß vom
  3. März 1994 die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederhergestellt. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat der
  4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluß vom
  5. Juni 1994 - 1 TH 1086/94 - zurückgewiesen, wobei er die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom
  6. Februar 1993 ausdrücklich offengelassen hat. Randnummer 5 Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, seine sportliche Betätigung im Fitneß-Studio sei mit Bescheid vom
  7. Mai 1989 zu Recht unter Dienstunfallschutz gestellt worden. Der Erlaß vom
  8. April 1992 habe demgegenüber die Rechtslage nicht verändert, so daß die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht gegeben seien. Nach wie vor liege seine sportliche Betätigung im dienstlichen Interesse. Die Förderung der sportlichen Betätigung müsse unabhängig davon erfolgen, ob diese in einem kommerziell ausgerichteten Fitneß-Studio oder in einem Sportverein erfolge. Es sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar, den in Sportvereinen trainierenden Beamten Dienstunfallschutz zu gewähren, ihn aber auf den Versicherungsschutz im Fitneß-Studio zu verweisen. Sein Training im Fitneß-Studio fördere ebenso seine Leistungsfähigkeit für den Polizeidienst wie das Training in einem Sportverein. Das Risiko eines Dienstunfalles sei in dem Studio nicht größer als bei anderen sportlichen Tätigkeiten. Auch die übrigen Voraussetzungen für einen Widerruf seien nicht gegeben. Öffentliche Interessen seien nicht gefährdet, wenn der Widerruf unterbleibe. Der Beklagte habe auch nicht hinreichend berücksichtigt, daß er selbst nur unzureichend Sportmöglichkeiten zur Verfügung stelle. Er sei deshalb gehalten, andere sportliche Veranstaltungen zu unterstützen, die es ihm ermöglichten, seine Polizeidienstfähigkeit zu erhalten. Randnummer 6 Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums G vom
  9. Februar 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom
  10. November 1993 aufzuheben. Randnummer 7 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Zur Begründung hat er sich auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen und ergänzend ausgeführt, der Kläger habe im Bereich seiner Dienststelle ausreichende Möglichkeiten zur körperlichen Ertüchtigung. Die sportliche Betätigung in Fitneß-Centern sei mit einem höheren Verletzungsrisiko behaftet als die Betätigung in Sportvereinen. Die öffentliche Hand werde deshalb stärker belastet, wenn sie das Training in Fitneß-Studios unter Dienstunfallschutz stelle. Randnummer 9 Mit Urteil vom
  11. Oktober 1996 hat das Verwaltungsgericht Gießen der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für einen Widerruf des Dienstunfallschutzes für die sportliche Betätigung des Klägers in dem Fitneß-Studio seien nicht erfüllt. Der Beklagte habe mit Bescheid vom
  12. Mai 1989 die Sportausübung des Klägers zu Recht dem Dienstunfallschutz unterstellt. Maßgebend sei insoweit der Erlaß vom
  13. September
  14. Der vom Kläger betriebene Kraftsport sei danach polizeiförderlich. Der im Fitneß-Studio ausgeübte Sport werde auch - wie

dem Erlaß gefordert - in einer Sport- und Trainingsgemeinschaft durchgeführt. Der Begriff der Sport- und Trainingsgemeinschaft sei in den Erlaß aufgenommen worden, um die sportliche Betätigung der Polizeivollzugsbeamten außerhalb

Vereinen fördern zu können. Es sei auch nicht erforderlich, daß die Trainingsgemeinschaft nur aus Polizeibeamten bestehe. Nach dem Sinn und Zweck des Erlasses reiche es aus, daß das Training in der Gemeinschaft der Studiobesucher absolviert werde. Der Erlaß vom

  1. April 1992, nach dem die Sportausübung in einem Fitneß-Studio nicht mehr dem Dienstunfallschutz unterstellt werden könne, rechtfertige es nicht, den Dienstunfallschutz des Klägers zu widerrufen. Der Erlaß habe die maßgebende Rechtslage nicht abgeändert. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Bescheid vom
  2. Mai 1989 wegen der geänderten Verwaltungspraxis nunmehr nachträglich rechtswidrig geworden sei. Der Erlaß vom
  3. April 1992 könne die Verwaltungspraxis der Beklagten nicht abändern, weil er rechtswidrig sei. Er sei mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar. Nach den maßgebenden Erlassen vom 05.09.1980 und 12.02.1992 solle die körperliche Leistungsfähigkeit der Polizeivollzugsbeamten gefördert werden. Mit diesem Grundgedanken sei es nicht zu vereinbaren, die Sportausübung in Vereinen anders zu bewerten als die in einem gewerblichen Unternehmen. Ein höheres Unfallrisiko bestehe nicht. Es sei auch nicht ersichtlich, daß die öffentliche Hand stärker belastet werde. Der Beamte trage den Mitgliedsbeitrag in dem Fitneß-Studio selbst. Auch der vom Fitneß-Studio gewährte Versicherungsschutz rechtfertige keine Differenzierung. Randnummer 10 Gegen dieses am
  4. November 1996 zugestellte Urteil hat der Beklagte am
  5. Dezember 1996 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, der Bescheid vom
  6. Februar 1993 sei rechtmäßig. Mit dem Erlaß vom
  7. April 1992 habe sich die Rechtslage geändert, so daß der Bescheid vom
  8. Mai 1989 zu Recht widerrufen worden sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Erlaß vom
  9. April 1992 nicht rechtswidrig; insbesondere sei er mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar. Die Anerkennung einer sportlichen Betätigung als dienstlicher Veranstaltung setze nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG voraus, daß die Veranstaltung materiell und formell dienstbezogen sei. Eine formelle Dienstbezogenheit und damit eine Einbeziehung in den weisungsgebundenen Dienstbereich komme nur dann in Betracht, wenn der Dienstherr auf Organisation, Programm und Ablauf der Veranstaltung einwirken könne. Ob eine Veranstaltung in den Dienstbereich einbezogen werde, unterliege im übrigen dem Organisationsermessen des Dienstherrn. Nach dem Erlaß vom
  10. Februar 1992 könne nur eine sportliche Tätigkeit in einem Verein oder einer Sport- und Trainingsgemeinschaft dem Dienstunfallschutz unterstellt werden. In der Regel werde die Sportausübung in Vereinen und Trainingsgemeinschaften

Polizeibeamten beaufsichtigt, die in den Vereinigungen als Übungsleiter tätig seien. Randnummer 11 Damit sei eine hinreichende Einwirkungsmöglichkeit des Dienstherrn auf die Veranstaltung gegeben. Solche Einwirkungsmöglichkeiten fehlten bei gewerblichen Betrieben. Zudem stehe die Sportausübung bei Fitneß-Centern nicht allein im Vordergrund. Regelmäßig würden weitere Freizeiteinrichtungen wie Sauna, Solarium und Bar zur Verfügung gestellt. Der Dienstherr übe aber sein Organisationsermessen ordnungsgemäß aus, wenn er nur solche Veranstaltungen dem Dienstunfallschutz unterstelle, bei denen ausschließlich Sport betrieben werde. Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger seinen Sport im Rahmen einer Trainingsgemeinschaft ausübe. Grundlage für seine sportliche Betätigung sei eine Vereinbarung mit dem Betreiber des Fitneß-Studios. Solche Einzelbeziehungen erfüllten nicht den Begriff der sportlichen Gemeinschaft. Im übrigen könne der Dienstherr auch auf die vertragliche Beziehung nicht hinreichend einwirken. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom

  1. Oktober 1996 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Zur Begründung trägt er vor, der Bescheid vom
  2. Februar 1993 sei rechtswidrig. Die Rechtslage habe sich nicht geändert. Der Bescheid vom
  3. Mai 1989 könne deshalb nicht widerrufen werden. Im übrigen sei der Erlaß vom
  4. April 1992 auch rechtswidrig. Er sei mit Art. 3 GG nicht vereinbar. Die materielle Dienstbezogenheit seines Kraftsporttrainings, das er in seiner Freizeit ausübe, könne nicht in Abrede gestellt werden. Er trainiere ca. 20 bis 25 Tage im Monat jeweils 30 bis 40 Minuten. Sein Krafttraining sei auch polizeiförderlich. Die formelle Dienstbezogenheit dieses Trainings sei gleichfalls zu Recht anerkannt worden. Nach dem Sinn und Zweck dieses Merkmals solle der Sport unter der Aufsicht des Dienstvorgesetzten oder einer

ihm bestimmten Aufsichtsperson betrieben werden, damit das Unfallrisiko vermindert sei, weil der Dienstherr qualifiziertes Personal mit der Aufsicht betraue. Qualifiziertes Aufsichtspersonal sei aber in dem Fitneß-Studio ebenso vorhanden wie in einem Verein. Die Aufsicht durch Polizeibeamte werde selbst bei Sportvereinen nicht zwingend gefordert. Auf die vom Beklagten verlangte Möglichkeit zur Einwirkung auf die sportliche Betätigung komme es nicht an; sie fehle auch bei vielen Sportarten, wie beispielsweise dem Langstreckenlauf. Unerheblich sei, ob das Studio über weitere Freizeiteinrichtungen verfüge. Der Kläger trainiere an vier bis fünf Tagen wöchentlich jeweils 30 bis 40 Minuten. Diese Zeit wende er nicht auf, um eine andere Freizeiteinrichtung in dem Studio zu besuchen. Auch das Verletzungsrisiko sei im Sportstudio nicht höher als bei der Sportausübung im Verein. Im Hinblick darauf, daß der Beklagte im Bereich seiner Dienststelle nur unzureichende Sportmöglichkeiten zur Verfügung stelle, sei das Ermessen des Beklagten bei der Anerkennung der formellen Dienstbezogenheit einer Veranstaltung auf Null reduziert. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Die Behördenakten des Beklagten (2 Hefter) sowie eine Ablichtung der Dienstvorschrift "Sport in der Polizei" und eine Stellungnahme des Landrats des Vogelsbergkreises vom 4. Februar 1994 zu den Sportmöglichkeiten im Bezirk der Polizeidirektion haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 6. Februar 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. November 1993 erreichen will, abweisen müssen. Der Bescheid vom 31. Mai 1989, mit dem der Beklagte die Sportausübung des Klägers in seiner Freizeit als "Dienstsport" anerkannt hat, ist rechtswidrig. Denn der Freizeitsport des Klägers kann nicht als Dienstsport i. S.

§ 31Abs. 1 Satz 1 Beamt

VG anerkannt werden. Auch die Voraussetzungen für die Anerkennung des Freizeitsports als dienstliche Veranstaltung i. S.

§ 31Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Beamt

VG liegen nach dem maßgeblichen Erlaß vom

  1. September 1980 nicht vor. Der Beklagte hat deshalb den Bescheid vom
  2. Mai 1989 mit seiner Verfügung vom
  3. Februar 1993 zu Recht zurückgenommen. Randnummer 17 Die Gewährung

Dienstunfallschutz richtet sich nach denselben gesetzlichen Vorgaben wie die Anerkennung

Dienstunfällen im Falle eines Schadenseintritts. Insoweit räumt § 105 BeamtVG den Ländern keinen Regelungsspielraum ein. Maßgebend für die Frage, ob dem Kläger Dienstunfallschutz gewährt werden konnte, sind deshalb allein die Vorgaben der §§ 30 bis 46 a BeamtVG. Danach kann ein Dienstunfallschutz nur gewährt werden, wenn die sportliche Betätigung des Klägers als Dienst im Sinne

§ 31Abs. 1 Satz 1 Beamt

VG anerkannt werden könnte oder aber die Voraussetzungen für die Anerkennung einer dienstlichen Veranstaltung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG vorliegen. Randnummer 18 Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG liegt ein Dienstunfall nur dann vor, wenn das Unfallereignis in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Die Worte "in Ausübung des Dienstes" besagen, daß der Unfall während der Erledigung dienstlicher Obliegenheiten eingetreten sein muß. Erforderlich ist das Bestehen eines örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Dienst und Unfallereignis (vgl. hierzu BVerwGE 37, 139). Die sportliche Betätigung des Klägers gehört deshalb nur dann zum Dienst, wenn der Beklagte sie anstelle der eigentlichen Amtsobliegenheiten des Klägers zu seinen Dienstobliegenheiten gemacht hätte (vgl. BVerwG, Beschluß vom

  1. Januar 1987, Buchholz 239.1 Nr. 5 zu § 31 BeamtVG; OVG Schleswig-Holstein, DÖD 1996, 266). Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Der Kläger ist bei der Ausübung seines Kraftsportes nicht dienstlich tätig. Er übt dieses Training in seiner Freizeit aus. Damit gehört die Tätigkeit zu seinem privaten Lebensbereich. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Bescheid vom
  2. Mai
  3. Zwar geht der Beklagte hier davon aus, daß das Kraftsporttraining als "Dienstsport" anerkannt werde. Wie sich aus der Bezugnahme auf den Erlaß vom
  4. September 1980 aber ergibt, ist hiermit offenbar die Anerkennung als dienstliche Veranstaltung im Sinne

§ 31Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Beamt

VG gemeint. Randnummer 19 Die Gewährung

Dienstunfallschutz ist deshalb nur dann rechtmäßig, wenn der Freizeitsport des Klägers in dem Fitneß-Studio nach dem Erlaß vom 5. September 1980 als dienstliche Veranstaltung im Sinne

§ 31Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Beamt

VG anerkannt werden konnte. Dies ist nicht der Fall. Randnummer 20 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann

einer dienstlichen Veranstaltung nur dann ausgegangen werden, wenn die Veranstaltung im Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben steht, dienstlichen Interessen dient und, sei es unmittelbar oder mittelbar,

der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen ist. Stichwortartig werden die Voraussetzungen dahingehend zusammengefaßt, daß die Veranstaltung nur dann eine "dienstliche Veranstaltung" im Sinne

§ 31Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Beamt

VG ist, wenn sie materiell und formell dienstbezogen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. April 1967 - ZBR 1968, 84; Urteil vom
  2. August 1973 - DÖD 1974, 26; Urteil vom
  3. Januar 1974 - ZBR 1974, 236 und Urteil vom
  4. Februar 1989 - DÖD 1989, 171). Da sich Umfang und Grenzen der dienstlichen Veranstaltung nach Maßgabe des Kriteriums der materiellen Dienstbezogenheit nicht generell festlegen lassen, ist

der Rechtsprechung anerkannt, daß dem Dienstherrn in Grenzbereichen eine verwaltungs- und personalpolitische Gestaltungsfreiheit dahingehend eingeräumt ist, ob eine Veranstaltung als dienstliche Veranstaltung anerkannt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. August 1973 - ZBR 1974, 23 ). Diesen Gestaltungsspielraum hat der Beklagte mit dem Erlaß vom
  2. September 1980 für Polizeivollzugsbeamte näher ausgestaltet. Danach ist die Sportausübung in Sport- und Turnvereinen, Sport- oder Trainingsgemeinschaften außerhalb der Dienstzeit dann als dienstliche Veranstaltung im Sinne des Dienstunfallrechts anzusehen, wenn Randnummer 21
  3. die Übungen als polizeiförderlich anerkannt sind, Randnummer 22
  4. der Dienstvorgesetzte der Ausübung des Sportes vorher schriftlich zugestimmt hat und Randnummer 23
  5. der Sport unter Aufsicht des Dienstvorgesetzten oder einer

ihm bestimmten bzw. anerkannten Aufsichtsperson stattfindet. Randnummer 24 Diese Vorgaben halten sich im Rahmen der

dem Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze zu dem Begriff der dienstlichen Veranstaltung. Insbesondere liegt keine unzulässige Erweiterung oder Einengung des Begriffs der dienstlichen Veranstaltung vor (vgl. Urteil des

  1. Senats vom
  2. Februar 1984, Az.: 1 UE 38/82 - DÖD 1985, 201, 203). Randnummer 25 Nach diesen Voraussetzungen hätte die Sportausübung des Klägers in dem Fitneß-Studio nicht als dienstliche Veranstaltung anerkannt werden dürfen. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, daß sein Kraftsporttraining polizeiförderlich ist. Denn als Vollzugsbeamten wird vom Kläger eine besondere körperliche Leistungsfähigkeit gefordert. Der Freizeitsport ist bei Polizeivollzugsbeamten deshalb grundsätzlich geeignet, die besonderen körperlichen Anforderungen, die der Polizeidienst stellt, zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. Januar 1974 - ZBR 1974, 236, 238 ). Gleichwohl durfte der Beklagte die Sportausübung nicht in die dienstliche Sphäre einbeziehen. Denn der Kläger führt sein Krafttraining nicht, wie

dem Erlaß gefordert, in einem Verein oder einer Sport- und Trainingsgemeinschaft durch. Randnummer 26 Der Kläger hat keine Trainingsgemeinschaft mit anderen Polizeivollzugsbeamten gebildet. Er führt sein Kraftsporttraining in dem Fitneß-Studio als Einzeltraining durch und besucht das Studio zu Zeiten, die

seiner privaten Lebensgestaltung bestimmt werden. Der Senat hat bereits Bedenken, ob ein solches Einzeltraining überhaupt mit den Vorgaben einer dienstlichen Veranstaltung i. S.

§ 31Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Beamt

VG in Einklang zu bringen ist. Soweit sich die Rechtsprechung bisher mit dem Begriff der dienstlichen Veranstaltung auseinandergesetzt hat, hat sie stets betont, daß es sich bei dienstlichen Veranstaltungen um kollektive, mithin für alle Beamten des Dienstherrn oder einer Behörde oder für einen bestimmten Beamtenkreis geschaffene Maßnahmen oder Einrichtungen des Dienstherrn handelt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom

  1. Januar 1971 - BVerwGE 37, 139, 140; Stegmüller, Schmalhofer, Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Erläuterung Nr. 9 zu § 31 BeamtVG, Teilziff. 1.4.1; OVG Nordrhein Westfalen, Urteil vom
  2. Januar 1986 - DÖD 1986, 273). Mit dem Begriff der dienstlichen Veranstaltung dürfte regelmäßig aber auch verbunden sein, daß keine nennenswerten finanziellen Zugangsschranken aufgebaut sind. Denn die dienstliche Veranstaltung gehört zum Dienst und muß sich danach auch an dessen Vorgaben messen lassen. Im Hinblick auf die erheblichen Teilnahmegebühren, die bei der Teilnahme an dem Training in einem Fitneß- Studio entrichtet werden müssen, erscheint es deshalb äußerst zweifelhaft, ob bereits aus diesem Grund eine dienstliche Veranstaltung bei der Sportausübung im Fitneß-Studio angenommen werden kann. Randnummer 27 Aber selbst wenn man die Einzelangebote des Fitneß-Studios als Veranstaltung i. S. des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG ansieht und auch unterstellt, daß der finanzielle Aufwand für den Zugang zu der Veranstaltung noch vertretbar ist, durfte der Beklagte die Sportausübung des Klägers nicht in die dienstliche Sphäre einbeziehen. Nach dem Erlaß vom
  3. September 1980, der für die dem Kläger erteilte Anerkennung maßgebend ist, kann die formelle und materielle Dienstbezogenheit einer Sportausübung in der Freizeit nur dann als dienstliche Veranstaltung anerkannt werden, wenn die Sportausübung in Sport- und Turnvereinen oder Sport- und Trainingsgemeinschaften durchgeführt wird. Hiermit sind ersichtlich solche Zusammenschlüsse gemeint, die ausschließlich Sport betreiben. Das folgt einmal aus dem Wortlaut der Regelung, ergibt sich aber auch aus der Entwicklung des Erlasses und seinem Bestreben, nur solche Aktivitäten zu fördern, die die körperliche Leistungsfähigkeit durch regelmäßigen Sport stärken (vgl. Satz 3 des Eingangsabsatzes des Erlasses vom
  4. September 1980). Wie der Erlaß vom
  5. September 1970 zeigt, ist zunächst nur die Sportausübung in Sport- und Turnvereinen als förderungsfähig anerkannt worden. Die Erweiterung auf Sport- und Trainingsgemeinschaften mit Erlaß vom
  6. Januar 1976 (StAnz. 1976, 222) verläßt den Ausgangspunkt der Regelung nicht, nur den Sport in solchen Vereinigungen zu fördern, die ausschließlich Sport betreiben. Randnummer 28

einer solchen ausschließlich sporttreibenden Vereinigung kann bei dem Trainingsangebot in einem Fitneß-Studio nicht ausgegangen werden. Wie die zusätzlichen Angebote neben den Trainingsmöglichkeiten, wie Sauna, Solarium und Bar, belegen, geht es bei der Inanspruchnahme der Angebote eines Fitneß-Studios insgesamt um eine Freizeitgestaltung, mit der ein körperliches Wohlbefinden erreicht werden soll und nicht allein um Sportausübung, die die körperliche Leistungsfähigkeit sichert, wie sie der Dienst fordert. Randnummer 29 Der Begriff der ausschließlich sportlichen Betätigung schließt ein geselliges Beisammensein nach der Ausübung des Sportes nicht aus. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen insoweit aber deutliche graduelle Unterschiede zwischen dem Vereinssport oder ähnlich sportlichen Veranstaltungen und dem typischen Angebot

Fitneß-Studios, bei denen Aspekte der Freizeitgestaltung, die nicht der unmittelbaren Sportausübung zugerechnet werden können, einen nicht unwesentlichen Bestandteil einnehmen und in die Kalkulation des Beitrags einbezogen werden. Randnummer 30 Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger

dem über den Sport hinausgehenden Freizeitangebot Gebrauch macht. Denn die Anerkennung als dienstliche Veranstaltung kann sich nur auf den Besuch eines Fitneß-Studios insgesamt beziehen. Randnummer 31 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Beschränkung des Erlasses auf die Sportausübung in Sport- und Turnvereinen sowie Sport- und Trainingsgemeinschaften, die ausschließlich Sport betreiben, mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar sei. Er übersieht hierbei, daß das Gleichbehandlungsgebot nur dann verletzt sein kann, wenn ihm der Beklagte die Anerkennung seines Freizeitsports bei einem Verein oder einer Gemeinschaft, die ausschließlich Sport betreibt, verwehrte. Hiervon kann keine Rede sein. Entgegen seiner Auffassung kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Beschränkung der Anerkennung des Freizeitsports als dienstliche Veranstaltung auf Sport- und Trainingsgemeinschaften, die ausschließlich Sport betreiben, sachwidrig ist. Die Festlegung der Vereinigungen, deren sportliche Angebote dienstlichen Interessen entsprechen, steht im Ermessen der Beklagten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 1973 - ZBR 1974, 23 ). Dieses Ermessen kann

den Gerichten nur dahin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder

dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 114 VwGO). Für eine ermessensbindende Verwaltungsvorschrift, wie sie mit dem Erlaß vom

  1. September 1980 vorliegt, gilt nichts anderes. Wie bereits ausgeführt, hält sich der Erlaß vom
  2. September 1980 in den Vorgaben des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG. Der mit der Regelung im Ergebnis verbundene Ausschluß der Anerkennung einer Sportausübung in Fitneß-Studios als dienstliche Veranstaltung ist sachgerecht. Im Hinblick auf die Vielzahl

Fitneß-Einrichtungen, die inzwischen entstanden ist, geht der Beklagte zu Recht davon aus, daß eine Anerkennung zu einer unerwünschten Ausweitung seines Dienstunfallrisikos führt. Dies gilt um so mehr, wenn auch das Einzeltraining jedes Polizeivollzugsbeamten der Regelung unterfiele. In diesem Zusammenhang darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß mit der Anerkennung des Freizeitsports als dienstliche Veranstaltung der Hin- und Rückweg zu der Veranstaltung unter Dienstunfallschutz gestellt wird (vgl. Urteil des

  1. Senats vom
  2. Februar 1984 - DÖD 1985, 201). Berücksichtigt man, daß der Kläger an vier bis fünf Tagen in der Woche trainiert, kann nicht zweifelhaft sein, daß auch der zu gewährende Dienstunfallschutz auf dem Weg zu dem Fitneß-Studio zu einer erheblichen Ausweitung des Risikos für den Beklagten führt. Der Beklagte hat aber auch zu Recht darauf hingewiesen, daß er auf die Sportausübung in Vereinen und Sportgemeinschaften größeren Einfluß hat, weil dort häufig Polizeibeamte zu Übungsleitern bestellt sind. Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt die Beschränkung der Anerkennung auf die Sportausübung in den genannten Vereinigungen, zumal der Begriff der dienstlichen Veranstaltung voraussetzt, daß dem Dienstherrn Einwirkungsmöglichkeiten auf Organisation und Ablauf der Veranstaltung zukommen. Solche Einwirkungsmöglichkeiten bestehen in Fitneß-Einrichtungen aber regelmäßig nicht. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Freizeitsport auch den privaten Interessen der Polizeivollzugsbeamten an ihrer Gesunderhaltung und ihrem körperlichen Wohlbefinden dient. Zudem ist es Sache der Beamten, selbst dafür Sorge zu tragen, daß sie den körperlichen Anforderungen des Dienstes gewachsen sind. Bei dieser Sachlage steht die Sportausübung in der Freizeit nicht ausschließlich im dienstlichen Interesse. Wenn der Dienstherr in diesem Bereich gleichwohl die Sportausübung fördert, kann jedenfalls nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden, wenn die Förderung der Sportausübung auf solche Vereinigungen beschränkt bleibt, deren Anliegen ausschließlich der Sport ist. Randnummer 32 Der Beklagte hätte deshalb den Freizeitsport des Klägers nicht als dienstliche Veranstaltung im Sinne

§ 31Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Beamt

VG anerkennen dürfen. Dies führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vom

  1. Mai
  2. Das Hessische Ministerium des Innern hat den Erlaß vom
  3. September 1980 im Staatsanzeiger veröffentlicht. Damit hat die Verwaltungsvorschrift über die Unfallfürsorge für sportverletzte Vollzugsbeamte in Verbindung mit Art. 3 GG Außenwirkung erlangt. Diese Außenwirkung führt nicht nur dazu, daß sich der Vollzugsbeamte zu seinen Gunsten auf die Regelungen berufen kann. Die Nichtbeachtung führt bei Verwaltungsvorschriften, die zu Außenrecht geworden sind, dazu, daß der Verwaltungsakt selbst rechtswidrig ist, wenn die Verwaltungsvorschriften nicht eingehalten werden (vgl. Erichsen, Verwaltungsarchiv 1978, 303, 308; Kopp, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz,
  4. Aufl., Anm. 95 zu § 40 VwVfG und Anm. 23 zu § 48 VwVfG). Randnummer 33 Die Aufhebung des Bescheides vom
  5. Mai 1989 durch den Bescheid vom
  6. Februar 1993 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte den Widerruf und nicht die Rücknahme des Bescheides vom
  7. Mai 1989 ausgesprochen hat. Denn der Widerruf kann nach § 47 VwVfG in eine Rücknahme nach § 48 VwVfG umgedeutet werden. Die Befugnis zur Umdeutung steht auch den Gerichten zu (vgl. BVerwG - NVwZ 1984, 645). Schutzwürdige Interessen des Klägers werden durch die Umdeutung nicht beeinträchtigt. Der Widerruf ist für die Zukunft ausgesprochen worden. Auch einer Rücknahme kann eine Wirkung nur für die Zukunft beigelegt werden. Die

der Beklagten angestellten Erwägungen tragen die Rücknahme des Bescheides vom

  1. Mai
  2. Denn der Beklagte will mit seiner Verfügung der unerwünschten Ausweitung der Unfallfürsorge vorbeugen. Diese Erwägung rechtfertigt die Rücknahme des Bescheides. Randnummer 34 Einer Rücknahme des Bescheides vom
  3. Mai 1989 steht auch keine Regelung über die Anerkennung

Freizeitsport in dem Erlaß vom 12. Februar 1992 entgegen. Dieser Erlaß regelt die Voraussetzungen für eine Anerkennung

Freizeitsport als dienstliche Veranstaltung wie der Erlaß vom

  1. September
  2. Randnummer 35 Der angefochtene Bescheid vom
  3. Februar 1993 verstößt auch nicht gegen § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres zurückgenommen werden, seitdem die Behörde

Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die die Rücknahme rechtfertigen. Diese Frist ist hier gewahrt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwGE 70, 356; Urteil vom

  1. Februar 1993 - DVBl. 1993, 727). Das Regierungspräsidium Gießen ist erst mit Erlaß vom
  2. April 1992 davon in Kenntnis gesetzt worden, daß die sportliche Betätigung des Klägers in dem Fitneß-Studio nicht unter Dienstunfallschutz gestellt werden durfte. Der Bescheid vom
  3. Mai 1989 konnte demnach noch am
  4. Februar 1993 zurückgenommen werden. Randnummer 36 Nach alledem ist deshalb der Berufung stattzugeben und die Klage abzuweisen. Randnummer 37 Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Randnummer 38 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Randnummer 39 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027420

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