das Vorhaben keine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers zur Folge habe, weshalb nicht ein Plangenehmigungsverfahren gemäß § 31 WHG i.V.m. § 63 HWG a.F., sondern vielmehr ein Genehmigungsverfahren nach § 69 HWG a.F. durchzuführen sei. Die untere Wasserbehörde schloß sich dieser Bewertung an und erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 08.11.1990 eine Genehmigung gemäß § 69 HWG in der Fassung vom 22.01.1990 (GVBl. I S. 114). Randnummer 5 Mit Schreiben vom 12.06.1991 legte der Kläger gegen die der Beigeladenen erteilten Genehmigung Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an,
im vorliegenden Fall ein Planfeststellungsverfahren unter seiner Beteiligung hätte durchgeführt werden müssen. Allein schon seine Nichtbeteiligung führe zur Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung. Randnummer 6 Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 09.10.1991 zurück. Der Widerspruch sei bereits unzulässig, da der Kläger nicht widerspruchsbefugt sei. Anerkannte Naturschutzverbände hätten nur bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ein Beteiligungsrecht. Der Widerspruch sei auch unbegründet, da die Erteilung der Genehmigung nach § 69 HWG rechts- und ermessensfehlerfrei erfolgt sei. Angesichts der örtlichen Gegebenheiten sei in den Teilverrohrungen keine wesentliche Umgestaltung des Grabens zu sehen, da er keine bedeutsame Änderung erfahre. Vielmehr handele es sich um die Errichtung von standortgebundenen ortsfesten Anlagen. Randnummer 7 Am 07.11.1991 hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 8 Er hat vorgetragen: Er wende sich seit langem gegen den von der Beigeladenen errichteten Campingplatz, der nur aufgrund ministerieller Weisung durch den damaligen Staatssekretär und entgegen den fachlichen Einwänden der oberen Naturschutzbehörde, des Beirats bei der oberen und unteren Naturschutzbehörde und der nach § 29 BNatSchG anerkannten Verbände genehmigt worden sei. Die nunmehr von der Beigeladenen beantragte Verrohrung des Grabens stelle eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers dar und sei damit als Gewässerausbau im Sinne von § 31 Abs. 1 WHG anzusehen. Hieraus folge,
ein Planfeststellungsverfahren unter Beteiligung des Klägers durchzuführen gewesen wäre. Da dies nicht geschehen sei, sei der Kläger in seinen Rechten verletzt und die der Beigeladenen erteilte Genehmigung sei rechtswidrig. Darüber hinaus sei der Bescheid auch deswegen rechtswidrig, weil unberücksichtigt gelassen worden sei,
es sich bei der vorgenommenen Maßnahme um einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 6 HENatG handele. Infolgedessen sei in rechtsfehlerhafter Weise in dem Bescheid auch keine Ausgleichsmaßnahme vorgesehen worden. Randnummer 9 Der Kläger hat beantragt,
rechtswidrigerweise ein Verfahren durchgeführt worden sei, an dem anerkannte Naturschutzverbände sich nicht hätten beteiligen können, sei der Kläger in seinem Beteiligungsrecht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG verletzt worden. Soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten, der Beigeladenen die Beseitigung der streitgegenständlichen Verrohrung aufzugeben, begehre, habe die Klage keinen Erfolg. Es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit dieser Verpflichtungsklage, da die Klagebefugnis des Klägers als eines anerkannten Naturschutzverbandes, dem gemäß § 29 Abs. 1 BNatSchG lediglich ein Beteiligungsrecht in bestimmten Verfahren zustehe, problematisch sei. Die Klage sei aber jedenfalls nicht begründet. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Einschreiten gegen die Beigeladene sei nicht gegeben, da das durch § 74 Abs. 1 HWG den Wasserbehörden eingeräumte Ermessen nicht auf Null reduziert sei. Es bestehe durchaus die Möglichkeit,
die Behörde nach Durchführung eines Planfeststellungsverfahren zu dem Ergebnis gelange,
die Verrohrung bestehen bleiben könne. Soweit der Kläger jedoch die Verurteilung des Beklagten, ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, begehre, habe die Klage Erfolg. Zwar habe grundsätzlich niemand einen Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn wegen der Komplexität und des Zusammenhangs der Probleme die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens auch zur Klärung der Frage diene, ob und welche Schutzanordnungen in Betracht kämen. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beteiligungsrecht der Gemeinden im luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren (Urteil vom 16.12.1988, BVerwGE 81, 95 ff.) stehe dem Kläger im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zu, da er auf andere Weise seine verfahrensrechtliche Rechtsposition nicht nützen könne. Hinzu komme,
die Planfeststellungsbehörde erst nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens entscheiden könne, ob und welche Auflagen über die Anforderungen zur Gestaltung des Ausbaus hinaus zur formellen Legalisierung des Vorhabens erforderlich seien. Randnummer 15 Gegen das ihm am 31.05.1995 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 28.06.1995 Berufung eingelegt. Randnummer 16 Zur Begründung nimmt er zunächst Bezug auf seine erstinstanzlichen Ausführungen. Ergänzend führt er aus: Soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten verurteilt habe, ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, habe es übersehen,
hierfür gemäß § 94 HWG das Regierungspräsidium Kassel zuständig sei. Darüber hinaus werde übersehen,
die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens antragsgebunden sei und eine Verpflichtung zur Durchführung nur dann erfüllbar wäre, wenn entweder bereits ein dem § 73 HVwVfG entsprechender Plan vorliege oder aber dessen Vorlage erzwungen werden könne. Keine dieser Voraussetzungen sei im vorliegenden Fall erfüllt. Darüber hinaus bestehe nach ganz einhelliger Meinung in Literatur und Rechtsprechung kein Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Dies gelte sowohl für den Vorhabenträger als auch für Drittbetroffene und Einwendungsberechtigte wie Naturschutzverbände. Letztere hätten regelmäßig nur einen Anspruch auf Unterlassung oder Beseitigung des Vorhabens bzw. isolierte Anordnung von Schutzauflagen. Soweit das Verwaltungsgericht unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 81, 95 ff.) im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens bejaht habe, sei dem entgegenzuhalten,
die von dem Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe unter ganz bestimmten, engen Voraussetzungen die Möglichkeit gesehen, der Gemeinde ein Recht auf die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens zuzusprechen. Im wesentlichen stütze es seine Erwägungen auf die Tatsache,
der Gemeinde über ein bloß formelles Beteiligungsrecht an einem solchen Genehmigungsverfahren hinaus ein materielles Beteiligungsrecht aufgrund ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts und der dadurch garantierten Planungshoheit erwachse. Demgegenüber stehe den anerkannten Naturschutzverbänden zwar ein Mitwirkungsrecht an Planfeststellungsverfahren zu. Ein dem Bauleitplanungsrecht der Gemeinde vergleichbares Recht sei hierin jedoch nicht zu sehen. Das Mitwirkungsrecht gehe nicht über dasjenige sonstiger Dritter oder Einwendungsberechtigter hinaus, weshalb kein Bedürfnis bestehe, den Naturschutzverbänden einen Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zu gewähren. Zu beanstanden seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch insoweit, als ausgeführt werde,
eine Plangenehmigung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG, § 63 HWG nicht in Betracht komme, da nach der Vorgeschichte (Raumordnungsverfahren, Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung eines Bebauungsplanes, Baugenehmigungsverfahren) mit Einwendungen zu rechnen gewesen sei. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts lasse jeden Hinweis darauf vermissen, mit welchen konkreten Einwendungen gegen die Verrohrung des Grabens zu rechnen gewesen sei. Der Hinweis auf die Vorgeschichte und die anderen abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sei völlig ungeeignet, eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit von Einwendungen zu stellen. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11.05.1995 die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Der Berufungsbegründung sei insoweit zu folgen, als hierin angenommen werde,
für die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens das Regierungspräsidium nach § 94 HWG zuständig sei. Da das Regierungspräsidium auch eine Behörde des Landes sei und für die Beklagteneigenschaft nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO das sogenannte Rechtsträgerprinzip maßgebend sei, bestünden jedoch keine Bedenken dagegen, den Beklagten zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zu verurteilen. Soweit in der Berufungsbegründung vorgetragen werde, das Verwaltungsgericht habe übersehen,
ein Planfeststellungsverfahren antragsgebunden sei, sei dem entgegenzuhalten,
ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung immer auch den Antrag auf Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens enthalte. Dem Verwaltungsgericht sei darin beizupflichten,
im vorliegenden Fall ausnahmsweise ein Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zu bejahen sei. Der Berufungskläger gehe fehl in der Annahme,
das Mitwirkungsrecht der anerkannten Naturschutzverbände nicht über dasjenige Dritter oder Einwendungsberechtigter hinausgehe. Dies zeige schon die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, wonach Gelegenheit zur Äußerung und Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten gegeben werden solle, was über die "normalen" Rechte Dritter hinausgehe. Zweck der Regelung des § 29 BNatSchG sei es, die Sachkunde der anerkannten Naturschutzverbände bei der Behördenentscheidung zur Geltung zu bringen. Dieses Sachwissen könne auch dazu beitragen, die Frage zu klären, ob und welche Schutzanordnungen in Betracht zu ziehen seien. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers sei ein Planfeststellungsverfahren auch dann durchzuführen, wenn lediglich von seiten der Naturschutzverbände mit Einwendungen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG zu rechnen sei. Zwar werde teilweise die Auffassung vertreten,
trotz möglicher Bedenken der anerkannten Naturschutzverbände die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens möglich sei. Begründet werde dies damit,
die Naturschutzverbände keine eigenen materiellen Rechte geltend machten. Zwar sei es zutreffend,
den Naturschutzverbänden keine eigenen materiellen Rechte zukämen. Hintergrund für das Mitwirkungsrecht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG sei aber allein das öffentliche Interesse an der Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes in Planfeststellungsverfahren. Würde man die Bedenken von anerkannten Naturschutzverbänden nicht als Einwendungen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG ansehen, liefe gerade bei Vorhaben, bei denen mit Einwendungen nur von seiten der Naturschutzverbände zu rechnen sei (z.B. bei Vorhaben in der freien Landschaft), die Beteiligungspflicht gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG leer. Randnummer 20 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenvorgänge (ein Hefter des Landrates des Landkreises sowie fünf Hefter und einen Ordner des Regierungspräsidiums) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Entscheidung über die zulässige Berufung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 23 Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat auf die von dem Kläger erhobene Klage zu Unrecht den Bescheid des Beklagten vom 08.11.1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.10.1990 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Randnummer 24 Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der der Beigeladenen erteilten wasserrechtlichen Genehmigung nicht zu. Randnummer 25 Gegen die Zulässigkeit dieser Klage bestehen allerdings keine Bedenken. Insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Randnummer 26 Der Kläger kann geltend machen, in seinem Beteiligungsrecht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG verletzt zu sein. Diese Vorschrift gewährt anerkannten Naturschutzverbänden ein Mitwirkungsrecht "in Planfeststellungsverfahren" über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne von § 8 BNatSchG verbunden sind. Zwar setzt diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut ein Planfeststellungsverfahren voraus, das hier gerade nicht durchgeführt wurde. Es entspricht indes nahezu einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur,
das Beteiligungsrecht der Naturschutzverbände auch dann verletzt wird, wenn die Zulassungsbehörde ein an sich gebotenes Planfeststellungsverfahren unterläßt. Dies macht der Kläger hier geltend. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG hat eine Schutzfunktion zugunsten des anerkannten Verbandes in der Weise,
dieser allein unter Berufung auf seine unzureichende Beteiligung, d.h. ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache, die Aufhebung einer behördlichen Entscheidung gerichtlich durchsetzen kann. Mit dieser Vorschrift ist nicht lediglich eine objektive Pflicht der zuständigen Behörden geschaffen worden, den anerkannten Verband im Rahmen ihres Verfahrens zum Zwecke der umfassenden Information und der Beschaffung verbesserter Entscheidungsgrundlagen anzuhören und zu beteiligen. Vielmehr ergibt eine Auslegung der Verfahrensvorschrift nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinnzusammenhang,
mit ihr dem Naturschutzverband ein selbständig durchsetzbares, subjektiv-öffentliches Recht auf Beteiligung am Verfahren eingeräumt ist (BVerwG, Urteil vom 14.05.1997 - 11 A 43.96 - NVwZ 1998, 279; BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 - 4 C 7.88 - BVerwGE 87, 62
den anerkannten Vereinen die in § 29 Abs. 1 BNatSchG umschriebene Beteiligung als eigenes, ihnen kraft der Anerkennung zugeordnetes subjektives Recht zustehen soll. Mit dieser Regelung über die Beteiligung der anerkannten Verbände wird das öffentliche Interesse an Naturschutz und Landschaftspflege in begrenztem Umfang "subjektiviert" und erhält hierdurch eigenständiges Gewicht und absoluten Charakter, damit es verstärkt in die in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BNatSchG genannten Verfahren und Entscheidungen eingebracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 12.11.1997 - 11 A 49.96 - DVBl. 1998, 334 = NVwZ 1998, 395). Das dem anerkannten Verband gewährte Recht auf Beteiligung an Planfeststellungsverfahren kann seinen Zweck einer verstärkten Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege aber nur dann effektiv erfüllen, wenn der Träger dieses Rechts im Falle der Vereitelung des ihm an sich nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG zustehenden Mitwirkungsrechts durch ein rechtswidriges Unterlassen der Planfeststellung die ergangene Verwaltungsentscheidung angreifen und ihre Aufhebung durch das Gericht erreichen kann, weil andernfalls die Wahl der Verfahrensart zur Disposition der Behörden stünde. Ein Planfeststellungsbeschluß, der ohne die in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG vorgeschriebene Beteiligung des anerkannten Vereins erlassen wird, leidet an einem Rechtsfehler (vgl. auch § 44 Abs. 3 Nrn. 3 und 4, § 45 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 VwVfG). Aufgrund der Natur des Planfeststellungsverfahrens, dessen abschließende Entscheidung auf einer Abwägung unterschiedlicher Belange beruht, kann in aller Regel nicht im Sinne des § 46 VwVfG ausgeschlossen werden,
bei ordnungsgemäßer Beteiligung eine andere Entscheidung in der Sache hätte ergehen können (BVerwG, Urteil vom 12.11.1997 - 11 A 49.96 - a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 - 4 C 7.88 - a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.01.1992 - 3 OVG A 221/88 - a.a.O.). Die Verletzung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG bliebe sanktionslos, wenn dem Verband die Befugnis zur Anfechtung in Fällen versagt würde, in denen die zuständige Behörde nicht das gesetzlich vorgeschriebene Planfeststellungsverfahren mit Verbandsbeteiligungsrecht durchführt, sondern statt dessen in ein Genehmigungsverfahren ohne ein solches Recht ausweicht. Dabei ist unerheblich, ob dem Naturschutzverband auch ein materielles Recht zusteht, dessen Durchsetzung das Beteiligungsrecht dient. Der Gesetzgeber ist weder durch Art. 19 Abs. 4 GG noch durch § 42 Abs. 2 VwGO gehindert, Rechtsschutz gegen Maßnahmen der öffentlichen Hand auch dann zu gewähren, wenn nur ein subjektiv-öffentliches Beteiligungsrecht, nicht jedoch auch eine materielle Rechtsposition verletzt ist. § 42 Abs. 2 VwGO bringt dies mit dem Vorbehalt anderweitiger gesetzlicher Regelungen zum Ausdruck (BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 - 4 C 7.88 - a.a.O.). Der die Anfechtungsklage führende Verband tritt auch nicht als Popularkläger auf. Er macht vielmehr die in der mangelhaften Beteiligung liegende Verletzung seines subjektiven Verfahrensrechts auf Mitwirkung geltend. Dies führt nicht zu einer Umgehung der gesetzgeberischen Entscheidung, auf Bundesebene keine Verbandsklage zuzulassen. Mit einer Verbandsklage könnte der Verein die Fehlerhaftigkeit der Behördenentscheidung aus allen denkbaren Gründen - insbesondere auch aus materiellen Gründen - geltend machen, ohne insoweit behaupten zu müssen,
er durch eine hieraus folgende Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung in eigenen Rechten verletzt sei. Demgegenüber ist dem anerkannten Verband nur das Recht zuzubilligen, die Rechtswidrigkeit der Behördenentscheidung wegen einer Verletzung seines Beteiligungsrechts geltend zu machen (BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 - 4 C 7.88 - a.a.O.; OVG Magdeburg, Urteil vom 29.03.1995 - 4 L 299/93 - a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.01.1992 - 3 OVG A 221/88 - a.a.O.). Randnummer 28 Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich ferner auch aus § 36 HENatG in der Fassung vom 16.04.1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Art. 7 HaushaltsbegleitG 1998/99 vom 18.12.1997 (GVBl. I S. 429). Für das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (Kopp/Schenke, VwGO,
das Klagerecht auch in den Fällen der rechtswidrigen Unterlassung eines erforderlichen Planfeststellungsverfahrens zugunsten eines einfachen Genehmigungsverfahrens besteht (vgl. Franz, Das Recht des Naturschutzes in Hessen, Band I, Stand: Mai 1998, § 36 Rdnr. 19). Randnummer 29 Die Klage auf Aufhebung der wasserrechtlichen Genehmigung ist aber nicht begründet, denn das Unterbleiben einer Planfeststellung ist im vorliegenden Fall nicht rechtswidrig und der Kläger ist somit auch nicht in dem ihm an sich zustehenden Mitwirkungsrecht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG verletzt worden. Randnummer 30 Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend angenommen,
die von der Beigeladenen ausgeführte Verrohrung des Grabens um 17,50 m zur Errichtung eines Lärmschutzwalles und um je 5 m zur Herstellung von fünf Überfahrten eine wesentliche Umgestaltung (Ausbau) eines Gewässers darstellt, die der wasserrechtlichen Gestattung in der Form der Planfeststellung bedarf. Die Verrohrung längerer Gewässerstrecken berührt meist so stark die wasserwirtschaftliche und ökologische Bedeutung des Gewässers, sein Erscheinungsbild und das Landschaftsbild,
sie als wesentliche Umgestaltung angesehen werden muß (Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 31 Rdnr. 13; Zeitler, in: Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand: 01.08.1997, § 31 Rdnr. 18; Knopp, BayVBl. 1983, 524
die insgesamt sechs Rohrdurchlässe nicht jeder für sich betrachtet werden dürfen, sondern
auf die Gesamtmaßnahme abzustellen ist. Die Gesamtschau ergibt,
der natürliche Charakter des Gewässers durch die von der Beigeladenen ausgeführten Maßnahmen stark beeinträchtigt wird, weshalb eine wesentliche Umgestaltung des Gewässers im Sinne des § 31 WHG anzunehmen ist. Randnummer 32 Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen,
anstelle der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens die Erteilung einer Plangenehmigung nicht in Betracht kam, weil mit Einwendungen zu rechnen war. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG in der hier maßgeblichen Fassung vom 23.09.1986 (BGBl. I S. 1529) konnte ein Ausbau ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nur genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen war. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift war eine Prognose mit einem negativen Inhalt, in deren Rahmen es nicht darauf ankommt, ob die geplanten Ausbaumaßnahmen bedeutend oder unbedeutend sind oder bei objektiver Betrachtung andere beeinträchtigt werden. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, jedoch keine Umstände ersichtlich sind, die zur Annahme berechtigten,
Einwendungen nicht vorgebracht würden, ist ein Planfeststellungsverfahren erforderlich (Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG, 6. Aufl., § 31 Rdnr. 80). Einerseits ist es möglich,
auch bei bedeutenden und umfangreichen Gewässerausbauten mit Einwendungen nicht zu rechnen ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Ausbauunternehmer mit allen Betroffenen vertragliche Vereinbarungen über die Durchführung des Ausbaus getroffen hat. Ferner ist regelmäßig mit Einwendungen nicht zu rechnen, wenn ein Wasser- und Bodenverband ein Gewässer ausbaut und die Ausbaumaßnahme ausschließlich Verbandsgrundstücke betrifft. Andererseits muß gelegentlich auch bei unbedeutenden oder geringfügigen Gewässerausbauten mit Einwendungen Betroffener gerechnet werden, mögen solche Einwendungen auch unbegründet sein (Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht,
diese Belange über die vorgeschriebene Berücksichtigung durch die jeweils zuständige Behörde hinaus in besonderer Weise zur Geltung gebracht werden (BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 19.95 - NVwZ 1997, 905
hinter dem in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG begründeten verfahrensmäßigen Beteiligungsrecht auch eine materielle Position steht, deren Schutz und Durchsetzung das Beteiligungsrecht dient, begründet diese Rechtsposition jedenfalls keine Schutzansprüche der anerkannten Naturschutzverbände gegen die mit einem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft, da diese materielle Rechtsposition den anerkannten Verbänden allenfalls mit der Einführung der Verbandsklage zuwachsen würde. Von der Einführung einer Verbandsklage hat der Gesetzgeber aber im Bundesbereich bewußt abgesehen und statt dessen ein Mitwirkungsrecht geschaffen. Die anerkannten Naturschutzverbände sind aus diesem Grund nur gegenüber unzulässigen Beschränkungen ihrer Verfahrensteilhabe in Planfeststellungsverfahren wehrfähig, nicht aber gegenüber dem Vorhaben selbst (BVerwG, Urteil vom 22.03.1995 - 11 A 1.95 - a.a.O.). Der Gesetzgeber hat sich in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG darauf beschränkt, die Verbändebeteiligung "in Planfeststellungsverfahren" anzuordnen. Sofern ein förmliches Planfeststellungsverfahren nicht durchgeführt wird, sondern rechtmäßig durch ein Plangenehmigungsverfahren ersetzt wird, kommt es bereits dem Wortlaut der Vorschrift nach nicht zu einer Beteiligung der Verbände (BVerwG, Beschluß vom 07.07.1995 - 11 VR 11.95 - NVwZ 1996, 393; BVerwG, Beschluß vom 15.12.1994 - 7 VR 17.94 - NuR 1995, 247). Die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob mit Einwendungen zu rechnen ist, ist nicht Bestandteil eines Planfeststellungsverfahrens, sondern des Plangenehmigungsverfahrens, und unterliegt schon deshalb nicht dem Mitwirkungsrecht der Verbände nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG.
es bei der Einwendungsprognose nicht auf mögliche Einwendungen seitens der Naturschutzverbände ankommt, ergibt sich auch aus der Zweckbestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG a.F.. Die Einwendungsprognose soll sicherstellen,
es nach Erlaß der Plangenehmigung möglichst nicht zu einer Geltendmachung von Beseitigungs- und Änderungsansprüchen kommt (Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG, 6. Aufl., § 31 Rdnr. 80), die den Effekt der - durch das Plangenehmigungsverfahren im Vergleich zu einem förmlichen Planfeststellungsverfahren gewonnenen - Verfahrensvereinfachung und -verkürzung wieder relativieren würde. Im Gegensatz zur Planfeststellung, die nach Unanfechtbarkeit zu einem Einwendungsausschluß führt (§ 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG), hat die Plangenehmigung diese Wirkung nicht. Die Plangenehmigung bietet nicht die Gewähr,
das Vorhaben letztlich auch durchgeführt werden kann. Dies rechtfertigt sich aus dem Fehlen eines förmlichen, die Öffentlichkeit einbeziehenden Verfahrens bei der Plangenehmigung. Bei der Frage, ob mit Einwendungen zu rechnen ist, kommt es also auf diejenigen Einwender an, die nach Erteilung der Plangenehmigung Beseitigungs- und Änderungsansprüche stellen könnten. Derartige Ansprüche stehen den Verbänden auf der Grundlage von § 29 BNatSchG nicht zu (vgl. Waskow, a.a.O, S. 69), da sie - wie oben ausgeführt - nur gegenüber unzulässigen Beschränkungen ihrer Verfahrensteilhabe, nicht aber gegenüber dem Vorhaben selbst wehrfähig sind. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden,
die behördliche Entscheidung, anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung zu erteilen, nicht der Zustimmung der anerkannten Naturschutzverbände bedarf (BVerwG, Beschluß vom 15.12.1994 - 7 VR 17.94 - a.a.O.; BVerwG, Beschluß vom 07.07.1995 - 11 VR 11.95 - a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 14.05.1997 - 11 A 43.96 - a.a.O.; vgl. auch Zeitler, in: Sieder-Zeitler-Dahme, a.a.O., § 31 Rdnrn. 104, 418). Nach dieser Rechtsprechung ist es nicht möglich, den Begriff des Planfeststellungsverfahrens in § 29 Abs. 1 BNatSchG abweichend vom Verwaltungsverfahrens- und Fachplanungsrecht in einem weiteren, das Plangenehmigungsverfahren einschließenden Sinn aufzufassen (BVerwG, Urteil vom 22.03.1995 - 11 A 1.95 - a.a.O). Ob sich daraus etwas anderes ergeben könnte,
VfG i.d.F. des Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 12.09.1996 (BGBl. I S. 1354) der Plangenehmigung weitgehend die Rechtswirkungen der Planfeststellung und somit auch die Wirkung des Einwendungsausschlusses gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG beilegt (so Jarass, a.a.O., S. 431; a.A.: Diefenbach, NuR 1997, 573 (575 f.)), kann hier dahinstehen, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der vorliegenden Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens darstellt, weshalb auf diese Rechtsänderung nicht abgestellt werden kann. Darüber hinaus ist eine der Vorschrift des § 74 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 VwVfG entsprechende Vorschrift auch nicht in das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz übernommen worden, weshalb die wasserrechtliche Plangenehmigung in Hessen jedenfalls nicht die wesentlichen Rechtswirkungen der Planfeststellung hat. Randnummer 33 Folglich hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu Unrecht darauf abgestellt,
mit Einwendungen seitens des Klägers zu rechnen war. Entgegen der - nicht näher begründeten - Annahme des Verwaltungsgerichts war auch mit Einwendungen anderer natürlicher oder juristischer Personen, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden (vgl. zu dem Begriff der Einwendungsbefugnis: Zeitler, in: Sieder-Zeitler-Dahme, a.a.O., § 31 Rdnr. 124; Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 31 Rdnr. 58 f.), nicht zu rechnen. Es sind keine Umstände ersichtlich, die die Annahme rechtfertigten,
gegen das Vorhaben private Einwendungen vorgebracht worden wären. Der den Gegenstand der angefochtenen Genehmigung bildende Graben durchfließt allein der Beigeladenen gehörende Grundstücke. Auch der Kläger trägt nicht vor,
Belange von Privatpersonen durch das Vorhaben berührt werden. Ob ablehnende bzw. widersprechende Stellungnahmen von Behörden als Einwendungen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG a.F. anzusehen sind, kann hier offenbleiben. Gegen diese Annahme spricht,
der Einwender eigene Belange und nicht bloß Belange der Allgemeinheit geltend machen muß (Zeitler, in: Sieder-Zeitler-Dahme, a.a.O., § 31 Rdnr. 124; Kollmer, NVwZ 1994, 1057
VfG zwischen den Stellungnahmen der Behörden und den Einwendungen von Betroffenen und Personen unterscheidet, spricht dafür,
1 Satz 3 WHG a.F. nur Einwendungen von natürlichen und juristischen Personen betrifft (so OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 10.06.1985 - 11 A 3361/83 - NuR 1986, 37; ZfW 1986, 392). Aus der Tatsache,
die im Genehmigungsverfahren gemäß § 69 HWG a.F. beteiligten Behörden - insbesondere auch die untere Naturschutzbehörde - keine Bedenken gegen das Vorhaben vorgebracht haben, ist jedenfalls der Schluß zu ziehen,
auch mit Einwendungen von Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wurde, nicht zu rechnen war. Randnummer 34 Nach alledem kann nicht festgestellt werden,
der Beklagte das Beteiligungsrecht des Klägers nach den §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 36 HENatG durch die Nichtdurchführung eines Planfeststellungsverfahrens verletzt hat. Der Klage auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigung war deshalb der Erfolg zu versagen, weil das Absehen von einem Planfeststellungsverfahren nicht rechtswidrig war. Randnummer 35 Da nicht festgestellt werden kann,
in rechtswidriger Weise von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens abgesehen wurde, kann auch die Klage auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens unter Beteiligung des Klägers keinen Erfolg haben. Eine auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gerichtete Klage könnte - unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch der Naturschutzverbände auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens überhaupt anzuerkennen ist - jedenfalls nur dann begründet sein, wenn das dem klagenden Naturschutzverband nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG zustehende Mitwirkungsrecht durch das rechtswidrige Unterlassen der Planfeststellung unterlaufen worden wäre. Randnummer 36 Unabhängig hiervon wäre ein Anspruch des Klägers auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens selbst dann nicht gegeben, wenn das Planfeststellungsverfahren das objektiv-rechtlich gebotene Verwaltungsverfahren gewesen wäre. Randnummer 37 Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klage auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zulässig ist. Die Verpflichtungsklage ist nicht die statthafte Klageart, da die dem Klageziel entsprechende Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens nicht durch Verwaltungsakt erfolgt. Nur die negative Entscheidung, von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens abzusehen, stellt einen Verwaltungsakt dar (Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 74 Rdnr. 13; BVerwG, Urteil vom 08.10.1976 - VII C 24.73 - NJW 1977, 2367; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.1996 - 8 S 1961/95 - a.a.O.; Steinberg, Fachplanungsrecht, 1993, § 1 Rdnr. 36). Der Zulässigkeit einer Leistungsklage könnte entgegenstehen,
der Kläger das verfolgte Rechtsschutzbegehren, die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens unter seiner Beteiligung zu erreichen, mit der Anfechtungsklage, die sich gegen den das Vorhaben zulassenden Verwaltungsakt richtet, durchsetzen kann. Im Falle der Aufhebung der das Vorhaben zulassenden Verwaltungsentscheidung wäre die zuständige Behörde gehalten gewesen, den formell rechtswidrigen Ausbau zu legalisieren. Die Leistungsklage ist hier gegenüber der Anfechtungsklage subsidiär, da die Rechtsbeeinträchtigung, gegen die sich der Kläger wendet, darin liegt,
eine Genehmigung des Vorhabens ohne seine Beteiligung am Verwaltungsverfahren erfolgt ist. Randnummer 38 Die Klage ist aber auch unbegründet. Randnummer 39 Die pflichtgemäße Einleitung des gebotenen Verwaltungsverfahrens liegt nämlich außerhalb des Schutzzwecks des § 29 Abs. 1 BNatSchG. Zwar kann sich aus einer verwaltungsverfahrensrechtlichen Rechtsposition eines Verfahrensbeteiligten nicht nur ein Anspruch auf ordnungsgemäße Beteiligung an einem zutreffend eingeleiteten Verwaltungsverfahren, sondern auch ein Anspruch auf Durchführung eines rechtlich gebotenen Verwaltungsverfahrens ergeben (BVerwG, Urteil vom 14.12.1973 - IV C 50.71 - BVerwGE 44, 235
die Regelung des Verwaltungsverfahrens mit einer eigenen Schutzfunktion zugunsten einzelner ausgestattet ist, und zwar in der Weise,
der Begünstigte unter Berufung allein auf einen ihn betreffenden Verfahrensmangel, d.h. ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache, die Aufhebung bzw. den Erlaß einer verfahrensrechtlich gebotenen behördlichen Entscheidung gerichtlich soll durchsetzen können (BVerwG, Urteil vom 14.12.1973 - IV C 50.71 - a.a.O., S. 239 f.; BVerwG, Urteil vom 22.02.1980 - 4 C 24.77 - Buchholz 407.4. § 17 FStrG Nr. 33). Demnach ist anzunehmen,
der Gesetzgeber Verfahrensrechte in der Weise ausgestalten kann,
allein auf sie ein Anspruch auf Durchführung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens gestützt werden kann. Ein subjektiv-formelles Recht mit einer derartigen Zielsetzung hat das Bundesverwaltungsgericht für die Beteiligung von Gemeinden am luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG angenommen (BVerwG, Urteil vom 22.06.1979 - 4 C 40.75 - NJW 1980, 718; BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 40.86 - BVerwGE 81, 95 (106 ff.)). Den Gemeinden wird zur Sicherung ihrer in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG eingeräumten Planungshoheit nicht nur ein Anspruch auf ordnungsgemäße Beteiligung an einem eingeleiteten Genehmigungsverfahren, sondern darüber hinaus auch ein Anspruch auf Durchführung des Genehmigungsverfahrens unter ihrer Beteiligung mit der Folge einer Anfechtungsmöglichkeit die luftverkehrsrechtliche Genehmigung umgehender Verwaltungsentscheidungen zuerkannt. Randnummer 40 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das unter Berufung auf die o.g. Rechtsprechung zum Beteiligungsrecht der Gemeinden in luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren ein Anspruch von Naturschutzverbänden auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens bejaht, ist nicht davon auszugehen,
SchG den Verbänden ein entsprechendes Recht gewährt. Der Zweck der Norm ist darin zu sehen, den Sach- und Fachverstand der anerkannten Naturschutzverbände in Verwaltungsentscheidungen einzubeziehen. Insoweit stehen die Naturschutzverbände neben den Naturschutzbehörden, denen grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 BNatSchG die Durchführung der Naturschutzgesetze von Bund und Ländern obliegt. § 29 Abs. 1 BNatSchG dient einem Abbau von Vollzugsdefiziten im Bereich von Natur und Landschaft daher nur insoweit, als das Tätigwerden der Naturschutzbehörden zu flankieren ist. Das Handeln anderer Behörden als der Naturschutzbehörden, die über die Einleitung eines Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahrens entscheiden, soll jedoch durch § 29 Abs. 1 BNatSchG nicht flankiert werden. Vielmehr ist die Entscheidung über das "Ob" eines Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahrens dem § 29 Abs. 1 BNatSchG vorgelagert und liegt außerhalb des Schutzzwecks dieser Norm (Waskow, a.a.O., S. 47 ff.; 73 f.). Hinzu kommt,
auch nicht erkennbar ist, ob sich ein etwaiger Anspruch gegen den Vorhabenträger richten soll, seinerseits ein Planfeststellungsverfahren zu beantragen, oder ob der Anspruch unmittelbar gegenüber der zuständigen Behörde mit dem Ziel, den zur Eröffnung des Planfeststellungsverfahrens unerläßlichen Antrag gegebenenfalls mit Verwaltungszwang herbeizuführen, geltend gemacht werden soll. Solche - ausdrücklichen oder durch Auslegung herleitbaren - gesetzliche Regelungen wären aber für die Verwirklichung eines Anspruchs auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ebenso unerläßlich wie für die Anerkennung eines solchen Anspruchs selbst (Waskow, a.a.O., S. 74; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 97.77 - a.a.O., S. 247). Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Billigkeit gebietet es nicht, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und somit nicht am Kostenrisiko teilgenommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 43 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027428
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