Konvertierung eines Transferrubelguthabens Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 26. September 1996, 1 E 1053/94
(3)Tatbestand Randnummer 1 Die Berufungsbeklagte ist Rechtsnachfolgerin der die Rechtsnachfolgerin der war. Die Berufungsbeklagte will erreichen, daß der Gegenwert eines Transferrubelguthabens in Deutsche Mark konvertiert und ausgezahlt wird. Randnummer 2 Der volkseigene Außenhandelsbetrieb schloß am
- September 1989 mit der Firma aus einen Kaufvertrag, in dem die Lieferung einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage mit einer Zentraleinheit EC 1057 samt Peripherie, u.a. 53 Personalcomputern PC 1834, zum Preis von Rbl. sowie Software zum Preis von Rbl. vereinbart wurden. Durch eine Änderung vom
- September 1989 wurde der Vertrag u.a. um 20 Personalcomputer erweitert. Eine weitere Änderung erfolgte am
- März
- Bei der dritten Änderung am
- November 1990 trat die als Verkäuferin an die Stelle der. Außerdem wurde die Spezifikation dahin geändert, daß drei Systeme mit je einer Zentraleinheit vom Typ 4381 P12 samt Zubehör geliefert werden sollten. Der Gesamtwert der Leistungen wurde mit Rbl. angegeben. Der Vertrag enthält den Zusatz, daß das Betriebssystem vom Anwender direkt bei auf Lizenzbasis zu erwerben sei. Ursprünglich war unter dem
- Oktober 1989 von der ein Exportauftrag für das Betriebssystem zum Preis von Rbl. erteilt worden (Nr.). Der weitere trockengesiegelte Exportauftrag vom
- Oktober 1989 (Nr. betraf die Datenverarbeitungsanlage, deren Kauf ursprünglich vereinbart worden war. Randnummer 3 Unter dem
- November 1990 übersandte die dem Bundesamt für Wirtschaft Anträge auf Genehmigung der Ausfuhr, die am
- November 1990 bei der Außenstelle Berlin eingingen. Die unter dem
- Dezember 1990 nachgesandten Vertragsänderungen (
- und
- Änderung) gingen am
- Dezember 1990 bei der Außenstelle Berlin des Bundesamtes für Wirtschaft ein. Den Unterlagen war eine Herstellererklärung der vom
- November 1990 beigefügt in der es u.a. heißt: "Ausweislich der beigefügten Unterlagen (Handelsregisterauszug), die wir in beglaubigter Abschrift beifügen, stellen wir folgende Gegenstände her, die zur Ausfuhr nach der vorgesehen sind: 3 Stück Second-hand-Anlagen 4381 mit diverser Peripherie, Modems zur Datenfernübertragung sowie Meß- und Prüfmittel. Diese Technik wurde durch uns von verschiedenen Lieferern bezogen, überholt, zu Systemen zusammengestellt und getestet." Randnummer 4 In dem Genehmigungsantrag auf einem Formblatt nach § 19 der Verordnung über die Außenwirtschaft in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom
- August 1990 (GVBl. I S. 1143) wird der Wert für die beantragte Ausfuhr von Rechentechnik mit entsprechend DM angegeben und die Ware mit drei Zentralrechner einschließlich Peripherie bezeichnet. Randnummer 5 Das Bundesamt für Wirtschaft - Außenstelle Berlin - ging nach dem Bearbeitungsblatt davon aus, daß es sich um die Umschreibung von vor dem
- Juni 1990 abgeschlossenen Verträgen mit Prägesiegel wegen einer Sortimentsveränderung handele und genehmigte die Ausfuhr am
- Dezember 1990 u.a. unter der "Bedingung", daß die Waren ihren Ursprung gemäß VO (EWG) Nr. 802/68 im Beitrittsgebiet hätten und daß die Waren aus dem Wirtschaftsgebiet verbracht würden und im Drittland verblieben. Außerdem wurde die Gültigkeit bis zum
- Januar 1991 unter der Voraussetzung begrenzt, daß die zugrundeliegenden Verträge eine Lieferfrist bis zum
- Dezember 1990 vorsähen. Randnummer 6 Nachdem sich Schwierigkeiten bei der Verrechnung des Verkaufserlöses abzeichneten, weil der Anteil der Hardware, die außerhalb des Beitrittsgebiet bezogen worden war, relativ hoch war, erklärte die in einem Schreiben vom
- Juni 1991 an das Bundesamt für Wirtschaft, sie selbst habe keine Hardware hergestellt, sondern von verschiedenen Kombinatsbetrieben bezogene Technik zu Systemen zusammengestellt, getestet, bei den Anwendern montiert und installiert. Dazu seien von ihr Leistungen wie Generierung der Betriebssysteme, Garantie und Nachgarantieservice, Anwendungsprogrammierung und Schulung erbracht worden. So verfahre sie auch nach den Veränderungen des Jahres
- Allerdings sei die vielfach nicht mehr gefragt bzw. nicht mehr verfügbar, so daß sie gezwungen gewesen sei, andere Technik zu erwerben. Die wirtschaftliche Umstrukturierung in der Tschechoslowakei habe zur Folge gehabt, daß infolge technologischer Entwicklung und neuer Bezugsmöglichkeiten auch neue Anwenderwünsche entstanden seien. Darauf sei es zurückzuführen, daß der Vertragspartner andere Inlandsanwender unter Vertrag genommen habe, die zur Lösung ihrer Probleme modernere Technik gewünscht hätten. Der Käufer sei deshalb nicht mit einer Vertragsstornierung einverstanden gewesen, sondern habe auf einer Vertragsänderung hinsichtlich des Lieferumfangs bestanden, so daß die Hardware außerhalb des Beitrittsgebietes habe eingekauft werden müssen. Randnummer 7 Das Bundesamt für Wirtschaft lehnte den Antrag der auf Auszahlung des DM-Gegenwertes aus dem Exportauftrag Nr., Teillieferung für insgesamt ab, weil Waren exportiert worden seien, die ganz oder im wesentlichen außerhalb des Beitrittsgebiets hergestellt worden seien. Randnummer 8 Gegen diesen Bescheid legte die am
- April 1992 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie die Ansicht vertrat, sie könne die Auszahlung des DM-Gegenwertes für die exportierte Ware verlangen, denn sie habe sowohl die Ausfuhrgenehmigung nach § 17 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung als auch die Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft gemäß § 19 Abs. 5 der Verordnung über die Außenwirtschaft eingeholt. Es müsse auch berücksichtigt werden, daß sie sich in einer Zwangslage befunden habe, weil die Produktion der ursprünglich vereinbarten Ware eingestellt worden sei, der Vertragspartner aber auf der Vertragserfüllung bestanden habe. Sie legte eine Exportkalkulation vor, wonach von dem Gesamterlös von DM DM (34,85 %) auf Eigenleistungen und Gewinn entfielen. Bei den lokalen Netzen, die in dem Lieferumfang enthalten waren, lag der Anteil nach ihren Angaben über 50 %. Randnummer 9 Den Widerspruch wies das Bundesausfuhramt mit Bescheid vom
- März 1994 zurück, weil nicht mindestens 50 % des Gesamterlöses durch Eigenleistung und Gewinn im Beitrittsgebiet erbracht worden sei. Randnummer 10 Auf die Klage der inzwischen in Liquidation befindlichen hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Beklagte mit Urteil vom
- September 1996 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Zustimmung zur Konvertierung bezüglich der Exportauftrags-Nr. neu zu bescheiden, und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für Waren, deren Bezahlung in transferablen Rubel erfolgten sollte, habe das Bundesamt für Wirtschaft im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom
- Mai 1990 (BGBl. II S. 537) berücksichtigen müssen, ob die konkrete Ausfuhr Ausdruck der "gewachsenen" außenwirtschaftlichen Beziehungen der DDR gewesen sei. Deshalb habe die Prüfung sich auch darauf erstreckt, ob die zu liefernden Waren überwiegend in der DDR hergestellt worden seien. Die Ausfuhr von Westwaren, deren Bezahlung in transferablen Rubel habe erfolgen sollen, hätte sonst nicht gemäß § 23 der Verordnung über die Außenwirtschaft genehmigt werden dürfen. Deswegen habe die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung auch die Feststellung zum Inhalt, daß das der Lieferung zugrundeliegende Rechtsgeschäft als eine Fortsetzung des DDR-Außenhandels anzusehen sei. Solange diese Ausfuhrgenehmigung nicht zurückgenommen worden sei, sei die darin enthaltene Feststellung über den Ursprung der gelieferten Rechnersysteme für die Beteiligten bindend, so daß die Auszahlung des Gegenwertes in DM nicht verweigert werden dürfe. Randnummer 11 Gegen das am
- Dezember 1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
- Dezember 1996 Berufung eingelegt. Sie vertritt die Ansicht, die Ausfuhrgenehmigung enthalte nicht die vom Verwaltungsgericht angenommene Feststellung. Zu einer exakten Prüfung des Warenursprungs sei die Außenstelle des Bundesamtes für Wirtschaft gar nicht in der Lage gewesen. Nachdem am
- Oktober 1990 das Amt für Außenwirtschaft der DDR übernommen worden sei, sei es am Ende des Jahres darum gegangen, die Aufträge zu retten, die aus dem Bereich der RGW-Partner noch vorgelegen hätten, um potentielle Absatzmärkte für Waren aus dem Beitrittsgebiet zu erhalten. Deswegen seien von Mitte November bis Ende Dezember 1990 etwa 2.370 Genehmigungen mit einem Gesamtwert von Mrd. DM erteilt worden. Es sei weder möglich noch rechtlich erforderlich gewesen, eine detaillierte Prüfung vorzunehmen, wenn der Warenursprung durch die Herstellererklärung glaubhaft gemacht und durch die Bedingung gesichert worden sei, daß die Exportware im Beitrittsgebiet erzeugt worden sein müsse. Die Leistungen der stellten auch keine wesentliche Herstellungsstufe dar, die zu einem neuen Erzeugnis geführt habe. Es sei auch unklar, wie die Klägerin eine Herstellererklärung mit Datum vom
- November 1990 habe abgeben können, wenn die Lieferung der Hardware erst am
- Dezember 1990 mit der Firma vertraglich vereinbart worden sei. Im zweiten Halbjahr 1990 habe es auch keinerlei Schwierigkeiten gegeben, die ursprünglich vereinbarten Computerlieferungen für die lokalen Netze aus DDR-Produktion, z.B. Personalcomputer aus Sömmerda, bereitzustellen. Es habe deshalb kein Zwang zur Vertragsanpassung bestanden. Bei Warenlieferungen, die zu zwei Dritteln Westerzeugnisse umfaßten, sei auch ein Vertrauensschutz aus Art. 13 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrages über die Währungsunion nicht gerechtfertigt. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
- September 1996 aufzuheben, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 13 Die Berufungsbeklagte, die während des Berufungsverfahrens die von der ursprünglichen Klägerin geltend gemachte Forderung erworben hat, beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für richtig und vertritt die Ansicht, die Beklagte habe erkennen können und müssen, daß Exportgegenstand drei Anlagen mit Peripherie westlichen Ursprungs gewesen seien. Das ergebe sich schon aus der Bezeichnung in dem Antrag auf Ausfuhrgenehmigung nach § 17 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung, worin als Ausfuhrgegenstand "Second-hand-Anlagen mit Peripherie" genannt seien. Der Beklagten seien mit dem Genehmigungsantrag die Liefergegenstände im Detail mitgeteilt worden, so daß kein Irrtum habe entstehen können. Schon die Typenbezeichnung lasse erkennen, daß es sich um ein Produkt handele. - Die Konfiguration und Inbetriebnahme der Rechnersysteme stelle auch die entscheidende Herstellungsstufe dar, so daß davon ausgegangen werden müsse, daß die ausgelieferten Rechnersysteme Produkte aus dem Beitrittsgebiet seien. Es sei überdies zu berücksichtigen, daß die Hardwarepreise gegenüber den Leistungspreisen überhöht gewesen seien, so daß sich der Leistungsanteil der bei zutreffender Beurteilung auf über 50 % verschoben habe. Unter diesen Umstände genössen die von der gegenüber der eingegangenen vertraglichen Beziehungen Vertrauensschutz aus Art. 13 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrages über die Währungsunion mit der Folge, daß das Transferrubelguthaben konvertiert werden müsse. Auf spätere Erlasse des Bundesministers für Wirtschaft könne sich die Beklagte nicht berufen. Randnummer 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils, die Schriftsätze der Beteiligten samt den von ihnen vorgelegten Unterlagen sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Hefte) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Entscheidung des Senats ergeht durch Beschluß, weil er die Berufung der Beklagten einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise wiederholt gehört worden. Randnummer 17 Die Berufung hat Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die Beklagte hat den Antrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf Auszahlung des DM-Gegenwertes aus dem Exportauftrag Nr. zu Recht abgelehnt. Die Exportwaren hatten ihren Ursprung nicht im Sinne der VO (EWG) Nr. 802/68 im Beitrittsgebiet (Art. 1 des Einigungsvertrages). Daher entsprachen sie nicht den Anforderungen in Nr. 1 der Allonge zu der Exportgenehmigung vom
- Dezember 1990, so daß ihre Ausfuhr nicht genehmigt war. Das war jedoch Voraussetzung für die Konvertierung. Randnummer 18 Unter welchen Umständen die Konvertierung von Transferrubelguthaben erfolgt, ist nicht normativ geregelt. Aus Art. 13 Abs. 2 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom
- Mai 1990 (BGBl. II S. 537 - im folgenden Währungsvertrag) und Art. 29 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom
- August 1990 (BGBl. II S. 888) lassen sich keine unmittelbaren Ansprüche auf die Konvertierung transferabler Rubel herleiten. Diese Vorschriften, die bestimmen, daß die gewachsenen außenwirtschaftlichen Beziehungen der Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere bestehende vertragliche Verpflichtungen gegenüber den Ländern des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe, Vertrauensschutz genießen, enthalten zwar eine abstrakte Gewährleistung der genannten vertraglichen Verpflichtungen, regeln jedoch nicht konkret, wie diese Verpflichtungen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes abzuwickeln und wieweit im Rahmen des RGW-Verrechnungssystems von Vertragspartnern erbrachte Gegenleistungen zu konvertieren sind. Sie hätten sich auch nur auf den ursprünglichen Vertrag vom
- September 1989 in der Fassung der während des Bestehens der DDR erfolgten Änderungen beziehen können. Randnummer 19 Konvertierungsansprüche ergeben sich auch nicht aus weitergeltendem DDR-Recht. Es enthält allerdings Vorschriften über die Abwicklung alter Verträge. So ist § 8 des Gesetzes über den Außenwirtschafts-, Kapital- und Zahlungsverkehr - GAW - vom
- Juni 1990 (GVBl. I S. 515) gemäß Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage II zum Einigungsvertrag, Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages in Kraft geblieben. Darin heißt es u.a., zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen, welche die Deutsche Demokratische Republik abgeschlossen habe, könnten gegenüber Personen, die in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ansässig sind, Beschränkungen angeordnet oder Pflichten für Lieferungen oder Bezüge festgelegt werden, sofern die Verpflichtungen aus Vereinbarungen oder Abkommen beständen, die vor dem
- Juli 1990 eingegangen worden seien. Dies gelte auch zur Sicherung der gesamtwirtschaftlichen Erfordernisse aus bestehenden Verrechnungsabkommen. - Nach der Regelung in Nr. 2 in dem genannten Abschnitt II galt auch der Beschluß des Ministerrats zur "Finanzierung und Verrechnung des Handels mit RGW-Ländern" in Verbindung mit dem Beschluß des Ministerrats vom
- Juli 1990 betreffend "Einstellung der Verrechnung mit den Mitgliedsländern des RGW in transferablen Rubel ab
- Januar 1991" bis zum
- März 1991 fort. In dem Beschluß vom
- Juli 1990 heißt es, daß die Teilnahme der DDR an dem Abkommen über die mehrseitigen Verrechnungen in transferablen Rubel zum
- Januar 1991 gekündigt werde. Wie sich auch aus der Begründung des Beschlusses ergibt, wurden also "Warenlieferungen und Leistungen des Jahres 1990 noch bis 31.01.991 in transferablen Rubeln verrechnet", eine Rechtsfolge aus dem Abkommen mit den Partnerländern, die jedoch keine Konvertierungsansprüche von exportierenden Firmen begründet, sondern nur die Geltungsdauer eines Vertrages zwischen mehreren Staaten regelt. Randnummer 20 Nach Art. 3 Nr. 21 der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Durchführung und Auslegung des am
- August 1990 in Berlin unterzeichneten Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom
- September 1990 (BGBl. II S. 1239) blieb auch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Außenwirtschaft vom
- August 1990 bis zum
- März 1991 in Kraft. Sie bestimmt in § 23 Abs. 1 auf der Grundlage des § 8 GAW, daß die Ausfuhr von Waren, deren Bezahlung in transferablen Rubeln oder in einer Verrechnungswährung erfolgen solle, der Genehmigung bedürfe. Weiter heißt es in § 23 Abs. 2, daß die Genehmigung grundsätzlich zu erteilen sei, wenn nach dem Inkrafttreten des GAW für dasselbe Halbjahr, in dem die Ausfuhr erfolge, mindestens in gleichem Umfang rechtskräftige Importverträge in derselben Verrechnungswährung abgeschlossen würden oder die Ausfuhr auf der Grundlage von Verträgen im Rahmen des Regierungsprotokolls mit der UdSSR vom
- Mai 1990 unter bestimmten Voraussetzungen erfolge. Diese Voraussetzung - Gleichgewicht von Im- und Export in bzw. aus den RGW-Ländern - wurde im zweiten Halbjahr 1990 nicht erfüllt, was schon in dem Beschluß des Ministerrats vom
- Juni 1990 prognostiziert worden war. Nach den Informationen auf Seite 5 des Ministerratsbeschlusses waren mit Liefertermin Juni bis Dezember 1990 bis Ende Mai Exportverträge über Mrd. und demgegenüber Importverträge über nur Mrd. M/VGW abgeschlossen worden. Unter diesen Umständen waren Genehmigungen für Exporte in die Tschechoslowakei nach § 23 Abs. 2 in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung zur Änderung der Verordnung über die Außenwirtschaft nicht "grundsätzlich zu erteilen". Im Rahmen des weiter geltenden DDR-Rechts hätte infolgedessen nicht ohne weiteres ein Anspruch auf eine der Kontrolle der Transferrubelverrechnung dienende Genehmigung und demzufolge auch kein Anspruch auf eine Konvertierung bestanden. Randnummer 21 Ein Konvertierungsanspruch ergibt sich auch nicht aus der der Rechtsvorgängerin der Berufungsbeklagten erteilten Genehmigung, deren Grundlage ein Erlaß des Bundesministers für Wirtschaft vom
- Dezember 1990 - IV B 4 - 28 50 10/2 - war. Mit diesem Erlaß wurde das Bundesamt für Wirtschaft angewiesen, auch Anträge auf Exportgenehmigungen in die europäischen RGW-Staaten auf Transferrubelbasis zu genehmigen für "Lieferungen aufgrund von Verträgen, die rechtsgültig vor dem 30.06.1990 abgeschlossen wurden, sofern nicht ausgeschöpfte Lizenzen vorgelegt werden" und "zur Ausführung bereits genehmigter Rahmenverträge, soweit die Nichtausschöpfung des genehmigten Vertrages nachgewiesen wird." Bedingung für die Genehmigung sei, daß es sich um Ware aus der Produktion von Unternehmen des Beitrittsgebiets handele, die Ware ausgeführt werde und grundsätzlich im Bezugsland verbleibe. Randnummer 22 Dementsprechend ist der Genehmigung für die Rechtsvorgängerin der Berufungsbeklagten in der "Allonge" unter Nr. 1 eine Bestimmung angefügt worden, mit der die Genehmigung "unter der Bedingung erteilt (wurde), daß die Waren ihren Ursprung gemäß VO (EWG) Nr. 802/68 im Beitrittsgebiet haben ...". Da die Genehmigung als begünstigender Verwaltungsakt, auf den kein gesetzlicher Anspruch bestand, erteilt wurde, konnte sie inhaltlich eingeschränkt oder gemäß § 36 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - mit einer Nebenbestimmung verbunden werden. Der oben zitierte Teil der der Genehmigung angefügten Regelung war keine Bedingung im Rechtssinne, denn nach dem Genehmigungsantrag und der Herstellererklärung mußte die Genehmigungsbehörde davon ausgehen, daß die Exportware schon verfügbar war, es also an dem "ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses" (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) fehlte, soweit es um den Warenursprung ging. Das ändert jedoch nichts daran, daß die Exportgenehmigung nach dem eindeutigen Sinngehalt der "Bedingungen" nur für exportierte Ware gelten sollte, die ihren Ursprung im Beitrittsgebiet hatte. Insoweit handelt es sich bei der den Warenursprung regelnden "Bedingung" um eine Inhaltsbestimmung der Genehmigung. Randnummer 23 Ob die Genehmigung angesichts der Tatsache hätte erteilt werden müssen, daß die Vertragsänderung einer Aufhebung des alten Vertrages verbunden mit einem Vertragsschluß über andere Vertragsgegenstände gleichkam, ist für die Entscheidung unerheblich, denn die Genehmigung wurde erteilt und ist nicht zurückgenommen worden. Soweit sie die den Warenursprung betreffende Einschränkung enthält, ist sie rechtlich unbedenklich, denn Art. 13 Abs. 2 des Währungsvertrages und Art. 29 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages gewährten Vertrauensschutz nur für bestehende vertragliche Verpflichtungen, die sich angesichts der Devisenknappheit der Länder des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe nicht auf den Weiterexport von aus der Bundesrepublik und anderen westlichen Staaten mit Devisen beschaffte Ware in Ostblockländer beziehen konnte. Randnummer 24 Auch wenn davon auszugehen ist, wegen des Grundsatzes der gleichen Behandlung im Transferrubelkonvertierungsverfahren bestehe ein Konvertierungsanspruch in allen Fällen, in denen Transferrubelgutschriften für Exporte erfolgten, die gemäß Exportgenehmigungen nach § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Außenwirtschaft durchgeführt worden waren, steht der Berufungsbeklagten kein solcher Anspruch zu, weil die exportierte Ware ihren Ursprung nicht im Beitrittsgebiet hatte. In der der Genehmigung angefügten Bestimmung wird hinsichtlich des Warenursprungs auf die Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom
- Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung abgestellt. Art. 5 dieser Verordnung bestimmt, daß eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, ihren Ursprung in dem Land hat, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Randnummer 25 Eine Datenverarbeitungsanlage ist kein neues Erzeugnis, sondern stellt eine Zusammenstellung verschiedener Komponenten zu einer Einheit dar. In der Konfiguration einer Datenverarbeitungsanlage läßt sich auch keine "entscheidende Herstellungsstufe" erblicken, selbst wenn die Zusammenstellung erst zu einem nutzbaren Produkt führt. Insoweit gilt nichts anderes als etwa bei der Planung und Montage von Küchenmobiliar und Küchengeräten zu einer Einbauküche oder der Zusammenstellung einer Datenverarbeitungsanlage einfacher Art bestehend aus Zentraleinheit, Bildschirm, Tastatur und Drucker sowie Standardsoftware samt Installation. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom
- Dezember 1989 - Rs 26/88 - EuGHE 1989 S. 4253) ist geklärt, daß einfache Zusammensetzungsarbeiten nicht unter den Begriff der für die Bestimmung des Ursprungs einer Ware zu berücksichtigenden wesentlichen Be- oder Verarbeitung fallen und die reine Montage von vorgefertigten Einzelteilen mit Ursprung in einem anderen Land als dem der Montage nur ausreicht, um für das dadurch entstandene Erzeugnis den Ursprung in dem Land zu begründen, in dem die Montage stattgefunden hat, "sofern die Montage aus technischer Sicht und im Hinblick auf die Definition der betreffenden Ware die entscheidende Herstellungsstufe bildet, auf der die Bestimmung der verwendeten Bestandteile konkretisiert wird und auf der der betreffenden Ware ihre besonderen qualitativen Eigenschaften verliehen werden." Randnummer 26 Da es sich bei der Hardware und Netzsoftware um Westimporte handelte (vgl. die Kalkulation zum Exportauftrag Nr. Blatt 30 der Beiakte Heft 1) und das Betriebssystem nicht mitgeliefert wurde, beschränkte sich die Wertschöpfung auf die im Beitrittsgebiet hergestellte Software mit einem Anteil von 0,72 % DM von M) an dem Exportwert zuzüglich Montage- und Serviceleistungen sowie auf den Gewinn. Da die Montageleistungen sich nur auf die Netzwerke bezogen, läßt sich die im Beitrittsgebiet erbrachte Leistung unter diesen Umständen nicht als ursprungsbegründende Herstellungsstufe für die Rechenanlagen ansehen, selbst wenn sich dies hinsichtlich der lokalen Netze so beurteilen ließe. Randnummer 27 Im übrigen würde auch eine wertmäßige Beurteilung zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Europäische Gerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung weiter ausgeführt, daß in Fällen, in denen die Beurteilung, ob die Montage aus technischer Sicht und im Hinblick auf die Definition der Ware die entscheidende Herstellungsstufe darstelle, zu keinem Ergebnis führe, zu prüfen sei, ob die Gesamtheit der in Rede stehenden Montagevorgänge eine spürbare Erhöhung des Handelswertes des Enderzeugnisses auf der Stufe ab Werk zur Folge habe; dagegen sei nicht zu prüfen, ob bei der Montage eine eigene geistige Leistung erbracht werde. In der
- Begründungserwägung der genannten Entscheidung führt der Gerichtshof dazu aus, daß die reine Montage in dem einen Land aus vorgefertigten aus dem anderen Land stammenden Einzelteilen nicht genüge, um für das daraus entstandene Erzeugnis den Ursprung im Land der Montage zu begründen, wenn die dort erzielte Wertschöpfung spürbar geringer sei als die Wertschöpfung in dem anderen Land. Randnummer 28 Die Rechtsvorgängerin der Berufungsbeklagten hat in ihrer Widerspruchsbegründung vom
- April 1992 hinsichtlich der Rechnersysteme vorgetragen, sie habe Kundenberatung, Schulung, Projektierung, Transport und Service erbracht. Abgesehen davon, daß nach dem Vertrag mit der österreichischen Lieferfirma der Transport durch diese "Endabnehmer" organisiert wurde (Nr. 4 des Vertrages), und ihr auch Montage, Inbetriebnahme, Garantie und Schulung oblagen (Nrn. 6 bis 8 des Vertrages), handelt es sich um Leistungen, die an dem Ursprung der Rechnersysteme im westlichen Ausland nichts änderten. Der Kaufpreis, der von der Rechtsvorgängerin der Berufungsbeklagten für diese Rechnersysteme an den österreichischen Lieferanten gezahlt worden ist, liegt mit DM schon höher als 50 % des von ihr kalkulierten Gesamtpreises für das Exportgut (DM). Wird der Preis für die ebenfalls außerhalb des Beitrittsgebietes gekaufte Hardware für die lokalen Netze hinzugerechnet, erhöht sich der Anteil auf rund zwei Drittel. Soweit die Berufungsbeklagte dazu vorträgt, die Hardwarepreise seien überhöht gewesen, weil die Lieferung in die Tschechoslowakei als Ostblockland erfolgt sei, hat sie diese Behauptung nicht näher belegt. Sie ist auch nicht glaubhaft, denn die Bezahlung der Ware an den österreichischen Lieferanten erfolgte in DM, so daß der von dem Käufer vorgesehene Lieferort für die Preisgestaltung schwerlich von Bedeutung sein konnte. Soweit geltend gemacht wird, die von der Rechtsvorgängerin der Berufungsbeklagten berechneten Dienstleistungspreise seien dem Niveau im Ostblock entsprechend niedrig gewesen, so daß sich ein falsches Bild ergebe, ändert dies nichts daran, daß die Wertschöpfung seinerzeit nach den Verhältnissen im Beitrittsgebiet und damit anhand der dortigen Leistungspreise zu beurteilen war. Randnummer 29 Selbst wenn die lokalen Netze ein wesentlicher Teil der Rechenanlagen sind und unterstellt wird, daß die Rechtsvorgängerin der Berufungsbeklagte sie überwiegend hergestellt hat, wurden die gesamten Rechenanlagen wertmäßig durch die Hardwarekomponenten bestimmt. Das Betriebssystem hat außer Betracht zu bleiben, denn dies hatten die Anwender nach der dritten Änderung des Vertrages direkt bei auf Lizenzbasis zu erwerben. Die Ergänzung der Rechenanlagen durch örtliche Netze läßt sich unter diesen Umständen nicht als entscheidende Herstellungsstufe für die Gesamtanlagen ansehen, was durch den Anteil von nur einem Drittel an der Wertschöpfung für Eigenleistung und Gewinn bestätigt wird. Die Beklagte ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß die Rechenanlagen nicht im Beitrittsgebiet hergestellt worden sind, so daß die Exportgenehmigung nicht für sie galt. Randnummer 30 Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten hat, mit der Genehmigung sei verbindlich festgestellt worden, daß die Exportware im Beitrittsgebiet hergestellt worden sei, folgt der Senat dieser Ansicht nicht. Das Verwaltungsgericht geht zwar zu Recht davon aus, daß Exportgenehmigungen nach der Weisung des Bundesministers für Wirtschaft vom
- Dezember 1990 nach den dort aufgeführten Kriterien nur für Waren aus der Produktion von Unternehmen des Beitrittsgebiets erteilt werden sollten. Es ergibt sich jedoch weder aus allgemeinen Regelungen der Rechtsordnung noch dem konkreten Inhalt der Exportgenehmigung, daß dieser gestaltende Verwaltungsakt hinsichtlich der Voraussetzungen, von denen er abhängig sein sollte, verbindliche Feststellungen enthält. Im übrigen wäre die Regelung in Nr. 1 der Allonge, die Genehmigung werde unter der "Bedingung" erteilt, daß die Waren ihren Ursprung im Beitrittsgebiet hätten, gegenstandslos, wenn die Genehmigung schon eine diese Bedingung erfüllende Feststellung enthielte. Durch die "Bedingung" sollte jedoch gerade gesichert werden, daß die Genehmigung nur für aus dem Beitrittsgebiet stammende Exportware galt. Randnummer 31 Es kommt auch nicht darauf an, ob die Beklagte, als sie prüfte, ob die Exportgenehmigung zu erteilen sei, hätte erkennen können, daß die Exportware nicht im Beitrittsgebiet hergestellt worden war. In bezug auf Teile der Hardware ließ sich zwar von Fachleuten erkennen, daß es sich um Importware aus dem Westen handeln mußte. Ob jedoch die Anlagen in ihrer Gesamtheit als im Beitrittsgebiet hergestellt gelten konnten oder nicht, war nicht ohne weiteres zu erkennen. Dazu wären genaue Angaben über die Bezugspreise und den eigenen Aufwand nötig gewesen, von dem die Berufungsbeklagte auch jetzt noch meint, er überwiege gegenüber dem Wert der Importware. Die Beklagte war nicht verpflichtet, derartige Ermittlungen anzustellen, sondern konnte es bei der Glaubhaftmachung durch die Herstellererklärung belassen und sich damit begnügen, die Exportgenehmigung inhaltlich so einzuschränken, daß sie nur für Waren aus dem Beitrittsgebiet galt. Randnummer 32 Die Berufungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Randnummer 33 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Randnummer 34 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 und entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027429