Enteignung zum Zwecke des Straßenbaus - Rechtsgrundlage Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 15. Mai 1998, 4 G 1615/98
(4)Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat seinen Aussetzungsantrag zu Unrecht abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid über die vorzeitige Besitzeinweisung vom
- April 1998 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen. Denn das Interesse des Antragstellers an der Erhaltung seines Besitzes überwiegt das Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehung des Beschlusses über die vorzeitige Besitzeinweisung. Das folgt zum einen daraus, dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besitzeinweisung bestehen, und zum anderen sind keine Gründe gegeben, die die sofortige Vollziehung der vorzeitigen Besitzeinweisung tragen: Randnummer 2 Der Antragsgegner hat seinen Enteignungsbeschluss vom
- März 1998 und den darauf basierenden Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung vom
- April 1998 auf die §§ 3, 5, 17 und 18 des Hessischen Enteignungsgesetzes vom
- April 1973 (GVBl. I S. 107) -- HEG -- gestützt. Diese Gesetz ist aber nach summarischer Prüfung -- wie sie im Eilverfahren geboten ist -- im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Denn für Enteignungen zum Zwecke der Herstellung oder Erweiterung einer öffentlichen Straße enthalten die Straßengesetze und das Baugesetzbuch Regelungen, die als grundsätzlich abschließende Normierungen aufzufassen sind und jedenfalls im vorliegenden Verfahren einen Rückgriff auf Vorschriften des Hessischen Enteignungsgesetzes Verbieten. Das ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen: Randnummer 3 Nach den wegerechtlichen Vorschriften setzt die Herstellung oder Änderung einer (Bundes-, Landes- oder Kreis-) Straße eine Planfeststellung oder Plangenehmigung voraus (vgl. §§ 17 Abs. 1 FStrG, 33 Abs. 1 HStrG). Die Planfeststellung kann in Fällen unwesentlicher Bedeutung entfallen, die jedoch dann nicht gegeben ist, wenn Rechte anderer betroffen sind (§§ 17 Abs. 2 FStrG, 33 Abs. 3 HStrG). Ein Eingriff in das Grundeigentum eines Anliegers setzt also nach Straßenrecht stets eine Planfeststellung (bzw. Plangenehmigung) voraus, die jedoch durch einen Bebauungsplan ersetzt werden kann (§§ 17 Abs. 3 FStrG, 33 Abs. 2 HStrG). Randnummer 4 Für den Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen steht als Planungsinstrumentarium der Bebauungsplan zur Verfügung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB), der sich auf die Ausweisung einer Verkehrsfläche beschränken kann. Soweit Eingriffe in das Eigentum von Straßenanliegern erforderlich werden, ermöglicht § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine (so genannte planakzessorische) Enteignung. Wie sich aus den einleitenden Worten in § 85 Abs. 1 und aus § 85 Abs. 2 BauGB ergibt, stellt dieser Katalog eine grundsätzlich abschließende Regelung der Enteignungstatbestände für städtebauliche Zielsetzungen dar. Diese straßen- und bauplanungsrechtlichen Regelungen schließen grundsätzlich einen Rückgriff auf das -- ohnehin als subsidiäre Regelung konzipierte -- Landesenteignungsgesetz aus. Anderenfalls würden die Verfahrensgarantien unterlaufen, die das Planfeststellungs- und Bauleitplanverfahren gewährleisten. Ein Rückgriff auf das Hessische Enteignungsgesetz kommt allenfalls dann in Betracht, wenn ein Bebauungsplan unzulässig oder zumindest entbehrlich ist (vgl. statt vieler: Berkemann in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch § 85, Rdnrn. 70 bis 73 mit weiteren Nachweisen). Randnummer 5 Im vorliegenden Verfahren ist der Antragsgegner zu Unrecht davon ausgegangen, dass für die Umgestaltung der hier betroffenen Straßen ein Bebauungsplan entbehrlich sei. Dem stehen zwei Aspekte entgegen, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit einen Bebauungsplan als erforderlich (im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB) erscheinen lassen. Randnummer 6 Gegenstand des Straßenbauvorhabens sind die U Straße und die H straße im Ortsteil ... der Beigeladenen mit einer Gesamtlänge von ca. 530 m. Dieser Straßenzug ist an eine Landesstraße sowie eine Kreisstraße angebunden und erfüllt -- auch nach dem Vorbringen der Beigeladenen -- die Funktion einer innerörtlichen Hauptverkehrsstraße. Die Planungsmaßnahme erschöpft sich auch nicht in dem Ausbau der vorhandenen Straße. Auch wenn die Linienführung insgesamt durch die vorhandene Bebauung weitgehend vorgegeben ist, verbleibt der Beigeladenen ein nicht unerheblicher Ermessensspielraum hinsichtlich der Gestaltung der Verkehrsflächen. Das betrifft die Frage der Dimensionierung der Fahrbahn, der Gehwege und der sonstigen Bestandteile der Straße, die Anordnung der Gehwege (beidseitig, einseitig, welche Seite), die Gestaltung der Kreuzungsbereiche sowie die Entscheidung, ob und in welcher Form Maßnahmen der Verkehrsberuhigung zu ergreifen sind. All diese Fragen berühren nicht nur verkehrsbezogene und städtebauliche Belange, sondern bestimmen auch, wo und in welcher Intensität Eingriffe in das Grundeigentum Dritter notwendig werden. Randnummer 7 Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eines förmlichen Planungsverfahrens darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass -- nahezu entlang der gesamten Unteren Straße -- Eingriffe in das Grundeigentum von Anliegern notwendig werden. Dieser Aspekt verliert zwar deutlich an Gewicht, wenn der Planungsträger die benötigten Grundstücksflächen vertraglich erwerben kann. Das setzt aber voraus, dass eine Einigung mit allen betroffenen Eigentümern erzielt wird. Wenn aber -- wie hier -- enteignende Eingriffe notwendig bleiben, spricht auch dieser Aspekt für die Erforderlichkeit eines Bebauungsplans als rechtliche Grundlage für eine spätere Enteignung (nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Klarzustellen bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Regelungen des § 125 BauGB keinen Aufschluss über die wegerechtliche -- und damit enteignungsrechtliche -- Zulässigkeit eines Straßenbauvorhabens geben, sondern lediglich Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für eine spätere Erhebung von Erschließungsbeiträgen benennen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 1974, DVBl. 75, 492). Randnummer 8 Nach allem ist nach der in einem Eilverfahren möglichen Prüfungstiefe davon auszugehen, dass im vorliegenden Verfahren ein Rückgriff auf das Hessische Enteignungsgesetz durch die bauplanungsrechtlichen Vorschriften versperrt ist, so dass sich die Enteignung und demzufolge auch der Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung als rechtswidrig erweisen. Randnummer 9 Darüber hinaus sind auch keine Gründe dargelegt, die die sofortige Vollziehung der vorzeitigen Besitzeinweisung rechtfertigen. Eine Vollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt grundsätzlich voraus, dass ein besonderes Vollzugsinteresse besteht, das über jenes hinausgeht, das schon den Verwaltungsakt rechtfertigt (vgl. Kopp, VwGO,
- Aufl., § 80 Rdnrn. 90 und 92 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Auch wenn man mit dem Antragsgegner die vom Senat entwickelten Grundsätze zur sofortigen Vollziehung von Planfeststellungsbeschlüssen auf Besitzeinweisungsverfahren anwendet, müssen die die Besitzeinweisung rechtfertigenden Gründe nach Art und Dringlichkeit geeignet sein, auch deren sofortige Vollziehung zu tragen. Das lässt sich hier nicht feststellen. Das Fehlen durchgängiger Gehwege stellt zwar eine abstrakte Gefahrenlage dar, die den Ausbau und die Umgestaltung der Unteren Straße rechtfertigt; diesem Aspekt kommt jedoch nicht das Gewicht zu, das für eine sofortige Vollziehung der vorzeitigen Besitzeinweisung erforderlich ist. Etwas anderes würde nur gelten, wenn eine besondere Unfallhäufigkeit festzustellen wäre oder ein Unfallschwerpunkt beseitigt werden soll. Auch fiskalische Interessen sind grundsätzlich nicht geeignet, zum Zwecke des Straßenbaus die sofortige Einweisung in den Besitz fremder Grundstücke zu tragen. Das gilt insbesondere für die Umstände, dass Haushaltsmittel für die Verwirklichung der Planung bereitstehen oder eine Verzögerung der Planverwirklichung zu einer Verteuerung des Vorhabens führen würde. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn erhebliche Investitionen für dringend gebotene Großprojekte nutzlos werden, wenn das Verfahren nicht insgesamt abgeschlossen werden kann. Randnummer 10 Die sofortige Vollziehung des Besitzeinweisungsbeschlusses vom
- April 1998 lässt sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners und der Beigeladenen insbesondere auch nicht aus Gesichtspunkten ableiten, die ihre Ursache darin haben, dass die Straßenbaumaßnahme zu einem erheblichen Teil, aber gerade nicht vollständig hergestellt ist. Soweit daraus Gefahrenmomente -- im Zusammenhang mit dem Ende des Gehweges oder dem fehlenden Abfluss von Oberflächenwasser -- oder finanzielle Nachteile der Beigeladenen hergeleitet werden, sind diese Aspekte von vornherein nicht geeignet, eine Vollzugsanordnung zu tragen. Denn wenn die Beigeladene den Plan für die Umgestaltung der Unteren Straße zu einem erheblichen Teil vollzogen hat, ohne einen rechtlich gesicherten Zugriff auf alle benötigten Grundflächen zu haben, trägt sie das Risiko, dass Nachteile entstehen können, wenn der Fertigstellung der Straße rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Randnummer 11 Das Vorbringen des Antragstellers gibt Veranlassung klarzustellen, dass die Straßenplanung der Beigeladenen -- wiederum nach summarischer Prüfung -- materiell-rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Planrechtfertigung folgt schon aus der abstrakten Gefahrenlage infolge des Fehlens durchgängiger Gehwege oder räumlich abgetrennter Fußwegführungen. Die Frage der Gestaltung und Dimensionierung der einzelnen Straßenbestandteile liegt im Ermessen der Beigeladenen. Abwägungsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Die Dimensionierung der Anlage steht zwar in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem Verkehrsbedürfnis, da sich hier aber die Ausbaumaße im unteren Bereich der in Betracht kommenden Größenordnungen bewegen, lässt sich eine fehlerhafte Abwägung der widerstreitenden Belange nicht feststellen, zumal die Untere Straße Busverkehr aufnehmen und einen Begegnungsverkehr ermöglichen muss. Randnummer 12 Der Antragsgegner hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, ist sie nicht an der Kostenlast zu beteiligen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Deshalb besteht auch keine Veranlassung, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). Randnummer 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 i. V. m. §§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 3 GKG. Der Senat bewertet im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung das Interesse an der Aufhebung eines Besitzeinweisungsbeschlusses im Hauptsacheverfahren mit 20% des (geschätzten) Verkehrswertes der betroffenen Grundstücksflächen (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom
- Juli 1998 -- 2 TE 1137/98 --). Dieser Betrag ist im vorliegenden Eilverfahren wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren, so dass sich ein Gesamtstreitwert von aufgerundet 500, -- DM ergibt. Im Interesse einer einheitlichen Wertfestsetzung hat der Senat von der Möglichkeit des § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG Gebrauch gemacht, die erstinstanzliche Wertfestsetzung von Amts wegen abzuändern. Randnummer 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027437