Türkei: Gruppenverfolgung der Kurden - inländische Fluchtalternative bejaht Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 17. Mai 1995, 4 E 1706/94.A(3) Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, ein türkischer Staats
§ 51Abs. 1 Ausl
G und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen; gleichzeitig wurde dem Kläger die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen aufnahmebereiten oder rückübernahmeverpflichteten Staat angedroht, falls er Deutschland nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung verlasse. Randnummer 4 Mit der hiergegen am
- März 1994 erhobenen Klage hat der Kläger sein Asylbegehren weiterverfolgt und unter Hinweis auf zahlreiche Einzelheiten und Erkenntnisquellen geltend gemacht, er sei als kurdischer Volkszugehöriger einer Gruppenverfolgung ausgesetzt und ihm stünde auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung, da er als nichtassimilierter Kurde aus der Sicht des türkischen Staats als Unterstützer des kurdischen Separatismus angesehen würde. Zudem sei er bereits vor der Ausreise aus der Türkei verdächtig gewesen, die PKK unterstützt zu haben, und aus diesem Grund auch mehrfach inhaftiert worden. Darüber hinaus habe er von sich aus das Amt des Dorfschützers aufgegeben und müsse deshalb Verfolgung durch den türkischen Staat befürchten. Schließlich sei er ein Neffe des in einem spektakulären Schauprozess zu Beginn des Jahres 1995 in Istanbul zusammen mit anderen kurdischen Parlamentariern zu einer Haftstrafe von 15 Jahren verurteilten kurdischen Parlamentariers S; er gehöre daher zu einer Familie, die bei den türkischen Behörden als separatistisch orientiert gelte. Randnummer 5 Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamts vom
- März 1994, soweit er ihn betrifft, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen,
§ 51Abs. 1 Ausl
G und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Randnummer 6 Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung des angegriffenen Bescheids beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Der Bundesbeauftragte hat sich am Klageverfahren nicht beteiligt. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Anhörung des Klägers und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung mit Urteil vom
- Mai 1995 abgewiesen, weil der Kläger im Jahre 1992 unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist sei und ihm bei der Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe. Randnummer 9 Nachdem der erkennende Senat mit Beschluss vom
- Januar 1998 auf Antrag des Klägers die Berufung gegen das angegriffene Urteil hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils und der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zugelassen hat (6 UZ 2032/95), verfolgt der Kläger sein Asylbegehren weiter und macht unter Bezugnahme auf die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- August 1994 ( 12 UE 2936/93 ) und vom
- September 1994 ( 12 UE 170/94 ) geltend, die von ihm erlittenen Foltermaßnahmen knüpften entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts an asylerhebliche Merkmale an. Die mit Folter verbundene 25tägige Inhaftierung beruhe lediglich auf der Vermutung, er sympathisiere mit der PKK und unterstütze sie. Wer in Kurdistan unter dem Verdacht stehe, die PKK unterstützt zu haben, werde von den Sicherheitskräften weiterhin verdächtigt, der PKK anzugehören oder sie zu unterstützen, auch wenn er ohne Anklage freigelassen oder vom Gericht freigesprochen worden sei. Er müsse daher im Rückkehrfall mit asylerheblichen Maßnahmen rechnen. Aufgrund der "Fisleme"-Registrierung bei den Polizeibehörden, die ohne Kontrolle durch die offiziellen verfassungsmäßigen Institutionen und unabhängig von ihnen erfolge, seien auch solche Personen, gegen die offiziell ein Verdacht nicht mehr bestehe, gleichwohl in polizeilichen Dateien erfasst; daher werde bei ihnen der Verdacht der Auslandstätigkeit für die PKK offenbar und ziehe Foltermaßnahmen nach sich. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17.05.1995 abzuändern, soweit die Berufung des Klägers zugelassen wurde, und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17.03.1994 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen,
§ 51Abs. 1 Ausl
G vorliegen, sowie hilfsweise festzustellen,
§ 53Ausl
G vorliegen. Randnummer 11 Die Beklagte und der Bundesbeauftragte haben sich weder im Zulassungs- noch im Berufungsverfahren geäußert. Randnummer 12 Aufgrund des Beschlusses des Senats vom
- Juni 1998 wurden der Kläger und seine Ehefrau durch den Berichterstatter über die Asylgründe der Kläger als Beteiligte vernommen; insoweit wird auf die Verhandlungsniederschrift vom
- Juni 1998 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung am
- Oktober 1998 wurde das Berufungsverfahren der Ehefrau und der sechs Kinder des Klägers zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und zunächst bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Berufung des Klägers ausgesetzt (6 UE 3765/98.A). Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten 6 UE 214/98.A und auf die Behördenakten des Bundesamts (B 1481010-163) sowie auf die den Beteiligten mit Schreiben des Berichterstatters vom
- August 1998 und in der mündlichen Verhandlung am
- Oktober 1998 mitgeteilten Erkenntnisgrundlagen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren: I.
- 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin
- 12.06.1981 Sachverständiger Roth vor VG Hamburg
- 12.06.1981 Sachverständige Kappert vor VG Hamburg
- 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg
- 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz
- 09.08.1981 a. i. an VG Mainz
- 22.10.1981 Sternberg-Spohr vor VG Düsseldorf
- 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bay. VGH
- 10.11.1982 Nebez vor VG Berlin
- 10.11.1982 Kaya vor VG Berlin
- 11.11.1982 Taylan vor VG Berlin
- 15.11.1982 von Sternberg-Spohr vor VG Berlin
- 15.11.1982 Roth vor VG Berlin
- 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover
- 18.02.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Karlsruhe
- 12.06.1983 Oehring an VGH Baden-Württemberg
- 16.06.1983 Hauser an VGH Baden-Württemberg
- 06.02.1984 Sidiq an VG Hamburg
- Mai 1984 Bericht der Delegation Fischer u. a.
- 29.05.1984 Kappert an VGH Baden-Württemberg
- 08.06.1984 Hauser an Hess. VGH
- 13.06.1984 Götz an Hess. VGH
- 16.10.1984 Roth an Hess. VGH
- Okt. 1984 Oguzhan, Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei
- Sept. 1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz
- 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg
- 31.10.1990 Rumpf an VG Hamburg
- 28.01.1991 FAZ: "Ankara hebt Verbot des Kurdischen auf"
- 31.07.1991 Auswärtiges Amt an OVG Saarland
- 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade
- 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg
- 10.12.1991 FR: "Demirel nennt Kurden Brüder"
- 14.12.1991 FAZ: "Die türkische Republik ist unser gemeinsamer Staat"
- 20.02.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 12.03.1992 Auswärtiges Amt an Niedersächsisches Innenministerium
- 22.04.1992 Die Welt: "Ankara will mehr für Kurden tun"
- 18.05.1992 Taylan an OVG Hamburg
- 12.06.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 30.06.1992 Kaya an VG Düsseldorf
- 01.07.1992 Rumpf an VG Düsseldorf
- 20.08.1992 SZ: "Özal kündigt Erleichterungen an"
- 15.09.1992 Rumpf an VG Bremen
- 23.10.1992 FR: "Krieg läßt die Kurdenprovinzen auch wirtschaftlich ausbluten"
- 30.10.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 11.11.1992 Taylan an OVG Hamburg
- 17.11.1992 Rumpf an OVG Hamburg
- 19.11.1992 Auswärtiges Amt an VG Bremen
- 24.11.1992 a. i. an VG Bremen
- 08.12.1992 Zeugenvernehmung Heinecke vor OVG Hamburg
- 10.12.1992 a. i., Bericht, Türkei (Kurden)
- 15.12.1992 SZ: "Die fortgesetzte Chronik der Gnadenlosigkeit"
- 15.01.1993 a. i. an VG Stuttgart
- 25.01.1993 a. i. an VG Bremen
- 02.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
- 03.03.1993 Oberdiek: "Gefährdung von Kurden in Städten der Westtürkei"
- 05.03.1993 Zeuge Ayzit vor VG Hamburg
- 08.03.1993 Rumpf an VG Wiesbaden
- 20.03.1993 a. i., Türkei (Kurden)
- 28.04.1993 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 14.05.1993 Auswärtiges Amt an OVG Schleswig-Holstein
- 17.05.1993 Der Spiegel: "Den eigenen Vater foltern"
- 02.06.1993 Kaya an OVG Schleswig-Holstein
- 15.07.1993 Auswärtiges Amt an Regierungspräsidium Ludwigsburg
- 04.08.1993 Rumpf an VG Gießen
- 06.08.1993 a. i., Türkei - Menschenrechtsverletzungen an Kurden
- 11.08.1993 FR: "Staatliche Gewalt"
- 16.08.1993 SZ: "140.000 Soldaten gegen Kurden im Einsatz"
- 21.08.1993 a. i., Türkei (Kurden)
- 26.08.1993 Rechtsanwalt Sahin in Özgür Gündem
- 27.08.1993 taz: "Hier gibt es keine zivile Gewalt, nur Militär"
- 02.09.1993 FR: "Im Kurdenkonflikt setzt Tansu Ciller aufs Militär"
- 18.09.1993 FR: "Publizist in Ankara verhaftet"
- 20.09.1993 Kaya an VG Aachen
- 23.09.1993 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Frankfurt am Main
- 30.09.1993 SZ: "PKK-Führer droht mit totalem Krieg"
- 20.10.1993 a. i. an OVG Schleswig-Holstein
- 20.10.1993 Kaya an VG Köln
- 25.10.1993 SZ: "Berichte über Hunderte von getöteten Kurden"
- 26.10.1993 FR: "Ausnahmezustand in Türkei verlängert"
- 28.10.1993 FR: "Türkei will kurdische Rebellen ausrotten"
- 29.10.1993 taz: "Der Kampf gegen den Terror"
- 29.10.1993 Auswärtiges Amt an VG Aachen
- 30.10.1993 FR: "Armee - Auf Lice bestätigt"
- 06.11.1993 FR: "Wegen Kurden-Verfolgung Waffenembargo gegen Türkei verlangt"
- 10.11.1993 FR: "Hilferufe aus Kurdendorf"
- 11.11.1993 FR: "Parlament verlängert Notstand"
- 16.11.1993 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 07.01.1994 Auswärtiges Amt an VG Bremen
- 28.01.1994 a. i. an VG Ansbach
- März 1994 Saarländische Kurdistan-Delegation: "Inländische Fluchtalternative Westtürkei"
- 20.04.1994 a. i. an VG Frankfurt am Main
- 20.04.1994 Kaya an VG Kassel
- 10.05.1994 Oberdiek an VG Frankfurt am Main
- 06.06.1994 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 30.06.1994 Rumpf an VG Frankfurt am Main
- 23.08.1994 Rumpf an VG Frankfurt am Main
- 19.10.1994 Hartwig "Tränen des Krieges in Kurdistan" in Kurdistan aktuell Nr. 31
- 17.11.1994 i.: Menschenrechtsverletzungen an Kurden in der Türkei
- 21.11.1994 Dokumentation des Niedersächsischen Flüchtlingsrats
- 04.12.1994 Sauter in Weltspiegel, Kurdistan aktuell Nr. 33
- 02.01.1995 dpa: "Tote bei PKK-Überfall im türkischen Kurdengebiet"
- 04.01.1995 Auswärtiges Amt an OVG Hamburg
- 09.01.1995 FAZ: "Pro-Kurdische Zeitungen beschlagnahmt"
- 17.01.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 24.01.1995 dpa: "PKK will Genfer Konvention anerkennen"
- 17.02.1995 FR: "PKK nennt manche türkische Lehrer Agenten"
- 25.02.1995 FR: "Menschenrechtler gibt auf"
- 27.02.1995 FR: "Politische Morde praktisch ohne Folgen"
- 03.03.1995 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Aachen
- 07.03.1995 Rumpf an OVG Hamburg
- 13.03.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 13.03.1995 dpa: "Schwerste Unruhen in Istanbul seit 15 Jahren"
- 15.03.1995 FAZ: "Türkische Regierung und alevitische Religionsführer rufen zur Besonnenheit auf"
- 16.03.1995 FAZ: "Aleviten von der Polizei erschossen"
- 18.03.1995 FAZ: "Lage in Istanbul normalisiert"
- 21.03.1995 Rumpf an VG Köln
- 21.03.1995 Die Welt: "Türkische Armee marschiert in Nordirak ein"
- 24.03.1995 FR: "Sorge um verschollene Reporter"
- 27.03.1995 Rechtsanwalt Selbert an Hess. VGH
- 07.04.1995 FAZ: "PKK-Rebellen kämpfen erstmals im Süden der Türkei"
- 10.04.1995 FR: "Für jedes Ohr gibt es eine Prämie"
- 19.04.1995 SZ: "Mindestens 23 Tote bei Kämpfen in der Türkei"
- 22.05.1995 Die Welt: "Acht PKK-Kämpfer bei Diyarbakir getötet"
- 24.05.1995 Auswärtiges Amt an VG Aachen
- 26.05.1995 Oberdiek an Bay. VGH
- 02.06.1995 SZ: "Aktion gegen mysteriöses Verschwinden in der Türkei"
- 07.06.1995 dpa: "Deutscher amnesty-Ermittler aus der Türkei ausgewiesen"
- 16.06.1995 Die Zeit: "Hörst du einen Schrei?"
- 16.06.1995 FAZ: "Weitere Truppen gegen die PKK"
- 22.06.1995 Rumpf vor OVG Schleswig-Holstein
- 22.06.1995 Kaya vor OVG Schleswig-Holstein
- 24./25.06.1995 SZ: "Demirel ruft Kurden zum Frieden auf"
- 26.06.1995 FR: "Immer mehr Menschen verschwinden in der Türkei"
- 24.06.1995 Kaya an VG München
- 12.07.1995 Auswärtiges Amt an VG Freiburg
- 08.08.1995 FR: "Abgeordneter berichtet von Kurdenvertreibung"
- 18.08.1995 FAZ: "Deutsche Aktivisten wieder frei"
- 18.08.1995 NZZ: "Kurdenzeitung in der Türkei geschlossen"
- 23.08.1995 NZZ: "Rekordzahl politischer Gefangener in der Türkei"
- 01.09.1995 SZ: "Türkischer Journalist in der Haft gestorben"
- 13.09.1995 dpa: "Wieder 23 Tote bei Kämpfen in türkischen Kurdengebieten"
- 14.09.1995 FR: "Bericht über folternde Polizisten"
- 21.09.1995 FR: "a. i. greift Türkei erneut scharf an"
- 01.10.1995 Rumpf an VG Aachen
- 12.10.1995 dpa: "In Deutschland geehrt, in der Heimat Türkei mit Gefängnis bedroht"
- 13.10.1995 Die Zeit: "Exil in der Heimat"
- 09.11.1995 FR: "Vertreibung radikalisiert Kurden"
- 11./12.11.1995 FR: "Im Schatten der Bajonette"
- 26.11.1995 dpa: "Türkische Menschenrechtsstiftung: Weiter Folter von Festgenommenen"
- 29.11.1995 dpa: "Mindestens 18 Tote bei Kämpfen in Kurdengebieten der Türkei"
- 30.11.1995 Kaya an VG Freiburg
- 02./03.12.1995 SZ: "Europa siegt in Istanbul"
- 07.12.1995 Auswärtiges Amt: Lagebericht
- 13.12.1995 SZ: "Türkische Intellektuelle müssen vor Gericht"
- 16.12.1995 SZ: "Kurden bieten Feuerpause an"
- 18.12.1995 FR: "Soldaten töten vier PKK-Kämpfer"
- 21.12.1995 FR: "Journalisten verurteilt"
- 02.01.1996 SZ: "Kämpfe im Herzen der Türkei"
- 02.01.1996 FR: "Kämpfe mit Kurden jetzt auch in Zentralprovinz"
- 09.01.1996 taz: "Mit Stangen erschlagen"
- 09.01.1996 FR: "Schläge beim morgendlichen Zählappell"
- 11.01.1996 FR: "Journalist zu Tode gefoltert"
- 17.01.1996 FAZ: "In der Türkei..."
- 15.01.1996 FR: "Islamistische Wohlfahrtspartei bleibt weiter ohne Partner"
- 17.01.1996 NZZ: "Eingeständnis Ankaras zum jüngsten Journalistenmord" und "Rache der PKK an Dorfmiliz in Südostanatolien"
- 24.01.1996 Auswärtiges Amt am BMI
- 30.01.1996 Auswärtiges Amt an VG Freiburg
- 30.01.1996 FR: "Nach der Abreise der GRÜNEN-Delegation kam die Armee"
- 01.02.1996 FR: "Abgeschobener Kurde ist auf freiem Fuß"
- 02.02.1996 FR: "Keine Besserung für Kurdistan"
- 10.04.1996 SZ: "100 PKK-Terroristen getötet"
- 17.04.1996 Auswärtiges Amt: Lagebericht Türkei
- 01.05.1996 dpa: "Drei Tote und 48 Verletzte bei Mai-Unruhen in Istanbul"
- 10.06.1996 dpa: "PKK kündigt verstärkte militärische Aktivitäten in der Türkei an
- 18.06.1996 SZ: "Keine Offensive in Syrien"
- 11.07.1996 dpa: "Türkische Luftwaffe bombardierte PKK-Lager im Norden des Irak"
- 13.07.1996 FR: "Privat-TV wagt Sendungen in kurdischer Sprache"
- 15.07.1996 SZ: "Erbakan: Kurdische Dörfer werden wieder aufgebaut"
- 18.07.1996 FAZ: "Für die Kurden im Nahen Osten besteht wenig Hoffnung"
- 13.08.1996 Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei
- 06.09.1996 FAZ: "Das Einkommensgefälle in der Türkei nimmt weiter zu"
- Oktober 1996 Lorenzi - Gutachten über die Aleviten in der Türkei
- 15.11.1996 Oberdiek an VG Hamburg
- 04.12.1996 Auswärtiges Amt - Lagebericht
- 20.12.1996 Oberdiek an OVG Schleswig-Holstein
- 10.01.1997 Auswärtiges Amt an VG Würzburg
- 22.01.1997 Rumpf an VG Bremen
- 28.01.1997 Gesellschaft für bedrohte Völker an OVG Schleswig-Holstein
- 01.02.1997 Taylan an OVG Schleswig-Holstein
- 02.02.1997 Kaya an VG Mainz
- 05.02.1997 BMI an VGH Baden-Württemberg
- 28.02.1997 Auswärtiges Amt an OVG Schleswig-Holstein
- 02.04.1997 Rumpf an VG Bremen
- 02.04.1997 Oberdiek an OVG Mecklenburg-Vorpommern
- 10.04.1997 Auswärtiges Amt - Lagebericht
- 24.04.1997 Rumpf an OVG Schleswig-Holstein
- 14.10.1997 Auswärtiges Amt an VG Bremen
- 31.03.1998 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei
- 15.04.1998 amnesty international an VG Hamburg II.
- 13.08.1983 Taylan an VG Hamburg
- 12.10.1983 amnesty international an VG Köln
- 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg
- 05.10.1990 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln
- 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg
- 03.11.1992 Taylan an VG Köln
- 29.10.1993 Auswärtiges Amt an VG Aachen
- 22.11.1993 Bundesministerium des Innern
- 18.12.1994 Kaya an VG Sigmaringen
- 24.01.1995 CIREA - Lagebericht Türkei
- Februar 1995 amnesty international: Türkei - Eine Politik des Leugnens
- 15.03.1995 Max-Planck-Institut Freiburg: Die Situation der Menschenrechte in der Türkei
- 29.05.1995 Taylan an VG Gießen
- 12.06.1995 Deutsches Orient-Institut an VG Wiesbaden
- 29.06.1995 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
- September 1995 amnesty international: Reformversprechen blieben unerfüllt
- 01.09.1995 amnesty international an Rechtsanwalt Timmer
- 15.09.1996 Kaya an VG Freiburg
- 15.11.1996 Oberdiek an VG Hamburg
- 02.02.1997 Kaya an VG Mainz III.
- 30.03.1990 amnesty international: Das "Dorfschützerproblem" im kurdischen Teil der Türkei
- 01.08.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe
- 02.05.1994 Auswärtiges Amt an VG Frankfurt am Main
- 22.06.1994 Kaya an VG Regensburg
- 24.06.1995 Kaya an VG München
- 12.07.1995 Auswärtiges Amt an VG Freiburg
- 01.09.1995 Auswärtiges Amt an VG Würzburg
- 30.11.1995 Kaya an VG Freiburg
- 30.01.1996 Auswärtiges Amt an VG Freiburg
- 12.05.1996 Kaya an VG Sigmaringen
- 17.07.1996 amnesty international an VG München
- 20.09.1996 Kaya an VG Freiburg
- 10.01.1997 Auswärtiges Amt an VG Würzburg IV.
- 28.10.1983 von Sternberg-Spohr an OVG Lüneburg
- 14.02.1984 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln
- 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH
- 17.04.1986 Taylan an Hess. VGH
- 15.05.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH
- 27.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
- 16.12.1991 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart
- 12.03.1992 Oberdiek an VG Hannover
- 20.03.1992 Rumpf an VG Hannover Randnummer 14
- 06.04.1992 Taylan an VG Bremen Randnummer 15
- 11.01.1993 Auswärtiges Amt an VG Bremen Randnummer 16
- 03.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart Randnummer 17
- 21.07.1993 Auswärtiges Amt an VG Gießen Randnummer 18
- 09.11.1993 Kaya an VG Kassel Randnummer 19
- 31.01.1994 amnesty international an VG Ansbach Randnummer 20
- 10.03.1994 Innenministerium Nordrhein-Westfalen an VG Schleswig Randnummer 21
- 31.03.1994 amnesty international an VG Wiesbaden Randnummer 22
- 31.03.1994 amnesty international an VG Wiesbaden Randnummer 23
- 08.06.1994 Auswärtiges Amt an VG Frankfurt am Main Randnummer 24
- 15.07.1994 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf Randnummer 25
- 08.08.1994 Max-Planck-Institut Freiburg an VG Wiesbaden Randnummer 26
- 16.08.1994 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Wiesbaden Randnummer 27
- 29.12.1994 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden Randnummer 28
- 12.02.1996 Rumpf an VG Kassel Randnummer 29
- 03.04.1996 Kaya an VG Neustadt Randnummer 30
- 17.04.1996 Auswärtiges Amt an VG Neustadt Randnummer 31
- 15.09.1996 Kaya an VG Freiburg Randnummer 32
- 09.10.1996 Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg an VG Stuttgart Randnummer 33
- 30.10.1996 Kaya an VG Bremen Randnummer 34
- 29.11.1996 Max-Planck-Institut Freiburg an VG Neustadt Randnummer 35
- 19.12.1996 Rumpf an VG Hamburg Randnummer 36
- 22.01.1997 Rumpf an VG Bremen Randnummer 37
- 29.12.1997 Rumpf an VG Augsburg Randnummer 38
- 20.02.1998 Kaya an VG Gelsenkirchen V. Randnummer 39
- 29./30.08.1992 SZ: "Sondersitzung zur Lage in Sirnak" Randnummer 40
- 07.09.1992 amnesty international: "Türkei/Kurden" Randnummer 41
- 30.10.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei Randnummer 42
- 17.11.1992 Rumpf an OVG Hamburg Randnummer 43
- 23.11.1992 FR: "Wir haben niemanden, der uns beschützt Randnummer 44 sowie Randnummer 45
- 22.06.1998 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Kassel Randnummer 46
- 08.07.1998 Auswärtiges Amt an VG Mainz Randnummer 47
- 24.07.1998 Rumpf an VG Berlin Entscheidungsgründe Randnummer 48 Die hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils und der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers (§ 78 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 AsylVfG; § 124a Abs. 3 VwGO) ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung zur Asylanerkennung und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG gerichtete Klage gegen den Bundesamtsbescheid vom
- März 1994 zu Unrecht abgewiesen. Denn der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihn als Asylberechtigten nach Art. 16a Abs. 1 GG anerkennt (A.) und feststellt, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (B.). Danach erübrigt sich eine Entscheidung über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (C.). Daraus folgen die notwendigen Nebenentscheidungen (D.). A. Randnummer 49 Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Wer unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen hat, ist nur dann als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn ihm aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = EZAR 201 Nr. 22). Randnummer 50 Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Die Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise, die neben der Eintrittswahrscheinlichkeit auch die zeitliche Nähe des befürchteten Eingriffs berücksichtigt (BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, EZAR 200 Nr. 30). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Die Asylanerkennung kann wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes, insbesondere nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat ausgeschlossen sein (Art. 16a Abs. 2 GG; §§ 26a, 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG, Anlage I zum AsylVfG; vgl. vor allem BVerfG, 14.09.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 49 = EZAR 208 Nr. 7). Randnummer 51 Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Randnummer 52 Nach diesen Grundsätzen steht aufgrund der schriftsätzlichen Begründung des Asylantrags, aufgrund der Anhörung des Klägers und seiner Ehefrau durch das Bundesamt am
- Januar 1994 und durch das Verwaltungsgericht am
- Mai 1995, aufgrund der Vernehmung des Klägers und seiner Ehefrau im Berufungsverfahren durch den Berichterstatter am
- Juni 1998 sowie aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zwar nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigter anzuerkennen ist (I.) und er bis zu seiner Ausreise aus der Türkei (II.) auch nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (1.), wohl aber aus individuellen Gründen (2.) politisch verfolgt war und ihm damals auch eine inländische Fluchtalternative nicht offenstand (3.) und dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei (III.) die für kurdische Volkszugehörige trotz der in den Notstandsgebieten festzustellenden Gruppenverfolgung (1.a) grundsätzlich bestehende (1.b) und erreichbare (1.c) inländische Fluchtalternative aus persönlichen Gründen nicht zur Verfügung steht und er aus individuellen Gründen vor erneuter politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher ist (2.). I. Randnummer 53 Der Kläger, an dessen kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keine Zweifel hat, kann die Anerkennung als Asylberechtigter nicht bereits aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom
- Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89
(1929), S. 64) erreichen. Da der Kläger im Jahre 1957 geboren ist und die Türkei im September 1992 verlassen hat, kann dieses Abkommen auf ihn nicht angewandt werden (vom BVerwG durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte ständige Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, und 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 , EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516 ). II. Randnummer 54
- Der Kläger hat in der Türkei bis zu seiner Ausreise im September 1992 wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe keine politische Verfolgung erlitten. Nach den Feststellungen des Senats war die Bevölkerungsgruppe der Kurden in der Türkei vor dem Jahre 1993 allgemein dem türkischen Staat zuzurechnender politischer Verfolgung nicht ausgesetzt (vgl. die st. Rspr. des
- Senats des Hess. VGH, 07.08.1986 - X OE 109/82 -; zuletzt 19.01.1998 - 12 UE 1624/95 - u. a.). Randnummer 55 Asylrelevante politische Verfolgung kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von Menschen richten mit der Folge, dass dann jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O., 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, a.a.O., und 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20, 531; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1 und 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich deshalb auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese wegen eines asylerheblichen, auch bei ihm vorliegenden Merkmals verfolgt werden und er sich in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsgefahr vergleichbaren Lage befindet. Gilt die Verfolgung unabhängig von individuellen Umständen allein einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat jederzeit der Gefahr eigener Verfolgung ausgesetzt ist (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, dass ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, EZAR 202 Nr. 21 = DVBl. 1991, 1089 = InfAuslR 1991, 363, 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, EZAR 202 Nr. 23 = NVwZ 1993, 192, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, EZAR 202 Nr. 25 = NVwZ 1995, 175 ). Mit dem Begriff der Gruppenverfolgung werden derartige Fallkonstellationen schlagwortartig zusammengefasst (BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = EZAR 202 Nr. 22). Eine mittelbare Gruppenverfolgung setzt nicht unbedingt Pogrome oder vergleichbare Massenausschreitungen voraus (BVerwG, 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, a.a.O.). Übergriffe Privater sind dem Staat aber nur zuzurechnen, wenn er dagegen grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt (BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, EZAR 202 Nr. 24 = InfAuslR 1995, 24 ). Allerdings erfüllt nicht erst eine (physische) Vernichtung einer Volksgruppe den Tatbestand einer Gruppenverfolgung (BVerfG - Kammer -, 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92 -; BVerfG - Kammer -, 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93 -, InfAuslR 1994, 156). Um zu beurteilen, ob eine ausreichende Verfolgungsdichte vorliegt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden (BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Als nicht vorverfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann (BVerwG, 03.10.1984 - 9 C 24.84 -, EZAR 202 Nr. 3); es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Randnummer 56 Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist zunächst von der Befugnis eines Mehrvölkerstaates auszugehen, seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand zu sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchzusetzen. Dieser Grundsatz verbietet es, die von solchen Maßnahmen Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen. Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, und - 9 C 874.82 -, a.a.O.), wenn er also insbesondere eine Zwangsassimilierung betreibt. Deshalb bedarf es vor allem der Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung bis zum Ausreisezeitpunkt behandelt hat, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellten und ob dabei etwa Unterschiede je nach der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. Dabei genügt nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden; es kommt vielmehr auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben aufgeführten Unterlagen verwertet werden. Randnummer 57 Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten nach dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte. Nach der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbständigkeit in dem Friedensvertrag von Sevres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom
- Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie Kurden keinerlei Sonderrechte mehr vorgesehen. Nach der Proklamation der Türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von Mustafa Kemal -"Atatürk" - zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, die kurdische Sprache als Amts- und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, in der die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte. Es kam zu großangelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staats - Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus - wurden auch nach dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben. Nach anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP) und Menderes (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den nachfolgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei verschiedene Koalitions- und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde. Nach dem Militärputsch im Jahre 1980 kam es zunächst zu einer Verschärfung und gesetzlichen Absicherung der Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe durch Maßnahmen, mit denen der Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die Kurden in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten eingeschränkt und in den kurdischen Provinzen massiert Sicherheitskräfte eingesetzt wurden. Seit Beginn der 90er Jahre verschärften sich die Auseinandersetzungen mit der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan - Arbeiterpartei Kurdistans) insbesondere in den südöstlichen Landesteilen. Randnummer 58 Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass in der Vergangenheit jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden erfolgt ist. Obwohl der türkische Staat den Gebrauch der kurdischen Sprache behinderte, die kurdische Volksgruppe in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkte und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung in kurdischen Provinzen nicht effektiv entgegentrat, lässt sich nach Auffassung des Senats (für den insoweit maßgeblichen Zeitraum) nicht der Schluss ziehen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewusst mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten. Randnummer 59 Anzeichen für eine asylerhebliche Zwangsassimilierung der Kurden ergeben sich zunächst nicht aus dem Leugnen ihrer Existenz als eigenständige Volksgruppe. Die Kurden wurden in der Vergangenheit nach dem historisch gewachsenen Selbstverständnis der Türkischen Republik offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechtweg ignoriert. Diese Einstellung gegenüber den Kurden kam unter anderem in der in den letzten Jahrzehnten offiziell verwandten Bezeichnung als "Bergtürken" zum Ausdruck (I 3, 6.). Selbst wenn indessen die Kurden in der Türkei aufgrund dieser Umstände auf Dauer gesehen der Assimilierung nicht entgehen sollten, ließe sich daraus ein asylrelevanter Umstand nicht herleiten. Denn das Asylrecht schützt nicht vor langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund veränderter Lebensbedingungen (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, EZAR 203 Nr. 2 = InfAuslR 1984, 152 ). Randnummer 60 Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, kommt einem Verbot der eigenen Sprache eine wesentliche Bedeutung zu. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluss jeder anderen - und damit vor allem der kurdischen - Sprache angeht, lässt sich eine eindeutige Rechtslage und Rechtswirklichkeit seit Bestehen der Türkischen Republik nicht erkennen. Andererseits kann aber auch nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im hier maßgeblichen Zeitraum in der Türkei praktisch verboten gewesen. Randnummer 61 Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate nach Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrages vom Juli 1923, nach dessen Art. 39 keinem türkischen Staatsbürger irgendwelche Beschränkungen beim Gebrauch einer Sprache auferlegt werden können, Kurdisch als Amtssprache verboten haben (I 3, 18). Anderen Angaben zufolge soll der Gebrauch der kurdischen Sprache jedenfalls in der Zeit von 1924 bis 1929 gesetzlich verboten worden sein. Dieses Verbot ist aber danach staatlicherseits im Laufe der Zeit nicht mehr durchgesetzt worden (I 5). Im Jahre 1967 machte sodann der Ministerrat von einer im Pressegesetz von 1950 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und verbot die Einfuhr und die Verteilung sämtlicher in kurdischer Sprache im Ausland herausgegebenen Druckerzeugnisse, Schallplatten, Tonbänder und dergleichen. Damit war die Verbreitung von im Ausland hergestellten Erzeugnissen dieser Art unter Strafe gestellt (I 5, 15). Wenn demgegenüber teilweise ohne nähere Erläuterung und ohne Schilderung nachprüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein seien der Besitz (I 2, 13) oder die Herausgabe und nicht nur die Einfuhr kurdischer Schriften und Tonträger verboten und strafbar gewesen (I 3, 9), so kann dies durchaus auf Missverständnissen und Ungenauigkeiten bei der Einholung und Wiedergabe von Informationen beruhen. Denn nach den glaubhaften Angaben von anderen Sachverständigen (I 15, 16) wurde die Herausgabe kurdischer Zeitschriften - teilweise mit Beiträgen in türkischer Sprache - nur dann und nur deswegen verboten und strafrechtlich verfolgt, weil deren Inhalt als autonomistisch oder separatistisch angesehen wurde. Randnummer 62 Nach dem Militärputsch von 1980 wurden die Kurden zunehmend stärker in der Pflege ihrer Kultur und Sprache behindert. Nach der neuen Verfassung vom
- November 1982 ist die Türkische Republik als Einheitsstaat konzipiert (Präambel) und als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet (Art. 2). Gemäß Art. 3 stellt sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes dar, dessen Sprache Türkisch ist. Die auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen Staat rechtfertigt indessen nicht den Schluss auf eine staatlich bezweckte asylerhebliche Zwangsassimilierung. Randnummer 63 Im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wurde seit jeher auf den Gebrauch der türkischen Sprache Wert gelegt. Darüber hinaus war wegen der Türkisierung der Vor-, Familien- und Ortsnamen die Registrierung kurdischer Namen nicht erlaubt (vgl. I 9). Anders als in der Schule, im Rundfunk und im amtlichen Verkehr war der Gebrauch des Kurdischen jedoch bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr in den von Kurden bewohnten Siedlungsgebieten im hier maßgeblichen Zeitraum allgemein üblich und weder verboten noch gar strafbar (I 5, 10, 14, 16). Am
- Oktober 1983 erging das Gesetz Nr. 2932 über "Veröffentlichungen in einer anderen als der türkischen Sprache" - Sprachenverbotsgesetz - (I 25), das die Grundlagen und Verfahren regelte, "die auf Veröffentlichungen in nicht zugelassenen Sprachen Anwendung finden" (Art. 1). Gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes waren die Erklärung, Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen in jeder Sprache verboten, die nicht die erste offizielle Sprache eines von der Türkei anerkannten Staats war. Obwohl das Gesetz nach seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betraf und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen schien, ging der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfasste auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestanden gewichtige Bedenken gegen die Auffassung, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (I 24). Allerdings wurde das Monopol der türkischen Sprache seit dem Militärputsch lediglich im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst durchgesetzt (I 9, 10, 13). Gegen den Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr wurde dagegen nicht eingeschritten, und es war im eigentlichen Siedlungsgebiet der Kurden, im Südosten der Türkei, jedenfalls faktisch möglich, sich des Kurdischen als Umgangssprache zu bedienen (I 5, 8, 14, 16, 17, 19, 20, 26, 27). Randnummer 64 Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerlässlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden gewissen Beschränkungen. Sie konnten allerdings im hier maßgeblichen Zeitraum grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurden zu erkennen geben - angesichts ihrer kurdischen Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen. Man kann für diesen Zeitraum im Vergleich zu der Zeit bis 1950 von einer relativen Liberalisierung sprechen (I 10). Randnummer 65 Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass der türkische Staat eine gezielte Assimilierungspolitik durch bewusste Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht betrieben hat. Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet (I 2, 3). Aufgrund unsicherer Besitzverhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und wegen der Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und den Industrieländern Mittel- und Westeuropas haben im Hinblick auf die eklatante Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 30 Jahre immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen. Diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Das Einkommensgefälle hat auch in den letzten Jahren weiter zugenommen (I 183). Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Es sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung hätte die kurdischen Provinzen in der Absicht vernachlässigt, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik habe dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle gespielt (so aber etwa I 11, 19). Gegen eine solche Annahme spricht, dass von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa Christen, Jeziden und Muslime betroffen waren und sind. Für die Benachteiligung der kurdischen Regionen scheinen insgesamt gesehen ganz unterschiedliche Faktoren verantwortlich zu sein, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Das Fehlen besonderer Erschließungs- und Entwicklungsprogramme dürfte auf den desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei zurückzuführen gewesen sein. Randnummer 66 Ungeachtet dessen bestand für Kurden, die ihre Volkszugehörigkeit im gesellschaftlichen Bereich verbunden mit der Forderung nach politischer Autonomie oder Unabhängigkeit vom türkischen Staat ostentativ bekundeten, die Gefahr, durch staatliche Organe des Separatismus bezichtigt zu werden (I 3, 7, 8, 10, 12, 16 bis 23). Insoweit war aber auch eine deutliche Liberalisierung und Zurückhaltung der Sicherheitskräfte gegenüber friedlichen Meinungsäußerungen für ein eigenständiges Kurdistan erkennbar. Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit waren Kurden nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (I 4, 5). Eine sich in diesem Rahmen haltende Pflege kurdischen Brauchtums war legal möglich (I 20, 27). Randnummer 67 In engem Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfolgungen wegen Verdachts des Separatismus standen die nach dem Militärputsch verstärkt unternommenen Razzien, die der Suche nach Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienten, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu- Bereichen erfassten und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen (I 2, 11, 12, 18, 26, 27). Im Zuge der Verfolgung kurdischer Separatisten kam es dabei im Herbst 1984 ("Operation Sonne") auch zu türkischen militärischen Aktionen auf irakischem Gebiet (I 26). Während teilweise angenommen wird, diese Aktionen richteten sich systematisch gegen die kurdische Bevölkerung und sollten deren Einschüchterung bewirken (I 2, 12, 13), wird in anderen Berichten betont, kurdische Siedlungsgebiete seien nur wegen der dort festzustellenden Häufigkeit von anarchistischen, extremistischen und separatistischen Untergrundorganisationen besonders oft und hart betroffen (I 1, 4, 8, 14, 26, 27). Aufgrund der Vielzahl terroristischer Aktionen in den kurdischen Siedlungsgebieten kam es nach und nach zu einer stärkeren Konzentration von Sicherheitskräften in diesen Gebieten und im Zusammenhang damit zu vielen militärischen Aktionen gegen die PKK, die das Ziel der Gründung eines unabhängigen kurdischen Staats in den von Kurden besiedelten Gebieten des türkischen Staatsgebiets verfolgen. Zur Durchsetzung dieses Ziels führte die PKK in den südöstlichen Landesteilen der Türkei einen bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat; bei ihren Operationen bediente sie sich der Guerillataktik (I 28). Randnummer 68 Zu Beginn der 90er Jahre trat zunächst eine gewisse Entspannung der Lage der Kurden ein. Durch Art. 23e des "Gesetzes über die Bekämpfung des Terrors" (Nr. 3713) - Anti-Terror-Gesetz (ATG) - vom
- April 1991 wurde das Sprachenverbotsgesetz ersatzlos aufgehoben (I 32). Daraus kann angesichts des in Art. 1 normierten Zwecks des Sprachenverbotsgesetzes entnommen werden, dass der Gebrauch einer anderen als der türkischen, insbesondere der Sprache der Kurden als größter nichttürkischer Volksgruppe im Staatsverband der Türkei, nicht mehr als separatistische, gegen die Einheit des türkischen Staats gerichtete Handlung qualifiziert wird. Zudem wird mit der Aufhebung der bisherigen Feststellung des Art. 3 Abs. 1 des Sprachenverbotsgesetzes, die Muttersprache der türkischen Staatsbürger sei türkisch, für die türkischen Staatsbürger auch der Besitz einer anderen Muttersprache eingeräumt und damit mittelbar auch die Existenz anderer ethnischen Gruppen neben den Türken anerkannt. Die Aufgabe der Leugnung der Existenz einer kurdischen Volksgruppe in der Türkei kommt im Übrigen in der Anfang 1991 getroffenen Feststellung des damaligen Staatspräsidenten Özal zum Ausdruck, in der Türkei lebten 10 bis 12 Millionen Kurden (I 30). Insgesamt wurde durch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes vor allem der öffentliche Gebrauch der kurdischen Sprache erheblich erleichtert. So ist es nicht mehr verboten, auf Versammlungen und Demonstrationen Plakate in einer anderen als der türkischen Sprache zu zeigen und dort in diesen Sprachen Schallplatten und ähnliches abzuspielen oder kurdischsprachige Lieder zu singen (I 31). Wenngleich für bestimmte Bereiche das Verbot der Verwendung anderer Sprachen als der türkischen, wie etwa im Parteiengesetz und Vereinsgesetz (I 25), weiter fortbesteht, hat dennoch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes zunächst in einer wesentlichen Frage zu einer Abnahme der Beeinträchtigungen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei geführt. So wurde vom Kultusministerium die Freigabe von ungefähr 25.000 früher verbotenen Buchtiteln bestätigt (I 30). Dies führte zum Beispiel auch Ende 1991/Anfang 1992 zur Herausgabe zweier kurdischsprachiger Wochenzeitungen (I 36), von denen allerdings eine inzwischen ihr Erscheinen - möglicherweise aufgrund behördlicher Schikanen - wieder eingestellt hat (I 53). Die Zeitung Özgür Gündem wurde seit ihrem Erscheinen von den türkischen Behörden belästigt (I 74), ein Verbot dieser Zeitung war letztlich nur eine Frage der Zeit (I 83), und auch die Nachfolgezeitung Özgür Ülke hatte von Anfang an mit Schwierigkeiten gegenüber den Behörden zu kämpfen (vgl. I 98). Darüber hinaus wurde im Jahre 1993 durch den Nationalen Sicherheitsrat das Anti-Terror-Gesetz (ATG) wieder verschärft. Danach werden kurdische Musik, kurdische Reden und das Bekenntnis, Kurde zu sein, mit der Strafandrohung des Art. 8 ATG verfolgt (I 86); auch Demonstrationen und Märsche gegen die nationale und territoriale Einheit der Türkei sowie gegen die laizistische Grundordnung auf der Basis einer strikten Trennung von Staatsführung und Religion sollen schwerer als früher geahndet werden (I 88). Randnummer 69 Die von Dezember 1991 an amtierende Regierungskoalition von DYP und SHP setzte die zuvor begonnene Liberalisierung in der Kurdenpolitik verstärkt fort, indem sie mehrfach ausdrücklich bekundete, dass sie die Kurden als eine eigenständige ethnische Minderheit anerkenne und grundsätzlich ein friedvolles Zusammenleben von Kurden und Türken anstrebe (I 34, 35, 44). In dem Regierungsprogramm war vorrangig die Fortsetzung des Demokratisierungsprozesses und die Verbesserung der Menschenrechtssituation, wozu vor allem eine Normalisierung der Situation in den Notstandsgebieten zählt, aufgenommen worden (I 36). Das Versprechen für mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konnte die Regierungskoalition allerdings nicht einlösen (I 46). Nach einem im April 1992 von der türkischen Regierung gefassten Beschluss sollte die soziale und wirtschaftliche Lage der Kurden dadurch verbessert werden, dass in den zehn südöstlichen Provinzen der Türkei, also in den Siedlungsgebieten der Kurden, 10.000 neue Arbeitsplätze geschaffen und das Erziehungs- und Gesundheitswesen ausgebaut werden sollten (I 38). Auf dieser Linie lag auch die Ankündigung des damaligen türkischen Staatspräsidenten Özal, in Zukunft könnten auch Unterricht sowie Rundfunk- und Fernsehsendungen in kurdischer Sprache erlaubt werden (I 43). Da die PKK - bei ihr handelt es sich um eine stalinistische Organisation, die blutigen Terror für ein legitimes Mittel hält (I 28) - offensichtlich die "Gefahr" sah, dass es auf der Grundlage dieses Öffnungsprozesses zu einer geregelten Autonomie der kurdischen Siedlungsgebiete innerhalb des türkischen Staatsverbands kommen könnte, versucht sie seit dem Frühjahr 1992 mit umfangreichen militärischen Aktionen, den türkischen Staat und insbesondere das Militär zum Rückzug aus den kurdischen Siedlungsgebieten sowie zur Aufgabe staatlicher Hoheitsgewalt in diesem Gebiet zu zwingen. Durch Gegenaktionen der türkischen Armee wurde auch die kurdische Zivilbevölkerung zum Teil erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Erster Höhepunkt waren die schweren Zusammenstöße zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Guerillas aus Anlass des kurdischen Neujahrsfestes (Newroz) am
- März
- Es kam zu zahlreichen Toten und Verwundeten, wobei diese Unruhen in Cizre begannen und danach unter anderem noch Sirnak, Nusaybin, Batman erfassten. In Sirnak kam es Mitte August 1992 zu weiteren heftigen Kämpfen, in deren Folge die Stadt von ihren Bewohnern weitgehend verlassen wurde, wobei allerdings die PKK eine Verwicklung ihrer Mitglieder in die Vorfälle leugnete und sich im weiteren Verlauf die Anzeichen mehrten, dass es sich allein um eine von den Sicherheitskräften zu verantwortende Aktion gegen die Bevölkerung handelte (I 44). Gegen die unter Einsatz von militärischen Mitteln - mit Bomben, Mörsern und Raketenwaffen - zum Teil mit Hunderten von Guerillakämpfern durchgeführten Überfälle der PKK, Anschläge in zahlreichen Städten und Ortschaften des südöstlichen Grenzgebiets der Türkei und Angriffe auf öffentliche Gebäude wie Bankfilialen und insbesondere Einrichtungen des Militärs, der Gendarmas und der Polizei setzte der türkische Staat große Einheiten von Sicherheitskräften - zunehmend die paramilitärisch ausgerüsteten Gendarmas (Landpolizei) und die in gleicher Weise ausgerüsteten Sicherheitseinheiten des Innenministeriums - ein, die in Gegenschlägen in kurdischen Siedlungsgebieten selbst und im nördlichen Irak - dem Rückzugsgebiet der PKK - PKK-Kämpfer aufspüren und bekämpfen sollen (I 40). Durch Umsiedlungsaktionen im Kampfgebiet der PKK sollte der PKK auch die in diesem Gebiet mögliche logistische Unterstützung durch die örtliche Bevölkerung entzogen werden (I 54). Randnummer 70 Die Maßnahmen des türkischen Staats in den kurdischen Siedlungsgebieten, insbesondere in den Notstandsgebieten im südöstlichen Grenzgebiet, richteten sich zunächst im wesentlichen gegen die Kampfaktionen der PKK. Der früher für Asylverfahren türkischer Staatsangehöriger allein zuständige
- Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat dazu durchgehend festgestellt, dass anlässlich dieser Maßnahmen gehäuft vorkommende illegale oder sogar menschenrechtswidrige Übergriffe auf Zivilpersonen nicht zu der Annahme einer allgemeinen und landesweiten Verfolgung der Kurden in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit führten (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Erkenntnisse, die Anlass geben könnten, diese Einschätzung neu zu überdenken, liegen für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht vor (vgl. Hess. VGH, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -). Randnummer 71
- Zur Überzeugung des Senats steht aufgrund der Angaben des Klägers und seiner Ehefrau gegenüber Bundesamt und Verwaltungsgericht sowie aufgrund deren Vernehmung im Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der insoweit einschlägigen Erkenntnisquellen und der Besonderheiten bei den Angaben von Folteropfern (dazu Müller-Volck, ZAR 1998, 125 m.w.N. aus der Literatur) fest, dass der Kläger in der Türkei aus individuellen Gründen politische Verfolgung erlitten hat. Randnummer 72 Dem Kläger kann geglaubt werden, dass er kurdischer Volkszugehöriger ist und aus dem zu Sirnak gehörigen Dorf Sulak (kurdisch: Bafe) stammt. Außerdem kann aufgrund der im Laufe des Verfahrens insoweit gleichbleibenden Angaben und der bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter überreichten Liste festgestellt werden, dass dieses Dorf als Heimat von PKK-Angehörigen bekannt ist und dass in der Zeit zwischen 1985 und 1995 über zehn dieser Personen als aktive Kämpfer gefallen und derzeit noch über zehn Personen als Guerillas für die PKK tätig sind. Diese Personen wurden jeweils mit ihren Vor- und Nachnamen vom Kläger benannt, und die übrigen Beteiligten haben die Richtigkeit dieser Angaben nicht in Zweifel gezogen. Randnummer 73 Der Kläger hat von Anbeginn an seine und seiner Familie Flucht im wesentlichen damit begründet, dass er im Juni 1992 für 25 Tage inhaftiert war und während der Haft schwer gefoltert worden ist. Als Grund für die Verhaftung hat er gegenüber dem Bundesamt angegeben, er habe für seinen Cousin, der aktiver PKK-Kämpfer sei, bestraft werden sollen; außerdem habe er Dorfschützer werden sollen und dies abgelehnt. Vor dem Verwaltungsgericht hat er erklärt, zur Begründung für die Festnahme sei gesagt worden, dass sich einige Dorfbewohner den PKK-Guerillas angeschlossen hätten und die Dorfbewohner abends mit der PKK zusammenarbeiteten und der Guerilla Essen und Trinken angeboten hätten; er habe dies aber nicht zugegeben. Auf weiteres Befragen hat er erklärt, am meisten sei ihm gesagt worden, er solle das Dorfschützeramt übernehmen. Darüber hinaus sei ihm vorgeworfen worden, dass sich Dorfbewohner der PKK angeschlossen hätten, dass sie nachts die PKK-Guerillas unterstützten und dass sie die PKK mit Essen und Trinken unterstützt hätten. Gerade wegen der Wiederholung dieser Gründe kann dem Kläger geglaubt werden, dass er nicht wegen eines bestimmten Delikts oder Vorfalls oder wegen eines konkreten Verdachts festgenommen und dass gegen ihn dann auch kein entsprechendes Verfahrens eröffnet worden ist, sondern dass der Grund für die Verhaftung allein in pauschalen Vorwürfen gegenüber ihm und den anderen Bewohnern seines Heimatdorfes bestand. Unabhängig davon, dass der Kläger selbst eingeräumt hat, er habe die Guerillas, wenn sie zu ihnen nach Hause kamen, mit Essen und Kleidern und auch mit Geld unterstützt, kann danach jedenfalls angenommen werden, dass die Festnahme nicht auf einem konkreten Vorwurf terroristischer Aktivitäten beruhte. Letzten Endes wurden dem Kläger Sympathie und Nähe zur PKK sowie entsprechende Unterstützungshandlungen auch aufgrund der Tatsache unterstellt, dass das Dorf Sulak als Herkunftsort von PKK-Angehörigen bekannt war. Aus diesem Grunde kann dem Kläger auch geglaubt werden, dass er zuvor schon über 30 mal auf die Wache mitgenommen und geschlagen und dann jeweils ein oder zwei Tage später wieder freigelassen worden war. Diese Verfahrensweise passt in das allgemeine Bild, wonach den Bewohnern der Notstandsgebiete, insbesondere in den Grenzregionen, mehr oder weniger pauschal und ohne nähere Anhaltspunkte regelmäßig die Unterstützung politischer Terroristen vorgeworfen wird. Gerade wenn es dabei nicht zu ordentlichen Ermittlungs- und Strafverfahren kommt, liegt die Vermutung nahe, dass Festnahmen und Misshandlungen dazu dienen sollen, die kurdische Bevölkerung von jeglicher Zusammenarbeit mit der PKK abzuhalten und abzuschrecken und sie als vermeintliche Regimegegner zu disziplinieren. Dabei kann die Absicht der Terrorismusbekämpfung nicht von dem wiederholt öffentlich erklärten und bekräftigten politischen Ziel getrennt werden, die bei allen kurdischen Volkszugehörigen in den Notstandsgebieten vermutete pro-kurdische Gesinnung zu bekämpfen. Insbesondere dann, wenn derartige Polizeimaßnahmen mit Folterungen einhergehen, kann ihnen die politische Intention nicht abgesprochen werden. Folter wird weltweit und so auch in der Türkei erfahrungsgemäß in besonderem Umfang und mit besonderer Härte gegenüber dem politischen Gegner praktiziert und dient somit in aller Regel der Ausgrenzung aus der innerstaatlichen Friedensordnung (vgl. dazu BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; BVerfG-Kammer, 28.01.1993 - 2 BvR 1803/92 -, InfAuslR 1993, 142; BVerfG-Kammer, 03.07.1996 - 2 BvR 1957/94 -, EZAR 201 Nr. 27 = InfAuslR 1996, 318 ; BVerfG-Kammer, 24.09.1998 - 2 BvR 2470/96 -). So war es auch im Falle des Klägers. Dieser hat von Anfang an behauptet, im Zuge der Folterungen an beiden Leisten so verbrannt worden zu sein, dass die Spuren heute noch zu sehen sind. Er hat zum Beweis dafür ein ärztliches Attest von Dr. med. Pistor vom
- Januar 1995 vorgelegt, in dem bescheinigt wird, dass sich bei der in der ärztlichen Praxis am
- Januar 1995 erfolgten Untersuchung ein nachweisbarer Befund oberhalb der Leiste beiderseits in Form je einer etwa 5-DM-großen runden Vernarbung fand, die durch eine Verbrennungswunde verursacht sein könnte; die Regelmäßigkeit und Lokalisation der Narben spreche gegen eine unfallbedingte Verletzungsfolge. Da dieser Folternachweis von den übrigen Beteiligten nicht angezweifelt und auch von dem Verwaltungsgericht geglaubt worden ist, hat der Senat angesichts der auch sonst nicht zweifelhaften Glaubwürdigkeit des Klägers keine Bedenken, damit als festgestellt anzusehen, dass der Kläger während der 25tägigen Inhaftierung im Juni 1992 in schwerster Weise misshandelt worden ist. Die hierzu während der Anhörung durch das Verwaltungsgericht gemachten Angaben, er sei nach Sirnak in eine bestimmte Folterkammer gebracht worden, diese sei fast mit Wasser gefüllt gewesen und es habe dort Glassplitter gegeben, er sei mit Elektroschocks behandelt worden und habe in einen Reifen hineingehen müssen und sei mit unmenschlichen Methoden gefoltert worden, genügen dem Senat, ihm Glauben zu schenken. Den seit vielen Jahren gleichbleibenden Berichten über Foltermethoden in der Türkei ist zu entnehmen, dass tatsächlich in türkischen Polizei- und Militäreinrichtungen Folterkammern existieren und Folterwerkzeug vorgehalten wird und dass die unterschiedlichen Folterpraktiken vorzugsweise und ganz überwiegend gegen Regimekritiker und der Zusammenarbeit mit der PKK Verdächtige eingesetzt werden, um deren politische Gesinnung zu unterdrücken. Schon diese Umstände sind als ausreichend anzusehen, die substantiierten Schilderungen des Klägers zu glauben und die Folterungen dem türkischen Staat als politischen Zwecken dienende Verfolgung zuzurechnen. Randnummer 74 Aufgrund der Angaben des Klägers kann weiter festgestellt werden, dass er sein Heimatdorf nach den schweren Angriffen auf Sirnak verlassen hat, weil er fürchten musste, dass auch sein Dorf von türkischen Sicherheitskräften angegriffen wurde und er dabei in akute Lebensgefahr geraten musste. Die dahingehenden Schilderungen des Klägers und seiner Ehefrau stimmen mit den Erkenntnissen des Senats über die damalige allgemeine Lage in der Region um Sirnak überein. Als im Jahre 1992 im Zusammenhang mit der Feier des Newrozfestes die Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK eskalierten, kam es nicht nur zur Bombardierung von Cizre, sondern auch zu einem groß angelegten Angriff auf Sirnak. Welcher Anlass hierfür ausschlaggebend war und wieviele Menschen insgesamt dabei umgekommen sind, ist nicht vollends geklärt. Es steht jedoch fest, dass eine Militäraktion mit Unterstützung von Flugzeugen und Panzern stattfand, zahlreiche Bewohner getötet wurden und mehr als zwei Drittel der etwa 30.000 Einwohner der Provinzhauptstadt Sirnak in die Umgebung flohen. Randnummer 75 Das Auswärtige Amt (V 3) hat damals berichtet, die Lage in den Notstandsprovinzen führe in vielen Fällen bei den Sicherheitskräften zu einer Überreaktion auch gegen nicht an Terroranschlägen beteiligte Dritte. Vor allem in den besonders stark betroffenen Provinzen Diyarbakir, Batman, Mardin, Sirnak und Hakkari würden verstärkt Festnahmen, Personenkontrollen und Verhöre durchgeführt. Die grenzüberschreitenden Luftangriffe konzentrierten sich vor allem auf das unwegsame Bergland im Grenzgebiet zu Irak und Iran, aber auch auf die Zudi-Berge südlich von Sirnak. Die Stadt Sirnak sei Ende August Schauplatz eines 40stündigen Feuergefechts gewesen, bei dem mehr als 20.000 Menschen der ursprünglich einmal 30.000 Einwohner zählenden Provinzhauptstadt in die nähere und weitere Umgebung geflohen seien, weil ihre Wohnungen durch den Beschuss weitgehend unbewohnbar geworden seien; die Bewohner kehrten nun allmählich wieder in ihre Stadt zurück. Bei den Kämpfen sollen 26 Menschen umgekommen sein (V 1), nach inoffiziellen Aussagen sogar 500 Personen (V 4), jedenfalls aber mindestens 15 namentlich bekannte Zivilisten und davon fünf Kinder (V 2). Zahlreiche Berichte von Flüchtlingen aus Sirnak (V 5) belegen, dass Sirnak mindestens zwei Tage lang von Artillerie und Mörsern beschossen worden ist, und zwar nicht nur die Stadt selbst, sondern auch dazugehörige Dörfer, und dass dabei wahllos gegen die Bewohner und nicht etwa gezielt gegen PKK-Kämpfer vorgegangen wurde. Die anschließenden Ermittlungen förderten auch nur 70 Handfeuerwaffen zu Tage und nicht etwa schwere Artillerie und Mörser sowie Raketenwerfer, die angeblich von der PKK in Sirnak benutzt worden sein sollten. Weder dem Bericht der Frankfurter Rundschau (V 5) noch sonstigen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass im Zusammenhang mit der Militäraktion gegen Sirnak PKK-Kämpfer getötet und dann von der Armee festgestellt werden konnten oder dass PKK-Angehörige bei dieser Gelegenheit festgenommen und später unter Anklage gestellt worden sind. Randnummer 76 Nach alledem muss festgestellt werden, dass die Militäraktion gegen Sirnak - ähnlich wie die gegen Cizre im Frühjahr 1992 -, auch wenn sie sich gegen vermutete Stellungen der PKK gerichtet haben sollte, jedenfalls tatsächlich dazu diente, mit militärischen Mitteln gegen die so gut wie ausschließlich kurdische Bevölkerung der Stadt Sirnak vorzugehen und diese entweder zu töten oder aber ohne Rücksicht auf deren existentielle Belange zum Verlassen der Stadt zu zwingen. Wenn das Auswärtige Amt (V 3) die Flucht eines großen Teils der Einwohner auf die Unbewohnbarkeit ihrer Wohnungen zurückführt, dann handelt es sich um eine äußerst zurückhaltende Bewertung, die außer Acht lässt, dass bei der mehr als zweitägigen Beschießung nicht nur erhebliche Sachschäden entstanden, sondern auch zahlreiche Bewohner zu Tode gekommen sind. Unter diesen Umständen stellt sich die Flucht des Klägers aus seinem Heimatdorf als unmittelbare Folge politischer Verfolgungsmaßnahmen dar. Die Militäraktionen richteten sich nämlich unter Inkaufnahme der Tötung der Bewohner gegen deren vermutete politische Gesinnung, wobei die Vermutung allein darauf beruhte, dass die Betroffenen der kurdischen Volksgruppe angehörten und in Sirnak lebten. Der Kläger selbst war zwar - von Angst und Schrecken und den materiellen Verlusten abgesehen - noch nicht unmittelbar selbst betroffen, er befand sich jedoch objektiv in unmittelbarer Lebensgefahr, weil in keiner Weise auszuschließen war, dass die Angriffe fortgesetzt wurden und auch sein Dorf einbezogen wurde. Randnummer 77
- Der Kläger konnte sich zwar gegenüber der Bedrohung durch militärische Angriffe dadurch in Sicherheit bringen, dass er sein Dorf verließ und zumindest für einige Zeit anderswo unterkam. Er hätte sich grundsätzlich - ebenso wie andere kurdische Volkszugehörige damals auch - der auf die Grenzregionen beschränkten besonderen Gefahr, in militärische Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und der PKK verwickelt zu werden, durch einen Umzug in Gebiete außerhalb der Notstandsprovinzen entziehen können. Diese Möglichkeit stand ihm jedoch tatsächlich nicht offen, weil er wegen der zahlreichen Festnahmen und insbesondere wegen der länger dauernden Inhaftierung im Juni 1992 in das Visier der örtlichen Sicherheitskräfte geraten war und daher die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil durchaus wahrscheinlich war. Sowohl bei einer Anmeldung außerhalb seiner Heimatregion als auch bei Personenkontrollen oder Razzien in vorwiegend von zugezogenen Kurden bewohnten Stadtvierteln wäre er Gefahr gelaufen, dass anhand seines Geburts- und Wohnorts mittels Rückfragen bei den Behörden seiner Heimatregion festgestellt worden wäre, dass er bereits mehrmals wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK in Haft war. Diese besondere Gefährdung beruhte zum einen auf der Tatsache, dass aus seinem Heimatdorf zahlreiche aktive PKK-Kämpfer stammten, zum anderen darauf, dass er selbst bereits mehrmals von den örtlichen Sicherheitskräften als Verdächtiger festgestellt worden war. Im Allgemeinen brauchen Kurden aus den Notstandsprovinzen nicht damit zu rechnen, dass sie in anderen Regionen allein wegen ihrer Herkunft und insbesondere ihres Geburtsorts der Unterstützung der PKK verdächtigt und festgenommen werden (dazu näher unter B III 1b); anders verhält es sich jedoch bei Personen, gegen die sich aufgrund der üblichen Ermittlungen bei polizeilichen Anmeldungen oder im Zuge von Razzien Verdachtsmomente ergeben, die weitere Recherchen und insbesondere Erkundigungen bei den Heimatbehörden auslösen. III. Randnummer 78 Der danach verfolgt ausgereiste Kläger kann seine Anerkennung als Asylberechtigter verlangen, weil er nach Überzeugung des Senats bei einer Rückkehr in die Türkei nicht hinreichend sicher ist vor erneuter politischer Verfolgung. Randnummer 79 Ungeachtet der besonderen persönlichen Verhältnisse des Klägers ist festzustellen, dass Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei seit etwa Mitte 1993 einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind
(1a), dass ihnen aber generell eine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei zur Verfügung steht
(1b)und sie diese Fluchtalternative grundsätzlich auch erreichen können
(1c). Für den Kläger ist es jedoch aus individuellen Gründen als unzumutbar ausgeschlossen, diese Fluchtalternative wahrzunehmen
(2). Randnummer 80 a) Im Jahre 1993 standen sich im Südosten der Türkei ungefähr 140.000 türkische Soldaten und etwa 10.000 PKK-Kämpfer gegenüber (I 69). Damit wurden dort etwa zwei Drittel der Streitkräfte der türkischen Armee stationiert, dazu zählen auch 80 % der Panzer- und Helikoptereinheiten (I 79). Die Situation in der Südosttürkei wurde mittlerweile als Krieg (I 69, 79) oder doch jedenfalls als bürgerkriegsähnlich charakterisiert (I 61), wobei die PKK in bestimmten Bergregionen im Südosten und Osten der Türkei sogar schon effektive Gewalt ausübte (I 89). In dieser insgesamt angespannten Situation entschloss sich die Führung der PKK am
- März 1993 - auch um für eine geplante Frühjahrsoffensive der türkischen Streitkräfte nicht den Grund zu liefern, wobei der Newroz-Enthusiasmus des kurdischen Volkes als Vorwand für eine Provokation genutzt werden sollte (I 75) -, dem türkischen Staat zunächst bis zum
- April 1993 und alsdann bis auf weiteres einen einseitigen Waffenstillstand und die Bereitschaft zu Verhandlungen anzubieten (I 70). Eine offizielle Reaktion gab es darauf nicht. Der damalige Staatschef Özal hatte für die dritte Aprilwoche den Nationalen Sicherheitsrat zu einer Sondersitzung geladen, bei der er seine Kurdeninitiative erläutern wollte. Dazu kam es jedoch nicht mehr, da der Staatschef eine Woche vor dieser Sitzung verstarb (I 73). Nach der Aufkündigung des von der PKK einseitig verkündeten Waffenstillstandes am
- Mai 1993 (I 84) kündigten die türkische Regierung und der Generalstabschef eine Großoffensive mit dem Ziel der endgültigen Vernichtung der PKK an (I 67). Der Generalstabschef Güres erklärte, wenn man die PKK bis zum Winterbeginn nicht ausgerottet habe, müsse über die Türkei das Kriegsrecht verhängt werden (I 73). Staatspräsident Demirel sprach sich dagegen aus, der kurdischen Minderheit das Recht auf Schulunterricht in ihrer Muttersprache einzuräumen, und schloss "jeden Kuhhandel und jedes Zugeständnis" an die PKK aus (I 82). Die damalige Ministerpräsidentin Ciller lehnte kurdischen Schulunterricht ab und sprach anlässlich einer Informationsreise durch die Südostprovinzen davon, dass es gar keine Kurdenfrage gebe (I 73). Die Armeeführung kündigte einen "Vernichtungskrieg" unter Einsatz von moderneren und wirksameren Waffen an (I 82). Bereits vorher hatte der Führer der PKK, Abdullah Öcalan, der Türkei den Vernichtungskrieg erklärt, nachdem er den türkischen Streitkräften vorgeworfen hatte, bei ihren Aktionen chemische Waffen und Napalmbomben gegen die Kurden einzusetzen (I 77; vgl. auch I 75). Randnummer 81 Im Zuge der präventiven Bekämpfung von PKK-Einheiten durch türkische Sicherheitskräfte wurden und werden unbeteiligte Bewohner in terrorgefährdeten Gebieten der Südosttürkei erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung geschehen häufig bei Dorf- und Räumungsaktionen. Dabei kommt es auch zu zahlreichen Misshandlungen von Zivilpersonen durch Sicherheitskräfte (I 90). Insgesamt verbesserte sich die Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen der Türkei unter der Regierung Ciller nicht, sie wurde eher verschärft. Die Verschleppung und Ermordung von Menschen, teils durch uniformiert auftretende offizielle Sicherheitskräfte, aber auch durch die PKK nahm erschreckende Ausmaße an (I 91). Die Regierung setzte entgegen einer im Koalitionsprotokoll vom
- Juni 1993 erklärten Absicht einseitig auf eine militärische Lösung. Die staatlichen Handlungen in den Notstandsprovinzen des Südostens und Ostens der Türkei haben seither insgesamt den Charakter eines Guerilla-Bürgerkriegs angenommen. Übergriffe der Sicherheitskräfte in Form von Eigentumszerstörung, Freiheitsberaubung, Misshandlung und Tötung auch gegenüber Unbeteiligten kommen verbreitet vor; die Aktionen gehen zum Teil in ihrer Intensität auch über das für die Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung erforderliche Maß erheblich hinaus (I 94). Randnummer 82 Die Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK verschärften sich Mitte 1993 erheblich und erhöhten die damit verbundenen Gefahren für die in diesen Provinzen lebende Bevölkerung (I 61, 70). Im Zusammenhang mit der Eskalation der Gewalt im Südosten wurde der über zehn Provinzen (Batman, Bingöl, Bitlis, Diyarbakir, Hakkari, Mardin, Siirt, Sirnak, Tunceli, Van) verhängte Ausnahmezustand zunächst mehrmals verlängert (I 88, 104, 106, 155, 174, 185, 200). Inzwischen wurde das Notstandsrecht zum
- November 1996 für die Provinz Mardin und zum
- Oktober 1997 für die Provinzen Batman, Bingöl und Bittis wieder aufgehoben wurde (I 195, 200). Die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte richten sich seit den verschärften Kämpfen mit der PKK auch gegen die Zivilbevölkerung. Früher waren die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte durchgehend dadurch gekennzeichnet, dass sie aus Anlass und zum Zweck der Eindämmung des bewaffneten Kampfes der PKK in der Südosttürkei durchgeführt wurden. So erfolgten zum Beispiel Umsiedlungsaktionen (I 40) zielgerichtet unter militärischstrategischen Gesichtspunkten der Bekämpfung der PKK und noch nicht wahllos unter Anknüpfung an die kurdische Volkszugehörigkeit, sondern veranlasst durch Operationen der PKK vor allem in Gebieten, in denen die PKK besondere Unterstützung genießt (I 40). Dazu zählten auch - bedingt durch die Guerilla-Taktik der PKK - Durchsuchungen und vorläufige Festnahmen der Einwohner ganzer Dörfer (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Randnummer 83 Dagegen kann bei den Maßnahmen der Sicherheitskräfte seit etwa Mitte 1993 nicht mehr davon gesprochen werden, sie würden nur dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinn oder demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten unmittelbar zu beteiligen. Die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung sowohl nach Angriffen der PKK als auch nach legalen oder illegalen Demonstrationen erscheinen seit Mitte 1993 als Strafaktionen gegen die kurdische Bevölkerung; für den türkischen Staat gelten seitdem offenbar alle Kurden als potentielle Unterstützer der PKK. Dies zeigt sich unter anderem dann, dass als Reaktion auf PKK-Aktivitäten Sicherheitskräfte nicht die Guerillakämpfer verfolgten, sondern ganze Ortschaften im kurdischen Osten zusammenschossen (I 63, 75). Zwar wurde von der türkischen Staatsführung angekündigt, sie werde die Rebellen der verbotenen PKK ausrotten (I 82). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, von etwaigen Maßnahmen der Sicherheitskräfte sei die Zivilbevölkerung nicht betroffen. Vielmehr kommt es tatsächlich in einer Vielzahl von Fällen zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung in den Notstandsgebieten, wobei sogar zunehmend Massaker an kurdischen Zivilisten vom Militär in Kauf genommen wurden (I 83). Randnummer 84 Beispielsweise wurde die hauptsächlich von Kurden bewohnte Stadt Lice von der türkischen Armee angegriffen. Dabei wurden aus Hubschraubern und Panzern Brandsätze eingesetzt; anschließend wurden die Bewohner von Soldaten aus ihren Wohnungen geholt und diese dann in Brand geschossen (I 85). Während nach offiziellen Angaben dabei 34 Menschen ums Leben kamen, berichteten Einwohner von Hunderten von Toten und Vermissten (I 83). Danach gab es Befürchtungen, dass die Regierungstruppen auch in der nahegelegenen Kleinstadt Kulp ein Massaker anrichten würden, nachdem diese Stadt belagert und angegriffen worden war (I 81). Die ungefähr 950 Einwohner des Dorfes Kursunlu bei Dicle wurden vom Militär aufgefordert, ihre Siedlung zu verlassen; gleichzeitig wurde ihnen angedroht, nach Ablauf des Ultimatums werde das Dorf beschossen, auch wenn Einwohner dort bleiben würden (I 87). In Lice war kurze Zeit vorher der Kommandeur der Militärpolizei dieser Region erschossen worden (I 80). Im Frühjahr und Sommer 1993 wurden 108 Siedlungen zerstört (I 68); nach einer in der Zeitung Özgür Gündem veröffentlichten Liste wurden vom
- März bis
- August 1993 117 Dörfer verbrannt und deren Bewohner vertrieben (I 75; vgl. auch I 73). Zwar steht den Betroffenen eine Entschädigung zu; zu Entschädigungsleistungen ist es bisher aber nachweislich nicht gekommen (I 84). Bei diesen Aktionen trieben die Sicherheitskräfte regelmäßig zunächst alle Dorfbewohner auf dem Dorfplatz zusammen, durchsuchten danach die Häuser, raubten das Geld und die Wertsachen der Bewohner und setzten die Häuser einschließlich der darin befindlichen Gegenstände und die Ställe mit den Tieren in Brand. Teilweise wurden die Dorfbewohner noch misshandelt und geschlagen (I 75). Dabei wurden in der Region um Lice, Kulb und Bingöl innerhalb von drei Tagen neun Dörfer von Soldaten niedergebrannt. In der Provinz Bitlis wurden drei Dörfer - Kovanis, Sap und Kutlu - von Soldaten und Dorfschützern unter Einsatz von Artillerie angegriffen und innerhalb von vier Stunden vernichtet (I 75). Am
- August 1993 richteten Sondereinheiten der türkischen Armee in der Kreisstadt Digor während eines Schweigemarsches von über 4.000 Kurden aus Anlass des
- Jahrestages des Beginns des bewaffneten Kampfes der PKK ein Blutbad an (I 72). Als sich einen Tag später Tausende von Menschen am Kreuzungspunkt Dolabas im Kreis Malazgirt (Provinz Mus) versammelten, um zu demonstrieren, wurden sie von Militäreinheiten umstellt und unter anderem von Panzern und Helikoptern unter Beschuss genommen; dabei gab es drei Tote und über 70 Verletzte (I 79). Darüber hinaus waren noch zahlreiche weitere Dörfer von Militäraktionen betroffen (I 67, 75, 79). In der Provinz Mardin wurden fünf Dörfer geräumt, weil die Bewohner nicht Dorfwächter werden wollten (I 74). Solche Aktionen fanden auch später und in anderen Provinzen statt (I 114, 136, 153), wobei zu berücksichtigen ist, dass das Dorfschützeramt nicht zwangsweise übertragen und eine Weigerung nicht strafrechtlich geahndet wird (I 137, 169). Auch nach den Angaben des Auswärtigen Amtes leidet die Bevölkerung in den unter Notstandsrecht stehenden Gebieten nach wie vor unter den oft unverhältnismäßigen Aktionen der Sicherheitskräfte und unter anderem den blutigen Anschlägen der PKK (I 61, 155, 174, 195), wobei aufgrund der in den Notstandsgebieten nicht gewährleisteten Pressefreiheit (I 36; zur Pressezensur vgl. auch I 168) davon ausgegangen werden kann, dass nicht alle dort vorkommenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bekannt werden. Die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Südosten in Form von Eigentumszerstörung, Freiheitsberaubung, Misshandlung oder Tötung ereignen sich meistens - und damit nicht immer - im Zusammenhang mit militärischen Einsätzen als Antwort auf bewaffnete Angriffe der PKK, im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen zur Strafverfolgung von Staatsschutzdelikten sowie zur Gefahrenabwehr oder auch im Zusammenhang mit notstandsrechtlich sanktionierten Zwangsevakuierungen von Dörfern (I 88), wobei die Grenze zwischen Terrorismusbekämpfung und individuellen und/oder kollektiven Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung immer schwerer zu ziehen ist (I 84). Bei Straßenkämpfen in den größeren Ortschaften der Region verschwimmen die Grenzen zwischen gezieltem Vorgehen gegen PKK-Militante und willkürlichem Beschuss ganzer Stadtteile. Als Beispiel wird in diesem Zusammenhang angeführt, dass die Stadt Sirnak im August 1992 noch lange nach dem Rückzug angreifender PKK-Militanter vom türkischen Militär zum Teil mit Artillerie unter Beschuss genommen und schwer beschädigt wurde (I 84). Nach Angaben der pro-kurdischen Zeitung "Özgür Gündem" wurde Anfang 1993 über die Ortschaft Beytüssebap ein Nahrungsmittelembargo verhängt, das seit August 1993 auf die Städte Uludere, Sirnak und umliegende Dörfer ausgeweitet wurde, wobei zur Begründung angegeben wurde, dass die Bewohner die PKK mit Lebensmitteln versorgten (I 84). Das Lebensmittelembargo wurde dann auf die im Dreieck der Kreise Lice, Kulp und Genc liegenden Kreisstädte und Dörfer sowie auf die auf den Bergen Agri und Tendürek gelegenen Dörfer ausgedehnt (I 75). Die türkische Regierung selbst hat auf eine parlamentarische Anfrage eines DEP-Abgeordneten bestätigt, dass bis Ende 1993 über 870 Dörfer zwangsweise geräumt wurden; ein großer Teil dieser Dörfer wurde niedergebrannt (I 96). Dabei kam es zu zahlreichen Übergriffen, zu "standrechtlichen" Erschießungen und Folterungen an Dorfbevölkerungen, die eindeutig nicht mehr durch Notstandsrecht zu rechtfertigen sind (I 96, 106). Bis zum Herbst 1994 waren etwa 1.300 Dörfer (I 95, 104, 106) evakuiert und teilweise ganz zerstört worden. Randnummer 85 Auch danach wurden die Kämpfe zwischen den Sicherheitskräften und den Angehörigen der PKK in den Notstandsgebieten mit unverminderter Härte fortgesetzt. Nachdem die PKK im Januar 1995 gegenüber dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes die Genfer Konvention und das Zusatzprotokoll von 1977 anerkannt und sich insbesondere zur Schonung von Zivilisten bei Kampfhandlungen und zur korrekten Behandlung von Gefangenen verpflichtet hatte (I 107), haben sowohl die Sicherheitskräfte als auch die PKK ihre Aktivitäten nach Anzahl und Umfang im Laufe des Jahres 1995 noch verstärkt. Seit September 1994 konzentrierte die Armee ihre Streitkräfte in der Provinz Tunceli, die seit Ende 1994/ Anfang 1995 unter Notstandsrecht steht (I 103); 1995 wurde die Provinz Tunceli zunehmend zum wichtigsten Schauplatz der Kämpfe. Bis zum Sommer 1995 stieg die Zahl der dort stationierten Streitkräfte auf insgesamt 50.000 Soldaten an (I 131). Im März 1995 dehnte die PKK ihre Übergriffe erstmals auf die südtürkische Provinz Hatay aus (I 129). Am
- März 1995 marschierten 35.000 türkische Soldaten mit Panzern und Artillerie in die Kurdengebiete im Nordirak ein und gingen, unterstützt von mit der PKK rivalisierenden irakischen Kurdengruppen, gegen PKK- Lager vor. Die Aktion dauerte bis zum Mai
- Die türkischen Sicherheitskräfte wurden für zahlreiche Übergriffe gegen die kurdische Zivilbevölkerung im Irak sowie die Zerstörung etlicher Dörfer verantwortlich gemacht (I 119, 122). Bis zum Herbst 1995 kam es in allen Notstandsprovinzen wiederum zu zahlreichen Auseinandersetzungen (vgl. z. B. I 124, 125, 134, 143, 152). Auch nach einem von dem PKK-Führer Öcalan am
- Dezember 1995 wegen der am
- Dezember bevorstehenden Parlamentswahlen verkündeten einseitigen Waffenstillstand gingen die Sicherheitskräfte weiter gegen die PKK vor (I 157, 158, 160, 161). Während des gesamten Jahres 1995 kamen bei etlichen Überfällen der PKK auf Dörfer sowohl in der Notstandsregion als auch in angrenzenden Provinzen zahlreiche vor allem kurdische Zivilisten ums Leben, so bei einem Angriff von PKK-Kämpfern auf das Dorf Hamzali in der Provinz Diyarbakir und auf das Dorf Naliza in der Nähe der Stadt Kulp (vgl. z. B. I 103, 143). Nach wie vor und in zunehmendem Maße richten sich die Anschläge der PKK gegen Lehrer, die von ihr als türkische Agenten und damit der gegnerischen Kriegspartei zugehörig bezeichnet werden (I 108). Auch in den an die Notstandsregionen angrenzenden Provinzen kam es zu mehreren Überfällen der PKK auf Bergdörfer, vor allem in der Provinz Karamanmaras (I 113, 146), über welche bis zum Jahr 1985 ebenfalls der Ausnahmezustand verhängt war (I 126). Der von der PKK ausgerufene Waffenstillstand galt zunächst fort, wurde dann aber im Juni 1996 beendet (I 176). Im Rahmen der Frühjahrsoffensive gab es auf beiden Seiten wieder zahlreiche Tote und Verwundete (I 173), wobei es auch zu Auseinandersetzungen mit der PKK im Nordirak kam. Im Juli 1996 griff auch die türkische Luftwaffe PKK-Lager im Nordirak an (I 178). Randnummer 86 Die türkischen Sicherheitskräfte, die sich aus Armeeangehörigen, Polizei- und Gendarmaeinheiten sowie Spezialeinheiten, sogenannte Özel Tims, zusammensetzen, setzten im Zuge der gesteigerten Aktivitäten zur Bekämpfung der PKK in den Notstandsgebieten die massiven Übergriffe gegen die kurdische Zivilbevölkerung fort. Auch 1995 gab es zahlreiche Zwangsevakuierungen und -umsiedlungen, bei denen die Bewohner immer wieder schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werden. Dabei standen die Aktionen der Sicherheitskräfte seit Ende 1994/Anfang 1995 in zunehmendem Maße im Zusammenhang mit der seitdem verstärkt verfolgten Strategie, Dorfbewohner, bisweilen sogar ganze Dorfgemeinschaften zur Übernahme des Dorfschützeramtes zu pressen und im Weigerungsfall die Dorfbewohner zu schlagen, die Häuser zu verwüsten und Haushaltsgegenstände zu zerstören (I 136). Es kommt weiterhin zu Zwangsevakuierungen, die seit November 1994 systematisch mit völliger Zerstörung der Dörfer einschließlich des Viehbestandes, der landwirtschaftlichen Geräte, Ernte und noch nicht geernteter Feldfrüchte einhergehen (I 148). Mehrere Dörfer in der Nähe der Stadt Dogubeyazit wurden vom Militär entvölkert; die Einwohner der Stadt berichteten über täglich stattfindende willkürliche Verhaftungen (I 128). Bei einem Überfall der Sicherheitskräfte unter Einsatz von Hubschraubern auf das Dorf Pilvenk in der Nähe der Stadt Tunceli nach einem Gefecht mit der PKK ließen die Soldaten den etwa 800 Dorfbewohnern nur Zeit, das Nötigste zusammenzupacken, und zerstörten dann die etwa 80 Häuser. Die Stadt Tunceli selbst war im April 1995 infolge der Vertreibungen in der Region in kurzer Zeit von 25.000 auf 40.000 Einwohner angewachsen (I 123). Im Zusammenhang mit den Kämpfen in den Bergen nördlich von Tunceli im Juni 1995 wurde den Sicherheitskräften erneut vorgeworfen, kurdische Dorfbewohner zum Verlassen ihrer Häuser gezwungen zu haben. Das Dorf Dedeagac wurde von türkischen Soldaten niedergebrannt (I 131). Der Bundestagsabgeordnete Özdemir berichtete nach einer Türkeireise Anfang August 1995, dass zwei Drittel der Dörfer um die Hauptstadt Tunceli entvölkert und die Bewohner in die Flucht getrieben worden seien; rechtsextreme Sondereinheiten hätten einen Staat im Staate errichtet und versuchten, mit Ausgangssperren und Nahrungsmittelrationierungen jegliche Unterstützung für die PKK zu verhindern (I 138). Nach den Parlamentswahlen am
- Dezember 1995 sollen die Sicherheitskräfte in kurdischen Dörfern der Notstandsgebiete Strafaktionen gegen die Zivilbevölkerung durchgeführt haben, weil diese die HADEP gewählt hätten. Mit dieser Begründung sollen 34 Einwohner des Dorfes Kurtepe bei Diyarbakir bei militärischen Operationen verhaftet worden sein, ebenso drei Dorfschützer aus einem anderen Dorf der Region. In dem Dorf Narike sollen die Einwohner gezwungen worden sein, sich auf dem Dorfplatz zu versammeln, und gefoltert worden sein (I 160). Der türkische Staatspräsident Demirel räumte Ende 1995 ein, dass seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen mit der PKK im Jahre 1984 in der Kurdenregion 690 Dörfer und 1.563 Weiler vollständig, weitere 215 Dörfer und 146 Weiler teilweise evakuiert wurden. Offiziellen türkischen Angaben zufolge waren davon 307.000 Menschen betroffen; kurdische Quellen sprechen von mehr als einer Million Vertriebenen (I 149). Ausgehend von den Lageberichten des Auswärtigen Amtes (I 185, 195, 200) wurden seit Beginn der militärischen Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften etwa 3.200 Dörfer evakuiert und ganz oder teilweise zerstört, wobei die Gesamtzahl der Dörfer im Notstandsgebiet mit 12.000 angegeben und noch im Lagebericht vom
- April 1996 (I 174) die Zahl von lediglich 2.000 evakuierten und ganz oder teilweise zerstörten Dörfern genannt wird. Randnummer 87 An dieser Situation, die weiter durch die bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften geprägt ist, hat sich bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nichts geändert. Wie bisher kommt es in den Provinzen, über die der Notstand verhängt ist, im Rahmen von Zwangsevakuierungen von Dörfern sowie bei sonstigen großangelegten Aktionen der Sicherheitskräfte zu Übergriffen gegenüber Zivilpersonen, insbesondere wenn diese verdächtigt werden, mit der PKK zusammenzuarbeiten (I 174, 185, 195, 196, 197, 200). Nach wie vor ist die PKK trotz sichtbarer Erfolge der Sicherheitskräfte in den besser zu kontrollierenden Ebenen und vor allem den Städten in bestimmten Bergregionen im Südosten und Osten der Türkei präsent und drangsaliert die kurdische Bevölkerung, wenn diese die Unterstützung verweigert oder gar den türkischen Staat aktiv unterstützt (I 174, 185, 195). Eine Wende in der Kurdenpolitik ist nicht erkennbar (I 189). Das Jahr 1995 hatte gewisse Fortschritte gebracht, 1996 war aber ein Jahr der Stagnation
(197), und auch im Jahre 1997 gab es wiederum Attentate der PKK einerseits und militärische Offensiven in der Türkei und im Nordirak andererseits
(200). Gerade in der Provinz Sirnak kam es im Frühjahr 1998 erneut zu heftigen Kämpfen, bei denen auch die türkische Luftwaffe eingesetzt wurde (Gesellschaft für bedrohte Völker vom 22.06.1998 an VG Kassel). Randnummer 88 Aufgrund dieser Entwicklung im Südosten der Türkei bis zum Entscheidungszeitpunkt ergibt sich zur Überzeugung des Senats eine gegen die Kurden als Gruppe in den Notstandsprovinzen gerichtete staatliche Verfolgung, die an ihre Volkszugehörigkeit und damit an ein asylerhebliches Merkmal anknüpft. Die die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten betreffenden Maßnahmen und Übergriffe der türkischen Sicherheitskräfte stellen sich nach den oben aufgeführten Grundsätzen als eine Gruppenverfolgung der Kurden in diesen Gebieten dar. Es ist nämlich festzustellen, dass die türkischen Sicherheitskräfte die Angehörigen der kurdischen Bevölkerung unter Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit durch schwerwiegende Rechtsverletzungen verfolgen, die gerade auch darauf ausgerichtet sind, die dort lebenden Kurden wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu treffen. Die staatlichen Kräfte führen den Kampf gegen die PKK in einer Weise, die auch auf die physische Vernichtung der durch asylerhebliche Merkmale bestimmten Personengruppe der Kurden gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand leisten oder nicht am militärischen Geschehen beteiligt sind. Diese Voraussetzungen sind nach Einschätzung des Senats seit etwa Mitte 1993 festzustellen und für die voraussehbare Zukunft angesichts der Art und Weise des militärischen Handelns der türkischen Sicherheitskräfte in den Notstandsgebieten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Deren Aktionen sind jedenfalls seit dieser Zeit bei einer Vielzahl von Angriffen bewusst auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten gerichtet und gehen über das hinaus, was im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung notwendig ist. Dabei ist für das Vorliegen einer asylrelevanten Intensität des Eingriffs maßgebend, ob sich dieser nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt (BVerfG - Kammer -, 04.04.1991 - 2 BvR 1497/90 -). Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen sind, soweit sie die Zivilbevölkerung betreffen, seither als Aktionen eines bloßen Gegenterrors zu werten, die zwar auch der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden Umfelds gelten mögen, aber gleichzeitig darauf ausgerichtet sind, die an dem bestehenden Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.), so dass daraus auf eine allgemeine Gefährdung der in diesem Gebiet lebenden durch die Volkszugehörigkeit gekennzeichneten Gruppe der Kurden zu schließen ist. Dabei ist auch zugrundezulegen, dass - wie für die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung erforderlich - mit diesem Handeln eigene staatliche Ziele des türkischen Staates durchgesetzt werden sollen, wozu sich der Staat der Sicherheitskräfte - wie Gendarmas und Polizei - sowie der Armee bedient (vgl. grundsätzlich zu diesem Erfordernis für eine "unmittelbare" staatliche Gruppenverfolgung im Unterschied zu einer mittelbaren Gruppenverfolgung: BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Wie aus den dargelegten Maßnahmen der Sicherheitskräfte und der Streitkräfte ersichtlich, wird damit eine Konzeption der türkischen Regierung zur "Befriedung" der kurdischen Siedlungsgebiete im Südosten der Türkei durchgesetzt, die auch auf politische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe setzt. Dabei unterstellen die Sicherheits- und Streitkräfte ganz überwiegend pauschal eine Nähe oder Unterstützung separatistischer Aktivitäten der PKK und knüpfen insoweit an die kurdische Volkszugehörigkeit der Bewohner dieses Gebietes an (vgl. zu diesen Kriterien für die Gerichtetheit von Verfolgungsmaßnahmen bei unmittelbarer staatlicher Gruppenverfolgung: BVerfG - Kammer -, 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93 -, a.a.O.; BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Randnummer 89 Insbesondere die zahlreichen Fälle von Zwangsevakuierungen und vollständiger oder teilweiser Zerstörung von Dörfern mit den damit einhergehenden massiven Eingriffen in die Freiheit und körperliche Unversehrtheit der Dorfbewohner verdeutlichen, dass die Sicherheitskräfte verstärkt zu einer Strategie übergegangen sind, die neben dem unmittelbaren militärischen Kampf gegen die PKK auch auf eine politische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe setzt, um so der PKK Ressourcen und eine breitere Unterstützung in der Bevölkerung zu entziehen. Welche Dimensionen die Aktivitäten der Sicherheitskräfte in Anwendung dieser Strategie haben, zeigen die bekannt gewordenen Zahlen eindrucksvoll. Randnummer 90 An dieser Einschätzung vermag der Umstand, dass das Notstandsrecht für die Provinz Mardin am
- November 1996 und für die Provinzen Bitlis, Batman und Bingöl zum
- Oktober 1997 aufgehoben ist und jetzt nur noch die Provinzen Diyarbakir, Hakkari, Sirt, Sirnak, Tunceli und Van unter Notstandsrecht verbleiben (I 200), nichts zu ändern. Einerseits darf die Bedeutung der Aufhebung des Notstandsrechts für die Provinz Mardin im November 1996 sicher nicht überbewertet werden (Gesellschaft für bedrohte Völker vom 22.06.1996 an VG Kassel). Andererseits geht die im Oktober 1997 vorgenommene weitere Verringerung der Anzahl der Notstandsprovinzen auf die Initiative der neuen türkischen Regierung zurück, die angekündigt hat, das Notstandsrecht stufenweise ganz aufzuheben. Deshalb kann, soweit danach mehrere Provinzen nicht mehr unter Notstandsrecht stehen, angenommen werden, dass sich dort nach Auffassung der Regierung und des Parlaments die Sicherheitslage entscheidend verbessert hat. Hinsichtlich der weiter unter Notstandsrecht stehenden Provinzen gelten die obigen Ausführungen zur Lage der kurdischen Bevölkerung jedoch uneingeschränkt fort. Auch das Auswärtige Amt bestätigt in seinem letzten Lagebericht (I 200), dass es bei den Evakuierungen von Dörfern ebenso wie bei anderen großangelegten Aktionen der Sicherheitskräften im Südosten weiterhin zu Übergriffen auf Zivilpersonen gekommen ist und dass als Grund für das Vorgehen gegen Zivilisten regelmäßig der Verdacht der Zusammenarbeit mit der PKK angegeben wird. Zwangsevakuierungen betreffen danach in der Regel Dörfer, die von der PKK als Operations- oder Versorgungsbasen genutzt werden, meist am Rande der Rückzugsgebiete der PKK. Randnummer 91 Insgesamt ist bei Abwägung und Einbeziehung aller genannten Berichte festzustellen, dass die Aktionen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen in den letzten Jahren seit Mitte 1993 nicht allein unmittelbar auf die Bekämpfung der PKK gerichtet sind, sondern dass bewusst und in einer Vielzahl von Fällen zielgerichtet die Verletzung und Tötung von Personen der Zivilbevölkerung in Kauf genommen wird, um dadurch jedenfalls auch mittelbar - durch Abschreckung und Einschüchterung der kurdischen Zivilbevölkerung - den militärischen Kampf gegen die PKK zu erleichtern, ohne einen konkreten Anlass dafür zu haben, dass es sich bei den jeweiligen Personen um Anhänger oder Unterstützer der PKK handelt. Dabei ist es für die Asylrelevanz dieser Maßnahmen nicht erforderlich, dass sie auf die Zerstörung der Identität der gesamten der Gegenseite zugerechneten Zivilbevölkerung ausgerichtet sind. Es ist insoweit schon asylrechtlich erheblich, wenn von solchen Aktionen nur Teile dieser Zivilbevölkerung betroffen sind, die - wie hier - nach asylerheblichen Merkmalen bestimmt sind (BVerwG, 27.01.1993 - 9 B 95.92 -). Für diese Beurteilung maßgeblich sind nicht die subjektiven Gründe oder Motive der handelnden Sicherheitskräfte, sondern die nach ihrem inhaltlichen Charakter erkennbare Gerichtetheit der von ihnen durchgeführten Aktionen. Damit ist eine objektivierte Betrachtung der grundsätzlichen Zielrichtung der Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte erforderlich. Aus der Sicht eines objektiven Dritten stellen sich die Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte als in erheblichem Umfange auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung gerichtet dar. Die bewusst auch gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Aktionen stellen eine seit etwa Mitte 1993 erweiterte Dimension der Kampfführung der türkischen Sicherheitskräfte gegen die PKK dar, durch die als flankierende Maßnahmen zu dem direkten Kampf gegen die PKK die kurdische Zivilbevölkerung mit brutaler Gewalt unter Druck gesetzt werden soll, den PKK-Aktivisten keinen Schutz zu gewähren und sie nicht zu unterstützen. Randnummer 92 Der Senat legt auch zugrunde, dass aufgrund der geschilderten zahlreichen und durchgehenden Vorkommnisse während der kriegerischen Handlungen im Südosten der Türkei, insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass in den letzten Jahren weit über tausend kurdische Dörfer durch Sicherheits- und Streitkräfte zwangsweise geräumt und Dorfbewohner dabei regelmäßig Eingriffen in Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit ihrer Person ausgesetzt waren, eine derartige Verfolgungsdichte besteht, dass jedem kurdischen Volkszugehörigen im Südosten der Türkei akut ein den genannten Vergleichsfällen entsprechendes Verfolgungsschicksal droht (zum Kriterium der Verfolgungsdichte vgl. insbesondere BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Der Senat hält es deshalb im Ergebnis für beachtlich wahrscheinlich, dass durchaus jeder noch in seinem angestammten Siedlungsgebiet im Südosten der Türkei lebende Kurde von an seine Volkszugehörigkeit anknüpfenden, oben beschriebenen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe in der Türkei betroffen sein kann. Der Senat weist insoweit darauf hin, dass er zur Begründung und Herleitung dieses Ergebnisses nur die wesentlichen Gründe angegeben hat, die für die richterliche Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO leitend gewesen sind, und nicht alle Einzelheiten von Gutachten und Berichten, die er in seine Entscheidungsfindung einbezogen hat, hier ausdrücklich wiedergegeben und bewertet hat. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände ist deshalb nicht zu schließen, dass der Senat diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hätte; insbesondere der Umstand, dass bestimmte verfolgungsrelevante Situationen in einem Bericht nicht erwähnt sind, kann im vorliegenden Rahmen nicht jeweils ausdrücklich dargestellt und bewertet werden (vgl. zu diesen Erfordernissen grundsätzlich: BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Dies bedeutet aber nicht, dass der Senat bei der Gewichtung der vorhandenen Dokumente dies nicht im Blick gehabt und etwa nicht in seine Betrachtung einbezogen hätte. Soweit der Senat hinsichtlich der Feststellung oder Bewertung von Verfolgungstatsachen von der Rechtsprechung anderer Tatsachengerichte abweicht, hat er dies bei seiner Überzeugungsbildung beachtet. Vor allem hat er alle divergierenden Tatsachenfeststellungen, soweit sie ihm bekannt sind, in die Beweiswürdigung einbezogen, auch soweit dies nicht ausdrücklich vermerkt ist. Randnummer 93 Zusammenfassend ist danach festzustellen, dass einem kurdischen Volkszugehörigen, der in den Notstandsprovinzen des Südostens der Türkei lebt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte droht, da Angriffe der Sicherheitskräfte gezielt auch die Zivilbevölkerung in Anknüpfung an ihre kurdische Volkszugehörigkeit wahllos treffen, um diese von einer gerade aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit für möglich gehaltenen Unterstützung der PKK abzuhalten (siehe auch: OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.1997 - 25 A 3631/95.A -; Niedersächsisches OVG, 08.06.1994 - 11 L 37/90 -, zuletzt 16.05.1995 - 11 L 6012/91 -; VGH Baden-Württemberg, 03.11.1994 - A 12 S 698/92 -; OVG Hamburg, 23.08.1995 - Bf V 88/89 -). Gegen diese Annahme spricht nicht, dass es in der hier maßgebenden Region einzelne Kurden geben mag, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen und sozialen Stellung oder ihrer Einbindung in den Staat von diesen Aktionen nicht betroffen sind und im wesentlichen unbehelligt leben können; denn für diese wäre dann gegebenenfalls die Verfolgungsvermutung als widerlegt anzusehen. Randnummer 94 b) Ein kurdischer Volkszugehöriger kann in die Türkei zurückkehren und dort leben, ohne dass ihm politische Verfolgung droht, wenn er sich außerhalb der Notstandsprovinzen, vor allem in den Großstädten Ankara und Istanbul, niederlässt (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -, 26.09.1994 - 12 UE 170/94 -, 22.04.1996 - 12 UE 2632/95 -, 07.07.1997 - 12 UE 2019/96.A -). In diesen Gebieten besteht für ihn eine inländische Fluchtalternative, da er dort hinreichend sicher vor staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ist und auch keiner anderen existentiellen Gefährdung ausgesetzt ist, die so in seiner Heimatregion nicht bestünde. Randnummer 95 Wer nicht von landesweiter, sondern von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann; dabei ist eine inländische Fluchtalternative regelmäßig nur bei einer Drittverfolgung in Betracht zu ziehen, während sie bei unmittelbarer staatlicher Verfolgung eher die Ausnahme darstellt (BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.). Ist der Asylsuchende von unmittelbarer staatlicher Verfolgung in einem Teil seines Heimatlandes betroffen, so kann eine inländische Fluchtalternative nur vorliegen, wenn der Verfolgerstaat "mehrgesichtig" ist, er also Personen, die er in einem Landesteil selbst aktiv verfolgt, in einem anderen Landesteil unbehelligt lässt (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.). Die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative setzt voraus, dass der Ausländer am Ort der möglichen Fluchtalternative politische Verfolgungsmaßnahmen nicht begründet befürchten muss. Zu dem asylrechtlich geschützten Bereich der persönlichen Freiheit gehören dabei auch die Rechte auf freie Religionsausübung und ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung. Die Beeinträchtigung dieser Rechte kann einen Asylanspruch begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, a.a.O.). Unabhängig von politischer Verfolgung drohende Gefährdungen am Ort der inländischen Fluchtalternative sind grundsätzlich asylirrelevant, es sei denn, der Ausländer gerät am Ort der inländischen Fluchtalternative in eine wirtschaftliche Notlage, in der ihm kaum mehr als das zum Leben unbedingt Notwendige gesichert ist (BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57). Insoweit kommt es darauf an, ob dem Asylbewerber am Ort einer möglichen Fluchtalternative bei generalisierender Betrachtung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum droht, das zu Hunger, Elend und schließlich zum Tode führt (BVerwG, 16.06.1988 - 9 C 1.88 -, InfAuslR 1989, 107). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der insoweit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Bindungswirkung im Sinne des § 31 BVerfGG zukommt (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.), setzt die inländische Fluchtalternative voraus, dass der Asylbewerber in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls auch dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.). Zu diesen existentiellen Gefährdungen kann vor allem die Unmöglichkeit der Wahrung eines religiösen (BVerfG - Kammer -, 30.12.1991 - 2 BvR 406/91 -, InfAuslR 1992, 219) oder wirtschaftlichen Existenzminimums gehören (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.). Für die Feststellung einer existentiellen Gefährdung des Asylbewerbers auch am Ort der inländischen Fluchtalternative reicht nicht die Möglichkeit einer solchen Gefährdung aus, sondern es muss mit dem nach dem allgemeinen Prognosemaßstab für die Nachfluchtgründe notwendigen Überzeugungsgrad festgestellt werden, dass dem Asylbewerber dort ein Leben unter dem Existenzminimum droht, das jedenfalls zu einer verfolgungsunabhängigen wirtschaftlichen Verelendung führt (BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, a.a.O.). Beeinträchtigungen des Rechts auf ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung, die die Wahrung eines wirtschaftlichen Existenzminimums verhindern, sind nur dann nicht hinzunehmen, wenn sie so erheblich sind, dass sie sich als Eingriff in die Menschenwürde darstellen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 844.80 -, DÖV 1983, 206). Beschränkungen der Erwerbstätigkeit sind demnach erst asylerheblich, wenn sie die wirtschaftliche Existenz bedrohen und jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleisten, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht (BVerwG, 30.04.1991 - 9 C 105.90 -). Dies kann außer bei der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz nur angenommen werden, wenn gravierende Beeinträchtigungen der beruflichen Betätigung die Menschenwürde verletzen (BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 42.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 75 = InfAuslR 1988, 22). Liegt die Voraussetzung einer existentiellen Gefährdung am Ort der inländischen Fluchtalternative vor, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine staatliche Verantwortlichkeit für das Fehlen eines wirtschaftlichen oder religiösen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative zu bejahen ist (BVerfG, 30.12.1991 - 2 BvR 406/91 u. a. -, a.a.O.). Dabei ist für die Frage einer Gruppenverfolgung wegen kurdischer Volkszugehörigkeit allein darauf abzustellen, ob in der Westtürkei lebenden oder dort zugewanderten Kurden, die sich für ihr Volkstum nach außen hin für die türkischen Sicherheitskräfte nicht erkennbar politisch einsetzen, asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen drohen. Staatliche Maßnahmen, die wesentlich darauf gerichtet sind, gegen von einem Betroffenen vorgenommene Aktivitäten vorzugehen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Soweit diese den Charakter politischer Verfolgung aufweisen, sind sie im Rahmen der Prüfung des individuellen Verfolgungsschicksals desjenigen, der solche Maßnahmen geltend macht, zu berücksichtigen und können zu einer Asylanerkennung des Betreffenden führen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen einem Vorgehen wegen der politischen Überzeugung bzw. deren Betätigung und dem Merkmal der Volkszugehörigkeit nicht mehr realitätsgerecht getrennt werden kann (vgl. BVerfG - Kammer -, 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR 1994, 105, 108). Randnummer 96 Nach diesen Maßstäben konnten und können Kurden, soweit sie in ihrer Heimat allenfalls der marginalen Unterstützung der PKK verdächtig waren, ohne sich aktiv und hervorgehoben für separatistische Bestrebungen einzusetzen, insbesondere in der Westtürkei grundsätzlich unbehelligt leben (I 44, 56, 106, 174, 195). Dort sind keine asylrechtlich relevanten Übergriffe der türkischen Streitkräfte oder Sicherheitsbehörden zu befürchten, es sei denn, dass der Einzelne Verdachtsmomente dahingehend aufweist, in strafrechtlich relevanter Weise insbesondere für die PKK aktiv geworden zu sein (I 33, 106). Ob darüber hinaus andere überwiegend von Kurden bewohnte Gebiete, die nicht mehr zur Westtürkei gezählt werden können, ebenfalls als inländische Fluchtalternative in Betracht kommen können, bedarf danach keiner Entscheidung. An dieser Bewertung ändern auch Informationen nichts, wonach die Eskalation der Auseinandersetzungen in den Notstandsprovinzen nicht völlig ohne Folgen in der westlichen Türkei geblieben ist. Randnummer 97 Seit Verschärfung der Auseinandersetzung zwischen Sicherheitskräften und PKK im Südosten der Türkei sollen auch in der Westtürkei Repressionen gegen Kurden zugenommen haben (I 50, 60, 70). Die kurdischen Zuwanderer sollen bei Razzien und Fahndungen in erster Linie von Festnahmen betroffen worden sein, da sie bereits allein aufgrund ihrer kurdischen Herkunft als verdächtig gelten (I 51, 70). Dies soll sich mit der Andauer des Kampfes im Südosten weiter verschlimmert haben. Dabei soll es keine besondere Rolle spielen, welche konkreten Verdachtsmomente in Bezug auf die Verwandtschaft oder Bekanntschaft mit PKK-Rebellen vorliegen. Des Weiteren wird der Verdacht geäußert, dass Kurden in den west-, süd- und nordtürkischen Regionen von der Polizei drangsaliert würden, ohne dass auch nur der Versuch gemacht werde, den Vorwurf einer tatsächlich vorhandenen radikalen kurdischen Einstellung oder Aktivität nachzuweisen. Allein die Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Kurden ziehe den Vorwurf einer separatistischen Einstellung nach sich (I 76, 100). Demgegenüber wird in anderen Berichten darauf verwiesen, dass nichts davon bekannt sei, dass Kurden in den westlichen türkischen Großstädten allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit verhaftet würden (I 47). Selbst in Zeitschriften, die in kurdischer Sprache erscheinen, sei nicht von willkürlichen Festnahmen von Kurden, nur weil sie Kurden seien, berichtet worden. Randnummer 98 Schon 1992 und 1993 kam es in verschiedenen Orten der West- und Südtürkei zu Zwischenfällen gegenüber kurdischen Volkszugehörigen (I 70, 76). Im Rahmen von Beerdigungen und Trauerfeiern von türkischen Trauergemeinden gab es nicht nur gegen die PKK, sondern gegen die Kurden gerichtete Ausschreitungen, die teilweise mehrere Tage andauerten, beispielsweise Ende Oktober 1992 in Alanya in der Nähe von Antalya (I 48, 57, 60) und in Fethiye (Provinz Mugla; I 48, 70). Anfang Dezember 1992 entstanden in Antalya nach einem Feuerüberfall auf einen Polizeiwagen Spannungen zwischen türkischer und kurdischer Bevölkerung, die in Ausschreitungen gegen kurdische Geschäfte mündeten (I 61). Auch alltägliche Streitereien zwischen Bürgern türkischer und kurdischer Herkunft wurden häufig zum Anlass gewalttätiger Auseinandersetzungen genommen, wie in der Nacht vom
- zum
- Juli 1993 in Ezine (Provinz Canakkale) zwischen kurdischen Hotelangestellten und Gästen aus dem Nachbardorf (I 76). Darüber hinaus trugen auch öffentliche diskriminierende Äußerungen von Politikern zur Verschlechterung des Verhältnisses zwischen Türken und Kurden bei (I 76). Mit dem Andauern der Kämpfe im Südosten der Türkei und weiterer Flüchtlingswellen aus diesen Gebieten insbesondere in die Großstädte im Westen der Türkei hat sich die Lage vor allem in den überwiegend von Kurden bewohnten Vierteln nicht verbessert. Dort hat sich die Häufigkeit von Razzien und Überprüfungen einschließlich Festnahmen eher noch vermehrt, da die Sicherheitskräfte unter den neu aus den östlichen Provinzen hinzugezogenen Kurden einen hohen Anteil von PKK-Anhängern vermuten (I 93, 100, 105, 114). Nach auf Informationen von türkischen Menschenrechtsvereinen beruhenden Berichten kam es im Jahre 1994 zu 14.473 Festnahmen (I 105); in der gesamten Türkei soll es sich um eine Million Festnahmen pro Jahr handeln (I 106). Oberdiek hat aus Zeitungsberichten oder Informationen von Menschenrechtsvereinen für Istanbul, Adana, Izmir und andere Orte insgesam