Liberia: verneinte Abschiebungshindernisse für nicht exilpolitisch tätig gewesene abgelehnte Asylbewerber Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 19. März 1996, 13 E 40023/96.A
(1)Tatbestand Randnummer 1 Die ... 1960 in M, Liberia, geborene Klägerin reiste am
- August 1995 ins Bundesgebiet ein, um ihre Anerkennung als Asylberechtigte zu beantragen. Sie gehört zur Gruppe der sogenannten Americo-Liberians. Randnummer 2 Mit Schreiben vom
- August 1995 stellte sie über ihren Bevollmächtigten einen Asylantrag und trug vor, das Asylbegehren des Ehemannes sei abgelehnt worden, jedoch sei gleichzeitig festgestellt worden, dass in seiner Person Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestünden. Sie habe bis zu ihrer Flucht aus Liberia in M gelebt. Randnummer 3 In der Niederschrift zu ihrem Asylbegehren vom
- September 1995 trug sie vor, dass sie per Auto mit Hilfe der ECOMOG-Truppen nach Sierra Leone gelangt sei. Von dort sei sie per Schiff nach Deutschland gereist, wisse jedoch den Hafen nicht mehr. Randnummer 4 Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am
- September 1995 trug sie darüber hinaus vor, sie sei 1991 eine Art Mitglied einer Gruppe von Charles Taylors Leuten gewesen. Man habe sie gezwungen, bei ihnen mitzumachen und für sie zu arbeiten. Sie habe innerhalb dieser Gruppe Essen gekocht und das Essen verteilt. Sie habe die ganze Zeit über in Monrovia gelebt. Ihr Mann sei 1990 von Monrovia aus weggegangen. Sie habe zwei Kinder. Jedoch sei sie vom Roten Kreuz für zwei Wochen behandelt worden, und als sie dann nach Hause zurückgekommen sei, seien ihre Kinder verschwunden gewesen. Sie wisse nicht, wo sie sich aufhielten. Die ECOMCG-Leute seien am
- August 1995 nach Monrovia gekommen. Sie sei ihnen einfach gefolgt. Man habe ihr zu essen gegeben, und sie sei mit einem LKW-Transport nach Sierra Leone gelangt. Sie sei auf diesem LKW die einzige Flüchtende gewesen. In Sierra Leone habe man sie an einen großen Fluss gebracht, auf dessen anderer Seite sich eine große Stadt befunden habe. Es sei dort auch ein Hafen gewesen. Dort sei sie auf ein Schiff gebracht worden. Ihr sei ein kleiner Raum zugewiesen worden, er sei nur so groß wie eine Toilette gewesen. Ein Mann vom Schiff habe ihr einmal am Tag zu essen gebracht und zusätzlich einen Eimer, in den sie ihre Notdurft hätte verrichten können. Das Schiff sei dann in Deutschland angekommen, und eine Person habe ihr eine Fahrkarte nach F gekauft. Sie sei bei ihrer Ankunft nicht kontrolliert worden, und man habe sie auch nicht nach ihrem Ausweis gefragt. Sie sei am selben Tag, am
- August 1995, in Frankfurt am Main am Bahnhof angekommen. Dort habe sie zwei schwarze Leute getroffen und ihnen ihre Geschichte erzählt. Diese Leute hätten ihr geholfen, ihren Ehemann zu finden, der dann schließlich gekommen sei. Sie sei sehr überrascht gewesen, ihren Ehemann zu treffen. Sie habe zuvor nie geplant, Liberia zu verlassen. Sie habe gewusst, dass sie sich nicht einfach so von der Taylor-Gruppe hätte trennen können. Sie habe befürchtet, von diesen Leuten dann getötet zu werden. Sie habe aber eine Chance gesehen, sich den ECOMOG-Truppen in Monrovia anzuschließen. Sie sei nicht vorher geflüchtet, da man ihr in der Gruppe von Charles Taylor immer befohlen habe, sich von den ECOMOG-Truppen fern zu halten. Sie habe sich nicht mehr in Monrovia aufgehalten, sondern sie sei in einem Lager der Anhänger von Charles Taylors Leuten außerhalb von Monrovia gewesen. Man könne dieses Camp von Monrovia aus mit einem Bus oder Taxi in ein paar Stunden erreichen. Am
- August 1995 seien die Männer des Taylor-Camps alle weggewesen. Es seien nur noch Frauen im Lager gewesen, die Essen gekocht hätten. Die ECOMOG-Leute seien dann gekommen und hätten das Lager geräumt. Sie wolle nicht zurückkehren, solange die Leute von Charles Taylor in Liberia seien, denn sie befürchte, von ihnen getötet zu werden. Sie sei Anfang 1990 zu Hause von den Leuten von Charles Taylor überfallen worden. Dabei sei ihr Mann mitgenommen worden. Man habe sie geschlagen, und sie sei ohnmächtig geworden. Sie sei dann schließlich vom Roten Kreuz gepflegt worden. Als sie zurückgekommen sei, seien ihre Kinder weggewesen und die Wohnung habe man zerstört. Sie habe sich dann schließlich in einer Kirche, St. Peters, aufgehalten, in der noch viele andere Menschen untergebracht gewesen seien und in der man mit Essen verpflegt worden sei. Etwa Mitte des Jahres 1991 sei die Kirche von den Anhängern Charles Taylors überfallen worden. Man habe sie aus der Kirche gejagt, und man habe sie mit Militär-LKW's in das Lager gebracht. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
- Januar 1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorlägen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ebenfalls nicht gegeben seien. Außerdem wurde eine Abschiebungsandrohung ausgesprochen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Bürgerkriegssituation begründe keinen Asylanspruch. Eine staatliche politische Verfolgung sei mangels Fehlen einer hoheitlichen Gewalt nicht vorhanden, so dass auch die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht komme. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG könne ebenfalls nicht gewährt werden, weil die Situation für die Klägerin nicht schlechter sei als für die Mehrzahl ihrer Landsleute. Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bestünden ebenfalls nicht, weil eine individuell-konkrete Gefahr für die Klägerin nicht zu erkennen sei. Vielmehr handele es sich lediglich um eine allgemeine Gefahr. Randnummer 6 Gegen diese der Klägerin am
- Januar 1996 zugestellte Entscheidung hat sie mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom
- Januar 1996, bei Gericht am selben Tage eingegangen, Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Randnummer 7 Mit Beschluss vom
- Februar 1996 (Az.: 3 G 40022/96.A <1>) hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es müsse nach den vorliegenden Unterlagen von konkreten Gefahren für Leib und Leben der Klägerin ausgegangen werden. Randnummer 8 Im Rahmen des Klageverfahrens hat die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
- Januar 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass sie die Voraussetzungen des § 53 AuslG sowie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfülle. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie hat sich im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides bezogen. Randnummer 11 Der Beteiligte hat keinen Antrag gestellt. Mit Gerichtsbescheid vom
- März 1996 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG im Hinblick auf eine Abschiebung nach Liberia vorlägen und die Klage im Übrigen als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Randnummer 12 Mit Schriftsatz vom
- März 1996, bei Gericht am
- März 1996 eingegangen, hat der Beteiligte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe trotz fehlender staatsähnlicher Gewalt die Anwendung des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. der EMRK bejaht und sei damit von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Randnummer 13 Mit Beschluss vom
- November 1997 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
- März 1996 zugelassen, soweit mit der Klage die Verpflichtung zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 bzw. Abs. 6 AuslG geklärt werden soll (3 UZ 1457/96.A). Randnummer 14 Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 15 Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 16 Der Beteiligte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Gerichtsbescheides insgesamt abzuweisen. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte einschließlich der der Klägerin übersandten Liste mit Erkenntnisquellen zu Liberia Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Der Senat kann gemäß § 130 a VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, da er sie einstimmig für begründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet. Die Beteiligten wurden zu dieser Vorgehensweise angehört. Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht das vorliegende Verfahren durch Gerichtsbescheid entschieden hat, hindert eine Entscheidung nach § 130 a VwGO nicht. Denn der allgemeine Gedanke, dass der Rechtssuchende wenigstens einmal Gelegenheit haben soll, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu äußern, steht nicht entgegen. Die Klägerin hätte durch einen Antrag auf mündliche Verhandlung eine solche in erster Instanz erzwingen können (vgl. zum Ganzen Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 1998, § 130 a Rdnr. 4). Der Umstand, dass die Klägerin hiervon nicht Gebrauch gemacht hat, steht nicht entgegen, denn insoweit ist lediglich darauf abzustellen, ob sie die Möglichkeit gehabt hätte, sich in einer mündlichen Verhandlung zu äußern. Dies wäre hier der Fall gewesen. Randnummer 19 Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthaft, da sie zugelassen wurde. Sie ist auch im übrigen zulässig. Insbesondere ist die Berufungsbegründung fristgerecht erfolgt, § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO, und sie entspricht den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO. Randnummer 20 Die Vorschriften des § 124 a Abs. 3 VwGO gelten auch im Asylverfahren, denn § 78 AsylVfG enthält keine abschließende Regelung des Verfahrens nach Zulassung der Berufung (vgl. BVerwG, U. v. 30.06.1998 -- 9 C 6.98 --). Gemäß § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO ist in der Berufungsbegründung der Streitgegenstand der Berufung aus der Sicht des Berufungsführers zu bezeichnen; dabei muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Gemäß § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO müssen diese Voraussetzungen innerhalb der dort genannten Frist erfüllt werden. Diesem Erfordernis ist hier durch den Schriftsatz des Beteiligten vom
- Dezember 1997 Genüge getan. Mit der -- zulässigen (vgl. BVerwG, B. v. 30.06.1998 -- 9 C 6.98 --) -- Bezugnahme auf den Zulassungsantrag sind Streitgegenstand und Berufungsantrag ausreichend bezeichnet worden. Randnummer 21 Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass in der Person der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Dies gilt zunächst im Hinblick auf § 53 Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK. Die Klägerin läuft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, im Zielland der Abschiebung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation unterworfen zu werden (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1995 -- 9 C 15.95 --, BVerwGE 99, 331 (333 ff.)). Da der Begriff der Behandlung ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraussetzt, schützt Art. 3 EMRK ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten. Nur ausnahmsweise können auch Misshandlungen durch Dritte den Tatbestand des § 53 Abs. 4 AuslG erfüllen, sofern die Handlungen dem Staat zugerechnet werden können. Das ist der Fall, wenn er sie bewusst duldet oder ihnen gegenüber kein Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (BVerwG, U. v. 15.04.1997 -- 9 C 38.96 --, InfAuslR 1997, 341). Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die in Auseinandersetzung und unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK ergangen ist, schließt sich der Senat an. Randnummer 22 Die Klägerin muss in Liberia nicht mit unmenschlicher Behandlung im Sinne dieser Vorschrift rechnen. Die innenpolitische Lage in Liberia hat sich seit der Ausreise der Klägerin entscheidend verändert. Dabei geht der Senat von der im Folgenden geschilderten Entwicklung aus. Randnummer 23 Liberia wurde von befreiten schwarzen Sklaven der Südstaaten der USA im frühen
- Jahrhundert gegründet und als Republik Liberia 1847 ausgerufen. Die sogenannten americo-liberians dominierten die liberianische Politik bis
- Sodann endete die amerikanische Hegemonie durch den blutigen Coup Samuel Does am
- April 1980, bei dem der frühere Präsident getötet wurde. Randnummer 24 Samuel Doe, der neuer Präsident wurde, gehörte der Ethnie der Krahn (auch WEE) an, und ihm sowie dem von ihm gegründeten People's Redemption Council (PRC) wurde in der Folgezeit vorgeworfen, seine Stammesgenossen zu bevorzugen und in der Armee und der Polizei hauptsächlich zu fördern. Es kam zu schweren Übergriffen auf Angehörige anderer Ethnien. Ein Putschversuch Ende 1985, der von einem ehemaligen Mitkämpfer Does, General Quiwonka, der der Ethnie der Gio angehörte, wegen der Brutalität und der Korruption des PRC unternommen worden war, scheiterte. Nach der Niederschlagung des Aufstandes wurden hunderte von Soldaten vom Stamm der Gio und Mano verhaftet, und im Siedlungsgebiet der Gio und der Mano wurde von der Armee ein Massaker an der Zivilbevölkerung verübt. Randnummer 25 Im Jahre 1989 begann der Bürgerkrieg in Liberia, nachdem Charles Taylor von der Elfenbeinküste aus seine kleine Rebellentruppe, die NPFL (National Patriotic Front of Liberia), ausgebildet hatte. Taylor war zuvor in der Regierung Does ein hoher Regierungsbeamter gewesen, der allerdings 1983/84 in die Vereinigten Staaten geflohen war, weil er der Unterschlagung von fast einer Million Dollar beschuldigt worden war. Er begann 1987 in Burkina-Faso eine kleine Truppe von Bewaffneten auszubilden. Mit etwa 200 Kämpfern fiel er in Nimba-County in Liberia ein und erhielt Zulauf von den Gio und Mano, die wegen der Massaker an ihren Ethnien Rache an Präsident Doe nehmen wollten. Zu den Unterstützern von Präsident Doe wurden neben der Ethnie der Krahn auch die der Mandingo gerechnet. In Monrovia, der Hauptstadt Liberias, kam es zu schweren wechselseitigen Übergriffen zwischen Kämpfern der NPFL und der AFL (Armed Forces of Liberia) Präsident Does. Von der NPFL Taylors spaltete sich im Februar 1990 eine Gruppe unter dem Namen INPFL (Independent National Patriotic Front of Liberia) unter der Führung Prince Johnsons ab. Letzterer besetzte mit seinen Kämpfern weite Teile von Monrovia und herrschte dort mit blutiger Gewalt. Präsident Doe, der sich zunächst in seinem Präsidentenpalast verschanzte, erklärte sich zum Rücktritt bereit, sofern die Rebellen ihm und anderen Angehörigen des Stammes der Krahn freien Abzug garantierten. Bei einem mit den Vertretern der ECOMOG-Truppen, einem Truppenkontingent der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, vereinbarten Gespräch im Freihafen von Monrovia, von dem Johnson erfuhr, wurde Doe von den Truppen Johnsons gefangen genommen, ohne dass die ECOMOG-Truppen eingegriffen hätten, und vor laufender Videokamera zu Tode gefoltert. Die Herrschaft von Johnson konnte später durch die ECOMOG-Truppen beendet werden. Randnummer 26 In der Folgezeit kam es zu einem Bürgerkrieg, in dessen Verlauf das Gesamtgebiet Liberias unter den verschiedenen kämpfenden Rebellengruppen aufgeteilt war. In Monrovia, das i.W. unter Herrschaft der ECOMOG stand, wurde von den ECOWAS-Staaten eine Interims-Regierung unter Präsident Amos Sawyer eingesetzt. Taylor hingegen schuf in den von ihm besetzten Gebieten (Hauptstadt Gbarnga) eine eigene Verwaltung mit Fernseh- und Radiostation sowie einem Flughafen und drei Seehäfen. In der Folgezeit wurden mehrere Friedensabkommen geschlossen, die jedoch nicht eingehalten wurden. Immer wieder gab es Kämpfe zwischen rivalisierenden und sich neu bildenden Rebellenorganisationen. Die Krahn, die den Massakern der NPFL entkommen konnten, gründeten von Sierra Leone aus 1991 eine neue bewaffnete Organisation, die ULIMO (United Liberation Movement for Democracy). Während in der Folgezeit in Monrovia, das zeitweilig annähernd die Hälfte der in Liberia lebenden Bevölkerung, nämlich gut eine Million Menschen, beherbergte, die Situation aufgrund der Intervention der ECOMOG relativ beruhigt war, gingen im Landesinneren die Kämpfe zwischen ULIMO und NPFL weiter. Sie verlagerten sich auf Sierra Leone. Die ULIMO spaltete sich in zwei verfeindete Fraktionen. Eine Gruppierung (ULIMO-J) unter Leitung von General Johnson wurde von der Ethnie der Krahn dominiert, während die ULIMO-K unter Kromali mehrheitlich durch die Ethnie der Mandingo bestimmt wurde (vgl. ai vom 20.09.1995). Bei den Kämpfen hatte die NPFL seit der Mitte des Jahres 1992 Terrain an die ULIMO verloren. Dennoch kontrollierte die NPFL zeitweilig 90% des Landes (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: ai, Die aktuelle Menschenrechtslage in Liberia, Juli 1992, und Institut für Afrika-Kunde an VG Schleswig-Holstein vom 22.10.1992). Randnummer 27 Nach immer wieder gescheiterten Friedensabkommen und zahlreichen Massakern der verschiedenen Rebellengruppen an der Zivilbevölkerung wurde im August 1995 in der nigerianischen Hauptstadt Abuja ein neues Friedensabkommen unterzeichnet (ausführlich dazu ai vom 20.09.1995). Die Ursachen für das Scheitern früherer Friedensbemühungen wurden darin gesehen, dass die eingesetzten Übergangsregierungen nicht in der Lage waren, die schweren Menschenrechtsverstöße, die von allen am Bürgerkrieg beteiligten Truppen begangen worden waren, wirksam zu unterbinden. Randnummer 28 Das Abkommen vom August 1995 wurde von den Anführern der AFL (Armed Forces of Liberia), des LPC (Liberian Peace Council), der NPFL Taylors sowie den ULIMO-Vertretern und dem Vertreter der liberianischen Nationalkonferenz unterzeichnet. Die AFL, die frühere Armee Does, die, wie bereits ausgeführt, zu Beginn des Bürgerkrieges Tausende von Zivilisten umgebracht hatte, setzte sich hauptsächlich aus Angehörigen der Ethnie der Krahn zusammen. Eine weitere bewaffnete Gruppierung, der LPC, wurde von der AFL unterstützt und führte militärische Operationen in ländlichen Gebieten durch. Dabei kam es zu schweren Menschenrechtsverstößen. Der LPC kämpfte i.W. gegen die NPFL. Die liberianische Nationalkonferenz wurde von liberianischen Bürgern organisiert und diskutierte die Aspekte des Friedensprozesses seit August
- Randnummer 29 Zum
- September 1995 wurde der neue Staatsrat vereidigt. Ihm gehören 16 Minister an, von denen je fünf von der NPFL und der ULIMO gestellt wurden. Zwei weitere Ministerämter wurden an die Vertreter der Zivilbevölkerung vergeben. Vier weitere Ämter teilten sich Krahnangehörige der ULIMO und der LPC. Allerdings flammten im September 1995 wiederum Kämpfe zwischen rivalisierenden Fraktionen der ULIMO und NPFL auf, und es war zuvor im Januar 1995 bereits zu Zusammenstößen mit den ECOMOG-Truppen gekommen. Auch 1996 kam es zu schweren Kämpfen zwischen der NPFL und Krahnangehörigen der ULIMO, bei denen mindestens 1500 Zivilisten ums Leben kamen. Weite Teile der Hauptstadt Monrovia wurden im Mai 1996 verwüstet. Die Mitarbeiter der Vereinten Nationen und fast aller nichtstaatlichen Hilfsorganisationen mussten aus Liberia evakuiert werden (UNHCR vom
- April 1997). Randnummer 30 Im weiteren Verlauf des Jahres 1996 nach Abschluss des zweiten Friedensabkommens von Abuja am
- August 1996 (sog. Abuja II-Abkommen) gelang es der ECOMOG, ihre Truppen wieder in zahlreichen Bezirken außerhalb Monrovias zu stationieren. Die Truppen waren bemüht, die Entwaffnung der verschiedenen Gruppierungen durchzusetzen. Nach offiziellen Angaben des Kommandeurs der ECOMOG-Truppen seien bis Anfang März 1997 über 90% der Waffen abgegeben bzw. beschlagnahmt worden. Seit Anfang des Jahres 1997 sind keine größeren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen in Liberia mehr bekannt geworden. Allerdings kommt es in Monrovia verschiedentlich zu kriminell motivierten Gewaltverbrechen. Insbesondere kommt es auch zu Racheakten der Bevölkerung gegenüber ehemaligen Kämpfern der Rebellengruppierungen. Verschiedene internationale und nationale Hilfsorganisationen waren 1997 im Einsatz, um besonders schutzbedürftigen Personen Hilfe zukommen zu lassen. (vgl. zum Ganzen auch Dr. Werner Korte, Mai 1997). Randnummer 31 Am
- Juli 1997 fanden die bereits für Mai 1997 geplanten allgemeinen Wahlen statt. Staatspräsident wurde Charles Taylor als Kandidat der NPP (National Patriotic Party, Nachfolgeorganisation der offiziell aufgelösten NPFL). Er vereinigte 75,3% der abgegebenen Stimmen auf sich und wurde am
- August 1997 vereidigt. Die NPP-Partei gewann 49 von 64 Sitzen im Repräsentantenhaus und 21 von 26 Sitzen im Senat. Weitere ehemalige Rebellengruppierungen schnitten deutlich schlechter ab. Die ALCOP (All Liberia Coalition Party, Nachfolgeorganisation der ULIMO) wurde drittstärkste Kraft hinter der UP (Unity Party), die außerhalb Monrovias nur als Splitterpartei kandidierte und von einer früheren UN-Direktorin geführt wird. Von internationalen Beobachtern wurde die Korrektheit der Durchführung der Wahlen nicht in Zweifel gezogen. Dabei wurde die äußere Sicherheit der Wahlen durch 11.000 Soldaten der ECOMOG-Truppen unter Führung der Regionalmacht Nigeria sichergestellt. Randnummer 32 Taylor bildete in der Folgezeit eine neue Regierung, in die er auch ehemalige Kriegsgegner mit einbezog. Neben verschiedenen Gesten der Friedensbereitschaft bereiste Taylor mehrere afrikanische Staaten, unter anderem Nigeria, die Demokratische Republik Kongo und Südafrika. Ebenso wurde der Wirtschaftsaufbau von ihm angegangen, und er begann mit dem Wiederaufbau der staatlichen Gewalt. Gravierende Probleme bestanden mit der Sicherheitslage, da die Neustrukturierung von Institutionen wie der Polizei und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit noch nicht ausreichend erfolgt waren (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: ai vom 26.11.1997 und vom 08.07.1998). Der internationale Flughafen von Monrovia wurde Ende 1997 wieder geöffnet (vgl. ai vom 08.06.1998). Dabei hingen die Durchsetzung der staatlichen Autorität und deren Bewahrung von der massiven Präsenz der von Nigeria dominierten ECOMOG ab. Problematisch bleibt das Verhältnis zur Ethnie der Krahn. Bis zum Juli 1998 kam es nicht mehr zu Kampfhandlungen zwischen den Bürgerkriegsparteien. Randnummer 33 Aus dieser Entwicklung läßt sich ablesen, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vom Staat oder einer staatsähnlichen Organisation unmenschlich behandelt werden würde. Zwar muss immer wieder mit einem Aufflackern von bewaffneten Auseinandersetzungen gerechnet werden, jedoch versucht die Regierung Taylor, die Polizei neu zu strukturieren und eine unabhängige Gerichtsbarkeit zu installieren. Wenn auch diese Neustrukturierungen noch nicht befriedigend abgeschlossen sind, kann die Situation doch keinesfalls als bürgerkriegsähnlich bezeichnet werden. Sofern die Klägerin in eine der bewaffneten Auseinandersetzungen geriete, könnte dies dem liberianischen Staat jedenfalls nicht zugerechnet werden, denn er hat alle Anstrengungen unternommen, um bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Ethnien und ihren War-Lords Einhalt zu gebieten. Die Klägerin ist ihren Angaben zufolge aus der Gruppe von Charles Taylor geflohen. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass ihr daraus in der derzeitigen Situation ein Nachteil erwachsen kann. Taylor ist inzwischen Staatspräsident, und die Kampfhandlungen zwischen den Bürgerkriegsparteien wurden vollständig eingestellt. Taylor versucht insbesondere auch, geflüchtete Liberianer wieder ins Heimatland zurück zu holen und wird dabei vom UNHCR unterstützt. Dabei geht der UNHCR davon aus, dass im Laufe des Jahres 1998 ca. 380.000 Flüchtlinge nach Liberia zurückkehren werden. Der UNHCR kümmert sich dabei insbesondere auch um Frauen und gibt Hilfe bei gesundheitlichen Problemen. Von Übergriffen gegen abgelehnte Asylbewerber wurde bisher nichts bekannt (vgl. zum Ganzen Auswärtiges Amt, Auskunft vom
- März 1998). Auch sofern amnesty international in seiner Auskunft vom
- Juli 1998 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen von der Ermordung eines ehemaligen Mitglieds von Taylors Rebellengruppe NPFL sowie seiner Frau, einer weiteren Verwandten und einem Leibwächter im November 1997 berichtet, ist dieser Fall, selbst wenn er tatsächlich auf eine Anordnung Taylors zurückginge, mit dem der Klägerin keinesfalls vergleichbar. Denn der Ermordete hatte sich 1994 von Taylors NPFL losgesagt und war später Mitglied einer oppositionellen Fraktion des NPFL geworden. Es handelt sich insoweit um einen politisch aktiven Gegner von Taylor, wohingegen die Klägerin in Liberia nicht politisch aktiv war. Sie hat weder früher die Arbeit von Charles Taylor unterstützt noch ist sie in der Folgezeit gegen ihn aufgetreten.- Vielmehr hat sie lediglich gegen ihren Willen für einen Teil der Rebellentruppe Taylors Küchenarbeiten verrichtet. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Regierung Taylor oder Taylor persönlich für die Klägerin interessiert bzw. in ihr eine politische Gegnerin vermutet. Selbst wenn Taylor daher in der von amnesty international in der angegebenen Auskunft wiedergegebenen Weise politische Gegner verfolgen würde, wäre auszuschließen, dass die Klägerin in diesen Kreis fiele. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Asylantragstellung während der Zeiten des Bürgerkrieges von der jetzigen Regierung als Zeichen oppositioneller Betätigung gewertet und zum Anlass unmenschlicher Behandlung genommen werden könnte. Randnummer 34 Auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegen nicht vor. Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei werden Gefahren in diesem Staat, dem die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei der Entscheidung nach § 54 AuslG berücksichtigt, § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. zum Beispiel U. v. 07.05.1998 -- 3 UE 3527/97.A --), ist dies bei allgemeinen Gefahrenlagen auch ohne Vorliegen einer Entscheidung nach § 54 AuslG der Fall, sofern die allgemeine Gefahrenlage eine extreme Zuspitzung erfahren hat, so dass ein abzuschiebender Ausländer "gleichsam sehenden Auges" dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre. Denn für diesen Fall gebieten die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Gewährung von Abschiebungsschutz (BVerwG, vgl. U. v. 17.10.1995 -- 9 c 15.95 -- a.a.O.). Randnummer 35 Das Vorliegen einer derartig außergewöhnlichen und extrem zugespitzten Gefahrenlage kann nach dem oben Ausgeführten für Liberia ausgeschlossen werden. Randnummer 36 Das Auswärtige Amt ist der Ansicht, dass die Lage in Liberia nach den Wahlen als weitgehend ruhig bezeichnet werden könne, wobei insbesondere die weitere Anwesenheit der ECOMOG-Truppen zur Stabilisierung beitrage. Gegen entsprechende Bezahlung könnten Konsumenten sich mit den notwendigen Gütern versorgen. Allerdings sei der überwiegende Teil der Bevölkerung auf Zuwendungen von internationalen Hilfsorganisationen angewiesen, da die wenigsten über ein geregeltes Einkommen verfügten. Wohnraum sowie medizinische Grundversorgung seien ebenfalls nicht ausreichend vorhanden (AA,
- März 1998 und
- Mai 1998). Randnummer 37 Auch Dr. Werner Korte geht in seinem Gutachten vom
- Februar 1998 davon aus, dass die Befriedigung von Grundbedürfnissen in Monrovia problematisch sei, weil die Stadt noch immer stark unter der Zerstörung leide und die Landwirtschaft nicht in der Lage sei, die im Land verbliebene Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zu versorgen. Außerdem hätten sich aus den Landgebieten zahlreiche Liberianer in die Nähe der Hauptstadt begeben, um in deren Schutz zu stehen. Die Grundnahrungsmittel seien weiterhin nur über die internationalen Hilfsorganisationen zu haben. Viele Menschen hausten in öffentlichen Gebäuden und provisorischen Unterkünften. Allerdings versuche die Regierung, die Bevölkerung in die ländlichen angestammten Gebiete zurückzuführen. Dabei habe es bisher keine spektakulären Auseinandersetzungen gegeben. Randnummer 38 Auch amnesty international geht in seiner Auskunft vom
- November 1997 davon aus, dass die eigentlichen Bürgerkriegshandlungen nunmehr zu einem Ende gekommen seien. Allerdings sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Neustrukturierung der Polizei und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit erfolgt. In seiner späteren Auskunft vom
- Juni 1998 geht amnesty international davon aus, dass die Regierung Taylors funktionsfähig sei. Die staatliche Gewalt (Polizei, Armee, Verwaltung, Gerichtswesen) sei zwar immer noch im Aufbau begriffen; jedoch habe die Entwicklung der letzten Monate dazu geführt, dass sich zumindest in einigen Bereichen eine (gesamt--) staatliche Gewalt herausgebildet habe. Die Sicherheitslage sei jedoch wegen marodierender staatlicher Milizen immer noch als unbefriedigend zu bezeichnen. Randnummer 39 Das Institut für Afrika-Kunde teilt in seiner Stellungnahme vom
- November 1997 mit, insgesamt habe sich die Situation in Liberia stabilisiert. Denn der offene Krieg in Form von Kampfhandlungen sich bewaffnet gegenübertretender militärischer Verbände habe allem Anschein nach aufgehört. Allerdings sei die staatliche Gewalt in absehbarer Zukunft noch stark von dem Engagement der Taylorfreundlichen ECOMOG-Truppen abhängig. Die Sicherheitslage habe sich allen zugänglichen Informationen zufolge gegenüber den Vorjahren deutlich verbessert. Jedoch gebe es anscheinend noch viele nicht kontrollierte Waffen außerhalb staatlicher Gewalt im Lande, die der Durchsetzung krimineller und militärischer Energie ein weites Feld öffneten. Randnummer 40 Aus dem Gesagten läßt sich schließen, dass die Versorgungssituation sowohl in der Hauptstadt Monrovia als auch in den ländlichen Gebieten bisher nicht befriedigend ist. Jedoch werden die Grundbedürfnisse nach Nahrung offenbar erfüllt. Es ist damit davon auszugehen, dass das wirtschaftliche Existenzminimum der Klägerin vor Ort sichergestellt wird. Randnummer 41 Das wirtschaftliche Existenzminimum ist dabei nicht danach zu beurteilen, ob sich ein erwerbsfähiger Asylbewerber in seinem Heimatland auf Dauer eine Lebensgrundlage durch eigene Erwerbstätigkeit schaffen kann; es reicht vielmehr aus, dass die wirtschaftliche Existenz auf sonstige Weise gewährleistet ist (BVerwG, U. v. 15.07.1997 -- 9 C 2.97 --). Ein solches wirtschaftliches Existenzminimum kann hier durch private oder öffentliche Zuwendungen erreicht werden, wie bereits dargestellt wurde. Alter und Gesundheitszustand der Klägerin geben keinen Anlass für eine abweichende Betrachtung. Die gelegentlich möglicherweise aufflammenden gewaltsamen Auseinandersetzungen erfüllen daher ebensowenig wie die möglicherweise für die Klägerin entstehenden Schwierigkeiten, eine Arbeitsstelle zu finden, den Tatbestand einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 entsprechend ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Randnummer 43 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027439