Türkei: örtlich begrenzte Gruppenverfolgung der Kurden in den Notstandsprovinzen - inländische Fluchtalternative - räumlicher Bezugspunkt für Verfolgungsprognose Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 22
§ 51Abs. 1 Ausl
G offensichtlich nicht vorliegen und dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen; außerdem wurde den Klägern für den Fall, dass sie nicht binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung Deutschland verließen, die Abschiebung in die Türkei angedroht. Die in den Jahren 1979, 1981 und 1983 in W geborenen Kinder sowie die 1986 und 1988 in C geborenen Kinder kamen zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt ebenfalls nach Deutschland und beantragten am
- September 1994 die Anerkennung als Asylberechtigte. Ihre Anträge wurden mit Bescheid des Bundesamts vom
- September 1994 abgelehnt; ihre Klage ist mit inzwischen rechtskräftig gewordenem Urteil des VG Gießen vom
- August 1995 abgelehnt worden (vgl. dazu Hess. VGH, 17.01.1997 - 12 UZ 3141/95 -). Randnummer 4 Mit der am
- August 1994 erhobenen Klage haben die Kläger ihr Asylbegehren weiterverfolgt und sich insbesondere gegen die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet gewandt. Im Übrigen haben sie unter Hinweis auf zahlreiche Ereignisse und Berichte geltend gemacht, Kurden unterlägen in der Türkei einer Gruppenverfolgung und ihnen stehe auch im Westen der Türkei keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung; schließlich hätten in die Türkei zurückkehrende kurdische Asylbewerber bereits bei der Einreise in die Türkei mit sofortiger Festnahme und damit verbundener Folter zu rechnen. Randnummer 5 Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Bundesamts vom
- August 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen,
§ 51Abs. 1 Ausl
G sowie des § 53 AuslG in ihren Personen vorliegen. Randnummer 6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Der Bundesbeauftragte hat keinen Antrag zu der Klage gestellt. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht hat den Kläger zu 2) in der mündlichen Verhandlung am
- Dezember 1994 "als Zeuge" über sein Verfolgungsschicksal vernommen und in der am
- Dezember 1994 fortgesetzten mündlichen Verhandlung verschiedene Beweisanträge der Kläger abgelehnt und sodann die Klage abgewiesen. Randnummer 9 Nach Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom
- Dezember 1994 auf Antrag der Kläger durch Beschluss des erkennenden Senats vom
- Januar 1997 ( 12 UZ 388/95 ) haben die Kläger zunächst mit Schriftsatz vom
- Januar 1997 auf ihr früheres Vorbringen Bezug genommen und beantragt, die Beklagte unter Abänderung dieses Urteils zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen,
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G vorliegen. Ergänzend haben sie sich darauf berufen, der Zeuge habe den Kläger zu 2) auf einer Suchliste des Militärs mit Personen gesehen, die im Zusammenhang mit politischen Straftaten gesucht worden seien. Mit Schriftsatz vom 4. April 1997 haben sie mit Rücksicht auf die Anwendung der Drittstaatenklausel ihren Berufungsantrag geändert und beantragen nunmehr, unter Abänderung des angegriffenen Urteils die Beklagte zu verpflichten, festzustellen,
§ 51Abs. 1 Ausl
G, hilfsweise des § 53 AuslG, in ihren Personen vorliegen. Randnummer 10 Die Beklagte und der Bundesbeauftragte haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. Randnummer 11 Die Kläger zu 1) und 2) sind aufgrund des Beschlusses des Senats vom 15. Juni 1998 über die Asylgründe der Kläger als Beteiligte vernommen worden und der Zeuge aufgrund des Beschlusses des Senats vom 5. August 1998 als Zeuge; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften über die Termine vor dem Berichterstatter am 25. Juni und 17. September 1998 Bezug genommen. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Verfahrensakten 12 UE 232/97.A (zuvor 12 UZ 388/95 ) und 12 UZ 3141/95 (betreffend die übrigen Kinder der Kläger zu 1 und 2), die Akten des Bundesamts A 1881420-193 (betreffend die Kläger) und A 1901043-163 (betreffend die übrigen Kinder der Kläger zu 1 und 2) sowie E 1960264-163 (betreffend den Zeugen) sowie die den Beteiligten mit Schreiben des Berichterstatters vom 7. August und 9. November 1998 mitgeteilten Erkenntnisgrundlagen: I. 1. 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin 2. 12.06.1981 Sachverständiger Roth vor VG Hamburg 3. 12.06.1981 Sachverständige Kappert vor VG Hamburg 4. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 5. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz 6. 09.08.1981 a. i. an VG Mainz 7. 22.10.1981 Sternberg-Spohr vor VG Düsseldorf 8. 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 9. 10.11.1982 Nebez vor VG Berlin 10. 10.11.1982 Kaya vor VG Berlin 11. 11.11.1982 Taylan vor VG Berlin 12. 15.11.1982 von Sternberg-Spohr vor VG Berlin 13. 15.11.1982 Roth vor VG Berlin 14. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover 15. 18.02.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Karlsruhe 16. 12.06.1983 Oehring an VGH Baden-Württemberg 17. 16.06.1983 Hauser an VGH Baden-Württemberg 18. 06.02.1984 Sidiq an VG Hamburg 19. Mai 1984 Bericht der Delegation Fischer u. a. 20. 29.05.1984 Kappert an VGH Baden-Württemberg 21. 08.06.1984 Hauser an Hess. VGH 22. 13.06.1984 Götz an Hess. VGH 23. 16.10.1984 Roth an Hess. VGH 24. Okt. 1984 Oguzhan, Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei 25. Sept. 1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz 26. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 27. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 28. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 29. 31.10.1990 Rumpf an VG Hamburg 30. 28.01.1991 FAZ: "Ankara hebt Verbot des Kurdischen auf" 31. 31.07.1991 Auswärtiges Amt an OVG Saarland 32. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade 33. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 34. 10.12.1991 FR: "Demirel nennt Kurden Brüder" 35. 14.12.1991 FAZ: "Die türkische Republik ist unser gemeinsamer Staat" 36. 20.02.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 37. 12.03.1992 Auswärtiges Amt an Niedersächsisches Innenministerium 38. 22.04.1992 Die Welt: "Ankara will mehr für Kurden tun" 39. 18.05.1992 Taylan an OVG Hamburg 40. 12.06.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 41. 30.06.1992 Kaya an VG Düsseldorf 42. 01.07.1992 Rumpf an VG Düsseldorf 43. 20.08.1992 SZ: "Özal kündigt Erleichterungen an" 44. 15.09.1992 Rumpf an VG Bremen 45. 23.10.1992 FR: "Krieg läßt die Kurdenprovinzen auch wirtschaftlich ausbluten" 46. 30.10.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 47. 11.11.1992 Taylan an OVG Hamburg 48. 17.11.1992 Rumpf an OVG Hamburg 49. 19.11.1992 Auswärtiges Amt an VG Bremen 50. 24.11.1992 a. i. an VG Bremen 51. 08.12.1992 Zeugenvernehmung Heinecke vor OVG Hamburg 52. 10.12.1992 a. i., Bericht, Türkei (Kurden) 53. 15.12.1992 SZ: "Die fortgesetzte Chronik der Gnadenlosigkeit" 54. 15.01.1993 a. i. an VG Stuttgart 55. 25.01.1993 a. i. an VG Bremen 56. 02.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 57. 03.03.1993 Oberdiek: "Gefährdung von Kurden in Städten der Westtürkei" 58. 05.03.1993 Zeuge Ayzit vor VG Hamburg 59. 08.03.1993 Rumpf an VG Wiesbaden 60. 20.03.1993 a. i., Türkei (Kurden) 61. 28.04.1993 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 62. 14.05.1993 Auswärtiges Amt an OVG Schleswig-Holstein 63. 17.05.1993 Der Spiegel: "Den eigenen Vater foltern" 64. 02.06.1993 Kaya an OVG Schleswig-Holstein 65. 15.07.1993 Auswärtiges Amt an Regierungspräsidium Ludwigsburg 66. 04.08.1993 Rumpf an VG Gießen 67. 06.08.1993 a. i., Türkei - Menschenrechtsverletzungen an Kurden 68. 11.08.1993 FR: "Staatliche Gewalt" 69. 16.08.1993 SZ: "140.000 Soldaten gegen Kurden im Einsatz" 70. 21.08.1993 a. i., Türkei (Kurden) 71. 26.08.1993 Rechtsanwalt Sahin in Özgür Gündem 72. 27.08.1993 taz: "Hier gibt es keine zivile Gewalt, nur Militär" 73. 02.09.1993 FR: "Im Kurdenkonflikt setzt Tansu Ciller aufs Militär" 74. 18.09.1993 FR: "Publizist in Ankara verhaftet" 75. 20.09.1993 Kaya an VG Aachen 76. 23.09.1993 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Frankfurt am Main 77. 30.09.1993 SZ: "PKK-Führer droht mit totalem Krieg" 78. 20.10.1993 a. i. an OVG Schleswig-Holstein 79. 20.10.1993 Kaya an VG Köln 80. 25.10.1993 SZ: "Berichte über Hunderte von getöteten Kurden" 81. 26.10.1993 FR: "Ausnahmezustand in Türkei verlängert" 82. 28.10.1993 FR: "Türkei will kurdische Rebellen ausrotten" 83. 29.10.1993 taz: "Der Kampf gegen den Terror" 84. 29.10.1993 Auswärtiges Amt an VG Aachen 85. 30.10.1993 FR: "Armee - Auf Lice bestätigt" 86. 06.11.1993 FR: "Wegen Kurden-Verfolgung Waffenembargo gegen Türkei verlangt" 87. 10.11.1993 FR: "Hilferufe aus Kurdendorf" 88. 11.11.1993 FR: "Parlament verlängert Notstand" 89. 16.11.1993 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 90. 07.01.1994 Auswärtiges Amt an VG Bremen 91. 28.01.1994 a. i. an VG Ansbach 92. März 1994 Saarländische Kurdistan-Delegation: "Inländische Fluchtalternative Westtürkei" 93. 20.04.1994 a. i. an VG Frankfurt am Main 94. 20.04.1994 Kaya an VG Kassel 95. 10.05.1994 Oberdiek an VG Frankfurt am Main 96. 06.06.1994 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 97. 30.06.1994 Rumpf an VG Frankfurt am Main 98. 23.08.1994 Rumpf an VG Frankfurt am Main 99. 19.10.1994 Hartwig "Tränen des Krieges in Kurdistan" in Kurdistan aktuell Nr. 31 Randnummer 13 100. 17.11.1994 a. i.: Menschenrechtsverletzungen an Kurden in der Türkei Randnummer 14 101. 21.11.1994 Dokumentation des Niedersächsischen Flüchtlingsrats Randnummer 15 102. 04.12.1994 Sauter in Weltspiegel, Kurdistan aktuell Nr. 33 Randnummer 16 103. 02.01.1995 dpa: "Tote bei PKK-Überfall im türkischen Kurdengebiet" Randnummer 17 104. 04.01.1995 Auswärtiges Amt an OVG Hamburg Randnummer 18 105. 09.01.1995 FAZ: "Pro-Kurdische Zeitungen beschlagnahmt" Randnummer 19 106. 17.01.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei Randnummer 20 107. 24.01.1995 dpa: "PKK will Genfer Konvention anerkennen" Randnummer 21 108. 17.02.1995 FR: "PKK nennt manche türkische Lehrer Agenten" Randnummer 22 109. 25.02.1995 FR: "Menschenrechtler gibt auf" Randnummer 23 110. 27.02.1995 FR: "Politische Morde praktisch ohne Folgen" Randnummer 24 111. 03.03.1995 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Aachen Randnummer 25 112. 07.03.1995 Rumpf an OVG Hamburg Randnummer 26 113. 13.03.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei Randnummer 27 114. 13.03.1995 dpa: "Schwerste Unruhen in Istanbul seit 15 Jahren" Randnummer 28 115. 15.03.1995 FAZ: "Türkische Regierung und alevitische Religionsführer rufen zur Besonnenheit auf" Randnummer 29 116. 16.03.1995 FAZ: "Aleviten von der Polizei erschossen" Randnummer 30 117. 18.03.1995 FAZ: "Lage in Istanbul normalisiert" Randnummer 31 118. 21.03.1995 Rumpf an VG Köln Randnummer 32 119. 21.03.1995 Die Welt: "Türkische Armee marschiert in Nordirak ein" Randnummer 33 120. 24.03.1995 FR: "Sorge um verschollene Reporter" Randnummer 34 121. 27.03.1995 Rechtsanwalt Selbert an Hess. VGH Randnummer 35 122. 07.04.1995 FAZ: "PKK-Rebellen kämpfen erstmals im Süden der Türkei" Randnummer 36 123. 10.04.1995 FR: "Für jedes Ohr gibt es eine Prämie" Randnummer 37 124. 19.04.1995 SZ: "Mindestens 23 Tote bei Kämpfen in der Türkei" Randnummer 38 125. 22.05.1995 Die Welt: "Acht PKK-Kämpfer bei Diyarbakir getötet" Randnummer 39 126. 24.05.1995 Auswärtiges Amt an VG Aachen Randnummer 40 127. 26.05.1995 Oberdiek an Bay. VGH Randnummer 41 128. 02.06.1995 SZ: "Aktion gegen mysteriöses Verschwinden in der Türkei" Randnummer 42 129. 07.06.1995 dpa: "Deutscher amnesty-Ermittler aus der Türkei ausgewiesen" Randnummer 43 130. 16.06.1995 Die Zeit: "Hörst du einen Schrei?" Randnummer 44 131. 16.06.1995 FAZ: "Weitere Truppen gegen die PKK" Randnummer 45 132. 22.06.1995 Rumpf vor OVG Schleswig-Holstein Randnummer 46 133. 22.06.1995 Kaya vor OVG Schleswig-Holstein Randnummer 47 134. 24./25.06.1995 SZ: "Demirel ruft Kurden zum Frieden auf" Randnummer 48 135. 26.06.1995 FR: "Immer mehr Menschen verschwinden in der Türkei" Randnummer 49 136. 24.06.1995 Kaya an VG München Randnummer 50 137. 12.07.1995 Auswärtiges Amt an VG Freiburg Randnummer 51 138. 08.08.1995 FR: "Abgeordneter berichtet von Kurdenvertreibung" Randnummer 52 139. 18.08.1995 FAZ: "Deutsche Aktivisten wieder frei" Randnummer 53 140. 18.08.1995 NZZ: "Kurdenzeitung in der Türkei geschlossen" Randnummer 54 141. 23.08.1995 NZZ: "Rekordzahl politischer Gefangener in der Türkei" Randnummer 55 142. 01.09.1995 SZ: "Türkischer Journalist in der Haft gestorben" Randnummer 56 143. 13.09.1995 dpa: "Wieder 23 Tote bei Kämpfen in türkischen Kurdengebieten" Randnummer 57 144. 14.09.1995 FR: "Bericht über folternde Polizisten" Randnummer 58 145. 21.09.1995 FR: "a. i. greift Türkei erneut scharf an" Randnummer 59 146. 01.10.1995 Rumpf an VG Aachen Randnummer 60 147. 12.10.1995 dpa: "In Deutschland geehrt, in der Heimat Türkei mit Gefängnis bedroht" Randnummer 61 148. 13.10.1995 Die Zeit: "Exil in der Heimat" Randnummer 62 149. 09.11.1995 FR: "Vertreibung radikalisiert Kurden" Randnummer 63 150. 11./12.11.1995 FR: "Im Schatten der Bajonette" Randnummer 64 151. 26.11.1995 dpa: "Türkische Menschenrechtsstiftung: Weiter Folter von Festgenommenen" Randnummer 65 152. 29.11.1995 dpa: "Mindestens 18 Tote bei Kämpfen in Kurdengebieten der Türkei" Randnummer 66 153. 30.11.1995 Kaya an VG Freiburg Randnummer 67 154. 02./03.12.1995 SZ: "Europa siegt in Istanbul" Randnummer 68 155. 07.12.1995 Auswärtiges Amt: Lagebericht Randnummer 69 156. 13.12.1995 SZ: "Türkische Intellektuelle müssen vor Gericht" Randnummer 70 157. 16.12.1995 SZ: "Kurden bieten Feuerpause an" Randnummer 71 158. 18.12.1995 FR: "Soldaten töten vier PKK-Kämpfer" Randnummer 72 159. 21.12.1995 FR: "Journalisten verurteilt" Randnummer 73 160. 02.01.1996 SZ: "Kämpfe im Herzen der Türkei" Randnummer 74 161. 02.01.1996 FR: "Kämpfe mit Kurden jetzt auch in Zentralprovinz" Randnummer 75 162. 09.01.1996 taz: "Mit Stangen erschlagen" Randnummer 76 163. 09.01.1996 FR: "Schläge beim morgendlichen Zählappell" Randnummer 77 164. 11.01.1996 FR: "Journalist zu Tode gefoltert" Randnummer 78 165. 17.01.1996 FAZ: "In der Türkei..." Randnummer 79 166. 15.01.1996 FR: "Islamistische Wohlfahrtspartei bleibt weiter ohne Partner" Randnummer 80 167. 17.01.1996 NZZ: "Eingeständnis Ankaras zum jüngsten Journalistenmord" und "Rache der PKK an Dorfmiliz in Südostanatolien" Randnummer 81 168. 24.01.1996 Auswärtiges Amt am BMI Randnummer 82 169. 30.01.1996 Auswärtiges Amt an VG Freiburg Randnummer 83 170. 30.01.1996 FR: "Nach der Abreise der GRÜNEN-Delegation kam die Armee" Randnummer 84 171. 01.02.1996 FR: "Abgeschobener Kurde ist auf freiem Fuß" Randnummer 85 172. 02.02.1996 FR: "Keine Besserung für Kurdistan" Randnummer 86 173. 10.04.1996 SZ: "100 PKK-Terroristen getötet" Randnummer 87 174. 17.04.1996 Auswärtiges Amt: Lagebericht Türkei Randnummer 88 175. 01.05.1996 dpa: "Drei Tote und 48 Verletzte bei Mai-Unruhen in Istanbul" Randnummer 89 176. 10.06.1996 dpa: "PKK kündigt verstärkte militärische Aktivitäten in der Türkei an" Randnummer 90 177. 18.06.1996 SZ: "Keine Offensive in Syrien" Randnummer 91 178. 11.07.1996 dpa: "Türkische Luftwaffe bombardierte PKK-Lager im Norden des Irak" Randnummer 92 179. 13.07.1996 FR: "Privat-TV wagt Sendungen in kurdischer Sprache" Randnummer 93 180. 15.07.1996 SZ: "Erbakan: Kurdische Dörfer werden wieder aufgebaut" Randnummer 94 181. 18.07.1996 FAZ: "Für die Kurden im Nahen Osten besteht wenig Hoffnung" Randnummer 95 182. 13.08.1996 Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei Randnummer 96 183. 06.09.1996 FAZ: "Das Einkommensgefälle in der Türkei nimmt weiter zu" Randnummer 97 184. Oktober 1996 Lorenzi - Gutachten über die Aleviten in der Türkei Randnummer 98 185. 04.12.1996 Auswärtiges Amt - Lagebericht Randnummer 99 186. 15.11.1996 Oberdiek an VG Hamburg Randnummer 100 187. 20.12.1996 Oberdiek an OVG Schleswig-Holstein Randnummer 101 188. 10.01.1997 Auswärtiges Amt an VG Würzburg Randnummer 102 189. 22.01.1997 Rumpf an VG Bremen Randnummer 103 190. 28.01.1997 Gesellschaft für bedrohte Völker an OVG Schleswig-Holstein Randnummer 104 191. 01.02.1997 Taylan an OVG Schleswig-Holstein Randnummer 105 192. 02.02.1997 Kaya an VG Mainz Randnummer 106 193. 05.02.1997 BMI an VGH Baden-Württemberg Randnummer 107 194. 28.02.1997 Auswärtiges Amt an OVG Schleswig-Holstein Randnummer 108 195. 02.04.1997 Rumpf an VG Bremen Randnummer 109 196. 02.04.1997 Oberdiek an OVG Mecklenburg-Vorpommern Randnummer 110 197. 10.04.1997 Auswärtiges Amt - Lagebericht Randnummer 111 198. 24.04.1997 Rumpf an OVG Schleswig-Holstein Randnummer 112 199. 14.10.1997 Auswärtiges Amt an VG Bremen Randnummer 113 200. 31.03.1998 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei Randnummer 114 201. 15.04.1998 amnesty international an VG Hamburg II. 1. 1955 Das Türkische Strafgesetzbuch vom 01.03.1926, übersetzt und eingeführt von Sensoy u. Tolun 2. 13.08.1980 Auswärtiges Amt an VG Köln 3. 23.12.1981 Max-Planck-Institut Heidelberg -Gutachtliche Stellungnahme zum türkischen Recht- 4. 25.12.1981 TÖB-DER-Urteil des Militärgerichts Nr. 3 der Ausnahmezustandskommandantur Ankara 5. 01.09.1982 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 6. 15.11.1982 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen 7. 11.04.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 8. 12.06.1984 Götz an VGH Baden-Württemberg 9. 29.08.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an VGH Baden-Württemberg mit Ergänzung vom 20.09.1984 und Berichtigung vom 21.02.1985 Randnummer 115 10. 15.09.1984 Oehring an VGH Baden-Württemberg Randnummer 116 11. 19.09.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH Randnummer 117 12. 29.01.1987 Auswärtiges Amt an VG Berlin Randnummer 118 13. 30.03.1988 Max-Planck-Institut Heidelberg an OVG Lüneburg Randnummer 119 14. 05.09.1989 Vortrag Sachverständige Tellenbach in Bern Randnummer 120 15. 08.05.1990 Rumpf an VG Wiesbaden Randnummer 121 16. 26.06.1990 a. i. "Menschenrechtsverletzungen in Türkei dauern an" Randnummer 122 17. 23.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach Randnummer 123 18. 10.05.1991 Max-Planck-Institut Freiburg an Hess. VGH Randnummer 124 19. 04.06.1991 Auswärtiges Amt "Gesetz über die Bekämpfung von Terror" - Rohübersetzung - Randnummer 125 20. 11.06.1991 Max-Planck-Institut Freiburg "Das türkische Anti-Terror-Gesetz" - türkischer Text und Übersetzung - Randnummer 126 21. 19.06.1991 Sachverständige Tellenbach vor Hess. VGH Randnummer 127 22. 08.07.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - Randnummer 128 23. 15.07.1991 Rumpf an VG Hannover Randnummer 129 24. 17.09.1991 Auswärtiges Amt an VG Köln Randnummer 130 25. 9.1991 Rumpf: "Das türkische Gesetz zur Bekämpfung des Terrors (Anti-Terror-Gesetz)", InfAuslR 1991, 285 Randnummer 131 26. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade Randnummer 132 27. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg Randnummer 133 28. 27.01.1992 Rumpf an VG Köln Randnummer 134 29. 10.02.1992 Kaya an VG Hannover Randnummer 135 30. 12.03.1992 Oberdiek an VG Hannover Randnummer 136 31. 20.03.1992 Rumpf an VG Hannover Randnummer 137 32. 07.05.1992 Gesellschaft für Ausländer- und Asylrecht: Bericht über Gespräch mit Savas und Yenisey Randnummer 138 33. 19.05.1992 KG Greifswald: Protokoll über Gespräch mit Savas und Yenisey Randnummer 139 34. 26.05.1992 Rumpf an VG Köln Randnummer 140 35. 01.06.1992 Auswärtiges Amt an VG Schleswig Randnummer 141 36. 10.06.1992 Rumpf an VG Ansbach Randnummer 142 37. 27.12.1993 Auswärtiges Amt an VG Gießen Randnummer 143 38. 03.11.1994 Auswärtiges Amt an VG Freiburg III. 1. 13.08.1983 Taylan an VG Hamburg 2. 12.10.1983 amnesty international an VG Köln 3. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 4. 05.10.1990 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln 5. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 6. 03.11.1992 Taylan an VG Köln 7. 29.10.1993 Auswärtiges Amt an VG Aachen 8. 22.11.1993 Bundesministerium des Innern 9. 18.12.1994 Kaya an VG Sigmaringen Randnummer 144 10. 24.01.1995 CIREA - Lagebericht Türkei - Randnummer 145 11. Februar 1995 amnesty international: "Türkei - Eine Politik des Leugnens Randnummer 146 12. 15.03.1995 Max-Planck-Institut Freiburg: Die Situation der Menschenrechte in der Türkei Randnummer 147 13. 29.05.1995 Taylan an VG Gießen Randnummer 148 14. 12.06.1995 Deutsches Orient-Institut an VG Wiesbaden Randnummer 149 15. 29.06.1995 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden Randnummer 150 16. September 1995 amnesty international: Reformversprechen blieben unerfüllt Randnummer 151 17. 01.09.1995 amnesty international an Rechtsanwalt Timmer Randnummer 152 18. 15.09.1996 Kaya an VG Freiburg Randnummer 153 19. 15.11.1996 Oberdiek an VG Hamburg Randnummer 154 20. 02.02.1997 Kaya an VG Mainz IV. 1. 30.03.1990 amnesty international: Das "Dorfschützerproblem" im kurdischen Teil der Türkei 2. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 3. 02.05.1994 Auswärtiges Amt an VG Frankfurt am Main 4. 22.06.1994 Kaya an VG Regensburg 5. 24.06.1995 Kaya an VG München 6. 12.07.1995 Auswärtiges Amt an VG Freiburg 7. 01.09.1995 Auswärtiges Amt an VG Würzburg 8. 30.11.1995 Kaya an VG Freiburg 9. 30.01.1996 Auswärtiges Amt an VG Freiburg Randnummer 155 10. 12.05.1996 Kaya an VG Sigmaringen Randnummer 156 11. 17.07.1996 amnesty international an VG München Randnummer 157 12. 20.09.1996 Kaya an VG Freiburg Randnummer 158 13. 10.01.1997 Auswärtiges Amt an VG Würzburg V. 1. 28.10.1983 von Sternberg-Spohr an OVG Lüneburg 2. 14.02.1984 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln 3. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH 4. 17.04.1986 Taylan an Hess. VGH 5. 15.05.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 6. 27.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 7. 16.12.1991 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 8. 12.03.1992 Oberdiek an VG Hannover 9. 20.03.1992 Rumpf an VG Hannover Randnummer 159 10. 06.04.1992 Taylan an VG Bremen Randnummer 160 11. 11.01.1993 Auswärtiges Amt an VG Bremen Randnummer 161 12. 03.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart Randnummer 162 13. 21.07.1993 Auswärtiges Amt an VG Gießen Randnummer 163 14. 09.11.1993 Kaya an VG Kassel Randnummer 164 15. 31.01.1994 amnesty international an VG Ansbach Randnummer 165 16. 10.03.1994 Innenministerium Nordrhein-Westfalen an VG Schleswig Randnummer 166 17. 31.03.1994 amnesty international an VG Wiesbaden Randnummer 167 18. 31.03.1994 amnesty international an VG Wiesbaden Randnummer 168 19. 08.06.1994 Auswärtiges Amt an VG Frankfurt am Main Randnummer 169 20. 15.07.1994 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf Randnummer 170 21. 08.08.1994 Max-Planck-Institut Freiburg an VG Wiesbaden Randnummer 171 22. 16.08.1994 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Wiesbaden Randnummer 172 23. 29.12.1994 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden Randnummer 173 24. 12.02.1996 Rumpf an VG Kassel Randnummer 174 25. 03.04.1996 Kaya an VG Neustadt Randnummer 175 26. 17.04.1996 Auswärtiges Amt an VG Neustadt Randnummer 176 27. 15.09.1996 Kaya an VG Freiburg Randnummer 177 28. 09.10.1996 Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg an VG Stuttgart Randnummer 178 29. 30.10.1996 Kaya an VG Bremen Randnummer 179 30. 29.11.1996 Max-Planck-Institut Freiburg an VG Neustadt Randnummer 180 31. 19.12.1996 Rumpf an VG Hamburg Randnummer 181 32. 22.01.1997 Rumpf an VG Bremen Randnummer 182 33. 29.12.1997 Rumpf an VG Augsburg Randnummer 183 34. 20.02.1998 Kaya an VG Gelsenkirchen Randnummer 184 sowie Randnummer 185 1. 22.06.1998 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Kassel Randnummer 186 2. 08.07.1998 Auswärtiges Amt an VG Mainz Randnummer 187 3. 24.07.1998 Rumpf an VG Berlin Entscheidungsgründe Randnummer 188 Soweit die in vollem Umfang zugelassene und zunächst dem ursprünglichen Antrag zufolge sowohl hinsichtlich der Asylanerkennung nach Art. 16a GG als auch hinsichtlich der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG geführte Berufung bezüglich der Verpflichtung der Beklagten zur Asylanerkennung zurückgenommen ist, ist das Berufungsverfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO analog; vgl. § 126 Abs. 3 VwGO). Randnummer 189 Die danach in erster Linie auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und hilfsweise des § 53 AuslG gerichtete Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§ 78 Abs. 2 Satz 1 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG; § 124a Abs. 3 VwGO), aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Denn die Kläger haben in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (A.) oder zumindest des § 53 AuslG (B.) feststellt. Daraus ergeben sich die zu treffenden Nebenentscheidungen (C.). A. Randnummer 190 Die Voraussetzungen für die als Flüchtlingsanerkennung geltende Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. §§ 3, 4 AsylVfG) decken sich in dem hier maßgeblichen Umfang mit denen für die Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerwG, 26.10.1993 - 9 C 50.92 u. a. -, EZAR 230 Nr. 2 = NVwZ 1994, 500 ; BVerwG, 18.01.1995 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42 = EZAR 230 Nr. 3). Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Wer unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen hat, ist nur dann als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn ihm aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = EZAR 201 Nr. 22). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Die Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise, die neben der Eintrittswahrscheinlichkeit auch die zeitliche Nähe des befürchteten Eingriffs berücksichtigt (BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, EZAR 200 Nr. 30). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Die Asylanerkennung kann wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes, insbesondere nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat ausgeschlossen sein (Art. 16a Abs. 2 GG; §§ 26a, 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG, Anlage I zum AsylVfG; vgl. vor allem BVerfG, 14.09.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 49 = EZAR 208 Nr. 7), nicht aber die Flüchtlingsanerkennung. Randnummer 191 Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Randnummer 192 Nach diesen Grundsätzen kann aufgrund der persönlichen Angaben der Kläger zu 1) und 2) bei der Anhörung durch das Bundesamt am 28. Juli 1994, bei der Anhörung des Klägers zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 5. Dezember 1994 (wohl irrtümlich als "Zeuge"), aufgrund der Vernehmung der Kläger zu 1) und 2) als Beteiligte und des Zeugen im Berufungsverfahren sowie aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, dass die Kläger kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als asylberechtigt anzuerkennen sind (vgl. dazu Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516 ), dass sie bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei (I.) wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (1.) trotz der in den Notstandsgebieten festzustellenden Gruppenverfolgung (
- a)die grundsätzlich bestehende inländische Fluchtalternative nicht wahrnehmen konnten (
- b)oder aus individuellen Gründen politisch verfolgt waren (2.) und ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei (II.) die nach wie vor bestehende inländische Fluchtalternative (1.) nicht wahrnehmen (
- a)oder vom Ausland her nicht erreichen (
- b)können oder dass sie bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen politische Verfolgung zu befürchten haben (2.). I. Randnummer 193 Es kann nicht festgestellt werden, dass die Kläger, an deren kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keine Zweifel hat, bis zu ihrer Ausreise im Juli 1994 einer landesweiten politischen Verfolgung als kurdische Volkszugehörige oder aus individuellen Gründen ausgesetzt waren. Randnummer 194 1. Die Kläger unterlagen zwar im Zeitpunkt ihrer Ausreise wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe einer Gruppenverfolgung, da ihre Heimatprovinz Diyarbakir unter Notstandsrecht stand. Ihnen stand damals aber wie allgemein kurdischen Volkszugehörigen aus den Notstandsgebieten eine inländische Fluchtalternative außerhalb der dem Notstandsrecht unterliegenden Regionen zur Verfügung. Nach den Feststellungen des Senats ist die Bevölkerungsgruppe der Kurden in der Türkei seit etwa Mitte 1993 allgemein dem türkischen Staat zuzurechnender politischer Verfolgung ausgesetzt (zuletzt Hess. VGH, 19.01.1998 - 12 UE 1624/95 und 3204/95 -; so jetzt auch Hess. VGH - 6. Senat -, 14.10.1998 - 6 UE 214/98.A und 900/98.A -), die als örtlich begrenzte und nicht als regionale Verfolgung zu qualifizieren ist. Randnummer 195 Asylrelevante politische Verfolgung kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von Menschen richten mit der Folge, dass dann jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O., 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, a.a.O., und 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20, 531; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1 und 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich deshalb auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese wegen eines asylerheblichen, auch bei ihm vorliegenden Merkmals verfolgt werden und er sich in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsgefahr vergleichbaren Lage befindet. Gilt die Verfolgung unabhängig von individuellen Umständen allein einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat jederzeit der Gefahr eigener Verfolgung ausgesetzt ist (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, dass ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, EZAR 202 Nr. 21 = DVBl. 1991, 1089 = InfAuslR 1991, 363, 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, EZAR 202 Nr. 23 = NVwZ 1993, 192, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, EZAR 202 Nr. 25 = NVwZ 1995, 175 ). Mit dem Begriff der Gruppenverfolgung werden derartige Fallkonstellationen schlagwortartig zusammengefasst (BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = EZAR 202 Nr. 22). Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwischen einer regionalen und einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung zu unterscheiden (BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134 = EZAR 203 Nr. 8; BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 = EZAR 203 Nr. 11). Eine mittelbare Gruppenverfolgung setzt nicht unbedingt Pogrome oder vergleichbare Massenausschreitungen voraus (BVerwG, 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, a.a.O.). Übergriffe Privater sind dem Staat aber nur zuzurechnen, wenn er dagegen grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt (BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, EZAR 202 Nr. 24 = InfAuslR 1995, 24 ). Allerdings erfüllt nicht erst eine (physische) Vernichtung einer Volksgruppe den Tatbestand einer Gruppenverfolgung (BVerfG - Kammer -, 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92 -; BVerfG - Kammer -, 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93 -, InfAuslR 1994, 156). Um zu beurteilen, ob eine ausreichende Verfolgungsdichte vorliegt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden (BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Als nicht vorverfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann (BVerwG, 03.10.1984 - 9 C 24.84 -, EZAR 202 Nr. 3); es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Randnummer 196
- a)Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist zunächst von der Befugnis eines Mehrvölkerstaates auszugehen, seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand zu sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchzusetzen. Dieser Grundsatz verbietet es, die von solchen Maßnahmen Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen. Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, und - 9 C 874.82 -, a.a.O.), wenn er also insbesondere eine Zwangsassimilierung betreibt. Deshalb bedarf es vor allem der Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung bis zum Ausreisezeitpunkt behandelt hat, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellten und ob dabei etwa Unterschiede je nach der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. Dabei genügt nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden; es kommt vielmehr auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben aufgeführten Unterlagen verwertet werden. Randnummer 197 Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten nach dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte. Nach der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbständigkeit in dem Friedensvertrag von Sevres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom 21. Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie Kurden keinerlei Sonderrechte mehr vorgesehen. Nach der Proklamation der Türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von Mustafa Kemal -"Atatürk" - zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, die kurdische Sprache als Amts- und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, in der die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte. Es kam zu großangelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staats - Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus - wurden auch nach dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben. Nach anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP) und Menderes (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den nachfolgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei verschiedene Koalitions- und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde. Nach dem Militärputsch im Jahre 1980 kam es zunächst zu einer Verschärfung und gesetzlichen Absicherung der Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe durch Maßnahmen, mit denen der Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die Kurden in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten eingeschränkt und in den kurdischen Provinzen massiert Sicherheitskräfte eingesetzt wurden. Seit Beginn der 90er Jahre verschärften sich die Auseinandersetzungen mit der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan - Arbeiterpartei Kurdistans) insbesondere in den südöstlichen Landesteilen. Randnummer 198 Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass in der Vergangenheit jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden erfolgt ist. Obwohl der türkische Staat den Gebrauch der kurdischen Sprache behinderte, die kurdische Volksgruppe in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkte und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung in kurdischen Provinzen nicht effektiv entgegentrat, lässt sich nach Auffassung des Senats (für den insoweit maßgeblichen Zeitraum) nicht der Schluss ziehen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewusst mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten. Randnummer 199 Anzeichen für eine asylerhebliche Zwangsassimilierung der Kurden ergeben sich zunächst nicht aus dem Leugnen ihrer Existenz als eigenständige Volksgruppe. Die Kurden wurden in der Vergangenheit nach dem historisch gewachsenen Selbstverständnis der Türkischen Republik offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechtweg ignoriert. Diese Einstellung gegenüber den Kurden kam unter anderem in der in den letzten Jahrzehnten offiziell verwandten Bezeichnung als "Bergtürken" zum Ausdruck (I 3, 6.). Selbst wenn indessen die Kurden in der Türkei aufgrund dieser Umstände auf Dauer gesehen der Assimilierung nicht entgehen sollten, ließe sich daraus ein asylrelevanter Umstand nicht herleiten. Denn das Asylrecht schützt nicht vor langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund veränderter Lebensbedingungen (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, EZAR 203 Nr. 2 = InfAuslR 1984, 152 ). Randnummer 200 Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, kommt einem Verbot der eigenen Sprache eine wesentliche Bedeutung zu. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluss jeder anderen - und damit vor allem der kurdischen - Sprache angeht, lässt sich eine eindeutige Rechtslage und Rechtswirklichkeit seit Bestehen der Türkischen Republik nicht erkennen. Andererseits kann aber auch nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im hier maßgeblichen Zeitraum in der Türkei praktisch verboten gewesen. Randnummer 201 Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate nach Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrages vom Juli 1923, nach dessen Art. 39 keinem türkischen Staatsbürger irgendwelche Beschränkungen beim Gebrauch einer Sprache auferlegt werden können, Kurdisch als Amtssprache verboten haben (I 3, 18). Anderen Angaben zufolge soll der Gebrauch der kurdischen Sprache jedenfalls in der Zeit von 1924 bis 1929 gesetzlich verboten worden sein. Dieses Verbot ist aber danach staatlicherseits im Laufe der Zeit nicht mehr durchgesetzt worden (I 5). Im Jahre 1967 machte sodann der Ministerrat von einer im Pressegesetz von 1950 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und verbot die Einfuhr und die Verteilung sämtlicher in kurdischer Sprache im Ausland herausgegebenen Druckerzeugnisse, Schallplatten, Tonbänder und dergleichen. Damit war die Verbreitung von im Ausland hergestellten Erzeugnissen dieser Art unter Strafe gestellt (I 5, 15). Wenn demgegenüber teilweise ohne nähere Erläuterung und ohne Schilderung nachprüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein seien der Besitz (I 2, 13) oder die Herausgabe und nicht nur die Einfuhr kurdischer Schriften und Tonträger verboten und strafbar gewesen (I 3, 9), so kann dies durchaus auf Missverständnissen und Ungenauigkeiten bei der Einholung und Wiedergabe von Informationen beruhen. Denn nach den glaubhaften Angaben von anderen Sachverständigen (I 15, 16) wurde die Herausgabe kurdischer Zeitschriften - teilweise mit Beiträgen in türkischer Sprache - nur dann und nur deswegen verboten und strafrechtlich verfolgt, weil deren Inhalt als autonomistisch oder separatistisch angesehen wurde. Randnummer 202 Nach dem Militärputsch von 1980 wurden die Kurden zunehmend stärker in der Pflege ihrer Kultur und Sprache behindert. Nach der neuen Verfassung vom 9. November 1982 ist die Türkische Republik als Einheitsstaat konzipiert (Präambel) und als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet (Art. 2). Gemäß Art. 3 stellt sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes dar, dessen Sprache Türkisch ist. Die auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen Staat rechtfertigt indessen nicht den Schluss auf eine staatlich bezweckte asylerhebliche Zwangsassimilierung. Randnummer 203 Im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wurde seit jeher auf den Gebrauch der türkischen Sprache Wert gelegt. Darüber hinaus war wegen der Türkisierung der Vor-, Familien- und Ortsnamen die Registrierung kurdischer Namen nicht erlaubt (vgl. I 9). Anders als in der Schule, im Rundfunk und im amtlichen Verkehr war der Gebrauch des Kurdischen jedoch bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr in den von Kurden bewohnten Siedlungsgebieten im hier maßgeblichen Zeitraum allgemein üblich und weder verboten noch gar strafbar (I 5, 10, 14, 16). Am 19. Oktober 1983 erging das Gesetz Nr. 2932 über "Veröffentlichungen in einer anderen als der türkischen Sprache" - Sprachenverbotsgesetz - (I 25), das die Grundlagen und Verfahren regelte, "die auf Veröffentlichungen in nicht zugelassenen Sprachen Anwendung finden" (Art. 1). Gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes waren die Erklärung, Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen in jeder Sprache verboten, die nicht die erste offizielle Sprache eines von der Türkei anerkannten Staats war. Obwohl das Gesetz nach seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betraf und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen schien, ging der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfasste auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestanden gewichtige Bedenken gegen die Auffassung, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (I 24). Allerdings wurde das Monopol der türkischen Sprache seit dem Militärputsch lediglich im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst durchgesetzt (I 9, 10, 13). Gegen den Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr wurde dagegen nicht eingeschritten, und es war im eigentlichen Siedlungsgebiet der Kurden, im Südosten der Türkei, jedenfalls faktisch möglich, sich des Kurdischen als Umgangssprache zu bedienen (I 5, 8, 14, 16, 17, 19, 20, 26, 27). Randnummer 204 Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerlässlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden gewissen Beschränkungen. Sie konnten allerdings im hier maßgeblichen Zeitraum grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurden zu erkennen geben - angesichts ihrer kurdischen Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen. Man kann für diesen Zeitraum im Vergleich zu der Zeit bis 1950 von einer relativen Liberalisierung sprechen (I 10). Randnummer 205 Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass der türkische Staat eine gezielte Assimilierungspolitik durch bewusste Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht betrieben hat. Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet (I 2, 3). Aufgrund unsicherer Besitzverhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und wegen der Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und den Industrieländern Mittel- und Westeuropas haben im Hinblick auf die eklatante Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 30 Jahre immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen. Diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Das Einkommensgefälle hat auch in den letzten Jahren weiter zugenommen (I 183). Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Es sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung hätte die kurdischen Provinzen in der Absicht vernachlässigt, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik habe dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle gespielt (so aber etwa I 11, 19). Gegen eine solche Annahme spricht, dass von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa Christen, Jeziden und Muslime betroffen waren und sind. Für die Benachteiligung der kurdischen Regionen scheinen insgesamt gesehen ganz unterschiedliche Faktoren verantwortlich zu sein, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Das Fehlen besonderer Erschließungs- und Entwicklungsprogramme dürfte auf den desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei zurückzuführen gewesen sein. Randnummer 206 Ungeachtet dessen bestand für Kurden, die ihre Volkszugehörigkeit im gesellschaftlichen Bereich verbunden mit der Forderung nach politischer Autonomie oder Unabhängigkeit vom türkischen Staat ostentativ bekundeten, die Gefahr, durch staatliche Organe des Separatismus bezichtigt zu werden (I 3, 7, 8, 10, 12, 16 bis 23). Insoweit war aber auch eine deutliche Liberalisierung und Zurückhaltung der Sicherheitskräfte gegenüber friedlichen Meinungsäußerungen für ein eigenständiges Kurdistan erkennbar. Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit waren Kurden nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (I 4, 5). Eine sich in diesem Rahmen haltende Pflege kurdischen Brauchtums war legal möglich (I 20, 27). Randnummer 207 In engem Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfolgungen wegen Verdachts des Separatismus standen die nach dem Militärputsch verstärkt unternommenen Razzien, die der Suche nach Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienten, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu- Bereichen erfassten und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen (I 2, 11, 12, 18, 26, 27). Im Zuge der Verfolgung kurdischer Separatisten kam es dabei im Herbst 1984 ("Operation Sonne") auch zu türkischen militärischen Aktionen auf irakischem Gebiet (I 26). Während teilweise angenommen wird, diese Aktionen richteten sich systematisch gegen die kurdische Bevölkerung und sollten deren Einschüchterung bewirken (I 2, 12, 13), wird in anderen Berichten betont, kurdische Siedlungsgebiete seien nur wegen der dort festzustellenden Häufigkeit von anarchistischen, extremistischen und separatistischen Untergrundorganisationen besonders oft und hart betroffen (I 1, 4, 8, 14, 26, 27). Aufgrund der Vielzahl terroristischer Aktionen in den kurdischen Siedlungsgebieten kam es nach und nach zu einer stärkeren Konzentration von Sicherheitskräften in diesen Gebieten und im Zusammenhang damit zu vielen militärischen Aktionen gegen die PKK, die das Ziel der Gründung eines unabhängigen kurdischen Staats in den von Kurden besiedelten Gebieten des türkischen Staatsgebiets verfolgen. Zur Durchsetzung dieses Ziels führte die PKK in den südöstlichen Landesteilen der Türkei einen bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat; bei ihren Operationen bediente sie sich der Guerillataktik (I 28). Randnummer 208 Zu Beginn der 90er Jahre trat zunächst eine gewisse Entspannung der Lage der Kurden ein. Durch Art. 23e des "Gesetzes über die Bekämpfung des Terrors" (Nr. 3713) - Anti-Terror-Gesetz (ATG) - vom 12. April 1992 wurde das Sprachenverbotsgesetz ersatzlos aufgehoben (I 32). Daraus kann angesichts des in Art. 1 normierten Zwecks des Sprachenverbotsgesetzes entnommen werden, dass der Gebrauch einer anderen als der türkischen, insbesondere der Sprache der Kurden als größter nichttürkischer Volksgruppe im Staatsverband der Türkei, nicht mehr als separatistische, gegen die Einheit des türkischen Staats gerichtete Handlung qualifiziert wird. Zudem wird mit der Aufhebung der bisherigen Feststellung des Art. 3 Abs. 1 des Sprachenverbotsgesetzes, die Muttersprache der türkischen Staatsbürger sei türkisch, für die türkischen Staatsbürger auch der Besitz einer anderen Muttersprache eingeräumt und damit mittelbar auch die Existenz anderer ethnischen Gruppen neben den Türken anerkannt. Die Aufgabe der Leugnung der Existenz einer kurdischen Volksgruppe in der Türkei kommt im Übrigen in der Anfang 1991 getroffenen Feststellung des damaligen Staatspräsidenten Özal zum Ausdruck, in der Türkei lebten 10 bis 12 Millionen Kurden (I 30). Insgesamt wurde durch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes vor allem der öffentliche Gebrauch der kurdischen Sprache erheblich erleichtert. So ist es nicht mehr verboten, auf Versammlungen und Demonstrationen Plakate in einer anderen als der türkischen Sprache zu zeigen und dort in diesen Sprachen Schallplatten und ähnliches abzuspielen oder kurdischsprachige Lieder zu singen (I 31). Wenngleich für bestimmte Bereiche das Verbot der Verwendung anderer Sprachen als der türkischen, wie etwa im Parteiengesetz und Vereinsgesetz (I 25), weiter fortbesteht, hat dennoch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes zunächst in einer wesentlichen Frage zu einer Abnahme der Beeinträchtigungen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei geführt. So wurde vom Kultusministerium die Freigabe von ungefähr 25.000 früher verbotenen Buchtiteln bestätigt (I 30). Dies führte zum Beispiel auch Ende 1991/Anfang 1992 zur Herausgabe zweier kurdischsprachiger Wochenzeitungen (I 36), von denen allerdings eine inzwischen ihr Erscheinen - möglicherweise aufgrund behördlicher Schikanen - wieder eingestellt hat (I 53). Die Zeitung Özgür Gündem wurde seit ihrem Erscheinen von den türkischen Behörden belästigt (I 74), ein Verbot dieser Zeitung war letztlich nur eine Frage der Zeit (I 83), und auch die Nachfolgezeitung Özgür Ülke hatte von Anfang an mit Schwierigkeiten gegenüber den Behörden zu kämpfen (vgl. I 98). Darüber hinaus wurde im Jahre 1993 durch den Nationalen Sicherheitsrat das Anti-Terror-Gesetz (ATG) wieder verschärft. Danach werden kurdische Musik, kurdische Reden und das Bekenntnis, Kurde zu sein, mit der Strafandrohung des Art. 8 ATG verfolgt (I 86); auch Demonstrationen und Märsche gegen die nationale und territoriale Einheit der Türkei sowie gegen die laizistische Grundordnung auf der Basis einer strikten Trennung von Staatsführung und Religion sollen schwerer als früher geahndet werden (I 88). Randnummer 209 Die von Dezember 1991 an amtierende Regierungskoalition von DYP und SHP setzte die zuvor begonnene Liberalisierung in der Kurdenpolitik verstärkt fort, indem sie mehrfach ausdrücklich bekundete, dass sie die Kurden als eine eigenständige ethnische Minderheit anerkenne und grundsätzlich ein friedvolles Zusammenleben von Kurden und Türken anstrebe (I 34, 35, 44). In dem Regierungsprogramm war vorrangig die Fortsetzung des Demokratisierungsprozesses und die Verbesserung der Menschenrechtssituation, wozu vor allem eine Normalisierung der Situation in den Notstandsgebieten zählt, aufgenommen worden (I 36). Das Versprechen für mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konnte die Regierungskoalition allerdings nicht einlösen (I 46). Nach einem im April 1992 von der türkischen Regierung gefassten Beschluss sollte die soziale und wirtschaftliche Lage der Kurden dadurch verbessert werden, dass in den zehn südöstlichen Provinzen der Türkei, also in den Siedlungsgebieten der Kurden, 10.000 neue Arbeitsplätze geschaffen und das Erziehungs- und Gesundheitswesen ausgebaut werden sollten (I 38). Auf dieser Linie lag auch die Ankündigung des damaligen türkischen Staatspräsidenten Özal, in Zukunft könnten auch Unterricht sowie Rundfunk- und Fernsehsendungen in kurdischer Sprache erlaubt werden (I 43). Da die PKK - bei ihr handelt es sich um eine stalinistische Organisation, die blutigen Terror für ein legitimes Mittel hält (I 28) - offensichtlich die "Gefahr" sah, dass es auf der Grundlage dieses Öffnungsprozesses zu einer geregelten Autonomie der kurdischen Siedlungsgebiete innerhalb des türkischen Staatsverbands kommen könnte, versucht sie seit dem Frühjahr 1992 mit umfangreichen militärischen Aktionen, den türkischen Staat und insbesondere das Militär zum Rückzug aus den kurdischen Siedlungsgebieten sowie zur Aufgabe staatlicher Hoheitsgewalt in diesem Gebiet zu zwingen. Durch Gegenaktionen der türkischen Armee wurde auch die kurdische Zivilbevölkerung zum Teil erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Erster Höhepunkt waren die schweren Zusammenstöße zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Guerillas aus Anlass des kurdischen Neujahrsfestes (Newroz) am 21. März 1992. Es kam zu zahlreichen Toten und Verwundeten, wobei diese Unruhen in Cizre begannen und danach unter anderem noch Sirnak, Nusaybin, Batman erfassten. In Sirnak kam es Mitte August 1992 zu weiteren heftigen Kämpfen, in deren Folge die Stadt von ihren Bewohnern weitgehend verlassen wurde, wobei allerdings die PKK eine Verwicklung ihrer Mitglieder in die Vorfälle leugnete und sich im weiteren Verlauf die Anzeichen mehrten, dass es sich allein um eine von den Sicherheitskräften zu verantwortende Aktion gegen die Bevölkerung handelte (I 44). Randnummer 210 Gegen die unter Einsatz von militärischen Mitteln - mit Bomben, Mörsern und Raketenwaffen - zum Teil mit Hunderten von Guerillakämpfern durchgeführten Überfälle der PKK, Anschläge in zahlreichen Städten und Ortschaften des südöstlichen Grenzgebiets der Türkei und Angriffe auf öffentliche Gebäude wie Bankfilialen und insbesondere Einrichtungen des Militärs, der Gendarmas und der Polizei setzte der türkische Staat große Einheiten von Sicherheitskräften - zunehmend die paramilitärisch ausgerüsteten Gendarmas (Landpolizei) und die in gleicher Weise ausgerüsteten Sicherheitseinheiten des Innenministeriums - ein, die in Gegenschlägen in kurdischen Siedlungsgebieten selbst und im nördlichen Irak - dem Rückzugsgebiet der PKK - PKK-Kämpfer aufspüren und bekämpfen sollen (I 40). Durch Umsiedlungsaktionen im Kampfgebiet der PKK sollte der PKK auch die in diesem Gebiet mögliche logistische Unterstützung durch die örtliche Bevölkerung entzogen werden (I 54). Randnummer 211 Die Maßnahmen des türkischen Staats in den kurdischen Siedlungsgebieten, insbesondere in den Notstandsgebieten im südöstlichen Grenzgebiet, richteten sich zunächst im wesentlichen gegen die Kampfaktionen der PKK. Der Senat hat dazu schon früher durchgehend festgestellt, dass anlässlich dieser Maßnahmen gehäuft vorkommende illegale oder sogar menschenrechtswidrige Übergriffe auf Zivilpersonen nicht zu der Annahme einer allgemeinen und landesweiten Verfolgung der Kurden in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit führten (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Diese Lage änderte sich aber seit etwa Mitte 1993. Randnummer 212 Im Jahre 1993 standen sich im Südosten der Türkei ungefähr 140.000 türkische Soldaten und etwa 10.000 PKK-Kämpfer gegenüber (I 69). Damit wurden dort etwa zwei Drittel der Streitkräfte der türkischen Armee stationiert, dazu zählen auch 80 % der Panzer- und Helikoptereinheiten (I 79). Die Situation in der Südosttürkei wurde mittlerweile als Krieg (I 69, 79) oder doch jedenfalls als bürgerkriegsähnlich charakterisiert (I 61), wobei die PKK in bestimmten Bergregionen im Südosten und Osten der Türkei sogar schon effektive Gewalt ausübte (I 89). In dieser insgesamt angespannten Situation entschloss sich die Führung der PKK am 20. März 1993 - auch um für eine geplante Frühjahrsoffensive der türkischen Streitkräfte nicht den Grund zu liefern, wobei der Newroz-Enthusiasmus des kurdischen Volkes als Vorwand für eine Provokation genutzt werden sollte (I 75) -, dem türkischen Staat zunächst bis zum 15. April 1993 und alsdann bis auf weiteres einen einseitigen Waffenstillstand und die Bereitschaft zu Verhandlungen anzubieten (I 70). Eine offizielle Reaktion gab es darauf nicht. Der damalige Staatschef Özal hatte für die dritte Aprilwoche den Nationalen Sicherheitsrat zu einer Sondersitzung geladen, bei der er seine Kurdeninitiative erläutern wollte. Dazu kam es jedoch nicht mehr, da der Staatschef eine Woche vor dieser Sitzung verstarb (I 73). Nach der Aufkündigung des von der PKK einseitig verkündeten Waffenstillstandes am 24. Mai 1993 (I 84) kündigten die türkische Regierung und der Generalstabschef eine Großoffensive mit dem Ziel der endgültigen Vernichtung der PKK an (I 67). Der Generalstabschef Güres erklärte, wenn man die PKK bis zum Winterbeginn nicht ausgerottet habe, müsse über die Türkei das Kriegsrecht verhängt werden (I 73). Staatspräsident Demirel sprach sich dagegen aus, der kurdischen Minderheit das Recht auf Schulunterricht in ihrer Muttersprache einzuräumen, und schloss "jeden Kuhhandel und jedes Zugeständnis" an die PKK aus (I 82). Die damalige Ministerpräsidentin Ciller lehnte kurdischen Schulunterricht ab und sprach anlässlich einer Informationsreise durch die Südostprovinzen davon, dass es gar keine Kurdenfrage gebe (I 73). Die Armeeführung kündigte einen "Vernichtungskrieg" unter Einsatz von moderneren und wirksameren Waffen an (I 82). Bereits vorher hatte der Führer der PKK, Abdullah Öcalan, der Türkei den Vernichtungskrieg erklärt, nachdem er den türkischen Streitkräften vorgeworfen hatte, bei ihren Aktionen chemische Waffen und Napalmbomben gegen die Kurden einzusetzen (I 77; vgl. auch I 75). Randnummer 213 Im Zuge der präventiven Bekämpfung von PKK-Einheiten durch türkische Sicherheitskräfte wurden und werden unbeteiligte Bewohner in terrorgefährdeten Gebieten der Südosttürkei erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung geschehen häufig bei Dorf- und Räumungsaktionen. Dabei kommt es auch zu zahlreichen Misshandlungen von Zivilpersonen durch Sicherheitskräfte (I 90). Insgesamt verbesserte sich die Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen der Türkei unter der Regierung Ciller nicht, sie wurde eher verschärft. Die Verschleppung und Ermordung von Menschen, teils durch uniformiert auftretende offizielle Sicherheitskräfte, aber auch durch die PKK nahm erschreckende Ausmaße an (I 91). Die Regierung setzte entgegen einer im Koalitionsprotokoll vom 24. Juni 1993 erklärten Absicht einseitig auf eine militärische Lösung. Die staatlichen Handlungen in den Notstandsprovinzen des Südostens und Ostens der Türkei haben seither insgesamt den Charakter eines Guerilla-Bürgerkriegs angenommen. Übergriffe der Sicherheitskräfte in Form von Eigentumszerstörung, Freiheitsberaubung, Misshandlung und Tötung auch gegenüber Unbeteiligten kommen verbreitet vor; die Aktionen gehen zum Teil in ihrer Intensität auch über das für die Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung erforderliche Maß erheblich hinaus (I 94). Randnummer 214 Die Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK verschärften sich Mitte 1993 erheblich und erhöhten die damit verbundenen Gefahren für die in diesen Provinzen lebende Bevölkerung (I 61, 70). Im Zusammenhang mit der Eskalation der Gewalt im Südosten wurde der über zehn Provinzen (Batman, Bingöl, Bitlis, Diyarbakir, Hakkari, Mardin, Siirt, Sirnak, Tunceli, Van) verhängte Ausnahmezustand zunächst mehrmals verlängert (I 88, 104, 106, 155, 174, 185, 200). Inzwischen wurde das Notstandsrecht zum 28. November 1996 für die Provinz Mardin und zum 6. Oktober 1997 für die Provinzen Batman, Bingöl und Bitlis wieder aufgehoben wurde (I 195). Die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte richten sich seit den verschärften Kämpfen mit der PKK auch gegen die Zivilbevölkerung. Früher waren die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte durchgehend dadurch gekennzeichnet, dass sie aus Anlass und zum Zweck der Eindämmung des bewaffneten Kampfes der PKK in der Südosttürkei durchgeführt wurden. So erfolgten zum Beispiel Umsiedlungsaktionen (I 40) zielgerichtet unter militärisch-strategischen Gesichtspunkten der Bekämpfung der PKK und noch nicht wahllos unter Anknüpfung an die kurdische Volkszugehörigkeit, sondern veranlasst durch Operationen der PKK vor allem in Gebieten, in denen die PKK besondere Unterstützung genießt (I 40). Dazu zählten auch - bedingt durch die Guerilla-Taktik der PKK - Durchsuchungen und vorläufige Festnahmen der Einwohner ganzer Dörfer (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Randnummer 215 Dagegen kann bei den Maßnahmen der Sicherheitskräfte seit etwa Mitte 1993 nicht mehr davon gesprochen werden, sie würden nur dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinn oder demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten unmittelbar zu beteiligen. Die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung sowohl nach Angriffen der PKK als auch nach legalen oder illegalen Demonstrationen erscheinen seit Mitte 1993 als Strafaktionen gegen die kurdische Bevölkerung; für den türkischen Staat gelten seitdem offenbar alle Kurden als potentielle Unterstützer der PKK. Dies zeigt sich unter anderem dann, dass als Reaktion auf PKK-Aktivitäten Sicherheitskräfte nicht die Guerillakämpfer verfolgten, sondern ganze Ortschaften im kurdischen Osten zusammenschossen (I 63, 75). Zwar wurde von der türkischen Staatsführung angekündigt, sie werde die Rebellen der verbotenen PKK ausrotten (I 82). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, von etwaigen Maßnahmen der Sicherheitskräfte sei die Zivilbevölkerung nicht betroffen. Vielmehr kommt es tatsächlich in einer Vielzahl von Fällen zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung in den Notstandsgebieten, wobei sogar zunehmend Massaker an kurdischen Zivilisten vom Militär in Kauf genommen wurden (I 83). Randnummer 216 Beispielsweise wurde die hauptsächlich von Kurden bewohnte Stadt Lice von der türkischen Armee angegriffen. Dabei wurden aus Hubschraubern und Panzern Brandsätze eingesetzt; anschließend wurden die Bewohner von Soldaten aus ihren Wohnungen geholt und diese dann in Brand geschossen (I 85). Während nach offiziellen Angaben dabei 34 Menschen ums Leben kamen, berichteten Einwohner von Hunderten von Toten und Vermissten (I 83). Danach gab es Befürchtungen, dass die Regierungstruppen auch in der nahegelegenen Kleinstadt Kulp ein Massaker anrichten würden, nachdem diese Stadt belagert und angegriffen worden war (I 81). Die ungefähr 950 Einwohner des Dorfes Kursunlu bei Dicle wurden vom Militär aufgefordert, ihre Siedlung zu verlassen; gleichzeitig wurde ihnen angedroht, nach Ablauf des Ultimatums werde das Dorf beschossen, auch wenn Einwohner dort bleiben würden (I 87). In Lice war kurze Zeit vorher der Kommandeur der Militärpolizei dieser Region erschossen worden (I 80). Im Frühjahr und Sommer 1993 wurden 108 Siedlungen zerstört (I 68); nach einer in der Zeitung Özgür Gündem veröffentlichten Liste wurden vom 20. März bis 30. August 1993 117 Dörfer verbrannt und deren Bewohner vertrieben (I 75; vgl. auch I 73). Zwar steht den Betroffenen eine Entschädigung zu; zu Entschädigungsleistungen ist es bisher aber nachweislich nicht gekommen (I 84). Bei diesen Aktionen trieben die Sicherheitskräfte regelmäßig zunächst alle Dorfbewohner auf dem Dorfplatz zusammen, durchsuchten danach die Häuser, raubten das Geld und die Wertsachen der Bewohner und setzten die Häuser einschließlich der darin befindlichen Gegenstände und die Ställe mit den Tieren in Brand. Teilweise wurden die Dorfbewohner noch misshandelt und geschlagen (I 75). Dabei wurden in der Region um Lice, Kulb und Bingöl innerhalb von drei Tagen neun Dörfer von Soldaten niedergebrannt. In der Provinz Bitlis wurden drei Dörfer - Kovanis, Sap und Kutlu - von Soldaten und Dorfschützern unter Einsatz von Artillerie angegriffen und innerhalb von vier Stunden vernichtet (I 75). Am 14. August 1993 richteten Sondereinheiten der türkischen Armee in der Kreisstadt Digor während eines Schweigemarsches von über 4.000 Kurden aus Anlass des 9. Jahrestages des Beginns des bewaffneten Kampfes der PKK ein Blutbad an (I 72). Als sich einen Tag später Tausende von Menschen am Kreuzungspunkt Dolabas im Kreis Malazgirt (Provinz Mus) versammelten, um zu demonstrieren, wurden sie von Militäreinheiten umstellt und unter anderem von Panzern und Helikoptern unter Beschuss genommen; dabei gab es drei Tote und über 70 Verletzte (I 79). Darüber hinaus waren noch zahlreiche weitere Dörfer von Militäraktionen betroffen (I 67, 75, 79). In der Provinz Mardin wurden fünf Dörfer geräumt, weil die Bewohner nicht Dorfwächter werden wollten (I 74). Solche Aktionen fanden auch später und in anderen Provinzen statt (I 114, 136, 153), wobei zu berücksichtigen ist, dass das Dorfschützeramt nicht zwangsweise übertragen und eine Weigerung nicht strafrechtlich geahndet wird (I 137, 169). Auch nach den Angaben des Auswärtigen Amtes leidet die Bevölkerung in den unter Notstandsrecht stehenden Gebieten nach wie vor unter den oft unverhältnismäßigen Aktionen der Sicherheitskräfte und unter anderem den blutigen Anschlägen der PKK (I 61, 155, 174, 195), wobei aufgrund der in den Notstandsgebieten nicht gewährleisteten Pressefreiheit (I 36; zur Pressezensur vgl. auch I 168) davon ausgegangen werden kann, dass nicht alle dort vorkommenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bekannt werden. Die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Südosten in Form von Eigentumszerstörung, Freiheitsberaubung, Misshandlung oder Tötung ereignen sich meistens - und damit nicht immer - im Zusammenhang mit militärischen Einsätzen als Antwort auf bewaffnete Angriffe der PKK, im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen zur Strafverfolgung von Staatsschutzdelikten sowie zur Gefahrenabwehr oder auch im Zusammenhang mit notstandsrechtlich sanktionierten Zwangsevakuierungen von Dörfern (I 88), wobei die Grenze zwischen Terrorismusbekämpfung und individuellen und/oder kollektiven Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung immer schwerer zu ziehen ist (I 84). Bei Straßenkämpfen in den größeren Ortschaften der Region verschwimmen die Grenzen zwischen gezieltem Vorgehen gegen PKK-Militante und willkürlichem Beschuss ganzer Stadtteile. Als Beispiel wird in diesem Zusammenhang angeführt, dass die Stadt Sirnak im August 1992 noch lange nach dem Rückzug angreifender PKK-Militanter vom türkischen Militär zum Teil mit Artillerie unter Beschuss genommen und schwer beschädigt wurde (I 84). Nach Angaben der pro-kurdischen Zeitung "Özgür Gündem" wurde Anfang 1993 über die Ortschaft Beytüssebap ein Nahrungsmittelembargo verhängt, das seit August 1993 auf die Städte Uludere, Sirnak und umliegende Dörfer ausgeweitet wurde, wobei zur Begründung angegeben wurde, dass die Bewohner die PKK mit Lebensmitteln versorgten (I 84). Das Lebensmittelembargo wurde dann auf die im Dreieck der Kreise Lice, Kulp und Genc liegenden Kreisstädte und Dörfer sowie auf die auf den Bergen Agri und Tendürek gelegenen Dörfer ausgedehnt (I 75). Die türkische Regierung selbst hat auf eine parlamentarische Anfrage eines DEP-Abgeordneten bestätigt, dass bis Ende 1993 über 870 Dörfer zwangsweise geräumt wurden; ein großer Teil dieser Dörfer wurde niedergebrannt (I 96). Dabei kam es zu zahlreichen Übergriffen, zu "standrechtlichen" Erschießungen und Folterungen an Dorfbevölkerungen, die eindeutig nicht mehr durch Notstandsrecht zu rechtfertigen sind (I 96, 106). Bis zum Herbst 1994 waren etwa 1.300 Dörfer (I 95, 104, 106) evakuiert und teilweise ganz zerstört worden. Randnummer 217 Aufgrund dieser Entwicklung im Südosten der Türkei ergibt sich zur Überzeugung des Senats seit Mitte 1993 eine gegen die Kurden als Gruppe in den Notstandsprovinzen gerichtete staatliche Verfolgung, die an ihre Volkszugehörigkeit und damit an ein asylerhebliches Merkmal anknüpft. Die die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten betreffenden Maßnahmen und Übergriffe der türkischen Sicherheitskräfte stellen sich nach den oben aufgeführten Grundsätzen als eine Gruppenverfolgung der Kurden in diesen Gebieten dar. Es ist nämlich festzustellen, dass die türkischen Sicherheitskräfte die Angehörigen der kurdischen Bevölkerung unter Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit durch schwerwiegende Rechtsverletzungen verfolgen, die gerade auch darauf ausgerichtet sind, die dort lebenden Kurden wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu treffen. Die staatlichen Kräfte führen den Kampf gegen die PKK in einer Weise, die auch auf die physische Vernichtung der durch asylerhebliche Merkmale bestimmten Personengruppe der Kurden gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand leisten oder nicht am militärischen Geschehen beteiligt sind. Diese Voraussetzungen sind nach Einschätzung des Senats seit etwa Mitte 1993 festzustellen und für die voraussehbare Zukunft angesichts der Art und Weise des militärischen Handelns der türkischen Sicherheitskräfte in den Notstandsgebieten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Deren Aktionen sind jedenfalls seit dieser Zeit bei einer Vielzahl von Angriffen bewusst auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten gerichtet und gehen über das hinaus, was im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung notwendig ist. Dabei ist für das Vorliegen einer asylrelevanten Intensität des Eingriffs maßgebend, ob sich dieser nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt (BVerfG - Kammer -, 04.04.1991 - 2 BvR 1497/90 -). Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen sind, soweit sie die Zivilbevölkerung betreffen, seither als Aktionen eines bloßen Gegenterrors zu werten, die zwar auch der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden Umfelds gelten mögen, aber gleichzeitig darauf ausgerichtet sind, die an dem bestehenden Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.), so dass daraus auf eine allgemeine Gefährdung der in diesem Gebiet lebenden durch die Volkszugehörigkeit gekennzeichneten Gruppe der Kurden zu schließen ist. Dabei ist auch zugrundezulegen, dass - wie für die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung erforderlich - mit diesem Handeln eigene staatliche Ziele des türkischen Staates durchgesetzt werden sollen, wozu sich der Staat der Sicherheitskräfte - wie Gendarmas und Polizei - sowie der Armee bedient (vgl. grundsätzlich zu diesem Erfordernis für eine "unmittelbare" staatliche Gruppenverfolgung im Unterschied zu einer mittelbaren Gruppenverfolgung: BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Wie aus den dargelegten Maßnahmen der Sicherheitskräfte und der Streitkräfte ersichtlich, wird damit eine Konzeption der türkischen Regierung zur "Befriedung" der kurdischen Siedlungsgebiete im Südosten der Türkei durchgesetzt, die auch auf politische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe setzt. Dabei unterstellen die Sicherheits- und Streitkräfte ganz überwiegend pauschal eine Nähe oder Unterstützung separatistischer Aktivitäten der PKK und knüpfen insoweit an die kurdische Volkszugehörigkeit der Bewohner dieses Gebietes an (vgl. zu diesen Kriterien für die Gerichtetheit von Verfolgungsmaßnahmen bei unmittelbarer staatlicher Gruppenverfolgung: BVerfG - Kammer -, 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93 -, a.a.O.; BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Obwohl der eigentliche Grund für das Eingreifen der Sicherheitskräfte in dem pauschalen Terrorismusverdacht zu sehen ist, handelt es sich um ethnische Verfolgung; denn sie richtet sich allgemein gegen Angehörige der kurdischen Volksgruppe in den dem Notstandsrecht unterworfenen Gebieten. Randnummer 218 Insbesondere die zahlreichen Fälle von Zwangsevakuierungen und vollständiger oder teilweiser Zerstörung von Dörfern mit den damit einhergehenden massiven Eingriffen in die Freiheit und körperliche Unversehrtheit der Dorfbewohner verdeutlichen, dass die Sicherheitskräfte verstärkt zu einer Strategie übergegangen sind, die neben dem unmittelbaren militärischen Kampf gegen die PKK auch auf eine politische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe setzt, um so der PKK Ressourcen und eine breitere Unterstützung in der Bevölkerung zu entziehen. Welche Dimensionen die Aktivitäten der Sicherheitskräfte in Anwendung dieser Strategie haben, zeigen die bekannt gewordenen Zahlen eindrucksvoll. Randnummer 219 Insgesamt ist bei Abwägung und Einbeziehung aller genannten Berichte festzustellen, dass die Aktionen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen in den letzten Jahren sei Mitte 1993 nicht allein unmittelbar auf die Bekämpfung der PKK gerichtet sind, sondern dass bewusst und in einer Vielzahl von Fällen zielgerichtet die Verletzung und Tötung von Personen der Zivilbevölkerung in Kauf genommen wird, um dadurch jedenfalls auch mittelbar - durch Abschreckung und Einschüchterung der kurdischen Zivilbevölkerung - den militärischen Kampf gegen die PKK zu erleichtern, ohne einen konkreten Anlass dafür zu haben, dass es sich bei den jeweiligen Personen um Anhänger oder Unterstützer der PKK handelt. Dabei ist es für die Asylrelevanz dieser Maßnahmen nicht erforderlich, dass sie auf die Zerstörung der Identität der gesamten der Gegenseite zugerechneten Zivilbevölkerung ausgerichtet sind. Es ist insoweit schon asylrechtlich erheblich, wenn von solchen Aktionen nur Teile dieser Zivilbevölkerung betroffen sind, die - wie hier - nach asylerheblichen Merkmalen bestimmt sind (BVerwG, 27.01.1993 - 9 B 95.92 -). Für diese Beurteilung maßgeblich sind nicht die subjektiven Gründe oder Motive der handelnden Sicherheitskräfte, sondern die nach ihrem inhaltlichen Charakter erkennbare Gerichtetheit der von ihnen durchgeführten Aktionen. Damit ist eine objektivierte Betrachtung der grundsätzlichen Zielrichtung der Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte erforderlich. Aus der Sicht eines objektiven Dritten stellen sich die Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte als in erheblichem Umfange auch gegen die in den Notstandsgebieten lebende kurdische Zivilbevölkerung gerichtet dar. Die bewusst auch gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Aktionen stellen eine seit etwa Mitte 1993 erweiterte Dimension der Kampfführung der türkischen Sicherheitskräfte gegen die PKK dar, durch die als flankierende Maßnahmen zu dem direkten Kampf gegen die PKK die kurdische Zivilbevölkerung mit brutaler Gewalt unter Druck gesetzt werden soll, den PKK-Aktivisten keinen Schutz zu gewähren und sie nicht zu unterstützen. Randnummer 220 Der Senat hat auch die Überzeugung gewonnen, dass aufgrund der geschilderten zahlreichen und durchgehenden Vorkommnisse während der kriegerischen Handlungen im Südosten der Türkei, insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass in den letzten Jahren weit über tausend kurdische Dörfer durch Sicherheits- und Streitkräfte zwangsweise geräumt und Dorfbewohner dabei regelmäßig Eingriffen in Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit ihrer Person ausgesetzt waren, eine derartige Verfolgungsdichte besteht, dass jedem kurdischen Volkszugehörigen im Südosten der Türkei akut ein den genannten Vergleichsfällen entsprechendes Verfolgungsschicksal droht (zum Kriterium der Verfolgungsdichte vgl. insbesondere BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Dabei kann schon angesichts der in Rede stehenden Schwere der Rechtsgutverletzungen nicht auf eine statistische Ermittlung der bereits schwer Geschädigten, der eher leicht Betroffenen, der latent Gefährdeten und der noch unbehelligt Gebliebenen abgestellt werden. Gerade die Vielfalt der Eingriffe erlaubt keine selektive Betrachtung je nach Ort, Art und Folgen der Eingriffe. Insbesondere hängt die Feststellung der erforderlichen Verfolgungsdichte nicht davon ab, dass die ansässige kurdische Bevölkerung mehrheitlich oder zu einem bestimmten Anteil getötet, gefoltert, verletzt oder vertrieben und der Heimat beraubt ist. Im Hinblick auf die Unberechenbarkeit der Verfolgungshandlungen, die von der wechselnden Taktik der PKK ebenso anhängen wie von den innenpolitisch und militärisch bestimmten Gegenaktionen der Sicherheitskräfte, hat sich das Risiko in so vielen Fällen verwirklicht, dass er für einen kurdischen Bewohner der Notstandsprovinzen seither nur eine Frage der Zeit war, wann er selbst betroffen wurde. Randnummer 221 Der Senat hält es nach alledem für beachtlich wahrscheinlich, dass durchaus jeder noch in seinem angestammten Siedlungsgebiet im Südosten der Türkei lebende Kurde von an seine Volkszugehörigkeit anknüpfenden, oben beschriebenen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe in der Türkei betroffen sein kann. Der Senat weist insoweit darauf hin, dass er zur Begründung und Herleitung dieses Ergebnisses nur die wesentlichen Gründe angegeben hat, die für die richterliche Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO leitend gewesen sind, und nicht alle Einzelheiten von Gutachten und Berichten, die er in seine Entscheidungsfindung einbezogen hat, hier ausdrücklich wiedergegeben und bewertet hat. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände ist deshalb nicht zu schließen, dass der Senat diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hätte; insbesondere der Umstand, dass bestimmte verfolgungsrelevante Situationen in einem Bericht nicht erwähnt sind, kann im vorliegenden Rahmen nicht jeweils ausdrücklich dargestellt und bewertet werden (vgl. zu diesen Erfordernissen grundsätzlich: BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Dies bedeutet aber nicht, dass der Senat bei der Gewichtung der vorhandenen Dokumente dies nicht im Blick gehabt und etwa nicht in seine Betrachtung einbezogen hätte. Soweit der Senat hinsichtlich der Feststellung oder Bewertung von Verfolgungstatsachen von der Rechtsprechung anderer Tatsachengerichte abweicht, hat er dies bei seiner Überzeugungsbildung beachtet. Vor allem hat er alle divergierenden Tatsachenfeststellungen, soweit sie ihm bekannt sind, in die Beweiswürdigung einbezogen, auch soweit dies nicht ausdrücklich vermerkt ist. Randnummer 222 Zusammenfassend ist danach festzustellen, dass einem kurdischen Volkszugehörigen, der in den Notstandsprovinzen des Südostens der Türkei lebt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte droht, da Angriffe der Sicherheitskräfte gezielt auch die Zivilbevölkerung in Anknüpfung an ihre kurdische Volkszugehörigkeit wahllos treffen, um diese von einer aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit für möglich gehaltenen Unterstützung der PKK abzuhalten (a.A. z. B. VGH Baden-Württemberg, 08.07.1998 - A 12 S 3034/96 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.1998 - 25 A 1284/96.A -; Sächs. OVG, 27.02.1997 - A 4 S 293/96 -; offengelassen z. B. von OVG Hamburg, 04.03.1998 - Bf V 48/94 - und Niedersächsisches OVG, 22.01.1998 - 11 L 4300/96 -). Gegen diese Annahme spricht nicht, dass sich die Lage in städtischen Gebieten anders darstellt als auf dem Lande und insbesondere in Grenznähe. Schon wegen der stärkeren Präsenz der Sicherheitskräfte und der Anwesenheit nichtkurdischer Bewohner erübrigen und verbieten sich dort militärische Aktionen größeren Stils; dafür sind dort vermehrt repressive Maßnahmen wie willkürliche Festnahmen festzustellen. Unerheblich ist auch, dass es in der hier maßgebenden Region einzelne Kurden geben mag, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen und sozialen Stellung oder ihrer Einbindung in den Staat von diesen Aktionen nicht betroffen sind und im wesentlichen unbehelligt leben können; denn für diese wäre dann gegebenenfalls die Verfolgungsvermutung als widerlegt anzusehen. Randnummer 223 Aus diesen Feststellungen zum Kreis der von der Gruppenverfolgung betroffene Personen folgt, dass es sich hier um eine örtlich begrenzte und nicht um eine regionale Gruppenverfolgung im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung verschiedener Arten von Gruppenverfolgung handelt (dazu BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, a.a.O.; BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, a.a.O.). Nach den obigen Feststellungen sind die Verfolgungsmaßnahmen strikt auf die Notstandsgebiete begrenzt, und im Zusammenhang mit der nachfolgenden Prüfung der internen Fluchtalternative wird deutlich, dass der türkische Staat die Bevölkerungsgruppe der Kurden nicht landesweit in den Blick genommen hat und verfolgt, wenn es auch gelegentlich außerhalb der Notstandsgebiete zu asylrelevanten Übergriffen kommt. Der türkische Staat stellt sich nicht als mehrgesichtiger Staat dar, der sich insgesamt als Verfolgerstaat erweist und nur beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität die Kurden nicht oder jedenfalls derzeit nicht landesweit verfolgt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er lediglich aus politischem Kalkül oder aus ähnlichen Gründen Kurden außerhalb der Notstandsprovinzen unbehelligt leben lässt, obwohl er sie allgemein als gefährliche Sympathisanten und mögliche Unterstützer der PKK und damit aus seiner Sicht als staatsgefährdende Terroristen einschätzt. Nach den vom Senat getroffenen Feststellungen hegt der türkische Staat den seine Verfolgungshandlungen auslösenden pauschalen Separatismusverdacht nur gegenüber denjenigen kurdischen Volkszugehörigen, die in den Notstandsprovinzen der Türkei leben. Nur ihnen gegenüber kommt es insbesondere aufgrund der besonderen Bedingungen des Notstandsrechts zu Übergriffen durch Sicherheitskräfte, gegen die weder die militärische noch die politische Führung vorgeht, die im Gegenteil einen wichtigen strategischen Teil des Kampfes gegen die PKK darstellen. Randnummer 224
- b)Ein kurdischer Volkszugehöriger konnte in der Türkei in dem hier maßgeblichen Ausreisezeitpunkt leben, ohne dass ihm politische Verfolgung drohte, wenn er sich außerhalb der Notstandsprovinzen, vor allem in den Großstädten Ankara und Istanbul, niederließ (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -, 26.09.1994 - 12 UE 170/94 -, 22.04.1996 - 12 UE 2632/95 -, 07.07.1997 - 12 UE 2019/96.A -; zuletzt 19.01.1998 - 12 UE 1624/95 -). In diesen Gebieten war er hinreichend sicher vor staatlichen Verfolgungsmaßnahmen und auch keiner anderen existentiellen Gefährdung ausgesetzt, die so in seiner Heimatregion nicht beständen hätte. Randnummer 225 Wer nicht von landesweiter, sondern von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG und von § 51 Abs. 1 AuslG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann; dabei ist eine inländische Fluchtalternative regelmäßig nur bei einer Drittverfolgung in Betracht zu ziehen, während sie bei unmittelbarer staatlicher Verfolgung eher die Ausnahme darstellt (BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.). Ist der Asylsuchende von unmittelbarer staatlicher Verfolgung in einem Teil seines Heimatlandes betroffen, so kann eine inländische Fluchtalternative vorliegen, wenn der Verfolgerstaat Personen, die er in einem Landesteil selbst aktiv verfolgt, in einem anderen Landesteil unbehelligt lässt (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.). Die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative setzt voraus, dass der Ausländer am Ort der möglichen Fluchtalternative politische Verfolgungsmaßnahmen nicht begründet befürchten muss. Zu dem asylrechtlich geschützten Bereich der persönlichen Freiheit gehören dabei auch die Rechte auf freie Religionsausübung und ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung. Die Beeinträchtigung dieser Rechte kann einen Asylanspruch begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, a.a.O.). Unabhängig von politischer Verfolgung drohende Gefährdungen am Ort der inländischen Fluchtalternative sind grundsätzlich asylirrelevant, es sei denn, der Ausländer gerät am Ort der inländischen Fluchtalternative in eine wirtschaftliche Notlage, in der ihm kaum mehr als das zum Leben unbedingt Notwendige gesichert ist (BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57). Insoweit kommt es darauf an, ob dem Asylbewerber am Ort einer möglichen Fluchtalternative bei generalisierender Betrachtung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum droht, das zu Hunger, Elend und schließlich zum Tode führt (BVerwG, 16.06.1988 - 9 C 1.88 -, InfAuslR 1989, 107). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der insoweit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Bindungswirkung im Sinne des § 31 BVerfGG zukommt (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.), setzt die inländische Fluchtalternative voraus, dass der Asylbewerber in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls auch dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.). Zu diesen existentiellen Gefährdungen kann vor allem die Unmöglichkeit der Wahrung eines religiösen (BVerfG - Kammer -, 30.12.1991 - 2 BvR 406/91 -, InfAuslR 1992, 219) oder wirtschaftlichen Existenzminimums gehören (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.). Für die Feststellung einer existentiellen Gefährdung des Asylbewerbers auch am Ort der inländischen Fluchtalternative reicht nicht die Möglichkeit einer solchen Gefährdung aus, sondern es muss mit dem nach dem allgemeinen Prognosemaßstab für die Nachfluchtgründe notwendigen Überzeugungsgrad festgestellt werden, dass dem Asylbewerber dort ein Leben unter dem Existenzminimum droht, das jedenfalls zu einer verfolgungsunabhängigen wirtschaftlichen Verelendung führt (BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, a.a.O.). Beeinträchtigungen des Rechts auf ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung, die die Wahrung eines wirtschaftlichen Existenzminimums verhindern, sind nur dann nicht hinzunehmen, wenn sie so erheblich sind, dass sie sich als Eingriff in die Menschenwürde darstellen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 844.80 -, DÖV 1983, 206). Beschränkungen der Erwerbstätigkeit sind demnach erst asylerheblich, wenn sie die wirtschaftliche Existenz bedrohen und jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleisten, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht (BVerwG, 30.04.1991 - 9 C 105.90 -). Dies kann außer bei der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz nur angenommen werden, wenn gravierende Beeinträchtigungen der beruflichen Betätigung die Menschenwürde verletzen (BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 42.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 75 = InfAuslR 1988, 22). Liegt die Voraussetzung einer existentiellen Gefährdung am Ort der inländischen Fluchtalternative vor, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine staatliche Verantwortlichkeit für das Fehlen eines wirtschaftlichen oder religiösen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative zu bejahen ist (BVerfG, 30.12.1991 - 2 BvR 406/91 u. a. -, a.a.O.). Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG (UNHCR, Handbuch über das Verfahren und die Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 1979, Nr. 91; Nr. 8 Gemeinsamer Standpunkt des EU-Rats vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Art. 1 GK, ABl. EG Nr. 263/2 vom 13.03.1996). Randnummer 226 Bei Prüfung der Frage einer Gruppenverfolgung wegen kurdischer Volkszugehörigkeit an möglichen Alternativorten ist allein darauf abzustellen, ob in der Westtürkei lebenden oder dort zugewanderten Kurden, die sich für ihr Volkstum nach außen hin für die türkischen Sicherheitskräfte nicht erkennbar politisch einsetzen, asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen drohen. Staatliche Maßnahmen, die wesentlich darauf gerichtet sind, gegen von einem Betroffenen vorgenommene Aktivitäten vorzugehen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Soweit diese den Charakter politischer Verfolgung aufweisen, sind sie im Rahmen der Prüfung des individuellen Verfolgungsschicksals desjenigen, der solche Maßnahmen geltend macht, zu berücksichtigen und können zu einer Asylanerkennung des Betreffenden führen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen einem Vorgehen wegen der politischen Überzeugung bzw. deren Betätigung und dem Merkmal der Volkszugehörigkeit nicht mehr realitätsgerecht getrennt werden kann (vgl. BVerfG - Kammer -, 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR 1994, 105, 108). Randnummer 227 Nach Auffassung des Senats ist die Frage nach einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative im Falle der örtlich begrenzten Gruppenverfolgung in ähnlicher Weise zu stellen wie bei einer regional begrenzten Gruppenverfolgung. Grundlage für die Relevanz einer inländischen Fluchtalternative und deren Voraussetzungen ist die Überlegung, dass ein von regionaler politischer Verfolgung betroffener Bürger eines Staats erst dann politisch Verfolgter ist, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage gerät, weil er in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Ein Ausweichen vor regionaler Verfolgung wird nur dann als zumutbar erachtet, wenn der Betroffene an einem anderen Ort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. Soweit es um die Feststellung von Verfolgungsfreiheit geht, wirkt sich der Unterschied zwischen regionaler und örtlich begrenzter Verfolgung dahin aus, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung außerhalb des örtlichen begrenzten Verfolgungsgebiets schon dem Begriff nach nahezu ausgeschlossen ist; wenn nämlich die Verfolgung von vornherein strikt auf bestimmte Gebiete begrenzt ist und der Verfolgerstaat nicht nur aus bestimmten Überlegungen von einer Verfolgung in einem anderen Gebiet absieht, dann sind Verfolgungen dort nicht wahrscheinlich. Anders als bei regionaler Verfolgung ist die Gefahr bei einer örtlich begrenzten Verfolgung außerhalb des Verfolgungsgebiets geringer, weil der Staat die verfolgte Gruppe nicht landesweit in den Blick genommen hat und sie nicht aus opportunistischen oder ähnlichen Gründen im übrigen Staatsgebiet unbehelligt lässt. Hinsichtlich der bei einem Ausweichen an einen Ort der inländischen Fluchtalternative drohenden Existenzgefährdung verhält es sich bei örtlich begrenzter Gruppenverfolgung ähnlich wie bei regionaler Gruppenverfolgung. Angesichts der humanitären Grundlage des Asylrechts kann auch ein von örtlich begrenzter Verfolgung Betroffener auf verfolgungsfreie andere Gebiete nur verwiesen werden, wenn ihn dort andere existenzbedrohende Gefahren nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten. Randnummer 228 Nach diesen Maßstäben konnten Kurden in dem hier maßgeblichen Ausreisezeitpunkt, soweit sie in ihrer Heimat allenfalls der marginalen Unterstützung der PKK verdächtig waren, ohne sich aktiv und hervorgehoben für separatistische Bestrebungen einzusetzen, insbesondere in der Westtürkei grundsätzlich unbehelligt leben (I 44, 56, 106, 174, 195). Dort sind keine asylrechtlich relevanten Übergriffe der türkischen Streitkräfte oder Sicherheitsbehörden zu befürchten, es sei denn, dass der Einzelne Verdachtsmomente dahingehend aufweist, in strafrechtlich relevanter Weise insbesondere für die PKK aktiv geworden zu sein (I 33, 106). Ob darüber hinaus andere überwiegend von Kurden bewohnte Gebiete, die nicht mehr zur Westtürkei gezählt werden können, ebenfalls als inländische Fluchtalternative in Betracht kommen können, bedarf danach keiner Entscheidung. An dieser Bewertung ändern auch Informationen nichts, wonach die Eskalation der Auseinandersetzungen in den Notstandsprovinzen nicht völlig ohne Folgen in der sonstigen Türkei geblieben ist. Randnummer 229 Seit Verschärfung der Auseinandersetzung zwischen Sicherheitskräften und PKK im Südosten der Türkei sollen auch in der Westtürkei Repressionen gegen Kurden zugenommen haben (I 50, 60, 70). Die kurdischen Zuwanderer sollen bei Razzien und Fahndungen in erster Linie von Festnahmen betroffen worden sein, da sie bereits allein aufgrund ihrer kurdischen Herkunft als verdächtig gelten (I 51, 70). Dies soll sich mit der Andauer des Kampfes im Südosten weiter verschlimmert haben. Dabei soll es keine besondere Rolle spielen, welche konkreten Verdachtsmomente in Bezug auf die Verwandtschaft oder Bekanntschaft mit PKK-Rebellen vorliegen. Des Weiteren wird der Verdacht geäußert, dass Kurden in den west-, süd- und nordtürkischen Regionen von der Polizei drangsaliert würden, ohne dass auch nur der Versuch gemacht werde, den Vorwurf einer tatsächlich vorhandenen radikalen kurdischen Einstellung oder Aktivität nachzuweisen. Allein die Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Kurden ziehe den Vorwurf einer separatistischen Einstellung nach sich (I 76, 100). Demgegenüber wird in anderen Berichten darauf verwiesen, dass nichts davon bekannt sei, dass Kurden in den westlichen türkischen Großstädten allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit verhaftet würden (I 47). Selbst in Zeitschriften, die in kurdischer Sprache erscheinen, sei nicht von willkürlichen Festnahmen von Kurden, nur weil sie Kurden seien, berichtet worden. Randnummer 230 Schon 1992 und 1993 kam es in verschiedenen Orten der West- und Südtürkei zu Zwischenfällen gegenüber kurdischen Volkszugehörigen (I 70, 76). Im Rahmen von Beerdigungen und Trauerfeiern von türkischen Trauergemeinden gab es nicht nur gegen die PKK, sondern gegen die Kurden gerichtete Ausschreitungen, die teilweise mehrere Tage andauerten, beispielsweise Ende Oktober 1992 in Alanya in der Nähe von Antalya (I 48, 57, 60) und in Fethiye (Provinz Mugla; I 48, 70). Anfang Dezember 1992 entstanden in Antalya nach einem Feuerüberfall auf einen Polizeiwagen Spannungen zwischen türkischer und kurdischer Bevölkerung, die in Ausschreitungen gegen kurdische Geschäfte mündeten (I 61). Auch alltägliche Streitereien zwischen Bürgern türkischer und kurdischer Herkunft wurden häufig zum Anlass gewalttätiger Auseinandersetzungen genommen, wie in der Nacht vom 12. zum 13. Juli 1993 in Ezine (Provinz Canakkale) zwischen kurdischen Hotelangestellten und Gästen aus dem Nachbardorf (I 76). Darüber hinaus trugen auch öffentliche diskriminierende Äußerungen von Politikern zur Verschlechterung des Verhältnisses zwischen Türken und Kurden bei (I 76). Randnummer 231 Insgesamt kann aufgrund dieser Erkenntnisse für den Ausreisezeitpunkt zugrundegelegt werden, dass unter Sicherheitsgesichtspunkten eine inländische Fluchtalternative für Kurden in der Westtürkei bestand. Soweit in den beigezogenen Quellen über bestimmte Ausschreitungen berichtet wird, fehlen entsprechende Anhaltspunkte dafür, dass diese vom türkischen Staat veranlasst oder geduldet wurden. Übergriffe Privater sind dem Staat als mittelbare staatliche Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates bei Übergriffen Privater besteht dann, wenn Polizei und Sicherheitsbehörden zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Personen verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten werden, vorkommende Fälle von Schutzversagung also ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden darstellt (BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, a.a.O.). Auf dieser Grundlage ist für den vorliegenden Zusammenhang festzustellen, dass die türkischen Sicherheitskräfte grundsätzlich schutzbereit sind. So wird bei der Schilderung von durch unbekannte Täter verübten Anschlägen und Morden auch berichtet, dass anschließend Ermittlungsmaßnahmen der Polizei durchgeführt wurden, beispielsweise durch Hausdurchsuchungen (I 114, S. 27); teilweise ist auch die Polizei selbst betroffen von solchen Anschlägen (I 114, S. 25). Auch bei den Übergriffen Privater gegenüber kurdischen Volkszugehörigen in der Westtürkei, bei denen es sich weitgehend um einen spontanen Ausdruck emotionaler Überhitzung wegen der türkischen Opfer der bewaffneten Auseinandersetzungen mit der PKK handelte, blieb die Polizei nicht völlig untätig. So wurde zum Beispiel in Manisa die kurdische Bevölkerung mit Lautsprechern aufgefordert, zur Vorsicht ihre Häuser vorübergehend nicht zu verlassen, und in Ezine (Provinz Canakkale) konnten das herbeigerufene Militär, die Polizei und der Gouverneur persönlich weitere Ausschreitungen verhindern (I 76). Auch soweit über erhebliche Schwierigkeiten aus dem Südosten der Türkei zuwandernder Kurden berichtet wird, in Adana verfolgungsfrei leben zu können, und insoweit Einzelfälle von Übergriffen staatlicher Sicherheitskräfte nach Festnahmen von Kurden dort berichtet werden (I 87), kann daraus insbesondere unter Berücksichtigung der großen Zahl der grundsätzlich verfolgungsfrei im Westen der Türkei lebenden sechs bis acht Millionen Kurden nicht entnommen werden, dass Kurden dort generell wegen ihrer Volkszugehörigkeit politische Verfolgung droht. Randnummer 232 Dies gilt auch hinsichtlich der insbesondere in den Großstädten der Westtürkei zunehmenden Anzahl von Razzien, Überprüfungen und Verhaftungen. Es lässt sich für den Ausreisezeitpunkt nicht feststellen, dass Kurden, die keiner Beteiligung an einer konkreten Tat der PKK oder eines sonstigen Verstoßes gegen das Anti-Terror-Gesetz verdächtig sind, allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit verhaftet, verhört und gefoltert werden. Zwar lässt sich aus den recherchierten Fällen feststellen, dass die kurdische Volkszugehörigkeit und der Zuzug aus dem Südosten vor kürzerer Zeit schon als Anknüpfungspunkt für die Durchführung einer Razzia oder Durchsuchung ausreichen können. Abgesehen davon, dass diese Maßnahmen darauf beruhen, dass unter diesem Personenkreis eine Vielzahl von PKK-Anhängern vermutet wird, sind solche, noch der Bekämpfung terroristischer Anschläge und Täter dienende Maßnahmen für sich allein nicht als asylrechtlich relevante Beeinträchtigung zu bewerten. Zu längerdauernden Verhaftungen kommt es - von einzelnen Fällen abgesehen - jedoch in aller Regel nur bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente, auch wenn diese häufig als vage und willkürlich erscheinen. So ist auch in der Vielzahl der von Oberdiek (I 114) ermittelten Fälle festzustellen, dass bei den länger Inhaftierten Verdachtsmomente dieser Art vorlagen, wenn es sich beispielsweise um HADEP-Mitglieder handelte oder die Verwendung kurdischer Farben und/oder Symbole, das Singen kurdischer Lieder und ähnliche Begebenheiten Anlass für die Maßnahme waren. Insbesondere die willkürlich erscheinenden Verhaftungen und Misshandlungen bis zur Folter stehen oft im Zusammenhang mit früheren Verhaftungen von Freunden, Bekannten oder Verwandten, so dass - möglicherweise unter Folter erzwungene - Denunziationen der Anlass hierfür sein können. Den aus Berichten türkischer Menschenrechtsvereine hervorgehenden Zahlen von ca. 1.000 Folterfällen, 298 Todesfällen in Polizeihaft oder bei Polizeirazzien und 328 Fällen vermuteten Verschwindenlassens innerhalb eines Jahres (I 106) steht eine (geschätzte) Zahl von etwa 3,5 Millionen Kurden in Istanbul (von etwa 8,5 Millionen Einwohnern) und 800.000 Kurden in Izmir (von über drei Millionen Einwohnern; I 105) gegenüber. Die Zahl der Binnenflüchtlinge aus dem Südosten, die sich im Westen niedergelassen haben, wird auf zwei bis drei Millionen geschätzt; etwa die Hälfte bis annähernd zwei Drittel der kurdischstämmigen Bevölkerung leben damit im Westen der Türkei (I 106, 195). Der Zunahme bei der Zahl von Verhaftungen und auch Übergriffen steht damit zugleich die Zunahme der Zahl der kurdischstämmigen, insbesondere auch aus dem Südosten neu zugezogenen Bevölkerung gegenüber. Wenn sich die Situation insgesamt auch verschlechtert hat, so ist die Zahl relevanter Beeinträchtigungen kurdischer Volkszugehöriger im Westen der Türkei insgesamt nicht so hoch, dass hieraus eine derartige Verfolgungsbetroffenheit des einzelnen Angehörigen des kurdischen Bevölkerungsteils resultiert, die diesen nicht mehr hinreichend sicher vor entsprechenden Übergriffen und damit vor politischer Verfolgung im Westen der Türkei erscheinen lässt. Es gibt auch nicht genügend konkrete Belege und Anknüpfungspunkte dafür, dass dies bezogen auf die bevorzugt von insbesondere neu hinzugezogenen Kurden in den Städten der Westtürkei besiedelten Vierteln (sogenannte Gecekondu-Viertel) und dort hinsichtlich solcher kurdischer Volkszugehöriger, die in einer der Notstandsprovinzen geboren und erst nach Beginn der verschärften bewaffneten Auseinandersetzungen in andere Landesteile gezogen sind, anders zu beurteilen ist. Zwar mögen diese Viertel und damit auch die in Anknüpfung an verwandtschaftliche Bindungen oder eine frühere Dorfgemeinschaft neuzugezogenen kurdischen Volkszugehörigen aus dem Südosten mehr als andere Gebiete von Razzien, Festnahmen und Verhaftungen betroffen sein. Unklar ist dabei jedoch schon, wie hoch der Anteil dieser Gruppe an der Zahl der Kurden im Westen der Türkei ist; ebenso ungeklärt ist, wieviele der Polizeiaktionen - und davon insbesondere solche, die zu asylrelevanten Beeinträchtigungen führen - allein auf diese Gruppe entfallen. Die Erhöhung der Gesamtzahl von durchgeführten Polizeiaktionen ist selbst dann, wenn man von einer Zahl von zwei bis drei Millionen aus dem Südosten zugewanderten kurdischen Volkszugehörigen ausgeht, bei ermittelten etwa 15.000 Festnahmen - selbst wenn die tatsächliche Zahl doppelt so hoch liegen mag - immer noch nicht derart hoch, dass man von einer relevanten Verfolgungsbetroffenheit jedes aus dem Südosten neu in den Westen der Türkei zugezogenen kurdischen Volkszugehörigen ausgehen kann. Randnummer 233 Kurdische Volkszugehörige hatten im Ausreisezeitpunkt insbesondere in der Westtürkei, vor allem in den Großstädten Istanbul und Ankara grundsätzlich die Möglichkeit, sich jedenfalls für eine bescheidene Lebensführung eine ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Grundlage zu schaffen. Es droht ihnen bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104) nicht auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt. Etwa die Hälfte bis annähernd zwei Drittel der kurdischen Bevölkerung (I 89, 106, 174, 185, 195), deren Gesamtzahl auf etwa 12 oder 13 Millionen geschätzt wird (I 97), lebt mittlerweile außerhalb der ursprünglichen Siedlungsgebiete im Osten der Türkei. In der übrigen Türkei, insbesondere in den Großstädten Istanbul, Izmir und Ankara, leben zwischen sechs und zehn Millionen türkischer Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit (I 61, 105). Die Zahl der Zuwanderer beläuft sich dort inzwischen auf etwa ein Fünftel bis ein Drittel der Gesamteinwohnerzahl (I 32, 76). In Istanbul wohnen etwa 3,5 Millionen Kurden unter einer Gesamtbevölkerung von jedenfalls über acht Millionen (I 29, 58, 105) und damit mehr als in den meistumkämpften Kurdenprovinzen (I 63). Im Großraum Izmir lebt etwa eine Million Kurden bei einer Gesamteinwohnerzahl von etwas über drei Millionen (I 53). Ein Teil der Kurden lebt schon seit Generationen und assimiliert im Einvernehmen mit den jeweiligen Nachbarn im Westen, während andere erst in letzter Zeit zugewandert sind, wobei sich die Zuwanderung aus einem bestimmten Dorf an dem Ort konzentriert, an dem der erste Abwanderer aus diesem Dorf sich niedergelassen hat (I 32, 33). Das Gros der im Westen lebenden kurdischstämmigen Bevölkerung befindet sich im Familienverbund und wird dadurch auch in die Lage versetzt, sich gegenseitig zu unterstützen (I 49). Ursachen für diese "Auswanderung" in den Westen der Türkei sind oft auch wirtschaftliche Gründe, da sich die wirtschaftliche Lage insbesondere in den städtischen Gebieten der Westtürkei in der Regel besser als im Heimatdorf der Kurden in ihrem Siedlungsgebiet darstellt (I 36, 185, 195). Die wirtschaftliche Situation der in der Westtürkei lebenden kurdischstämmigen Bevölkerung hängt tatsächlich nicht von ihrer Volkszugehörigkeit, sondern überwiegend von ihrem Bildungs- und Ausbildungsstand ab (I 33). Auch Kurden aus dem ländlichen Bereich der kurdischen Siedlungsgebiete im Südosten der Türkei, die mangels ausreichenden Schulbesuchs oft nicht einmal lesen oder schreiben können und vor allem in der Landwirtschaft tätig waren, finden in den Großstädten durchaus Möglichkeiten, sich insbesondere als Hilfskräfte im Dienstleistungsbereich ein bescheidenes Auskommen zu sichern. Da die Schulpflicht auch unter den in den Gecekondus der Großstädte lebenden Zuwanderern zu einem hohen Prozentsatz erfüllt wird, sind die wirtschaftlichen Möglichkeiten dort heranwachsender Kurden bereits erheblich besser und unterscheiden sich nicht von denen vergleichbarer angestammter Einwohner dieser Städte (I 33). Kurdischstämmige Türken sind hier in die Gesellschaft gut integriert und entsprechend ihrer Qualifikation auch in höchsten Positionen der Wirtschaft, beim Militär und bei der Regierung vertreten (I 33). Der Präsident der Istanbuler Handelskammer etwa ist Kurde (I 44). Kurden können insbesondere in westtürkischen Großstädten, vor allem in Istanbul, genauso - derzeit mit den gleichen Schwierigkeiten - wie die dort angestammten Einwohner Arbeit finden. Es lässt sich nicht erkennen, dass Kurden in den Städten von Arbeitslosigkeit verhältnismäßig stärker betroffen wären als andere Gruppen (I 44). Länger ansässige Kurden haben im Westen der Türkei ohne Anzeichen für irgendeine Diskriminierung ihren festen Platz in der Geschäftswelt (I 44), etwa in der Gastronomie, im Gemüse- und Obstgroßhandel, im Transportwesen oder der Industrie. Ein Großteil des Kleinhandels, aber auch des Handwerks, befindet sich fest in kurdischer Hand (I 50). Aus dem Südosten zuwandernden Kurden ist es bisher nicht schwerer gefallen als anderen Zuwanderern, auf dem Arbeitsmarkt unterzukommen. Gerade in der türkischen Bauwirtschaft, die insbesondere an den Küsten einen Boom erlebt, gehören Kurden zu den beliebtesten Arbeitskräften (I 44). Tatsächlich sind aus diesem Grunde in den letzten Jahren Hunderttausende aus den Kurdenprovinzen, die auch unter dem Einfluss der zwischen der PKK und türkischen Sicherheitskräften geführten bewaffneten Auseinandersetzungen wirtschaftlich ausbluten, aus ihren heimatlichen Siedlungsgebieten in den Westen der Türkei abgewandert (I 45). In den städtischen Ballungszentren ist für sie immer noch besser Arbeit zu finden als im mehr und mehr verödenden Südosten (I 61, 185, 193). Neben der allgemein herrschenden Arbeitslosigkeit führt allerdings eine zunehmend feindliche Haltung der Türken in der Westtürkei gegenüber Kurden dazu, dass diese zum Teil bewusst nicht mehr beschäftigt werden. Kurden, die oft ihre einzige Möglichkeit, Geld zu verdienen, in einer Tätigkeit als Straßenhändler sehen, wird diese Tätigkeit zunehmend durch polizeiliche Maßnahmen wie Verbote, Festnahmen und Misshandlungen erschwert (I 91), z. B. durch Umwerfen der Wagen, so dass die Waren kaum mehr zu verkaufen sind. Männer können durch Gelegenheitsarbeiten nur das Notwendigste verdienen; angesichts einer hohen Arbeitslosigkeit bleiben ihnen auch in den Großstädten nur schlecht bezahlte Arbeiten am Bau und in der Kanalisation (I 92). Andererseits ist festzustellen, dass kurdische Arbeitnehmer auch auf dem Hintergrund der sehr angespannten Arbeitsmarktsituation im Westen der Türkei dort und an der Südküste immer noch eher Arbeit finden als in ihrem südöstlichen Heimatgebiet. Denn die Lebensverhältnisse in der Türkei sind durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt; das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf beträgt in der Osttürkei nur ein Zehntel des Wertes in der Westtürkei. Unter der hohen Arbeitslosigkeit haben Kurden und Türkei in der jeweiligen Region gleichermaßen zu leiden (I 96, 106, 174, 185). Kurdische Flüchtlinge müssen im Westen der Türkei oft auf engerem Raum zusammenleben als in ihren Heimatdörfern; zudem sind sie zusätzlich belastet durch hohe Mieten und mangelnde Wasserversorgung. Einnahmen können sie sich als ungelernte Arbeitskräfte nur durch eine Beschäftigung in der Landwirtschaft, im Baugewerbe, als Lastenträger oder als Straßenhändler verschaffen (I 98). Auch wenn derartige existentielle Schwierigkeiten für Kurden an ihrem Herkunftsort im Südosten in Friedenszeiten so nicht bestanden haben (I 98), ist zu beachten, dass angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen in ihrem Heimatgebiet die Sicherheits- und Wirtschaftslage in der Regel im Westen, jedenfalls in den Großstädten, gesicherter ist, worauf auch die ganz erhebliche