tragssatzung vom
der Rastede-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom
der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts keine Zwecke fördern, für die sie landesrechtlich unzuständig seien. Randnummer 7 Der Kreishaushalt 1994 enthalte außerdem - ebenfalls von der Antragstellerin im Einzelnen genannte - Ausgaben für örtliche Angelegenheiten, die die Antragstellerin und/oder andere kreisangehörige Gemeinden selbst wahrnähmen und für die sie keiner Unterstützung bedürften. Kreis-, Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben bestünden
Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn kreisangehörige Gemeinden die ihnen obliegenden Selbstverwaltungsaufgaben nicht wahrnehmen könnten. Könnten sie dies, so habe der Landkreis keine Zuständigkeiten. Randnummer 8 Der Kreishaushalt 1994 enthalte Ausgaben für örtliche Selbstverwaltungsaufgaben, die die Antragstellerin und/oder andere kreisangehörige Gemeinden nicht mangels eigener Finanz- oder Verwaltungskraft, sondern deswegen nicht wahrnähmen, weil sie andere kommunalpolitische Prioritäten setzten. Das Bundesverwaltungsgericht anerkenne aber Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben der Landkreise nur, wenn kreisangehörige Gemeinden Selbstverwaltungsaufgaben mangels eigener Finanz- oder Verwaltungskraft nicht wahrnehmen könnten. Auch insoweit nennt die Antragstellerin einzelne Ansätze, die sie nicht für rechtens hält. Randnummer 9 Der Kreistag habe bei der Dotierung (an sich zulässiger) Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben nicht abgewogen und auch nicht darauf geachtet, dass den Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Mindestausstattung verbleibe. Auch insofern nennt die Antragstellerin beispielhaft einzelne Positionen des Haushaltsplanes (S. 6 des Schriftsatzes vom 8. Februar 1997) und trägt dazu vor, es sei nicht auszuschließen, dass bei ordnungsgemäßer Abwägung die Dotierung von Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben im Haushalt 1994 unterblieben und infolgedessen eine niedrigere Kreisumlage festgesetzt worden wäre. Randnummer 10 Im Übrigen verstoße § 2 Abs. 1 Satz 2 HKO gegen Art. 137 Absätze 1, 3 und 5 der Verfassung des Landes Hessen. Insoweit beantragt die Antragstellerin, gemäß Art. 133 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen die Entscheidung des Staatsgerichtshofs herbeizuführen. Der Landesgesetzgeber habe den gesamten kommunalen Finanzausgleich im Finanzausgleichsgesetz regeln wollen. Man könne § 2 Abs. 1 HKO deshalb schwerlich "Neben-Finanzausgleichsaufgaben" zumessen. Die Vorschrift genüge auch nicht den Anforderungen der Sach- und Systemgerechtigkeit und dem interkommunalen Gleichheitsgebot. Sie biete - anders als das FAG - keine rational
vollziehbaren Ermittlungskomponenten und Indikatoren. Es greife in unzulässiger Weise in das Grundrecht der kreisangehörigen Gemeinden aus Art. 28 Abs. 2 GG, 137 Abs. 1 HV ein, für ein solches, der Irrationalität offenes, von Kreis zu Kreis verschiedenes Finanzausgleichssystem im Wege der Kreisumlage zwangsweise Haushaltsmittel zu beschaffen. Der Kreishaushalt 1994 des Antragsgegners enthalte an zahlreichen Stellen derartige finanzielle Ausgleichsleistungen an Gemeinden oder an Dritte. Auch insofern nennt die Antragstellerin beispielhaft einige Haushaltspositionen. Randnummer 11 Die absolute Höhe der Umlagen - 51,5 v.H. der Umlagegrundlagen - entziehe der Antragstellerin einen so wesentlichen Teil ihrer allgemeinen Deckungsmittel, dass darin ein verfassungswidriger Eingriff in den Kern ihrer kommunalen Finanzhoheit liege. Sie, die Antragstellerin, habe beabsichtigt, in die Haushalte 1994 Mittel für eine Reihe kommunalpolitisch wichtiger, der örtlichen Daseinsvorsorge dienender Maßnahmen einzustellen. Hier nennt die Antragstellerin insgesamt 16 Vorhaben einschließlich der dafür veranschlagten Kosten (Umbau Feuerwehrgerätehaus S, Kleinsportanlage B, Umsetzung Landschaftsplan, Ausbau K Weg, im einzelnen genannte Kanalbaumaßnahmen etc.). Viele dieser Maßnahmen seien dringend. Sie hätten nicht in Angriff genommen werden können, weil der Antragsgegner eine erdrosselnde Kreisumlage erhoben und die für gemeindliche Daseinsvorsorgeaufgaben erforderlichen Mittel abgezogen habe. Jährlich bestehe für die Gemeindestraßen ein Reparaturaufwand von ca. 250.000,00 DM. Es sei besonders unvertretbar, dass wegen der überhöhten Kreisumlage im Gemeindehaushalt 1994 (und in den Folgehaushalten) dafür nur 50.000,00 DM verankert seien. Infolgedessen verfielen die Gemeindestraßen zunehmend. Auch hieraus folge, dass die Höhe der Kreisumlage das durch Art. 137 HV garantierte Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin im Kern verletze. Randnummer 12 Umlagefähiger Bedarf im Sinne von § 53 Abs. 2 HKO bestehe nur, soweit die sonstigen Einnahmen des Landkreises nicht ausreichten. Der Antragsgegner beteilige sich mit hohen Anteilen an Gesellschaften, die keinen öffentlichen Zweck im Sinne der §§ 121 , 122 HGO , 52 HKO verfolgten und an denen er sich infolgedessen nicht beteiligen dürfe. Die Stromversorgung durch die MKW AG sei ein dem privaten Sektor zuzuordnender Vorgang, mit dem kein öffentlicher Zweck verfolgt werde. Gleiches gelte für die R und für Geschäftsanteile an der Kommunalen Wohnungsbau GmbH R. Der Antragsgegner hätte die Beteiligungen an diesen wirtschaftlichen Unternehmen veräußern müssen. Die aus dieser Veräußerung erzielten Einnahmen wären "sonstige Einnahmen" im Sinne von § 53 Abs. 2 Satz 1 HKO gewesen, die den der Kreisumlage zugrundezulegenden Bedarf gemindert hätten. Randnummer 13 Im Übrigen nimmt die Antragstellerin zu zahlreichen Einzelposten des Haushaltsplanes Stellung und vertritt insoweit sinngemäß die Auffassung, dass diese Einzelposten nicht in den Haushaltsplan hätten eingestellt werden dürfen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 22. Juli 1998 (Bl. 523 - 542 d. GA) Bezug genommen. Randnummer 14 Die Antragstellerin beantragt, die Haushaltssatzung des R Kreises für das Haushaltsjahr 1994 vom 13. Dezember 1993 in der Fassung der ersten
tragssatzung vom 10. Oktober 1994 für nichtig zu erklären. Randnummer 15 Die Antragstellerin beantragt zusätzlich, dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen die Sache zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob § 2 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung gegen Art. 137 Abs. 1, 3 und 5 der Verfassung des Landes Hessen verstößt, soweit § 2 Abs. 1 Satz 2 HKO den Landkreisen generell finanzielle Ausgleichsabgaben zuweist. Randnummer 16 Der Antragsgegner beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen und den auf Vorlage der Sache an den Hessischen Staatsgerichtshof gerichteten Antrag der Antragstellerin abzulehnen. Randnummer 17 Der Antragsgegner hält den Normenkontrollantrag für unzulässig und unbegründet. Dabei stützt er sich auf ein Rechtsgutachten seines Bevollmächtigten vom Juni 1995 und trägt ergänzend vor, das Vorbringen der Antragstellerin sei unsubstantiiert, denn die Antragstellerin bestreite ohne jegliche nähere Faktenangabe das Vorhandensein von Kompetenzen des Antragsgegners. Die Annahme einer fehlerhaften Aufgabenwahrnehmung durch den Antragsgegner setze zumindest das substantiierte Vorbringen voraus, dass alle kreisangehörigen Gemeinden die vom Antragsgegner bedachten Aufgaben zureichend und in vollem Umfang wahrgenommen hätten. Derartige Tatsachen trage die Antragstellerin jedoch nicht vor. Der Antragsgegner werde nur dort tätig, wo das gemeindliche Leistungsangebot fehle oder unzureichend sei. Im Übrigen dürften die Kreise
der Rechtsprechung in den Bereichen tätig werden, in denen die Gemeinden nicht tätig werden wollten, weil insoweit kein Kompetenzkonflikt entstehen könne. Soweit der Kreis nicht gesetzlich zur Aufgabenwahrnehmung verpflichtet sei, bestimme er den Umfang der von ihm wahrgenommenen Aufgaben auf der Grundlage des auch ihm zustehenden Selbstverwaltungsrechts in eigener Verantwortung. Randnummer 18 Er, der Antragsgegner, habe auch zwischen der Bedeutung der Aufgabe einerseits und der dadurch verursachten Einschränkung der kommunalen Finanzhoheit andererseits abgewogen. Das im Kreistag, Kreisausschuss sowie im Haupt- und Finanzausschuss beachtete Verfahren demokratisch legitimierter Willensbildung sorge im Grundsatz für eine umfassende Berücksichtigung aller Belange. Der Kreistag und die genannten Ausschüsse seien mit Mitgliedern besetzt, die selbst Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstands einer kreisangehörigen Gemeinde seien. Der - jetzige - Bürgermeister der Antragstellerin sei während der Beschlussfassung über den Haushaltsplan nicht nur Mitglied im Kreistag, sondern sogar Vorsitzender des für den Haushaltsplan federführenden Haupt- und Finanzausschusses gewesen und habe die Beratungen geleitet. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass der Bürgermeister einer vom Haushaltsplan angeblich verfassungswidrig betroffenen Gemeinde diesen Aspekt bei der Abwägung nicht zur Sprache bringe. Randnummer 19 Der Vortrag, § 2 Abs. 1 Satz 2 HKO verstoße gegen Art. 137 Abs. 1, 3 und 5 HV , eine Bestimmung, die unter anderem das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung, das Rechtsstaatsprinzip und das Gebot der Sach- und Systemgerechtigkeit enthalte, widerspreche der Rechtslage. Aus Art. 137 HV ergäben sich die drei genannten Gebote nicht. Das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung und das Rechtsstaatsprinzip folgten aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Gebot der Sach- und Systemgerechtigkeit bilde nur eine andere Umschreibung dieses rechtsstaatlichen im Grundgesetz wurzelnden Gleichheitssatzes. Weder der Gleichheitsgrundsatz noch Art. 137 HV forderten die Durchführung des Finanzausgleichs in einem einzigen Gesetz. § 37 FAG sehe die Kreisumlage als Mittel des kommunalen Finanzausgleichs - also als dem System des FAG gerecht werdend - vor.
1 FAG würden in diesem Gesetz nur die Zuschüsse des Landes geregelt, während der vorliegende Streit eine Austarierung gemeindlicher Finanzkraft auf Kreisebene zwischen Selbstverwaltungskörperschaften betreffe, die alle mit Selbstverwaltungshoheit ausgestattet seien. Randnummer 20 Die genannte Zahl von 51,5 % für die Kreisumlage beziehe sich auf die Umlagegrundlagen, nicht auf die gesamten Einnahmen einer Gemeinde. Es würden von der Kreisumlage nur die Einnahmen aus Steuern und aus Schlüsselzuweisungen erfasst. In keinem Fall würden die gesamten Einnahmen einer Gemeinde in einer Höhe von 51,5 % beansprucht. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, ab wann und warum der Kern ihrer kommunalen Finanzhoheit berührt werde. Die Auflistung von Vorhaben, die die Antragstellerin angeblich im Haushaltsjahr 1994 habe verwirklichen wollen, stelle lediglich eine Wunschliste einiger Aufgaben mit fraglichen Haushaltsansätzen dar, nehme aber in keiner Weise auf das gesamte Haushaltsvolumen der Antragstellerin oder auf die beklagte Beschneidung einer angemessenen finanziellen Mindestausstattung Bezug. Eine Verletzung des Kernbereichs der Finanzhoheit werde damit nicht dargetan. Randnummer 21 Der Senat hat am
tragssatzung und erster
tragshaushaltsplan des R Kreises für das Haushaltsjahr 1994, zwei weitere geheftete Vorgänge), die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Antragstellerin für das Haushaltsjahr 1994, ein Rechtsgutachten des Bevollmächtigten der Antragstellerin zur Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 4 Landkreisordnung Rheinland- Pfalz und ein Rechtsgutachten des Bevollmächtigten des Antragsgegners "Die Rechtsmaßstäbe der Kreisumlage - zu den Aufgaben der Kreise und den Wirkungen rechtswidriger Aufgabenwahrnehmung auf die Festsetzung der Kreisumlagen -", Juni 1995, haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18. März 1998 sowie der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen, die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Der Senat entscheidet ohne weitere mündliche Verhandlung, da die Beteiligten auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO) und der Senat sie nicht für erforderlich hält. Randnummer 26 Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 27 Der Normenkontrollantrag ist statthaft, denn die Antragstellerin wendet sich gegen Vorschriften der Haushaltssatzung 1994 und damit gegen im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur VwGO. Randnummer 28 Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. oder § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. anzuwenden ist, denn die Voraussetzungen beider Vorschriften liegen vor. Die Antragstellerin ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die durch die Anwendung der Haushaltssatzung 1994 einen
teil erlitten hat bzw. die geltend machen kann, durch die Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. Mit Bescheid vom
teil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F., denn der Begriff des
teils ist weit auszulegen; hierunter fällt jede nicht gänzlich unbedeutende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
teilig betroffenen rechtlich geschützten Interessen bzw. Rechte ergeben sich aus dem in Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 137 HV u.a. geregelten gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht, das
2 Satz 3 GG die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung umfasst, sowie aus § 9 Satz 2 HKO , wonach auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinden Rücksicht zu nehmen ist. Randnummer 29 Auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Die Feststellung der Nichtigkeit der Haushaltssatzung 1994 würde die Rechtsstellung der Antragstellerin insoweit verbessern, als ihre Verpflichtung zur Zahlung der Kreisumlage jedenfalls in der festgesetzten Höhe entfiele und auch dem noch nicht bestandskräftigen Umlagebescheid vom
Maßgabe des Art. 133 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HV führt das Gericht, das ein entscheidungserhebliches Gesetz für verfassungswidrig hält, die Entscheidung des Staatsgerichtshofs herbei. Nähere verfahrensmäßige Regelungen für die Richtervorlagen enthält § 41 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -. Randnummer 33 Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 1 Satz 1 HV liegen nicht vor, denn § 2 Abs. 1 Satz 2 HKO verstößt
Auffassung des Senats nicht gegen Art. 137 Abs. 1, 3 und 5 HV , der das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und Landkreise betreffende Regelungen, die denjenigen in Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - entsprechen, enthält. Insofern folgt der Senat dem Bundesverwaltungsgericht; es hat in seinem Beschluss vom
tragssatzung ist rechtmäßig. Randnummer 35 Die Haushaltssatzung ist formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Entwurf des Haushaltsplans 1994 ordnungsgemäß durch Auslegung veröffentlicht worden. Die Auslegung wurde - wie sich den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners entnehmen lässt - am
2 HGO ist der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen unverzüglich
der Vorlage an den Kreistag, spätestens am 12. Tag vor der Beschlussfassung durch den Kreistag, an 7 Tagen öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist vorher öffentlich bekannt zu machen. Diese Verfahrensvorschriften sind - wie sich den obigen Ausführungen entnehmen lässt - eingehalten worden. Entsprechendes gilt auch für den Entwurf der ersten
tragssatzung, dessen Auslegung am
verfassungswidrig, weil sie in erheblichem Umfang im Wege der Kreisumlage finanziert wird (S. 14 des Beschlusses vom
ihren Angaben infolge der erhöhten Kreisumlage nicht finanzieren konnte, entweder Pflichtaufgaben betreffen oder aber solche freiwilligen Aufgaben, deren Erfüllung die Antragstellerin als dringlich in Angriff nehmen wollte. Der Berichterstatter hat der Antragstellerin in diesem Zusammenhang mit Verfügung vom
den Angaben der Antragstellerin in der Fassung der Berichtigung durch Seite 2 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 18. November 1997 (Bl. 348 f. d. GA) insgesamt 9.183.330,-- DM betragen haben sollen, durch die aufgrund des § 5 der Haushaltssatzung erhobene Kreisumlage von 2.972.800,-- DM und die Schulumlage von 544.000,-- DM sowie die Gewerbesteuerumlage von 225.000,-- DM auf 5.441.530,-- DM verringert wurden, was möglicherweise zur Folge haben konnte, dass die Antragstellerin Verwaltungsaufgaben, zu deren Erfüllung sie verpflichtet ist, nicht zu erfüllen vermochte. Auf die Belastung, die durch die Gewerbesteuerumlage verursacht wird, kann sich die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner allerdings nicht mit Erfolg berufen, denn die Erträge dieser Umlage kommen dem Antragsgegner nicht zugute. Die Umlage ist
1 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Bekanntmachung der Neufassung vom
Ertrag und Kapital habe über dem fiktiven Hebesatz des § 12 Finanzausgleichsgesetz - FAG - gelegen, derjenige für die Grundsteuer B habe dem fiktiven Hebesatz des FAG entsprochen. Die Hebesätze der sogenannten kleinen Steuern lägen an der oberen Grenze des örtlich Vertretbaren. Es sei ausgeschlossen gewesen, den Hebesatz für die Gewerbesteuer
Ertrag und Kapital 1994 noch weiter anzuheben. Der einzige größere Gewerbesteuerzahler in der Gemeinde habe bereits 1994 erhebliche wirtschaftliche Probleme gehabt. Eine Belastung mit einer höheren Gewerbesteuer wäre
Ansicht der Gemeindevertretung kontraproduktiv gewesen. Randnummer 54 Trotz dieses Vortrags ist der Senat der Auffassung, dass der Antragstellerin im Umfang des Finanzbedarfs für diese Maßnahmen durch die Kreisumlage ihre finanzielle Mindestausstattung einschließlich einer wenn auch kleinen freien Spitze nicht entzogen worden ist. Wie sich dem Vortrag der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung am 18. März 1998 entnehmen lässt, wendet sie sich gegen die Heraufsetzung der sie betreffenden Kreisumlage um 4 Prozentpunkte auf 43,5 %. Bei der unter Zugrundelegung der ersten
tragssatzung zum Haushaltsplan 1994 des Antragsgegners auf die Antragstellerin entfallenden Kreisumlage von rund 2.972.800,00 DM entspricht dies einem Betrag von 273.361,00 DM bzw. einer Erhöhung von 10,13 %. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt - auch nicht in ihrem Schriftsatz vom 24. Oktober 1997 -, warum es ihr nicht möglich war, diesen Betrag durch Verwendung ihrer Rücklage, Verringerung ihres Eigenanteils bei Erschließungsmaßnahmen
dem Baugesetzbuch von 25 % auf 10 %, Einsparung von anderweitigen Ausgaben und Streckung von Finanzierungen auf mehrere Jahre abzudecken. Insbesondere war es nicht erforderlich, alle von der Antragstellerin genannten Straßenreparaturen im Jahre 1994 durchzuführen,
dem die Straßen in den vorhergehenden Jahren ebenfalls nicht repariert worden waren. Insofern spricht einiges dafür, dass zumindest einzelne der Straßen auch in den Folgejahren repariert werden konnten, ohne dass dies zu untragbaren Sicherheitsproblemen geführt hätte, die auf einem unzumutbaren Straßenzustand beruht hätten. Randnummer 55 Fehlt es aber an einem Entzug der Mindestausstattung der Antragstellerin, so kann die Kreisumlage - soweit der Grundsatz zu
jedem Winter noch brüchiger geworden seien und hätten repariert werden müssen. Im Verwaltungshaushalt 1994 hätte ein Reparaturaufwand von ca. 250.000,-- DM dotiert werden müssen, wovon nur 50.000,-- DM im Haushaltsplan ausgewiesen seien. Randnummer 59 Hinsichtlich der Gebäudeunterhaltung hat die Antragstellerin dargelegt, dass sie Eigentümerin des Rathauses, von 40 Mietwohnungen, 6 Bürgerhäusern/Turnhallen, 7 Feuerwehrgerätehäusern und 3 Kindergärten sei und zu deren ordnungsgemäßer Unterhaltung 1994 rund 300.000,-- DM benötigt worden seien, während im Haushalt nur 112.000,-- DM ausgewiesen würden. Berücksichtigt man, dass bei 300.000,-- DM auf jedes der 57 Objekte ein Betrag von durchschnittlich 5.263,16 DM im Haushaltsjahr 1994 entfallen wäre, kann von einem überzogenen Ansatz für die Unterhaltung der Objekte nicht ausgegangen werden. Randnummer 60 Weiterhin legt die Antragstellerin plausibel dar, dass sie
der Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Abwassereigenkontrollverordnung - EKVO -) vom 22. Februar 1993 (GVBl. I S. 69) zur Eigenkontrolle ihrer gesamten Abwasseranlagen verpflichtet sei.
1 Satz 2 EKVO ist die Antragstellerin insoweit auch verpflichtet, ihre Abwasseranlagen mit den dazu erforderlichen Einrichtungen und Meßgeräten zu versehen. Sie war mangels Haushaltsmitteln im Jahre 1994 nicht in der Lage, ihren rechtlichen Verpflichtungen
der EKVO
zukommen. Randnummer 61 Entsprechendes gilt für das Erfordernis, auf dem Friedhof Bärstadt eine Trauerhalle zu errichten. Eine Verpflichtung zur Errichtung einer Trauerhalle ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom
§ 49 HWG verpflichtet ist, die Abwasserbeseitigung - soweit diese nicht
Absatz 4 anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde -
den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft so herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Ordnung des Wasserhaushalts, gewährleistet ist. Die Antragstellerin wollte ihre Verpflichtung
Maßgabe eines von ihr beschlossenen Generalentwässerungsplans realisieren, wofür 1994 400.000,-- DM veranschlagt und notwendig waren. Da diese Mittel im Haushalt nicht bereitgestellt werden konnten, ist die Antragstellerin ihrer Rechtspflicht insoweit nicht
gekommen. Randnummer 66 Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Antragstellerin sich für verpflichtet hielt, das Feuerwehrgerätehaus für rund 400.000,-- DM umzubauen, weil das alte Feuerwehrgerätehaus entsprechend den früheren Ausmaßen des Feuerwehrwagens errichtet wurde, der moderne Feuerwehrwagen jedoch das alte Feuerwehrgerätehaus in einer Weise blockiert, dass es seinen übrigen feuerwehrtechnischen Aufgaben nicht mehr gerecht wird. Auch dieser Betrag konnte 1994 nicht bereitgestellt werden. Randnummer 67 Entsprechendes gilt im Fall der erforderlichen Ganztagsbetreuung im Kindergarten Bärstadt. Die Antragstellerin hat glaubhaft dargelegt, dass in diesem Kindergarten eine Ganztagsbetreuung
Maßgabe des Kindergartengesetzes stattfinden müsse, um das örtliche Bedürfnis zu befriedigen. Die Gemeindevertretung habe sich außerstande gesehen, die - trotz der damit einhergehenden Erhöhung der Elternbeiträge - erforderlich werdenden zusätzlichen Personalkosten im Verwaltungshaushalt 1994 zu decken. Randnummer 68 Angesichts der genannten Verpflichtungen der Antragstellerin kann es dahinstehen, ob die von der Antragstellerin auf den Seiten 9 ff. des Schriftsatzes vom
Ansicht des Senats hatte der Antragsgegner nicht bei den einzelnen Gemeinden von Amts wegen zu ermitteln, welche abwägungserheblichen Umstände vorlagen, sondern konnte sich darauf beschränken, das Vorgetragene in seine Abwägung einzubeziehen. Dass der Antragsgegner im Übrigen eine Abwägung zwischen der Bedeutung der Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben des Antragsgegners einerseits und der dadurch verursachten Einschränkung der kommunalen Finanzhoheit der Gemeinden andererseits vorgenommen hat, hat der Antragsgegner auf den Seiten 11 ff. seines am 27. Juni 1997 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen undatierten Schriftsatzes (Bl. 287 ff., 297 ff. d. GA) plausibel und glaubhaft dargelegt, wobei es unerheblich ist, dass der Bürgermeister der Antragstellerin entgegen der Darlegung des Antragsgegners zur Zeit der Beratungen über den Haushaltsplan noch nicht Bürgermeister der Antragstellerin war, sondern lediglich Mitglied des Kreistags und Vorsitzender des Haupt- und Finanzausschusses.
allem ist der Abwägungsvorgang nicht zu beanstanden. Randnummer 72 Dies enthebt den Senat jedoch nicht der Prüfung des Abwägungsergebnisses, denn auch dann, wenn eine Abwägung im Sinne der oben unter Nummer 12 dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stattgefunden hat, ist das Abwägungsergebnis jedenfalls dann fehlerhaft, wenn - sieht man von dem hier bereits verneinten Entzug der erforderlichen finanziellen Mindestausstattung ab - der Landkreis mit Kreisumlagemitteln nicht erforderliche Maßnahmen oder solche Maßnahmen finanziert, die im Verhältnis zu den gemeindlichen Finanzbedürfnissen nicht in dem der Festsetzung im Haushaltsplan entsprechenden Umfang vertretbar erscheinen. Randnummer 73 Auch die in dieser Weise umschriebene Missbrauchskontrolle führt hier jedoch nicht zur Ungültigerklärung des Haushaltsplans des Antragsgegners, denn die insoweit zu beanstandenden Haushaltsposten sind im Vergleich zum gesamten Haushaltsvolumen marginal und hätten nicht zu einer nennenswerten Verringerung der Kreisumlage führen können. Gegenstand dieser Missbrauchskontrolle sind vor allem die Positionen 1 (Weinkäufe, Weinkellerpflege), 2 (Pflege partnerschaftlicher Beziehungen), 4 (Ehrungen, Kranzspenden für Kreiseinwohner), 5 (sonstige Mitgliedsbeiträge), 6 (Zuschüsse an Vereine (Ehrengaben usw.)), 11 (Umweltschutzpreis), 12 (Haushaltsmittel für den Kreisbrandinspektor zur Erfüllung seiner repräsentativen Aufgaben), 19 (Mitgliedsbeiträge für den Verein "Rheingauer Museum ..."), 20 (Zuwendung an andere Museen), 21 (Förderung Amateurtheater und Laienspiel), 22 (Zuschüsse an Gesang- und Musikvereine), 23 (Zuschüsse an Jugendmusikschulen), 24 (Zuschüsse an Kinder- und Jugendchöre), 25 (Förderung von kulturellen Initiativen), 26 (Kunstförderung, Ausstellungen usw.), 40 (Zuschüsse für Patenschaften ab dem 5. und jedem weiteren Kind deutscher Staatsangehörigkeit), 52 (Mitgliedsbeiträge an die kommunale Arbeitsgemeinschaft "Rheingauer Rieslingroute" und "Rheingauer Rieslingpfad", Rüdesheim, sowie an den "Pro-Riesling-Verein zur Förderung der Rieslingkultur e.V." Trier), 66 (Zuwendung an kommunale Träger von Kindergärten - pauschal 3.500,00 DM für jeden neu geschaffenen Kindergartenplatz), 74 (Kostenanteil für Gebietsjournal), 75 (Sachausgaben für die Gemeinschaftsaktion mehrerer hessischer und rheinland-pfälzischer Gemeinden und Landkreise im Rahmen der Fremdenverkehrsförderung "Tal Total"). Aber auch die Frage, ob der Antragsgegner verpflichtet gewesen wäre, Vermögensgegenstände zu veräußern mit dem Ziel, durch den Verkaufserlös die Kreisumlage 1994 zu senken, ist bei der Missbrauchskontrolle zu berücksichtigen. Randnummer 74 Es ist entgegen der von dem Antragsgegner auf den Seiten 86 und 87 des Schriftsatzes vom 29. Juni 1998 vertretenen Auffassung (Bl. 520/521 d. GA) auch nicht unerheblich, wofür er die Mittel ausgibt und wieviel er ausgibt, denn
dem oben unter Nummer 12 dargestellten Grundsatz des Bundesverwaltungsgerichts hat der Kreis die dort näher umschriebene Abwägung vorzunehmen, was nur möglich ist, wenn er berücksichtigt, für welche Aufgaben er Mittel zur Verfügung stellt und in welchem Umfang. Randnummer 75 Insoweit begegnet die Position 1 (Weinkäufe, Weinkellerpflege, Haushaltsansatz: 5.000,00 DM) keinen Bedenken. Den Weinbau im Kreis und damit über die Grenzen kreisangehöriger Gemeinden hinaus zu fördern, ist nicht missbräuchlich. Der Senat hat auch keine Bedenken dagegen, dass diese Förderung dadurch geschieht, dass der Antragsgegner jährlich einen repräsentativen Querschnitt von Weinen der Region beschafft und diese Weine bei repräsentativen Anlässen des Kreises verwendet bzw. als Präsente bei öffentlichen Kreisveranstaltungen und Ehrungen einsetzt. Randnummer 76 Die unter Position 2 genannte Pflege partnerschaftlicher Beziehungen (Haushaltsansatz: 20.000,00 DM) begegnet ebenfalls keinen Bedenken, da es um partnerschaftliche Beziehungen zu Gebietsorganisationen in Deutschland und Ungarn geht, die
Größe und Aufgabenbestand der Kreisebene entsprechen und damit über den Zuständigkeitsbereich von Gemeinden hinausgehen. Im Übrigen wird hinsichtlich dieser Position auf die Ausführungen von Seite 10 bis 12 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 29. Juni 1998 (Bl. 435 ff., 444 bis 446 d. GA) Bezug genommen. Randnummer 77 Missbräuchlich und daher zu beanstanden ist jedoch die Position 4 (Ehrungen, Kranzspenden für Kreiseinwohner), soweit es um Ehrungen von Einwohnern geht, die außer dem Umstand, dass sie im Kreis wohnen, keinen besonderen Bezug zum Kreis und seinen Vertretungskörperschaften haben, anders als dies etwa bei besonders verdienten Kreisbediensteten der Fall ist. Auch bei der Überreichung von Bundesverdienstkreuzen und Landesehrenbriefen vermag der Senat einen derartigen Bezug zum Kreis nicht festzustellen. Er geht
allem davon aus, dass von dem Haushaltsansatz in Höhe von 14.400,00 DM die Hälfte, also ein Betrag von 7.200,00 DM, nicht gerechtfertigt ist. Randnummer 78 Entsprechendes gilt, soweit zu der Position 5 (sonstige Mitgliedsbeiträge, Gesamtbetrag dieses Haushaltsansatzes: 1.800,00 DM), Beiträge für die Mitgliedschaft in der Europa-Union Deutschland, Kreisverband Rheingau-Taunus in Bad Schwalbach, und für den Rat der Gemeinden und Regionen Europas - deutsche Sektion Düsseldorf, finanziert werden. Insoweit erfüllt der Antragsgegner keine notwendige Kreisaufgabe. Der erforderliche Bezug zu den spezifischen Bereichen des Kreises fehlt hinsichtlich des Rates der Gemeinden und Regionen Europas - deutsche Sektion -, weil die genannte Vereinigung die Bildung eines vereinten freien Europas erstrebt und die darauf ausgerichteten demokratischen Bestrebungen unterstützt. Eine derartige Unterstützung fällt in den Bereich der Außenbeziehungen der Bundesrepublik Deutschland und damit nicht in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Entsprechendes gilt für die Europa-Union, Landesverband Hessen e.V., denn auch diese Vereinigung tritt für die Schaffung der Vereinigten Staaten von Europa auf föderativer und parlamentarisch-demokratischer Grundlage ein. Gegen die Mitgliedschaft des Antragsgegners in der Gesellschaft Bürger und Polizei e.V., Wiesbaden, hat der Senat jedoch keine Bedenken, weil der Antragsgegner für Aufgaben der Gefahrenabwehr und die hilfsweise Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben zuständig ist (vgl. §§ 82 Abs. 1, 99 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG -).
allem hält der Senat 2/3 des genannten Haushaltsansatzes, also 1.200,00 DM, nicht für gerechtfertigt. Randnummer 79 Die unter den Nummern 6, 11, 12, 19, 20 und 21 genannten Haushaltspositionen sind jedoch nicht zu beanstanden, weil mit den veranschlagten Mitteln Kosten gedeckt werden, die eigene Aufgaben des Kreises betreffen oder im Zusammenhang mit dem Kreis, seinen Aufgaben und Zuständigkeiten stehen. Randnummer 80 Anders ist die Position 22 (Zuschüsse an Gesang- und Musikvereine, Gesamtbetrag des Haushaltsansatzes: 20.000,00 DM) zu beurteilen. Unbedenklich ist es zwar, den zwei Sängerkreis-Vorständen Rheingau und Untertaunus für die Sachkosten ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Kreisgebiet einen Zuschuss von je 1.000,00 DM zu zahlen. Entsprechendes gilt, soweit Preise im Rahmen von Kreiswettbewerben der Gesang- und Musikvereine gestiftet werden, da alle diese Tätigkeiten einen deutlich erkennbaren Bezug zum Kreis haben. Erhebliche Bedenken hat der Senat jedoch, soweit den Chören, die den Sängerkreisen Rheingau und Untertaunus als Mitgliedsvereine angehören, eine finanzielle Hilfe von pro Jahr zwischen 220,00 und 350,00 DM je Chor gezahlt wird. Denn mit diesen Mitteln wird letztlich die Arbeit der örtlichen Chöre gefördert und damit eine originäre Gemeindeaufgabe erfüllt. Der Senat geht daher davon aus, dass die Hälfte des Haushaltsansatzes, also 10.000,00 DM, nicht gerechtfertigt ist. Randnummer 81 Demgegenüber ist die Position 23 (Zuschüsse an Jugendmusikschulen, Haushaltsansatz: 135.000,00 DM) in vollem Umfang nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat auf Seite 28 des Schriftsatzes vom 29. Juni 1998 (Bl. 462 d. GA) überzeugend dargelegt, dass mit Hilfe der Zuschüsse ein einheitliches Angebotsniveau von Jugendmusikschulen im gesamten Kreisgebiet erreicht wird. Dies gilt
Auffassung des Senats sowohl für die Sachkostenbezuschussung (6.000,00 DM für jede Jugendmusikschule), als auch für die auf Antrag zu zahlenden Zuschüsse zu Gunsten von Eltern, deren Kinder eine der Jugendmusikschulen besuchen, wenn das monatliche Familiennettoeinkommen 4.500,00 DM nicht übersteigt. In beiden Fällen handelt es sich um eine Aufgabe der Kulturförderung des Kreises und um die Bereitstellung von Sachkosten für die außerschulische Bildung. Randnummer 82 Entsprechend nicht zu beanstanden sind die in den Positionen 24 und 25 genannten Zuschüsse an Kinder- und Jugendchöre und Förderung von kulturellen Initiativen (Haushaltsansätze: 27.000,00 DM und 10.000,00 DM). Auch diese Positionen betreffen übergemeindliche und vom Umfang her nicht zu beanstandende Gegenstände der Kulturarbeit. Randnummer 83 Auch die Position 26 (Kunstförderung, Ausstellungen usw., Haushaltsansatz: 5.000,00 DM) begegnet unter dem Gesichtspunkt der Missbrauchskontrolle keinen Bedenken. Der Kreisbezug ist erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass der Haushaltsansatz übermäßig hoch sei, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Antragsgegners Seite 29/30 des genannten Schriftsatzes (Bl. 463/464 d. GA) Bezug genommen. Randnummer 84 Anders zu beurteilen sind jedoch die unter Position 40 genannten Zuschüsse für Patenschaften (5.000,00 DM). Es ist allenfalls eine in den örtlichen Wirkungskreis fallende Aufgabe der Gemeinden, für das fünfte und jedes weitere Kind deutscher Staatsangehörigkeit einer Familie eine Ehrenpatenschaft zu übernehmen und für das jeweilige Kind in einem Sparbuch 150,00 DM anzulegen. Der Betrag ist zu gering, um eine nennenswerte Hilfe und damit gegebenenfalls eine Hilfe im Bereich der Familienförderung im Sinne des Sozialgesetzbuchs - und damit eine Kreisaufgabe - darzustellen. Die Finanzierung derartiger Ehrenpatenschaften ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Sache des Landkreises. Der gesamte Haushaltsansatz für diesen Posten, also 5.000,00 DM, erscheint unberechtigt. Randnummer 85 Nicht zu beanstanden ist die Position 52 (Mitgliedsbeiträge an die kommunale Arbeitsgemeinschaft "R Rieslingroute" und "R Rieslingpfad", R, sowie an den "Pro-Riesling-Verein zur Förderung der Rieslingkultur e.V.", T, Haushaltsansatz: 2.500,00 DM). Es handelt sich um übergemeindliche und damit in den Zuständigkeitsbereich des Landeskreises fallende Wirtschaftsförderung. Randnummer 86 Entsprechendes gilt hinsichtlich der Positionen 50 und 51 (Weinseminare und Geschäftsausgaben, Haushaltsansätze: 50.000,00 DM und 7.100,00 DM), wobei die Geschäftsausgaben nicht nur die Weinseminare, sondern alle Kosten für die gesamten Tätigkeiten des Unterabschnitts 1.7800 Förderung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Weinbaus betreffen, so dass für die Geschäftsausgaben betreffend die Weinseminare ohnehin ein erheblich kleinerer Betrag als die angesetzte Summe von 7.100,00 DM anfällt. Randnummer 87 Gleiches gilt auch für die Position 53 (Sachausgaben für Messe-, Direktwerbung, Haushaltsansatz: 25.000,00 DM). Der Antragsgegner hat auf den Seiten 50 und 51 des genannten Schriftsatzes (Bl. 484/485 d. GA) überzeugend dargelegt, dass es hier um Ausgaben geht, die notwendig sind, damit der Kreis als politische Gebietsorganisation der Region die Belange der Wirtschaft darstellen kann. Die gemeinsame Messepräsentation des Kreises ist als freiwillige Aufgabe sowohl kreiseigene Aufgabe, soweit es um den Kreis und regionale Vermarktungsziele geht, als auch Ausgleichsaufgabe, soweit allen Gemeinden die Mitwirkung bei derartigen Messen ermöglicht werden soll. Randnummer 88 Keine Bedenken hat der Senat im Ergebnis auch dagegen, dass der Antragsgegner zu Position 56 (Zuwendungen an kommunale Träger) unterschiedlos jeden neu geschaffenen Kindergartenplatz mit 3.500,00 DM bezuschusst. Der Kreis war zuständig, derartige Zuschüsse zu gewähren.
vom 3. Mai 1993 (BGBl. I S. 637 ff., 645) gehört auch der Kreis zu den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.
2 Nr. 1 SGB VIII i.d.F. vom
missbräuchlich sind auch die in den Positionen 74 und 75 genannten Finanzierungsgegenstände (Kostenanteil für Gebietsjournal, Sachausgaben für "Tal Total", 58.000,00 DM und 2.000,00 DM). Es handelt sich in beiden Fällen um Fremdenverkehrswerbung auf übergemeindlicher Ebene. Randnummer 90 Es war auch nicht missbräuchlich, die Kreisumlage anzuheben anstatt die Beteiligung des Antragsgegners an dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen MKW aufzukündigen und die Anteile zu veräußern. Insbesondere war das insofern dem Antragsgegner zustehende Ermessen nicht dergestalt auf "Null" geschrumpft, dass er seine Anteile hätte veräußern müssen (vgl. §§ 109 Abs. 1, 124 Abs. 1 HGO ). Der Antragsgegner besitzt MKW-Aktien im Nennwert von 1.590.000,00 DM. Durch eine Ausschüttung von 20 % Dividende im Jahr 1994 erhielt er 318.000,00 DM, die die Kreisumlage entsprechend verringert haben (vgl. S. 68 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom
trages vom
trags gegen den oben unter Nummer 5 genannten und auf den Seiten 7 und 8 des amtlichen Umdrucks des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1997 angesprochenen verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsvorrang der kreisangehörigen Gemeinden gegenüber den Kreisen kommt
allem schon deshalb nicht in Betracht, weil die in Nummer 12 genannten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (Abwägungspflicht sowie Verbleib der finanziellen Mindestausstattung) auf dem verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsvorrang der Gemeinden gegenüber den Kreisen beruhen und Nummer 5 deshalb keine eigenständige Bedeutung gegenüber Nummer 12 zukommt. Randnummer 96 Auch ein Verstoß gegen die in Nummer 8 (Seiten 10 und 11 des Beschlusses vom
allem hat der Antragsgegner hinsichtlich Position 4 der von der Antragstellerin angegriffenen Posten des Haushaltsplans 1994 des Antragsgegners einen Betrag von 7.200,00 DM, hinsichtlich Position 5 einen Betrag von 1.200,00 DM, hinsichtlich Position 22 einen Betrag von 10.000,00 DM und hinsichtlich Position 40 einen Betrag von 5.000,00 DM, zusammen 23.400,00 DM, zu Unrecht im Haushaltsplan angesetzt. Randnummer 99 Angesichts der
dem ersten
trag unter Nummer 9000.0720 veranschlagten Gesamt-Kreisumlage von 91.534.830,00 DM handelt es sich bei dem fehlerhaft eingestellten Betrag von 23.400,00 DM jedoch um einen marginalen Fehlbetrag, der nicht zu einer Verringerung der Kreisumlage hätte führen müssen. Dabei geht der Senat davon aus, dass erst ein Fehlbetrag, der einem Umlagesatz von 0,5 % entspricht, im Hinblick auf die gesamte Kreisumlage relevante Wirkungen gehabt hätte. Nicht jedweder fehlerhafte Ausgabenansatz führt zwingend auch zur Rechtswidrigkeit des Umlagesolls und damit des Umlagesatzes der Kreisumlage. Angesichts des Umfangs eines Kreishaushalts und unter Berücksichtigung der Entscheidungsspielräume bei der Festsetzung der Kreisumlage müssen Fehler insoweit hingenommen werden, als sie ohne spürbare finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden bleiben. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn etwaige fehlerhafte Ansätze die Höhe der Kreisumlagesätze nicht beeinflussen konnten (vgl. z.B. OVG Schleswig, Urteil vom
Veröffentlichung des Planentwurfs die Pflicht obliegt, in eigener Initiative ihre Finanzierungsinteressen geltend zu machen, hat grundsätzliche Bedeutung und ist vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 28. Februar 1997 - 8 N 1.96 - nicht geklärt worden, wobei das Bundesverwaltungsgericht insofern allerdings auch keinen Anlass zur Klärung hatte. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027476
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