Rücknahmefiktion für Asylantrag bei Reise in den Verfolgerstaat - Geltung im gerichtlichen Verfahren offen; Lage der Kosovo-Albaner bis Anfang 1999 Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 30. Januar 1996,
§ 51Abs. 1 Ausl
G und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, und drohte dem Kläger für den Fall der Nichtausreise binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bzw. im Falle einer Klageerhebung nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens die Abschiebung - primär nach Jugoslawien - an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Aus dem Vorbringen des Klägers ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Jugoslawiens aufhalte oder bei Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse. Insbesondere dienten Rekrutierungen in Jugoslawien nicht dem Zweck, die Wehrpflichtigen in schutzwürdigen persönlichen Merkmalen zu treffen. Auch soweit der Kläger bei einer Rückkehr mit Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung rechnen müsse, sei dies nicht asylrelevant, zumal Strafverschärfungen wegen der albanischen Volkszugehörigkeit bisher nicht bekannt geworden seien. Randnummer 4 Am
- Juni 1993 erhob der Bruder namens des Klägers zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts, mit am
- Juni 1993 eingegangenem Schriftsatz der Kläger selbst hiergegen Klage. Randnummer 5 Zur Begründung bezog sich der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen und machte weiter geltend: Albanische Volkszugehörige unterlägen im Kosovo einer asylrelevanten Gruppenverfolgung; es gebe ein staatliches Verfolgungsprogramm, mit dessen Umsetzung bereits begonnen worden sei. Er selbst sei, was sich aus von ihm in Kopie vorgelegten Ausweisen ergebe, seit Mitte 1993 Mitglied der Sektion Deutschland des LDK. Es sei auch nicht auszuschließen, dass er als albanischer Volkszugehöriger im Rückkehrfalle härter wegen Wehrdienstentziehung bestraft werde als ein serbischer Volkszugehöriger in vergleichbarer Situation. Ihn erwarte zudem kein faires Strafverfahren; vielmehr müsse er in dessen Verlauf mit Schlägen und anderer menschenrechtswidriger Behandlung rechnen. Sein Bruder, ein 1990 entlassener Polizist, sei samt seiner Familie zwischenzeitlich als Asylberechtigter anerkannt. Randnummer 6 Bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am
- Januar 1996 erklärte der Kläger: Der Friseursalon in Stimlje sei ein Familienbetrieb; er selbst habe bereits seit Januar oder Februar 1991 nicht mehr richtig im Geschäft mitarbeiten können, weil die Polizei damals begonnen habe, junge Männer im wehrdienstfähigen Alter ohne vorherige schriftliche Einberufung zu rekrutieren. Der Friseursalon sei deshalb seit Frühjahr 1991 von seinem Vater und einem Bruder, die beide ebenfalls Friseure seien, weiterbetrieben worden. An welchem Tag er selbst den vorgelegten Einberufungsbescheid erhalten habe, wisse er nicht mehr. Jedenfalls habe er den Grundwehrdienst im September 1991 antreten sollen. Da er der Einberufung nicht Folge geleistet habe, sei sein Vater zweimal zur Polizei vorgeladen worden. Man habe seinem Vater überdies mit Schwierigkeiten gedroht, falls er, der Kläger, der Ladung nicht folge. Seine Eltern und drei seiner Brüder lebten noch immer im Kosovo. Aus Telefongesprächen mit seiner Familie wisse er, dass seinem Bruder und ihm vorgeworfen werde, dort illegal mit Waffen gehandelt zu haben. Im Zusammenhang mit diesem Vorwurf sei sein Bruder misshandelt worden; auch er sei deshalb nach Deutschland gekommen und inzwischen als Asylberechtigter anerkannt. Er selbst sei bald nach seiner Einreise Mitglied des LDK geworden; am
- März 1995 habe er zusammen mit seinen Brüdern an einer Demonstration von Kosovo-Albanern in Bonn teilgenommen. Randnummer 7 Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamtes vom
- Mai 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen,
§ 51Abs. 1 Ausl
G - hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - bezüglich Jugoslawien vorliegen. Randnummer 8 Die Beklagte beantragte unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich nicht. Randnummer 10 Durch Urteil vom 30. Januar 1996 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes auf und verpflichtete die Beklagte, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen,
§ 51Abs. 1 Ausl
G bezüglich Jugoslawien vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Dem Kläger drohe als albanischem Volkszugehörigen aus der Provinz Kosovo im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Das Gericht sei nämlich davon überzeugt, dass Angehörige dieser Gruppe im Kosovo - da ein staatliches Verfolgungsprogramm mit dem Ziel der Vertreibung eines großen Teils der albanischen Bevölkerung dort bereits umgesetzt werde - staatlicher Gruppenverfolgung ausgesetzt seien und dass sie auch außerhalb des Kosovo in Jugoslawien keine verfolgungsfreie Zuflucht finden könnten. Besondere Umstände, derentwegen der Kläger von dieser Verfolgungsgefahr ausgenommen sei, lägen nicht vor. Randnummer 11 Auf Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom
- Februar 1997 - 7 UZ 1583/96.A - hinsichtlich der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zugelassen. Randnummer 12 Der Bundesbeauftragte beantragt ohne nähere Begründung der Berufung sinngemäß, unter Abänderung des Urteils die Klage hinsichtlich der Verpflichtung zur Asylanerkennung und zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG abzuweisen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Zur Begründung verweist er auf die seiner Ansicht nach stattfindende Gruppenverfolgung und auf sein bereits früher vorgetragenes individuelles Verfolgungsschicksal. Außerdem macht er geltend, dass jedenfalls angesichts des brutalen Vorgehens der serbischen Sicherheitskräfte bei den Ereignissen Anfang März 1998 und Mitte Januar 1999 zum einen vom Vorliegen eines staatlichen Verfolgungsprogramms auszugehen sei und zum anderen auch Rückkehrer aus dem Ausland mit asylerheblichen Übergriffen rechnen müssten. Randnummer 15 Die Beklagte hat zu der Berufung nicht Stellung genommen. Randnummer 16 Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom
- April 1997 über die vom Kläger geltend gemachten Gründe politischer Verfolgung Beweis erhoben durch dessen Vernehmung als Beteiligten. Insoweit wird auf die Niederschrift über den Beweisaufnahmetermin vor dem Berichterstatter am
- April 1997 verwiesen. Nachdem der Kläger bei dieser Vernehmung noch ausgesagt hatte, mit einer vor kurzem nach Deutschland eingereisten ethnischen Albanerin aus dem Kosovo lediglich verlobt zu sein, behauptet er - nachdem bekannt geworden ist, dass diese Albanerin anlässlich ihrer polizeilichen Anmeldung in Eltville am
- Dezember 1997 angegeben hat, am
- Oktober 1996 in Stimlje geheiratet zu haben - nunmehr, bei der Eheschließung im Kosovo nicht persönlich anwesend gewesen, sondern von seinem Vater vertreten worden zu sein. Randnummer 17 Die Beteiligten sind dazu gehört worden, dass der Senat über die Berufung durch Beschluss entscheiden kann, wenn er sie einstimmig für begründet oder unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Behördenakte des Bundesamtes - Gesch.-Zeichen: E 1691068-138 - und der vom Landrat des Rheingau-Taunus-Kreises über den Kläger geführten Ausländerbehördenakte Bezug genommen. Diese sind ebenso Gegenstand der Beratung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Erkenntnisquellen:
- 09.02.1993 Auswärtiges Amt (AA) an VG Wiesbaden
- 10.02.1993 Bericht des Sonderberichterstatters der Menschenrechtskommission Tadeusz Mazowiecki: Die Menschenrechtssituation im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien
- 23.04.1993 (Schweizerisches) Bundesamt für Flüchtlinge: Themenpapier Kosovo - Allgemeine politische, wirtschaftliche und Menschenrechtssituation im Kosovo
- 17.09.1993 amnesty international (ai) an VG Arnsberg
- 12.10.1993 Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) an VG Regensburg
- 28.10.1993 Sachverständiger Dr. Harald Kotschy vor VG München
- 17.11.1993
- periodischer Bericht des Sonderberichterstatters der Menschenrechtskommission Tadeusz Mazowiecki: Die Menschenrechtssituation auf dem Gebiet des früheren Jugoslawien
- Jan. 1994 Jens Reuter (Südost-Institut München - Abt. Gegenwartsforschung, Referat (ehem.) Jugoslawien): Die politische Entwicklung in Kosovo 1992/93
- 23.03.1994 AA an VG Augsburg
- 28.03.1994 Zeuge Bujar Bukoshi vor VG Minden
- 05.05.1994 ai: Menschenrechtssituation in der Bundesrepublik Jugoslawien - Kosovo
- 07.06.1994 Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) an Rechtsanwalt Dr. Thun in Freiburg
- 16.06.1994 Institut für Ostrecht München (IfOR) an VG Ansbach
- 04.07.1994 AA an VG Stuttgart
- 06.07.1994 AA an VG Würzburg
- 07.07.1994 Ismije Beshiri an VG Frankfurt am Main
- 21.07.1994 AA an VG Bayreuth
- 16.08.1994 AA an VG Meiningen
- 20.09.1994 AA an VG Ansbach
- Sept. 1994 ai: Jugoslawien: Polizeigewalt in der Provinz Kosovo - die Opfer
- 07.10.1994 Felicitas Rohder (GfbV): Repressionen der serbisch-montenegrinischen Behörden gegen Albaner und Muslime
- 13.10.1994 Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) an VG München
- 15.11.1994 sachverständige Zeugin Donika Gervalla vor VG Sigmaringen
- 15.11.1994 sachverständige Zeugin Christine von Kohl vor VG Sigmaringen
- 23.11.1994 Jutta Tiedtke (Arbeitsgruppe Außenpolitik der Fraktion der SPD im Deutschen Bundestag): Gespräche in Pristina/Kosovo,
- bis
- September 1994
- 05.12.1994 AA an VG Würzburg
- 13.12.1994 GfbV an VG München
- 29.12.1994 AA an VG München
- 30.12.1994 UNHCR an VG Schleswig
- 02.01.1995 Bundesministerium des Innern (BMI) an Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin
- 09.01.1995 Zeitung "Rilindja": Bericht des CDHRF in Prishtina über serbische Gewalt im Kosovo für das Jahr 1994
- 12.01.1995 UNHCR: Position zu Abschiebungen nach Jugoslawien
- 19.01.1995 AA an VG Ansbach
- 25.01.1995 Christine von Kohl (Internationale Helsinki Föderation in Wien) an VG Regensburg
- 27.01.1995 AA an VG Wiesbaden
- Jan. 1995 ai: Die rechtliche Situation von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren aus dem ehemaligen Jugoslawien
- 06.02.1995 Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH): Vertriebene zurückschaffen?
- 07.02.1995 Judith Kumin (UNHCR) vor Arbeitsgruppe Innenpolitik der SPD-Bundestagsfraktion
- 13.02.1995 AA an VG München
- 15.02.1995 AA an VG Ansbach
- 15.02.1995 Zeitung "Zeri i Kosoves": Repression durch serbische Polizei/serbisches Militär im Jahr 1994
- 17.02.1995 AA an VG Ansbach
- 17.02.1995 AA an VG Würzburg
- 22.02.1995 BMI an VGH Baden-Württemberg
- 06.03.1995 IGFM: Pressemitteilung - Dramatischer Anstieg der Menschenrechtsverletzungen an Albanern im Kosova 1994
- 14.03.1995 AA an VG Ansbach
- 14.03.1995 AA an VG Stuttgart
- 20.03.1995 GfbV an VG Stuttgart
- 21.03.1995 AA an VG Freiburg
- 23.03.1995 Zeuge Peter Reuschenbach vor VG Aachen
- 23.03.1995 VG Aachen (Urteil in der Sache 1 K 697/94.A, S. 13 - 32) tabellarische Auswertung von englischsprachigen Wochenberichten des Rates für die Verteidigung der Menschenrechte und Freiheiten in Pristina für die Zeit vom 06.
- bis 24.08.1992 und vom 01.
- bis 19.02.1994
- 03.04.1995 ai an VG Würzburg
- 06.04.1995 AA an VGH Baden-Württemberg
- 06.04.1995 AA an VG München
- 10.04.1995 UNHCR an VG Regensburg
- 05.05.1995 ai an VG Schleswig
- 19.05.1995 AA an VG Freiburg
- 01.06.1995 AA an VG Schleswig
- 05.06.1995 GfbV an VG München
- 07.06.1995 AA an VG Ansbach
- 13.06.1995 AA an VG Ansbach
- 15.06.1995 GfbV an VG Oldenburg
- 21.06.1995 AA: Lagebericht Bundesrepublik Jugoslawien
- 10.07.1995 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad an VG Regensburg
- 13.07.1995 SFH: Freiheit ist, wenn man nichts mehr zu verlieren hat
- 14.07.1995 UNHCR an VG Sigmaringen
- 17.07.1995 UNHCR an VG Regensburg
- 19.07.1995 SFH an VG Regensburg
- 28.07.1995 AA an VG Ansbach
- 01.08.1995 ai an VG Düsseldorf
- 09.08.1995 AA: Ergänzung zum Lagebericht vom 21.06.95
- 16.08.1995 AA an VG München
- 17.08.1995 ai an VG Düsseldorf
- 17.08.1995 ai an VG Gießen
- 17.08.1995 ai an VG Stuttgart
- 23.08.1995 AA an VG Stuttgart
- 30.08.1995 GfbV an VG Bayreuth
- 04.09.1995 UNHCR an VG Wiesbaden
- 08.09.1995 AA an VG Würzburg
- 14.09.1995 AA an VG Oldenburg
- 21.09.1995 GfBV an VG Ansbach
- 22.09.1995 IfOR an VG Würzburg
- 26.09.1995 AA an VG Karlsruhe
- 28.09.1995 UNHCR an VG Gießen
- 29.09.1995 AA an VG Ansbach
- 29.09.1995 UNHCR an VG Aachen
- 02.10.1995 AA an VG Ansbach
- 05.10.1995 ai: Jugoslawien (Kosovo): ehemalige Polizeibeamte albanischer Herkunft
- 06.10.1995 IGFM an VG Aachen
- 12.10.1995 IfOR an VG München
- 19.10.1995 AA an VG Würzburg
- 31.10.1995 AA an VG Würzburg
- 06.11.1995 ai an VG Freiburg
- 13.11.1995 UNHCR an VG Münster
- 15.11.1995 UNHCR an VG Leipzig
- 15.11.1995 UNHCR an VG Stuttgart
- 21.11.1995 AA an VG Aachen
- 21.11.1995 AA an VG Stuttgart
- Nov. 1995 (Schweizerisches) Bundesamt für Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo
- 04.12.1995 AA an VG Karlsruhe
- 08.12.1995 AA an VG München - M 21 K 93.50346 -
- 08.12.1995 AA an VG München - M 21 K 94.51289 -
- 20.12.1995 AA an VG Ansbach
- 20.12.1995 AA an VG Frankfurt/Main
- 08.01.1996 ai an VG Mainz
- 10.01.1996 GfbV an VG Leipzig
- 11.01.1996 AA an VG Köln
- 18.01.1996 AA an VG Ansbach
- 25.01.1996 AA an VG Gießen
- 15.01.1996 CDHRF Informationsdienst: Die Verletzung der Menschenrechte im Kosovo im Jahre 1995
- 07.02.1996 AA an VG Ansbach
- 07.02.1996 AA an VG Freiburg
- 27.02.1996 AA: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Jugoslawien (Serbien/Montenegro)
- Febr. 1996 Kosovo-Komitee Helsinki: Jahresbericht 1995 zur Menschenrechtssituation im Kosovo
- 14.03.1996 Bericht der Sonderberichterstatterin der Menschenrechtskommission Elisabeth Rehn: Lage der Menschenrechte auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien
- 27.03.1996 AA an VG Stuttgart
- 16.04.1996 AA an VG Chemnitz
- 17.04.1996 AA an OVG Rheinland-Pfalz
- 18.04.1996 AA an VG Regensburg
- 19.04.1996 BND an VG Ansbach
- 23.04.1996 AA an VG Freiburg
- 23.04.1996 AA an VG Stuttgart
- 23.04.1996 UNHCR an VG Regensburg
- 24.04.1996 AA an VG Köln
- Mai 1996 IGFM: Apartheid und Ethnische Säuberung im Kosova
- 04.06.1996 AA: Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien
- 02.07.1996 AA an VG Schleswig
- 16.07.1996 IfOR an VG Oldenburg
- 14.08.1996 SFH an VG Darmstadt
- 16.08.1996 UNHCR: Positionspapier zu Asylbewerbern aus der Bundesrepublik Jugoslawien
- 26.08.1996 AA an VG Oldenburg
- 27.08.1996 AA an VG Oldenburg
- 30.10.1996 BND an VG Karlsruhe
- 04.11.1996 AA: Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien
- 07.11.1996 AA an Hess. VGH
- 13.11.1996 AA an Bundesamt
- 19.11.1996 AA an VG Düsseldorf
- 19.11.1996 AA an VG Sigmaringen
- 20.11.1996 IGFM an VG Frankfurt/Oder
- 26.11.1996 AA an VG Frankfurt/Main
- 06.12.1996 UNHCR an VG Würzburg
- 12.12.1996 AA an VG Frankfurt/Oder
- 16.12.1996 AA an VG Freiburg
- 09.01.1997 GfbV: Kosovo (Serbien-Montenegro) - Unruhen in Serbien - Verhaftung und Mißhandlung zurückkehrender Kosovo-Albaner
- 15.01.1997 AA an VG Ansbach
- 04.02.1997 AA an VG Ansbach
- 19.02.1997 AA an VG Münster
- 24.02.1997 SFH: Das Amnestiegesetz der "Bundesrepublik Jugoslawien" für Deserteure und Refraktäre: seine Anwendung in Kosova
- 25.02.1997 AA an VG Schleswig
- 07.03.1997 ai an VG Augsburg
- 17.03.1997 MdL (NRW) Karsli und Hammad: Reisebericht zur Situation im Kosovo
- 19.03.1997 AA an OVG Rheinland-Pfalz
- 19.03.1997 AA an VG Sigmaringen
- 21.03.1997 AA an VGH Baden-Württemberg
- 25.03.1997 AA an VG Gelsenkirchen
- 02.04.1997 AA an OVG Saarland
- 03.04.1997 AA an VG Stuttgart
- 04.04.1997 AA an VG Sigmaringen
- 07.04.1997 AA an OVG Saarland
- 14.04.1997 AA: Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien
- 21.04.1997 Beate Harfmann (Caritasverband Stuttgart): Kosova - Ein Reisebericht
- 23.04.1997 AA an OVG Nordrhein-Westfalen
- 24.04.1997 BND an VG Bremen
- 07.05.1997 GfbV: Kosovo (Serbien-Montenegro) - Anhaltende Repressionen gegen albanische Rückkehrer und ihre Familienangehörigen
- 13.05.1997 AA an VG Stuttgart
- 23.05.1997 AA an VG Arnsberg
- 10.06.1997 BMI an VG Berlin
- 18.06.1997 GfbV an Niedersächsisches OVG
- 18.06.1997 UNHCR an VG Münster
- 30.06.1997 AA an VG Oldenburg
- 01.07.1997 SFH: Übergriffe an aus der Bundesrepublik Deutschland, der Schweiz und Österreich nach Kosova zurückgeschafften Asylsuchenden
- 02.07.1997 AA an VG Ansbach
- 02.07.1997 AA an VG Berlin
- 24.07.1997 AA an VG Berlin
- 28.07.1997 AA an VG Ansbach
- 14.08.1997 AA an VG Karlsruhe
- 26.08.1997 AA an VG Karlsruhe
- 22.09.1997 AA an OVG Schleswig-Holstein
- 21.10.1997 AA an VG München
- 21.10.1997 AA an VG Wiesbaden
- 30.10.1997 ai an VG Düsseldorf
- 05.11.1997 AA an VG Oldenburg
- 21.11.1997 AA an VG Karlsruhe
- Nov. 1997 ai-Journal: Jugoslawien - Neue Gewalt im Kosovo
- 03.12.1997 AA an VG Ansbach
- 03.12.1997 AA an VG Wiesbaden
- 05.12.1997 AA an VG Ansbach
- 05.12.1997 ai an VG Ansbach
- 15.12.1997 AA: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien
- 07.01.1998 BMI an VG Berlin
- 12.01.1998 CDHRF Informationsdienst: Der Jahresbericht über Verletzungen von Menschenrechten und Grundfreiheiten im Kosovo im Verlauf des Jahres 1997
- 12.02.1998 AA an VG Berlin
- 16.02.1998 SFH: Interventionen in albanischsprachigen Schulen Kosovos nach dem Abkommen zwischen den Präsidenten Rugova und Milosevic
- 11.03.1998 AA: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien - Ergänzung
- 03.04.1998 AA an VG Augsburg
- 03.04.1998 GfbV an Hess. VGH
- 03.04.1998 SFH an Rechtsanwalt Kirpes
- 08.04.1998 Schreiben des Sonderberichterstatters der Menschenrechtskommission Jiri Dienstbier zur Lage der Menschenrechte in Bosnien und Herzegowina, Kroatien und Jugoslawien an den Vorsitzenden der Menschenrechtskommission
- 17.04.1998 ai: Bundesrepublik Jugoslawien - Aktuelle Menschenrechtssituation in der Provinz Kosovo und ihre Bedeutung für einen Abschiebungsschutz
- 04.05.1998 UNHCR an OVG Saarland
- 12.05.1998 AA an VG Wiesbaden
- 12.05.1998 BMI an VG Braunschweig
- 12.05.1998 SFH an VG Saarland
- 13.05.1998 AA an VG Ansbach
- 02.06.1998 AA an VG Berlin
- 12.06.1998 AA an VG Frankfurt/Main
- 29.06.1998 UNHCR an Hess. VGH
- 09.07.1998 AA an VG Ansbach
- 13.07.1998 AA an OVG Nordrhein-Westfalen
- 06.08.1998 ai an VG Magdeburg
- 25.08.1998 AA an OVG Saarland
- 25.08.1998 AA an VG Saarland
- 25.08.1998 ai: Muster der Gewalt gegen die Zivilbevölkerung
- 25.08.1998 UNHCR: Positionspapier über die Behandlung von Asylsuchenden aus dem Kosovo in Asylländern: Maßgebliche Überlegungen
- 27.08.1998 AA an VG Aachen
- Aug. 1998 GfbV: Kosovo: Krieg, Vertreibung, Massaker
- 15.09.1998 SFH an VGH Baden-Württemberg
- 24.09.1998 AA an VG Schleswig
- 14.10.1998 Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ): Milosevic erklärt sich zum Einlenken bereit - Die Nato hält an ihrer Drohung fest
- 15.10.1998 FAZ: Die Westmächte trauen Milosevic noch nicht
- 15.10.1998 Nürnberger Nachrichten: Die wichtigsten Zusagen Belgrads
- 20.10.1998 Frankfurter Rundschau (FR): Nato beginnt mit Luftüberwachung
- 21.10.1998 FR: Balkan - Kosovo-Albaner melden neue serbische Angriffe
- 27.10.1998 FAZ: Brüssel hält Druck auf Belgrad aufrecht
- 28.10.1998 FAZ: Serbische Truppen ziehen aus dem Kosovo ab
- 30.10.1998 FR: In tristen Weilern wohnt die Erinnerung an die Toten
- 05.11.1998 FR: Schnell sollen die Beobachter in Kosovo Flagge zeigen
- 07.11.1998 FAZ: Viele "Waldmenschen" haben wieder ein Dach über dem Kopf
- 07.11.1998 FR: Serbische Einheiten töten fünf UCK-Kämpfer
- 16.11.1998 FR: Schüsse auf Fahrzeug von OSZE-Beobachtern
- 18.11.1998 AA: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien
- 20.11.1998 FAZ: Nato wegen Gewalt im Kosovo besorgt
- 01.12.1998 FAZ: Ägypter und Albaner auf dem Amselfeld
- 12.12.1998 FR: Frostiger Waffenstillstand zwischen Ruinen
- 16.12.1998 FR: Kosovo droht neue Eskalation
- 16.12.1998 Süddeutsche Zeitung: Holbrookes Kosovo-Gespräche in gespannter Atmosphäre
- 19.12.1998 FR: Wie konnte Afrim in Polizeihaft eine serbische Patrouille überfallen?
- 23.12.1998 AA an Hess. VGH
- 29.12.1998 FAZ: OSZE stellt Beobachtermission im Kosovo in Frage
- 30.12.1998 FAZ: Nato zu Intervention im Kosovo bereit
- 30.12.1998 FR: Nato warnt Serben und UCK
- 31.12.1998 FAZ: Berichte über Tausende neue Flüchtlinge im Kosovo
- 04.01.1999 FAZ: Waffenruhe im Kosovo von Morden überschattet
- 05.01.1999 FAZ: Befreiungsarmee Kosova kündigt Medienoffensive an
- 07.01.1999 FR: OSZE-Beobachtertruppe im Kosovo kleiner als erwartet
- 09.01.1999 FR: Gegen blockierende Serben war die OSZE machtlos
- 11.01.1999 FAZ: Gespannte Lage im Kosovo
- 12.01.1999 FAZ: Die OSZE bemüht sich um die Freilassung der jugoslawischen Soldaten
- 15.01.1999 FAZ: Vollebaek weist Kritik an OSZE im Kosovo zurück
- 16.01.1999 FAZ: Fairer Handel mit ungewissem Ausgang
- 18.01.1999 FAZ: Nach dem Massaker von Recak steht die OSZE-Mission im Kosovo hilflos da
- 18.01.1999 FR: Serben greifen Racak nach Massaker erneut an
- 19.01.1999 FAZ: Hektische diplomatische Aktivitäten nach dem Massaker im Kosovo
- 20.01.1999 FAZ: OSZE protestiert gegen Ausweisung Walkers
- 21.01.1999 GfbV an Hess. VGH
- 21.01.1999 FR: NATO rüstet sich für Luftangriffe
- 22.01.1999 FAZ: Die Nato zeigt sich abermals zum Einsatz im Kosovo bereit
- 23.01.1999 FAZ: Regierung zur Entsendung von Bodentruppen ins Kosovo bereit
- 23.01.1999 FR: Belgrads Zugeständnis reicht dem Westen nicht
- 25.01.1999 FR: Kanzler hält Bodeneinsatz im Kosovo für möglich Entscheidungsgründe Randnummer 19 Der Senat entscheidet nach entsprechender Anhörung der Beteiligten (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Randnummer 20 Die vom Senat (nur) hinsichtlich der Asylanerkennung und hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit zu Unrecht stattgegeben. Randnummer 21 Der Klage kann freilich nicht schon mit der Erwägung der Erfolg versagt werden, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Fortführung des Klageverfahrens aufgrund seiner Eheschließung am
- Oktober 1996 - also während des Berufungs (zulassungs) verfahrens - entfallen sei. Zwar gilt nach § 33 Abs. 2 AsylVfG der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Asylbewerber während des Asylverfahrens freiwillig und ohne sich vor dortigen Stellen verborgen zu halten in seinen Herkunftsstaat gereist ist; denn damit hat der betreffende Ausländer zum Ausdruck gebracht, dass er selbst nicht (mehr) von einer ihm drohenden politischen Verfolgung ausgeht (vgl. VG Frankfurt am Main, U. v. 18.03.1996 - 4 E 50047/96.A
(2)- NVwZ-Beilage 1996, 46, von Bargen in Hailbronner, Ausländerrecht,
- ErgLfg. 1998, B 2 § 33 AsylVfG, Rdnrn. 23 ff., u. Molitor in GK-AsylVfG,
- ErgLfg. 1998, § 33, Rdnrn. 17, 126, 134, 136 u. 142). Ob § 33 Abs. 2 AsylVfG in Anbetracht des Fehlens einer entsprechenden Regelung für das Asylgerichtsverfahren in § 81 AsylVfG auf Reisen in den Herkunftsstaat während des gerichtlichen Verfahrens überhaupt und bejahendenfalls mit welchen Maßgaben Anwendung findet (vgl. dazu von Bargen in Hailbronner, a.a.O., B 2 § 33 AsylVfG, Rdnr. 26, u. Schenk in Hailbronner, a.a.O., B 2 § 81 AsylVfG, Rdnr. 15, sowie Molitor in GK-AsylVfG, a.a.O., § 33, Rdnrn. 132 u. 145), braucht der Senat vorliegend indes nicht zu entscheiden. Denn nach Aktenlage lässt sich nicht zur Überzeugung des Senats feststellen, dass der Kläger bei der Eheschließung in Stimlje am
- Oktober 1996 persönlich anwesend war. Seine Behauptung, dort von seinem Vater vertreten worden zu sein, kann jedenfalls - auch wenn an ihrer Glaubhaftigkeit angesichts der Aussage des Klägers bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am
- April 1997, lediglich verlobt zu sein, erhebliche Zweifel bestehen - nicht eindeutig widerlegt werden. Immerhin ist nicht gänzlich auszuschließen, dass die Aussage des Klägers darauf beruht haben mag, dass es sich bei der Eheschließung nur um eine solche nach religiösem Ritus und nicht um eine staatlich legalisierte Heirat gehandelt hat. Randnummer 22 Die Klage ist aber der Sache nach nicht begründet. Die Ablehnung der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten durch das Bundesamt (1.) und dessen Feststellung,
§ 51Abs. 1 Ausl
G nicht vorliegen (2.), erweisen sich nämlich nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gegebenen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) als rechtmäßig. Weiterhin steht dem Kläger auch der in erster Instanz hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG, der infolge der Abweisung der Klage mit den Hauptanträgen - ungeachtet einer Zulassung - in der Berufungsinstanz zur Entscheidung anfällt (BVerwG, Ue. v. 15.04.1997 - 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260, u. v. 28.04.1998 - 9 C 2.98 -), nicht zu (3.). Dies hat Auswirkungen für die zu treffenden Nebenentscheidungen (4.).
- Randnummer 23 Der Kläger kann die Verpflichtung der Beklagten zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter nicht beanspruchen, weil er kein politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist. Randnummer 24 Den das Asylrecht einschränkenden Regelungen des Art. 16a Abs. 2, 3 und 5 GG kommt vorliegend keine Bedeutung zu. Insbesondere ist dem Kläger die Berufung auf das Asylrecht nicht schon deshalb gemäß Art. 16a Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG, § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG (vgl. dazu BVerfG, U. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. - BVerfGE 94, 49) verwehrt, weil er aus der Tschechischen Republik, also aus einem - nach § 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I hierzu - sicheren Drittstaat eingereist ist. Denn diese Vorschriften gelten nicht für vor ihrem In- Kraft-Treten am
- Juli 1993 eingereiste Asylbewerber (BVerfG, B. v. 13.10.1993 - 2 BvR 888/93 - NVwZ 1994, 159) bzw. für vor diesem Datum gestellte Asylanträge (§ 87a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), und der Kläger ist seinen insoweit glaubhaften Angaben zufolge bereits am
- April 1993 nach Deutschland eingereist und hat am
- Mai 1993 seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. Randnummer 25 Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, B. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. - BVerfGE 54, 341). Wird nicht die physische Freiheit, sondern werden andere Grundfreiheiten gefährdet wie etwa die der Religionsausübung oder der beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen relevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen - also die Nichtgewährleistung des betreffenden Existenzminimums zur Folge haben - und über das hinausgehen, was die Bewohner des Herkunftsstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Be. v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. - BVerfGE 76, 143, u. v. 20.05.1992 - 2 BvR 205/92 u.a. - NVwZ 1992, 1081 ; BVerwG, U. v. 24.03.1987 - 9 C 321.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64). Politisch ist eine solche Verfolgung dann, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine Religions- oder Volkszugehörigkeit oder an andere für ihn unverfügbare Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden oder unmittelbar drohen, die ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315, v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - BVerfGE 83, 216, u. v. 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92 u.a. - NVwZ 1993, 975). Ob diese spezifische Zielrichtung der Verfolgung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu beurteilen (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O. u. v. 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92 u.a. - a.a.O.). Wer nur von regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, genießt allerdings nur dann asylrechtlichen Schutz, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also über keine interne Fluchtalternative verfügt (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O. u. v. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. - BVerfGE 81, 58 ; BVerwG, Ue. v. 15.05.1990 - 9 C 17.87 - BVerwGE 85, 139, u. v. 30.04.1996 - 9 C 170.95 - BVerwGE 101, 123). Die erforderliche gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden im Rückkehrfalle bei verständiger Würdigung aller bekannten Umstände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Prognose einen absehbaren zukünftigen Zeitraum mit einbeziehen muss (BVerwG, Ue. v. 03.12.1985 - 9 C 22.85 - NVwZ 1986, 760, u. v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162). Einem Asylbewerber, der bereits vor seiner Ausreise politisch verfolgt worden ist, kann eine Rückkehr dagegen nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, d.h. wenn keine ernsthaften Zweifel an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bestehen; insofern gilt für die erforderliche Prognose hier ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (BVerfG, B. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. - a.a.O.; BVerwG, Ue. v. 25.09.1984 - 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169, u. v. 18.02.1997 - 9 C 9.96 - BVerwGE 104, 97). Ein unverfolgt ausgereister Asylbewerber wird - da das Asylrecht grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt - selbst bei ihm im Rückkehrfalle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender politischer Verfolgung in der Regel dann nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf von ihm nach der Ausreise selbst geschaffenen Umständen beruht, sofern nicht entweder der Entschluss hierzu einer festen und im Herkunftsstaat bereits erkennbar betätigten Überzeugung entspricht oder der Betreffende sich bei der Ausreise in einer zumindest latenten Gefährdungslage befunden hat (BVerfG, Be. v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51, u. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O.; BVerwG, Ue. v. 17.01.1989 - 9 C 56.88 - BVerwGE 81, 170, u. v. 31.03.1992 - 9 C 57.91 - NVwZ 1993, 193). Randnummer 26 Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, die in seine Sphäre fallenden Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche oder Steigerungen in seinem Vortrag aufzulösen bzw. plausibel zu erklären (BVerwG, Ue. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180, v. 23.02.1988 - 9 C 32.87 - EZAR 630 Nr. 25 u. v. 30.10.1990 - 9 C 72.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135). Hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Ue. v. 24.11.1981 - 9 C 251.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44 u. v. 23.11.1982 - 9 C 74.81 - BVerwGE 66, 237). Das Gericht muss sich die feste Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten Verfolgungsschicksals verschaffen, und zwar nicht nur hinsichtlich des individuellen Asylvorbringens, sondern auch hinsichtlich der relevanten Situation im Herkunftsstaat (vgl. BVerwG, Ue. v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 - EZAR 630 Nr. 23 u. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, sowie Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 16 u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 15, ferner OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A - S. 12). Randnummer 27 Der beschließende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der Angaben des Klägers, insbesondere des Ergebnisses seiner Vernehmung, sowie des Inhalts der vorliegenden Akten und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger als albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo weder im Zeitpunkt seiner Ausreise noch im Falle seiner jetzigen Rückkehr einer asylerheblichen Gruppenverfolgung ausgesetzt war bzw. wäre (1.1.) und dass ihm - bezogen auf die beiden vorgenannten Zeitpunkte - auch keine politische Verfolgung aus individuellen Gründen drohte bzw. drohen würde (1.2.), sodass abschliessende Feststellungen betreffend eine eventuell gegebene interne Fluchtalternative entbehrlich sind (1.3.). 1.
- Randnummer 28 Der Kläger, der ausweislich seiner - nicht zuletzt wegen der bei seiner Vernehmung erkennbar gewordenen albanischen Sprachkenntnisse - insoweit glaubhaften Angaben albanischer Volkszugehöriger muslimischen Glaubens ist und ausweislich seines aus der vorgelegten Geburtsurkunde ersichtlichen Geburtsortes aus dem Kosovo stammt, wo er auch - wie ihm ebenfalls geglaubt werden kann - bis zu seiner Ausreise gelebt hat, hatte allein deswegen weder bei der Ausreise noch hat er bei jetziger Rückkehr in absehbarer Zeit politische Verfolgung in Form der ethnischen Gruppenverfolgung zu erwarten. Randnummer 29 Der Anspruch auf Asyl ist zwar ein Individualgrundrecht und setzt deshalb eigene Verfolgungsbetroffenheit voraus; die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich aber auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Asylsuchende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutsbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG, B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - a.a.O.; BVerwG, Ue. v. 23.02.1988 - 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79, v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O. u. v. 30.04.1996 - 9 C 170.95 - a.a.O.). Zu einer in diesem Sinne verfolgungsbetroffenen Gruppe gehören alle Personen, die der Verfolger für seine Verfolgungsmaßnahmen in den Blick nimmt; dies können entweder sämtliche Träger eines zur Verfolgung Anlass gebenden Merkmals - etwa einer bestimmten Ethnie oder Religion - sein oder nur diejenigen von ihnen, die zusätzlich (mindestens) ein weiteres Kriterium erfüllen, beispielsweise in einem bestimmten Gebiet leben oder ein bestimmtes Lebensalter aufweisen; solchenfalls handelt es sich um eine entsprechend - örtlich, sachlich oder persönlich - begrenzte Gruppenverfolgung (BVerwG, Ue. v. 20.06.1995 - 9 C 294.94 - NVwZ-RR 1996, 57, v. 30.04.1996 - 9 C 171.95 - BVerwGE 101, 134, u. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - BVerwGE 105, 204). Die Annahme einer gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung jedes einzelnen Gruppenmitglieds rechtfertigt; hierfür ist die Gefahr einer so großen Zahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine bloße Vielzahl solcher Übergriffe handelt; die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und -gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und in quantitativer und qualitativer Hinsicht so um sich greifen, dass dort für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Ue. v. 15.05.1990 - 9 C 17.89 - a.a.O., v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O. u. v. 30.04.1996 - 9 C 170.95 - a.a.O.). Asylerhebliche Bedeutung haben primär Verfolgungsmaßnahmen, die unmittelbar durch den - eine organisierte Herrschaftsmacht mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol auf einem begrenzten Territorium über seine Bevölkerung effektiv und dauerhaft ausübenden - Staat erfolgen (BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O.; BVerwG, Ue. v. 06.08.1996 - 9 C 172.95 - BVerwGE 101, 328, u. v. 04.11.1997 - 9 C 34.96 - BVerwGE 105, 306); die staatliche Friedensordnung, aus der sich sowohl Schutz- als auch Verfolgungsmächtigkeit des Staates grundsätzlich erst ergeben, darf also nicht aufgehoben sein, wie dies etwa im offenen Bürgerkrieg und auch in bestimmten Krisensituationen eines Guerilla-Bürgerkriegs prinzipiell der Fall ist (BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O.). Der Staat muss sich aber auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, B. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. - a.a.O.). Eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung liegt danach typischerweise bei Pogromen, die sich auf große Teile des Landes erstrecken oder kleine Minderheiten mit besonderer Härte, Ausdauer und Unnachgiebigkeit erfassen, und auch ansonsten immer dann vor, wenn die Verfolgungsschläge so dicht und eng gestreut fallen, dass für jeden Gruppenangehörigen die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden (BVerwG, B. v. 24.09.1992 - 9 B 130.92 - NVwZ 1993, 192, sowie Ue. v. 19.04.1994 - 9 C 462.93 - NVwZ 1994, 1121, u. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.). Die unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung setzt grundsätzlich ebenfalls eine solche Verfolgungsdichte voraus; sie kann aber - im Hinblick auf die prinzipielle Überlegenheit staatlicher Machtmittel und auf die dem Staat mögliche Durchsetzung eigener Ziele durch hierzu autorisierte Kräfte - auch schon dann anzunehmen sein, wenn sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht; kann etwa festgestellt werden, daß der Herkunftsstaat eine bestimmte Gruppe physisch vernichten oder gewaltsam aus seinem Staatsgebiet vertreiben will, so bedarf es nicht erst der Feststellung einzelner Vernichtungs- oder Vertreibungsschläge, um eine Gruppenverfolgung annehmen zu können (BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.). Randnummer 30 Die Prüfung der ethnischen Gruppenverfolgung erfordert zunächst, daß das relevante Tatsachenmaterial möglichst umfassend und erschöpfend festgestellt und darauf untersucht wird, welche asylerheblichen politischen Verfolgungsmaßnahmen - differenziert nach Eingriffen in bestimmte Rechtsgüter, nach Ort, Zeit und Häufigkeit, nach Intensität und nach Gerichtetheit in Bezug auf das Merkmal der Ethnie - vorliegen. Dabei sind auch nicht unmittelbar zum Verfolgungsgeschehen gehörende Umstände - wie etwa für sich betrachtet asylrechtlich unerhebliche Maßnahmen - indiziell zu berücksichtigen; allerdings können nur asylrechtlich beachtliche Eingriffe die Beurteilung der Verfolgungssituation als Gruppenverfolgung rechtfertigen (BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.). Randnummer 31 Bei Anlegung dieser Maßstäbe stellte und stellt sich die Situation der albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo (1.1.1.) aufgrund der in das Verfahren eingeführten und hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit differenziert zu bewertenden Erkenntnisquellen (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O., und vor allem Bay. VGH, U. v. 26.04.1994 - 19 BA 94.30770 - S. 16 f., Hamb. OVG, U. v. 07.06.1995 - Bf VII 2/94 - S. 42 ff., u. Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 63 f.) so dar, dass Kosovo-Albanern - und zwar auch einem sachlich oder persönlich begrenzten Kreis von ihnen - jedenfalls seit 1990 bis heute und in absehbarer Zukunft keine landes- oder kosovoweite und (lässt man die für den vorliegenden Fall rechtlich nicht maßgebende Zeit von März bis Oktober 1998 außer Betracht) auch keine auf Teilgebiete des Kosovo begrenzte unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung drohte bzw. droht - es kann nämlich entgegen der Vorinstanz weder ein staatliches Verfolgungsprogramm (1.1.2.) noch die erforderliche Verfolgungsdichte (1.1.3.) festgestellt werden - und dass eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung in Anknüpfung an die Ethnie ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich war bzw. ist (1.1.4.). Mit dieser Überzeugung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch - soweit ersichtlich - alle Verwaltungsgerichtshöfe bzw. Oberverwaltungsgerichte, die sich seit Herbst 1994 mit der Frage der Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner befaßt haben (Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 -; VGH Baden-Württemberg, Ue. v. 18.05.1995 - A 12 S 207/95 -, v. 08.06.1995 - A 12 S 79/95 -, v. 18.06.1996 - A 14 S 531/96 - u. v. 04.12.1998 - A 14 S 495/98 -; Bay. VGH, Ue. v. 25.05.1998 - 21 BA 94.33279 - u. v. 29.10.1998 - 22 BA 94.34252 -; Hamb. OVG, U. v. 07.06.1995 - Bf VII 2/94 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 -; Nds. OVG, Ue. v. 24.02.1995 - 8 L 5275/93 -, v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/95 -; OVG Nordrhein- Westfalen, Ue. v. 10.12.1997 - 14 A 2826/94.A - u. v. 19.01.1998 - 13 A 2296/94.A -; OVG Rheinland-Pfalz, Ue. v. 04.10.1994 - 7 A 10280/92 - u. v. 19.09.1995 - 7 A 12537/93 -; OVG Saarland, U. v. 08.02.1995 - 9 R 25/95 -; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 -; OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 28.02.1995 - 3 L 29/93 -; Schlesw.-Holst. OVG, U. v. 31.03.1995 - 3 L 258/94 -; Thür. OVG, U. v. 20.02.1997 - 3 KO 744/96 -), und trägt damit auch dem gebotenen Interesse an einer möglichst einheitlichen tatrichterlichen Würdigung desselben generellen Lebenssachverhalts Rechnung (vgl. BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.). 1.1.
- Randnummer 32 Das Kosovo, eine ca. 11.000 km2 große und traditionell agrarisch geprägte Region im äußersten Südwesten Serbiens, grenzt südöstlich an Mazedonien, südwestlich an Albanien und westlich an Montenegro (Erkenntnisquellen Nrn. 20, S. 3, u. 125, S. 2 - im folgenden: 20., S. 3; 125., S. 2). Nach der Volkszählung im Jahre 1981 wohnten im Kosovo ca. 1,89 Millionen Menschen, davon waren ca. 1,47 Millionen - also etwa 77,4 % (11., S. 2; 99., Kap. 2.1) - ethnische Albaner. Für die Folgezeit kann die Bevölkerungsentwicklung nicht genau nachvollzogen werden, weil die albanischen Volkszugehörigen sich an der Volkszählung im Jahre 1991 nicht beteiligt haben. Nach vorsichtigen Schätzungen liegt die Bevölkerungszahl seit Anfang der 90er Jahre zwischen 1,8 und 2,2 Millionen; davon sind - unter Berücksichtigung der seither erfolgten Abwanderung von ungefähr 300.000 bis 500.000 vornehmlich jüngeren Albanern im wehrpflichtigen Alter sowie der zwischen 60.000 und 100.000 im vergangenen Jahr geflüchteten Albaner einerseits und der hohen Geburtenrate der Albaner sowie des Fortzugs zahlreicher Serben seit März 1998 andererseits - etwa 85 bis 90 % albanische und etwa 8 %, jedenfalls aber weniger als 10 %, serbische Volkszugehörige (7., Nr. 196; 8., S. I f., 2 u. 7; 10., S. 6 f.; 20., S. 3; 23., S. 26; 24., S. 51; 38.; 45.; 65., S. 11; 78.; 84.; 99., Kap. 2.1; 107.; 115., Nr. 142; 125., S. 2; 126., S. 1 u. 4; 151.; 189., S. 2 u. 4; 214.; 216., S. 5 u. 8; 218.; 231., S. 4 ff.; 238.; 244.). Für die Zeit seit 1990 bis heute kann danach davon ausgegangen werden, dass zwischen 1,5 und 2 Millionen ethnische Albaner im Kosovo gelebt haben bzw. noch dort leben (22.; 24., S. 53; 37., S. 6 u. 12; 50., S. 8; 104.; 115., Nr. 142; 126., S. 5; 189., S. 5; 211.; 217.; 231., S. 6). Randnummer 33 Nach einer wechselvollen Geschichte, die vor allem seit dem
- Jahrhundert vermehrt durch Konflikte zwischen der albanischen und der serbischen Bevölkerungsgruppe geprägt ist, erhielt das Kosovo nach der Bundesverfassung von 1974 und der damaligen serbischen Verfassung innerhalb der Teilrepublik Serbien der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien den Status einer autonomen Provinz (3., S. 4; 8., S. 15 f.; 11., S. 2; 27.; 125., S. 2). Als solche war das Kosovo annähernd wie eine selbständige Republik organisiert, verfügte insbesondere über eine eigene Legislative, Exekutive und Judikative, war in den Bundesinstanzen vertreten und besaß auch das Recht, die albanische Sprache als Amts- und Unterrichtssprache zuzulassen (27.; 125., S. 2). In der Folgezeit gelangten immer mehr Albaner in - auch führende - staatliche Stellungen, während eine größere Zahl von Serben auswanderte (11., S. 3). Randnummer 34 Nach Titos Tod im Jahre 1980 kam es seit März 1981, ausgehend von Studenten der Universität in Pristina, zu Demonstrationen und Unruhen, in deren Verlauf albanische Volkszugehörige für eine eigenständige "Republik Kosova" eintraten und in deren Gefolge es zu zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen kam (11., S. 3). Im Jahre 1989 wurde das Kosovo erneut durch schwere Unruhen erschüttert, und zwar im Zusammenhang mit damals beabsichtigten, die Selbstverwaltungsrechte weitgehend beseitigenden Änderungen der serbischen Verfassung, welche, nachdem das Provinzparlament des Kosovo am
- März 1989 zugestimmt hatte, am
- März 1989 vom serbischen Parlament beschlossen wurden (6., S. 10; 11., S. 3; 27.; 125., S. 3). Im Zuge der sich danach - trotz des im Februar 1989 verhängten und bis April 1990 andauernden Ausnahmezustands - weiter fortsetzenden Proteste der Albaner kam es zu blutigen Auseinandersetzungen mit der Polizei, in deren Verlauf mindestens 30 Albaner ums Leben kamen (11., S. 3). Als das Provinzparlament am
- Juli 1990 das Kosovo zu einer eigenständigen jugoslawischen Teilrepublik erklärte und seine Zustimmung zu der früheren Verfassungsänderung revidierte, beschloss das serbische Parlament am
- Juli 1990 die Auflösung von Parlament und Regierung des Kosovo (8., S. 2; 11., S. 4; 21., S. 1; 99., Kap. 1.3; 125., S. 3). Daraufhin verabschiedeten am
- September 1990 über 100 Abgeordnete des aufgelösten Provinzparlaments eine Verfassung für das Kosovo; am
- September 1990 gab sich Serbien seinerseits eine neue Verfassung, in der effektive Autonomie- oder Minderheitenrechte für die in der Provinz Kosovo lebenden Albaner nicht enthalten sind (3., S. 4; 8., S. 9; 11., S. 4; 27.; 99., Kap. 1.3; 125., S. 3; 189., S. 1 f.; 231., S. 2). Randnummer 35 Die albanische Bevölkerungsgruppe verfolgt seitdem konsequent die Errichtung einer eigenständigen, von Jugoslawien unabhängigen "Republik Kosova", zum Teil auch weitergehend mit dem Ziel einer Vereinigung des Kosovo mit Albanien oder gar einer Vereinigung aller albanisch besiedelten Gebiete auf dem Balkan zu einer einzigen Republik (3., S. 4; 8., S. I f.; 189., S. 2 u. 4; 231., S. 2 u. 5). So wurde im September 1991 im Kosovo ein inoffizielles Referendum durchgeführt, bei dem sich die Bevölkerung mit überwältigender Mehrheit für eine eigene "Republik Kosova" aussprach (99., Kap. 1.3; 189., S. 2; 231., S. 2). Nachdem am
- April 1992 die aus den Bundesstaaten Serbien und Montenegro bestehende Bundesrepublik Jugoslawien ausgerufen worden war, fanden am
- Mai 1992 im Kosovo - aus Sicht der serbischen Staatsmacht illegale, jedoch nicht gewaltsam unterbundene - Wahlen statt, bei denen der als gemäßigt geltende LDK fast alle Sitze gewann und dessen Vorsitzender Ibrahim Rugova zum "Staatspräsidenten" gewählt wurde; als "Ministerpräsident" einer weitgehend im Exil tätigen Übergangsregierung fungiert seit Oktober 1991 der in Deutschland ansässige Urologe Dr. Bujar Bukoshi (1.; 3., S. 4; 8., S. 9 f.; 10., S. 3; 11., S. 4 f.; 23., S. 17 f.; 99., Kap. 7.1 u. 7.2; 125., S. 3; 189., S. 1 f.; 231., S. 1 f.). An den in der Folgezeit abgehaltenen offiziellen jugoslawischen und serbischen Wahlen beteiligte sich die albanischstämmige Bevölkerungsmehrheit überwiegend nicht, sodass die für das Kosovo reservierten Parlamentssitze fast ausschließlich an serbische Politiker fielen (2., Nr. 170; 3., S. 4; 8., S. II u. 20; 11., S. 5; 27.; 99., Kap. 10; 189., S. 2; 231., S. 2). Die politische Lage im Kosovo war seither zunächst als weitgehend ruhig, aber gespannt zu bezeichnen; Gewaltakte albanischer Volkszugehöriger gab es bis 1996 kaum, und Demonstrationen fanden von 1991 bis 1995 gar nicht und danach bis Ende 1997 nur vereinzelt statt (126., S. 2; 129.; 130.; 184.; 189., S. 2; 191.; 193.). Randnummer 36 Ausgehend von seit etwa April 1996 zu verzeichnenden und kontinuierlich zunehmenden - vornehmlich gegen Polizisten und Polizeieinrichtungen gerichteten - Anschlägen, bei denen Dutzende von Personen getötet bzw. verletzt wurden und zu denen sich überwiegend die "Befreiungsarmee des Kosovo" (UCK) bekannte (198.; 231., S. 3 u. 16), eskalierte der Konflikt Ende Februar/ Anfang März 1998, als bei Aktionen der serbischen Sicherheitskräfte gegen einzelne als UCK-Hochburgen geltende Dörfer in der - aus den Bezirken Srbica, Klina und Glogovac bestehenden - Region Drenica mindestens 80 Menschen ums Leben kamen (194.; 196., S. 3 ff.; 198.; 199.; 203.; 207.; 214.; 216., S. 15 ff.; 231., S. 3 u. 7; 238.). Bei daraufhin in den größeren Städten des Kosovo wiederholt durchgeführten Protestkundgebungen schritt anfangs meist die Polizei ein, allerdings ohne dass es zu Todesopfern kam; spätere Demonstrationen verliefen dagegen weitestgehend friedlich (194.; 196., S. 10 f.; 199.; 203.; 238.). Nachdem am
- März 1998 die bis dahin mehrfach verschobenen "Parlaments- und Präsidentenwahlen" - außer in der Region Drenica - ohne nennenswerte Behinderungen seitens der serbischen Machthaber hatten durchgeführt werden können, wobei der LDK und Rugova ihre Positionen behaupteten (231., S. 2 f.), flammten in der Folgezeit anhaltende bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen serbischen Sicherheitskräften und der UCK im Zentral-, Südwest- und Westkosovo auf, wobei von beiden Seiten auch militärisches Gerät eingesetzt wurde (196., S. 7 f.; 198.; 203.; 207.; 214.; 217.; 231., S. 16; 238.). Im Verlauf des Konflikts gelang es der UCK zwar zunächst, die Kontrolle über größere zusammenhängende ländliche Gebiete, die flächenmäßig mehr als 20 % des gesamten Kosovos ausgemacht haben dürften, im vorgenannten Bereich zu erlangen (212.; 214.; 231., S. 4 u. 16); bis Ende August 1998 wurde die UCK jedoch von den serbischen Sicherheitskräften mit Unterstützung von aus anderen Landesteilen in den Kosovo verlegten Militär- und Sonderpolizeieinheiten entscheidend zurückgeschlagen (214.; 217.; 231., S. 17 f.). Seit März 1998 kamen dabei im Kosovo ungefähr 2.000 Menschen ums Leben (207.; 217.; 238.; 244.), zwischen 300.000 und 500.000 flüchteten aus ihren Siedlungen (216., S. 6 u. 11; 217.; 222.; 231., S. 4; 238.; 244.); mehrere Tausend oder gar Zehntausend - letzte Schätzungen lauten auf mindestens 45.000 - Häuser bzw. Wohnungen wurden zerstört (216., S. 13; 217.; 231., S. 4). Randnummer 37 Unter dem Druck eines NATO-Aktivierungsbefehls für Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien kam es am
- oder
- Oktober 1998 schließlich zu einem Übereinkommen zwischen dem jugoslawischen Staatspräsidenten Milosevic und dem amerikanischen Sonderbeauftragten Holbrooke über eine politische Lösung des Kosovo-Konflikts, deren Inhalt nicht im Einzelnen bekannt geworden ist (219.; 220.; 221.; 224.; 228.; 231., S. 17; 233.). Jedenfalls wurden in Ausführung der Vereinbarung am
- Oktober 1998 ein Abkommen über die "Kosovo-Verifizierungskommission" zwischen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und der Bundesrepublik Jugoslawien betreffend den Einsatz von 2.000 Beobachtern (Blätter für deutsche und internationale Politik 1998, S. 1516) sowie am
- oder
- Oktober 1998 anlässlich eines Treffens des NATO-Europa-Oberbefehlshabers Clark und des Vorsitzenden des NATO-Militärausschusses Naumann mit serbischen Regierungsvertretern in Belgrad ein weiteres Abkommen betreffend den Rückzug der seit März 1998 in den Kosovo verlegten Militär- und Sonderpolizeieinheiten und über Anzahl und Örtlichkeiten der der serbischen Sonderpolizei künftig noch erlaubten Kontrollstellen geschlossen (224.; 228.). Nachdem der Truppenabzug - trotz im Januar 1999 beobachteter Rückverlegung einzelner Verbände - offenbar weitgehend erfolgt ist, die Kontrollstellen entsprechend reduziert worden und mindestens 800 OSZE-Beobachter zwischenzeitlich im Kosovo eingetroffen sind (222.; 225.; 227.; 228.; 231., S. 4 u. 17; 238.; 240.; 241.; 245.; 248.; 249.; 256.; 258.), haben nahezu sämtliche Binnenflüchtlinge wieder in Siedlungen Aufnahme gefunden (225.; 226.; 227.; 228.; 231., S. 4 u. 18; 233.; 249.); allerdings ist auch die UCK zu einem großen Teil in ihre früheren Stellungen zurückgekehrt (226.; 227.; 228.; 231., S. 4 u. 17; 233.; 234.). Jedenfalls ist seit etwa Ende Oktober 1998 - obgleich die ursprünglich verabredete Waffenruhe trotz wiederholter und vielfach erfolgreicher Vermittlungsbemühungen der OSZE (240.; 249.; 250.; 251.; 260.) und trotz jüngst erfolgter Verschärfung des weiter aufrechterhaltenen NATO-Aktivierungsbefehls durch Verkürzung der Vorlaufzeit für Luftangriffe von 96 auf 48 Stunden und Verlegung zusätzlicher NATO-Kampfflugzeuge und -Schiffe in die Nähe der Krisenregion (240.; 252.; 256.; 257.) nur unvollkommen eingehalten wird und immer wieder Scharmützel und zum Teil auch schwere Kämpfe zwischen den Konfliktparteien zu verzeichnen sind, bei denen infolge gelegentlich überharten Vorgehens der serbischen Sicherheitskräfte wie zuletzt Mitte Januar 1999 bei Racak, Bez. Stimlje, auch nicht (mehr) kampffähige Personen ums Leben gekommen sind (223.; 229.; 230.; 232.; 235.; 236.; 239.; 243.; 246.; 247.; 250.; 251.; 252.; 253.; 254.; 257.; 258.; 259.) - doch hinsichtlich Anzahl und Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen ein deutlicher Rückgang festzustellen (225.; 233.; 236.; 240.; 241.; 243.; 249.; 250.; 258.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 04.12.1998 - A 14 S 495/98 - S. 40). Die gegenwärtige Situation lässt sich als eine solche vorläufiger, aber äußerst labiler Deeskalation charakterisieren (so VGH Baden-Württemberg, U. v. 04.12.1998 - A 14 S 495/98 - S. 35). Die extreme Polarisierung zwischen serbischer Staatsmacht und entsprechenden Volkszugehörigen einerseits sowie der albanischen Bevölkerungsgruppe andererseits besteht freilich unverändert fort, wobei die albanische Seite weiterhin vehement nach staatlicher Unabhängigkeit strebt, während die serbische Seite dies nachhaltig ablehnt und offenbar beiderseits noch immer keine echte Bereitschaft besteht, von den jeweiligen Maximalforderungen abzugehen und zu einem politischen Kompromiss zu kommen (3., S. 4; 7., Nr. 188; 8., S. II, 20 f. u. 25; 27.; 37., S. 6; 130.; 189., S. 5; 198.; 231., S. 6). Randnummer 38 Kosovo-Albaner sind aufgrund dieser politischen Entwicklung in eine in mehrfacher Hinsicht schwierige Situation geraten, die sich allerdings auf den Kosovo beschränkt. In der übrigen Bundesrepublik Jugoslawien haben ethnische Albaner regelmäßig nicht mit vergleichbaren Schwierigkeiten zu rechnen; auch hinsichtlich solcher albanischer Volkszugehöriger, die aus dem Kosovo stammen - also entweder selbst dort geboren sind oder von einem dort geborenen ethnischen Albaner abstammen - ist dergleichen nicht bekannt geworden (200.; 209.; 211.; 214.; 218.; 231., S. 8 u. 13). Im Einzelnen lassen sich für den Kosovo in Bezug auf das Vorgehen der serbischen Sicherheitskräfte (1.1.1.1.), die Ahndung von politisch motivierten Rechtsverletzungen (1.1.1.2.), die Handhabung der Wehrpflicht (1.1.1.3.), das Arbeits- und Wirtschaftsleben (1.1.1.4.), das Gesundheitswesen (1.1.1.5.) und das Bildungswesen (1.1.1.6.) sowie ansonsten (1.1.1.7.) - insbesondere hinsichtlich des Umgangs mit Rückkehrern (1.1.1.8.) - für die Zeit ab 1990 die folgenden Tatsachenfeststellungen treffen und sind diese in Bezug auf ihre Asylerheblichkeit folgendermaßen zu würdigen: 1.1.1.
- Randnummer 39 Das Vorgehen der serbischen Sicherheitskräfte im Kosovo ist in nahezu allen Tätigkeitsbereichen als überaus hart zu kennzeichnen (1.1.1.1.1.); die Asylerheblichkeit der einzelnen, typischerweise ergriffenen Maßnahmen lässt sich dabei nicht generell bejahen oder verneinen, sondern bedarf einer differenzierenden Beurteilung (1.1.1.1.2.). 1.1.1.1.
- Randnummer 40 Ins Auge fallen vor allem ständige Fahrzeug- und Personenkontrollen auf den öffentlichen Straßen (6., S. 35 f.; 37., S. 9; 65., S. 4 u. 9; 99., Kap. 14; 114., Abschn. II.2; 125., S. 4), die seit März 1998 besonders in den (Rand-) Bereichen der von den bewaffneten Auseinandersetzungen betroffenen Gebiete erheblich zugenommen haben (191.; 194.; 196., S. 8 f.; 197.; 203.; 209.; 231., S. 7; 238.). Ferner werden fortwährend Personen von der Polizei zu sog. Informationsgesprächen vorgeladen (33.; 83.; 175.); nach als überwiegend zuverlässig eingeschätzten (24., S. 65 ff.; 37., S. 9; 50., S. 10 f.; 190.; 192.; 231., S. 6 u. 24) Angaben der albanischen Seite - insbesondere des in Pristina ansässigen Rates für die Verteidigung der Menschenrechte und Freiheiten (CDHRF) - waren 1993 849, 1994 zwischen 2.729 und 5.026, 1995 zwischen 1.697 und 2.534, 1996 1.868 und 1997 1.283 Personen von derartigen Vorladungen betroffen (8., S. 7; 21., S. 5; 31.; 37., S. 9; 41.; 110.; 114., Abschn. II.2 u. III; 125., S. 6 f.; 160., S. 5; 191.). Außerdem werden in großem Umfang Wohnungen durchsucht; für 1993 wird deren Anzahl mit 1.994 bis 3.396, für 1994 mit 3.553 bis 5.407 - wobei vereinzelt von 6.394 betroffenen Personen die Rede ist -, für 1995 mit 1.862 bis 2.561, für 1996 mit 809 und für 1997 mit 427 angegeben (6., S. 39; 8., S. 7; 9.; 21., S. 5; 31.; 37., S. 9 f.; 41.; 45.; 110.; 113.; 114., Abschn. II.2 u. III; 160., S. 5; 191.); auch insoweit ist vor allem während der Eskalationsphase im Jahr 1998 eine Erhöhung nicht nur in den jeweiligen Kampf- und Rückzugsgebieten der Konfliktparteien festzustellen gewesen (198.; 203.). Randnummer 41 Vor allem im Zusammenhang mit sicherheitsbehördlichen Aktionen der vorgenannten Art kommt es häufig zu Sachbeschädigungen, zur Wegnahme von Geld oder Gegenständen, zu Festnahmen für bis zu drei Tagen - gelegentlich auch von Angehörigen nicht angetroffener Gesuchter - und/oder zu Misshandlungen, wobei letztere nicht selten vor den Augen von Familienmitgliedern stattfinden (3., S. 10; 7., Nrn. 194 u. 241; 8., S. 6; 10., S. 7; 11., S. 11 f.; 20., S. 7; 21., S. 5; 31.; 37., S. 10 f.; 48.; 70.; 83.; 99., Kap. 14; 110.; 114., Abschn. II.2; 125., S. 4 u. 12 f.; 129.; 150.; 181.; 238.). 1993 sollen ca. 2.300 Personen willkürlich verhaftet worden sein; für 1994 wird von 2.868 bis 3.160, für 1995 von 2.809 bis 3.601, für 1996 von 1.712 und für 1997 von maximal 1.544 derartigen Festnahmen berichtet (8., S. 7; 9.; 31.; 37., S. 9 f.; 41.; 45.; 110.; 113., S. 5; 125., S. 8; 160., S. 5; 191.). Ebenfalls meist aus Anlass sicherheitsbehördlicher Maßnahmen wie Überprüfungen und Wohnungsdurchsuchungen sowie Inhaftierungen erfolgen in beträchtlichem Umfang physische und psychische Misshandlungen; die Zahl der physisch misshandelten, d.h. geschlagenen Personen soll 1993 zwischen 749 und 1.721, 1994 zwischen 2.157 und 4.008 sowie 1995 zwischen 2.144 und 3.296 gelegen haben; daneben werden für 1993 3.395 und für 1994 3.436 "Malträtierungen" - womit offenbar psychische Misshandlungen gemeint sind (so auch Schlesw.-Holst. OVG, U. v. 05.03.1996 - 5 L 19/95 - S. 30 f.) - genannt; für 1996 sind insgesamt 5.197 Fälle physischer und psychischer "Folter" registriert worden, für 1997 insgesamt 5.031 Misshandlungen, davon 1.740 physischer Art (8., S. 7; 31.; 37., S. 9 f.; 41.; 110.; 113., S. 5; 114., Abschn. II.2 u. III; 125., S. 6 ff.; 160., S. 5; 191.; 199.). Randnummer 42 Bei sicherheitsbehördlichen Einsätzen kommt es seit Jahren auch immer wieder zu schwereren Verletzungen oder gar zum Tod von albanischen Volkszugehörigen; für 1994 bzw. 1995 wird beispielsweise von 11 bis 23 bzw. 8 Verletzungs- und von 16 bis 18 bzw. 14 bis 16 Todesfällen dieser Art berichtet (7., Nr. 192; 31.; 37., S. 8 ff.; 41.; 45.; 110.; 114., Abschn. II.1 u. III; 125., S. 6 f.; 160., S. 5). Vornehmlich im Verlauf der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen März und Oktober 1998, gelegentlich aber auch noch bei danach zu verzeichnenden Kämpfen - zuletzt am
- Januar 1999 bei Racak, Bezirk Stimlje -, sind vielfach massive Übergriffe der serbischen Sicherheitskräfte auf (zivile) Personen und Sachen außerhalb - insbesondere nach Abschluss - der eigentlichen Kampfhandlungen erfolgt (209.; 231., S. 3; 238.; 251.; 252.). So wurden nach der Einnahme von Dörfern noch Albaner misshandelt und/oder umgebracht, die sich bereits ergeben hatten oder - wie etwa Kinder und ältere Menschen - gar nicht kampffähig waren (194.; 196., S. 4 u. 13; 198.; 199.; 207.; 210.; 213.; 214.; 216., S. 15 u. 20 ff.; 217.; 231., S. 7 u. 18; 238.; 251.; 252.); ihre Anzahl wird auf mindestes 40 % der seit Ende Februar/Anfang März 1998 im Kosovo ums Leben Gekommenen geschätzt (vgl. Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 147), mithin auf knapp 700; eine größere Anzahl der betreffenden Leichen war durch Abschneiden von Körperteilen verstümmelt (194.; 196., S. 1 u. 4 ff.; 203.; 251.; 252.). Ferner wurden zahlreiche Wohnungen geplündert (214.; 216., S. 13; 217.) sowie Gebäude beschädigt oder vollständig zerstört (196., S. 6 u. 13; 198.; 203.; 207.; 214.; 216., S. 13; 217.; 225.; 231., S. 4 u. 17), wobei die Zahl der ohne erkennbaren Bezug zu den Kampfhandlungen völlig zerstörten Wohnungen auf ein Drittel aller Totalzerstörungen geschätzt wird (vgl. Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 147), also auf mindestens 15.
- Außerdem ist gezielt Vieh getötet (196., S. 13; 216., S. 13; 217.) und sind erntereife Felder vorsätzlich abgebrannt worden (216., S. 28; 217.; 231., S. 20). 1.1.1.1.
- Randnummer 43 Da - abgesehen von den Wohnungsdurchsuchungen, bei denen die Polizei seit jeher überwiegend angibt, Schusswaffen aufspüren zu wollen (6., S. 39; 9.; 21., S. 5; 31.; 45.; 99., Kap. 14; 114., Abschn. II.2; 116.; 125., S. 12 f.; 129.; 150.; 175.; 198.; 209.), sowie abgesehen von Razzien und Kontrollen in den (Rand-) Bereichen der von den bewaffneten Auseinandersetzungen im Jahre 1998 betroffenen Gebiete (231., S. 7) - für viele der vorgenannten sicherheitsbehördlichen Maßnahmen und Übergriffe ein Anlass und das Vorverhalten des bzw. der jeweiligen Betroffenen nicht dokumentiert oder sonst erkennbar sind, hat sich der Senat jedenfalls von ihrer generellen Asylerheblichkeit nicht zu überzeugen vermocht. Randnummer 44 Grundsätzlich nicht asylrelevant sind insbesondere Straßenkontrollen; sie dienen nämlich vorrangig der Erhaltung der serbischen Staatsgewalt auch gegenüber der albanischen Bevölkerungsmehrheit und treffen überdies nicht nur albanische Volkszugehörige, sondern alle Bewohner des Kosovo. Deshalb fehlt es insoweit bei objektiver Betrachtung schon an der auf die albanische Volkszugehörigkeit zielenden Gerichtetheit; abgesehen davon ist auch die erforderliche Eingriffsintensität derartiger sicherheitsbehördlicher Überprüfungen zu verneinen (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 21 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 27; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 60 u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 68 f.). Randnummer 45 Die dokumentierten Vorladungen zu polizeilichen Verhören und deren Durchführung beinhalten zumindest für den Regelfall ebenfalls keinen Eingriff von asylerheblicher Intensität (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 21 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 27; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 17; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 61 u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 70 f.; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 - S. 29). Randnummer 46 Auch Wohnungsdurchsuchungen - namentlich solche zum Zwecke der Waffensuche - sind prinzipiell nicht asylrelevant. Soweit diese Maßnahmen bis Ende Februar 1998 primär darauf gerichtet gewesen sind, jeglichen Waffenbesitz zu unterbinden und damit der Gefahr zu begegnen, dass der bis dahin überwiegend gewaltfreie Widerstand der albanischen Volkszugehörigen in einen bewaffneten Aufstand umschlägt (116.; 150.), und seither darauf abzielen, einen Fortgang bzw. ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen zu verhindern, mangelt es schon an der an die albanische Volkszugehörigkeit anknüpfenden Gerichtetheit (vgl. Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 21 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 27; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 18; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 59 f. u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 69; OVG Nordrhein-Westfalen, Ue. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A - S. 15 f. u. v. 16.04.1997 - 14 A 2800/94.A - S. 29 f.; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 - S. 28). Wegen der 1990/91 nicht vollständig gelungenen Entwaffnung der früher neben der Jugoslawischen Volksarmee vorhandenen regionalen Territorialverteidigung und wegen der hohen Bedeutung, die dem Besitz einer eigenen Waffe im Kosovo traditionell beigemessen wird (8., S. 8; 20., S. 7; 24., S. 60), konnte dem serbischen Staat - zumal seit den ab April 1996 zunehmend vorgekommenen Anschlägen auf Polizei und Polizeieinrichtungen (198.; 231., S. 3 und 16) - ein objektiver Anlass für entsprechende Präventivmaßnahmen schon vor März 1998 nicht abgesprochen werden; seit dem Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen steht die Berechtigung für entsprechend begründete Wohnungsdurchsuchungen ohnehin außer Frage. Soweit allerdings die Suche nach Waffen nur als Vorwand herangezogen wird, um albanische Volkszugehörige zu schikanieren, wofür etwa sprechen kann, dass bei erfolgloser Suche entweder unter Androhung eines empfindlichen Übels zur Ablieferung erst noch zu beschaffender Waffen aufgefordert wird oder Sachen beschädigt und/oder weggenommen werden (7., Nr. 191; 8., S. 6 f.; 20., S. 7; 114., Abschn. II.2; 129.; 150.), wird eine asylerhebliche Gerichtetheit zu bejahen sein (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 21 f. u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 28; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 18 f.; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 60 u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 69 f.). Indessen fehlt es dann jedenfalls hinsichtlich der Wohnungsdurchsuchung als solcher und der damit einhergehenden Eingriffe in bloße Sachwerte regelmäßig an der notwendigen Eingriffsintensität (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 22 u. B. v. 02.03.1998 - 868/96 - S. 28; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 19). Randnummer 47 Den registrierten Festnahmen ist, jedenfalls soweit sie nicht länger als drei Tage dauern, gleichfalls nicht ohne weiteres Asylrelevanz beizumessen, denn zumindest dann, wenn diese Inhaftierungen im Zusammenhang mit der Ermittlung kriminellen Unrechts oder nur kurzzeitig - je nach Anlass auch mehrstündig - erfolgen, ist eine an die albanische Volkszugehörigkeit anknüpfende Gerichtetheit bzw. ein hinreichend intensiver asylrelevanter Eingriff grundsätzlich nicht festzustellen, und konkrete Tatsachenangaben hierzu sind in aller Regel nicht dokumentiert (vgl. Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 22 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 28; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 19 f.; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 61 u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 70). Randnummer 48 Anders verhält es sich indes, soweit Sicherheitskräfte aus Anlass von Straßenkontrollen, Verhören, Wohnungsdurchsuchungen oder Festnahmen bis zu drei Tagen die davon Betroffenen oder ansonsten albanische Volkszugehörige ohne jeden Anlass unter Überschreitung ihrer Befugnisse physisch misshandeln oder gar deren Tod verursachen. Solchen exzessiven Übergriffen kann nicht unter Berufung auf die in ganz Serbien übliche harte Vorgehensweise der Sicherheitskräfte (6., S. 39; 7., Nr. 166; 189., S. 5; 231., S. 6) die Asylrelevanz prinzipiell abgesprochen werden (so aber Bay. VGH, U. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 - S. 85 ff., u. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 24.01.1995 - 13 A 1792/94 - S. 13; wie hier OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 20; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 04.12.1998 - A 14 S 495/98 - S. 11). Randnummer 49 Es trifft zwar zu, dass Fahrzeugkontrollen im Kosovo alle Staatsangehörigen gleichermaßen treffen, weil für die Sicherheitskräfte die Volkszugehörigkeit der Insassen nicht von vornherein erkennbar ist. Bei gezielten Maßnahmen wie Wohnungsdurchsuchungen, Vorladungen und Festnahmen wird dagegen die Volkszugehörigkeit der Betroffenen in aller Regel von vornherein bekannt sein, spätestens - aus sprachlichen und auch physiognomischen Gründen (66.) - aber dann bekannt werden, wenn es bei einer solchen Gelegenheit zu exzessiven Übergriffen kommt. Da von derartigen Übergriffen gegenüber nicht albanischen Volkszugehörigen im Kosovo kaum berichtet wird, erachtet der Senat die asylerhebliche Gerichtetheit in Anknüpfung an die albanische Volkszugehörigkeit hier regelmäßig für gegeben (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 22 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 29; ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 20, u. Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 58 f. u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 68; vgl. auch BVerfG, Be. v. 08.01.1990 - 2 BvR 933/90 - NVwZ 1991, 772, u. v. 30.11.1993 - 2 BvR 594/93 - BayVBl. 1994, 143). Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass im Kosovo nahezu ausschließlich Sicherheitskräfte serbischer Volkszugehörigkeit eingesetzt sind, die die Sprache der albanischen Bevölkerungsmehrheit nicht oder nur unzulänglich beherrschen, zunehmend gegen ihren Willen und bei schlechter Bezahlung dort Dienst leisten müssen und zudem bei Exzessen kaum ernsthafte Sanktionen zu erwarten haben (Hess. VGH, B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 29, u. Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 9 f. u. 45 f.; ferner 6., S. 35; 10., S. 9 f.; 20., S. 5 u. 12; 99., Kap. 12.2; 116.; 150.; 152.; 160., S. 5 f.; 170.). Randnummer 50 Die erforderliche Eingriffsintensität steht bei physischen Misshandlungen, die die Rechtsgüter Leib oder gar Leben verletzen, ohnehin außer Frage (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 23 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 29, sowie OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 20; vgl. auch BVerfG, B. v. 24.09.1998 - 2 BvR 2470/96 - NVwZ- Beilage 1999, 1). Demgegenüber lässt sich die von Rechts wegen vorausgesetzte Intensität für die dokumentierten psychischen Misshandlungen nicht grundsätzlich feststellen, da es insoweit überwiegend an der Überlieferung hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte fehlt. Dies gilt insbesondere für Familienangehörige, die bei der physischen Misshandlung eines der Ihren lediglich anwesend sind und seelisch mitleiden, denn zwischen dem Erleiden von Gewalt am eigenen Leibe und der bloßen Anwesenheit bei der Gewaltanwendung gegen andere besteht ein qualitativer Unterschied, der jedenfalls nicht ohne weiteres zur Annahme der Asylrelevanz solcher - für die physisch nicht selbst misshandelten Familienangehörigen nur mittelbar wirkenden - Maßnahmen führt (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 23 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 30; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A - S. 14 f.; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 - S. 30; a.A. VG Aachen, Ue. v. 23.03.1995 - 1 K 697/94.A - S. 58 u. v. 20.07.1995 - 1 K 3726/94.A -). Randnummer 51 Generell asylrelevant sind die im Verlauf der bewaffneten Auseinandersetzungen seit Ende Februar/Anfang März 1998 vielfach erfolgten massiven Übergriffe der serbischen Sicherheitskräfte auf (zivile) Personen und Sachen außerhalb - insbesondere nach Abschluss - der eigentlichen Kampfhandlungen; denn damit wurde die Grenze einer legitimen staatlichen Selbstverteidigung mit dem Ziel der Erhaltung der territorialen Integrität gegenüber gewaltsamen Sezessionsbestrebungen deutlich überschritten (VGH Baden-Württemberg, U. v. 04.12.1998 - A 14 S 495/98 - S. 31; Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 134 u. 139). Randnummer 52 Die Asylrelevanz dieser Maßnahmen kann für die Zeit zwischen März und Oktober 1998 nicht etwa von vornherein mit der Erwägung in Zweifel gezogen werden, dass der serbische Staat seinerzeit seine Gebietsgewalt in der umkämpften Region de facto verloren gehabt habe und solchenfalls die Bekämpfung des Bürgerkriegsgegners durch staatliche Kräfte mit militärischen Mitteln zum Zwecke der Rückeroberung des betreffenden Gebiets im Allgemeinen nicht als politische Verfolgung erscheine (vgl. BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O.). Denn auch in einem derartigen offenen Bürgerkrieg ist ausnahmsweise dann politische Verfolgung gegeben, wenn die militärischen Aktionen in blinden Gegenterror oder in die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen ausarten, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind (BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O.; BVerwG, U. v. 30.04.1996 - 9 C 170.95 - a.a.O.). Ob die festgestellte Tatsachenlage als Ausnahmesituation im vorgenannten Sinne zu qualifizieren ist, bedarf freilich keiner Entscheidung, weil schon kein vollständiger Verlust der effektiven Gebietsgewalt eingetreten war. Denn die UCK hatte nach den oben (1.1.1.) getroffenen Feststellungen zwar zeitweise die Kontrolle über nicht unerhebliche Gebiete insbesondere im Zentral- und Südwestkosovo erlangt; aus dem zeitnahen, massiven und letztlich auch kurzfristig erfolgreichen Einschreiten serbischer Sicherheitskräfte folgt aber, dass lediglich ein vorübergehender, nicht aber ein endgültiger Verlust der staatlichen Gebietsgewalt eingetreten war (Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 134 f. u. 137). Randnummer 53 Die Asylrelevanz der im vorvorstehenden Absatz bezeichneten Maßnahmen lässt sich für die Zeit zwischen März und Oktober 1998 auch nicht mit der Erwägung infrage stellen, dass die bewaffneten Auseinandersetzungen damals - wie insbesondere im Guerilla- Bürgerkrieg - eine Krisensituation begründet hätten, in der der serbische Staat mit militärischen Mitteln habe reagieren müssen mit der Folge, dass er zunehmend das Gesetz des Handelns als übergreifende und effektive Ordnungsmacht und seine Maßnahmen insoweit den Charakter politischer Verfolgung verloren hätten (vgl. BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O.). Denn auch in einer solchen besonderen Lage ist politische Verfolgung jedenfalls dann gegeben, wenn die Maßnahmen zur Bekämpfung der gegnerischen Kräfte über das hinausgehen, was zur Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung erforderlich ist (BVerwG, U. v. 30.04.1996 - 9 C 170.95 - a.a.O., unter Berufung auf BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O. u. v. 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93 - NVwZ 1994, 478). Die danach für die Annahme politischer Verfolgung erforderlichen Voraussetzungen - nämlich besondere Lage im vorgenannten Sinne und Überschreiten des erforderlichen Maßes der Gegenwehr in Anknüpfung an asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale - sind hinsichtlich der hier fraglichen Maßnahmen erfüllt. Denn nach den oben (1.1.1.) getroffenen Feststellungen bestand im betreffenden Zeitraum aufgrund der bewaffneten sezessionistischen Bestrebungen der UCK ein Zustand nachhaltiger und nicht nur vorübergehender Infragestellung der staatlichen Gebietsgewalt, zu dessen Niederschlagung die herkömmlichen staatlichen Abwehrmittel des Polizei- und Strafrechts nicht mehr ausreichten, sodass der serbische Staat militärisch vorgehen durfte (Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 134 f.). Und außerdem haben die fraglichen Maßnahmen die Grenzen legitimer militärischer Gegengewalt mit dem Ziel der Zerschlagung der gewaltsam agierenden separatistischen UCK deutlich überschritten, weil sie über Abwehrmaßnahmen gegen UCK-Mitglieder sowie gegen mit der UCK in Verbindung gebrachte Personen, Großfamilien und Dorfgemeinschaften weit hinausgingen, insbesondere unbeteiligte Zivilpersonen betrafen, obwohl dies hätte vermieden werden können (Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 138 f.). Kennzeichnend für die insoweit angewandte überschießende Härte sind ausweislich der oben (1.1.1.1.1.) getroffenen Feststellungen vor allem die extralegalen Hinrichtungen von nicht (mehr) kampfwilligen oder kampffähigen Menschen sowie existenzielle Eingriffe durch Plünderung, Beschädigung und Zerstörung von Wohngebäuden, Abschlachten von Vieh und Abbrennen erntereifer Felder außerhalb - insbesondere nach Abschluss - von militärischen Einsätzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 04.12.1998 - A 14 S 495/98 - S. 32 f.; Bay. VGH, U. v. 29.10.1998 - 22 BA 94.34252 - S. 9, u. Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 139 ff.). Dabei handelte es sich nicht etwa um nur vereinzelte Exzesse. Die Übergriffe verliefen vielmehr regelmäßig nach einem erkennbaren Muster, und es ist auch nicht berichtet worden, dass einzelne Polizisten oder Soldaten deswegen zur Rechenschaft gezogen worden wären oder wenigstens intensiv gegen sie ermittelt worden wäre; daher sind die Übergriffe dem Staat auch asylrechtlich zurechenbar (VGH Baden-Württemberg, U. v. 04.12.1998 - A 14 S 495/98 - S. 33; Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 140). Da gleichartige Übergriffe gegenüber nicht albanischen Volkszugehörigen im Kosovo nicht bekannt geworden sind, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die albanischen Volkszugehörigen jedenfalls zur fraglichen Zeit und jedenfalls dort, wo die UCK aktiv (gewesen) ist, von den staatlichen Sicherheitsbehörden pauschal als Unterstützer oder wenigstens Sympathisanten der UCK angesehen werden bzw. worden sind (214.); demzufolge ist auch die erforderliche Gerichtetheit in Anknüpfung an ein asylrelevantes Persönlichkeitsmerkmal gegeben. Ob bei lediglich auf Sachwerten beschränkten Übergriffen die asylrechtlich notwendige Eingriffsintensität erreicht (gewesen) ist, hängt jeweils von der Frage der existenziellen Gefährdung im konkreten Einzelfall ab, die freilich vielfach - jedenfalls bei Plünderung und weitgehender Zerstörung der Wohnung - zu bejahen sein wird (Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 146 ff.). 1.1.1.
- Randnummer 54 Hinsichtlich der Ahndung von politisch motivierten Rechtsverletzungen ist zu unterscheiden zwischen strafgerichtlichen Verurteilungen zu längeren Freiheitsstrafen wegen Straftaten nach dem jugoslawischen oder dem serbischen Strafgesetzbuch und zwischen von - den Gemeinden zugeordneten - Schnellgerichten, den sog. Amtsgerichten für Übertretungen, verhängten Haftstrafen bis zu maximal 60 Tagen wegen Übertretungen nach dem serbischen Ordnungswidrigkeitengesetz (19.; 82.; 127.; 189., S. 4; 231., S. 5 u. 26). Nachdem im Zuge einer Reform des jugoslawischen Strafgesetzbuches vom
- Juni 1990 die für die Verfolgung politischer Straftaten relevanten Strafbestimmungen überwiegend dahingehend modifiziert worden waren, dass nur noch gewalttätige oder gewaltbefürwortende Aktivitäten mit Strafe bedroht werden, ging die Zahl strafgerichtlicher Verurteilungen in der Folgezeit zunächst stark zurück, sodass sich im Mai 1993 nur noch 30 Personen wegen illegaler politischer Aktivitäten in Haft befanden (7., Nr. 190; 11., S. 7). Albanische Volkszugehörige wurden seither in großer Zahl wegen marginaler Verhaltensweisen wie etwa der Teilnahme an friedlichen Demonstrationen, der Äußerung von Kritik an den Maßnahmen zur Beschränkung der Autonomie des Kosovo oder des Besitzes von Zeitschriften oder Tonträgern in albanischer Sprache nach dem serbischen Ordnungswidrigkeitengesetz belangt (9.; 19.; 20., S. 7 u. 10 f.; 56.; 113., S. 3; 122.); seit April 1997 ist eine verstärkte Verfolgung von ethnischen Albanern wegen des/der - bis dahin tolerierten - Kaufs bzw. Anmietung von Immobilien ohne staatliche Genehmigung zu verzeichnen; allein in der Zeit vom
- April bis
- Juni 1997 ergingen 60 diesbezügliche Haftbeschlüsse (189., S. 6; 231., S. 7 f.). Abgesehen davon lässt sich für die Zeit ab 1993/94 eine neuerliche Schwerpunktverlagerung - jetzt wieder hin zu förmlichen Strafverfahren - feststellen. So wird für 1994 - freilich überwiegend ohne Mitteilung von Einzelheiten - von 90 bis 263 Verurteilungen aus politischen Gründen berichtet gegenüber nur 19 in 1993 und 6 in 1992 (11., S. 13 f.; 20., S. 6; 21., S. 2 f.; 37., S. 9 f.; 41.). Im Jahre 1995 sind von 200 bis 300 seit November 1994 festgenommenen ehemaligen Offizieren und Polizisten albanischer Volkszugehörigkeit in vier Prozessen in Pristina, Gnjilane, Pec und Prizren insgesamt zwischen 158 und über 160 angeklagt und zwischen 138 und 145 nach Art. 116, 133 und/ oder 136 jug. StGB wegen Gefährdung der territorialen Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien zu teils mehrjährigen Freiheitsstrafen vornehmlich mit der Begründung verurteilt worden, dass sie eine kosovo-albanische Untergrundarmee aufgebaut hätten (32.; 37., S. 7 f.; 38.; 57.; 77.; 88.; 99., Kap. 14; 102.; 103.; 117.; 166.; 169.; 170.; 189., S. 5; 207.). Im Jahre 1997 wurden über 100 mutmaßliche Angehörige der UCK und der "Volksbewegung für die Freiheit Kosovos" (LKCK) verhaftet und 52 oder 54 von ihnen - mindestens zwölf in Abwesenheit - zu Freiheitsstrafen zwischen zwei und 20 Jahren verurteilt (147.; 164.; 181.; 188.; 189., S. 6; 191.; 207.; 231., S. 6 f.). Vor allem im Zusammenhang mit den seit 1995 durchgeführten strafgerichtlichen Verfahren ist es offenbar in etlichen Fällen zu Unregelmäßigkeiten gekommen; so sind mehrfach Angeklagte nach ihrer Verhaftung im Polizeigewahrsam misshandelt und zu - später vor Gericht widerrufenen - Aussagen genötigt worden; außerdem sollen die Verteidigung teilweise behindert und auch sonst Prinzipien eines fairen Verfahrens missachtet worden sein (6., S. 46 f.; 11., S. 14; 20., S. 6; 21., S. 2 u. 7; 37., S. 21 f.; 62.; 70.; 73.; 77.; 119.; 164.; 166.; 169.; 181.; 188.; 189., S. 5 f.; 191.; 198.; 199.; 207.; 231., S. 7). Nach dem Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen im Jahre 1998 sind immer wieder an den Kämpfen beteiligte albanische Volkszugehörige, es sollen allein im September mehr als 600 gewesen sein, verhaftet worden (217.; 231., S. 7). Bereits im Oktober 1998 sind die ersten Anklagen nach Art. 136 i.V.m. 125 oder 126 jug. StGB wegen Vereinigung zwecks Terrorismus oder Aufrufs zur gewaltsamen Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung erhoben worden; es wird von Strafverfahren gegen derzeit mindestens 2.000 Kosovo-Albaner mit politischem Hintergrund berichtet (217.; 231., S. 7; 237.). Werden von den serbischen Behörden gesuchte albanische Volkszugehörige nicht angetroffen, so sind gelegentlich - gleichsam stellvertretend für sie - Familienangehörige Repressalien ausgesetzt; insbesondere wird davon berichtet, dass Angehörige in Polizeigewahrsam verbracht und dort einige Stunden - selten auch bis zu drei Tagen - festgehalten werden, wobei es häufig zu Beleidigungen und Drohungen und in etlichen Fällen auch zu körperlichen Misshandlungen kommt (54.; 74.; 77.; 81.; 99., Kap. 13; 123.; 170.; 189., S. 9; 199.; 214.; 231., S. 11 u. 24). Randnummer 55 Eine Gesamtbetrachtung und -würdigung der vorstehend festgestellten Maßnahmen des serbischen Staates zur Ahndung von politisch motivierten Rechtsverletzungen ergibt zur Überzeugung des Senats, dass diesen jedenfalls Asylerheblichkeit zuzuerkennen ist, soweit mit strafrechtlichen Mitteln gegen als separatistisch eingestufte, aber gewaltfreie Aktivitäten vorgegangen wird (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 25 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 32; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 24). Denn die staatliche Verfolgung von Taten, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen, ist - sofern nicht besondere Gründe auf Seiten des Verfolgten dem entgegenstehen wie etwa der Einsatz von als terroristisch zu bewertenden Mitteln oder dessen Unterstützung - selbst dann als politische Verfolgung anzusehen, wenn der Staat durch die betreffenden Verfolgungsmaßnahmen seinen Bestand oder seine politische Identität verteidigt (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O., v. 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92 u.a. - a.a.O. u. v. 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93 - InfAuslR 1994, 105). Da so gut wie jeder Handlung eines albanischen Volkszugehörigen im Kosovo ein politischer Bezug unterstellt wird (189., S. 5; 231., S. 6), die Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppe mithin pauschal zumindest in die Nähe separatistischer Aktivitäten gerückt werden, schlägt dies dergestalt auf die vom serbischen Staat praktizierte Ahndung von politisch motivierten Rechtsverletzungen durch, dass hierbei aus objektiver Sicht regelmäßig auch an die Volkszugehörigkeit angeknüpft wird (vgl. BVerfG, B. v. 20.05.1992 - 2 BvR 205/92 - a.a.O.; BverwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.; Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 25 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 32; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 24 f.). Das gilt uneingeschränkt für strafgerichtliche Verurteilungen aus politischen Gründen, jedenfalls soweit ihnen keine terroristischen Aktivitäten zugrundeliegen (Hess. VGH, B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 33; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 62 i.V.m. 6; vgl. auch BVerwG, U. v. 10.01.1995 - 9 C 276.94 - NVwZ 1996, 86), und grundsätzlich auch für die Verhängung von Haftstrafen nach dem serbischen Ordnungswidrigkeitengesetz, soweit hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür fehlen, dass es im Einzelfall an der asylrechtlich erforderlichen Gerichtetheit im Hinblick auf die albanische Volkszugehörigkeit mangelt (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 25 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 33; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 25; ähnlich Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 62 f.; a.A. Bay. VGH, U. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 - S. 87 f.). Soweit im Zusammenhang mit strafgerichtlichen Verfahren Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, werden diese regelmäßig ebenfalls auf die albanische Volkszugehörigkeit der Angeklagten gezielt, allerdings nicht immer - soweit nicht Leib, Leben oder persönliche Freiheit betroffen waren - asylrelevante Intensität erreicht haben (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 25 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 33). Soweit Familienangehörige Gesuchter Repressalien ausgesetzt sind, kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit stellvertretend für einen politisch Verfolgten in dessen Verfolgung im Wege der Sippenhaft einbezogen werden. Zwar streitet für Ehegatten und minderjährige Kinder eines von politischer Verfolgung bedrohten Ausländers eine dahingehende widerlegliche Vermutung, sofern Fälle festgestellt werden können, in denen der Verfolgerstaat sich einer solchen Verfahrensweise bedient (BVerwG, Ue. v. 13.01.1987 - 9 C 53.86 - BVerwGE 75, 304, v. 26.04.1988 - 9 C 28.86 - BVerwGE 79, 244, u. v. 31.03.1992 - 9 C 140.90 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 151). Eine die Annahme der vorgenannten Vermutungswirkung rechtfertigende Verfolgungspraxis gegenüber den betreffenden nahen Angehörigen lässt sich indessen hier nicht feststellen; denn die dokumentierten Übergriffe bleiben in aller Regel unterhalb der Schwelle asylerheblicher Eingriffsintensität - insbesondere finden längerfristige Festnahmen nur selten statt -, und die danach asylrechtlich berücksichtigungsfähigen Verfolgungsmaßnahmen sind von ihrer Zahl her zu gering, um eine praktizierte Sippenhaft bejahen zu können (Hess. VGH, B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 33 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 31 f.; Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 74; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 21.05.1996 - 14 A 2035/94.A - S. 10 ff.; Thür. OVG, U. v. 20.02.1997 - 3 KO 744/96 - S. 60 ff.). 1.1.1.
- Randnummer 56 Was die Handhabung der Wehrpflicht angeht, so ist diese jedenfalls für die hier beurteilte Zeit ab 1990 weder in Bezug auf die Einberufungspraxis gegenüber Kosovo-Albanern noch in Bezug auf deren Einsatz während des Wehrdienstes und auch nicht in Bezug auf eine Bestrafung im Falle der Wehrdienstentziehung oder der Desertion asylrechtlich relevant (Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - sowie B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 -; VGH Baden-Württemberg, Ue. v. 08.06.1995 - A 12 S 79/95 - u. v. 18.06.1996 - A 14 S 531/96 -; Bay. VGH, Ue. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 - u. v. 09.01.1995 - 19 BA 94.30683 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 -; Nds. OVG, Ue. v. 24.02.1995 - 8 L 5275/93 -, v. 31.05.1995 - 11 L 1899/95 -, v. 13.07.1995 - 3 L 2339/95 -, v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Ue. v. 10.12.1997 - 14 A 2826/94.A - u. v. 19.01.1998 - 13 A 2296/94.A -; OVG Rheinland- Pfalz, U. v. 04.10.1994 - 7 A 10280/92 -; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 -; OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 28.02.1995 - 3 L 29/93 -; Schlesw.-Holst. OVG, Ue. v. 31.03.1995 - 3 L 258/94 - u. v. 05.03.1996 - 5 L 19/95 -; Thür. OVG, U. v. 20.02.1997 - 3 KO 744/96 -). Randnummer 57 Die Heranziehung zum Wehrdienst und die Bestrafung im Falle einer Verletzung dieser allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht sind grundsätzlich nicht und ausnahmsweise nur dann als politische Verfolgung zu qualifizieren, wenn sie mindestens auch darauf abzielen, den Wehrpflichtigen wegen eines asylerheblichen Persönlichkeitsmerkmals zu treffen, ihn also beispielsweise im Kampf gegen Landsleute, deren politische Auffassung er teilt, oder in besonders gefährlichen Bereichen einzusetzen (BVerwG, Ue. v. 31.03.1981 - 9 C 6.80 - BVerwGE 62, 123, v. 06.12.1988 - 9 C 22.88 - BVerwGE 81, 41, u. v. 25.06.1991 - 9 C 131.90 - NVwZ 1992, 274). Selbst ethisch und moralisch gutzuheißende Beweggründe, etwa nicht an einem als völkerrechtswidrig erachteten bewaffneten Konflikt mitwirken zu wollen, sind dagegen asylrechtlich ohne Belang (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 26 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 35; Bay. VGH, U. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 - S. 29 f.; VGH Baden- Württemberg, U. v. 18.06.1996 - A 14 S 531/96 - S. 15, unter Berufung auf BVerwG, U. v. 19.08.1986 - 9 C 322.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 19.01.1998 - 13 A 2296/94.A - S. 17 f.). Stellt sich hiernach die Wehrpflicht als Ausdruck einer prinzipiell berechtigten Loyalitätserwartung des Staates gegenüber seinen Angehörigen dar, so gilt sie uneingeschränkt auch für solche Volksgruppenzugehörigen und für solche Einzelpersonen, die der Staat durch wie auch immer geartete Maßnahmen an den Rand seines Schutzverbandes drängt, sofern die damit verbundenen Beeinträchtigungen noch keine die Betroffenen aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzende - d.h. asylerhebliche - Wirkung haben (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 26 f. u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 35; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 26). Nur für den bereits aus anderen Gründen politisch Verfolgten ruht also die Wehrpflicht mit der Folge, dass ihre zwangsweise Durchsetzung oder eine an ihre Nichterfüllung anknüpfende Bestrafung ihrerseits - und zusätzlich - Asylrelevanz erlangt (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 27 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 35; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 7 f. u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 8; a.A. VG Frankfurt am Main, U. v. 25.04.1995 - 6 E 11177/93.A
(3)-, nicht rechtskräftig). Anhaltspunkte für eine danach ausnahmsweise gegebene politische Verfolgung der Kosovo-Albaner im Zusammenhang mit dem Wehrdienst liegen nicht vor. Randnummer 58 Insbesondere kann eine verstärkte Heranziehung von albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo zum Wehrdienst nicht festgestellt werden (104.; 159.; 183.), und zwar auch nicht in der Zeit des von Anfang oder Mitte Oktober 1991 bis Ende Mai 1992 erklärten Zustands der unmittelbaren Kriegsgefahr (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 27 f. u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 35). Einberufungen ethnischer Albaner finden nämlich nur gelegentlich statt und werden, obwohl ihnen nur selten Folge geleistet wird, dennoch nur in exemplarischen Einzelfällen zwangsweise durchgesetzt, sodass letztlich weniger als 10 % der wehrpflichtigen Kosovo-Albaner eines jeden Jahrgangs tatsächlich Wehrdienst leisten; Ende 1995 beispielsweise belief sich deren Anzahl auf ca. 100 junge Männer (1.; 3., S. 11; 4.; 10., S. 10; 11., S. 15; 21., S. 52 ff.; 37., S. 17 ff.; 104.; 107.; 108.; 183.; 189., S. 10; 231., S. 12). Die vorgenannte Einberufungspraxis findet ihre Erklärung darin, dass der jugoslawische Staat zum einen Kosovo-Albanern keine militärische Ausbildung zukommen lassen will, die sie bei bewaffneten Auseinandersetzungen - etwa als Mitglied der UCK - gegen ihn einsetzen können, und zum anderen von ihrer mangelnden Loyalität ihm gegenüber ausgeht (10., S. 10; 17.; 24., S. 60; 37., S. 17; 104.; 189., S. 10, 231., S. 12). An der Asylirrelevanz der Einberufung albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo ändert auch die von den jugoslawischen Behörden neben der im Vordergrund stehenden militärischen Bedarfsdeckung mitverfolgte Absicht nichts, den Auswanderungsdruck auf Mitglieder dieser Bevölkerungsgruppe zu erhöhen (3., S. 11; 6., S. 57; 11., S. 15; 37., S. 18; 104.; 107.; 108.; 189., S. 10; 231., S. 12). Denn damit macht sich der Staat lediglich den Umstand zunutze, dass die wehrpflichtigen Kosovo-Albaner diese auch ihnen obliegende Dienstpflicht meist nicht erfüllen, weil sie einer nach ihrem politischen Verständnis "fremden Macht" nicht dienen wollen (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 27 f. u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 36; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 26 f.); die erfolgenden Einberufungen widerstreiten zwar dieser - objektiv unrichtigen und schon deshalb asylrechtlich unerheblichen - Überzeugung, sie beinhalten aber kein über deren - dann ebenfalls asylirrelevante - Missachtung hinausgehendes Element politischer Disziplinierung (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 28 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 36; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 64 f.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.06.1996 - A 14 S 531/96 - S. 7 f., u. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A - S. 7 f.). Randnummer 59 Einberufenen Kosovo-Albanern droht auch während des Wehrdienstes keine asylerhebliche Gefahr für Leib oder Leben. Sie werden überwiegend nicht an der Waffe ausgebildet und meist in grenzfernen Standorten eingesetzt, wo sie zu Versorgungsaufgaben vorwiegend untergeordneter Art herangezogen werden (6., S. 57; 10., S. 10; 17.; 24., S. 60; 104.). Dieser Verfahrensweise kann zwar die an die Volkszugehörigkeit anknüpfende Gerichtetheit nicht abgesprochen werden; ihr fehlt indes die erforderliche Eingriffsintensität (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 28 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 37; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 27; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 64). Es lässt sich auch nicht zur Überzeugung des Senats feststellen, dass albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo darüber hinaus einer zielgerichteten und auch im Übrigen asylrelevanten Sonderbehandlung unterzogen werden (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 28 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 37; VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.06.1996 - A 14 S 531/96 - S. 8). Zwar kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass Kosovo-Albaner während des Wehrdienstes wegen ihrer Volkszugehörigkeit und/oder politischen Gesinnung nicht nur schikaniert, sondern misshandelt werden und dabei äußerstenfalls auch zu Tode kommen können (4.; 5.; 6., S. 58 ff.; 50., S. 10; 62.). Hierbei handelt es sich jedoch um nicht mehr als die Summe einzelner und im Wesentlichen auf Kriegszeiten beschränkter Exzesstaten, die dem insoweit schutzwilligen und auch grundsätzlich schutzfähigen Staat asylrechtlich nicht zurechenbar sind (Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 18 u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 28 sowie B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 37; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 04.10.1994 - 7 A 10280/92 - S. 18; Thür. OVG, U. v. 20.02.1997 - 3 KO 744/96 - S. 37). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass gerade Kosovo-Albaner während des Krieges in Kroatien im Jahre 1991 gezielt zu besonders gefährlichen Einsätzen abkommandiert worden sind (vgl. 63., S. 4). In Bosnien-Herzegowina kamen jugoslawische Wehrpflichtige albanischer Volkszugehörigkeit ohnehin nicht zum Einsatz, es sei denn als mehr oder weniger Freiwillige aufseiten der bosnischen Serben; denn reguläre Einheiten der Bundesrepublik Jugoslawien waren seit spätestens Oktober 1992 - und damit während des Bürgerkrieges in Bosnien-Herzegowina - nicht mehr außerhalb des (rest-)jugoslawischen Territoriums im Einsatz (6., S. 55; 10., S. 10 f.; 21., S. 8 f.; 39.; 58.; 98.). Erst recht gab und gibt es keinerlei verifizierbare Anhaltspunkte für einen - ggf. freilich asylrelevanten - tatsächlichen oder beabsichtigten Einsatz von Wehrpflichtigen albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo zur Bekämpfung des dortigen - überwiegend weiterhin passiven - Widerstands der albanischen Bevölkerungsmehrheit und/oder zur Niederschlagung der betreffenden gewaltsamen Aktionen der UCK (vgl. 8., S. 8; 24., S. 60); im Übrigen ist hierfür die Heranziehung gerade von als illoyal angesehenen Kosovo-Albanern am wenigsten zu erwarten (vgl. Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 18 u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 29 sowie B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 37 f.; ferner Bay. VGH, U. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 - S. 19 f.). Randnummer 60 Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass die Wehrdienstentziehung und Desertion mit Strafe bedrohenden Rechtsvorschriften oder deren Anwendung asylrelevant sind. Nach Art. 214 jug. StGB kann bei Wehrdienstentziehung auf eine Freiheitsstrafe von höchstens zehn Jahren erkannt werden; Desertion im Zustand unmittelbarer Kriegsgefahr war nach Art. 217 i.V.m. 226 Abs. 3 jug. StGB mit der Todesstrafe bedroht, seit der Änderung der letztgenannten Vorschrift im Juli 1993 - die auch auf früher begangene, aber noch nicht abgeurteilte Taten anzuwenden ist - steht darauf noch eine maximal 20jährige Freiheitsstrafe (11., S. 8; 37., S. 17 u. 28; 39.; 63., S. 9 u. 16 f.; 90.; 189., S. 10; 231., S. 13 i.V.m. 30 f.). Am
- Juni 1996 ist ein Amnestiegesetz für Wehrstraftaten in Kraft getreten, das alle Fälle der Wehrdienstentziehung und Desertion - ausgenommen von aktiven Offizieren und Unteroffizieren - vor dem
- Dezember 1995 erfasst (132.; 189., S. 11 u. 27 f.; 231., S. 13 i.V.m. § 34 f.). Der gesetzlich vorgegebene Strafrahmen ist als solcher nicht überzogen (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 29 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 38; Bay. VGH, U. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 - S. 35) und wird von den Militärgerichten ausweislich der bisher bekannt gewordenen Verurteilungen zudem nicht ausgeschöpft (11., S. 15; 55.; 63., S. 9; 80.; 101.); insbesondere sind aus der Zeit vor Abschaffung der Todesstrafe für Desertion im Zustand unmittelbarer Kriegsgefahr keine auf die Höchststrafe lautenden Strafanträge oder gar Urteile bekannt geworden (63., S. 9). Es lässt sich auch nicht feststellen, dass gegen albanische Wehrpflichtige aus dem Kosovo in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit oder politische Gesinnung verstärkt Strafverfahren durchgeführt oder dass sie ggf. deswegen zu einer vergleichsweise härteren Strafe verurteilt worden sind. Denn zum einen wurden bisher ganz allgemein nur wenige Strafverfahren nicht nur eingeleitet, sondern auch tatsächlich zum Abschluss gebracht (3., S. 11; 4.; 6., S. 57; 11., S. 11; 12.; 36.; 38.; 55.; 63., S. 9; 64.; 67.; 68.; 80.; 91.; 101.; 104.; 110.; 113., S. 10; 183.). Zum anderen lässt die geringe Zahl bisher bekannt gewordener Verurteilungen - insbesondere betreffend vergleichbare Fälle unterschiedlicher Volkszugehöriger durch dasselbe Militärgericht - keine hinreichend sichere Beurteilung dahingehend zu, dass Kosovo-Albaner ein sog. Politmalus trifft (1.; 4.; 6., S. 49 f.; 12.; 36.; 38.; 55.; 59.; 80.; 91.; 96.; 101.; 104.; 108.; 166.). Dass es nur zu wenigen Verurteilungen gekommen ist, beruht nicht zuletzt auf der konsequenten praktischen Umsetzung des Amnestiegesetzes hinsichtlich der im Amnestiezeitraum begangenen Wehrstraftaten (130.; 132.; 154.; 183.; 189., S. 11; 231., S. 13); so wurden eingeleitete Strafverfahren in großem Umfang eingestellt, bereits erfolgte Verurteilungen aus den Strafregistern getilgt und amnestierte Inhaftierte entlassen (132.; 183.; 189., S. 11; 231., S. 13). Daraus, dass aus dem Ausland zurückkehrende Wehrpflichtige aufgrund eines von den Grenzbehörden offenbar praktizierten Listenabgleichs als solche ermittelt und belangt werden (24., S. 57; 37., S. 28; 59.; 63., S. 9; 64.; 67.; 68.; 129.; 148.), lässt sich übrigens nichts dafür entnehmen, dass das Amnestiegesetz in der Praxis doch nicht angewandt werde. Denn dieses Gesetz hebt weder die Wehrpflicht auf (141.; 154.; 159.; 189., S. 11; 231., S. 13), noch dürfte es der Bestrafung wegen einer erst nach dem Amnestiezeitraum - etwa durch Verbleib im Ausland - begangenen Wehrdienstentziehung oder Desertion (vgl. Art. 214 Abs. 3 u. 217 Abs. 4 jug. StGB (189., S. 23 f.; 231., S. 30 f.)) entgegenstehen. Die vorgenannte Verfahrensweise der Grenzbehörden steigert demzufolge lediglich die generelle Wahrscheinlichkeit einer Rekrutierung oder Bestrafung, vermag aber eine asylrelevante Gerichtetheit in Anknüpfung an die Volkszugehörigkeit nicht zu begründen (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 30 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 39; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 30; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 65). 1.1.1.
- Randnummer 61 Auch für die Bereiche des Arbeits- und Wirtschaftslebens im Kosovo ist seit der weitgehenden Aufhebung der Autonomie eine Vielzahl von Veränderungen zu verzeichnen, die sich vor allem für die albanische Bevölkerungsmehrheit nachteilig ausgewirkt haben. Diese Maßnahmen erfolgten aufgrund einer Reihe von Gesetzen (2., Nrn. 156 bis 158), die seit März 1990 vom serbischen Parlament beschlossen worden sind und das Ziel verfolgen, einerseits die durch den Übergang von der Plan- zur Marktwirtschaft noch verschärfte wirtschaftliche Lage zu bereinigen und andererseits serbische Volkszugehörige zum Verbleib oder zur Zuwanderung zu motivieren (63., S. 3; 189., S. 4; 231., S. 5). Hierbei gelangte vor allem das "Gesetz über die Arbeitsverhältnisse in Notstands- bzw. Ausnahmesituationen" zur Anwendung, das die Entlassung von solchen Albanern ermöglichte, die sich weigerten, der jeweiligen - meist serbischen - Betriebs- bzw. der Staatsführung gegenüber ihre Loyalität zu bekunden, oder sonst ihre arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht befolgten (6., S. 11; 8., S. I; 15.; 63., S. 4; 113., S. 4; 114., Abschn. II.8). Auch fast alle Richter, Polizisten, Journalisten und Verwaltungsbediensteten sowie bis dahin in staatlichen Einrichtungen beschäftigten Lehr- und medizinischen Kräfte albanischer Volkszugehörigkeit verloren auf die gleiche oder ähnliche Weise - das Lehrpersonal etwa wegen Nichtanwendung der serbisierten Lehrpläne - ihre Arbeitsplätze (2., Nrn. 156 g u. i, 164 u. 166; 6., S. 14, 21 u. 27 f.; 7., Nrn. 201 f.; 8., S. I u. 4 f.; 10., S. 5; 20., S. 5; 25.; 27.; 57.; 63., S. 4; 81.; 93.; 112.; 113., S. 4; 125., S. 11 f. u. 15; 143.; 170.: 231., S. 20). Insgesamt waren bis Ende 1992 ungefähr 100.000 und bis November 1997 sogar rund 140.000 Personen betroffen (8., S. 2; 11., S. 5; 37., S. 13; 84.; 94.; 113., S. 4; 125., S. 3; 189., S. 15); nur zwischen 10 und 50 % der freigewordenen Stellen wurden neu - und zwar überwiegend mit serbischen Volkszugehörigen - besetzt, da die Gelegenheit zum ohnehin notwendigen Abbau von Überkapazitäten benutzt wurde (6., S. 11 f.; 109.). Obwohl sich die wirtschaftliche Lage in der am
- April 1992 ausgerufenen Bundesrepublik Jugoslawien in der Folgezeit weiter verschlechterte, und zwar vor allem aufgrund des vom
- Mai 1992 bis zum
- November 1995 von den Vereinten Nationen verhängten Embargos (1.; 189., S. 1), haben etliche der arbeitslos gewordenen Kosovo-Albaner entweder in der Landwirtschaft eine Beschäftigung gefunden oder in privaten Kleinbetrieben, gegen deren Inhaber die serbischen Behörden zwar mit einer gewissen Regelmäßigkeit - etwa wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung oder Beteiligung an illegalen Devisengeschäften -, jedoch nicht nachhaltig mit dem Ziel der Betriebsvernichtung vorgehen (2., Nr. 167; 25.; 37., S. 13; 63., S. 4 u. 9; 65.; 94.; 113., S. 4; 125., S. 10; 231., S. 20). Ehemaliges Lehr- und medizinisches Personal ist zum Teil in entsprechenden - von den Albanern parallel zu den staatlichen aufgebauten - Einrichtungen tätig, die vornehmlich durch Auslandsspenden und eine inoffiziell erhobene einkommensabhängige "Steuer" finanziert werden (6., S. 24; 10., S. 9; 23., S. 13; 27.; 28.; 34.; 50., S. 8; 94.; 104.; 136.; 172.). Soweit die übrigen arbeitslosen albanischen Volkszugehörigen keine staatliche Unterstützung (vgl. 176.; 200.) oder Geldmittel von im Ausland lebenden Angehörigen erhalten, wird ihre wirtschaftliche Not durch Zuwendungen von den Albanern gegründeter karitativer Einrichtungen gelindert (2., Nr. 168; 8., S. 3; 25.; 34.; 37., S. 12 f.; 63., S. 18; 76.; 94.; 114., Abschn. II.9; 125., S. 3; 231., S. 20). Demzufolge stellt sich die wirtschaftliche Situation der Albaner im Kosovo jedenfalls nicht signifikant schlechter dar als diejenige in der übrigen Bundesrepublik Jugoslawien (6., S. 12; 23., S. 12 f.; 63., S. 10; 189., S. 16); das gilt ungeachtet dessen, dass es seit Ende Februar/Anfang März 1998 während bewaffneter Auseinandersetzungen in den davon betroffenen Gebieten vorübergehend zu Versorgungsengpässen oder zu einem völligen Erliegen jeglicher Wirtschaftstätigkeit gekommen ist bzw. noch kommt (216., S. 26 f.; 217.; 231., S. 4, 16 u. 20). Randnummer 62 Auf dieser Tatsachengrundlage hat der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die staatlichen Eingriffe in das Arbeits- und Wirtschaftsleben - auch soweit sie den Verlust von Arbeitsplätzen zur Folge hatten - grundsätzlich asylrelevant sind. Denn zum einen fehlt es in der Regel an der erforderlichen Intensität, weil für die Betroffenen - von Ausnahmefällen abgesehen - jedenfalls das wirtschaftliche Existenzminimum, gemessen an der in der Bundesrepublik Jugoslawien allgemein herrschenden bedrückenden Wirtschaftslage, weiterhin gewährleistet ist (Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 32 f. u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 32 sowie B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 41; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 35; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 66 f. u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 75; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 - S. 32 f.; vgl. BverwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.). Zum anderen lässt sich auch die außerdem gebotene Gerichtetheit auf die Ethnie nicht hinreichend sicher feststellen, weil die betreffenden Maßnahmen vor allem auf eine weitgehende Angleichung der Lebensverhältnisse im Kosovo an diejenigen in der übrigen Bundesrepublik Jugoslawien und auf den Abbau von Überkapazitäten zielten und weil im Übrigen bei entsprechender Loyalitätsbekundung bzw. Anerkennung der von serbischer Seite verfügten Änderungen - beides war asylrechtlich zumutbar - ein Arbeitsplatzverlust oft hätte vermieden werden können (Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 31 u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 32 sowie B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 42; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 - S. 33 f.; Thür. OVG, U. v. 20.02.1997 - 3 KO 744/96 - S. 33 f.; zweifelnd OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 35 f.). 1.1.1.
- Randnummer 63 Im Gesundheitswesen des Kosovo hat es zu Beginn der 90-er Jahre ebenfalls einschneidende Veränderungen gegeben. Insbesondere wurde ein großer Teil des - ursprünglich zu fast 100 % der Volkszugehörigkeit nach albanischen - medizinischen Personals der Einrichtungen des staatlichen Gesundheitssystems bis Ende November 1992 entlassen (6., S. 14; 8., S. 7; 10., S. 5; 25.; 37., S. 14; 63., S. 10; 112.; 114., Abschn. II.9; 125., S. 4; 153.; 189., S. 16; 231., S. 21 f.). Grund hierfür war vornehmlich die Weigerung, Krankenberichte in serbo-kroatischer Sprache abzufassen - was durch das Gesetz über den Gesundheitsdienst vom
- März 1992 vorgeschrieben wird - und sonstigen Weisungen der serbischen Vorgesetzten nachzukommen sowie Loyalitätserklärungen zu unterzeichnen (2., Nr. 156 g; 6., S. 14; 112.). Da nur in geringem Umfang serbisches Ersatzpersonal angeworben werden konnte und die albanische Bevölkerungsmehrheit zudem kein Vertrauen in die durch dieses praktizierte medizinische Versorgung hat und deshalb den staatlichen Gesundheitsdienst meidet, obwohl immer noch mehr als die Hälfte der dort Beschäftigten ethnische Albaner sind (153.; 189., S. 16; 231., S. 22), mussten in der Folgezeit zahlreiche staatliche Einrichtungen geschlossen werden (2., Nr. 165; 3., S. 6; 6., S. 15; 8., S. 4; 10., S. 9; 25.; 37., S. 14; 99., Kap. 2.5; 115., Nrn. 145 u. 167; 125., S. 4 u. 18; 153.). Die albanische Seite hat seither mit einem Teil des entlassenen medizinischen Fachpersonals ein paralleles Gesundheitssystem aufgebaut, das - obgleich es, abgesehen von der Zerstörung vieler Ambulanzen im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen seit Ende Februar 1998 (231., S. 22), von staatlichen Stellen nicht nachhaltig behindert wird - wegen seiner unzureichenden Ausstattung lediglich eine medizinische Grundversorgung gewährleisten kann, aber dennoch von den albanischen Volkszugehörigen den staatlichen Einrichtungen vorgezogen wird (3., S. 6 f.; 6., S. 16 f.; 8., S. 5; 10., S. 8 f.; 37., S. 14; 48.; 63., S. 10; 76.; 94.; 113., S. 12; 189., S. 16 f.; 201.; 231., S. 21 f.). Dass Kosovo-Albaner vom staatlichen Gesundheitsdienst generell abgewiesen oder dort schlechter behandelt werden als etwa serbische Volkszugehörige, lässt sich hingegen nicht feststellen (6., S. 15; 113., S. 12; 114., Abschn. II.9; 153.; 182.; 189., S. 16; 231., S. 22). Allerdings ist der Zugang zu den staatlichen Einrichtungen durch eine gewisse sprachliche Barriere zwischen albanischen Patienten und serbischem Personal sowie dadurch erschwert, dass Voraussetzung für eine unentgeltliche Behandlung die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung und damit regelmäßig ein bestehendes Arbeitsverhältnis bzw. die offizielle Registrierung als arbeitslos ist, während die parallelstaatlichen Einrichtungen unabhängig hiervon - jedoch grundsätzlich auch nur gegen Entrichtung eines Entgelts - Leistungen erbringen (3., S. 7; 6., S. 15; 37., S. 14; 50., S. 10; 66.; 99., Kap. 2.5.; 114., Abschn. II.8 u. II.9; 153.; 161.; 189., S. 16; 231., S. 21 f.); ungeachtet dessen werden Kosovo-Albaner jedenfalls in Notfällen von staatlichen Krankenanstalten selbst dann nicht abgewiesen, wenn sie das geforderte Honorar nicht aufbringen können (vgl. 37., S. 14; 182.; 231., S. 21). Insgesamt ist die medizinische Versorgungslage im Kosovo ebenso wie in den übrigen Landesteilen der Bundesrepublik Jugoslawien - bedingt durch die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage - schwierig mit der Folge, dass wegen nicht funktionsfähiger oder veralteter medizinischer Geräte und/oder wegen eines Mangels an Medikamenten eine zureichende medizinische Versorgung nicht in jedem Fall gewährleistet und dass gerade im Kosovo - auch bedingt durch die Boykottierung staatlicher Vorsorgemaßnahmen seitens der albanischen Volkszugehörigen - eine Zunahme epidemischer Erkrankungen zu konstatieren ist (6., S. 15; 8., S. 4; 63., S. 10; 94.; 99., Kap. 2.5.; 112.; 113., S. 12; 115., Nr. 145; 125., S. 18; 153.; 189., S. 16 f.; 201.; 231., S. 22). Randnummer 64 Asylrelevanz kann den staatlichen Maßnahmen im Bereich des Gesundheitswesens, soweit diese zu einer Verschlechterung der medizinischen Versorgung der Kosovo-Albaner geführt haben, freilich nicht zuerkannt werden. Denn sie sind bei objektiver Betrachtung nicht hierauf, sondern vielmehr auf die Erlangung der serbischen Kontrolle über den staatlichen Gesundheitsdienst gerichtet, wie vor allem daraus erhellt, dass dessen Inanspruchnahme auch albanischen Volkszugehörigen weiterhin offensteht und die teilweise bestehenden Zugangserschwernisse nicht an deren Volkszugehörigkeit anknüpfen, sondern die Folge von ihrerseits asylunerheblichen Umständen sind (vgl. Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 33 u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 34 sowie B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 44; Hamb. OVG, U. v. 07.06.1995 - Bf VII 2/94 - S. 57; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 37; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 72 f. u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 78 f.). Die Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitsdienstes durch albanische Volkszugehörige mag insbesondere wegen der unterschiedlichen Muttersprache von Patienten und Personal schwierig sein; eine faktische Zugangssperre resultiert hieraus - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - indessen nicht, weil in aller Regel die erforderliche Verständigung mit Hilfe solcher Personen möglich sein wird, die beide Sprachen ausreichend beherrschen. Jedenfalls sind verifizierbare Anhaltspunkte dafür, dass allein wegen sprachlicher Probleme eine medizinisch gebotene Behandlung albanischer Volkszugehöriger nicht erfolgreich durchgeführt werden kann, den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 34 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 44). Abgesehen davon fehlt es für den Regelfall auch an der notwendigen Eingriffsintensität, weil zumindest das existenzielle Minimum medizinischer Grundversorgung durch das Vorhandensein staatlicher und hierzu paralleler Gesundheitseinrichtungen gewährleistet ist (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 34 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 44; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 38; Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 79). Der schlechte Zustand des Gesundheitssystems im Kosovo unterscheidet sich zudem nicht wesentlich von demjenigen in den anderen Landesteilen der Bundesrepublik Jugoslawien; auch dies macht deutlich, dass maßgebende Ursache hierfür die schwierige politische und wirtschaftliche Lage ist und nicht - wie die Vorinstanz mutmaßt - serbische Maßnahmen mit dem Ziel einer Beeinträchtigung der Gesundheit der Kosovo-Albaner (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 34 f. u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 44 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 37). 1.1.1.
- Randnummer 65 Im Bildungsbereich sind seit etwa 1990 sowohl das S