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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat 3 UZ 4704/98.A Beschluss Sachurteil im Asylprozeß nach Nichterscheinen des ordnungsgemäß geladenen Klägers

Sachurteil im Asylprozeß nach Nichterscheinen des ordnungsgemäß geladenen Klägers - Beantragung der Berufungszulassung als richtiges Rechtsmittel Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 6. Oktober 1998, 4 E 32109/96.A

(5)Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil ist unzulässig, da die Klägerin die Zulassung der Berufung nicht innerhalb der nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG geltenden 2-Wochen-Frist für die Beantragung der Zulassung der Berufung beantragt hat und Gründe, die wegen Versäumung dieser Antragsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO rechtfertigen könnten, nicht vorgetragen sind, so daß auch der diesbezügliche Antrag abzulehnen ist. Randnummer 2 Die Berufungszulassungsfrist ist versäumt, weil der Klägerin das am
  1. Oktober 1998 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts am
  2. Oktober 1998 ordnungsgemäß zugestellt wurde und der Antrag auf Zulassung der Berufung erst am
  3. Dezember 1998 - und damit mehr als zwei Monate nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung - beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Die Berufungszulassungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG ist auch wirksam in Gang gesetzt worden, da das angefochtene Urteil über eine gemäß § 58 Abs. 1 VwGO zutreffende Rechtsmittelbelehrung verfügt und sonstige Gründe, die dem Beginn der Berufungszulassungsfrist entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich sind. Randnummer 3 Der Klägerin kann auch wegen Versäumung dieser Frist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO gewährt werden, da sie nicht ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG einzuhalten. Zwar fällt der Klägerin selbst kein Verschulden zur Last; sie muss sich aber das Verschulden ihres Bevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Das Verschulden des Bevollmächtigten der Klägerin ist hier darin zu sehen, dass dieser - obwohl ihm die Klägerin bei der Vollmachtserteilung am
  4. November 1998 das ihr zuvor zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts mit der darin enthaltenen zutreffenden Rechtsmittelbelehrung vorgelegt hatte - nicht das gemäß § 78 AsylVfG statthafte Rechtsmittel ergriff, sondern stattdessen einen Antrag auf Wiedereinsetzung "hinsichtlich des Termins zur mündlichen Verhandlung" stellte. Für eine derartige prozessuale Vorgehensweise bestand indes kein Anlass, selbst wenn in der Kommentarliteratur und in der Rechtsprechung (vgl. Kopp, VwGO, Komm.,
  5. Aufl. 1998, § 60 Rdnr. 4 m.w.N.) die Frage diskutiert wird, ob auch bei Versäumung von Terminen unter bestimmten Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist oder nicht. Dem Bevollmächtigten der Klägerin, der als zugelassener Rechtsanwalt über die Befähigung zum Richteramt verfügt, hätte klar sein müssen, dass eine Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nur dann in Betracht kommen kann, wenn in der betreffenden Instanz überhaupt noch eine mündliche Verhandlung möglich ist. Da inzwischen aber das Verwaltungsgericht das Verfahren durch Urteil vom
  6. Oktober 1998 instanzabschließend beendet hatte, kam die erneute Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr in Betracht, selbst wenn dieses Urteil unter Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs ergangen sein sollte. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichts, selbst bei Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs sein eigenes zuvor verkündetes Urteil eigenmächtig aufheben und wieder in die mündliche Verhandlung im Verfahren erster Instanz eintreten zu können, besteht nach dem geltenden Prozessrecht nämlich nicht. Die Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte der Bevollmächtigte der Klägerin vielmehr im Berufungszulassungsverfahren gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO vorbringen können und müssen. Aus diesen Gründen war weder für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung noch für einen diesen Antrag in der Sache behandelnden Beschluss des Verwaltungsgerichts Raum; einzig die Beantragung der Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG hätte von dem Bevollmächtigten der Klägerin unverzüglich nach Vollmachterteilung veranlasst werden müssen. Randnummer 4 Indem der Bevollmächtigte der Klägerin den nach dem geltenden Prozessrecht unzulässigen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und mit der Beantragung der Zulassung der Berufung mehr als zwei Monate zugewartet hat, hat er die Berufungszulassungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG schuldhaft versäumt, sodass der verspätet gestellte Zulassungsantrag als unzulässig abzulehnen war. Randnummer 5 Ob dessen ungeachtet wegen eines etwaigen vom Verwaltungsgericht begangenen Verstoßes gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Maßgabe der prozessualen Wiederaufnahmevorschriften in Betracht kommen kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens; insbesondere kann über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 VwGO - der auch im asylgerichtlichen Klageverfahren entsprechend gilt - erst entschieden werden, wenn ein Gerichtsverfahren zuvor rechtskräftig beendet worden ist. Dies ist der Fall, wenn feststeht, dass die das Verfahren erster Instanz abschließende Entscheidung mit den nach dem Gesetz vorgesehenen prozessualen Mitteln nicht mehr angefochten werden kann, also mit dem Beschluss des Senats vom heutigen Tage. Randnummer 6 Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Randnummer 7 Dieser Beschluss ist gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027495

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