11 Nr. 1 HBO 1993). Dass neben Garagen und einfachen Stellplätzen auch überdachte Stellplätze zu den durch diese Vorschrift in der Abstandsfläche privilegierten Nutzungen gehören, kann nach der Systematik beider Vorschriften nicht zweifelhaft sein. In beiden Vorschriften gelten gleichartige Regelungen auch für überdachte Stellplätze. § 8 Abs. 12 Nr. 1 HBO 1990 erfasst in seinem
1 Satz 2 und 3 HBO 1993) nicht vorliegen, entscheidet sich die Zulässigkeit der Verlängerung der Carports - und damit zugleich die Verletzung von Nachbarrechten der Kläger - an der Rechtsfrage, ob der bauordnungsrechtliche Privilegierungstatbestand der genannten Vorschriften auch für Garagen anwendbar ist, die sich als Teil eines in der Abstandsfläche an sich nicht zulässigen Gebäudes darstellen. Randnummer 25 Eine landesrechtliche Regelung, nach der auch unselbständige Garagenräume in der Abstandsfläche zulässig sein können (funktionsbezogene Auslegung der bauordnungsrechtlichen Privilegierungstatbestände für Garagen einschließlich Abstellraum) verstößt nicht gegen die bauplanungsrechtlichen Regelungen über die Bauweise (§ 22 BauNVO) und die zu überbauenden Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO). § 22 Abs. 2 BauNVO fordert einen seitlichen Grenzabstand in der offenen Bauweise für Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen und damit nicht notwendigerweise für andere Gebäude und bauliche Anlagen. § 23 Abs. 5 BauNVO geht davon aus, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen neben selbständigen Nebenanlagen herkömmlich nach Landesrecht auch andere bauliche Anlagen zugelassen werden können. Das können nach Auffassung des Senats auch unselbständige Garagen, also solche Garagen, die als Raum Bestandteil eines Hauses sind, sein (a.A. Mampel, UPR 1995, S. 328 ff. und 1996, S. 256 f., der aus der Vorschrift des § 22 Abs. 2 BauNVO ableitet, dass nur selbständige Garagen als Gebäude, die nicht als Haus dem Aufenthalt von Menschen dienen, in der offenen Bauweise ohne Grenzabstand bauplanungsrechtlich zulässig sind). Randnummer 26 Gemäß § 8 Abs. 12 Nr. 1 HBO 1990 (
11 Nr. 1 a HBO 1993) sind unmittelbar an der Nachbargrenze ohne Abstandsfläche auch Garagen zulässig, die mit einer gemeinsamen Brand- und einem gemeinsam abgeschleppten Dach zum zugehörigen Wohnhaus hin errichtet werden, wenn sie funktional ausschließlich die in der Abstandsfläche zulässige Nutzung haben (Garage einschließlich Abstellraum) und auch im Übrigen die Vorschrift über Abstandsflächen einhalten. Das ist vorliegend der Fall, da die gedachte auf die Vorderkanten der umgebenden Bauteile bezogene Abschlussfläche der Carports bei einer Länge von 7,1 m und einer mittleren Höhe von 2,5 m eine Fläche von 17,75 qm aufweist. Sie liegen damit in Länge, Höhe und Fläche unter den Vorgaben des § 6 Abs. 11 Nr. 1 HBO 1993, der eine Obergrenze für den grenzständigen Gebäudeteil von 8 m Länge, eine grenzseitige mittlere Wandhöhe von 3 m und eine Wandfläche mit nicht mehr als 20 qm festsetzt. Durch einen derartigen unselbständigen Gebäudeteil wird der Nachbar nach Maß und Funktion nicht mehr beeinträchtigt, als durch eine Garage mit Pultdach in denselben Maßen und mit derselben Funktion (a.A. Allgeier in Müller, Kommentar zur HBO. § 6 Lieferung 93 Anm. 2.11.13 S. 61, der allerdings eine Befreiung nach § 68 Abs. 3 Nr. 3 HBO 1993 für vertretbar hält). Zwar hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 16. März 1995 (- 4 UE 2874/90 - BRS 57 Nr. 155), dem allerdings keine Garage, sondern die mögliche Privilegierung nach § 8 Abs. 10 HBO 1990 (
9 HBO 1993) zugrundelag, darauf hingewiesen, dass die Regelung des Bauwichs in § 7 HBO 1978 und über Abstände und Abstandsflächen in §§ 8 HBO 1990 und 6 HBO 1993 über bauordnungsrechtliche Gefahren hinaus verhindern solle, dass der Charakter der offenen Bauweise verloren gehe und die Abstandsfläche zwischen Gebäude und Nachbargrenze, die freigehalten werden solle, diesem Charakter widersprechend und sei es auch nur optisch einengend verändert werde. Bei den anders gelagerten Fällen, in denen nicht ein Carport, sondern eine Garage mit Außenwand als unselbständiger Gebäudeteil an der Grenze errichtet wird, unterscheidet sich ein derartiges Vorhaben vom optischen Eindruck her nicht von einem Wohnhaus mit integrierter Garage, also einer Bebauung in geschlossener Bauweise. Andererseits kann die Selbständigkeit der Garage gegenüber dem angebauten Wohnhaus bautechnisch auch in einer Weise erreicht werden, die ebenfalls den optischen Eindruck einer geschlossenen Bauweise vermittelt. Auch im Hinblick darauf stellt der Senat maßgeblich auf die Funktion des Gebäudeteils in der Abstandsfläche ab. Er sieht sich mit dieser Rechtsauffassung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und Kommentierung der einschlägigen Regelungen in den aktuellen Bauordnungen anderer Bundesländer, in denen ebenfalls maßgeblich darauf abgestellt wird, ob der streitgegenständliche Gebäudeteil funktional als Garage dient, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um selbständige Gebäude oder um Bauteile eines anderen Gebäudes handelt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 05.02.1996 - 10 A 3624/92 - BRS 58 Nr. 113; ebenso Böckenförde, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, begr. von Gädke,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.