Teilleistungsbereichen Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Gebührensatzregelung in § 21 Abs. 1 Buchst.
Tonnengröße zwischen 36,9 % und 39,39 % erhöht (von 198,-- DM auf 276,-- DM für die 14-tägige Entleerung einer 120 1 Tonne Bioabfall). Im Bereich des Restabfalls liegt die prozentuale Erhöhung zwischen 36,9 % und 45,53 %. Im Falle der Antragstellerin macht dies für die 14-tägige Entleerung einer 120 1 Tonne Restabfall einen Gebührensprung von 408,-- DM jährlich auf 576,-- DM jährlich aus. Randnummer 2 Die Antragsgegnerin erfüllt die Aufgabe der Entsorgung von Abfällen durch ihren Eigenbetrieb "Die Stadtreiniger" -- Eigenbetrieb --. Dabei erhebt sie u. a. für das Bereitstellen von Restabfallbehältern und den Behältern für Bioabfall jeweils gesonderte,
Behältergrößen gestaffelte Gebühren.
2 AWGBS hat jeder Anschlusspflichtige wenigstens einen 80 Liter-Restabfallbehälter aufzustellen. Die Antragstellerin benutzt eine 120 Liter-Restabfalltonne. Vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Benutzung der Bioabfalltonne ist sie gemäß § 7 Abs. 2 AWGBS befreit. Randnummer 3 Der Restabfall wird durch die Müllheizkraftwerk Kassel GmbH -- MHKW-GmbH -- thermisch behandelt. Das Müllheizkraftwerk wurde durch Bescheid des Kreisausschusses des Damaligen Landkreises Hofgeismar vom 13. Dezember 1967 auf dem ehemaligen Gelände des Kraftwerkes Lossewerk im Stadtteil Bettenhausen der Antragsgegnerin genehmigt und zwar bestehend aus einer Müllverbrennungsanlage mit zwei Befeuerungseinheiten mit einer Verbrennungsleistung von je 10 Tonnen pro Stunde -- t/h --. Die durch den Verbrennungsprozess freigesetzte Wärme wird seit dieser Zeit im Heizkraftwerk Losse zur Gewinnung von Strom und seit einigen Jahren auch zur Abgabe von Fernwärme genutzt. Die Anlage wurde von den Stadtreinigern Kassel im Auftrag der Städtischen Werke AG zur Entsorgung von Hausmüll und hausmüllähnlichem Gewerbeabfall aus dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin und dem Bereich des Landkreises Kassel betrieben. Randnummer 4 In einem von der Antragsgegnerin im Oktober 1989 in Auftrag gegebenen Gutachten über die Notwendigkeit der Optimierung und Erneuerung des Müllheizkraftwerks wurde festgestellt, dass ein weitgehender Umbau der Feuerungsanlage und der Dampfkessel sowie eine einschneidende Verbesserung der Emissionssituation durch eine
rüstung der Rauchgasreinigungsanlage im Hinblick auf zu erwartende immissionsschutzrechtliche Vorschriften (
dem Bundesimmissionsschutzgesetz für die Luftreinerhaltung entspricht.
Fertigstellung des dritten Kessels einen der beiden vorhandenen Kessel abzubrechen und dann an dessen Stelle einen neuen zu bauen, c)
dem zwei neue Kessel vorhanden sind, den dann noch verbleibenden Kessel abzubrechen und die Vorbereitungen für den Bau eines neuen Kessels als Ersatzmaßnahme für einen erneuerungsbedürftigen älteren Kessel zu treffen,
Vorliegen der Vorplanung und der Genehmigungsplanung wird über die Ausführungsart (Ziffer 3a bis 3e) in der Stadtverordnetenversammlung entschieden. Randnummer 6 Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Festlegung der Ausführungsarten erging am
SchG -- für die Optimierung und Änderung der Kesselanlagen und den Umbau sowie die Ergänzung der Rauchgasreinigungsanlage des Müllheizkraftwerkes. Die Erneuerung der Kesselanlage sowie der Umbau der Rauchgasreinigungsanlage sollten in mehreren Bauabschnitten in der Zeit von 1995 bis 1999 durchgeführt werden, da es aufgrund der Platzverhältnisse nicht möglich sei, die beiden geplanten neuen Kessel gleichzeitig zu errichten. In der ersten Phase bis zum 1. Dezember 1996 sollten ein neuer Kessel sowie beide Abgasreinigungsanlagen und die Nebenanlagen errichtet werden, während der zweite neue Kessel erst
Außerbetriebnahme und Abbruch eines vorhandenen alten Kessels installiert werden sollte. Bis zum 1. Dezember 1996 sollte daher der vorhandene Kessel mit der ergänzten und geänderten Abgasreinigung betrieben werden. Danach sollte der zweite alte Kessel demontiert und an seiner Stelle der neue Kessel errichtet werden, der im Herbst 1999 an die Abgasreinigung angeschlossen werden soll. Der Mülldurchsatz pro Kessel ist wie bei dem bestehenden System mit 10 t/h geplant. Aufgrund der höheren jährlichen Verfügbarkeit der neuen Kessel im Umfang von ca. 7.500 Stunden gegenüber 6.000 Stunden der alten Kessel erhöht sich
den Planunterlagen die jährliche Verbrennungskapazität
Fertigstellung der Anlage auf insgesamt 150.000 Tonnen. Randnummer 8 Die beantragte Genehmigung wurde den Städtischen Werken mit Bescheid vom 23. Dezember 1994 erteilt. Der Bescheid enthält unter Punkt V. C 2.7.2 folgende Ausführungen: "Auch abfallrechtliche Vorschriften stehen der beantragten Genehmigung nicht entgegen. § 7 Abs. 1 AbfG (a. F.) sieht für die Errichtung und den Betrieb von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen eine Genehmigung
dem Bundesimmissionsschutzgesetz vor und bestimmt die ausdrückliche Anwendbarkeit des § 6 AbfG (a. F.) über die Festlegung in Abfallentsorgungsplänen der Bundesländer im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Der Bau und der Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen ist eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge der entsorgungstechnischen Körperschaft, die mit der Erfüllung dieser Verpflichtung und der Sicherstellung einer geordneten Abfallentsorgung unmittelbar einen wichtigen Beitrag für die Erhaltung einer intakten Umwelt leistet ... . Die Notwendigkeit einer Verminderung und Beschränkung der Feuerleistung ergibt sich weder aus den Festlegungen des Abfallentsorgungsplanes noch aus weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen ... . Eine Kapazitätserweiterung der Anlage ist mit dem Änderungsvorhaben nicht verbunden.
wie vor soll der stündliche Müll- und Klärschlammdurchsatz auf 20 t/h festgesetzt bleiben. Allerdings ist es zutreffend, dass durch die neue Kesselanlage die jährliche Verfügbarkeit der Anlage insgesamt erhöht wird, so dass es möglich sein wird, jährlich mehr Müll zu verbrennen als bisher. In diesem Zusammenhang sind aber die Festlegungen des Abfallentsorgungsplanes des Landes Hessen von Bedeutung. Betrachtet man dort die Prognose der Abfallmengenentwicklung für das Jahr 2000, so kommt man zu dem Schluss, dass die Forderung der Einwender auf eine Begrenzung der Kapazität auf 15 % der gegenwärtigen Abfallmenge an der Realität vollkommen vorbeigeht. Im neu erstellten Abfallentsorgungsplan des Landes Hessen, Teilplan 1 "Siedlungsabfälle" vom
AbfG (a. F.) wegen einer Abweichung von den verbindlichen Festlegungen des Abfallentsorgungsplanes. Die Beschränkung auf 120.000 t/a Kapazität ist allerdings nicht unmittelbar aus dem Genehmigungsbescheid zu entnehmen. Vielmehr ist Gegenstand der Genehmigung die technisch zulässige stündliche Kapazität von zweimal 10 t/h. Da aufgrund der Abfallmengenprognose auch in den nächsten Jahren eine ausreichende Auslastung des MHKW gewährleistet ist, besteht kein Bedürfnis auch den Einsatz anderer Brennstoffe in der Anlage zuzulassen, um die Strom- und Wärmeversorgung in der Stadt Kassel sicherzustellen ... . Weiterhin ist bis zum Jahr 2000 mit einem Anstieg des Klärschlammaufkommens zu rechnen, so dass eine landwirtschaftliche Verwertung nicht als gesichert angesehen werden kann, zumal Klärschlamm als Bodenverbesserer in direkte Konkurrenz mit Bioabfallkompost treten wird ... . Demgemäß sieht der Abfallentsorgungsplan des Landes Hessen in seiner Prognose für das Jahr 2000 beim Landkreis Kassel ein Klärschlammaufkommen von insgesamt 8.000 t/a vor, von denen 6.000 t verwertet werden können und 2.000 t thermisch im MHKW behandelt werden müssen." Randnummer 9 Im Hinblick auf die bevorstehende Genehmigungserteilung wurde aufgrund der Gesellschafterverträge vom
H als Dritte im Sinne des Abfallrechts mit der Behandlung der Abfälle.
2 Entsorgungsvertrag trägt der Eigenbetrieb grundsätzlich die gesamten Kosten für die von ihm vor Gründung der MHKW-GmbH veranlasste Kapazität und technische Auslegung. Um einen Anreiz für die Akquisition zusätzlicher Verbrennungsmengen zu einem hinreichenden Preis außerhalb Kassels zu beschaffen, sollen die Erlöse für die Behandlung von Fremdabfällen abhängig von der Menge aufgeteilt werden. Der Eigenbetrieb zahlt der MHKW-GmbH ein Jahresentgelt bestehend aus dem Grundpreis (GP) zur Abdeckung der Fremd- und Eigenkapitalkosten für die vorzunehmenden Investitionsmaßnahmen und der zu übernehmenden vorhandenen Anlagen, einen Leistungspreis (L) zur Abdeckung der sonstigen Fixkosten und einen Arbeitspreis (A) für die angelieferten Abfallmengen. Randnummer 12 Das Entsorgungsentgelt vermindert sich um 90 % der Nettoerlöse, die der MHKW-GmbH aus der Veräußerung von Wertstoffen und Energie im jeweiligen Geschäftsjahr zufließen. Randnummer 13
der Abrechnung des Entsorgungsvertrages für das Jahr 1997 betrug der Grundpreis ca. 25,06 Mio. DM, der Leistungspreis ca. 19 Mio. DM, abzüglich der Gutschrift für Entsorgungserlöse von Dritten in Höhe von 0,152 Mio. DM. Als Arbeitspreis wurden ca. 5,9 Mio. DM in Rechnung gestellt. Gutgeschrieben wurden Erlöse aus Strom- und Fernwärmegewinnen in Höhe von ca. 5,7 Mio. DM, so dass die Antragsgegnerin für das Jahr 1997 44,105 Mio. DM (zuzüglich 15 % Umsatzsteuer) an die MHKW-GmbH zu zahlen hatte. Randnummer 14 Der Landkreis Kassel kündigte zum 31. Dezember 1996 eine am 20. Dezember 1968, geändert durch den
trag I vom
1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) -- KrW-/AbfG -- vom
gesucht. Im Laufe dieses Rechtsschutzverfahrens hat am
summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig erwiesen. Die Mitbenutzung der freien Behandlungskapazitäten des Müllheizkraftwerks sei den Antragstellern unter den festgelegten Bedingungen nicht zumutbar. Der als "angemessen" festgesetzte und in den streitigen Bescheiden als "zumutbar" festgestellte Entsorgungspreis überschreite den für die Antragsteller hinnehmbaren Rahmen, der durch § 28 Absätze 1 und 2 KrW-/AbfG gezogen werde. Bei der Festlegung des angemessenen Entgeltes dürfe nicht nur von den betriebswirtschaftlichen Kosten der MHKW-GmbH ausgegangen werden. Vielmehr hätte eine darüber hinausgehende Gesamtbetrachtung erfolgen müssen, in die die wirtschaftliche Situation und auch sonstige preisbestimmende Interessenlagen beider am Benutzungsverhältnis Beteiligter gleichermaßen hätte einbezogen werden müssen. Deshalb seien letztlich auch marktwirtschaftliche Gesichtspunkte und damit Verhandlungspreise zu berücksichtigen, die derzeit deutlich unter den vom Regierungspräsidium ermittelten Kostendeckungspreisen der MHKW-GmbH lägen. Randnummer 19 Aufgrund des Genehmigungsbescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 12. Juni 1990 hat die Antragsgegnerin eine Grünabfallkompostierungsanlage an dem Standort "Langes Feld" in Kassel-Niederzwehren mit einer jährlichen Durchsatzleistung von 5.000 t betrieben. Die Genehmigung wurde durch die späteren Bescheide der Jahre 1991 und 1992 ergänzt, in denen die Errichtung und der Betrieb des Betriebs- und Sozialgebäudes, der Entwässerungsanlage und der Betankungsanlage sowie eines Waschplatzes zugelassen wurden. Randnummer 20
dem in den Jahren 1989 und 1990 in den Stadtteilen Wolfsanger und Forstfeld ein Versuch zur getrennten Einsammlung von Hausmüll durchgeführt worden war, um die Höhe des Bioabfallaufkommens im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu ermitteln, fassten ihre zuständigen Gremien den Beschluss zur Errichtung einer Bioabfallkompostierungsanlage mit einer vorgesehenen Durchsatzleistung von 12.000 t/a. Mit Antrag vom
einer gutachterlichen Untersuchung zur Umweltverträglichkeit aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom
dem Erlass des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sei bei der Planung nicht berücksichtigt worden. Es sei frühzeitig erkennbar gewesen, dass zwei neue Verbrennungsöfen nicht erforderlich gewesen seien. Außerdem sei eine langfristige und kostendeckende Einbindung nordhessischer Landkreise nicht in ausreichendem Maße vorgenommen worden. Auch insoweit müsse der Antragsgegnerin eine Fehlplanung vorgeworfen werden. Der Antragsgegnerin könne auch nicht darin gefolgt werden, dass sich die Kapazität der Anlage nicht erhöht habe. Ohne Zweifel werde die Kapazität der Anlage mit Sicht auf den Jahresdurchsatz erhöht, weil die Anlage länger verfügbar sei. Die Antragsgegnerin sei bei der Planung der Erneuerung und Optimierung ihrer Müllverbrennungsanlage zudem an die Planvorgaben der Abfallentsorgungspläne Hessen aus den Jahren 1990 und 1994 gebunden gewesen. In diesen Plänen sei von einem Jahresdurchsatz von 120.000 t ausgegangen worden. Für einen darüber hinausgehenden Jahresdurchsatz, der derzeit bei ca. 135.000 t liege, fehle jegliche Planungsgrundlage. Deshalb seien die auf den überschießenden Teil entfallenden Kosten nicht erforderlich gewesen. Bereits aus diesen Gründen sei die Gebührenfestsetzung in § 21 AWGBS in Verbindung mit der Anlage 2 nichtig. Ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip liege auch insoweit vor, als mit anderen Anlieferern keine kostendeckenden Mitbenutzungsentgelte vereinbart worden seien. Die dadurch entstandenen Defizite dürften nicht den Gebührenschuldnern der Stadt Kassel auferlegt werden. Auch deshalb sei die Satzungsregelung ungültig. Außerdem verstoße sie gegen das in § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG niedergelegte Äquivalenzprinzip, weil die Gebührenhöhe außer Verhältnis zu der Leistungserbringung durch das Müllheizkraftwerk stehe. Die Gebührensatzregelung verstoße ferner gegen Art. 1 Hessische Verfassung -- HV --, der verbiete, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln. Es könne nicht angehen, dass die Kasseler Gebührenschuldner sämtliche fixen Kosten der Müllverbrennungsanlage zu tragen hätten, während z. B. die Gebührenzahler des Landkreises Kassel nur an den variablen Kosten beteiligt würden. Es liege kein sachlicher Grund dafür vor, dass auf die Kasseler Gebührenschuldner mehr Kosten umgelegt werden könnten als auf die Bürger des Landkreises Kassel. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich im Übrigen keine klare Trennung der Kosten für die Beseitigung des Bioabfalls und der Kosten für die Beseitigung des Restabfalls. Auch das habe die Nichtigkeit der Abfallwirtschafts- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin zur Folge. Randnummer 27 Die Antragstellerin beantragt, § 21 in Verbindung mit Anlage 2 der Abfallwirtschafts- und -gebührensatzung vom 3. Juni 1996 in der Fassung vom 23. März 1998 hinsichtlich der Punkte I. 1.13 bis I. 1.22 für nichtig zu erklären. Randnummer 28 Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Randnummer 29 Sie ist der Auffassung, dass ihre Abfallwirtschafts- und -gebührensatzung formell und materiell rechtmäßig sei. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin seien die Kosten für die Biokompostierungsanlage zu Recht in die Gebührenbedarfsbemessung einbezogen worden. Denn die Anlage diene der Leistungserbringung, weil die getrennte Ansammlung des Bioabfalls weiterhin durchgeführt und lediglich die Kompostierung im Kompostwerk "Langes Feld" nicht mehr erfolge. Die Anlage werde aber auch heute noch benutzt. Die Zusatzkosten für den Transport und für die Nutzung fremder Biokompostierungsanlagen müssten in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt werden, denn insoweit erbringe sie, die Antragsgegnerin, eine Leistung, die von den Benutzern konkret in Anspruch genommen werde. Randnummer 30 Soweit die Antragstellerin eine angebliche Überdimensionierung der Müllverbrennungsanlage behaupte, sei zu berücksichtigen, dass
SchVO Altanlagen ab dem
dem Gutachten der Firma i. machten die Gesamtkosten der thermischen Behandlung und Deponierung bei einer angenommenen installierten Jahresleistung von 75.000 t eine Summe von 64.481.500,-- DM brutto aus. Dieser Summe müsse das Verbrennungsentgelt abzüglich der Erlöse bei der bestehenden Anlage gegengerechnet werden. Ausweislich des Wirtschaftsplanes für das Jahr 1998 sei von einem Verbrennungsentgelt in Höhe von 69.275.000,-- DM brutto ausgegangen worden. Davon seien die Erlöse in Höhe von 18.099.480,-- DM brutto für Drittanlieferungen und Energieverkauf abzusetzen, so dass die spezifischen Verbrennungskosten bei der jetzigen Anlage lediglich 51.176.000 DM brutto ausmachen würden. Im Ergebnis lägen deshalb die Verbrennungsentgelte für die jetzige Anlage niedriger als bei einer installierten Kapazität von 75.000 t/a. Randnummer 32 Zu berücksichtigen sei ferner, dass das Kostenüberschreitungsverbot nicht grundsätzlich jede Errichtung einer überdimensionierten Einrichtung verbiete. Lediglich die durch eine echte, den Rahmen des sachlich Vertretbaren übersteigende Kapazität verursachten Mehrkosten seien dann nicht mehr
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen umlagefähig, wenn eine objektiv unrichtige Einschätzung des Bedarfs oder ein sonstiger von der Gemeinde zu vertretender Planungsfehler vorgelegen habe. Davon könne im vorliegenden Verfahren nicht ausgegangen werden. Zu beachten sei ferner, dass einer Gemeinde bei der Planung ihrer öffentlichen Einrichtung ein Prognosespielraum hinsichtlich der Frage, wie hoch das durchschnittliche Abfallaufkommen künftig sein werde, zuzugestehen sei. Sofern die tatsächlichen Abfallaufkommen später geringer als erwartet ausfielen, habe das nicht immer zur Folge, dass die Kosten nicht genutzter Kapazitäten aus allgemeinen Mitteln zu decken seien. Vielmehr könnten auch diese Kosten innerhalb gewisser Grenzen in die Benutzungsgebühren einbezogen werden. Außerdem sei die Berücksichtigung einer für die Zukunft -- insbesondere auch durch die Mitbenutzung seitens der Landkreise -- erwarteten größeren Auslastung bei der Dimensionierung von Anlageteilen in den Grenzen des Übermaßverbotes und des allgemeinen Gebotes der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zulässig. Insbesondere seien in den Fällen, in denen sich aus anerkannten Regeln der Technik, aus Sicherheitsgründen, aus technischen Zwangsläufigkeiten sowie aus wirtschaftlichen Erwägungen die Notwendigkeit einer größeren Auslegung der öffentlichen Einrichtung ergeben habe, etwa vorkommende Minderauslastungen grundsätzlich kein Anlass, die Kosten anteilig auf die Allgemeinheit umzulegen. Die erzielbaren Erlöse, die in der Gebührenkalkulation auch berücksichtigt worden seien, stellten angesichts der Kostendegression bei einer höher dimensionierten Anlage eine effektive Entlastung des Gebührenhaushaltes dar, weil die Grenzkosten niedriger seien als die erzielten Erlöse. Randnummer 33 Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Eilverfahrensakten -- 5 TG 4536/98 u. a. -- sowie auf die zu diesen Verfahren eingereichten Unterlagen der Antragsgegnerin (6 Ordner und 20 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO --). Randnummer 35 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Abfallwirtschafts- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin ist eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Randnummer 36 Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie kann gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch die angegriffene Satzungsregelung in ihren Rechten verletzt zu sein, denn sie wurde auf der Grundlage dieser Regelung mit Bescheid vom 6. April 1998 zur Zahlung einer Gebühr in Höhe von 576,-- DM jährlich für die 14-tägige Entleerung ihrer 120 Liter-Restabfalltonne herangezogen. Sie hat den Normenkontrollantrag auch fristgerecht, nämlich gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Jahren
der am 27. März 1998 in der Stadtausgabe der Hessisch-Niedersächsischen Allgemeinen erfolgten Bekanntmachung der Satzung gestellt. Randnummer 37 Der Normenkontrollantrag ist begründet. Die in der Anlage 2 zu § 21 Abs. 1 Buchst.
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz -- HAKA -- können die Entsorgungsträger für die bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entstehenden Aufwendungen Gebühren
den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben erheben, wobei diese Aufwendungen zu den Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG gehören.
2 Satz 1 KAG sind die Gebühren in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Randnummer 39 Das auf § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG beruhende Kostendeckungsprinzip und das aus diesem Prinzip abgeleitete Kostenüberschreitungsverbot hatte die Antragsgegnerin bei der strittigen Gebührensatzfestlegung zu beachten, obwohl sie die Aufgabe der Entsorgung der Abfälle auf ihren Eigenbetrieb übertragen hat (§ 1 AWGBS). Bei einem Eigenbetrieb handelt es sich gemäß § 127 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung -- HGO -- um ein wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, für dessen Wirtschaftsführung die Wirtschaftsgrundsätze des § 127 Abs. 1 HGO gelten. Danach sind wirtschaftliche Unternehmen grundsätzlich nicht zur Beachtung des Kostendeckungsprinzips verpflichtet, denn sie sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen -- Ertragsprinzip --. Als wirtschaftliche Unternehmen in diesem Sinne gelten gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 HGO aber nicht Einrichtungen der Abfallbeseitigung, die zwar ebenfalls in der Form eines Eigenbetriebs und
den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes -- EigBGes -- geführt werden können, sofern dies die jeweilige Betriebssatzung bestimmt, was in § 16 Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Die Stadtreiniger" vom 23. November 1992 -- BS -- der Fall ist. Einrichtungen dieser Art sind aber nicht von der Beachtung des Kostenüberschreitungsverbotes freigestellt, weil § 127a HGO auf die Wirtschaftsführung eines solchen gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 HGO nicht als wirtschaftliches Unternehmen geltenden Betriebes unanwendbar ist. Randnummer 40 Von ihrer Verpflichtung zur Beachtung des Kostenüberschreitungsverbotes bei der Festsetzung der Abfallbeseitigungsgebühr ist die Antragsgegnerin ferner weder durch Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder des Hessischen Ausführungsgesetzes dazu noch dadurch entbunden, dass gemäß § 28 Nr. 1 EigBGes in Verbindung mit § 2 BS die Abfallwirtschaft, die Straßenreinigung und der Winterdienst der Antragsgegnerin in einem Eigenbetrieb zusammengefasst worden sind. Randnummer 41 Die Gebührensatzregelung der Antragsgegnerin über die Höhe der von der Antragstellerin angegriffenen Gebührensätze für die Beseitigung des Restabfalls wird dem Kostenüberschreitungsverbot des § 10 Abs. 2 KAG nicht gerecht, denn die Antragsgegnerin hat in die Gebührenkalkulation Kosten eingestellt, die sie nicht hätte ansetzen dürfen. Randnummer 42 Gebührenfähig gemäß § 10 Abs. 2 KAG sind die
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, bei deren Ermittlung vom so genannten wertmäßigen Kostenbegriff auszugehen ist. Kosten in diesem Sinne sind der durch die Leistungserbringung in einer bestimmten Leistungsperiode bedingte, in Geld ausgedrückte Werteverzehr an Gütern und Dienstleistungen. Zu den ansatzfähigen Kosten zählen kraft Gesetzes ( § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG ) neben den Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung und angemessene Abschreibung sowie angemessene Verzinsung des Anlagekapitals auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Dabei gilt für Fremdleistungen wie für von der Einrichtung selbst erbrachte Leistungen, dass sie betriebsbedingt, d. h. für den Betrieb der öffentlichen Einrichtung unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben erforderlich sein müssen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28.03.1996 -- 5 N 269/92 --, Gemeindehaushalt 1998, S. 88 ff.). Randnummer 43 Bei der Bestimmung der in diesem Sinne ansatzfähigen Kosten und der darauf beruhenden Festlegung des Gebührensatzes unterliegt der Satzungsgeber einer Veranschlagungsmaxime, denn er ist von Schätzungen, Prognosen und Werturteilen abhängig, die vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar sind. Die gerichtliche Kontrolle eines Gebührensatzes ist lediglich eine Rechtmäßigkeitsprüfung und bezieht sich darauf, ob der festgelegte Gebührensatz im Ergebnis mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die Gebührensätze dürfen nicht von vornherein so bemessen sein, dass das Gebührenaufkommen den Aufwand
haltig und wesentlich übersteigt. Ein
träglich festgestellter Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot ist nur beachtlich, wenn gemessen an den umlagefähigen Kosten die zu Unrecht angesetzten Kosten eine Kostenüberschreitung von mindestens 3 % darstellen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 16.10.1997 -- 5 UE 649/96 --). Randnummer 44 Ein beachtlicher Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot liegt bei der von der Antragstellerin angegriffenen Gebührensatzregelung deshalb vor, weil die Antragsgegnerin in Form des Verbrennungsentgeltes Fremdleistungskosten in die Gebührenkalkulation eingestellt hat, die der Höhe
für die Leistungserbringung gegenüber dem Eigenbetrieb der Antragsgegnerin nicht erforderlich gewesen sind. Randnummer 45 Bei dem aufgrund des unter dem 12. September 1995 zwischen der Antragsgegnerin und der MHKW-GmbH geschlossenen Entsorgungsvertrag aus dem Sondervermögen des Eigenbetriebs ( § 128 HGO , § 1 EigBGes ) an die MHKW-GmbH zu entrichtenden Verbrennungsentgelt handelt es sich dem Grunde
um Fremdleistungskosten im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG . Die MHKW-GmbH ist Dritter gemäß § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG, dessen sich die Antragsgegnerin als die
3 HAKA für die in ihrem Gebiet eingesammelten, angefallenen und ihr angelieferten Abfälle Entsorgungspflichtige zur Erfüllung ihrer Abfallverwertungs- und -beseitigungspflicht bedienen kann. Dagegen spricht nicht, dass die Antragsgegnerin materieller Inhaber der MHKW-GmbH ist. Sie ist zwar nur mit 1 Mio. DM an dem Stammkapital in Höhe von 40 Mio. DM der von ihr und der KVV aufgrund der Gesellschaftsverträge vom
dem Genehmigungsbescheid vom
Fertigstellung der Optimierung auf 150.000 t/a erhöhen wird. Randnummer 48 Von dieser Gesamtkapazität des Müllheizkraftwerks kann der Nutzergruppe aus dem Entsorgungsgebiet der Antragsgegnerin allenfalls ein Anteil in Höhe von 90.000 t/a zugerechnet werden. Nur dieser Verbrennungskapazitätsbedarf konnte
den zum maßgeblichen Planungszeitraum vorliegenden Daten durch die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Beseitigung des Restmüllaufkommens aus ihrem Entsorgungsgebiet als veranlasst angesehen werden. Randnummer 49 Der maßgebliche Planungszeitraum umfasst jedenfalls den Zeitraum bis zur Genehmigungsentscheidung im Dezember 1994, denn erst im Genehmigungsverfahren war absehbar, ob die dem Genehmigungsantrag zugrunde liegende Planungsentscheidung realisiert werden konnte oder aufgrund geänderter oder neu in Kraft getretener gesetzlicher Regelungen, Einwendungen Dritter oder aus sonstigen Gründen ganz oder teilweise abgeändert werden musste. Bei ihrer Planungsentscheidung hatte die Antragsgegnerin zunächst den Abfallentsorgungsplan Hessen, Teilplan 1 "Hausmüll und Abfälle der Kategorie I" vom
Aufbau des Dualen Systems eine deutliche Entlastung des Restmüllaufkommens zu verzeichnen (Dittmann, Die Ansatzfähigkeit von so genannten Leerkosten bei der Erhebung von Abfallgebühren ..., NWVBl. 1997, S. 413 ff., 414 m. w. N.). Um einen eigenen Beitrag zur Vermeidung von Abfällen für den Bereich ihres Entsorgungsgebiets zu leisten, hatte die Antragsgegnerin zudem ihre Verpackungssteuersatzung vom
den Abfallmengenbilanzen der Antragsgegnerin für die Jahre 1991 bis 1994 lediglich zwei Drittel der gesamten thermisch zu behandelnden Restabfallmengen ausmachten. Eine objektive Betrachtung und Auswertung dieser Planungsunterlagen lässt für den Entsorgungsbereich der Antragsgegnerin einen Verbrennungskapazitätsbedarf von maximal 90.000 t/a als gerechtfertigt erscheinen. Randnummer 51 Deshalb durften der Ermittlung des jährlich an die MHKW-GmbH zu entrichtenden Verbrennungsentgeltes aufgrund der in § 7 Abs. 4 Entsorgungsvertrag vorgesehenen Berechnungsmethode, wonach sich das Verbrennungsentgelt zusammensetzt aus einem Grundpreis (GP) zur Abdeckung der Fremd- und Eigenkapitalkosten für die übernommenen Anlagen und beabsichtigten Investitionen, einem Leistungspreis (L) zur Abdeckung der sonstigen Fixkosten und einem Arbeitspreis (A) für die angelieferten Abfallmengen, abzüglich der Erlöse aus der Veräußerung von Wertstoffen und Energie und aus Drittanlieferungen, nur Grund- und Leistungspreisbestandteile bezogen auf einen Anteil von 90.000 t/a an der Gesamtkapazität des Müllheizkraftwerkes zugrunde gelegt werden. Randnummer 52 Zu Unrecht meint die Antragsgegnerin, dass es gerechtfertigt sei, den Eigenbetrieb mit den gesamten Kosten der Anlage deshalb zu belasten, weil die Erlöse die Belastungen minderten und diese Belastungen nicht höher seien, als die Kosten, die bei hypothetischer Betrachtung für eine für ihr Entsorgungsgebiet konzipierte Anlage hätten aufgewendet werden müssen. Es mag sein, dass die Kosten für eine solche Anlage nicht wesentlich geringer gewesen wären, als diejenigen für die realisierte Anlage, wie die Antragsgegnerin behauptet. Der Senat ist aber der Auffassung, dass auf hypothetische Kosten einer gedachten anderen Anlage nicht abgestellt werden darf. Denn darüber, welche andere Planungsentscheidung mit welcher Kostenfolge für den Gebührenzahler die Antragsgegnerin anstelle der realisierten getroffen hätte, lässt sich nur spekulieren. Die Antragsgegnerin war jedenfalls rechtlich und tatsächlich nicht nur auf die von ihr bezeichnete Alternative einer geringer dimensionierten Zwei-Kessel-Anlage beschränkt. Randnummer 53 Die Antragsgegnerin muss sich deshalb an ihrer rechtlich nicht zu beanstandenden Entscheidung festhalten lassen, ein Müllheizkraftwerk als wirtschaftliches Unternehmen in der Form einer privaten Kapitalgesellschaft gemäß § 122 HGO zu gründen und sich daran zu beteiligen, das in einem Umfang von mindestens 30.000 t/a für ein Restmüllaufkommen außerhalb des eigenen Entsorgungsgebietes geplant und errichtet worden ist. Die vom Grund- und Leistungspreis umfassten Abschreibungs-, Kapital- und Fixkosten für Verbrennungskapazitäten, die für Drittanlieferungen außerhalb des Entsorgungsgebietes der Antragsgegnerin vorgehalten werden, müssen deshalb kalkulatorisch auf die fremden Nutzergruppen umgelegt werden, selbst wenn marktwirtschaftlich der danach errechnete Verbrennungspreis pro Tonne nicht zu erzielen ist. Randnummer 54 Die Abwälzung der Kosten der gesamten Müllverbrennungsanlage auf den Eigenbetrieb und damit auf die Abfallgebührenzahler der Antragsgegnerin lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass dem Eigenbetrieb gemäß § 5 Entsorgungsvertrag zu bestimmten Prozentsätzen die Erlöse von Drittanlieferern und gemäß § 7 Abs. 4 Entsorgungsvertrag 90 % der Nettoerlöse aus der Veräußerung von Wertstoffen und Energie im jeweiligen Wirtschaftsjahr zufließen. Denn durch diese Erlöse werden die von der Antragsgegnerin in die Gebührenkalkulation eingestellten leistungsfremden Kosten bei weitem nicht ausgeglichen. Dies zeigt die Abrechnung des Entsorgungsvertrages für das Jahr 1997 vom 20. April 1998 mit der Festlegung der Abschlagszahlungen für das Jahr 1998. In dieser Abrechnung wird ein Grundpreis in Höhe von 25.058.964,-- DM und ein Leistungspreis in Höhe von 18.999.776,-- DM festgestellt. An Entsorgungserlösen von Dritten wurden nur 152.358,-- DM gutgeschrieben. Lediglich die mit dem Arbeitspreis abgegoltenen variablen Kosten in Höhe von 5.887.830,-- DM wurden annähernd durch die Gutschrift aus Strom- und Fernwärmeerlösen in Höhe von 5.689.443,-- DM ausgeglichen. Grund- und Leistungspreis stellen folglich mit zusammen über 44 Mio. DM (zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer) den Hauptbestandteil des Verbrennungsentgeltes dar, wovon dem Eigenbetrieb bezogen auf 120.000 t/a aber nur 75 % (90.000 t/a) und damit 1997 nur ca. 33 Mio. DM zugerechnet werden durften. Er hat in dieser Leistungsperiode mithin ca. 11 Mio. DM Fremdleistungskosten übernommen, für die er nur einen geringen Ausgleich erhielt. Randnummer 55 Ein Ausgleich der übernommenen leistungsfremden Kosten durch gutgeschriebene Erlöse aus Drittanlieferungen und Erlöse aus der Veräußerung von Wertstoffen und Energie fand auch im Jahr 1998 nicht statt. Er ist auch nicht in absehbarer Zukunft zu erwarten. Randnummer 56 Der Eigenbetrieb stellte in seinen Wirtschaftsplan für das Jahr 1998 auf der Basis der 1997 an die MHKW-GmbH zu leistenden Entsorgungskosten für den Bereich der Abfallentsorgung einen Betrag in Höhe von 69,275 Mio. DM als Verbrennungsentgelt ein. Dieser Betrag setzt sich
Angaben der Antragsgegnerin zusammen aus Entsorgungskosten in Höhe von 51,175 Mio. DM (44,5 Mio. DM + 15 % Umsatzsteuer), zuzüglich 18,1 Mio. DM bestehend aus betrieblichen Aufwendungen für Energieveräußerungen in Höhe von 9,1 Mio. DM und Aufwendungen in Höhe von 9 Mio. DM für die Verbrennung von Fremdanlieferungen in einem Umfang von 30.000 Tonnen zu 300,-- DM pro Tonne. Diese 18,1 Mio. DM werden auf der Ertragsseite des Planes 1998 sodann wieder gutgeschrieben. Randnummer 57 Die Antragsgegnerin hat dem Senat auf eine entsprechende Anfrage hin schon nicht plausibel machen können, warum zu den im Wirtschaftsplan für das Jahr 1998 veranschlagten Entsorgungskosten in Höhe von 51,175 Mio. DM weitere 18,1 Mio. DM an Aufwendungen für Fremdleistungen und Energieveräußerungen hinzu addiert werden, um sie auf der Ertragsseite durch Einnahmen in derselben Höhe wieder auszugleichen, zumal die Erlöse aus Energie- und Wertstoffveräußerung sowie die Erlöse aus Drittanlieferungen und die Aufwendungen hierfür bereits Faktoren der auf der Grundlage des Entsorgungsvertrages vorzunehmenden Entsorgungskostenberechnung sind. Der Senat kann die Frage der betriebswirtschaftlichen Berechtigung dieser Vorgehensweise indessen dahingestellt bleiben lassen, denn der Verbrennungsentgeltkostenansatz im Wirtschaftsplan für das Jahr 1998 erweist sich auch nicht im Ergebnis deshalb als gerechtfertigt, weil im Wirtschaftsjahr 1998 höhere Erlöse aus Drittanlieferungen und aus Energieveräußerungen erzielt wurden als im Wirtschaftsjahr 1997. Randnummer 58
dem von der Antragsgegnerin dem Senat vorgelegten Gutachten vom
den gutachterlichen Feststellungen ein Verbrennungspreis von 316,-- DM pro Tonne Restmüll zur Kostendeckung erforderlich. Letztendlich subventionieren damit die Abfallgebührenschuldner der Antragsgegnerin die von der MHKW-GmbH mit anderen Drittanlieferern vereinbarten nicht kostendeckenden Marktpreise. Dies ist mit dem gebührenrechtlichen Prinzip der Erforderlichkeit der Kosten für die in Anspruch genommene Leistung nicht vereinbar. Randnummer 59 Das in die Gebührenkalkulation eingestellte Verbrennungsentgelt steht auch nicht im Einklang mit der auf § 2 Preisgesetz vom
Selbstkosten, an denen Preise für Aufträge der öffentlichen Hand zu messen sind, wenn keine Markt- oder Wettbewerbspreise existieren oder aufgrund einer notwendigen Ausschreibung ermittelt werden können (§ 5 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53).
der gebotenen formellen Betrachtungsweise handelt es sich bei dem zwischen der Antragsgegnerin und der MHKW-GmbH geschlossenen Entsorgungsvertrag um einen öffentlichen Auftrag im Sinne des Preisrechts, bei dem die Vereinbarung über die Höhe des Verbrennungsentgeltes an den Bestimmungen des Preisrechts zu messen ist, weil die Angemessenheit der Entgeltvereinbarung weder anhand von Markt- oder Wettbewerbspreisen noch aufgrund einer Ausschreibung überprüft werden kann. Die Kosten für die Müllverbrennung pro Tonne Restmüll differieren in der Bundesrepublik erheblich. Sie lagen im Juli 1998 zwischen 175,-- und 750,-- DM. Für Hessen wurde für das Jahr 1998 Preise zwischen 320,-- DM und 625,-- DM netto pro Tonne frei Anlage ermittelt (vgl. Auskunft des Umweltbundesamtes vom 02.03.1999). Diese Preisdifferenzen lassen die Festlegung eines hinreichend eingrenzbaren Preisniveaus als Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit eines Verbrennungsentgeltes nicht zu. Für die Vergabe des Verbrennungsauftrags an die MHKW-GmbH bedurfte es auch keiner Ausschreibung gemäß § 30 Gemeindehaushaltsverordnung -- GemHVO --. Danach kann bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags auf die grundsätzlich gebotene Ausschreibung verzichtet werden, wenn sich dies aus der Natur des Geschäfts ergibt oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Das ist bei dem Entsorgungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der MHKW-GmbH der Fall. Zum einen ist die Antragsgegnerin als entsorgungspflichtige Körperschaft verpflichtet, den Grundsatz der ortsnahen Beseitigung von Abfällen zu beachten (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 3 HAKA ). Zum anderen liegt es in der Natur der Sache, dass sie die jedenfalls zum Teil dafür von ihr selbst gegründete Einrichtung auch in Anspruch nimmt. Randnummer 60 Die Verbrennungsentgeltvereinbarung im Entsorgungsvertrag verstößt gegen den sich aus Nr. 4 LSP ergebenden -- preisrechtlichen -- Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten.
Nr. 4 LSP werden die Kosten aus Menge und Wert der für die Leistungserstellung verbrauchten Güter und in Anspruch genommener Dienste ermittelt. Dies hat zur Folge, dass bei der Selbstkostenpreisermittlung das Verursacherprinzip zu beachten ist. Nur die Kosten, die der Leistung zuzurechnen sind, deren Entstehen mit der Leistungserstellung im kausalen Zusammenhang stehen, dürfen in die Selbstkostenpreiskalkulation aufgenommen werden (vgl. Ebesch/Gottschalk, Preis und Preisprüfungen, 6. Aufl. 1994, Nr. 4 LSP Rdnr. 20). Randnummer 61 Die Verbrennungsentgeltvereinbarung wird diesem Grundsatz nicht gerecht. Denn über den Grund- und Leistungspreis fließen Abschreibungs-, Kapital- und sonstige Fixkosten in die Preisermittlung ein, die auf den Betrieb der gesamten Müllverbrennungsanlage und damit auf geplante und geschaffene Kapazitäten bezogen sind, die -- wie ausgeführt -- von dem Entsorgungsbedarf der Antragsgegnerin nicht veranlasst worden sind und deshalb auch nicht in die Kalkulation der Restabfallgebühr aufgenommen werden dürfen. Deshalb verbietet auch das Preisrecht, das vereinbarte Verbrennungsentgelt als angemessenes Entgelt für in Anspruch genommene Fremdleistungen im Sinne von § 10 Abs. 2 KAG zu bewerten. Da die Verbrennungsentgeltvereinbarung damit insgesamt preisrechtlich unzulässig ist, braucht der Senat nicht darüber zu entscheiden, ob darüber hinaus einzelne Kostenbestandteile, z. B. die angesetzten 4,8 Mio. DM als 12 %-ige Eigenkapitalverzinsung, mit den anzuwendenden preisrechtlichen Vorschriften vereinbar sind. Randnummer 62 Die Gebührensatzregelung erweist sich ferner deshalb als rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin darin unterschiedliche Gebührensätze für die Rest- sowie für die Biomüllbeseitigung ausgewiesen hat, ohne dass sie die jeweiligen Kosten den Teilleistungsbereichen zugeordnet und eine darauf beruhende Kalkulation vorgenommen hat. Dies verstößt gegen den Grundsatz der leistungsgerechten Gebührenbemessung (in der Rechtsprechung des Senats zum Teil auch als Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit bezeichnet, vgl. Driehaus, a. a. O., § 6 Rdnr. 679 m. w. N.). Dieser aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Grundsatz verlangt eine leistungsgerechte, leistungsproportionale Gebührenbemessung
Art und Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der gebührenrechnenden Einrichtung. Wird eine öffentliche Einrichtung in Teilleistungsbereiche aufgeteilt und werden für die Nutzung der Teilleistungsbereiche unterschiedliche Gebührensätze in einer Gebührensatzung festgesetzt, darf der Nutzer eines Teilleistungsbereiches nicht mit Kosten des anderen Teilleistungsbereiches belastet werden, wenn eine unterschiedliche Benutzung der Leistungsbereiche bis hin zur Nichtbenutzung möglich ist, wie dies in § 7 Abs. 2 AW BGS vorgesehen ist. Bei der Aufteilung der Kosten auf die unterschiedlichen Teilleistungsbereiche sind Aufwendungen, die eindeutig nur einem bestimmten Bereich zuzuordnen sind, allein als Kosten dieses Bereichs anzusetzen. Werden Einrichtungs- oder Anlagenteile gemeinsam genutzt, sind die hierdurch anfallenden Kosten
den Grundsätzen der Kostenverursachung über einen Umlageschlüssel auf die Teilleistungsbereiche aufzuteilen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.1998, NVwZ-RR 1998, S. 775 ff. ). Randnummer 63 Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin bei ihrer Gebührensatzfestlegung offensichtlich nicht
gekommen. Weder aus den vorgelegten Wirtschaftsplänen des Eigenbetriebs noch sonst ist ersichtlich, dass sie unterschiedliche Kostenmassen für die Teilleistungsbereiche Rest- und Biomüll gebildet hat. Die damit offenbar "gegriffenen" Gebührensätze erweisen sich auch nicht im Ergebnis als richtig, soweit diese Überprüfung überhaupt wegen der fehlenden Trennung der Kostenansätze möglich ist. Aus der zu dieser Problematik abgegebenen Stellungnahme der Antragsgegnerin vom
vollziehbar dargetan worden, welche Anlagenteile des ehemaligen Biokompostwerks für andere Bereiche der Abfallbeseitigung eingesetzt werden und aus welchen Gründen hierfür eine Notwendigkeit besteht. Randnummer 65 Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Randnummer 66 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO). Randnummer 67 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -- GKG -- und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, in Fällen wiederkehrender Gebühren den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Streitwertberechnung zugrunde zu legen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027513
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