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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat 3 UE 305/98.A Beschluss Beteiligungsbefugnis des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten - Abschiebungsh

Beteiligungsbefugnis des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten - Abschiebungshindernisse; Angola - Abschiebungsschutz wegen Gesundheitszustand Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 23. Juli 1997

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G ist die Berufung des Beteiligten zulässig. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ist er im Anschluss an Asylverfahren vor dem Bundesamt an Klageverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligungsbefugt. Dies gilt auch insoweit, als im Zusammenhang mit asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten das Vorliegen

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G Streitgegenstand ist (BVerwGE 99, 38, 42 und 101, 323, 325; vgl. zum Streitstand die Nachweise bei Marx, AsylVfG, Komm.,

  1. Aufl. 1999, § 6 Rdnr. 14). Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, der die Beteiligung des Bundesbeauftragten uneingeschränkt an Klageverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zulässt, die Funktion des Bundesbeauftragten, auf eine einheitliche Entscheidungspraxis der Gerichte hinzuwirken, und die enge Verzahnung zwischen den asyl- und ausländerrechtlichen Klagegegenständen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sprechen dafür, die Beteiligungsbefugnis des Bundesbeauftragten in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten nicht auf Entscheidungen über Asylanträge im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG zu beschränken. Randnummer 24 Bei alledem kommt es nicht entscheidend darauf an, dass im vorliegenden Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom
  2. Januar 1992 das Land Hessen als Träger der Ausländerbehörde und nicht die Bundesrepublik Deutschland der richtige Beklagte ist. Dies beruht auf der früheren Zuständigkeit der Ausländerbehörde für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 AsylVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. April 1991 (BGBl. I S. 869) und der Überleitungsvorschrift des § 87 a Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, wonach die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt sich nach dem bis zum
  4. Juli 1993 geltenden Recht richtet, wenn der Verwaltungsakt vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben worden ist, was hier der Fall ist. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegten Argumente für die Beteiligungsbefugnis des Bundesbeauftragten auch bei im Asylrecht wurzelnden Rechtsstreitigkeiten um Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG behalten auch in der vorliegenden Konstellation der Verfahrensbeteiligten ihre Gültigkeit. Randnummer 25 Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie auch begründet. Randnummer 26 Das Verwaltungsgericht war nicht befugt, durch einen eigenen Feststellungsausspruch selbst über das Vorliegen

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G zu entscheiden. Dies hatte der Beteiligte unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

  1. März 1996 -- 9 C 116.95 -- DVBl. 1996, 1257 schon zu Recht gerügt. Das Verwaltungsgericht hätte die zuständige Behörde nur verpflichten können, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG festzustellen. Dies beruht auf § 113 Abs. 2 VwGO in der seit dem
  2. Januar 1991 geltenden Fassung durch das
  3. VwGOÄndG vom
  4. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), wonach die Ersetzung einer behördlichen durch eine gerichtliche Feststellung nur noch zulässig ist, wenn die erfolgreich angegriffene behördliche Feststellung auf einen Geldbetrag bezogen ist (vgl. auch BVerwGE 90, 265, 267 ff.). Nach alledem wäre nur ein Verpflichtungsausspruch durch die Vorinstanz gemäß § 113 Abs. 5 VwGO in Betracht gekommen. Randnummer 27 Unabhängig von der dargelegten Rechtswidrigkeit des unmittelbaren gerichtlichen Feststellungsausspruchs durch das Verwaltungsgericht hat dieser, ohne dass es darauf noch entscheidend ankommt, auch deshalb keinen Bestand, weil dem Kläger kein Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG zusteht. Randnummer 28 Für eine dem Kläger bei einer Rückkehr nach Angola drohende Folter im Sinne des § 53 Abs. 1 AuslG ist nichts vorgetragen worden und auch sonst nichts ersichtlich. Randnummer 29 Dem Kläger, der seinen Klageantrag bezüglich Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG in der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug zurückgenommen und damit zu erkennen gegeben hat, keiner politischen, sozialen oder religiösen Verfolgung in Angola ausgesetzt zu sein, steht auch kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK zu. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht seit seinem Urteil vom
  5. Oktober 1995 -- 9 C 15.95 -- BVerwGE 99, 324 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass grundsätzlich nur eine vom Staat ausgehende oder von ihm zu verantwortende Misshandlung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK sein könne, da die EMRK nur den Zweck verfolge, dem Missbrauch staatlicher Gewalt vorzubeugen. Mithin schützt § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK auch nicht vor den nachteiligen Auswirkungen eines unterentwickelten Gesundheitssystems und die Krankheit eines Klägers könne deshalb kein Abschiebungshindernis nach diesen Vorschriften begründen (BVerwG, Urteil vom
  6. September 1997 -- 9 C 40.96 -- BVerwGE 105, 87). Der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in den genannten Entscheidungen ist der Senat gefolgt (Hess. VGH, Urteile vom
  7. Dezember 1997 -- 3 UE 3400 und 3402/97.A), worauf in dem im vorliegenden Fall ergangenen Zulassungsbeschluss des Senats vom
  8. Januar 1998 -- 3 UZ 3431/97.A --, auf den auch im Übrigen Bezug genommen wird, bereits hingewiesen worden ist. Randnummer 30 Nach alledem kommt Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht in Betracht, da sich der Kläger zuletzt nur noch auf seine psychische Erkrankung, eine ungenügende medizinische Versorgung in Angola, fehlende Familienbande, wirtschaftliche Existenzgefährdung und den Bürgerkrieg beruft und nicht auf eine durch den Staat erfolgende oder ihm zurechenbare Verfolgung. Randnummer 31 Gleichwohl liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vor. Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Auch ohne eine Entscheidung nach § 54 AuslG kann unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zustehen, sofern die allgemeine Gefahrenlage eine extreme Zuspitzung in der Weise erfährt, dass ein abzuschiebender Ausländer "gleichsam sehenden Auges" dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom
  9. Oktober 1995, a.a.O.), wofür hier jedoch nichts hinreichend vorgetragen worden oder erkennbar ist. Randnummer 32 Nach den in den Akten vorliegenden vier ärztlichen Stellungnahmen ist eine bestimmte Krankheit beim Kläger nicht eindeutig festgestellt worden. Im Schreiben des Psychiatrischen Krankenhauses Philipps-Hospital vom
  10. Dezember 1994 ist die Rede von einem Verdacht auf eine abnorme erregbare Persönlichkeit, von psychotischen Episoden nach Kokainabusus. Die erste Epikrise des Arztes für Psychiatrie M. vom
  11. Juli 1997 spricht davon, eine psychotische Neuerkrankung sei nicht zu beobachten. Es gehe dem Kläger mittlerweile recht gut und sein gesamtes Zustandsbild sei konsolidiert. In der zweiten Epikrise vom
  12. März 1998 führt der Arzt aus, es handele sich um eine nicht sicher diagnostisch einzuordnende psychische Auffälligkeit, die regelmäßiger medikamentöser und gesprächstherapeutischer Behandlung bedürfe, um den Kläger innerhalb einer für ihn fremden sozialen Gemeinschaft hinreichend zu stabilisieren. Der amtsärztliche Untersuchungsbericht vom
  13. September 1998 spricht schließlich von einem dringenden Verdacht auf paranoide Schizophrenie mit einer Restsymptomatik. Aus alledem ergibt sich, dass über eine Persönlichkeitsstörung hinaus beim Kläger keine eindeutig bestimmte Krankheit festgestellt worden ist, wenn auch eine medikamentöse und gesprächstherapeutische Behandlung zur Konsolidierung des klägerischen Gesundheitszustandes für geboten erachtet wird. Randnummer 33 Auch wenn mit der amtsärztlichen Stellungnahme bei einer Rückkehr des Klägers nach Angola mit einer Verschlechterung seines Gesundheitsbildes zu rechnen ist, führt dies unter den genannten engen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hier nicht zu einem Abschiebungsschutz. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass die aggressive Zerstörungswut des Klägers gegen Sachen vor allem im Zusammenhang mit seinen Aufenthalten in verschiedenen Asylbewerberheimen in der Art eines Lagerkollers aufgetreten ist. Momente einer schwerwiegenden Eigengefährdung sind nach den aus den Akten erkennbaren Umständen nicht aufgetreten. Die besondere Situation des Aufenthalts in Asylbewerberheimen mit vielen Menschen aus verschiedenen Nationen würde bei einer Rückkehr nach Angola entfallen. Auch hinsichtlich der gesprächstherapeutischen Unterstützung zur sozialen Stabilisierung in einem fremden Land ist davon auszugehen, dass sich diese Problematik im heimischen Sprachraum und in bekannter Umgebung nicht mit derselben Gewichtigkeit stellt. Randnummer 34 Die vorstehenden Ausführungen werden durch die erwartbar schlechtere gesundheitliche Versorgung in Angola abschiebungsrechtlich nicht entscheidend in Frage gestellt. Zwar ist nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom
  14. August 1998 und
  15. Dezember 1998 (Auszug Bl. 255 GA) davon auszugehen, dass ein staatliches angolanisches Gesundheitswesen nur in minimalen Ansätzen vorhanden ist. Größere staatliche Krankenhäuser gibt es danach nur in der Hauptstadt Luanda. Die Behandlung sei kostenlos, aber häufig unzureichend. Aufwendige Behandlungen seien meist nicht durchführbar. Die notwendige Medikamente müssten oftmals auf dem lokalen Markt besorgt werden. Ohne die internationale Hilfe wären auch die wenigen vorhandenen Gesundheitsposten, kleinen Krankenhäuser und Hospitäler kaum überlebensfähig. Den internationalen Hilfsorganisationen wird auch in der Stellungnahme der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
  16. September 1997 ein wichtiger und unerlässlicher Beitrag bescheinigt. Amnesty international berichtet in seiner Stellungnahme vom
  17. Juli 1997 an das OVG Sachsen-Anhalt davon, dass sich die internationale medizinische Hilfe auf besonders gefährdete Zielgruppen konzentriert. Sollte der Kläger auf Grund seines gegenwärtigen oder zukünftigen Gesundheitszustands dazu rechnen, kann davon ausgegangen werden, dass er in diese Hilfe einbezogen wird. Randnummer 35 Soweit es in dem Länderinformationsblatt Angola der BFF der Schweiz (Bearbeiter G. Heindel) vom
  18. August 1998 (Bl. 284 GA) zur medizinischen Infrastruktur in Angola heißt, im psychischen und psychiatrischen Bereich werde so gut wie keine Betreuung angeboten, in Angola habe man im August 1997 nur zwei Psychiater gezählt und es sei nur ein einziges psychiatrisches Krankenhaus des Landes in Luanda vorhanden, ist zu berücksichtigen, dass der Kläger kein Schwerkranker ist, der einer Krankenhausbehandlung bedürfte. Bei ihm ist bei im schlimmsten Fall fehlender Behandlung im Wesentlichen mit aggressiver Zerstörungswut gegen Sachen und Einrichtungsgegenstände bei Heimaufenthalten zu rechnen. Im Übrigen stehen nach den ärztlichen Angaben Unruhe, Angstzustände, Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen und erhöhter Blutdruck im Vordergrund. Nach seinen Angaben kommen dem Kläger unerklärliche mehrfache Ladendiebstähle hinzu. Die Schwelle des Abschiebungsschutzes mach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wird damit nicht erreicht. Eine fehlende psychiatrische Betreuung bedeutet im Übrigen nur, dass sich diese spezielle Fachrichtung in Angola nicht differenziert herausgebildet hat, solche Patienten aber von Allgemeinmedizinern mitbehandelt werden. Randnummer 36 Die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des Klägers in Angola erscheint ebenfalls nicht so gefährdet, dass er gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Auch wenn nach den Angaben von amnesty international gegenüber dem OVG Sachsen-Anhalt vom
  19. Juli 1997 davon auszugehen ist, dass die Versorgung mit Nahrungsmitteln für die allgemeine Bevölkerung besonders in der Hauptstadt Luanda äußerst prekär sei, herrsche in Angola gleichwohl keine landesweite Hungersnot. Der tägliche Kampf ums Überleben diene dem Ziel, wenigstens eine Mahlzeit pro Tag zu bekommen. Der 30-jährige Kläger, der früher in Angola als Automechanikergehilfe und in Deutschland als Gärtner und Fabrikarbeiter gearbeitet hat, dürfte in Verbindung mit seinen im Ausland gewonnenen Sprachkenntnissen und Erfahrungen in der Lage sein, sich mindestens im informellen Sektor eine ausreichende Lebensversorgung zu sichern. Auch wenn er nach seinen Angaben nicht mehr auf Unterstützung durch seine eigene Familie zurückgreifen kann, ist nichts hinreichend dafür vorgetragen worden oder ersichtlich, dass ihn nicht auch die katholische Familie, in der er später aufgewachsen ist, in Angola noch unterstützen und ihm den Weg zu einem eigenverantwortlichen Leben ebnen könnte. Randnummer 37 Soweit sich der Kläger darüber hinaus für einen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auf die allgemeinen Bürgerkriegsgefahren in Angola beruft, lässt sich weder dem Bericht der FAZ vom
  20. Juli 1997 (Bl. 217 GA) noch den sonstigen Unterlagen eine solche Gefährdungsdichte entnehmen, die annehmen lassen könnte, auch der Kläger werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schaden erleiden und könne nicht Gebiete erreichen, die für ihn gefahrenfrei sind. Allenfalls handelt es sich bei den kriegerischen Auseinandersetzungen in Angola um eine allgemeine Gefahrenlage, die Anlass für Entscheidungen nach § 54 AuslG sein kann, bisher aber nicht ergangen sind. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge beruht jeweils auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie § 83 b Abs. 1 AsylVfG, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Randnummer 39 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Randnummer 40 _ Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027516

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