Rechtsmittelzulassung im Asylprozeß - Gehörsrüge wegen Bezugnahme auf andere gerichtliche Entscheidung; fehlende Entscheidungsgründe wegen übergangener Anträge zu Abschiebungshindernissen Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
- Juni 1997, 15 E 30044/93.A(V) Gründe Randnummer 1 Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er fristgerecht gestellt und begründet worden (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 AsylVfG). Randnummer 2 Der Antrag ist auch begründet; denn mit ihm ist zu Recht geltend gemacht, dass die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG zuzulassen ist. Randnummer 3 Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil das rechtliche Gehör der Klägerin dadurch verletzt, dass es zum Beleg für die Annahme, es fehle an einem erheblichen subjektiven Nachfluchtgrund, lediglich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
- März 1997 -- 15 E 13614/93.A -- verwiesen hat, ohne diese Entscheidung zuvor in das Verfahren einzuführen, um den Beteiligten Gelegenheit zu einer sachgerechten Stellungnahme der darin verwerteten Erkenntnisquellen zu geben. Dies war jedoch erforderlich, da das Verwaltungsgericht die Entscheidung über die subjektiven Nachfluchtgründe im angegriffenen Urteil allein auf diese Gerichtsentscheidung gestützt hat. Randnummer 4 Zu Recht wird mit dem Zulassungsantrag geltend gemacht, das angegriffene Urteil leide an einem Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, weil es "nicht mit Gründen versehen ist" (§ 138 Nr. 6 VwGO). Die Vorschrift des § 138 Nr. 6 VwGO betrifft nur die Urteile, die entweder überhaupt keine oder nur gänzlich ungenügende Entscheidungsgründe im Sinne des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO enthalten. Eine unzutreffende Begründung ist dabei ebenso unschädlich wie eine knappe; die Gründe dürfen nur nicht so unverständlich oder lückenhaft oder verworren sein, dass ihnen nicht entnommen werden kann, worauf die Entscheidung beruht (vgl. Kopp, VwGO,
- Aufl., 1994, Rdnr. 26 f. zu § 138; Hess. VGH, 10.01.1994 -- 12 UZ 2635/93 --; Hess. VGH, 27.03.1984 -- 10 TE 38/83 --; jew. m.w.N.). Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass es das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil unterlassen hat, Ausführungen zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 53 AuslG zu machen, obwohl ein dahingehender Antrag gestellt und die Klage abgewiesen wurde. Randnummer 5 Das Verfahren wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung einer Berufung bedarf. Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses ist die Berufung bei dem Hess. Verwaltungsgerichtshof zu begründen; die Begründung muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten (§ 124a Abs. 3 Sätze 1, 2 und 4 VwGO). Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO). Randnummer 6 Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der künftigen Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Randnummer 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027549