Ausschluß der Erhöhung des Bemessungssatzes für Versorgungsempfänger, die Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 26. August 1996, 5 E 1007/93
(1)Tatbestand Randnummer 1 Der verheiratete Kläger ist als eremitierter Professor beihilfeberechtigt; er gehört zugleich zu dem Personenkreis, dem Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz -- BVG -- zustehen. Randnummer 2 Durch Bewilligungsbescheide vom
- Juni 1992 und
- Mai 1993 gewährte das Regierungspräsidium Kassel -- Beihilfestelle -- dem Kläger für verschiedene Aufwendungen Beihilfen mit der Maßgabe, dass es für stationäre Behandlungen einen Bemessungssatz von 65 % und für ambulante Behandlungen einen Satz von 50 % zugrunde legte. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
- Juni 1993 erhob der Kläger Widerspruch gegen "alle Beihilfebescheide" mit dem Begehren, einen um 10 % erhöhten Bemessungssatz anzuwenden. Das Regierungspräsidium Kassel wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom
- Juli 1993 mit der Begründung zurück, der Widerspruch sei zulässig, soweit er sich gegen die noch nicht unanfechtbaren Bewilligungsbescheide vom
- Juni 1992 und
- Mai 1993 richte, aber unbegründet, weil der um 10 % erhöhte Bemessungssatz für Versorgungsempfänger gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 HBeihVO auf den Kläger deshalb nicht anwendbar sei, weil ihm nach § 10 BVG beitragsfreie Krankenfürsorge zustehe. Randnummer 4 Am
- Juli 1993 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, § 15 Abs. 4 Satz 3 HBeihVO verstoße sowohl gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als auch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Während der aktiven Dienstzeit werde beihilferechtlich kein Unterschied gemacht zwischen Beamten, denen Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz zustünden, und solchen, denen solche Ansprüche nicht zustünden. Erst mit dem Eintritt in den Ruhestand erhalte er weniger Beihilfe als nicht schwerkriegsbeschädigte Kollegen. Die ihm nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährte kostenfreie Heilbehandlung nehme er weitgehend in Anspruch. Da er aber wegen seiner schweren Verwundungen bestmögliche Behandlungen, wie z. B. bei stationärer Behandlung die Unterbringung in einem Einzel- oder Doppelzimmer benötige, für die er keinen Bundesbehandlungsschein erhalte, müsse er solche Behandlungen selbst zahlen. Aufgrund seiner schweren Kriegsverletzungen sei es ihm nicht möglich gewesen, eine Krankenversicherung abzuschließen. Allein im Jahr 1993 habe er bis zur Einreichung seiner Klage 20.000,-- DM krankheitsbedingter Aufwendungen selbst tragen müssen. Schließlich sei der zugrunde gelegte Bemessungssatz auch deshalb fehlerhaft, weil ihm als verheiratetem Ruhestandsbeamten in jedem Fall ein um 5 % erhöhter Bemessungssatz zustehe. Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom
- August 1996 abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Gerichtsbescheides Bezug genommen. Randnummer 6 Gegen den ihm am
- September 1996 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
- Oktober 1996 Berufung eingelegt. Zur Begründung bezieht er sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen; ergänzend trägt er vor: Er sei infolge der im Krieg erlittenen Verletzungen schwerstbeschädigt. Das sei mit 100 % attestiert worden; außerdem erhalte er eine Pflege- und eine Schwerstbeschädigtenzulage, weil die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung anerkannt worden sei. Wegen der Verletzungen sei es ihm nicht möglich gewesen, eine Krankenversicherung abzuschließen. Deshalb stehe ihm ein Anspruch darauf zu, dass der Staat alle Kosten einer notwendigen Heilbehandlung übernehme. Dem werde § 10 BVG nicht gerecht, weil er nur einen Teil der Krankheitskosten abdecke. Soweit er ärztliche Wahlleistungen in Anspruch nehme, folge er den Empfehlungen der Ärzte, die sich auch durch eigene Erfahrungen bestätigt hätten. § 15 Abs. 4 Satz 3 HBeihVO behandele nicht alle Versicherungsempfänger gleich, sondern schließe ohne sachliche Rechtfertigung nur für einen Teil der Versorgungsempfänger die Erhöhung des Bemessungssatzes um 10 % aus. Im Gegensatz zu den Versorgungsempfängern stehe allen aktiven Beamten ein der Höhe nach feststehender Beihilfeanspruch unabhängig davon zu, ob und wie sie versichert seien. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Gerichtsbescheids die Bescheide des Regierungspräsidiums Kassel vom
- Juni 1992 und
- Mai 1993 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seine Beihilfeanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 10 Wegen des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf deren Schriftsätze sowie auf den Behördenvorgang des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Urteilsfindung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die Berufung, über die im Einvernehmen der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 12 Das Regierungspräsidium Kassel hat bei der Bescheidung der streitigen Beihilfeanträge des Klägers zutreffend einen Bemessungssatz von 65 % bei stationärer und 50 % bei ambulanter Behandlung des Klägers zugrunde gelegt. Die von dem Kläger begehrte Erhöhung dieses Bemessungssatzes um 10 %, die § 15 Abs. 4 Satz 1 HBeihVO den Empfängern von Versorgungsbezügen gewährt, ist durch § 15 Abs. 4 Satz 3 HBeihVO für Aufwendungen von Personen ausgeschlossen, die Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben. Dieser Ausnahmetatbestand ist entgegen der Auffassung des Klägers mit höherrangigem Recht vereinbar und auch zutreffend auf die von ihm geltend gemachten Aufwendungen angewendet worden. Randnummer 13 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend -- unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung -- dargelegt, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ( § 92 Abs. 2 HBG ) nicht gebietet, im Krankheitsfall des Beamten oder Ruhestandsbeamten eine volle Deckung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu gewährleisten. Wegen des lediglich ergänzenden Charakters der Beihilfe müssen Beihilfeberechtigte Nachteile in Kauf nehmen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch das jeweilige Beihilferecht ergeben. Bis zur Grenze einer unerträglichen Belastung der amtsangemessenen Lebensführung steht dem Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung des Beihilferechts ein weiter Ermessensspielraum zu. Diese Schwelle wird durch den Ausschlusstatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 3 HBeihVO nicht überschritten. In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass der Verordnungsgeber bei der Gewährung von Beihilfen auch berücksichtigen darf, dass der Beihilfeberechtigte Leistungen eines anderen Kostenträgers -- etwa bei freiwilligen Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse (vgl. Senatsbeschluss vom
- April 1998 -- 2 N 193/95 --) -- erhält. Randnummer 14 Unter diesem Aspekt verstößt § 15 Abs. 4 Satz 3 HBeihVO nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Als Ausgangsregelung in § 15 Abs. 4 Satz 1 HBeihVO hat der Verordnungsgeber seine Fürsorgepflicht gegenüber den Empfängern von Versorgungsbezügen dahingehend konkretisiert, dass sich mit Eintritt des Versorgungsfalles der sonst geltende Bemessungssatz um 10 % erhöht. Damit berücksichtigt der Dienstherr, dass die Bezüge des Beamten mit dem Eintritt in den Ruhestand sinken, so dass die Aufwendungen für Vorsorge für den Krankheitsfall einen Versorgungsempfänger stärker belasten als einen aktiven Beamten. Dieser Gesichtspunkt trifft aber nicht auf Versorgungsempfänger zu, die -- wie der Kläger -- Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Februar 1984, DÖD 85, 88). Randnummer 15 Demgegenüber kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, die ihm (und seiner Ehefrau) durch § 10 Abs. 2 und 4 BVG gewährte beitragsfreie Krankenfürsorge erfasse nur einen geringen Teil der aus seiner Sicht notwendigen krankheitsbedingten Aufwendungen. Wie die von dem Verwaltungsgericht eingeholte Auskunft des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Gießen vom
- Mai 1996 bestätigt, wurden dem Kläger und seiner Ehefrau im Rahmen der beitragsfreien Krankenfürsorge über die AOK Hessen grundsätzlich die Leistungen erbracht, zu denen die Krankenkasse gegenüber ihren Mitgliedern verpflichtet ist. Die Verweisung auf solche Leistungen stellt keine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung dar. Die von dem Kläger beklagte Deckungslücke entsteht dadurch, dass er als Privatpatient wahlärztliche Leistungen und besondere Unterbringung in Anspruch genommen hat, die im Rahmen der beitragsfreien Krankenfürsorge nur bis zur Höhe des allgemeinen Pflegesatzes erstattet werden. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es aber nicht, Beihilfeberechtigte von gerade diesen Kosten ganz oder teilweise freizustellen. Die durch § 10 BVG gewährte Krankenfürsorge entspricht dem Standard der ärztlichen Versorgung im Krankenversicherungsrecht; sie ist daher entgegen der Auffassung des Klägers als angemessen und ausreichend anzusehen. Eine über diesen Standard hinausgehende Regelung kommt dem Kläger dadurch zugute, dass die durch die beitragsfreie Krankenfürsorge nicht gedeckten Mehrkosten -- allerdings nach Maßgabe der allgemeinen Bemessungssätze -- beihilfefähig sind. Eine darüber hinausgehende Beihilfeberechtigung ist nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn geboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Februar 1984, a. a. O.). Randnummer 16 Aus den vorstehenden Darlegungen folgt zwangsläufig, dass § 15 Abs. 4 Satz 3 HBeihVO auch mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist. Da diejenigen Ruhestandsbeamten, die Anspruch auf freie Krankenfürsorge haben und deshalb keiner entsprechenden Beitragspflicht unterliegen, durch die Kürzung der Bezüge im Versorgungsfall weniger stark belastet werden als sonstige Empfänger von Versorgungsbezügen, besteht ein sachlicher Grund dafür, sie nicht an der Erhöhung der Bemessungssätze teilhaben zu lassen. Randnummer 17 Schließlich kommt es für die Anwendung des § 15 Abs. 4 Satz 3 HBeihVO allein darauf an, ob ein grundsätzlicher Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge besteht und nicht darauf, ob Aufwendungen im Einzelfall erstattet werden. Denn § 15 Abs. 4 Satz 3 HBeihVO knüpft schon nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht im Sinne einer "Soweit-Regelung" an die Erstattungsfähigkeit einzelner Aufwendungen, sondern daran an, ob ein Anspruch auf freie Krankenfürsorge dem Grunde nach besteht. Das ergibt sich auch -- und vor allem -- aus der oben dargelegten Zielsetzung, die der Verordnungsgeber mit dem Ausschlusstatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 3 HBeihVO verfolgt (vgl. auch hierzu BVerwG, Beschluss vom
- Februar 1984, a. a. O.). Randnummer 18 Nach allem ist die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 19 Die Vollstreckbarkeitserklärung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Randnummer 20 Gründe für eine Zulassung der Revision nach §§ 132 Abs. 2 VwGO und 127 Nr. 1 BRRG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027554