Zur Kostenentscheidung bei Klagerücknahme und Rücknahme des Zulassungsantrages Leitsatz Nehmen der in der ersten Instanz erfolgreiche Kläger (im Einverständnis mit dem Beklagten) seine Klage und der in erster Instanz unterlegene Beklagte seinen Zulassungsantrag gleichzeitig zurück, so kommt der Klagerücknahme die maßgebliche Bedeutung zu. Gründe Randnummer 1 I. Durch Verfügung vom 18.09.1989 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.09.1993 gab die Beklagte dem Kläger auf, näher bezeichnete Wohnräume nicht für Bürozwecke zu nutzen und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung die Zwangsräumung an. Durch Urteil vom 30.05.1997 hat das Verwaltungsgericht die Zwangsmittelandrohung aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Randnummer 2 Die Beklagte hat fristgemäß beantragt, die Berufung zuzulassen, soweit das Verwaltungsgericht die Zwangsmittelandrohung aufgehoben hat. Am 21.06.1999 hat die Beklagte dem Gericht mitgeteilt, der Kläger habe sich durch außergerichtlichen Vergleich zur Rücknahme der Klage verpflichtet. Sie erwarte, dass der Kläger die Klage nunmehr zurücknehme. Randnummer 3 Mit Schriftsatz vom 07.07.1999, eingegangen bei Gericht am 08.07.1999 hat der Kläger seine Klage zurückgenommen, soweit sie die Zwangsmittelandrohung betrifft. Gleichzeitig ist bei Gericht ein Schriftsatz der Beklagten vom 05.07.1999 eingegangen, durch den diese ihren Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat. Randnummer 4 II. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, ist sein Urteil vom 30.05.1997 rechtskräftig, da der Kläger keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat. Soweit der Kläger in erster Instanz obsiegt hat, ist das Urteil nicht rechtskräftig geworden. in diesem Umfang hat der Kläger mit vorab erteilter Zustimmung der Beklagten seine Klage zurückgenommen. Insoweit ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO auszusprechen, dass dieser Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts wirkungslos geworden ist. Randnummer 5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Nehmen der in erster Instanz erfolgreiche Kläger (im Einverständnis mit dem Beklagten) seine Klage und der in erster Instanz unterlegene Beklagte seinen Zulassungsantrag - wie hier - gleichzeitig zurück, so kommt der Klagerücknahme, die bis zur Rechtskraft des Urteils möglich ist, die maßgebliche Bedeutung zu. Denn gegenüber der Rücknahme des Zulassungsantrages ist die Klagerücknahme die umfassendere Prozesserklärung. Die Zurücknahme des Zulassungsantrages geht daher ins Leere; der Beklagten sind deshalb keine Kosten aufzuerlegen. Randnummer 6 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 14 Abs. 1, 25 GKG und richtet sich nach dem Interesse der Rechtsmittelführerin, begrenzt durch den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz. Der Senat bewertet die Bedeutung des ins Zulassungsverfahren gelangten Teils der Sache ebenso wie das Verwaltungsgericht sowohl für den Kläger als auch für die Zulassungsantragstellerin mit 4.000,-- DM. Randnummer 7 Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190027555
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.